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Schuldbetreibungs- und Konkursfllcht. N° 47.
Zwangsvollstreckung S.,119). Die Vorinstanz hat daher
mit Recht den vom Rekurrenten auf Grund von Art. 92
Ziff. 7 SchKG erhobenen Anspruch auf gänzliche Pfän-
dungsbefreiung abgewiesen ..
2. -,- Dagegen kann der Rekurrent selbstverständ-
lieh im Hinblick auf Art. 93 SchKG verlangen,. dass
ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen Nutz-
Iiiessung soviel belassen werde, als er für seinen Lebens-
unterhalt notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher
das Betreibungsamt angewiesen, die Zwangsverwertung
über die fraglichen Liegenschaften, die Objekt der
hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen und zwar
in dem Sinne, dass das Betreibungsamt die Erträgnisse
einzuziehen habe, aus denen in erster Linie die auf dell
Nutzniessungsobjekten haftenden Lasten zu begleichen
seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt
festzustellende Kompetenzbetrag zuzuweisen und nur
ein allfälliger Überschuss für Rechnung der Betreibungs-
gläubiger zu verwenden. Der Rekurrent bestreitet diese
Art .der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht,
doch behauptet er,;die Anordnung einer Zwangsver-
waltungsei verfrüht, da noch kein Verwertungsbegehren
gestellt worden sei. Die Pfändung der Nutzniessung
sei vom Betreibungsamt dadurch vollzogen worden,
dass dem Vertreter des Rekurrenten, Dr. Ronus, der ~:lie
fraglichen Nutzniessungsliegenschaften in Verwaltung
habe, die Pfändung notifiziert worden sei. Damit seien
die Interessen der Gläubiger genügend gewahrt. Dem-
gegenüber ist zu bemerken, dass gemäss Art. 100 SchKG
das Betreibungsamt für die Erhaltung der gepfändeten
Rechte zu sorgen und Zahlung für fällige Forderungen
zu erheben hat. Als ein besonderer Anwendungsfall
dieses Grundsatzes. ist sodann in Art. 102 Abs. 3 SchKG
vorgeschrieben, dass bei der Pfändung von Liegenschaften
der' Betreibungsbeamte für die Verwaltung und Be-
wirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen hat.
Eine solche Regelung rechtfertigt sich indessen auch
dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48~
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gepfändet· wird. Denn der Nutzniesser, hat gemäss Art.
755 'ZGB die Verwaltung der,,ihm zur Nutzniessung
gegebenen Liegenschaften; es würden daher, wenn ·ihm
diese. belassen würde, die Interessen der betreibenden
Gläubiger in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei
einer in einer Betreibung gegen den Eigentümer er-
folgten Pfändung der Liegenschaft als solcher diesem
Eigentümer die. Verwaltung und Bewirtschaftung weiter
überlassen würde. Nun kann allerdings gemäss Art. 16
Abs. 3 VZG, dessen analoge Anwendung sich hier eben-
falls rechtfertigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung
auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem
Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche, Über-
tragung im einzelnen Falle angezeigt sei, jst eine reine
Ermessensfrage, deren Beurteilung dem Bundesgericht
entzogen ist. Im vorliegenden Falle scheint übrigens
diese Frage durch den vorinstanzlichen Entscheid noch
nicht präjudiziert zu sein. Dieser schliesst daher keines-
wegs aus, dass das Betreibungsamt allenfalls eine Über-
tragung der Verwaltung an Dr. Ronus vornehme, wenn
es dies unter den gegebenen Umständen für zweck-
mässig und den beidseitigen Parteiinteressen dienlich
erachten sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entscheid vom 18. November 1925
i. S. Arnold Löw 84 Oie.
Anfechtung der Liegenschattsschätzung im Nacl11assverfahren I
Art. 299, 300 SchKG.
1. Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen ist noch in der
. Vernehmlassung der kantonalen Aufsichtsbehörde zulässi~ ..
2. Im Nachlassverfahren ist auch an die Pfandgläubiger keine
bes~ndere Anzeige der Aktenauflage vorgeschrieben. Die
offen,tlic1:e Auskündigung genügt.
.
3. Die Frist zur Anfechtung der LiegenschaftssCbätzung beginnt
mit der öffentlichen Aktenauflage.
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Schultfbetretbungs- und Konkmsreeht. N'" 48.
A. -
Die Rekurrentin, die im Nachlassverfahren des
Schuhmachenneisters Albert Scherrer, in Ebnat, neben
einer laufenden Forderung eine Grundpfandverschreibung
'von 5000 Fr. eingegeben hatte, beschwerte sich am
14. Oktober 1925 gegen die durch das Konkursamt
Obertoggenburg als Sachwalter vorgenommene Schätzung
der Liegenschaft des Schuldners.
B. -
Mit Entscheidung vom 30. Oktober 1925 ist
die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde
wegen Verspätung nicht eingetreten, weil die Rekur-
rentin durch die am 11. September 1925 erfolgte öffent-
liche Auskündigung, dass die Nachlassakten während
zehn Tagen vor der am 12. Oktober stattfindenden Gläu-
bigerversammlung beim .Sachwalter aufliegen, habe
wissen müssen, dass sie während der Auflagefrist von
der Liegenschaftsschätzung des Sachwalters Einsicht
uehmen könne; mit dem Ablauf der Auflagefrist sei
aber auch die Frist zur Beschwerde gegen die Schätzung
abgelaufen gewesen.
C. -
Diesen Entsclleid hat die Rekurrentin an das
Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, er sei
aufzulIeben und die kantonale Aufsichtsbehörde an-
zuweisen, auf die Beschwerde elnzutreten und sie ihrem.
Inhalte nach zU behandeln.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die
Auskündigung der Aktenauflage sei· nur in einem Orts-
blatt und im Amtsblatt des Kantons St. Gallen erfolgt;
bs könne ihr aber, da sie ihren Geschäftssitz im Kanton
Thurgau habe, nicht zugemutet werden, dass sie von
einer solchen ungenügenden Auskündigung Kenntnis
habe. Die Vorinstanz stellt jedoch in ihrer Vernehm-
lassung fest, dass das Nachlassverfahren tatsächlich
auch im eidgenössischen Handelsamtsblatt ausgekündigt
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48.
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gewesen ist. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht
verbindlich, obwohl sie im angefochtenen Entscheid
selbst nicht enthalten ist; denn die Nachlassakten
können jederzeit zur Ergänzung des Tatbestandes her-
beigezogen werden.
2. -
Sodann wendet die Rekurrentin ein, es hätte
ihr als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaftsschätzung
besonders angezeigt werden sollen. Eine solche Sonder-
anzeige an die Pfandgläubiger wäre allerdmgs zweck-
mässig und wünschenswert, namentlich dort, wo sich
aus der Schätzung für den Pfandgläubiger eine unge-
nügende Deckung und erst daraus gemäss Art. 305
Abs. 2 SchKG seine Teilnahme am Nachlassverfahren
ergibt. Das Gesetz hat denn auch in andern Verfahren
eine solche besondere Anzeige an die Pfandgläubiger
vorgeschrieben. So in Art. 140 Abs. 3 SchKG in· Ver-
bindung mit Art. 30 Abs. 1 VZG für die Liegenschafts-
schätzung vor der Verwertung in der Betreibung auf
Pfändung, sowie in Art. 156,257 Abs. 3 und 259 SchKG
in Verbindung mit Art. 99 und 129 VZG für das Pfand-
verwertungs- und das Konkursverfahren. Gleicherweise
schreibt auch die Verordnung betreffend die Pfand-
nachlasstundung vom 18. Dezember 1920 in Art. 38
Abs. 1 und 37 eine Sonderanzeige an die Pfandgläubiger
über die Schätzung der in das Pfandnachlassverfahren
eingezogenen Grundpfänder vor, sowie über die Frage,
inwieweit die Grundforderung gedeckt sei.
Allein beim Stillschweigen des Gesetzes in
se~nen
Bestimmungen über den gewöhnlichen Nachlassvertrag
erscheint die Rechtsprechung nicht befugt, eine solche
Verpflichtnug des Sachwalters zu Sonderanzeigen an
die Pfandgläubiger einzuführen. Das Gesetz behandelt
die Faust- und die Grundpfandgläubiger auf dem gleichen
Fusse. Er schreibt auch nicht, wie dies im Konkurs-
verfahren der Fall ist, eine besondere Benachrichtigung
der bekannten Gläubiger über die Eröffnung des Nach-
lassverfahrens vor. sondern begnügt sich mit der öffent-
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Schuldbetreibungs- und KonkWSieeht. N<>48..
lichen 'Bekanntmachung, um den Beteiligten, sowohl
von der Einleitung, des Verfahrens,als auch von der
. Abhaltung der' Gläubigerversammlung und der Akten-
auflage Kenntnis zu geben. Auch für die gewöhnlichen
Gläubiger laufen von diesem Zeitpunkt an wichtige
Fristen, deren Nichtbeachtung ihre Reehtstellungim Ver-
fahren nachteilig beeinflussen,kann. Wenn das Gesetz
ihnen zumutet, sich durch Einsichtnahme der Amts-
blätter selber über den Lauf des Verfahrens zu erkun-
digen,somuss die gleiche Anforderung auch an die Pfand'-
gläubiger gestellt werden. Sie müssen wissen, welche
Bedeutung für sie die, Schätzung des' Pfandes hat, und
sich daher selbst· danach erkundigen, sobald ihnen mit-
geteilt wird, wo' und wann sie dies tun können. Diese
Mitteilung liegt aber in der öffentlichen Auskündigung
der Aktenauflage. Es dient· auch der Beschleunigung
der Verfahrens, dass namentlich die Schätzungsfrage
möglichst bald abgeklärt werde. Und endlich würden)
zumal in den Kantonen, wo sehr viele Pfandrechte
auf einer Liegenschaft bestehen, die Kosten, die ja
vom Schuldner getragen werden müssen, ungebührlich
vermehrt, wenn jedem Pfandgläubiger eine besondere
eingeschriebene' Mitt~lung gemacht werden müsste.
Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass
die Rekurrentin ihre Forderungen tatsächlich nicht
gestützt auf die öffentliche l~.uskündigung der Nach-
lasstundung, sondern bereits schon vor deren Erlass
eingegeben hat, nachdem sie nämlich durch das Betrei-
bungsamt Ebnat, das ihr ein Betreibungsbegehren gegen
den Schuldner zurückwies, erfahren hatte, dass diesem
eine Nachlasstundung gewährt worden sei. Umsomehr
Veranlassung hätte sie daher gehabt, sich nach der
Auskündigung der Aktenauflage, die ja nach der Be-
willigung der Nachlasstundung erwartet werden musste,
umzusehen.
3. -
Es muss' daher mit der Vorinstanz davon aus-
gegangen werden, die Rekurrentin habe mit der öffent-
Schuldbetreibungs- und Koilkursrecbt~ No 48.
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lichen AuskUndigung der Aktenauflage gewusst, dass
ihr vom 2. Oktober 1925 an die Kenntnisnahme der
Nachlassakten offen stand. Von diesem Zeitpunkt an, wo
(lie Schätzung zur Kenntnis genommen werden konnte,
also mit dem Beginn der öffentlichen, Aktenauflage
und nicht erst mit dem Tage der tatsächlichen Kenntnis-
nahme während der Auflagefrist oder gar nach deren
Ablauf~ hat nun aber, wie dieVorinstanz zutreffend
ausführt, die Frist zur Anfechtung der Liegenschafts-
schätzung begonnen. In seinem Entscheid vom 9. Feb-
ruar 1909 in Sachen Lüscher (BGE 35 I 217, nament-
lich 219 f.; Sep.-Ausg. 12 Nr. 6) hat das Bundesgericht
diese Frage offengelassen und lediglich ausgesproche~,
dass,die Beschwerdefrist "auf alle Fälle frühestens nut
der Aktenauflage (und nicht schon vorher, wenn etwa
die Auflagefrist selbst versehentlich verkürzt worden
ist), zu laufen beginne. Wenn die Frist zur Anfechtung
der Steigerungsbedingungen nach der bestehenden Recht-
sprechung nicht über die Auflagefrist ausgedehnt werden
darf, sondern vom Tage ihrer öffentlichen Auflegung
an zu laufen beginnt (BGE 24 I 497 f.; 28 I 305, nament-
lich 316 Erw. 3; Sep.-Ausg. 1 Nr. 53; 5, 52; Art. 29
Abs. 1 VZG), so muss es sich auch mit der Beschwerde-
frist bei der Auflegung der Nachlassakten ähnlich
verhalten. Wie es am Tage der Steigerung mit Sicherheit
feststehen muss, ob die Steigerung auf Grund der
aufgelegten Bedingungen vorgenommen werden darf. o~er
ob, dagegen Beschwerde erhoben worden, ebenso muss 1m
Nachlassverfahren am Tage der Gläubigerversammlung
die Vermögenslage des Schuldners abgeklärt sein. Die~e
Abklärung ist ja der Zweck der Aktenauflage. Die
Gläubiger müssen, damit sie sich über die Annahme
oder Ablehnung des Entwurfes zum Nachlassvertrag
schlüssig machen können, in, ihrer Versammlung im
Klaren sein, ob die Schätzung vorhandener Liegenschaften
des' Schuldners, wie sie der Sachwalter vorgenommen
hat, anerkannt oder angefochten sei. Und da die Gläu-
180 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N0 49.
bigerversammlung nach Ablauf der Aktenauflagefrist
stattfindet, muss mit diesem Zeitpunkt die erforderliche
Abklärung gegeben sein (vgl. Obergericht Solotburn,
. Rechenschaftsbericht 1914 Nr. 8; Schweizer. Jur.-Zcitg.
S. 336 Nr. 305; JiEGER, Anmerkung 9 zu Art. 300;
3 zu Art. 299; 7 zu Art. 134; Praxis II Anm. 3 zu Art.
299).
Die Frist zur Anfechtung der Liegenschaftsschätzung
ist somit im vorliegenden Falle mit der Auflagefrist
am 12. Oktober 1925 abgelaufen, und die Vorinstanz
ist auf die erst am 14. Oktober eingereichte Beschwerde
mit Recht wegen Verspätung nicht eingetreten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.:und Konkurskammel' :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRl!TS DES SECTIONS CIVILES
49. Arret da la IIe Section civUe, du 10 juin 1926.
dans Ia cause Mandalik & Oie et LiSy contre DubaU & CI?.
Determination du cours auquel doit @tre convertie, pour I' eta-
blissement du commandement d~ payer (art. 67, chiff. 3 LP),
la dette de monnaie etrangere, payable a l'etranger et dont
il s'agit d'assurer le recouvrement en Suisse, le debiteur
n'ayant pas, au lieu de l'execution, de domicile Oll il puisse
@tre valablement poursuivi.
Lorsque la monnaie etrangere augmente de valeur poste-
rieurement a l'echeance, la dette en question doit @tre con-
vertie en francs suisses au cours du jour de la requisition
de poursuite.
A. -
Selon contrat du 16 decembre 1919, la maisoll
Louis Dubail & Oe a achete ä V. Mandelik & oe, a
Schuidbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N° 49. .181
Vinohrady (TcbecosIovaquie), des miroirs pour une
somme de 568323 couronnes tcbecoslovaques, payables
a Prague, contre livraison, ä fin fevrier 1920. -
Le 8 avril
1920, l'accreditjf convenu n'ayant pas ete fourni, Mande-
Iik & Oe ont ouvert action en paiement, devant les
tribunaux tcbecoslovaques.
Par jugement du 18 janvier 1923, le Tribunal dc.com-
merce de Prague a condamne Louis Dubail & Oe a
verser aux demandeurs 563323,25 couronnes, ainsique
le.s inter~ts de 568323,25 couronnes du 1 er mars au 1 er
juin 1920, et dc 563 823,25 couronnes des le 2 juin 1920.
Cette decision a ete confirmee par I'Oberlandesgericht,
a Prague, et par Ia Cour supr~e, ä Brünn. Les frais des
trois instances mis ä la charge des defendeurs s'elevent
ä 74270,52 couronnes.
Le 16 juin 1924, la maison Mandelik & Oe a cede a
Cerek Joseph Lisy, senateur, ä Eisenbrod (Tcbecoslo-
vaquie), une fraction de sa creance sur L. Dubail, soit
450 000 couronnes.
L'exequatur des jugements en question a et{~ accorde,
le 11 juillet 1924, par la Cour d'appel du canton de
Berne.
B. -
Pour obtenir le versemcllt des sommes allouees
par les tribunaux tchecoslovaqucs, Mandelik & oe et
Lisy ont fait notifier, le 2 septembre 1924, deux commall-
dements de payer ä L. Dubail & Oe, Ia « valeur legale
suisse » de la creance (art. 67, chiff. 3 LP) etant calculee
au taux de 16 fr. les 100 couronnes, cours de change du
jour de l'introduction de Ia poursuite. Ces deuxcomman-
dements de payer ont ete frappes d'opposition.
Par memoire du 31 octobre 1924, les demandeurs ont
conclu avec suite de frais et depens, ä ce que le Tribunal
de co~rce du canton de Berne fixe en francs suisses
les montants aHoues par les jugements du Tribunal de
commerce de Prague, du 18 janvier 1923, du Tribunal
superieur. a Prague, du 17 mars 1923, et du Tribunal