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51_III_175

BGE 51 III 175

Bundesgericht (BGE) · 1924-09-02 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursfllcht. N° 47.

Zwangsvollstreckung S.,119). Die Vorinstanz hat daher

mit Recht den vom Rekurrenten auf Grund von Art. 92

Ziff. 7 SchKG erhobenen Anspruch auf gänzliche Pfän-

dungsbefreiung abgewiesen ..

2. -,- Dagegen kann der Rekurrent selbstverständ-

lieh im Hinblick auf Art. 93 SchKG verlangen,. dass

ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen Nutz-

Iiiessung soviel belassen werde, als er für seinen Lebens-

unterhalt notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher

das Betreibungsamt angewiesen, die Zwangsverwertung

über die fraglichen Liegenschaften, die Objekt der

hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen und zwar

in dem Sinne, dass das Betreibungsamt die Erträgnisse

einzuziehen habe, aus denen in erster Linie die auf dell

Nutzniessungsobjekten haftenden Lasten zu begleichen

seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt

festzustellende Kompetenzbetrag zuzuweisen und nur

ein allfälliger Überschuss für Rechnung der Betreibungs-

gläubiger zu verwenden. Der Rekurrent bestreitet diese

Art .der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht,

doch behauptet er,;die Anordnung einer Zwangsver-

waltungsei verfrüht, da noch kein Verwertungsbegehren

gestellt worden sei. Die Pfändung der Nutzniessung

sei vom Betreibungsamt dadurch vollzogen worden,

dass dem Vertreter des Rekurrenten, Dr. Ronus, der ~:lie

fraglichen Nutzniessungsliegenschaften in Verwaltung

habe, die Pfändung notifiziert worden sei. Damit seien

die Interessen der Gläubiger genügend gewahrt. Dem-

gegenüber ist zu bemerken, dass gemäss Art. 100 SchKG

das Betreibungsamt für die Erhaltung der gepfändeten

Rechte zu sorgen und Zahlung für fällige Forderungen

zu erheben hat. Als ein besonderer Anwendungsfall

dieses Grundsatzes. ist sodann in Art. 102 Abs. 3 SchKG

vorgeschrieben, dass bei der Pfändung von Liegenschaften

der' Betreibungsbeamte für die Verwaltung und Be-

wirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen hat.

Eine solche Regelung rechtfertigt sich indessen auch

dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48~

1.75

gepfändet· wird. Denn der Nutzniesser, hat gemäss Art.

755 'ZGB die Verwaltung der,,ihm zur Nutzniessung

gegebenen Liegenschaften; es würden daher, wenn ·ihm

diese. belassen würde, die Interessen der betreibenden

Gläubiger in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei

einer in einer Betreibung gegen den Eigentümer er-

folgten Pfändung der Liegenschaft als solcher diesem

Eigentümer die. Verwaltung und Bewirtschaftung weiter

überlassen würde. Nun kann allerdings gemäss Art. 16

Abs. 3 VZG, dessen analoge Anwendung sich hier eben-

falls rechtfertigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung

auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem

Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche, Über-

tragung im einzelnen Falle angezeigt sei, jst eine reine

Ermessensfrage, deren Beurteilung dem Bundesgericht

entzogen ist. Im vorliegenden Falle scheint übrigens

diese Frage durch den vorinstanzlichen Entscheid noch

nicht präjudiziert zu sein. Dieser schliesst daher keines-

wegs aus, dass das Betreibungsamt allenfalls eine Über-

tragung der Verwaltung an Dr. Ronus vornehme, wenn

es dies unter den gegebenen Umständen für zweck-

mässig und den beidseitigen Parteiinteressen dienlich

erachten sollte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entscheid vom 18. November 1925

i. S. Arnold Löw 84 Oie.

Anfechtung der Liegenschattsschätzung im Nacl11assverfahren I

Art. 299, 300 SchKG.

1. Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen ist noch in der

. Vernehmlassung der kantonalen Aufsichtsbehörde zulässi~ ..

2. Im Nachlassverfahren ist auch an die Pfandgläubiger keine

bes~ndere Anzeige der Aktenauflage vorgeschrieben. Die

offen,tlic1:e Auskündigung genügt.

.

3. Die Frist zur Anfechtung der LiegenschaftssCbätzung beginnt

mit der öffentlichen Aktenauflage.

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Schultfbetretbungs- und Konkmsreeht. N'" 48.

A. -

Die Rekurrentin, die im Nachlassverfahren des

Schuhmachenneisters Albert Scherrer, in Ebnat, neben

einer laufenden Forderung eine Grundpfandverschreibung

'von 5000 Fr. eingegeben hatte, beschwerte sich am

14. Oktober 1925 gegen die durch das Konkursamt

Obertoggenburg als Sachwalter vorgenommene Schätzung

der Liegenschaft des Schuldners.

B. -

Mit Entscheidung vom 30. Oktober 1925 ist

die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde

wegen Verspätung nicht eingetreten, weil die Rekur-

rentin durch die am 11. September 1925 erfolgte öffent-

liche Auskündigung, dass die Nachlassakten während

zehn Tagen vor der am 12. Oktober stattfindenden Gläu-

bigerversammlung beim .Sachwalter aufliegen, habe

wissen müssen, dass sie während der Auflagefrist von

der Liegenschaftsschätzung des Sachwalters Einsicht

uehmen könne; mit dem Ablauf der Auflagefrist sei

aber auch die Frist zur Beschwerde gegen die Schätzung

abgelaufen gewesen.

C. -

Diesen Entsclleid hat die Rekurrentin an das

Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, er sei

aufzulIeben und die kantonale Aufsichtsbehörde an-

zuweisen, auf die Beschwerde elnzutreten und sie ihrem.

Inhalte nach zU behandeln.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die

Auskündigung der Aktenauflage sei· nur in einem Orts-

blatt und im Amtsblatt des Kantons St. Gallen erfolgt;

bs könne ihr aber, da sie ihren Geschäftssitz im Kanton

Thurgau habe, nicht zugemutet werden, dass sie von

einer solchen ungenügenden Auskündigung Kenntnis

habe. Die Vorinstanz stellt jedoch in ihrer Vernehm-

lassung fest, dass das Nachlassverfahren tatsächlich

auch im eidgenössischen Handelsamtsblatt ausgekündigt

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48.

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gewesen ist. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht

verbindlich, obwohl sie im angefochtenen Entscheid

selbst nicht enthalten ist; denn die Nachlassakten

können jederzeit zur Ergänzung des Tatbestandes her-

beigezogen werden.

2. -

Sodann wendet die Rekurrentin ein, es hätte

ihr als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaftsschätzung

besonders angezeigt werden sollen. Eine solche Sonder-

anzeige an die Pfandgläubiger wäre allerdmgs zweck-

mässig und wünschenswert, namentlich dort, wo sich

aus der Schätzung für den Pfandgläubiger eine unge-

nügende Deckung und erst daraus gemäss Art. 305

Abs. 2 SchKG seine Teilnahme am Nachlassverfahren

ergibt. Das Gesetz hat denn auch in andern Verfahren

eine solche besondere Anzeige an die Pfandgläubiger

vorgeschrieben. So in Art. 140 Abs. 3 SchKG in· Ver-

bindung mit Art. 30 Abs. 1 VZG für die Liegenschafts-

schätzung vor der Verwertung in der Betreibung auf

Pfändung, sowie in Art. 156,257 Abs. 3 und 259 SchKG

in Verbindung mit Art. 99 und 129 VZG für das Pfand-

verwertungs- und das Konkursverfahren. Gleicherweise

schreibt auch die Verordnung betreffend die Pfand-

nachlasstundung vom 18. Dezember 1920 in Art. 38

Abs. 1 und 37 eine Sonderanzeige an die Pfandgläubiger

über die Schätzung der in das Pfandnachlassverfahren

eingezogenen Grundpfänder vor, sowie über die Frage,

inwieweit die Grundforderung gedeckt sei.

Allein beim Stillschweigen des Gesetzes in

se~nen

Bestimmungen über den gewöhnlichen Nachlassvertrag

erscheint die Rechtsprechung nicht befugt, eine solche

Verpflichtnug des Sachwalters zu Sonderanzeigen an

die Pfandgläubiger einzuführen. Das Gesetz behandelt

die Faust- und die Grundpfandgläubiger auf dem gleichen

Fusse. Er schreibt auch nicht, wie dies im Konkurs-

verfahren der Fall ist, eine besondere Benachrichtigung

der bekannten Gläubiger über die Eröffnung des Nach-

lassverfahrens vor. sondern begnügt sich mit der öffent-

178

Schuldbetreibungs- und KonkWSieeht. N<>48..

lichen 'Bekanntmachung, um den Beteiligten, sowohl

von der Einleitung, des Verfahrens,als auch von der

. Abhaltung der' Gläubigerversammlung und der Akten-

auflage Kenntnis zu geben. Auch für die gewöhnlichen

Gläubiger laufen von diesem Zeitpunkt an wichtige

Fristen, deren Nichtbeachtung ihre Reehtstellungim Ver-

fahren nachteilig beeinflussen,kann. Wenn das Gesetz

ihnen zumutet, sich durch Einsichtnahme der Amts-

blätter selber über den Lauf des Verfahrens zu erkun-

digen,somuss die gleiche Anforderung auch an die Pfand'-

gläubiger gestellt werden. Sie müssen wissen, welche

Bedeutung für sie die, Schätzung des' Pfandes hat, und

sich daher selbst· danach erkundigen, sobald ihnen mit-

geteilt wird, wo' und wann sie dies tun können. Diese

Mitteilung liegt aber in der öffentlichen Auskündigung

der Aktenauflage. Es dient· auch der Beschleunigung

der Verfahrens, dass namentlich die Schätzungsfrage

möglichst bald abgeklärt werde. Und endlich würden)

zumal in den Kantonen, wo sehr viele Pfandrechte

auf einer Liegenschaft bestehen, die Kosten, die ja

vom Schuldner getragen werden müssen, ungebührlich

vermehrt, wenn jedem Pfandgläubiger eine besondere

eingeschriebene' Mitt~lung gemacht werden müsste.

Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass

die Rekurrentin ihre Forderungen tatsächlich nicht

gestützt auf die öffentliche l~.uskündigung der Nach-

lasstundung, sondern bereits schon vor deren Erlass

eingegeben hat, nachdem sie nämlich durch das Betrei-

bungsamt Ebnat, das ihr ein Betreibungsbegehren gegen

den Schuldner zurückwies, erfahren hatte, dass diesem

eine Nachlasstundung gewährt worden sei. Umsomehr

Veranlassung hätte sie daher gehabt, sich nach der

Auskündigung der Aktenauflage, die ja nach der Be-

willigung der Nachlasstundung erwartet werden musste,

umzusehen.

3. -

Es muss' daher mit der Vorinstanz davon aus-

gegangen werden, die Rekurrentin habe mit der öffent-

Schuldbetreibungs- und Koilkursrecbt~ No 48.

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lichen AuskUndigung der Aktenauflage gewusst, dass

ihr vom 2. Oktober 1925 an die Kenntnisnahme der

Nachlassakten offen stand. Von diesem Zeitpunkt an, wo

(lie Schätzung zur Kenntnis genommen werden konnte,

also mit dem Beginn der öffentlichen, Aktenauflage

und nicht erst mit dem Tage der tatsächlichen Kenntnis-

nahme während der Auflagefrist oder gar nach deren

Ablauf~ hat nun aber, wie dieVorinstanz zutreffend

ausführt, die Frist zur Anfechtung der Liegenschafts-

schätzung begonnen. In seinem Entscheid vom 9. Feb-

ruar 1909 in Sachen Lüscher (BGE 35 I 217, nament-

lich 219 f.; Sep.-Ausg. 12 Nr. 6) hat das Bundesgericht

diese Frage offengelassen und lediglich ausgesproche~,

dass,die Beschwerdefrist "auf alle Fälle frühestens nut

der Aktenauflage (und nicht schon vorher, wenn etwa

die Auflagefrist selbst versehentlich verkürzt worden

ist), zu laufen beginne. Wenn die Frist zur Anfechtung

der Steigerungsbedingungen nach der bestehenden Recht-

sprechung nicht über die Auflagefrist ausgedehnt werden

darf, sondern vom Tage ihrer öffentlichen Auflegung

an zu laufen beginnt (BGE 24 I 497 f.; 28 I 305, nament-

lich 316 Erw. 3; Sep.-Ausg. 1 Nr. 53; 5, 52; Art. 29

Abs. 1 VZG), so muss es sich auch mit der Beschwerde-

frist bei der Auflegung der Nachlassakten ähnlich

verhalten. Wie es am Tage der Steigerung mit Sicherheit

feststehen muss, ob die Steigerung auf Grund der

aufgelegten Bedingungen vorgenommen werden darf. o~er

ob, dagegen Beschwerde erhoben worden, ebenso muss 1m

Nachlassverfahren am Tage der Gläubigerversammlung

die Vermögenslage des Schuldners abgeklärt sein. Die~e

Abklärung ist ja der Zweck der Aktenauflage. Die

Gläubiger müssen, damit sie sich über die Annahme

oder Ablehnung des Entwurfes zum Nachlassvertrag

schlüssig machen können, in, ihrer Versammlung im

Klaren sein, ob die Schätzung vorhandener Liegenschaften

des' Schuldners, wie sie der Sachwalter vorgenommen

hat, anerkannt oder angefochten sei. Und da die Gläu-

180 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N0 49.

bigerversammlung nach Ablauf der Aktenauflagefrist

stattfindet, muss mit diesem Zeitpunkt die erforderliche

Abklärung gegeben sein (vgl. Obergericht Solotburn,

. Rechenschaftsbericht 1914 Nr. 8; Schweizer. Jur.-Zcitg.

S. 336 Nr. 305; JiEGER, Anmerkung 9 zu Art. 300;

3 zu Art. 299; 7 zu Art. 134; Praxis II Anm. 3 zu Art.

299).

Die Frist zur Anfechtung der Liegenschaftsschätzung

ist somit im vorliegenden Falle mit der Auflagefrist

am 12. Oktober 1925 abgelaufen, und die Vorinstanz

ist auf die erst am 14. Oktober eingereichte Beschwerde

mit Recht wegen Verspätung nicht eingetreten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.:und Konkurskammel' :

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRl!TS DES SECTIONS CIVILES

49. Arret da la IIe Section civUe, du 10 juin 1926.

dans Ia cause Mandalik & Oie et LiSy contre DubaU & CI?.

Determination du cours auquel doit @tre convertie, pour I' eta-

blissement du commandement d~ payer (art. 67, chiff. 3 LP),

la dette de monnaie etrangere, payable a l'etranger et dont

il s'agit d'assurer le recouvrement en Suisse, le debiteur

n'ayant pas, au lieu de l'execution, de domicile Oll il puisse

@tre valablement poursuivi.

Lorsque la monnaie etrangere augmente de valeur poste-

rieurement a l'echeance, la dette en question doit @tre con-

vertie en francs suisses au cours du jour de la requisition

de poursuite.

A. -

Selon contrat du 16 decembre 1919, la maisoll

Louis Dubail & Oe a achete ä V. Mandelik & oe, a

Schuidbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N° 49. .181

Vinohrady (TcbecosIovaquie), des miroirs pour une

somme de 568323 couronnes tcbecoslovaques, payables

a Prague, contre livraison, ä fin fevrier 1920. -

Le 8 avril

1920, l'accreditjf convenu n'ayant pas ete fourni, Mande-

Iik & Oe ont ouvert action en paiement, devant les

tribunaux tcbecoslovaques.

Par jugement du 18 janvier 1923, le Tribunal dc.com-

merce de Prague a condamne Louis Dubail & Oe a

verser aux demandeurs 563323,25 couronnes, ainsique

le.s inter~ts de 568323,25 couronnes du 1 er mars au 1 er

juin 1920, et dc 563 823,25 couronnes des le 2 juin 1920.

Cette decision a ete confirmee par I'Oberlandesgericht,

a Prague, et par Ia Cour supr~e, ä Brünn. Les frais des

trois instances mis ä la charge des defendeurs s'elevent

ä 74270,52 couronnes.

Le 16 juin 1924, la maison Mandelik & Oe a cede a

Cerek Joseph Lisy, senateur, ä Eisenbrod (Tcbecoslo-

vaquie), une fraction de sa creance sur L. Dubail, soit

450 000 couronnes.

L'exequatur des jugements en question a et{~ accorde,

le 11 juillet 1924, par la Cour d'appel du canton de

Berne.

B. -

Pour obtenir le versemcllt des sommes allouees

par les tribunaux tchecoslovaqucs, Mandelik & oe et

Lisy ont fait notifier, le 2 septembre 1924, deux commall-

dements de payer ä L. Dubail & Oe, Ia « valeur legale

suisse » de la creance (art. 67, chiff. 3 LP) etant calculee

au taux de 16 fr. les 100 couronnes, cours de change du

jour de l'introduction de Ia poursuite. Ces deuxcomman-

dements de payer ont ete frappes d'opposition.

Par memoire du 31 octobre 1924, les demandeurs ont

conclu avec suite de frais et depens, ä ce que le Tribunal

de co~rce du canton de Berne fixe en francs suisses

les montants aHoues par les jugements du Tribunal de

commerce de Prague, du 18 janvier 1923, du Tribunal

superieur. a Prague, du 17 mars 1923, et du Tribunal