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51_III_175

BGE 51 III 175

Bundesgericht (BGE) · 1924-09-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

174 Schuldbetreibungs- und Konkursfllcht. N° 47. Zwangsvollstreckung S.,119). Die Vorinstanz hat daher mit Recht den vom Rekurrenten auf Grund von Art. 92 Ziff. 7 SchKG erhobenen Anspruch auf gänzliche Pfän- dungsbefreiung abgewiesen ..

2. -,- Dagegen kann der Rekurrent selbstverständ- lieh im Hinblick auf Art. 93 SchKG verlangen,. dass ihm von den Erträgnissen aus der fraglichen Nutz- Iiiessung soviel belassen werde, als er für seinen Lebens- unterhalt notwendig bedarf. Die Vorinstanz hat daher das Betreibungsamt angewiesen, die Zwangsverwertung über die fraglichen Liegenschaften, die Objekt der hier streitigen Nutzniessung sind, anzuordnen und zwar in dem Sinne, dass das Betreibungsamt die Erträgnisse einzuziehen habe, aus denen in erster Linie die auf dell Nutzniessungsobjekten haftenden Lasten zu begleichen seien, sodann sei dem Schuldner der vom Betreibungsamt festzustellende Kompetenzbetrag zuzuweisen und nur ein allfälliger Überschuss für Rechnung der Betreibungs- gläubiger zu verwenden. Der Rekurrent bestreitet diese Art .der Verwendung der Erträgnisse an sich nicht, doch behauptet er, ;die Anordnung einer Zwangsver- waltungsei verfrüht, da noch kein Verwertungsbegehren gestellt worden sei. Die Pfändung der Nutzniessung sei vom Betreibungsamt dadurch vollzogen worden, dass dem Vertreter des Rekurrenten, Dr. Ronus, der ~:lie fraglichen Nutzniessungsliegenschaften in Verwaltung habe, die Pfändung notifiziert worden sei. Damit seien die Interessen der Gläubiger genügend gewahrt. Dem- gegenüber ist zu bemerken, dass gemäss Art. 100 SchKG das Betreibungsamt für die Erhaltung der gepfändeten Rechte zu sorgen und Zahlung für fällige Forderungen zu erheben hat. Als ein besonderer Anwendungsfall dieses Grundsatzes. ist sodann in Art. 102 Abs. 3 SchKG vorgeschrieben, dass bei der Pfändung von Liegenschaften der' Betreibungsbeamte für die Verwaltung und Be- wirtschaftung dieser Liegenschaften zu sorgen hat. Eine solche Regelung rechtfertigt sich indessen auch dann, wenn bloss die Nutzniessung an einer Liegenschaft Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48~ 1.75 gepfändet· wird. Denn der Nutzniesser, hat gemäss Art. 755 'ZGB die Verwaltung der, ,ihm zur Nutzniessung gegebenen Liegenschaften; es würden daher, wenn ·ihm diese. belassen würde, die Interessen der betreibenden Gläubiger in gleicher Weise gefährdet, wie wenn bei einer in einer Betreibung gegen den Eigentümer er- folgten Pfändung der Liegenschaft als solcher diesem Eigentümer die. Verwaltung und Bewirtschaftung weiter überlassen würde. Nun kann allerdings gemäss Art. 16 Abs. 3 VZG, dessen analoge Anwendung sich hier eben- falls rechtfertigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung auf Verantwortung des Betreibungsamtes auch einem Dritten übertragen werden. Ob aber eine solche, Über- tragung im einzelnen Falle angezeigt sei, jst eine reine Ermessensfrage, deren Beurteilung dem Bundesgericht entzogen ist. Im vorliegenden Falle scheint übrigens diese Frage durch den vorinstanzlichen Entscheid noch nicht präjudiziert zu sein. Dieser schliesst daher keines- wegs aus, dass das Betreibungsamt allenfalls eine Über- tragung der Verwaltung an Dr. Ronus vornehme, wenn es dies unter den gegebenen Umständen für zweck- mässig und den beidseitigen Parteiinteressen dienlich erachten sollte. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entscheid vom 18. November 1925

i. S. Arnold Löw 84 Oie. Anfechtung der Liegenschattsschätzung im Nacl11assverfahren I Art. 299, 300 SchKG.

1. Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen ist noch in der . Vernehmlassung der kantonalen Aufsichtsbehörde zulässi~ ..

2. Im Nachlassverfahren ist auch an die Pfandgläubiger keine bes~ndere Anzeige der Aktenauflage vorgeschrieben. Die offen,tlic1:e Auskündigung genügt. .

3. Die Frist zur Anfechtung der LiegenschaftssCbätzung beginnt mit der öffentlichen Aktenauflage. 176 Schultfbetretbungs- und Konkmsreeht. N'" 48. A. - Die Rekurrentin, die im Nachlassverfahren des Schuhmachenneisters Albert Scherrer, in Ebnat, neben einer laufenden Forderung eine Grundpfandverschreibung 'von 5000 Fr. eingegeben hatte, beschwerte sich am

14. Oktober 1925 gegen die durch das Konkursamt Obertoggenburg als Sachwalter vorgenommene Schätzung der Liegenschaft des Schuldners. B. - Mit Entscheidung vom 30. Oktober 1925 ist die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten, weil die Rekur- rentin durch die am 11. September 1925 erfolgte öffent- liche Auskündigung, dass die Nachlassakten während zehn Tagen vor der am 12. Oktober stattfindenden Gläu- bigerversammlung beim .Sachwalter aufliegen, habe wissen müssen, dass sie während der Auflagefrist von der Liegenschaftsschätzung des Sachwalters Einsicht uehmen könne; mit dem Ablauf der Auflagefrist sei aber auch die Frist zur Beschwerde gegen die Schätzung abgelaufen gewesen. C. - Diesen Entsclleid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, er sei aufzulIeben und die kantonale Aufsichtsbehörde an- zuweisen, auf die Beschwerde elnzutreten und sie ihrem. Inhalte nach zU behandeln. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die Auskündigung der Aktenauflage sei· nur in einem Orts- blatt und im Amtsblatt des Kantons St. Gallen erfolgt ; bs könne ihr aber, da sie ihren Geschäftssitz im Kanton Thurgau habe, nicht zugemutet werden, dass sie von einer solchen ungenügenden Auskündigung Kenntnis habe. Die Vorinstanz stellt jedoch in ihrer Vernehm- lassung fest, dass das Nachlassverfahren tatsächlich auch im eidgenössischen Handelsamtsblatt ausgekündigt Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48. 177 gewesen ist. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, obwohl sie im angefochtenen Entscheid selbst nicht enthalten ist; denn die Nachlassakten können jederzeit zur Ergänzung des Tatbestandes her- beigezogen werden.

2. - Sodann wendet die Rekurrentin ein, es hätte ihr als Grundpfandgläubigerin die Liegenschaftsschätzung besonders angezeigt werden sollen. Eine solche Sonder- anzeige an die Pfandgläubiger wäre allerdmgs zweck- mässig und wünschenswert, namentlich dort, wo sich aus der Schätzung für den Pfandgläubiger eine unge- nügende Deckung und erst daraus gemäss Art. 305 Abs. 2 SchKG seine Teilnahme am Nachlassverfahren ergibt. Das Gesetz hat denn auch in andern Verfahren eine solche besondere Anzeige an die Pfandgläubiger vorgeschrieben. So in Art. 140 Abs. 3 SchKG in· Ver- bindung mit Art. 30 Abs. 1 VZG für die Liegenschafts- schätzung vor der Verwertung in der Betreibung auf Pfändung, sowie in Art. 156,257 Abs. 3 und 259 SchKG in Verbindung mit Art. 99 und 129 VZG für das Pfand- verwertungs- und das Konkursverfahren. Gleicherweise schreibt auch die Verordnung betreffend die Pfand- nachlasstundung vom 18. Dezember 1920 in Art. 38 Abs. 1 und 37 eine Sonderanzeige an die Pfandgläubiger über die Schätzung der in das Pfandnachlassverfahren eingezogenen Grundpfänder vor, sowie über die Frage, inwieweit die Grundforderung gedeckt sei. Allein beim Stillschweigen des Gesetzes in se~nen Bestimmungen über den gewöhnlichen Nachlassvertrag erscheint die Rechtsprechung nicht befugt, eine solche Verpflichtnug des Sachwalters zu Sonderanzeigen an die Pfandgläubiger einzuführen. Das Gesetz behandelt die Faust- und die Grundpfandgläubiger auf dem gleichen Fusse. Er schreibt auch nicht, wie dies im Konkurs- verfahren der Fall ist, eine besondere Benachrichtigung der bekannten Gläubiger über die Eröffnung des Nach- lassverfahrens vor. sondern begnügt sich mit der öffent- 178 Schuldbetreibungs- und KonkWSieeht. N<>48.. lichen 'Bekanntmachung, um den Beteiligten, sowohl von der Einleitung, des Verfahrens,als auch von der . Abhaltung der' Gläubigerversammlung und der Akten- auflage Kenntnis zu geben. Auch für die gewöhnlichen Gläubiger laufen von diesem Zeitpunkt an wichtige Fristen, deren Nichtbeachtung ihre Reehtstellungim Ver- fahren nachteilig beeinflussen ,kann. Wenn das Gesetz ihnen zumutet, sich durch Einsichtnahme der Amts- blätter selber über den Lauf des Verfahrens zu erkun- digen,somuss die gleiche Anforderung auch an die Pfand'- gläubiger gestellt werden. Sie müssen wissen, welche Bedeutung für sie die, Schätzung des' Pfandes hat, und sich daher selbst· danach erkundigen, sobald ihnen mit- geteilt wird, wo' und wann sie dies tun können. Diese Mitteilung liegt aber in der öffentlichen Auskündigung der Aktenauflage. Es dient· auch der Beschleunigung der Verfahrens, dass namentlich die Schätzungsfrage möglichst bald abgeklärt werde. Und endlich würden) zumal in den Kantonen, wo sehr viele Pfandrechte auf einer Liegenschaft bestehen, die Kosten, die ja vom Schuldner getragen werden müssen, ungebührlich vermehrt, wenn jedem Pfandgläubiger eine besondere eingeschriebene' Mitt~lung gemacht werden müsste. Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Rekurrentin ihre Forderungen tatsächlich nicht gestützt auf die öffentliche l~.uskündigung der Nach- lasstundung, sondern bereits schon vor deren Erlass eingegeben hat, nachdem sie nämlich durch das Betrei- bungsamt Ebnat, das ihr ein Betreibungsbegehren gegen den Schuldner zurückwies, erfahren hatte, dass diesem eine Nachlasstundung gewährt worden sei. Umsomehr Veranlassung hätte sie daher gehabt, sich nach der Auskündigung der Aktenauflage, die ja nach der Be- willigung der Nachlasstundung erwartet werden musste, umzusehen.

3. - Es muss' daher mit der Vorinstanz davon aus- gegangen werden, die Rekurrentin habe mit der öffent- Schuldbetreibungs- und Koilkursrecbt~ No 48. 179 lichen AuskUndigung der Aktenauflage gewusst, dass ihr vom 2. Oktober 1925 an die Kenntnisnahme der Nachlassakten offen stand. Von diesem Zeitpunkt an, wo (lie Schätzung zur Kenntnis genommen werden konnte, also mit dem Beginn der öffentlichen, Aktenauflage und nicht erst mit dem Tage der tatsächlichen Kenntnis- nahme während der Auflagefrist oder gar nach deren Ablauf~ hat nun aber, wie dieVorinstanz zutreffend ausführt, die Frist zur Anfechtung der Liegenschafts- schätzung begonnen. In seinem Entscheid vom 9. Feb- ruar 1909 in Sachen Lüscher (BGE 35 I 217, nament- lich 219 f.; Sep.-Ausg. 12 Nr. 6) hat das Bundesgericht diese Frage offengelassen und lediglich ausgesproche~, dass ,die Beschwerdefrist "auf alle Fälle frühestens nut der Aktenauflage (und nicht schon vorher, wenn etwa die Auflagefrist selbst versehentlich verkürzt worden ist), zu laufen beginne. Wenn die Frist zur Anfechtung der Steigerungsbedingungen nach der bestehenden Recht- sprechung nicht über die Auflagefrist ausgedehnt werden darf, sondern vom Tage ihrer öffentlichen Auflegung an zu laufen beginnt (BGE 24 I 497 f.; 28 I 305, nament- lich 316 Erw. 3; Sep.-Ausg. 1 Nr. 53; 5, 52; Art. 29 Abs. 1 VZG), so muss es sich auch mit der Beschwerde- frist bei der Auflegung der Nachlassakten ähnlich verhalten. Wie es am Tage der Steigerung mit Sicherheit feststehen muss, ob die Steigerung auf Grund der aufgelegten Bedingungen vorgenommen werden darf. o~er ob, dagegen Beschwerde erhoben worden, ebenso muss 1m Nachlassverfahren am Tage der Gläubigerversammlung die Vermögenslage des Schuldners abgeklärt sein. Die~e Abklärung ist ja der Zweck der Aktenauflage. Die Gläubiger müssen, damit sie sich über die Annahme oder Ablehnung des Entwurfes zum Nachlassvertrag schlüssig machen können, in, ihrer Versammlung im Klaren sein, ob die Schätzung vorhandener Liegenschaften des' Schuldners, wie sie der Sachwalter vorgenommen hat, anerkannt oder angefochten sei. Und da die Gläu- 180 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. (Zivilabteilungen). N0 49. bigerversammlung nach Ablauf der Aktenauflagefrist stattfindet, muss mit diesem Zeitpunkt die erforderliche Abklärung gegeben sein (vgl. Obergericht Solotburn, . Rechenschaftsbericht 1914 Nr. 8; Schweizer. Jur.-Zcitg. S. 336 Nr. 305; JiEGER, Anmerkung 9 zu Art. 300; 3 zu Art. 299 ; 7 zu Art. 134; Praxis II Anm. 3 zu Art. 299). Die Frist zur Anfechtung der Liegenschaftsschätzung ist somit im vorliegenden Falle mit der Auflagefrist am 12. Oktober 1925 abgelaufen, und die Vorinstanz ist auf die erst am 14. Oktober eingereichte Beschwerde mit Recht wegen Verspätung nicht eingetreten. Demnach erkennt die Schuldbetr.:und Konkurskammel' : Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRl!TS DES SECTIONS CIVILES

49. Arret da la IIe Section civUe, du 10 juin 1926. dans Ia cause Mandalik & Oie et LiSy contre DubaU & CI?. Determination du cours auquel doit @tre convertie, pour I' eta- blissement du commandement d~ payer (art. 67, chiff. 3 LP), la dette de monnaie etrangere, payable a l'etranger et dont il s'agit d'assurer le recouvrement en Suisse, le debiteur n'ayant pas, au lieu de l'execution, de domicile Oll il puisse @tre valablement poursuivi. Lorsque la monnaie etrangere augmente de valeur poste- rieurement a l'echeance, la dette en question doit @tre con- vertie en francs suisses au cours du jour de la requisition de poursuite. A. - Selon contrat du 16 decembre 1919, la maisoll Louis Dubail & Oe a achete ä V. Mandelik & oe, a Schuidbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteUungen). N° 49. .181 Vinohrady (TcbecosIovaquie), des miroirs pour une somme de 568323 couronnes tcbecoslovaques, payables a Prague, contre livraison, ä fin fevrier 1920. - Le 8 avril 1920, l'accreditjf convenu n'ayant pas ete fourni, Mande- Iik & Oe ont ouvert action en paiement, devant les tribunaux tcbecoslovaques. Par jugement du 18 janvier 1923, le Tribunal dc.com- merce de Prague a condamne Louis Dubail & Oe a verser aux demandeurs 563323,25 couronnes, ainsique le.s inter~ts de 568323,25 couronnes du 1 er mars au 1 er juin 1920, et dc 563 823,25 couronnes des le 2 juin 1920. Cette decision a ete confirmee par I'Oberlandesgericht, a Prague, et par Ia Cour supr~e, ä Brünn. Les frais des trois instances mis ä la charge des defendeurs s' elevent ä 74270,52 couronnes. Le 16 juin 1924, la maison Mandelik & Oe a cede a Cerek Joseph Lisy, senateur, ä Eisenbrod (Tcbecoslo- vaquie), une fraction de sa creance sur L. Dubail, soit 450 000 couronnes. L'exequatur des jugements en question a et{~ accorde, le 11 juillet 1924, par la Cour d'appel du canton de Berne. B. - Pour obtenir le versemcllt des sommes allouees par les tribunaux tchecoslovaqucs, Mandelik & oe et Lisy ont fait notifier, le 2 septembre 1924, deux commall- dements de payer ä L. Dubail & Oe, Ia « valeur legale suisse » de la creance (art. 67, chiff. 3 LP) etant calculee au taux de 16 fr. les 100 couronnes, cours de change du jour de l'introduction de Ia poursuite. Ces deuxcomman- dements de payer ont ete frappes d'opposition. Par memoire du 31 octobre 1924, les demandeurs ont conclu avec suite de frais et depens, ä ce que le Tribunal de co~rce du canton de Berne fixe en francs suisses les montants aHoues par les jugements du Tribunal de commerce de Prague, du 18 janvier 1923, du Tribunal superieur. a Prague, du 17 mars 1923, et du Tribunal