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35_I_217

BGE 35 I 217

Bundesgericht (BGE) · 1909-02-09 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

35. Entscheid vom 9. Februar 1909 in Sachen Lüscher. Beschwerdeverfahren, Art.17 fl. Nachlassverfahren, Art. 300 Abs. 2 SchKG: Unterschied zwischen der Frist zur Beschwerde gegen Hand¬ lungen des Sachwalters und der Frist, während welcher die Nach¬ lassakten aufliegen sollen. Durch Verkürzung der Auflagefrist kann die Beschwerdefrist nicht abgekürzt werden. A. Durch öffentliche Bekanntmachungen vom 10., 17. und

24. Oktober 1908 berief der Sachwalter im Nachlaßverfahren des A. Keller in Reinach, der Betreibungsbeamte I. Gautschi, nach Art. 300 Abs. 2 SchKG die Gläubigerversammlung auf den

20. November 1908 ein, mit der Beifügung, daß die Akten vom

12. November an bei ihm eingesehen werden können. Am 23. No¬ vember reichte der Rekurrent E. Lüscher gegen den Sachwalter eine Beschwerde ein, worin er dessen Liegenschaftsschätzung als zu tief anfocht. B. Die beiden kantonalen Instanzen erklärten die Beschwerde als verspätet. Der am 15. Januar 1909 gefällte Entscheid der obern Instanz führt aus: Gesetzlich habe die Auflagefrist vom

10. bis und mit dem 19. November dauern müssen. Wenn der Sachwalter ihren Beginn auf den 12. November angesetzt habe, so beruhe dies auf einem bloßen Versehen, das die gesetzliche Frist weder habe verkürzen noch über den gesetzlich festgelegten, vor dem 20. November liegenden Endtermin habe hinausschieben können. Die Beschwerde hätte also spätestens am 19. November eingereicht werden sollen. Jenes Versehen des Beamten habe der rechtskun¬

dige Beschwerdeführer erkennen müssen und wenn er nun in der Fristansetzung, wie sie erfolgte, eine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Frist erblickte, so hätte er rechtzeitig nach der Publi¬ kation sich gegen diese Verkürzung beschweren sollen. Mangels dessen könne er nun nicht mehr behaupten, die Frist für seine jetzige Beschwerde laufe vom 12. bis 22. November. C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Rekurrent Lüscher recht¬ zeitig an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt, sein an die Vorinstanz gerichtetes Beschwerdebegehren gutzuheißen, even¬ tuell die Akten zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Vorentscheid vermengt in unrichtiger Weise die Frist des Art. 300 Abs. 2 SchKG, während der die Nachlaßakten aufliegen sollen, und die Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG, während der die in den Akten verurkundeten Verfügungen des Sachwalters von den Beteiligten angefochten werden können. Es ist die Auflage= und nicht die Beschwerdefrist, die hier der Sachwalter in seinen drei frühern Bekanntmachungen an die Gläubiger angesetzt hat. Er hat dies anerkanntermaßen gesetz¬ widrig getan, indem er den Anfangspunkt auf den 12. November 1908, statt auf den 10. November bestimmte, sodaß die Akten, entgegen Art. 300 Abs. 2, nicht volle zehn Tage vor der anf den

20. November einberufenen Gläubigerversammlung eingesehen wer¬ den konnten. Indessen braucht hier nicht geprüft zu werden, welche Bedeutung das für die Auflagefrist als solche habe und nament¬ lich, ob dadurch, anders als die Vorinstanz meint, wegen man¬ gelnder Beschwerdeführung an Stelle der gesetzlichen zehntägigen eine verkürzte, achttägige Frist für die Einsichtnahme der Akten getreten sei. Denn hier fragt es sich bloß, wie es sich mit der Bestimmung der Beschwerdefrist verhalte und im besondern, wann diese Frist zu laufen begonnen habe. Hierbei ist zunächst klar, daß die fraglichen Bekanntmachungen diese Frist des Art. 17 SchKG nicht verkürzen wollten und es auch nicht vermocht hätten, da sie durch keine amtliche Verfügung abgeändert werden kann. Art. 17 bestimmt nun, daß die Be¬ schwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an dem der Beschwerde¬ führer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden müsse. Im vorliegenden Falle konnte eine Kenntnisnahme der streitigen, die Liegenschaftsschätzung beschlagenden Verfügung frühestens an dem Tage erfolgen, an dem der Sachwalter den Gläubigern, und also auch dem Rekurrenten, die Möglichkeit, die Akten einzusehen, eingeräumt hat. Als diesen Tag hat er aber in seinen Bekanntmachungen den 12. November bezeichnet. Wenn die Vorinstanz behauptet, die Angabe dieses Tages beruhe auf einem Versehen des Sachwalters, so ist das unerheblich. Denn, wie nicht bestritten, sind die Akten eben doch tatsächlich erst am 12. Novem¬ ber aufgelegt worden und hat also erst von da an die Möglich¬ keit einer Kenntnisnahme nach Art. 17 bestanden. Aber auch ab¬ gesehen hiervon hätte es nicht genügt, wenn der Sachwalter die Akten entgegen seiner Bekanntmachung schon am 10. November aufgelegt hätte, sondern hätte er dies ferner den Gläubigern, unter Berichtigung des bei den vorherigen Bekanntmachungen unter¬ laufenen Versehens, mitteilen sollen. Daran ändert auch die vor¬ instanzliche Erwägung nichts, der rechtskundige Beschwerdeführer habe das Versehen in der Fristansetzung erkennen müssen. Wenn das richtig ist, so läßt sich daraus höchstens folgern, daß er einer Verkürzung der Auflagefrist zugestimmt und sich damit einver¬ standen erklärt habe, die Akten nicht schon vor dem 12. Novem¬ ber einsehen zu können. Nicht aber darf daraus im umgekehrten Sinne geschlossen werden, der Rekurrent habe begründeterweise der Meinung sein müssen, daß der Sachwalter, trotz seiner gegen¬ teiligen öffentlichen Erklärung und ohne weitere Berichtigung dieser, die Akten schon vor dem 12. November wirklich auflege und ihm also schon vorher eine Kenntnisnahme nach Art. 17 SchKG ermögliche. Nach all dem hat die Beschwerdefrist frühestens am 12. No¬ vember zu laufen begonnen. Dieser Tag selbst ist bei der Bestimmung ihres Endpunktes laut Art. 31 Abs. 1 SchKG nicht mitzurechnen. Der letzte der zehn in Rechnung fallenden Tage ist somit der

2. November 1908. Da dieser aber ein Sonntag war, so hat die Frist laut Abs. 2 des Art. 31 erst Montags den 23. Novem¬ ber geendigt. Da die Beschwerde an diesem Tage, und zwar, wie

nicht bestritten, vor abends 6 Uhr, eingereicht wurde, ist sie also auf jeden Fall rechtzeitig. Damit soll der Frage nicht vorgegriffen werden, ob nicht eine Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung nach Art. 17 auch noch später, nach dem 12. November und während der Auflegung der Akten, hätte erfolgen können, sodaß dann erst von ihr an die Beschwerdefrist gelaufen wäre. Damit gelangt man zur Gutheißung des Rekurses und zwar im Sinne des eventuellen Rekursbegehrens, womit die Rückwei¬ sung des Falles an die Vorinstanz zu materieller Beurteilung verlangt wird. Eine sofortige Erledigung der Sache durch das Bundesgericht, wie sie in erster Linie beantragt wird, gestattet die Aktenlage nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß die Sache zu materieller Erledigung an die Vorinstanz zurückgewie en wird