opencaselaw.ch

24_I_497

BGE 24 I 497

Bundesgericht (BGE) · 1898-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

96. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Emmenegger. Art. 143 Betr.-Ges. Anfechtung von Steigerungsbedingungen. I. Im Pfandverwertungsverfahren gegen die Firma Emmen¬ egger & Cie, zur Brasserie St. Gotthard in Göschenen, fand am

7. Februar 1897 die zweite Steigerung über die verpfändeten Liegenschaften, Brasserie St. Gotthard in Göschenen, statt, bei der diese um den Preis von 62,850 Fr. der Karoline Emmenegger in Göschenen und der Frau Luise Müller=Emmenegger in Castag¬ nola zugeschlagen wurden. Nach Ziff. 2 der Steigerungsbedin¬ gungen sollte die ganze Kaufsumme, „sofern mit den Hypothekar¬ „gläubigern vom Käufer nichts weiteres vereinbart werden kann, an das Betreibungsamt in bar bezahlt werden und zwar ¼ am Steigerungstage und der Rest innert drei Monaten. An den Kaufpreis wurden unter zwei Malen 24,012 Fr. 50 Cts. bezahlt dagegen blieb der Rest ausstehend, auch nachdem der Betreibungs¬ beamte von Göschenen am 9. Mai 1898 an die Erwerberinnen eine Aufforderung zur Bezahlung derselben mit der Androhung erlassen hatte, daß sonst nach Art. 143 des Betreibungsgesetzes eine neue Steigerung angeordnet werde. Gemäß dieser Androhung setzte das Betreibungsamt auf den 14. Juni 1898 eine neue Steigerung an. Hiergegen führten die Erwerberinnen der Liegen¬ schaften Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, wurden aber mit Entscheid vom 28. Mai 1898 abgewiesen. II. Nun wandten sich Karoline Emmenegger und Luise Müller¬ Emmenegger an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Ver¬ fügung des Betreibungsamtes Göschenen betreffend Anordnung einer neuen Steigerung sei, in Abänderung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde, aufzuheben. Nachdem in thatsächlicher Beziehung angebracht worden ist, daß der betreibende Gläubiger, die Leihkasse Zürich, durch die geleisteten Zahlungen gedeckt, daß von den andern auf der Liegenschaft haftenden Titeln nur einer gekündet und betrieben sei, derjenige des A. Westermann in Zürich von 30,000 Fr., und daß diese Forderung bestritten werde und im Prozeß liege, wird in rechtlicher Beziehung bemerkt: Die Be¬

dingung des Steigerungsaktes, daß alle Hypotheken bar zu be¬ zahlen seien, wäre nur dann zulässig, wenn das urnerische Hypo¬ thekarrecht eine solche kennen oder wenn die betreffenden Hypotheken dem Kreditor ein Recht zur Kündigung gewähren würden und diese und Betreibung erfolgt wären. Von dem allen treffe nichts zu, abgesehen von der Betreibung Westermann, gegen die aber Rechtsvorschlag erfolgt, der bis dahin nicht beseitigt sei. Es sei gleichgültig, ob die Erwerberinnen der Liegenschaft den Steige¬ rungsakt anerkannt haben, da die ungesetzliche Bedingung dadurch nicht zu einer gesetzlichen habe werden können. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn die Rekurrentinnen die Ziffer 2 der Steigerungsbedin¬ gungen für ungesetzlich oder den Verhältnissen nicht angemessen betrachteten, so mußten sie, falls sie — was aus den Akten nicht ersichtlich ist — als Gläubiger oder Schuldner dazu legitimiert waren, innert zehn Tagen nach deren Bekanntgabe dagegen Be¬ schwerde erheben. Das ist weder seitens der Rekurrentinnen, noch von einer andern Seite geschehen. Infolgedessen mußten die auf¬ gestellten Steigerungsbedingungen der Versteigerung zu Grunde gelegt werden, und jedenfalls waren dieselben für die Bieter und die Ersteigerer der Liegenschaften schlechthin maßgebend, so daß diese unter keinen Umständen sich darauf berufen können, daß sie dem Gesetze oder den Verhältnissen nicht entsprechen. Die Rekur¬ rentinnen, die in der vorliegenden Sache einzig als Ersteigere der Liegenschaft auftreten und in Betracht fallen, können sich hinterher über die Steigerungsbedingungen um so weniger be¬ schweren, als sie dieselben bei der Steigerung ausdrücklich durch ihre Unterschrift anerkannt haben. Danach war innert drei Mo¬ naten nach der Steigerung der ganze Kaufpreis von 62,850 Fr. bar abzubezahlen, falls nicht die Erwerber mit den Pfandgläubi¬ gern eine besondere Vereinbarung trafen. Innert der gesetzten Frist ist nun nur ein Teil des Kaufpreises abgeführt worden. Eine Vereinbarung mit den Hypothekargläubigern ist auch nicht zu stande gekommen, wie zur Genüge daraus hervorgeht, daß die Forderung des Westermann von 30,000 Fr. von den Rekurren¬ tinnen bestritten wird und daß darüber nach ihren eigenen An¬ gaben ein Prozeß waltet. Bei dieser Sachlage war der Betrei¬ bungsbeamte nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, nach Art. 143 die Steigerung rückgängig zu machen und eine neue Steigerung auszuschreiben. Völlig unerheblich ist es dabei, daß der Gläubiger, der die Pfandverwertung veranlaßt hatte, durch die geleisteten Abschlagszahlungen gedeckt sein mag und daß die übrigen Pfandgläubiger, außer Westermann, nicht gekündet und nicht betrieben haben. Denn das Verhältnis des Schuldners zu den Gläubigern berührt den Dritterwerber der Steigerungsobjekte nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.