Volltext (verifizierbarer Originaltext)
74. Entscheid vom 30. September 1902 in Sachen Dr. Karl Meyer und Genossen. Verwertung von Liegenschaften im Konkurse. Anzeige von der Stei¬ gerung an die Gläubiger. Art. 257, spez. Abs. 3, Sch.- u. K.-Ges. Art. 125 und 139 eod. — Abhaltung der Gant innerhalb der für Anfechtung der Steigerungsbedingungen gesetzten Frist (Art. 259 und 134 leg. cit.). — Unzulässige Herabsetzung der Schätzung des Gantobjektes. I. J. U. Holderegger in Straubenzell machte gegen Witwe Mock in Gonten betreibungsweise eine in einem Konkurse erstei¬ gerte Forderung von 7946 Fr. geltend, wobei eine Liegenschaft der Betriebenen, Wirtschaft und Bäckerei zur „Linde“ beim Gonten¬ bad, unter Angabe eines Schatzungswertes von 25,000 Fr. in Pfändung genommen wurde. Vor der Verwertung, am 7. Sep¬ tember 1901, wurde über Witwe Mock der Konkurs erkannt. Bei der Inventuraufnahme fand eine Schätzung der fraglichen Liegenschaft entgegen Art. 227 B.=G. nicht statt. An der ersten Gläubigerversammlung vom 12. September 1901 teilte das Kon¬
kursamt Appenzell mit, daß auf dieser Liegenschaft 16,000 Fr. Fremdgülten lasten, und daß wahrscheinlich ein Mehrerlös zu er¬ warten sei. Eine Schatzungssumme ist nach Angabe der Vorin¬ stanz im bezüglichen Protokoll nicht zu finden. Die auf den
6. November 1901 einberufene zweite Gläubigerversammlung war nicht beschlußfähig. Die Vorinstanz erklärt, daß auch das Proto¬ koll über diese Versammlung von einer Schatzungssumme nichts enthalte, daß aber das Konkursamt und ein weiteres Mitglied der Konkursverwaltung behaupte, die Konkursverwaltung habe die Liegenschaft auf 16,000 Fr. geschätzt. Am 18. Januar 1902 ersuchte Dr. Karl Meyer, Advokat in Herisau, wie es scheint, persönlich als Konkursgläubiger und zugleich als Vertreter Holdereggers, das Konkursamt, ihm den Tag der Liegenschaftsgant gegen Nachnahme anzuzeigen. In der Nummer vom 12. Februar 1902 des „Appenzeller Volksfreund“ (welche Zeitung laut Erklärung der Vorinstanz als kantonales Amtsblatt dient) erließ dann das Konkursamt eine Steigerungs¬ auskündigung, dahin lautend, daß die Liegenschaft am 12. März 1902 nachmittags 2 Uhr auf dem Rathause in Appenzell zur Versteigerung gelangen werde und daß die Versteigerungsbedin¬ gungen vom 2. März 1902 an auf der Standeskanzlei zur Ein¬ sicht aufliegen. Wie nicht bestritten ist, fand die Auflage der Steigerungsbedingungen dann tatsächlich in der erwähnten Weise statt und gaben diese einen Schätzungswert der Liegenschaft von 16,000 Fr. an. Am 12. März 1902 frug Dr. Meyer das Konkursamt tele¬ graphisch an, welches die Schatzungssumme der Liegenschaft und deren hypothekarische Belastung sei und warum er die verlangte Gantanzeige nicht erhalten habe, worauf er — um 12 Uhr 40 Minuten mittags — die telegraphische Antwort erhielt: „Schatzungswert gleich Hypothek 16,000 Fr., Gantanzeige über¬ sehen.“ Daraufhin erwiderte Dr. Meyer per Telegramm: er ver¬ lange, daß die Schatzung auf der frühern Höhe oder mindestens auf 20,000 Fr. gehalten werde und stehe für die Kosten einer eventuell notwendigen zweiten Gant ein. Das Konkursamt tele¬ graphierte auf dies: die Höherschätzung sei zwecklos und die Stei¬ gerung erfolge wie angeordnet. Dr. Meyer seinerseits berichtete telegraphisch zurück: er werde gegen die Versteigerung Beschwerde erheben und verlange, daß die Liegenschaft dem Ersteigerer bis zur Erledigung dieser Beschwerde nicht zugefertigt werde, falls der Erlös unter 20,000 Fr. sei. Die Steigerung wurde in der vom Konkursamt angegebenen Weise abgehalten und die Liegenschaft dem Josef Nispli in Appen¬ zell um die Summe von 17,500 Fr. zugeschlagen und nachher auch zugefertigt. II. Dr. Meyer reichte die von ihm in Aussicht gestellte Be¬ schwerde am 20. März 1902 ein, und es wurde dieselbe von der untern Aufsichtsbehörde unterm 1. April 1902 für begründet er¬ klärt, die Steigerung vom 12. März 1902 kassiert und die Ab¬ haltung einer neuen Steigerung angeordnet. III. Gegen diesen Entscheid ergriff das Konkursamt Appenzell unterm 9. April 1902 die Weiterziehung an die kantonale Auf¬ sichtsbehörde. Daneben aber traf das Amt, gestützt auf eine Be¬ vollmächtigung eines Teils der Gläubigerschaft, die es auf dem Cirkularwege eingeholt hatte, die Verfügung, es habe an Stelle der von der untern Aufsichtsbehörde angeordneten neuen Steige¬ rung ein Freihandverkauf über die fragliche Liegenschaft stattzu¬ finden, in dem Sinne, daß sie nicht unter 17,500 Fr., nebst rückständigen und laufenden Zinsen, verkauft werde. Hiegegen erhoben Dr. Meyer, Holderegger und eine größere Zahl anderer Konkursgläubiger Beschwerde, weil der beabsichtigte Freihandverkauf dem Entscheide vom 1. April 1902 zuwiderlaufe. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte indessen unterm 18. April 1902 den Freihandverkauf grundsätzlich für zulässig, wobei sie immerhin dem Amte die möglichste Wahrung der Interessen aller Gläubiger zu Pflicht machte. Dr. Meyer und Konsorten rekurrierten gegen dieses Erkenntnis an die kantonale Aufsichtsbehörde mit den Anträgen: den (vom Konkursamte angefochtenen) die Gant kas¬ sierenden Entscheid vom 1. April 1902 zu bestätigen und den¬ jenigen vom 18. April aufzuheben oder eventuell, im Falle eines Freihandverkaufes, bezüglich dessen Vornahme mehrere (von den Rekurrenten näher präzisierte) Kautelen vorzuschreiben. Zur Be¬ gründung des Antrages auf Aufrechthaltung des erstinstanz¬ lichen Kassationsbeschlusses machten die Rekurrenten geltend:
1. Dr. Meyer bezw. Holderegger habe die verlangte Steige¬ rungsanzeige nicht erhalten. 2. Es sei die Versteigerung vor Ablauf der Einsprachefrist gegen die Versteigerungsbedingungen erfolgt. 3. Es sei die Schätzungssumme ohne bezügliche Publi¬ kation willkürlich herabgesetzt worden. IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde fällte unterm 7. Mai 1902 ihren Entscheid in der Sache in dem Sinne aus, daß sie in Gutheißung des Rekurses des Konkursamtes die Steigerung vom
12. März 1902 für rechtsgültig erklärte. insichtlich der Behauptung, die Schätzung der Liegenschaft sei willkürlich herabgesetzt worden, geht der Entscheid von folgender Erwägung aus; Rekurrent habe den Nachweis nicht erbracht, daß in den vorangegangenen Stadien des Konkursverfahrens eine Schätzung festgestellt worden sei. Gegen diese Unterlassung hätte er rechtzeitig Beschwerde erheben sollen. Nachdem dann die zweite Gläubigerversammlung, an der die maßgebende Schätzung fest¬ gestellt werde, nicht zu stande gekommen sei, habe an ihrer Stelle die Konkursverwaltung das Verfahren weiterzuführen ge¬ habt und hiebei den Schätzungspreis auf 16,000 Fr. festgesetzt. Hievon, wie überhaupt von den „publizierten Steigerungsbedin¬ gungen" hätte jeder Gläubiger tatsächlich schon vom 10. Februar an Notiz nehmen und eventuell Beschwerde führen können. Eine solche Beschwerde sei aber nicht erfolgt. V. Diesen Entscheid zogen Dr. Meyer und Konsorten recht¬ zeitig an das Bundesgericht weiter mit den Begehren, ihn als gesetzwidrig aufzuheben, das Konkursamt zu einer beförderlichen Wiederholung der kassierten Gant auf seine eigenen Kosten zu verhalten, einen allfälligen Freihandverkauf nur unter bestimmten (von den Rekurrenten genauer präzisierten Kautelen) zu gestatten und endlich das Konkursamt bezw. den Staat im Prinzip für das gesetzwidrige Vorgehen des Konkursamtes haftbar zu erklären. Auf die Begründung dieser Rekursanträge wird, soweit erfor¬ derlich, im rechtlichen Teil zurückzukommen sein. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Konkursamt Appenzell lassen auf Abweisung des Rekurses antragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Als erster Grund für die Kassation der Steigerung vom
12. März 1902 wird geltend gemacht, das Konkursamt habe den Rekurrenten die Gant nicht persönlich angezeigt, trotzdem zwei der Rekurrenten, Dr. Meyer und Holderegger, noch ausdrücklich und rechtzeitig um eine solche Anzeige nachgesucht hätten. Nun geht aber aus Art. 257 Abs. 3 des Betreibungs= und Konkurs¬ gesetzes hervor, daß bei der Liegenschaftsverwertung im Konkurse nur gegenüber den Grundpfandgläubigern (über welche Eigen¬ schaft sich keiner der Rekurrenten ausgewiesen hat) eine besondere Benachrichtigung von der Gant erfolgen müsse. Gegenüber den andern Gläubigern besteht somit eine gesetzliche Verpflichtung zu einer persönlichen Bekanntgabe nicht. Ohne Grund berufen sich die Rekurrenten für ihre gegenteilige Auffassung auf verschiedene Artikel des Betreibungsgesetzes: Die Art. 125 und 139, welche eine derartige spezielle Anzeige vorsehen, gelten lediglich für das Pfändungs= (bezw. Pfandverwertungs=), nicht aber auch für das Konkursverfahren. Artikel 125 fällt übrigens auch außer Frage, weil er die Verwertung nicht der Liegenschaften, sondern der be¬ weglichen Sachen regelt. Wenn Art. 139 allerdings eine Benach¬ richtigung des betreibenden Pfändungsgläubigers vorschreibt, so läßt sich daraus nicht etwa schließen, daß nun in analoger An¬ wendung dieses Satzes im Konkurse die Chirographargläubiger ent¬ sprechend zu behandeln und also jedem einzelnen die Steigerungs¬ bekanntmachung besonders zuzustellen sei. Hätte der Gesetzgeber eine solche Vorkehr als nötig erachtet, so würde er in Art. 257 Abs. 3 nicht lediglich von den Grundpfandgläubigern gesprochen, sondern alle Gläubiger erwähnt oder auf Art. 139 verwiesen haben. Artikel 140 sodann handelt überhaupt nicht von der Publi¬ kation von Steigerungsverhandlungen, sondern von der Mitteilung des Lastenverzeichnisses, und noch weniger Bedeutung für die vorliegende Frage kann dem ebenfalls angerufenen Art. 8 beige¬ messen werden. Wurde also durch die gerügte Unterlassung, den Rekurrenten besondere Steigerungsanzeigen zuzustellen, eine bundesrechtliche Vorschrift nicht verletzt, so erscheint eine Aufhebung der Gant aus diesem ersten Grunde als ausgeschlossen. Allerdings machen die Rekurrenten in ihren Ausführungen über diesen Punkt noch geltend, daß auch in anderer Beziehung die Bekanntmachung der
Steigerung eine mangelhafte gewesen sei, insofern nämlich, als deren Ausschreibung nur in einem kleinen, den auswärtigen Gläubigern unbekannten Lokalblatte, und dabei so wenig auffällig als möglich und ohne Angabe der Schatzungssumme stattgefunden habe. Allein in diesen Umständen scheinen die Rekurrenten selbst keinen für sich selbständigen Kassationsgrund zu erblicken, und zum mindesten haben sie es nicht unternommen, den für einen solchen erforderlichen Nachweis einer Verletzung wesentlicher Ge¬ setzesvorschriften über das Steigerungsverfahren zu erbringen. Die Zeitung, in welcher die Gant publiziert wurde, dient laut der Erklärung der Vorinstanz als kantonales Amtsblatt, so daß das gewählte Publikationsorgan den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Was aber die Form der Einsendung und die Frage anlangt, ob nicht unter den gegebenen Verhältnissen auch noch Publikationen in auswärtigen Blättern geboten gewesen wären, so kann es sich hiebei nicht um Gesetzesverletzungen, sondern nur um Unangemessenheit des eingeschlagenen Verfahrens handeln, so daß daraus ein Grund für Aufhebung der nachherigen Gant sich nicht herleiten läßt. Demgemäß ist aber anzunehmen, daß die Gant durch die Ausschreibung im „Appenzeller Volksfreund“ allen Gläubigern gegenüber rechtswirksam publiziert wurde, und muß es also so angesehen werden, wie wenn jeder einzelne derselben von der vorgenommenen Veröffentlichung Kenntnis erhalten hätte. Hievon ausgegangen hätten aber, was speziell die Unterlassung der Angabe einer Schätzungssumme in der Auskündung betrifft die Rekurrenten den Beschwerdeweg innert der gesetzlichen Frist nach der Publikation vom 10. Februar 1902 betreten sollen und erweist sich also dieser Beschwerdepunkt als verspätet.
2. Gemäß der gleichen Erwägung läßt sich wegen Verspätung auch auf den in zweiter Linie angebrachten Kassationsgrund nicht eintreten, der darin gefunden wird, daß die Steigerung schon während der Frist für die Auflage der Steigerungsbedingungen Art. 134 und 259 Betr.=Ges.) abgehalten und die erwähnte Frist also nicht beobachtet wurde. Daß die Konkursverwaltung in dieser Weise vorgehen werde, war aus der Gantauskündigung bereits bestimmt ersichtlich. Auch in dieser Beziehung lief also die Beschwerdefrist in der angegebenen Weise vom Zeitpunkte der präsumierten Kenntnisnahme der Steigerungs=Publikation an. Die Innehaltung der Auflagefrist ist nicht etwa derart zwin¬ genden Rechtes, daß ein Verstoß dagegen ohne weiteres die Un¬ gültigkeit der Auflage und der nachherigen Verwertungsakte zur Folge hätte. Interessen öffentlicher Natur, welche eine so strenge Handhabung der fraglichen Vorschrift erfordern würden, liegen nicht vor. Mangels dessen ist aber davon auszugehen, daß die im angegebenen Sinne gesetzwidrige Auflegung der Steigerungsbe¬ dingungen durch Nichtanfechtung im Beschwerdeverfahren konvales¬ ciert (vergl. auch Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Ramseyer vom 4. Februar 1902).
3. Wenn endlich als dritter Kassationsgrund geltend gemacht wird, es habe in ungesetzlicher Weise eine Herabsetzung der Schätzung des versteigerten Objektes ohne bezügliche Publikation stattgefunden, so lassen es die Rekurrenten in diesem Punkte schon an den erforderlichen tatsächlichen Nachweisen fehlen. Die frühere Schätzung von 25,000 Fr., auf welche sie verweisen, erfolgte in dem dem Konkurse vorangegangenen Pfändungsverfahren. Dieselbe ist für das Konkursverfahren ohne irgendwelche Bedeutung, und es waren also die Konkursgläubiger in keiner Weise befugt, sich auf sie zu verlassen. Daß aber im Konkurse selbst, der angefoch¬ tenen Schätzung des Konkursamtes vorgängig, eine solche vorge¬ nommen worden sei, wurde von den Rekurrenten aktenmäßig nicht dargetan. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß die gerügte konkursamtliche Schätzung auf 16,000 Fr. die erste im Konkurse vorgenommene war und daß also die behauptete Herabsetzung nicht stattgefunden hat. Ob diese Schätzung dem wirklichen dazumaligen Werte der Gant¬ liegenschaft entsprach, bleibt, weil eine Frage tatsächlicher Würdi¬ gung beschlagend, der Überprüfung des Bundesgerichtes entzogen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.