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BGE 70 III 70

Bundesgericht (BGE) · 1944-09-27 · Deutsch CH
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70 Sohuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 18. bleiben habe. Ein dahingehender Wille könnte, wie dar- getan, nur bei einer selbständigen Rentenverpflichtung beachtlich sein. Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

18. Entseheid vom 27. September 1944 i. S. Traub. Wahrung der Rechtsvorschlagsjrist bei Benu.tzu.ng dcs beLder Türe' d~ Betreibu.ngsamtes angebrachten Briefkastens. - Pflicht des Amtes, den Kasten jeden Tag am Ende der Bureau.zeit zu. leeren. - Entsprechende Verteilung der Beweislast. - Art. 31 SchKG. . . Delai d'opposition. Le delai est observe de la part du. debiteu.r qu.i a fait opposition dans une missive mise en temps utile dans la boite aux lettras de l'offiee. Le prepose qui plaee u.ne boite aux lettres sur Ja porte de son office est tenu. de la lever tous las jours au moment de la fermetu.re de son bureau.. Repartition du. fardeau de Ja preuve entre le debiteur et l'office. Termine per jar opposizione. Il termine si repu.ta OS$crvato da} debitore ehe depose tempestivamente la dichiarazione scritta d'opposizione nella buca delle lettere posta sulla porta del- l'ufficio. Obbligo delI'ufticiale di vuotare quotidianamente la . buca delle lettere quando chiude l'ufficio. Distribu.zione dell'onera delIa prova tra il debitOl'e e l'ufficio. .A. - Das Betreibungsamt Zollikon stellte dem Rekur- renten am 19. April 1944 einen Zahlungsbefehl zu. Am Morgen des 1. Mai (Montag) fand das Amt in seinem Brief- kasten eine Rechtsvorschlagserklärung des Rekurrenten vor. Es wies diese als verspätet zurüok. B. - Der Rekurrent beantragt mit der von beiden kan- tonalen Instanzen abgewiesenen Beschwerde und ebenso mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Rechtsvorschlag als wirksam eingereicht entgegenzunehmen. Er behauptet, den Brief am letzten Tage der Frist, dem 29. April (Samstag) vormittags um 10 % Uhr in den Briefkasten des Amtes Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 18. 71 eingeworfen zu haben. Das Amt bemerkt dazu, dies lasse sich nicht mehr nachprüfen. Es habe den Briefkasten am

29. April etwa u,m 9 Uhr, nach Eingang der Post, und dann erst wieder am 1. Mai morgens geleert. Die Vorinstanz stützt ihre Entscheidung auf folgende Erwägungen: « Der Aufgabe zur Post entspricht die Empfangnahme der Erklärung durch das Betreibungsamt. Aufgegeben ist aber die Postsendung nicht schon dann, wenn sie in einen Briefkasten der Post eingeworfen oder diesem Briefkasten durch einen Postboten entnommen wird; sondern erst wenn sie zur postalischen Behandlung (Abstempelung) bei der Poststelle eintrifft. In gleicher Weise ist, wenn der Schuldner den Rechtsvorschlag in einen Briefkasten des Amtes legt, der Zeitpunkt massgebend, in welchem das Schriftstück in die Hände des Beamten gelangt und von ihm zur Kenntnis genommen werden kann... In beiden Fällen trifft die Gefahr verspäteter Leerung des Brief- kastens den Schuldner, der sich dieser Einrichtung be- dient, statt sich unmittelbar an das Amt oder an die Post- stelle zu wenden~ .. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Die Ansicht der Vorinstanz läuft darauf hinaus, dass der Rekurrent die Reohtsvorschlagsfrist auf alle Fälle versäumt hat, gleichgültig ob er die Erklärung schon am

29. April vormittags in den Briefkasten des Amtes gelegt habe oder nicht. Denn es komme auf den Zeitpunkt an, in dem das Amt den Kasten leert. Dem kann nicht beige- stimmt werden. Es ist längst anerkannt, dass briefliche Mitteilungen im privaten (geschäftlichen) Verkehr beim Adressaten dann « eintreffen», mit andern Worten, dass sie ihm dann « zugehen», wenn sie in den zu seiner Woh- nung oder zu seinem Geschäft gehörenden Briefkasten gelegt werden (vgl. BGE 25 II 469 Erw. 9), überhaupt dann, « wenn das Schriftstück in ein solches räUlnliches Verhältnis zum Adressaten gekommen ist, dass nach An-

72 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. Nil 18. Bebauung des Lebens und unter Voraussetzung normaler Verhältnisse die Kenntnisnahme nur noch vom Adressaten sen~st oder den Einrichtungen seines Hauses oder Ge- schäftes abhängt I), was eben bei den in seinen Briefkasten gelangten Schriftstücken zutrifft (v. TUHR, OR § 22, II,2 entsprechend der einmütigen Lehre des schweizerischen Obligationenrechtes). Bei Mitteilungen an ein Betreibungs- amt im Zwangsvollstreckungsverfahren ist es nicht anders zu halten. Ist bei der Türe des Amtes ein Briefkasten zur Benutzung durch das Publikum angebracht, so .befinden sich die in diesen Kasten gelegten Briefe unmittelbar im Besitze des Amtes. Wenn also der Rekurrent die Rechts- vorschlagserklärung zur behaupteten Zeit in den Brief- kasten des Betreibungsamtes geworfen hat, so hat er ihn damit zugleich dem Amt abgegeben, somit rechtzeitig.

2. - Für die behauptete Zeit des Einwerfens aber kann von ihm kein näherer Nachweis verlangt werden. Es gehört zur richtigen Amtsbesorgung, den an der Türe ange- brachten Briefkasten jeweilen am Ende der BureauZeit des betreffenden Tages zu leeren und seinen Inhalt festzustel- len, sei es auch nur, indem die dem Kasten entnommenen Papiere vorderhand pro memoria beiseite gelegt werden. Solche Sorgfalt und Rücksicht auf die Benutzer des Brief- kastens ist dem Amte um so mehr zuzumuten, als ihm selbst wünschbar sein muss, dass der Kasten auch während der Bureauzeit benutzt werde; lässt sich. doch so eine Störung des Amtsbetriebes durch unnötiges Eintreten in das Amts- bureau ver~eiden. Daher soll die Benutzung des Brief- kastens auch dieselben Garantien bieten wie die Abgabe im Amtsraum. Der Benutzer des Briefkastens vor Ende der Bureauzeit des betreffenden Tages muss sich darauf ver- lassen können, dass die erwähnte Art der Feststellung des Kasteninhaltes dann bei Bureauschluss vorgenommen werde .. Sollte dann von irgendeiner Seite die Einreichens- zeit bestritten werden, so kann er einfach auf die vom Amte getroffene Feststellung. verweisen. Eine andere Art des Nachweises braucht er nicht zu leisten, und das Amt Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 19. 73 selbst wird natürlich die von ihm festgestellte Einreichens- zeit gelten . lassen. Mit dieser Sachlage darf jeder rechnen, der den Briefkasten des Amtes am Samstagvormittag noch während der Bureauzeit benutzt. Dieses Vertrauen darf nicht getäuscht werden. Dann muss aber die biosse Behauptung als wahr hingenommen werden, wenn das Amt es versäumt hat, durch gehörige Feststellung des Kasteninhaltes am Ende der Bureauzeit die Grundlage für den dem Benutzer des Kastens allein zumutbaren Nachweis herzustellen. Der Versicherung des Rekurrenten, er habe die Rechtsvorschlagserklärung am Samstag um 10 % Uhr in den Briefkasten des Betreibungsamtes gelegt, muss also Glauben geschenkt werden, da keine Gegentat- sachen bekannt sind. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

19. Arr~t'du 27 novembre 1944 dans la cause Didisheim et Cie. SuspenBion de8 poursuites en vertu de l'ordonnance du Conseil federal du 24 janvier 1941, attenuant a titre temporaire le r6gime de l'exeeution forCE~e. Le sursis ne s'applique pas au,x oontributions dues par unemployeur

a. une caisse de compensation. EinsteUung der Betreibungen nach Art. 3 der Verordnung über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, vom

24. Januar 1941. . Der Einstellung unterliegt nicht die Betreibung für Beiträge eines Arbeitgebers an eine Ausgleichskasse. Sospensione deU'eseeuzione, secondo l'art. 3 dell'ordinanza deI 24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente 1e disposizioni sull'esecu.zione forzata. Non e soggetta a tale sospensione l'esecuzione per contribuzioni dovute da un padrone a una cassa di compensazione. Le 17 decembre 1943, la «Oaisse de compensation de la serrurerie et constructions metalliques » du Oanton de Geneve a fait notifier a Didisheim & Oie a Geneve un com-