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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
kosten abzuziehen, wie sich aus Art. 22 Abs. I lit. a einer-
und,lit. h anderseits ergibt. Dazu kommt noch, dass
Gewinnungskosten, wie übrigens auch Prämien und Bei-
träge für Versicherungen im Sinne der lit. h, nur vom
Einkommen desjenigen Jahres abgezogen werden dürfen,
in dem sie tatsächlich aufgewendet worden sind.
4. -
Dass die Vorinstanzen die Einkommenssteuer
zum Rentensatze nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB berech-
net haben, wird in der Verwaltungsgeqchtsbeschwerde
lnit Recht nicht beanstandet. Diese Bestimmung ist mit
Art. 21 Abs. I lit. a in Beziehung zu bringen, wo sie aus-
drücklich vorbehalten, wird. Sie will in der Tat, durch
Herabsetzung des Steuersatzes, die Belastung gewisser in
Art. 21 Abs. I lit. a aufgeführter Einkommensbestand-
teile verlnindern (BGE 71 I 448Erw. 4). Zu diesen Bestand-
teilen zählt sie neben den Ersatzleistungen für bleibende
Nachteile, welche hier ausser Betracht fallen, die Kapital-
abfindungen für wiederkehrende Leistungen. Dazu gehören
vor allem auch die in Art. 21 Abs. I lit. a genannten
Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis für Ruhege-
hälter, Renten und Pensionen. Die Zuwendung, um die
es sich im vorliegenden Falle handelt, ist zwar von vorn-
herein als Kapitalleistung versprochen worden. Sie erfüllt
aber den gleichen Zweck wie eigentliche Kapitalabfin-
dungen, die an Arbeitnehmer, welche in den Ruhestand
treten wollen, an Stelle der ihnen ursprünglich zugedachten
wiederkehrenden Leistungen ausgerichtet werden. Es ent-
spricht daher dem Sinne des Gesetzes, dass Art. 40 Abs.
I Satz 2 WStB auch hier angewendet wird (vgL Urteil
vom 18. Mai 1945 in Sachen C., Erw. 3, veröffentlicht
in ASA Bd. 14, S. 293).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Bundesrechtliehe Abgaben. N°' 38.
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38. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. M. B. gegen
St. Gallen, Steuer-Rekurskommission.
Weh'l'8teue'l': Verbuchte Wertvermehrung des Warenlagers einer
Fabrikationsbetriebes als Bestandteil des steuerbarenEin-
kommens des Betriebsinhabers.
Im;p8t POU'l'la rMfense nationale: Augmentation de Ja valeur du
stock de marchandises d'une fabrique comptabilisee dans les
livres et consideree comme un element du revenu imposable de
l'expioitant.
Imposta per la difesa nazionale: Aumento di valore delle scorte
di merci d'una fabbrica contabilizzato nei libri e considerato
come un elemento deI reddito imponibiIe deI titolare delIa fab-
briea.
A. -
Die Kommanditgesellschaft B., die eine Fabrik
betreibt, hat Ende 1944 oder anfangs 1945 anlässlich der
Steuererklärung für das neue Wehropfer und die Wehr-
steuer III ihre Geschäftsbilanzen für die Geschäftsjahre
1942/1943 abgeändert und die Rechnung für das Jahr
1944 auf der neuen, verän!'lerten Grundlage aufgestellt.
Unter anderm wurde der Bilanzwert des Warenlagers
erhöht. Die durch die Bilanz ausgewiesene Einlage des
unbeschränkt haftenden Gesellschafters M. B. wurde
angepasst; nach den vorliegenden Rechnungsauszügen
wird sie (unter Berücksichtigung auch noch anderer
Aenderungen) auf Ende 1942 rund Fr. 120000.- höher
ausgewiesen als im ursprünglichen Rechnungsabschluss.
Der Unterschied des bilanzierten Warenwertes rührt
davon her, dass die Warenvorräte in den ursprünglichen
Bilanzen nur teilweise berücksichtigt, einzelne bei der
Inventierung aufgenommene Warenposten für die Bilan-
zierung ausser Betracht gelassen worden waren.
B. -
Bei der Einschätzung des unbeschränkt haftenden
Gesellschafters der Kommanditgesellschaft, M. B., für
die dritte Periode der Wehrsteuer ist der Betrag der
Warenaufwertung als Einkommensbestandteil angerechnet
worden in der Meinung, dass sie eine in der Berechnungs-
periode vorgenommene Aufwertung im Sinne von Art. 21,
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Verwaltungs- . und Disziplinarrecht.
Abs. 1, lit. f WStB sei. Die kantonale Rekurskommission
hat eine hiegegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid
vom 15. November 1947 abgewiesen.
O. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, dem Beschwerdeführer für die eidg. Wehr-
steuer,III. Periode, das steuerbare Einkommen herabzu-
setzen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausge-
führt, die Bilanzänderung, die hier als Anlass zu einer
Besteuerung für Einkommen genommen wurde, sei' durch
die Verrechnungssteueramnestie veranlasst und sie sei
notwendig gewesen. Der Steuerpflichtige habe sie vor-
nehmen müssen, um seiner Pflicht zur Angabe seines
ganzen Vermögens und des richtig berechneten Einkom-
mens nachkommen zu können. Es könne aber nicht dem
Sinne der Amnestie entsprechen, dass die Anpassung der
Bilanz, Aufnahme 'der bisher verheimlichten Vermögens-
werte in die Bilanz, zu einer Besteuerung dieser neuen
Werte beim Einkommen führe. Die kantonale Steuer-
verwaltung habe dies im Falle des Beschwerdeführers
für die Bilanzposten « Debitoren» und « Banken» selbst
anerkannt. Bei den Waren werde ein abweichender
Standpunkt eingenommen, und die Rekurskommission
berufe sich auf den Gesichtspunkt der Bilanzkontinuität.
Damit werde der Begriff der verbuchten Wertvermehrung
im Sinne von Art. 21, Abs. llit. f WStB unrichtig gehand-
habt. Es handle sich nicht um die Aufwertung einer stillen
Reserve. Der Steuerpflichtige habe jeweilen sein ganzes
Warenlager aufgenommen und bewertet, das Lager,
dessen Wert so für ihn festgestanden habe, aber nur zum
Teil deklariert. Eine Reserve wäre durch Abstriche in
der Bewertung z.B. durch Bewertung zum Friedenspreis,
nicht. durch Ausscheidung eines Teiles des Bestandes zu
bilden gewesen. Es werde bestritten, dass, wie im ange-
fochtenen' Entscheid angenommen werde, die Verheimli-
chung der auf Ende 1942 nicht deklarierten Waren-
bestände steuerrechtlich zulässig gewesen und damit
lediglich eine Reserve gebildet worden sei.
BundesrechtJiche Abgaben. N° 38.
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Der Entscheid beruhe auf einer offensichtlichen Verlet-
zung der Amnestievorschriften und auf willkürlicher
Anwendung von Art. 21, Abs. 1, lit: f. WStB. '
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1.-
2. -
Der Beschwerdeführer wird besteuert, weil die
Kommanditgesellschaft, der er als unbeschränkt haftender
Gesellschafter angehört, in der Berechnungsperiode die
Bilanzen, die die Grundlage der Steuerberechnung bilden,
geändert, das Warenlager zu einem höheren Wert'einge-
setzt hat als zu demjenigen, zu dem es bisher ausgewiesen
war, und den Unterschied direkt, unter Umgehung der
Gewinn- und Verlustrechnung, auf sein persönliches Kapi-
talkonto übertragen hat. Die Umbuchung erfolgte aus
Gründen, die mit dem Geschäftsbetriebe nichts zu tun
haben. Es liegt auf der Hand, dass das Ergebnis einer
solchen Bilanzänderung, als eines willkürlichen Eingriffs
in die Buchaufzeichnungen, bei Ermittlung des steuer-
baren Reingewinns berichtigt werden muss. Das Gesetz
schreibt zudem die Anrechnung verbuchter Wertvermeh-
rungen allgemein vor, erfasst sie also auch dann, wenn sie
nicht,wie hier, den Gegenstand einer erst hinterher
vorgenommenen Bilanzänderung bilden.
Nach Art. 21, Abs. 1 lit. f WStB fallen Vermehrungen
des Wertes von Sachen und Rechten, die im Betriebe eines
zu kaufmännischer Buchführung verpflichteten Unter-
nehmens eintreten und verbucht worden sind, in die Steuer-
berechnung. Danach soll es, bei zur Führung kaufmänni-
scher Bücher verpflichteten Unternehmungen, auf die
Verbuchung ankommen. Eine Unterscheidung danach,
ob sich die Wertvermehrung auf bei Ermittlung eines
Bilanzwertes angerechnete
oder
dabei
übergangene
Objekten bezieht, wird dabei nicht gemacht; sie würde
übrigens bei der F~iheit, die dem Kaufmann bei der Bilan-
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
zierung gelassen ist, zu einer sachlich kaum zu rechtferti-
genden Differenzierung führen.
Mengenreserven werden dadurch gebildet, dass die
vorhandenen Waren- und Materialvorräte im Eingangs-
inventar nur zum Teil aufgenommen werden. Dem Zweck
einer Fabrikations- und Handelsunternehmung entspricht
es, dass diese Vorräte im Laufe des Jahres (zum wesentli-
chen Teil) umgesetzt, verkauft oder verarbeitet und ver-
kauft werden. Zwischen bilanzierten und nicht bilanzierten
Waren besteht hierin kein Unterschied. Das Geschäfts-
ergebnis wird bestimmt durch den Eingangswert der
vorhandenen Waren gemäss Bilanz und den Erlös bei der
Verw~rtung, wobei vorhandene, in der Bilanz nicht
berücksichtigte Waren mit dem vollen Ergebnis ihrer
Verwertung zum Bruttogewinn beitragen.
3. -
Mit der Amnestie hat die vorliegende Besteuerung
nichts zu tun. Die Amnestie verhindert, dass auf Steuer-
festsetzungen zurückgekommen wird, die im Zeitpunkt
der Amnestieerklärung erledigt waren, und
daS~ für
solche erledigte Fälle Nach- oder Strafsteuern erhoben
werden. Sie schliesst in diesem Umfange die Anwendung
der bestehenden Gesetzgebung aus. Anderseits kann sie
der laufenden und der künftigen Besteuerung gegenüber
nicht angerufen werden.
Dass die Aufwertung des Warenlagers auf den Zeitpunkt
der Amnestieerklärung verlegt wurde, ist unerheblich.
Für die Erwirkung der Amnestie war eine Bilanzierung
der stillen Reserve, die Aenderung der Geschäftsbilanz
nicht notwendig. Auch die Gewinnberechnung hätte ohne
weiteres an Hand von Erläuterungen zu den ursprüng-
lichen Geschäftsabschlüssen durchgeführt werden können.
Anderseits darf die Amnestie nicht dazu führen, dass der
laufenden Besteuerung beim Einkommen Werte entzogen
werden, für die das Gesetz die Erfassung ausdrücklich
anordnet.
~undesreohtliohe Abgaben. No 39.
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39. Urteil vom 13. Juli 1948 i. S. eidg. SteuerverwaltUDg gegen
A.-G. Baugeschäft Trippel und kantonale Steuerrekurs-
kommission Graubünden~
-
Wehrsteuer : 1. Fehler in Veranlagungen werden im Einspraehe-
verfahren von amteswegen berichtigt.
2. Stille Reserven im Warenlager als Bestandteile des anrechen-
baren Reingewinns.
.
Impßt pour la dejense nationale: 1. Les erreurs de taxation doivent
etre corrigees d'office dans la procedure de reclamation.
2. Reserves tacites sur le compte marchandises considerees
comme elements du benM:i.ce net.
Imp08ta per la dijesa nazionale : 1. Gli errori di tassazione debbonQ
essere rettificati d'officio- neUa proCßdura di reclamo.
2,;Riserve tacite figuranti nel conto «merci» considerate come
elementi dell'utile netto.
.
A. ---, Die A.-G. Ba1;tgeschäft Trippe! in Ohur und Arosa
hat in der Erklärung für die In. Periode der Wehrsteuer
und für das neue Wehropfer verlangt, dass ihr bei Fest-
stellung des Verhältniskapitals für die Wehrsteuer eine
stille Reserve auf Waren im Betrage von Fr. 40,000.-
angerechnet werde; beim Wehropfer hat sie de~ Steuer-
wert des Warenlagers Fr. 40,000.- über dem Bilanzwert
'vom - 31. Dezember 1944 eingesetzt. Hiezu stellt~ der
Revisor der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund einer
am 16. Dezember 1946 durchgeführten Buchprüfung fest,
die Vorräte seien zum Vorkriegspreis bilanziert, unter
Abzug einer Reserve für Schwankungen. F'tir- das Wehr-
opfer sei aber der Anschaffungs- bezw. Marktwert mass-
geb~nd. Er rechnete, im Anschluss an seine Einschätznng
für die kantonltlen Steuern, mit einem steuerbaren Mehr-
wert des Warenlagers von Fr. 41,500.- und verlegte
diesen bei Feststellung des Reingewinns gleichmässig auf
die Jahre 1943 und 1944, sodass auf jedes Jahr Fr. 20,750.-
entfielen. Er behielt sich indessen vor, den M@hrbetrag der
Reserve in späteren Jahren zu erfassen. Beim Verhältnis-
kapital (Stand 1. Januar 1944) rechnete er die stille Reserve
mit Fr. 20,750.- als dem Betrage an, den er im Jahre
1943 als Reingewinnbestandteil erfasst hatte; er ging
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AB 74 I -
1948