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74_I_189

BGE 74 I 189

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

kosten abzuziehen, wie sich aus Art. 22 Abs. I lit. a einer-

und,lit. h anderseits ergibt. Dazu kommt noch, dass

Gewinnungskosten, wie übrigens auch Prämien und Bei-

träge für Versicherungen im Sinne der lit. h, nur vom

Einkommen desjenigen Jahres abgezogen werden dürfen,

in dem sie tatsächlich aufgewendet worden sind.

4. -

Dass die Vorinstanzen die Einkommenssteuer

zum Rentensatze nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB berech-

net haben, wird in der Verwaltungsgeqchtsbeschwerde

lnit Recht nicht beanstandet. Diese Bestimmung ist mit

Art. 21 Abs. I lit. a in Beziehung zu bringen, wo sie aus-

drücklich vorbehalten, wird. Sie will in der Tat, durch

Herabsetzung des Steuersatzes, die Belastung gewisser in

Art. 21 Abs. I lit. a aufgeführter Einkommensbestand-

teile verlnindern (BGE 71 I 448Erw. 4). Zu diesen Bestand-

teilen zählt sie neben den Ersatzleistungen für bleibende

Nachteile, welche hier ausser Betracht fallen, die Kapital-

abfindungen für wiederkehrende Leistungen. Dazu gehören

vor allem auch die in Art. 21 Abs. I lit. a genannten

Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis für Ruhege-

hälter, Renten und Pensionen. Die Zuwendung, um die

es sich im vorliegenden Falle handelt, ist zwar von vorn-

herein als Kapitalleistung versprochen worden. Sie erfüllt

aber den gleichen Zweck wie eigentliche Kapitalabfin-

dungen, die an Arbeitnehmer, welche in den Ruhestand

treten wollen, an Stelle der ihnen ursprünglich zugedachten

wiederkehrenden Leistungen ausgerichtet werden. Es ent-

spricht daher dem Sinne des Gesetzes, dass Art. 40 Abs.

I Satz 2 WStB auch hier angewendet wird (vgL Urteil

vom 18. Mai 1945 in Sachen C., Erw. 3, veröffentlicht

in ASA Bd. 14, S. 293).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Bundesrechtliehe Abgaben. N°' 38.

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38. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. M. B. gegen

St. Gallen, Steuer-Rekurskommission.

Weh'l'8teue'l': Verbuchte Wertvermehrung des Warenlagers einer

Fabrikationsbetriebes als Bestandteil des steuerbarenEin-

kommens des Betriebsinhabers.

Im;p8t POU'l'la rMfense nationale: Augmentation de Ja valeur du

stock de marchandises d'une fabrique comptabilisee dans les

livres et consideree comme un element du revenu imposable de

l'expioitant.

Imposta per la difesa nazionale: Aumento di valore delle scorte

di merci d'una fabbrica contabilizzato nei libri e considerato

come un elemento deI reddito imponibiIe deI titolare delIa fab-

briea.

A. -

Die Kommanditgesellschaft B., die eine Fabrik

betreibt, hat Ende 1944 oder anfangs 1945 anlässlich der

Steuererklärung für das neue Wehropfer und die Wehr-

steuer III ihre Geschäftsbilanzen für die Geschäftsjahre

1942/1943 abgeändert und die Rechnung für das Jahr

1944 auf der neuen, verän!'lerten Grundlage aufgestellt.

Unter anderm wurde der Bilanzwert des Warenlagers

erhöht. Die durch die Bilanz ausgewiesene Einlage des

unbeschränkt haftenden Gesellschafters M. B. wurde

angepasst; nach den vorliegenden Rechnungsauszügen

wird sie (unter Berücksichtigung auch noch anderer

Aenderungen) auf Ende 1942 rund Fr. 120000.- höher

ausgewiesen als im ursprünglichen Rechnungsabschluss.

Der Unterschied des bilanzierten Warenwertes rührt

davon her, dass die Warenvorräte in den ursprünglichen

Bilanzen nur teilweise berücksichtigt, einzelne bei der

Inventierung aufgenommene Warenposten für die Bilan-

zierung ausser Betracht gelassen worden waren.

B. -

Bei der Einschätzung des unbeschränkt haftenden

Gesellschafters der Kommanditgesellschaft, M. B., für

die dritte Periode der Wehrsteuer ist der Betrag der

Warenaufwertung als Einkommensbestandteil angerechnet

worden in der Meinung, dass sie eine in der Berechnungs-

periode vorgenommene Aufwertung im Sinne von Art. 21,

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Verwaltungs- . und Disziplinarrecht.

Abs. 1, lit. f WStB sei. Die kantonale Rekurskommission

hat eine hiegegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid

vom 15. November 1947 abgewiesen.

O. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, dem Beschwerdeführer für die eidg. Wehr-

steuer,III. Periode, das steuerbare Einkommen herabzu-

setzen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausge-

führt, die Bilanzänderung, die hier als Anlass zu einer

Besteuerung für Einkommen genommen wurde, sei' durch

die Verrechnungssteueramnestie veranlasst und sie sei

notwendig gewesen. Der Steuerpflichtige habe sie vor-

nehmen müssen, um seiner Pflicht zur Angabe seines

ganzen Vermögens und des richtig berechneten Einkom-

mens nachkommen zu können. Es könne aber nicht dem

Sinne der Amnestie entsprechen, dass die Anpassung der

Bilanz, Aufnahme 'der bisher verheimlichten Vermögens-

werte in die Bilanz, zu einer Besteuerung dieser neuen

Werte beim Einkommen führe. Die kantonale Steuer-

verwaltung habe dies im Falle des Beschwerdeführers

für die Bilanzposten « Debitoren» und « Banken» selbst

anerkannt. Bei den Waren werde ein abweichender

Standpunkt eingenommen, und die Rekurskommission

berufe sich auf den Gesichtspunkt der Bilanzkontinuität.

Damit werde der Begriff der verbuchten Wertvermehrung

im Sinne von Art. 21, Abs. llit. f WStB unrichtig gehand-

habt. Es handle sich nicht um die Aufwertung einer stillen

Reserve. Der Steuerpflichtige habe jeweilen sein ganzes

Warenlager aufgenommen und bewertet, das Lager,

dessen Wert so für ihn festgestanden habe, aber nur zum

Teil deklariert. Eine Reserve wäre durch Abstriche in

der Bewertung z.B. durch Bewertung zum Friedenspreis,

nicht. durch Ausscheidung eines Teiles des Bestandes zu

bilden gewesen. Es werde bestritten, dass, wie im ange-

fochtenen' Entscheid angenommen werde, die Verheimli-

chung der auf Ende 1942 nicht deklarierten Waren-

bestände steuerrechtlich zulässig gewesen und damit

lediglich eine Reserve gebildet worden sei.

BundesrechtJiche Abgaben. N° 38.

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Der Entscheid beruhe auf einer offensichtlichen Verlet-

zung der Amnestievorschriften und auf willkürlicher

Anwendung von Art. 21, Abs. 1, lit: f. WStB. '

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung:

1.-

2. -

Der Beschwerdeführer wird besteuert, weil die

Kommanditgesellschaft, der er als unbeschränkt haftender

Gesellschafter angehört, in der Berechnungsperiode die

Bilanzen, die die Grundlage der Steuerberechnung bilden,

geändert, das Warenlager zu einem höheren Wert'einge-

setzt hat als zu demjenigen, zu dem es bisher ausgewiesen

war, und den Unterschied direkt, unter Umgehung der

Gewinn- und Verlustrechnung, auf sein persönliches Kapi-

talkonto übertragen hat. Die Umbuchung erfolgte aus

Gründen, die mit dem Geschäftsbetriebe nichts zu tun

haben. Es liegt auf der Hand, dass das Ergebnis einer

solchen Bilanzänderung, als eines willkürlichen Eingriffs

in die Buchaufzeichnungen, bei Ermittlung des steuer-

baren Reingewinns berichtigt werden muss. Das Gesetz

schreibt zudem die Anrechnung verbuchter Wertvermeh-

rungen allgemein vor, erfasst sie also auch dann, wenn sie

nicht,wie hier, den Gegenstand einer erst hinterher

vorgenommenen Bilanzänderung bilden.

Nach Art. 21, Abs. 1 lit. f WStB fallen Vermehrungen

des Wertes von Sachen und Rechten, die im Betriebe eines

zu kaufmännischer Buchführung verpflichteten Unter-

nehmens eintreten und verbucht worden sind, in die Steuer-

berechnung. Danach soll es, bei zur Führung kaufmänni-

scher Bücher verpflichteten Unternehmungen, auf die

Verbuchung ankommen. Eine Unterscheidung danach,

ob sich die Wertvermehrung auf bei Ermittlung eines

Bilanzwertes angerechnete

oder

dabei

übergangene

Objekten bezieht, wird dabei nicht gemacht; sie würde

übrigens bei der F~iheit, die dem Kaufmann bei der Bilan-

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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

zierung gelassen ist, zu einer sachlich kaum zu rechtferti-

genden Differenzierung führen.

Mengenreserven werden dadurch gebildet, dass die

vorhandenen Waren- und Materialvorräte im Eingangs-

inventar nur zum Teil aufgenommen werden. Dem Zweck

einer Fabrikations- und Handelsunternehmung entspricht

es, dass diese Vorräte im Laufe des Jahres (zum wesentli-

chen Teil) umgesetzt, verkauft oder verarbeitet und ver-

kauft werden. Zwischen bilanzierten und nicht bilanzierten

Waren besteht hierin kein Unterschied. Das Geschäfts-

ergebnis wird bestimmt durch den Eingangswert der

vorhandenen Waren gemäss Bilanz und den Erlös bei der

Verw~rtung, wobei vorhandene, in der Bilanz nicht

berücksichtigte Waren mit dem vollen Ergebnis ihrer

Verwertung zum Bruttogewinn beitragen.

3. -

Mit der Amnestie hat die vorliegende Besteuerung

nichts zu tun. Die Amnestie verhindert, dass auf Steuer-

festsetzungen zurückgekommen wird, die im Zeitpunkt

der Amnestieerklärung erledigt waren, und

daS~ für

solche erledigte Fälle Nach- oder Strafsteuern erhoben

werden. Sie schliesst in diesem Umfange die Anwendung

der bestehenden Gesetzgebung aus. Anderseits kann sie

der laufenden und der künftigen Besteuerung gegenüber

nicht angerufen werden.

Dass die Aufwertung des Warenlagers auf den Zeitpunkt

der Amnestieerklärung verlegt wurde, ist unerheblich.

Für die Erwirkung der Amnestie war eine Bilanzierung

der stillen Reserve, die Aenderung der Geschäftsbilanz

nicht notwendig. Auch die Gewinnberechnung hätte ohne

weiteres an Hand von Erläuterungen zu den ursprüng-

lichen Geschäftsabschlüssen durchgeführt werden können.

Anderseits darf die Amnestie nicht dazu führen, dass der

laufenden Besteuerung beim Einkommen Werte entzogen

werden, für die das Gesetz die Erfassung ausdrücklich

anordnet.

~undesreohtliohe Abgaben. No 39.

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39. Urteil vom 13. Juli 1948 i. S. eidg. SteuerverwaltUDg gegen

A.-G. Baugeschäft Trippel und kantonale Steuerrekurs-

kommission Graubünden~

-

Wehrsteuer : 1. Fehler in Veranlagungen werden im Einspraehe-

verfahren von amteswegen berichtigt.

2. Stille Reserven im Warenlager als Bestandteile des anrechen-

baren Reingewinns.

.

Impßt pour la dejense nationale: 1. Les erreurs de taxation doivent

etre corrigees d'office dans la procedure de reclamation.

2. Reserves tacites sur le compte marchandises considerees

comme elements du benM:i.ce net.

Imp08ta per la dijesa nazionale : 1. Gli errori di tassazione debbonQ

essere rettificati d'officio- neUa proCßdura di reclamo.

2,;Riserve tacite figuranti nel conto «merci» considerate come

elementi dell'utile netto.

.

A. ---, Die A.-G. Ba1;tgeschäft Trippe! in Ohur und Arosa

hat in der Erklärung für die In. Periode der Wehrsteuer

und für das neue Wehropfer verlangt, dass ihr bei Fest-

stellung des Verhältniskapitals für die Wehrsteuer eine

stille Reserve auf Waren im Betrage von Fr. 40,000.-

angerechnet werde; beim Wehropfer hat sie de~ Steuer-

wert des Warenlagers Fr. 40,000.- über dem Bilanzwert

'vom - 31. Dezember 1944 eingesetzt. Hiezu stellt~ der

Revisor der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund einer

am 16. Dezember 1946 durchgeführten Buchprüfung fest,

die Vorräte seien zum Vorkriegspreis bilanziert, unter

Abzug einer Reserve für Schwankungen. F'tir- das Wehr-

opfer sei aber der Anschaffungs- bezw. Marktwert mass-

geb~nd. Er rechnete, im Anschluss an seine Einschätznng

für die kantonltlen Steuern, mit einem steuerbaren Mehr-

wert des Warenlagers von Fr. 41,500.- und verlegte

diesen bei Feststellung des Reingewinns gleichmässig auf

die Jahre 1943 und 1944, sodass auf jedes Jahr Fr. 20,750.-

entfielen. Er behielt sich indessen vor, den M@hrbetrag der

Reserve in späteren Jahren zu erfassen. Beim Verhältnis-

kapital (Stand 1. Januar 1944) rechnete er die stille Reserve

mit Fr. 20,750.- als dem Betrage an, den er im Jahre

1943 als Reingewinnbestandteil erfasst hatte; er ging

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AB 74 I -

1948