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Staatsrecht.
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes be-
gründet die in der Kantonsverfassung vorgesehene Teil-
nahme der Stimmberechtigten am Erlass von Gesetzen
oder andern Beschlüssen ein durch die Verfassung gewähr-
leistetes politisches Recht der Bürger (BGE 71 I 311 fund
dort angeführte Urteile).
Die Beschwerdeführer behaupten, die Unterstellung des
Budgetbeschlusses unter das fakultative Referendum
ergebe sich einerseits als Gewohnheitsrecht aus der jahr-
zehntelangen übung, anderseits aus § 29 KV. Im öffentli-
chen Recht und namentlich im Verfassungsrecht spielt
jedoch das Gewohnheitsrecht nur eine sehr beschränkte
Rolle; insbesondere vermag es die geschriebene Verfassung
mcht abzuändern, sondern nur Lücken derselben auszu-
fullen (FLEINER: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 41 und
421; RUCK: Schweiz. Staatsrecht, 2. Aufl., S. 130). Da die
basel-städtische Verfassung das fakultative Referendum
in § 29 KV abschliessend geregelt hat, frägt sich lediglich,
wie diese Bestimmung auszulegen ist; die Ausfüllung einer
LÜcke fällt ausser Betracht. Die jahrzehntelange übung
vermag daher wohl ein Indiz für die richtige Auslegung
des § 29 KV zu bilden, nicht aber kraft Gewohnheitsrecht
ein neues, nicht schon durch diese Vorschrift selbst gege-
benes verfassungsmässiges Recht zu begrilnden. Demnach
ist einzig zu prüfen, ob der Budgetgenehmigungsbeschluss
gemäss § 29 KV dem fakultativen Referendum unterstellt
werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage weicht das
Bundesgericht, wie immer bei der Auslegung kantonaler
Verfassungsnormen der vorliegenden Art, nur dann von
der Auffassung der obersten kantonalen Behörde ab, wenn
sich diese als unzweifelhaft unrichtig darstellt (vergl. z.B:
BGE 73 I 118; 51 I 224; 25 I 471).
Vgl. auch Nr. 22, 26 und 32. -
Voir aussi n OS 22,26 et 32.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 36.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHT
D ROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
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36. Auszug aus dem Urteil vom 5. März 193 i. S. Farabewa
A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Der S~elabgabe auf Quittungen für Ver8icherungsprämien
unterlIegt auch das Entgelt für Nebenleistungen des Versiche-
rers, die lediglich dazu bestimmt sind, das versicherte Risiko
zu vermindern.
Droit de timbre 8ur les quittance8 de paiement de prilmes d'G,8surances.
Est egalement soumise a ce droit de timbre la retribution
versee a l'assureur pour couvrir des prestations accessoires
dont le seul but est d'attenuer -l'intensite du risque assure.
Diritto di boUo sulle quietanze di pagamento di premi d'G,88Wurazione.
E' assoggettato a questo diritto di bono il compenso versato
all'assicuratore per coprire prestazioni accessorie, il cui scopo
e unicamento quello di attenuare il rischio assicurato.
A. -
Die im Jahre 1936 gegründete Farabewa A.-G.
bezweckt nach der Eintragung im Handelsregister neben
dem Handel mit Fahrrädern, der hier nicht in Betracht
fällt, « die Organisation eines überwachungs-, Kontroll-
und Fahndungsdienste~ über die gekennzeichneten Fahr-
räder der Abonnenten der Gesellschaft, um deren Eigen-
tümer vor Diebstahl derselben oder von Teilen davon
und den sich daraus ergebenden Folgen gemäss den
Abonnementsbedingungen zu schützen».
12
AS 74 I -
1948
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Verwaltungs. und Disziplinarreoht.
Mit Entscheid vom 25. April 1945 erkannte das eidg.
Justiz- und Polizeidepartement, dass die Farabewa A.-G.
das Versicherungsgeschäft im Sinne des Aufsichtsgesetzes
betreibe, u:itd untersagte ihr den Abschluss neuer Abon-
nementsverträge oder die Verlängerung bestehender Ver-
träge ab 1. Januar 1946, sofern sie bis dahin nich~ die Be-
willigung des Bundesrates zum Betrieb des Versicherungs-
geschäftes erlangt habe. Die verwaltungsgerichtliche Be-
schwerde der Gesellschaft gegen diesen Entscheid wurde
vom Bundesgericht durch Urteil vom 10, Juli 1945 (BGE
71 I 275 ff.) abgewiesen. Am 9. Januar 1946 erteilte der
Bundesrat der Farabewa A.-G. die Bewilligung, das
Versicherungsgeschäft zu betreiben.
Die Verträge der Farabewa A.-G. mit ihren Kunden
sehen als Leistungen der Gesellschaft vor die Haftung
für Fahrraddiebstahl bzw. die Diebstahlsversicherung und
in Verbindung damit einen Bewachungs- und Fahndungs-
dienst~ Sowohl vor als auch nach der Unterstellung unter
die Versicherungs aufsicht setzte die Farabewa A.-G. in
den Vertragsbedingungen den dafür von den Kunden zu
leistenden « Jahresbeitrag)) global fest, ohne zwischen der
. Diebstahlsversicherungund dem Bewachungs- und Fahn-
dungsdienst zu unterscheiden. Dagegen teilte sie vom 1.
Oktober 1944 an in ihren Verfallsanzeigen und Abrechnun-
gen gegenüber den Kunden die Prämien auf, indem sie
einerseits einen grösseren Betrag für die Bewachung und
Fahndung und anderseits einen kleineren für die Dieb-
stahlshaftung aussetzte und dann das Total nannte. Von
da an bezahlte sie die Stempelabgabe nur noch auf dem
für die Diebstahlsversicherung berechneten Teil der
Prämien.
Am 21.. Januar 1947 entschied die eidg. Steuerver-
waltung (ESt V), dass die Jahresbeiträge, welche die Fara-
bewa A.-G. von ihren Kunden einzieht, in vollem Um-
fange der eidg. Stempelabgabe auf Quittungen für Ver-
sicherungsprämien unterlägen, weshalb die Gesellschaft
für die Periode vom 1. Oktober 1944 bis 31. Dezember
Bundesreehtliehe Abgaben. N0 36.
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1945 Abgaben nachzuzahlen habe. Der Entscheid wurde
auf Einsprache hin am 22. Oktober 1947 bestätigt.
. B. -
Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe.,
schwerde beantragt die Farabewa A.-G., den Einsptache-
entscheid aufzuheben, die bisherigen und künftigen Jah-
resbeiträge ihrer Kunden nur insoweit der Stempelabgabe
auf Quittungen für Versicherungsprämien zu unterwerfen,
als sie auf wirkliche Versicherungsprämien entfielen, also
insbesondere die Beträge für Bewachung und Fahndung
auszunehmen, und demzufolge die nachgeforderten Ab-
gaben als nicht geschuldet zu erklären. Zur Begründung
wird geltend gemacht : Der in BGE 71 I 279 ulllSchriebene
Begriff der Versicherung treffe im· Falle der Beschwerde-
führerin nur auf die eigentliche Diebstahlsversicherung
zu,~ Bewachung und Fahndung seien etwas. anderes. Zu
Unrecht bagatellisiere die ESt V diese Leistungen. Die
Farabewa A.-G. führe den Bewachungsdienst so, wie sie
ihn umschrieben habe, auch durch. Ihre Kundschaft
anerkenne die Bewachung und Fahndung als besondere
Leistungen. Wertvoll sei namentlich das Signalement des
Fahrrades, das bei jedem Vertragsabschluss aufgenommen
werde; es erleichtere das Wiederauffinden des gestohlenen
FahrradeS und schütze die Kunden vor dem Verlust des
Selbstbehaltes. Es verstosse gegen Art. 42 StG, auch auf
-der Gegenleistung für Bewachung und Fahndung Stempel-
abgaben zu erheben.
O. -
Die ESt V beantragt die Abweisung der Beschwerde
und. führt zur Begriindung aus : Der Umstand, dass die
Beschwerdefii4rerin ihren Kunden ausser der Deckung
des Diebstahlsrisikos weitere Leistungen wie Bewachung
und Nachforschungen verspreche, schliesse nicht aus, das
ganze Geschäft. schlechthin als Versicherung anzuseheh.
Versicherungsverträge könnten nämlich Bestandteile ent-
halten, die an sich nicht Versicherung seien. So könne
eine Versicherung auf den Todesfall auch periodische
Arztbesuche und Entschädigungen für Operationen um-
fassen, und eine Rechtsbeistandsversicherung könne eben- .
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
falls Auskünfte und Rechtsberatung vorsehen (BGE 58
I 256; Art. 3 BRB vom 1. Juni 1945 über die Rechts-
schutzversicherung, AS 61, 354). Erscheine ein Vertrag
in seiner Gesamtheit als Versicherungsvertrag, so gehe
es nicht an, Teile davon loszutrennen und zu verselb-
ständigen. Im heute streitigen Falle bilde die Versicherung
gegen Fahrraddiebstahl die Grundleistung. Nehme man
auch an, die Überwachung und Fahndung durch die
Farabewa A.-G. seien effektiv, so stehe doch fest, dass
die Gesellschaft durch diese akzessorischen Dienste ihr
Risiko vermindern wolle, d. h. zu vermeiden suche, im
Falle eines Diebstahls eine bestimmte Summe' bezahlen
oder das Fahrrad ersetzen zu müssen. Diese Nebenleistun-
gen unterschieden sich nicht von den bei der Diebstahls-
:versicherung weit verbreiteten Sicherheits- und überwa-
chungsvorkehren des Versicherers.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 42 StG sind Quittungen über die Zah-
lung von Prämien für Versicherungen Gegenstand einer
Stempelabgabe, sofern die Prämienzahlung Entgelt' für
Versicherungen mit solchen Personen ist, welche im In-
land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben
oder sofern die Versicherungen im Inland befindliche
Gegenstände betreffen. Versicherung besteht darin, dass
planmässig gegen Prämien Leistungen für den Fall eines'
befürchteten ungewissen Ereignisses gewährt werden
(BGE 71 I 279). Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil
erkannt, dass die Beschwerdeführerin das Versicherungs-
geschäft betreibt; es hat deshalb ihre Beschwerde gegen_
die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht abge-
wIesen. Sodann ist nicht bestritten, dass der angefochtene
Entcheid
sich ausschliesslich auf Geschäfte bezieht,
welche im Sinne des Art. 42 StG das Inland angehen. Mit-
hin ist einzig noch zu prüfen, ob die von der Beschwerde-
führerin abgeschlossenen Verträge schlechtweg als Ver-
sicherungsgeschäfte zu betrachten sind und der Stempel
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 36.
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daher auf dem ganzen « Jahresbeitrag» der Kunden
geSchuldet ist oder ob es sich vielmehr um gemischte
Geschäfte handelt, wobei Bewachung und Fahndung
selbständige Leistungen der Beschwerdeführerin . darstel-
len, die nicht den Charakter von Versicherungsleistungen
tragen und deren Entgelt deshalb dem Stempel nicht
unterworfen ist.
2. -
Im Einspracheentscheid hat die ESt V bezweifelt,
dass Bewachungs- und Fahndungsdienst der Beschwerde-
führerin ernstliche Leistungen sind. In der Tat hatte,
wie aus der Vernehmlassung des eidg. Justiz- und Polizei-
departementes zur Verwaltungsgerichts beschwerde gegen
die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht hervor-
geht, die Beschwerdeführerin selbst seinerzeit darauf
hingewiesen, dass der Fahndung keine wesentliche Bedeu-
tung beizumessen sei. Wie dem auch sein mag, so steht
doch jedenfalls fest, dass diese Dienste im Verhältnis zur
Diebstahlsversicherung keine selbständige Bedeutung ha-
ben, sondern lediglich als Nebenleistungen zu ihr hinzu-
treten. Das ergibt sich einmal aus dem Text der Ver-
träge, welche die Farabewa A.-G. mit ihren Kunden
eingeht 7 Vor wie nach Erteilung der bundesrätlichen
Konzession hat sie darin eine einheitliche Prämie für ihre
. sämtlichen Leistungen festgesetzt, ohne zwischen den Ver-
sicherungs- und den übrigen Leistungen zu untersoheiden.
Bis zum 1. Oktober 1944 hat sie der ESt V denn auch den
Stempel anstandslos auf der vollen Prämie entrichtet.
Demgegenüber kann darauf, dass sie, ohne die Verträge
zu ändern, in ihren Abrechnungen vom 1. Oktober 1944
an die Prämien in ein grösseres Betreffnis für die Be-
wachung und Fahndung und ein kleineres für die Dieb-
stahlsversicherung unterteilt hat, nichts ankommen; ganz
abgesehen davon, dass sie in keiner Weise dargetan hat,
wie sie dazu gekommen ist,' die Aufteilung gerade so
und nicht anders vorzunehmen. Allerdings hat, sie im
Verfahren vor der EStV geltend gemacht, das eidg. Ver-
sicherungsamt habe aus formellen Gründen gewünscht,
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Verwaltungs· und DiSziplinarrecht.
dass im Vertrag nur eine Prämie für die drei Leistungen
der Gesellschaft eingesetzt werde, und es habe erklärt,
dass dieser Zusammenzug die Frage der Stempelabgabe
offen lasse." Ob diese Auskunft wirklich gegeben wurde,
braucht indes nicht untersucht zu werden, da abgesehen
vom Wortlaut der Verträge auch die Interessen beider
Parteien die Bewachung und Fahndung als reine Akzesso~
rien des Versicherungsgeschäftes erscheinen lassen. Zwei-
fellos schliesst der Kunde den Vertrag vor allem wegen
der Diebstahlsversicherung ab. Für ihn haben Bewachung
und Fahndung keinen selbständigen Zweck. Daran ändert
auch nichts, dass er, falls das gestohlene Fahrrad nicht
beigebracht wird und deshalb von der Beschwerdeführerin
zu ersetzen ist, einen Selbstbehalt auf siph nehmen muss.
Ähnlich verhält es sich für die Gesellschaft: Sie hat,
als Versicherer, mir das Diebstahlsrisiko zu tragen. Be-
wachung und Fahndung vermindern für sie einfach dieses
Risiko und stehen daher in unmittelbarem, unlöslichem
Zusammenhang mit der Versicherung, deren Gegenstand es '
ist. Wie die ESt V zutreffend ausführt, stellen sIe, gleich
wie die Rechtsberatung bei der Rechtsschutzversicherung
oder die in Lebensversicherungsverträgen vorgesehenen
periodischen ärztlichen Untersuchungen der Versicherten,
lediglich einen mit der Versicherung eng verbundenen
Schadensverhütungsdienst dar. Die Beschwerdeführerin
. schuldet daher die Stempelabgabe von der ganzen Prämie,
welche sie erhebt.
3.- ........ .
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.
37. Urteil vom 28. Mai 1948 i. S. eidg. Steuerverwaltung
gegen B.
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1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Das Bundesgericht hat in
Steuersachen von Amtes wegen den gesetzlichen Zustand
herzustellen.
"
2. Wehrsteuer : Das Alterskapital, das ein Arbeitnehmer von der
Ffusorgestiftung des Arbeitgebers erhält, ist im vollen Um·
fange als Einkommen des .Jahres zu versteuern, in dem: es
ausgerichtet wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer
Beiträge an die Stiftung geleistet hat. Die Steuer wird zum
Satze berechnet, der anwendbar wäre, wenn an Stelle des
Kapitals eine jährliche Rente bezahlt würde.
1. Reoours de droit adJministratij. En matiere fisca1e, 1e Tribunal
federal doit retablir d'office l'etat de choses legal.
2. Impot pour la dejense nationale. La somme qu.e l'employe
touche de l'institution de prevoyance d'une entreprise a titre
de retraite est imposab1e dans son entier comme revenu de
l'annee dans 1aquelle elle est payee, sans egard au fait que
l'e~p1oye a verse des contributions a la fondation. L'impöt
est calcuM au taux qui semit applicab1e si a la place du capital
c'etait une rente annuelle qui etait servie.
1. Rieorso di diritto amministrativo. In materia fiscale, iI Tribunale
federale deve accertare d'ufficio la situazione di legge.
2. Imposta per la dijesa nazionale. La somma ehe l'impiegato
percepisce dall'istituzione di previdenza d'un'azienda a titolo
di pensione e imponibiIe inpieno come reddito delI 'anno in
oui e pagata, senza tener conto ehe l'impiegato ha versato
contributi alla fondazione. L'imposta e calcolata in base all'ali·
quota ehe sarebbe applicabiIe se invece deI capitale fosse
pagabiIe una rendita annua.
A. -
Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der
Aktiengesellschaft T. besteht eine Stiftung mit dem
Zweck, die Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen
des durch Alter oder Tod verursachten E~werbsausfalles
zu schützen. Die ihr als' « Mitglieder» angeschlossenen
Angestellten haben Anspruch auf ein Alterskapital, wenn
sie ein bestimmtes Alter erreichen; sterben sie vorher,
so wird den Erben oder besonders bezeichneten Begünstig-
ten eine Todesfallsumme ausgerichtet (Art. 2, 12, 19, 20
des Stiftungsreglementes vom 31.. Dezember 1933 be-
treffend die Angestellten). Diese Leistungen sind durch
Vertrag zwischen der Stiftung und der Schweizerischen
Lebenaversicherungs- und Rentenanstalt versichert (Art.
18 des Reglementes). Die Versicherungsgesellschaft zahlt,