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176 Staatsrecht. nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes be- gründet die in der Kantonsverfassung vorgesehene Teil- nahme der Stimmberechtigten am Erlass von Gesetzen oder andern Beschlüssen ein durch die Verfassung gewähr- leistetes politisches Recht der Bürger (BGE 71 I 311 fund dort angeführte Urteile). Die Beschwerdeführer behaupten, die Unterstellung des Budgetbeschlusses unter das fakultative Referendum ergebe sich einerseits als Gewohnheitsrecht aus der jahr- zehntelangen übung, anderseits aus § 29 KV. Im öffentli- chen Recht und namentlich im Verfassungsrecht spielt jedoch das Gewohnheitsrecht nur eine sehr beschränkte Rolle; insbesondere vermag es die geschriebene Verfassung mcht abzuändern, sondern nur Lücken derselben auszu- fullen (FLEINER: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 41 und 421 ; RUCK: Schweiz. Staatsrecht, 2. Aufl., S. 130). Da die basel-städtische Verfassung das fakultative Referendum in § 29 KV abschliessend geregelt hat, frägt sich lediglich, wie diese Bestimmung auszulegen ist ; die Ausfüllung einer LÜcke fällt ausser Betracht. Die jahrzehntelange übung vermag daher wohl ein Indiz für die richtige Auslegung des § 29 KV zu bilden, nicht aber kraft Gewohnheitsrecht ein neues, nicht schon durch diese Vorschrift selbst gege- benes verfassungsmässiges Recht zu begrilnden. Demnach ist einzig zu prüfen, ob der Budgetgenehmigungsbeschluss gemäss § 29 KV dem fakultativen Referendum unterstellt werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage weicht das Bundesgericht, wie immer bei der Auslegung kantonaler Verfassungsnormen der vorliegenden Art, nur dann von der Auffassung der obersten kantonalen Behörde ab, wenn sich diese als unzweifelhaft unrichtig darstellt (vergl. z.B: BGE 73 I 118; 51 I 224; 25 I 471). Vgl. auch Nr. 22, 26 und 32. - Voir aussi n OS 22,26 et 32. Bundesrechtliehe Abgaben. N0 36. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHT D ROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 177
36. Auszug aus dem Urteil vom 5. März 193 i. S. Farabewa A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung. Der S~elabgabe auf Quittungen für Ver8icherungsprämien unterlIegt auch das Entgelt für Nebenleistungen des Versiche- rers, die lediglich dazu bestimmt sind, das versicherte Risiko zu vermindern. Droit de timbre 8ur les quittance8 de paiement de prilmes d'G,8surances. Est egalement soumise a ce droit de timbre la retribution versee a l'assureur pour couvrir des prestations accessoires dont le seul but est d'attenuer -l'intensite du risque assure. Diritto di boUo sulle quietanze di pagamento di premi d' G,88Wurazione. E' assoggettato a questo diritto di bono il compenso versato all'assicuratore per coprire prestazioni accessorie, il cui scopo e unicamento quello di attenuare il rischio assicurato. A. - Die im Jahre 1936 gegründete Farabewa A.-G. bezweckt nach der Eintragung im Handelsregister neben dem Handel mit Fahrrädern, der hier nicht in Betracht fällt, « die Organisation eines überwachungs-, Kontroll- und Fahndungsdienste~ über die gekennzeichneten Fahr- räder der Abonnenten der Gesellschaft, um deren Eigen- tümer vor Diebstahl derselben oder von Teilen davon und den sich daraus ergebenden Folgen gemäss den Abonnementsbedingungen zu schützen». 12 AS 74 I - 1948 178 Verwaltungs. und Disziplinarreoht. Mit Entscheid vom 25. April 1945 erkannte das eidg. Justiz- und Polizeidepartement, dass die Farabewa A.-G. das Versicherungsgeschäft im Sinne des Aufsichtsgesetzes betreibe, u:itd untersagte ihr den Abschluss neuer Abon- nementsverträge oder die Verlängerung bestehender Ver- träge ab 1. Januar 1946, sofern sie bis dahin nich~ die Be- willigung des Bundesrates zum Betrieb des Versicherungs- geschäftes erlangt habe. Die verwaltungsgerichtliche Be- schwerde der Gesellschaft gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht durch Urteil vom 10, Juli 1945 (BGE 71 I 275 ff.) abgewiesen. Am 9. Januar 1946 erteilte der Bundesrat der Farabewa A.-G. die Bewilligung, das Versicherungsgeschäft zu betreiben. Die Verträge der Farabewa A.-G. mit ihren Kunden sehen als Leistungen der Gesellschaft vor die Haftung für Fahrraddiebstahl bzw. die Diebstahlsversicherung und in Verbindung damit einen Bewachungs- und Fahndungs- dienst~ Sowohl vor als auch nach der Unterstellung unter die Versicherungs aufsicht setzte die Farabewa A.-G. in den Vertragsbedingungen den dafür von den Kunden zu leistenden « Jahresbeitrag )) global fest, ohne zwischen der . Diebstahlsversicherungund dem Bewachungs- und Fahn- dungsdienst zu unterscheiden. Dagegen teilte sie vom 1. Oktober 1944 an in ihren Verfallsanzeigen und Abrechnun- gen gegenüber den Kunden die Prämien auf, indem sie einerseits einen grösseren Betrag für die Bewachung und Fahndung und anderseits einen kleineren für die Dieb- stahlshaftung aussetzte und dann das Total nannte. Von da an bezahlte sie die Stempelabgabe nur noch auf dem für die Diebstahlsversicherung berechneten Teil der Prämien. Am 21.. Januar 1947 entschied die eidg. Steuerver- waltung (ESt V), dass die Jahresbeiträge, welche die Fara- bewa A.-G. von ihren Kunden einzieht, in vollem Um- fange der eidg. Stempelabgabe auf Quittungen für Ver- sicherungsprämien unterlägen, weshalb die Gesellschaft für die Periode vom 1. Oktober 1944 bis 31. Dezember Bundesreehtliehe Abgaben. N0 36. 179 1945 Abgaben nachzuzahlen habe. Der Entscheid wurde auf Einsprache hin am 22. Oktober 1947 bestätigt. . B. - Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe., schwerde beantragt die Farabewa A.-G., den Einsptache- entscheid aufzuheben, die bisherigen und künftigen Jah- resbeiträge ihrer Kunden nur insoweit der Stempelabgabe auf Quittungen für Versicherungsprämien zu unterwerfen, als sie auf wirkliche Versicherungsprämien entfielen, also insbesondere die Beträge für Bewachung und Fahndung auszunehmen, und demzufolge die nachgeforderten Ab- gaben als nicht geschuldet zu erklären. Zur Begründung wird geltend gemacht : Der in BGE 71 I 279 ulllSchriebene Begriff der Versicherung treffe im· Falle der Beschwerde- führerin nur auf die eigentliche Diebstahlsversicherung zu,~ Bewachung und Fahndung seien etwas. anderes. Zu Unrecht bagatellisiere die ESt V diese Leistungen. Die Farabewa A.-G. führe den Bewachungsdienst so, wie sie ihn umschrieben habe, auch durch. Ihre Kundschaft anerkenne die Bewachung und Fahndung als besondere Leistungen. Wertvoll sei namentlich das Signalement des Fahrrades, das bei jedem Vertragsabschluss aufgenommen werde ; es erleichtere das Wiederauffinden des gestohlenen FahrradeS und schütze die Kunden vor dem Verlust des Selbstbehaltes. Es verstosse gegen Art. 42 StG, auch auf -der Gegenleistung für Bewachung und Fahndung Stempel- abgaben zu erheben. O. - Die ESt V beantragt die Abweisung der Beschwerde und. führt zur Begriindung aus : Der Umstand, dass die Beschwerdefii4rerin ihren Kunden ausser der Deckung des Diebstahlsrisikos weitere Leistungen wie Bewachung und Nachforschungen verspreche, schliesse nicht aus, das ganze Geschäft. schlechthin als Versicherung anzuseheh. Versicherungsverträge könnten nämlich Bestandteile ent- halten, die an sich nicht Versicherung seien. So könne eine Versicherung auf den Todesfall auch periodische Arztbesuche und Entschädigungen für Operationen um- fassen, und eine Rechtsbeistandsversicherung könne eben- . 180 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. falls Auskünfte und Rechtsberatung vorsehen (BGE 58 I 256 ; Art. 3 BRB vom 1. Juni 1945 über die Rechts- schutzversicherung, AS 61, 354). Erscheine ein Vertrag in seiner Gesamtheit als Versicherungsvertrag, so gehe es nicht an, Teile davon loszutrennen und zu verselb- ständigen. Im heute streitigen Falle bilde die Versicherung gegen Fahrraddiebstahl die Grundleistung. Nehme man auch an, die Überwachung und Fahndung durch die Farabewa A.-G. seien effektiv, so stehe doch fest, dass die Gesellschaft durch diese akzessorischen Dienste ihr Risiko vermindern wolle, d. h. zu vermeiden suche, im Falle eines Diebstahls eine bestimmte Summe' bezahlen oder das Fahrrad ersetzen zu müssen. Diese Nebenleistun- gen unterschieden sich nicht von den bei der Diebstahls- :versicherung weit verbreiteten Sicherheits- und überwa- chungsvorkehren des Versicherers. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 42 StG sind Quittungen über die Zah- lung von Prämien für Versicherungen Gegenstand einer Stempelabgabe, sofern die Prämienzahlung Entgelt' für Versicherungen mit solchen Personen ist, welche im In- land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben oder sofern die Versicherungen im Inland befindliche Gegenstände betreffen. Versicherung besteht darin, dass planmässig gegen Prämien Leistungen für den Fall eines' befürchteten ungewissen Ereignisses gewährt werden (BGE 71 I 279). Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil erkannt, dass die Beschwerdeführerin das Versicherungs- geschäft betreibt ; es hat deshalb ihre Beschwerde gegen_ die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht abge- wIesen. Sodann ist nicht bestritten, dass der angefochtene Entcheid sich ausschliesslich auf Geschäfte bezieht, welche im Sinne des Art. 42 StG das Inland angehen. Mit- hin ist einzig noch zu prüfen, ob die von der Beschwerde- führerin abgeschlossenen Verträge schlechtweg als Ver- sicherungsgeschäfte zu betrachten sind und der Stempel Bundesrechtliehe Abgaben. N° 36. 181 daher auf dem ganzen « Jahresbeitrag» der Kunden geSchuldet ist oder ob es sich vielmehr um gemischte Geschäfte handelt, wobei Bewachung und Fahndung selbständige Leistungen der Beschwerdeführerin . darstel- len, die nicht den Charakter von Versicherungsleistungen tragen und deren Entgelt deshalb dem Stempel nicht unterworfen ist.
2. - Im Einspracheentscheid hat die ESt V bezweifelt, dass Bewachungs- und Fahndungsdienst der Beschwerde- führerin ernstliche Leistungen sind. In der Tat hatte, wie aus der Vernehmlassung des eidg. Justiz- und Polizei- departementes zur Verwaltungsgerichts beschwerde gegen die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht hervor- geht, die Beschwerdeführerin selbst seinerzeit darauf hingewiesen, dass der Fahndung keine wesentliche Bedeu- tung beizumessen sei. Wie dem auch sein mag, so steht doch jedenfalls fest, dass diese Dienste im Verhältnis zur Diebstahlsversicherung keine selbständige Bedeutung ha- ben, sondern lediglich als Nebenleistungen zu ihr hinzu- treten. Das ergibt sich einmal aus dem Text der Ver- träge, welche die Farabewa A.-G. mit ihren Kunden eingeht 7 Vor wie nach Erteilung der bundesrätlichen Konzession hat sie darin eine einheitliche Prämie für ihre . sämtlichen Leistungen festgesetzt, ohne zwischen den Ver- sicherungs- und den übrigen Leistungen zu untersoheiden. Bis zum 1. Oktober 1944 hat sie der ESt V denn auch den Stempel anstandslos auf der vollen Prämie entrichtet. Demgegenüber kann darauf, dass sie, ohne die Verträge zu ändern, in ihren Abrechnungen vom 1. Oktober 1944 an die Prämien in ein grösseres Betreffnis für die Be- wachung und Fahndung und ein kleineres für die Dieb- stahlsversicherung unterteilt hat, nichts ankommen ; ganz abgesehen davon, dass sie in keiner Weise dargetan hat, wie sie dazu gekommen ist,' die Aufteilung gerade so und nicht anders vorzunehmen. Allerdings hat, sie im Verfahren vor der EStV geltend gemacht, das eidg. Ver- sicherungsamt habe aus formellen Gründen gewünscht, 182 Verwaltungs· und DiSziplinarrecht. dass im Vertrag nur eine Prämie für die drei Leistungen der Gesellschaft eingesetzt werde, und es habe erklärt, dass dieser Zusammenzug die Frage der Stempelabgabe offen lasse." Ob diese Auskunft wirklich gegeben wurde, braucht indes nicht untersucht zu werden, da abgesehen vom Wortlaut der Verträge auch die Interessen beider Parteien die Bewachung und Fahndung als reine Akzesso~ rien des Versicherungsgeschäftes erscheinen lassen. Zwei- fellos schliesst der Kunde den Vertrag vor allem wegen der Diebstahlsversicherung ab. Für ihn haben Bewachung und Fahndung keinen selbständigen Zweck. Daran ändert auch nichts, dass er, falls das gestohlene Fahrrad nicht beigebracht wird und deshalb von der Beschwerdeführerin zu ersetzen ist, einen Selbstbehalt auf siph nehmen muss. Ähnlich verhält es sich für die Gesellschaft: Sie hat, als Versicherer, mir das Diebstahlsrisiko zu tragen. Be- wachung und Fahndung vermindern für sie einfach dieses Risiko und stehen daher in unmittelbarem, unlöslichem Zusammenhang mit der Versicherung, deren Gegenstand es ' ist. Wie die ESt V zutreffend ausführt, stellen sIe, gleich wie die Rechtsberatung bei der Rechtsschutzversicherung oder die in Lebensversicherungsverträgen vorgesehenen periodischen ärztlichen Untersuchungen der Versicherten, lediglich einen mit der Versicherung eng verbundenen Schadensverhütungsdienst dar. Die Beschwerdeführerin . schuldet daher die Stempelabgabe von der ganzen Prämie, welche sie erhebt. 3.- ........ . Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.
37. Urteil vom 28. Mai 1948 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen B. 183
1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Das Bundesgericht hat in Steuersachen von Amtes wegen den gesetzlichen Zustand herzustellen. "
2. Wehrsteuer : Das Alterskapital, das ein Arbeitnehmer von der Ffusorgestiftung des Arbeitgebers erhält, ist im vollen Um· fange als Einkommen des .Jahres zu versteuern, in dem: es ausgerichtet wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung geleistet hat. Die Steuer wird zum Satze berechnet, der anwendbar wäre, wenn an Stelle des Kapitals eine jährliche Rente bezahlt würde.
1. Reoours de droit adJministratij. En matiere fisca1e, 1e Tribunal federal doit retablir d'office l'etat de choses legal.
2. Impot pour la dejense nationale. La somme qu.e l'employe touche de l'institution de prevoyance d'une entreprise a titre de retraite est imposab1e dans son entier comme revenu de l'annee dans 1aquelle elle est payee, sans egard au fait que l'e~p1oye a verse des contributions a la fondation. L'impöt est calcuM au taux qui semit applicab1e si a la place du capital c'etait une rente annuelle qui etait servie.
1. Rieorso di diritto amministrativo. In materia fiscale, iI Tribunale federale deve accertare d'ufficio la situazione di legge.
2. Imposta per la dijesa nazionale. La somma ehe l'impiegato percepisce dall'istituzione di previdenza d'un'azienda a titolo di pensione e imponibiIe inpieno come reddito delI 'anno in oui e pagata, senza tener conto ehe l'impiegato ha versato contributi alla fondazione. L'imposta e calcolata in base all'ali· quota ehe sarebbe applicabiIe se invece deI capitale fosse pagabiIe una rendita annua. A. - Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der Aktiengesellschaft T. besteht eine Stiftung mit dem Zweck, die Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen des durch Alter oder Tod verursachten E~werbsausfalles zu schützen. Die ihr als' « Mitglieder» angeschlossenen Angestellten haben Anspruch auf ein Alterskapital, wenn sie ein bestimmtes Alter erreichen; sterben sie vorher, so wird den Erben oder besonders bezeichneten Begünstig- ten eine Todesfallsumme ausgerichtet (Art. 2, 12, 19, 20 des Stiftungsreglementes vom 31.. Dezember 1933 be- treffend die Angestellten). Diese Leistungen sind durch Vertrag zwischen der Stiftung und der Schweizerischen Lebenaversicherungs- und Rentenanstalt versichert (Art. 18 des Reglementes). Die Versicherungsgesellschaft zahlt,