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74_I_177

BGE 74 I 177

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes be-

gründet die in der Kantonsverfassung vorgesehene Teil-

nahme der Stimmberechtigten am Erlass von Gesetzen

oder andern Beschlüssen ein durch die Verfassung gewähr-

leistetes politisches Recht der Bürger (BGE 71 I 311 fund

dort angeführte Urteile).

Die Beschwerdeführer behaupten, die Unterstellung des

Budgetbeschlusses unter das fakultative Referendum

ergebe sich einerseits als Gewohnheitsrecht aus der jahr-

zehntelangen übung, anderseits aus § 29 KV. Im öffentli-

chen Recht und namentlich im Verfassungsrecht spielt

jedoch das Gewohnheitsrecht nur eine sehr beschränkte

Rolle; insbesondere vermag es die geschriebene Verfassung

mcht abzuändern, sondern nur Lücken derselben auszu-

fullen (FLEINER: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 41 und

421; RUCK: Schweiz. Staatsrecht, 2. Aufl., S. 130). Da die

basel-städtische Verfassung das fakultative Referendum

in § 29 KV abschliessend geregelt hat, frägt sich lediglich,

wie diese Bestimmung auszulegen ist; die Ausfüllung einer

LÜcke fällt ausser Betracht. Die jahrzehntelange übung

vermag daher wohl ein Indiz für die richtige Auslegung

des § 29 KV zu bilden, nicht aber kraft Gewohnheitsrecht

ein neues, nicht schon durch diese Vorschrift selbst gege-

benes verfassungsmässiges Recht zu begrilnden. Demnach

ist einzig zu prüfen, ob der Budgetgenehmigungsbeschluss

gemäss § 29 KV dem fakultativen Referendum unterstellt

werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage weicht das

Bundesgericht, wie immer bei der Auslegung kantonaler

Verfassungsnormen der vorliegenden Art, nur dann von

der Auffassung der obersten kantonalen Behörde ab, wenn

sich diese als unzweifelhaft unrichtig darstellt (vergl. z.B:

BGE 73 I 118; 51 I 224; 25 I 471).

Vgl. auch Nr. 22, 26 und 32. -

Voir aussi n OS 22,26 et 32.

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 36.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHT

D ROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

177

36. Auszug aus dem Urteil vom 5. März 193 i. S. Farabewa

A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Der S~elabgabe auf Quittungen für Ver8icherungsprämien

unterlIegt auch das Entgelt für Nebenleistungen des Versiche-

rers, die lediglich dazu bestimmt sind, das versicherte Risiko

zu vermindern.

Droit de timbre 8ur les quittance8 de paiement de prilmes d'G,8surances.

Est egalement soumise a ce droit de timbre la retribution

versee a l'assureur pour couvrir des prestations accessoires

dont le seul but est d'attenuer -l'intensite du risque assure.

Diritto di boUo sulle quietanze di pagamento di premi d'G,88Wurazione.

E' assoggettato a questo diritto di bono il compenso versato

all'assicuratore per coprire prestazioni accessorie, il cui scopo

e unicamento quello di attenuare il rischio assicurato.

A. -

Die im Jahre 1936 gegründete Farabewa A.-G.

bezweckt nach der Eintragung im Handelsregister neben

dem Handel mit Fahrrädern, der hier nicht in Betracht

fällt, « die Organisation eines überwachungs-, Kontroll-

und Fahndungsdienste~ über die gekennzeichneten Fahr-

räder der Abonnenten der Gesellschaft, um deren Eigen-

tümer vor Diebstahl derselben oder von Teilen davon

und den sich daraus ergebenden Folgen gemäss den

Abonnementsbedingungen zu schützen».

12

AS 74 I -

1948

178

Verwaltungs. und Disziplinarreoht.

Mit Entscheid vom 25. April 1945 erkannte das eidg.

Justiz- und Polizeidepartement, dass die Farabewa A.-G.

das Versicherungsgeschäft im Sinne des Aufsichtsgesetzes

betreibe, u:itd untersagte ihr den Abschluss neuer Abon-

nementsverträge oder die Verlängerung bestehender Ver-

träge ab 1. Januar 1946, sofern sie bis dahin nich~ die Be-

willigung des Bundesrates zum Betrieb des Versicherungs-

geschäftes erlangt habe. Die verwaltungsgerichtliche Be-

schwerde der Gesellschaft gegen diesen Entscheid wurde

vom Bundesgericht durch Urteil vom 10, Juli 1945 (BGE

71 I 275 ff.) abgewiesen. Am 9. Januar 1946 erteilte der

Bundesrat der Farabewa A.-G. die Bewilligung, das

Versicherungsgeschäft zu betreiben.

Die Verträge der Farabewa A.-G. mit ihren Kunden

sehen als Leistungen der Gesellschaft vor die Haftung

für Fahrraddiebstahl bzw. die Diebstahlsversicherung und

in Verbindung damit einen Bewachungs- und Fahndungs-

dienst~ Sowohl vor als auch nach der Unterstellung unter

die Versicherungs aufsicht setzte die Farabewa A.-G. in

den Vertragsbedingungen den dafür von den Kunden zu

leistenden « Jahresbeitrag)) global fest, ohne zwischen der

. Diebstahlsversicherungund dem Bewachungs- und Fahn-

dungsdienst zu unterscheiden. Dagegen teilte sie vom 1.

Oktober 1944 an in ihren Verfallsanzeigen und Abrechnun-

gen gegenüber den Kunden die Prämien auf, indem sie

einerseits einen grösseren Betrag für die Bewachung und

Fahndung und anderseits einen kleineren für die Dieb-

stahlshaftung aussetzte und dann das Total nannte. Von

da an bezahlte sie die Stempelabgabe nur noch auf dem

für die Diebstahlsversicherung berechneten Teil der

Prämien.

Am 21.. Januar 1947 entschied die eidg. Steuerver-

waltung (ESt V), dass die Jahresbeiträge, welche die Fara-

bewa A.-G. von ihren Kunden einzieht, in vollem Um-

fange der eidg. Stempelabgabe auf Quittungen für Ver-

sicherungsprämien unterlägen, weshalb die Gesellschaft

für die Periode vom 1. Oktober 1944 bis 31. Dezember

Bundesreehtliehe Abgaben. N0 36.

179

1945 Abgaben nachzuzahlen habe. Der Entscheid wurde

auf Einsprache hin am 22. Oktober 1947 bestätigt.

. B. -

Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe.,

schwerde beantragt die Farabewa A.-G., den Einsptache-

entscheid aufzuheben, die bisherigen und künftigen Jah-

resbeiträge ihrer Kunden nur insoweit der Stempelabgabe

auf Quittungen für Versicherungsprämien zu unterwerfen,

als sie auf wirkliche Versicherungsprämien entfielen, also

insbesondere die Beträge für Bewachung und Fahndung

auszunehmen, und demzufolge die nachgeforderten Ab-

gaben als nicht geschuldet zu erklären. Zur Begründung

wird geltend gemacht : Der in BGE 71 I 279 ulllSchriebene

Begriff der Versicherung treffe im· Falle der Beschwerde-

führerin nur auf die eigentliche Diebstahlsversicherung

zu,~ Bewachung und Fahndung seien etwas. anderes. Zu

Unrecht bagatellisiere die ESt V diese Leistungen. Die

Farabewa A.-G. führe den Bewachungsdienst so, wie sie

ihn umschrieben habe, auch durch. Ihre Kundschaft

anerkenne die Bewachung und Fahndung als besondere

Leistungen. Wertvoll sei namentlich das Signalement des

Fahrrades, das bei jedem Vertragsabschluss aufgenommen

werde; es erleichtere das Wiederauffinden des gestohlenen

FahrradeS und schütze die Kunden vor dem Verlust des

Selbstbehaltes. Es verstosse gegen Art. 42 StG, auch auf

-der Gegenleistung für Bewachung und Fahndung Stempel-

abgaben zu erheben.

O. -

Die ESt V beantragt die Abweisung der Beschwerde

und. führt zur Begriindung aus : Der Umstand, dass die

Beschwerdefii4rerin ihren Kunden ausser der Deckung

des Diebstahlsrisikos weitere Leistungen wie Bewachung

und Nachforschungen verspreche, schliesse nicht aus, das

ganze Geschäft. schlechthin als Versicherung anzuseheh.

Versicherungsverträge könnten nämlich Bestandteile ent-

halten, die an sich nicht Versicherung seien. So könne

eine Versicherung auf den Todesfall auch periodische

Arztbesuche und Entschädigungen für Operationen um-

fassen, und eine Rechtsbeistandsversicherung könne eben- .

180

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

falls Auskünfte und Rechtsberatung vorsehen (BGE 58

I 256; Art. 3 BRB vom 1. Juni 1945 über die Rechts-

schutzversicherung, AS 61, 354). Erscheine ein Vertrag

in seiner Gesamtheit als Versicherungsvertrag, so gehe

es nicht an, Teile davon loszutrennen und zu verselb-

ständigen. Im heute streitigen Falle bilde die Versicherung

gegen Fahrraddiebstahl die Grundleistung. Nehme man

auch an, die Überwachung und Fahndung durch die

Farabewa A.-G. seien effektiv, so stehe doch fest, dass

die Gesellschaft durch diese akzessorischen Dienste ihr

Risiko vermindern wolle, d. h. zu vermeiden suche, im

Falle eines Diebstahls eine bestimmte Summe' bezahlen

oder das Fahrrad ersetzen zu müssen. Diese Nebenleistun-

gen unterschieden sich nicht von den bei der Diebstahls-

:versicherung weit verbreiteten Sicherheits- und überwa-

chungsvorkehren des Versicherers.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 42 StG sind Quittungen über die Zah-

lung von Prämien für Versicherungen Gegenstand einer

Stempelabgabe, sofern die Prämienzahlung Entgelt' für

Versicherungen mit solchen Personen ist, welche im In-

land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben

oder sofern die Versicherungen im Inland befindliche

Gegenstände betreffen. Versicherung besteht darin, dass

planmässig gegen Prämien Leistungen für den Fall eines'

befürchteten ungewissen Ereignisses gewährt werden

(BGE 71 I 279). Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil

erkannt, dass die Beschwerdeführerin das Versicherungs-

geschäft betreibt; es hat deshalb ihre Beschwerde gegen_

die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht abge-

wIesen. Sodann ist nicht bestritten, dass der angefochtene

Entcheid

sich ausschliesslich auf Geschäfte bezieht,

welche im Sinne des Art. 42 StG das Inland angehen. Mit-

hin ist einzig noch zu prüfen, ob die von der Beschwerde-

führerin abgeschlossenen Verträge schlechtweg als Ver-

sicherungsgeschäfte zu betrachten sind und der Stempel

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 36.

181

daher auf dem ganzen « Jahresbeitrag» der Kunden

geSchuldet ist oder ob es sich vielmehr um gemischte

Geschäfte handelt, wobei Bewachung und Fahndung

selbständige Leistungen der Beschwerdeführerin . darstel-

len, die nicht den Charakter von Versicherungsleistungen

tragen und deren Entgelt deshalb dem Stempel nicht

unterworfen ist.

2. -

Im Einspracheentscheid hat die ESt V bezweifelt,

dass Bewachungs- und Fahndungsdienst der Beschwerde-

führerin ernstliche Leistungen sind. In der Tat hatte,

wie aus der Vernehmlassung des eidg. Justiz- und Polizei-

departementes zur Verwaltungsgerichts beschwerde gegen

die Unterstellung unter die Versicherungsaufsicht hervor-

geht, die Beschwerdeführerin selbst seinerzeit darauf

hingewiesen, dass der Fahndung keine wesentliche Bedeu-

tung beizumessen sei. Wie dem auch sein mag, so steht

doch jedenfalls fest, dass diese Dienste im Verhältnis zur

Diebstahlsversicherung keine selbständige Bedeutung ha-

ben, sondern lediglich als Nebenleistungen zu ihr hinzu-

treten. Das ergibt sich einmal aus dem Text der Ver-

träge, welche die Farabewa A.-G. mit ihren Kunden

eingeht 7 Vor wie nach Erteilung der bundesrätlichen

Konzession hat sie darin eine einheitliche Prämie für ihre

. sämtlichen Leistungen festgesetzt, ohne zwischen den Ver-

sicherungs- und den übrigen Leistungen zu untersoheiden.

Bis zum 1. Oktober 1944 hat sie der ESt V denn auch den

Stempel anstandslos auf der vollen Prämie entrichtet.

Demgegenüber kann darauf, dass sie, ohne die Verträge

zu ändern, in ihren Abrechnungen vom 1. Oktober 1944

an die Prämien in ein grösseres Betreffnis für die Be-

wachung und Fahndung und ein kleineres für die Dieb-

stahlsversicherung unterteilt hat, nichts ankommen; ganz

abgesehen davon, dass sie in keiner Weise dargetan hat,

wie sie dazu gekommen ist,' die Aufteilung gerade so

und nicht anders vorzunehmen. Allerdings hat, sie im

Verfahren vor der EStV geltend gemacht, das eidg. Ver-

sicherungsamt habe aus formellen Gründen gewünscht,

182

Verwaltungs· und DiSziplinarrecht.

dass im Vertrag nur eine Prämie für die drei Leistungen

der Gesellschaft eingesetzt werde, und es habe erklärt,

dass dieser Zusammenzug die Frage der Stempelabgabe

offen lasse." Ob diese Auskunft wirklich gegeben wurde,

braucht indes nicht untersucht zu werden, da abgesehen

vom Wortlaut der Verträge auch die Interessen beider

Parteien die Bewachung und Fahndung als reine Akzesso~

rien des Versicherungsgeschäftes erscheinen lassen. Zwei-

fellos schliesst der Kunde den Vertrag vor allem wegen

der Diebstahlsversicherung ab. Für ihn haben Bewachung

und Fahndung keinen selbständigen Zweck. Daran ändert

auch nichts, dass er, falls das gestohlene Fahrrad nicht

beigebracht wird und deshalb von der Beschwerdeführerin

zu ersetzen ist, einen Selbstbehalt auf siph nehmen muss.

Ähnlich verhält es sich für die Gesellschaft: Sie hat,

als Versicherer, mir das Diebstahlsrisiko zu tragen. Be-

wachung und Fahndung vermindern für sie einfach dieses

Risiko und stehen daher in unmittelbarem, unlöslichem

Zusammenhang mit der Versicherung, deren Gegenstand es '

ist. Wie die ESt V zutreffend ausführt, stellen sIe, gleich

wie die Rechtsberatung bei der Rechtsschutzversicherung

oder die in Lebensversicherungsverträgen vorgesehenen

periodischen ärztlichen Untersuchungen der Versicherten,

lediglich einen mit der Versicherung eng verbundenen

Schadensverhütungsdienst dar. Die Beschwerdeführerin

. schuldet daher die Stempelabgabe von der ganzen Prämie,

welche sie erhebt.

3.- ........ .

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 37.

37. Urteil vom 28. Mai 1948 i. S. eidg. Steuerverwaltung

gegen B.

183

1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Das Bundesgericht hat in

Steuersachen von Amtes wegen den gesetzlichen Zustand

herzustellen.

"

2. Wehrsteuer : Das Alterskapital, das ein Arbeitnehmer von der

Ffusorgestiftung des Arbeitgebers erhält, ist im vollen Um·

fange als Einkommen des .Jahres zu versteuern, in dem: es

ausgerichtet wird, ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer

Beiträge an die Stiftung geleistet hat. Die Steuer wird zum

Satze berechnet, der anwendbar wäre, wenn an Stelle des

Kapitals eine jährliche Rente bezahlt würde.

1. Reoours de droit adJministratij. En matiere fisca1e, 1e Tribunal

federal doit retablir d'office l'etat de choses legal.

2. Impot pour la dejense nationale. La somme qu.e l'employe

touche de l'institution de prevoyance d'une entreprise a titre

de retraite est imposab1e dans son entier comme revenu de

l'annee dans 1aquelle elle est payee, sans egard au fait que

l'e~p1oye a verse des contributions a la fondation. L'impöt

est calcuM au taux qui semit applicab1e si a la place du capital

c'etait une rente annuelle qui etait servie.

1. Rieorso di diritto amministrativo. In materia fiscale, iI Tribunale

federale deve accertare d'ufficio la situazione di legge.

2. Imposta per la dijesa nazionale. La somma ehe l'impiegato

percepisce dall'istituzione di previdenza d'un'azienda a titolo

di pensione e imponibiIe inpieno come reddito delI 'anno in

oui e pagata, senza tener conto ehe l'impiegato ha versato

contributi alla fondazione. L'imposta e calcolata in base all'ali·

quota ehe sarebbe applicabiIe se invece deI capitale fosse

pagabiIe una rendita annua.

A. -

Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der

Aktiengesellschaft T. besteht eine Stiftung mit dem

Zweck, die Destinatäre gegen die wirtschaftlichen Folgen

des durch Alter oder Tod verursachten E~werbsausfalles

zu schützen. Die ihr als' « Mitglieder» angeschlossenen

Angestellten haben Anspruch auf ein Alterskapital, wenn

sie ein bestimmtes Alter erreichen; sterben sie vorher,

so wird den Erben oder besonders bezeichneten Begünstig-

ten eine Todesfallsumme ausgerichtet (Art. 2, 12, 19, 20

des Stiftungsreglementes vom 31.. Dezember 1933 be-

treffend die Angestellten). Diese Leistungen sind durch

Vertrag zwischen der Stiftung und der Schweizerischen

Lebenaversicherungs- und Rentenanstalt versichert (Art.

18 des Reglementes). Die Versicherungsgesellschaft zahlt,