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71_I_275

BGE 71 I 275

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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274 Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege. offensichtlich auf die Söhne bezieht. Er gibt somit nicht nur über den Charakter der Gesellschaft Aufschluss, son- dern lässt zugleich erkennen, welche von den in der Firma bezeichneten Personen nur beschränkt haften. Mit dem eidg. Amt für das Handelsregister kann daher wohl ange- nommen werden, dass diese Firma bei vernünftiger Aus- legung für das Publikum nicht täuschend wirken würde. Daraus folgt aber nicht, dass sie zulässig ist. Wollte man nämlich die Firmen, die den Namen von Kommanditären enthalten, immer dann gestatten, wenn die Kommanditäre in der Firma selbst deutlich als solche bezeichnet sind, so wäre dem Streit über die Frage, ob diese Bezeichnung deutlich sei, Tür und Tor· geöffnet. Ein zuverlässiges Merkmal dafür, ob eine Firma täuschend wirke, liesse sich kaum finden. Sobald man vom Grundsatz des Art. 947 Abs. 4 Ausnahmen gestatten würde, wäre Unsicherheit die Folge. Die Handelsregisterbehörden müssten sich auf unge- wisse Prognosen über die Täuschungsmöglichkeit einlas- sen; das Publikum könnte sich nicht mehr an die - nach dem Wortlaut doch uneingeschränkte - Regel des Art. 947 Abs. 4 halten; und die Kommanditäre hätten eher Strei- tigkeiten auf Grund von Art. 607 OR zu gewärtigen. Es bestände die gleiche Rechtslage, wie wenn die Frage, ob eine Firma die Namen der Kommanditare enthalten dürfe, einzig auf Grund von Art. 944 Abs. I OR gelöst werden müsste. Dies zu vermeiden ist aber gerade der offensicht- liche Zweck des Art. 947 Abs. 4. Das Gesetz hat mit dieser Ausführungsvorschrift zu Art. 944 selbst bestimmt, in welcher Weise bei der Bildung der Firmen von Kommandit- gesellschaften Täuschungen vermieden werden sollen. Art. 947 Abs. 4 hat also nur dann einen Sinn, wenn man ihm die uneingeschränkte Anweisung entnehmen kann, dass die Namen (und die dem Namen gleichwertigen ander- weitigen Bezeichnungen) von nicht unbeschränkt haften- den Personen in der Firma überhaupt nicht vorkommen dürfen, ganz ohne Rücksicht darauf, ob Dritte bei vernünf- tiger Auslegung aus der Firma selbst die beschräJ;tkte Haf- tung erkennen könnten. Privatversicherung. N0 44. 2711 Bei dieser Rechtslage ist es somit unerheblich, dass bei der subeventuell vorgeschlagenen Firma keine Täuschungs- möglichkeit besteht. Es ist dem Richter auch verwehrt, in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin mit Rück- sicht auf ihre besondern Verhältnisse ein Interesse an der Aufnahme des Zusatzes « und Söhne» hätte. Demgemäss erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. III. PRIVATVERSICHERUNG ASSURANCES PRIvEES

44. Urtell vom 10. lnll 1945 i. S. Farabewa A.-G. gegen eidg. Justiz- und Polizeidepartement. Versicherung8auj8icht: Versicherungsunternehmungen, die Natu- ralersatz in Schadensfällen zusichern, sind von der Versiehe- rungsaufsicht nicht ausgenommen. Surveillance des a8surances priveC8: Les entreprises d'assurances qui garantissent des prestations en nature pour reparer les dommages assures ne sont pas exeeptees de la surveillance prevue pour les entreprises privees d'assuranees. Vigilanza sulle a8sicurazioni private: Le imprese d'assicu.razione ehe garantiscono prestazioni in natura a titolo di riparazione dei danni assicurati non sono escluse dalla vigilanza prevista per 1e imprese d'assicurazione private. A. - Die unter der Firma Farabewa A.-G. betriebene UnternehmllIlg, die sich als « Erste Schweizerische Fahr- radüberwachungs-Organisation mit Original-Ersatzlei- stung» bezeichnet, bezweckt nach Massgabe der Eintra- gung im Handelsregister die « Organisation eines über- wachungs-, Kontroll- und Fahndungsdienstes über die gekennzeichnete;n Fahrräder der Abonnenten der Gesell- schaft, um deren Eigentümer vor Diebstahl derselben oder Teilen davon und den sich daraus ergebenden Folgen gemäss den Abonnementsbedingungen zu schützen. Die 276 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. Gesellschaft befasst sich auch mit dem Einkauf und Ver- kauf von Fahrrädern und deren Bestandteilen ... ». Sie schliesst Verträge ab, nach denen sie sich gegen Bezahlung von « Jahresbeiträgen » von Fr. 5.50 bis Fr. 14.- verpflichtet, bei Diebstahl « ein fabrikneue!) Fahrrad wenn möglich gleiche Marke, Typ und Ausstat- tung, auf alle Fälle einer gleichwertigen Marke laut aufge- nommenem Signalement» zu liefern, wenn das abhanden gekommene Fahrrad nicht innert eines Monats beigebracht werden kann. Defekt beigebrachte Fahrräder werden auf Kosten der Unternehmung instandgestellt. Bei Teildieb- stahl werden die abhanden gekommenen Bestandteile ersetzt. In Art. 3 der Kontrakte wird eine Überwachung und Fahndung vorgesehen und darüber bestimmt: « Unsere Überwachungsart und Fahndung erskeckt sich auf das ganze Gebiet der Schweiz und Liechtenstein. Die Fahndung erfolgt sofort nach Eingang der polizeilichen Bestätigung auf unserer Diebstahls-Anzeige, in Verbindung mit den Polizeior- ganen, Velohälldlern, unsern Kontrolleuren, Publikationen etc. auf Grund des genauen Signalementes und unter Aussetzung einer Auffindungsprämie von je Fr. 10.- pro Fall auf unsere Kosten. » B. - Bei der Gründung der Unternehmung hat das eidgenössische Versicherungsamt am 29. Oktober 1937 entschieden, dass der Betrieb der Versicherungsaufsicht nicht unterstellt sei, obschon eine gewiSse Ähnlichkeit mit einem aufsichtspflichtigen Versicherungsbetrieb bestehe. Das Amt stützte sich dabei auf die dttmals von ihm einge- haltene Praxis. In der Folge hat es in verschiedenen Äusserungen gegenüber Behörden und Privaten an dieser Stellungnahme festgehalten. Am 6. Oktober 1942 hat es der Beschwerdeführerin eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeide- partement anlässlich einer geplanten Neugrülldung die Praxis geändert habe, weshalb die Aufsichtspflicht neu zu prüfen sei. Mit Entscheid vom 25. April 1945 hat das eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement erkannt, dass die Beschwerdeführerin das Versicherungsgeschäft im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreibt, und ihr Privatversicherung. No 44. 277 den Abschluss neuer Abonnementsverträge oder die Ver- längerung bestehender Verträge ab L Januar 1946 unter- sagt, sofern sie bis dahin nicht die bundesrätliche Bewilli- gung zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes erlangt habe. Die Begründung des Entscheides geht aus von der Feststellung, dass gemäss feststehender Praxis der Ver- sicherungsaufsicht unterliegen die nach kaufmännischer Art geführten Unternehmungen, deren Eigenart im wesent- lichen darin besteht, dass sie in selbständiger Weise gegen Prämien Leistungen für den Fall des Eintritts eines befürchteten ungewissen Ereignisses versprechen. Bei der Beschwerdeführerin, die Leistungen bei Diebstahl, näm- lich den Ersatz der abhanden gekommenen Fahrräder oder Bestandteile verspreche, seien diese Voraussetzungen er- füllt. Ofien gelassen, weil unerheblich, wird, ob die Fahn- dung als Versicherungsleistung zu gelten habe. G. - Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean- tragt, diesen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Farabewa A.-G. der Versicherungsaufsicht nicht unter- stehe, eventuell die der Beschwerdeführerin gestellte Frist für die Umstellung ihres Betriebes auf ein Jahr, von der Mitteilung des Beschwerdeentscheides an, festzusetzen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Grund, sie, entgegen dem früheren Entscheid, als aufsichtspflichtige Unternehmung zu behandeln. Wenn auch gewisse Ähnlichkeiten beständen, so handle es sich doch um eine ganz besondere, vom üblichen Versicherungs- geschäft abweichende Geschäftstätigkeit. Selbst wenn man der Bewachungs- und Fahndungstätigkeit keine überwie- gende Bedeutung beimessen wollte, sei zu berücksichtigen, dass beim Geschäftsbetrieb der Farabewa der Handel mit Velos und Velobestandteilen eine wesentliche Rolle spiele. « Dass die Farabewa A.-G. die zu ersetzenden Fahrräder und Bestandteile selbst einkauft, auf Lager hält und an ihre Abonnenten abgibt, ist eine Besonderheit und ein wesentliches Glied ihrer Geschäftsorganisation, die bei keiner V ersicherungsg~llschaft zu finden ist. Die Ver- 278 Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege. sicherungsgesellschaften besitzen auch keinerlei Bewa- chungs- und Fahndungsdienst und ersetzen nicht die entwendeten Gegenstände durch neue in natura, sondern vergüten den vom Versicherten erlittenen Schaden in Geld unter Berücksichtigung des durch Alter und Ab- nützung eingetretenen Minderwertes der gestohlenen Sa- ehe.» - Sodann verstosse der angefochtene Entscheid gegen Art. 31 BV und gegen die Rechtsgleichheit. Eine Konkurrentin, die Velo-Wache A.-G~, sei der Aufsicht nicht unterstellt worden. Der Bewachungs- und Fahndungs- dienst sei zwar bei beiden Firmen der gleiche. Dagegen besitze die Velo-Wache A.-G. kein eigenes Fahrradlager. Das Bundesgericht hat die Beschwerde· abgewiesen in Erwii(JUng :

1. - Die Rüge der Verletzung des Art. 31 BV ist unbe- gründet. Nach Art. 34 Abs. 2 BV unterliegt der Geschäfts- betrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Ver- sicherungswesens der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes. Damit wird der Bund ermächtigt, gewerbepolizei- liche Bestimmungen für die Versicherungsunternehmungen aufzu,stellen (BURCKHARDT, Kommentar S. 286). Es liegt auch kein Eingriff in wohlerworbene Privatrechte vor, wenn eine Bundesbehörde die ihr durch Bundesrecht über- tragene Polizeiaufsicht zufolge Änderung ihrer Praxis auf eine Unternehmung erstreckt,'für die sie bisher die Aufsichtspflicht nicht angenommen hatte (vgl. BGE 49 I S. 300 ff.).

2. - Es kann sich daher lediglich fragen, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterstellung erfüllt. Das ist dann der Fall, wenn sich dieser Betrieb als eine Privatunternehmung im Gebiete des Versicherungswesens darstellt. Nach Art. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen der Auf- sicht grundsätzlich aUe derartigen Unternehmungen. Unter diesem Gesichtspunkte behauptet die Beschwerde- führerin einzig, sie unterscheide sich darin von Unterneh- Privatversicherung. N0 44. 279 mungen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, dass sie die Ersatzleistung für das abhandengekommene Gut in natura gewähre, während Versicherungsunternehmungen in der Regel Entschädigungen in Geld zusichern. Indessen ist nicht wohl einzusehen, warum der Charakter der Geschäftstätigkeit als Versicherung durch diese Betriebs- organisation berührt werden sollte. Versicherung besteht dari~, dass planmässig gegen Prämien Leistungen für den Fall eines befürchteten ungewissen Ereignisses gewährt werden (BGE 58 I S. 259 f.). Auf die Art der Leistung kommt es dabei nicht an. Zweck der . Versicherungsaufsicht ist es, darüber zu wachen und das Erforderliche zu veranlassen, dass Pri- vatunternehmungen, die gegen Prämien Leistungen in Schadensfällen versprechen, bei Eintritt des Versicherungs- falls aller Voraussicht nach in der Lage sein werden, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, dass sie im Ver- sicherungsfalle nicht versagen. Er hat seine Berechtigung unabhängig davon, ob die versprochene Leistung Geld oder Naturalersatz ist. Das Versicherungsaufsichtsgesetz nimmt denn auch den Naturalersatz nicht von der Auf- sicht aus.

3. - Entspricht die angefochtene Verfügung dem Gesetz, so kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass eine andere Gesellschaft günstiger behandelt werde. Denn wenn wirklich der Tatbestand derselbe wäre, wäre eben diese andere Gesellschaft in Missachtung des Gesetzes von der Aufsicht befreit worden, und es wäre die Gleichbehandlung durch die Herstellung des gesetz- lichen Zustandes auch hinsichtlich jener Unternehmung herbeizuführen, nicht durch die Ausdehnung der Abwei- chung von der gesetzlichen Ordnung auf die Beschwerde- führerin. Übrigens hat das Departement in der Vernehm- lassung zu der vorliegenden Beschwerde dargelegt, warum es dazu gekommen ist, von der Unterstellung der Velo- Wache A.-G. unter die Versicherungsaufsicht abzusehen.

4. - Da die Voraussetzungen für die Unter~e!lung 280 Verwaltungs.- und Disziplinarrechtspflege. unter die Versicherungsaufsicht enüllt sind, wäre es keine Gesetzesverletzung gewesen, wenn das Departement hier die' sofortige Beobachtung der Polizeibestimniungen ange- ordnet hätte. In der Gewährung einer Anpassungsfrist liegt daher ein Entgegenkommen. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, die Frist abzuändern. IV. FABRIK- UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS

45. AlTet du 1 er juin 1945 dans la cause Compagnie des comp- teurs S. A. contre Office federal de l'industrie, des arts et metiers et du travail. A88'1J1jetti88ement a la loi BUr le travail dans les jabriques.

1. Le recours de droit administratif peut aussi Eitre forme contre les dooisions par lesquelles l'autorite refuse de soumettre un etablissement a la loi.

2. Principes applicables dans le cas Oll une entreprise possooe deux etablissements, l'un principal et l'autre secondaire, clans deux communes eloignees l'une de I'autre.

3. Assujettissement refuse par le motif que l'etablissement n'est pas une fabrique, n'est pas non plus assimiIable a. une fabrique par 1e genre de son exploitation et ne presente pas de dangers exceptionnels pour la sante et 1a vie des ouvriers (art. llit. d OF). Unter8tellung unter das Fabrikgesetz.

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde .kann auch gegen Ent- scheide gerichtet werden, durch welche die Unterstellung abgelehnt wird.

2. Unternehmung mit einem Haupt- und einem Nebenbetrieb in nicht benachbarten Gemeinden (vgl. Art. 6 FV).

3. Ablehnung der Unterstellung, weil der Betrieb, dessen Unter- stellung beantragt wird, weder nach Ausstattung und Arbeiter- zahl die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fabrik erfüllt, noch wegen aussergewöhnlicher Gefährlichkeit des Betriebes oder im Hinblick auf die Arbeitsweise den Charakter einer Fabrik aufweist (Art. 1, Abs. 1, lit. d FV). A88oggettamento alla legge sul lavoro neUe jabbriche.

1. Il ricorso di diritto amministrativo pub essere diretto anche contro 1e decisioni, in virtu delle quali l'autorita. rifiuta di assoggettare uno stabilimento alla legge.

2. Principi appIicabili ne1 caso in cui un'impresa possiede due stabilimenti, uno principale e l'altro secondario, in due comuni 'distanti l'uno dall'altro. Fabrik- und Gewerbewesen. N0 45. 281

3. Assoggettamento rifiutato pel motivo che 10 stabilimento non e una fa~b~ica, non pub essere equiparato ad una fabbrica pel suo eserclZlo e non presenta pericoli eccezionali per la salute e la vitadegli operai (art. 1, cp. 1, lett. d OF). A. - La. Compagnie des compteurs exploite a Chate- laine-Geneve, ou elle 30 son siege social, une fabrique de compteurs a eau, gaz et electricite, qui est soumise a 130 loi sur le travail dans les fabriques. En outre, elle exploite a St-Gall un atelier de reparations et de poin\,onnage pour compteurs a gaz. Par lettre du 23 fevrier 1945, elle 30 presente a l'Office federal de l'industrie des arts et metiers et de travail une requete afin que l'atelier de St-Gall fut egalement soumis a 130 loi sur les fabriques. Elle 30 declare que l'atelier occu- pait quatre ou cinq ouvriers et utilisait deux petits moteurs electriques d'une puissance totale de 1 % HP. La. succur- sale de St-Gall n'a pas de comptabilite distincte ; le siege social paye les salaires, etablit les factures et correspond avec les clients. Tous les ouvriers de l'entreprise, ceux de l'atelier de St-Gall comme ceux de l'etablissement de Geneve, sont assures globalement aupres de la Caisse nationale d'assurance. L'inspecteur de l'industrie et des fabriques du canton de St-Gall a emis un preavis favorable a l'assujettissement ; en revanche, l'inspecteur federal des fabriques du 4e .arron- dissement, a St-Gall, preavisa en sens contraire. Par. decision du 29 mars 1945, l'Office federal a rejete la requete par le motif que l'etablissement de St-Gall ne remplit pas les conditions legales d'assujettissement. B. - La Compagnie des compteurs, dans le recours qu'elle a adresse au Conseil federal, mais qui fut transmis au Tribunal federal pour etre traite comme recours de droit administratif, requiert a nouveau que son atelier de St-Gall soit soumis a la loi sur le travail dans les fabri- ques. Elle presente a l'appui les arguments suivants : L'atelier de St-Gall devrait etre soumis a laloi en vertu da l'art. ler lit. d de l'ordonnance concernant l'execution