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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.
offensichtlich auf die Söhne bezieht. Er gibt somit nicht
nur über den Charakter der Gesellschaft Aufschluss, son-
dern lässt zugleich erkennen, welche von den in der Firma
bezeichneten Personen nur beschränkt haften. Mit dem
eidg. Amt für das Handelsregister kann daher wohl ange-
nommen werden, dass diese Firma bei vernünftiger Aus-
legung für das Publikum nicht täuschend wirken würde.
Daraus folgt aber nicht, dass sie zulässig ist. Wollte man
nämlich die Firmen, die den Namen von Kommanditären
enthalten, immer dann gestatten, wenn die Kommanditäre
in der Firma selbst deutlich als solche bezeichnet sind, so
wäre dem Streit über die Frage, ob diese Bezeichnung
deutlich sei, Tür und Tor· geöffnet. Ein zuverlässiges
Merkmal dafür, ob eine Firma täuschend wirke, liesse sich
kaum finden. Sobald man vom Grundsatz des Art. 947
Abs. 4 Ausnahmen gestatten würde, wäre Unsicherheit die
Folge. Die Handelsregisterbehörden müssten sich auf unge-
wisse Prognosen über die Täuschungsmöglichkeit einlas-
sen; das Publikum könnte sich nicht mehr an die -
nach
dem Wortlaut doch uneingeschränkte -
Regel des Art. 947
Abs. 4 halten; und die Kommanditäre hätten eher Strei-
tigkeiten auf Grund von Art. 607 OR zu gewärtigen. Es
bestände die gleiche Rechtslage, wie wenn die Frage, ob
eine Firma die Namen der Kommanditare enthalten dürfe,
einzig auf Grund von Art. 944 Abs. I OR gelöst werden
müsste. Dies zu vermeiden ist aber gerade der offensicht-
liche Zweck des Art. 947 Abs. 4. Das Gesetz hat mit dieser
Ausführungsvorschrift zu Art. 944 selbst bestimmt, in
welcher Weise bei der Bildung der Firmen von Kommandit-
gesellschaften Täuschungen vermieden werden sollen.
Art. 947 Abs. 4 hat also nur dann einen Sinn, wenn man
ihm die uneingeschränkte Anweisung entnehmen kann,
dass die Namen (und die dem Namen gleichwertigen ander-
weitigen Bezeichnungen) von nicht unbeschränkt haften-
den Personen in der Firma überhaupt nicht vorkommen
dürfen, ganz ohne Rücksicht darauf, ob Dritte bei vernünf-
tiger Auslegung aus der Firma selbst die beschräJ;tkte Haf-
tung erkennen könnten.
Privatversicherung. N0 44.
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Bei dieser Rechtslage ist es somit unerheblich, dass bei
der subeventuell vorgeschlagenen Firma keine Täuschungs-
möglichkeit besteht. Es ist dem Richter auch verwehrt, in
Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin mit Rück-
sicht auf ihre besondern Verhältnisse ein Interesse an der
Aufnahme des Zusatzes « und Söhne» hätte.
Demgemäss erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. PRIVATVERSICHERUNG
ASSURANCES PRIvEES
44. Urtell vom 10. lnll 1945 i. S. Farabewa A.-G. gegen eidg.
Justiz- und Polizeidepartement.
Versicherung8auj8icht: Versicherungsunternehmungen, die Natu-
ralersatz in Schadensfällen zusichern, sind von der Versiehe-
rungsaufsicht nicht ausgenommen.
Surveillance des a8surances priveC8: Les entreprises d'assurances
qui garantissent des prestations en nature pour reparer les
dommages assures ne sont pas exeeptees de la surveillance
prevue pour les entreprises privees d'assuranees.
Vigilanza sulle a8sicurazioni private: Le imprese d'assicu.razione
ehe garantiscono prestazioni in natura a titolo di riparazione
dei danni assicurati non sono escluse dalla vigilanza prevista
per 1e imprese d'assicurazione private.
A. -
Die unter der Firma Farabewa A.-G. betriebene
UnternehmllIlg, die sich als « Erste Schweizerische Fahr-
radüberwachungs-Organisation
mit
Original-Ersatzlei-
stung» bezeichnet, bezweckt nach Massgabe der Eintra-
gung im Handelsregister die « Organisation eines über-
wachungs-, Kontroll- und Fahndungsdienstes über die
gekennzeichnete;n Fahrräder der Abonnenten der Gesell-
schaft, um deren Eigentümer vor Diebstahl derselben oder
Teilen davon und den sich daraus ergebenden Folgen
gemäss den Abonnementsbedingungen zu schützen. Die
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
Gesellschaft befasst sich auch mit dem Einkauf und Ver-
kauf von Fahrrädern und deren Bestandteilen ... ».
Sie schliesst Verträge ab, nach denen sie sich gegen
Bezahlung von
« Jahresbeiträgen » von Fr. 5.50 bis
Fr. 14.- verpflichtet, bei Diebstahl « ein fabrikneue!)
Fahrrad wenn möglich gleiche Marke, Typ und Ausstat-
tung, auf alle Fälle einer gleichwertigen Marke laut aufge-
nommenem Signalement» zu liefern, wenn das abhanden
gekommene Fahrrad nicht innert eines Monats beigebracht
werden kann. Defekt beigebrachte Fahrräder werden auf
Kosten der Unternehmung instandgestellt. Bei Teildieb-
stahl werden die abhanden gekommenen Bestandteile
ersetzt. In Art. 3 der Kontrakte wird eine Überwachung
und Fahndung vorgesehen und darüber bestimmt:
« Unsere Überwachungsart und Fahndung erskeckt sich auf
das ganze Gebiet der Schweiz und Liechtenstein. Die Fahndung
erfolgt sofort nach Eingang der polizeilichen Bestätigung auf
unserer Diebstahls-Anzeige, in Verbindung mit den Polizeior-
ganen, Velohälldlern, unsern Kontrolleuren, Publikationen etc.
auf Grund des genauen Signalementes und unter Aussetzung einer
Auffindungsprämie von je Fr. 10.- pro Fall auf unsere Kosten. »
B. -
Bei der Gründung der Unternehmung hat das
eidgenössische Versicherungsamt am 29. Oktober 1937
entschieden, dass der Betrieb der Versicherungsaufsicht
nicht unterstellt sei, obschon eine gewiSse Ähnlichkeit mit
einem aufsichtspflichtigen Versicherungsbetrieb bestehe.
Das Amt stützte sich dabei auf die dttmals von ihm einge-
haltene Praxis. In der Folge hat es in verschiedenen
Äusserungen gegenüber Behörden und Privaten an dieser
Stellungnahme festgehalten.
Am 6. Oktober 1942 hat es der Beschwerdeführerin
eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement anlässlich einer geplanten Neugrülldung die
Praxis geändert habe, weshalb die Aufsichtspflicht neu zu
prüfen sei. Mit Entscheid vom 25. April 1945 hat das eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement erkannt, dass
die Beschwerdeführerin das Versicherungsgeschäft im
Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreibt, und ihr
Privatversicherung. No 44.
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den Abschluss neuer Abonnementsverträge oder die Ver-
längerung bestehender Verträge ab L Januar 1946 unter-
sagt, sofern sie bis dahin nicht die bundesrätliche Bewilli-
gung zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes erlangt
habe. Die Begründung des Entscheides geht aus von der
Feststellung, dass gemäss feststehender Praxis der Ver-
sicherungsaufsicht unterliegen die nach kaufmännischer
Art geführten Unternehmungen, deren Eigenart im wesent-
lichen darin besteht, dass sie in selbständiger Weise gegen
Prämien Leistungen für den Fall des Eintritts eines
befürchteten ungewissen Ereignisses versprechen. Bei der
Beschwerdeführerin, die Leistungen bei Diebstahl, näm-
lich den Ersatz der abhanden gekommenen Fahrräder oder
Bestandteile verspreche, seien diese Voraussetzungen er-
füllt. Ofien gelassen, weil unerheblich, wird, ob die Fahn-
dung als Versicherungsleistung zu gelten habe.
G. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-
tragt, diesen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass
die Farabewa A.-G. der Versicherungsaufsicht nicht unter-
stehe, eventuell die der Beschwerdeführerin gestellte Frist
für die Umstellung ihres Betriebes auf ein Jahr, von der
Mitteilung des Beschwerdeentscheides an, festzusetzen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es
bestehe kein Grund, sie, entgegen dem früheren Entscheid,
als aufsichtspflichtige Unternehmung zu behandeln. Wenn
auch gewisse Ähnlichkeiten beständen, so handle es sich
doch um eine ganz besondere, vom üblichen Versicherungs-
geschäft abweichende Geschäftstätigkeit. Selbst wenn man
der Bewachungs- und Fahndungstätigkeit keine überwie-
gende Bedeutung beimessen wollte, sei zu berücksichtigen,
dass beim Geschäftsbetrieb der Farabewa der Handel mit
Velos und Velobestandteilen eine wesentliche Rolle spiele.
« Dass die Farabewa A.-G. die zu ersetzenden Fahrräder
und Bestandteile selbst einkauft, auf Lager hält und an
ihre Abonnenten abgibt, ist eine Besonderheit und ein
wesentliches Glied ihrer Geschäftsorganisation, die bei
keiner V ersicherungsg~llschaft zu finden ist. Die Ver-
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sicherungsgesellschaften besitzen auch keinerlei Bewa-
chungs- und Fahndungsdienst und ersetzen nicht die
entwendeten Gegenstände durch neue in natura, sondern
vergüten den vom Versicherten erlittenen Schaden in
Geld unter Berücksichtigung des durch Alter und Ab-
nützung eingetretenen Minderwertes der gestohlenen Sa-
ehe.» -
Sodann verstosse der angefochtene Entscheid
gegen Art. 31 BV und gegen die Rechtsgleichheit. Eine
Konkurrentin, die Velo-Wache A.-G~, sei der Aufsicht
nicht unterstellt worden. Der Bewachungs- und Fahndungs-
dienst sei zwar bei beiden Firmen der gleiche. Dagegen
besitze die Velo-Wache A.-G. kein eigenes Fahrradlager.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde· abgewiesen
in Erwii(JUng :
1. -
Die Rüge der Verletzung des Art. 31 BV ist unbe-
gründet. Nach Art. 34 Abs. 2 BV unterliegt der Geschäfts-
betrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Ver-
sicherungswesens der Aufsicht und Gesetzgebung des
Bundes. Damit wird der Bund ermächtigt, gewerbepolizei-
liche Bestimmungen für die Versicherungsunternehmungen
aufzu,stellen (BURCKHARDT, Kommentar S. 286). Es liegt
auch kein Eingriff in wohlerworbene Privatrechte vor,
wenn eine Bundesbehörde die ihr durch Bundesrecht über-
tragene Polizeiaufsicht zufolge Änderung ihrer Praxis
auf eine Unternehmung erstreckt,'für die sie bisher die
Aufsichtspflicht nicht angenommen hatte (vgl. BGE 49 I
S. 300 ff.).
2. -
Es kann sich daher lediglich fragen, ob der Betrieb
der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Unterstellung erfüllt. Das ist dann der Fall, wenn
sich dieser Betrieb als eine Privatunternehmung im
Gebiete des Versicherungswesens darstellt. Nach Art. 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen der Auf-
sicht grundsätzlich aUe derartigen Unternehmungen.
Unter diesem Gesichtspunkte behauptet die Beschwerde-
führerin einzig, sie unterscheide sich darin von Unterneh-
Privatversicherung. N0 44.
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mungen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, dass
sie die Ersatzleistung für das abhandengekommene Gut
in natura gewähre, während Versicherungsunternehmungen
in der Regel Entschädigungen in Geld zusichern. Indessen
ist nicht wohl einzusehen, warum der Charakter der
Geschäftstätigkeit als Versicherung durch diese Betriebs-
organisation berührt werden sollte. Versicherung besteht
dari~, dass planmässig gegen Prämien Leistungen für den
Fall eines befürchteten ungewissen Ereignisses gewährt
werden (BGE 58 I S. 259 f.). Auf die Art der Leistung
kommt es dabei nicht an.
Zweck der . Versicherungsaufsicht ist es, darüber zu
wachen und das Erforderliche zu veranlassen, dass Pri-
vatunternehmungen, die gegen Prämien Leistungen in
Schadensfällen versprechen, bei Eintritt des Versicherungs-
falls aller Voraussicht nach in der Lage sein werden, ihren
vertraglichen Pflichten nachzukommen, dass sie im Ver-
sicherungsfalle nicht versagen. Er hat seine Berechtigung
unabhängig davon, ob die versprochene Leistung Geld
oder Naturalersatz ist. Das Versicherungsaufsichtsgesetz
nimmt denn auch den Naturalersatz nicht von der Auf-
sicht aus.
3. -
Entspricht die angefochtene Verfügung dem
Gesetz, so kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf
berufen, dass eine andere Gesellschaft günstiger behandelt
werde. Denn wenn wirklich der Tatbestand derselbe wäre,
wäre eben diese andere Gesellschaft in Missachtung des
Gesetzes von der Aufsicht befreit worden, und es wäre
die Gleichbehandlung durch die Herstellung des gesetz-
lichen Zustandes auch hinsichtlich jener Unternehmung
herbeizuführen, nicht durch die Ausdehnung der Abwei-
chung von der gesetzlichen Ordnung auf die Beschwerde-
führerin. Übrigens hat das Departement in der Vernehm-
lassung zu der vorliegenden Beschwerde dargelegt, warum
es dazu gekommen ist, von der Unterstellung der Velo-
Wache A.-G. unter die Versicherungsaufsicht abzusehen.
4. -
Da die Voraussetzungen für die Unter~e!lung
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Verwaltungs.- und Disziplinarrechtspflege.
unter die Versicherungsaufsicht enüllt sind, wäre es keine
Gesetzesverletzung gewesen, wenn das Departement hier
die' sofortige Beobachtung der Polizeibestimniungen ange-
ordnet hätte. In der Gewährung einer Anpassungsfrist
liegt daher ein Entgegenkommen. Das Bundesgericht hat
keine Veranlassung, die Frist abzuändern.
IV. FABRIK- UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
45. AlTet du 1 er juin 1945 dans la cause Compagnie des comp-
teurs S. A. contre Office federal de l'industrie, des arts et metiers
et du travail.
A88'1J1jetti88ement a la loi BUr le travail dans les jabriques.
1. Le recours de droit administratif peut aussi Eitre forme contre
les dooisions par lesquelles l'autorite refuse de soumettre un
etablissement a la loi.
2. Principes applicables dans le cas Oll une entreprise possooe
deux etablissements, l'un principal et l'autre secondaire, clans
deux communes eloignees l'une de I'autre.
3. Assujettissement refuse par le motif que l'etablissement n'est
pas une fabrique, n'est pas non plus assimiIable a. une fabrique
par 1e genre de son exploitation et ne presente pas de dangers
exceptionnels pour la sante et 1a vie des ouvriers (art. llit. d OF).
Unter8tellung unter das Fabrikgesetz.
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde .kann auch gegen Ent-
scheide gerichtet werden, durch welche die Unterstellung
abgelehnt wird.
2. Unternehmung mit einem Haupt- und einem Nebenbetrieb in
nicht benachbarten Gemeinden (vgl. Art. 6 FV).
3. Ablehnung der Unterstellung, weil der Betrieb, dessen Unter-
stellung beantragt wird, weder nach Ausstattung und Arbeiter-
zahl die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fabrik
erfüllt, noch wegen aussergewöhnlicher Gefährlichkeit des
Betriebes oder im Hinblick auf die Arbeitsweise den Charakter
einer Fabrik aufweist (Art. 1, Abs. 1, lit. d FV).
A88oggettamento alla legge sul lavoro neUe jabbriche.
1. Il ricorso di diritto amministrativo pub essere diretto anche
contro 1e decisioni, in virtu delle quali l'autorita. rifiuta di
assoggettare uno stabilimento alla legge.
2. Principi appIicabili ne1 caso in cui un'impresa possiede due
stabilimenti, uno principale e l'altro secondario, in due comuni
'distanti l'uno dall'altro.
Fabrik- und Gewerbewesen. N0 45.
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3. Assoggettamento rifiutato pel motivo che 10 stabilimento non
e una fa~b~ica, non pub essere equiparato ad una fabbrica pel
suo eserclZlo e non presenta pericoli eccezionali per la salute
e la vitadegli operai (art. 1, cp. 1, lett. d OF).
A. -
La. Compagnie des compteurs exploite a Chate-
laine-Geneve, ou elle 30 son siege social, une fabrique de
compteurs a eau, gaz et electricite, qui est soumise a 130
loi sur le travail dans les fabriques. En outre, elle exploite
a St-Gall un atelier de reparations et de poin\,onnage pour
compteurs a gaz.
Par lettre du 23 fevrier 1945, elle 30 presente a l'Office
federal de l'industrie des arts et metiers et de travail une
requete afin que l'atelier de St-Gall fut egalement soumis
a 130 loi sur les fabriques. Elle 30 declare que l'atelier occu-
pait quatre ou cinq ouvriers et utilisait deux petits moteurs
electriques d'une puissance totale de 1 % HP. La. succur-
sale de St-Gall n'a pas de comptabilite distincte; le siege
social paye les salaires, etablit les factures et correspond
avec les clients. Tous les ouvriers de l'entreprise, ceux de
l'atelier de St-Gall comme ceux de l'etablissement de
Geneve, sont assures globalement aupres de la Caisse
nationale d'assurance.
L'inspecteur de l'industrie et des fabriques du canton
de St-Gall a emis un preavis favorable a l'assujettissement;
en revanche, l'inspecteur federal des fabriques du 4e .arron-
dissement, a St-Gall, preavisa en sens contraire.
Par. decision du 29 mars 1945, l'Office federal a rejete
la requete par le motif que l'etablissement de St-Gall ne
remplit pas les conditions legales d'assujettissement.
B. -
La Compagnie des compteurs, dans le recours
qu'elle a adresse au Conseil federal, mais qui fut transmis
au Tribunal federal pour etre traite comme recours de
droit administratif, requiert a nouveau que son atelier
de St-Gall soit soumis a la loi sur le travail dans les fabri-
ques. Elle presente a l'appui les arguments suivants :
L'atelier de St-Gall devrait etre soumis a laloi en vertu
da l'art. ler lit. d de l'ordonnance concernant l'execution