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71_I_275

BGE 71 I 275

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

offensichtlich auf die Söhne bezieht. Er gibt somit nicht

nur über den Charakter der Gesellschaft Aufschluss, son-

dern lässt zugleich erkennen, welche von den in der Firma

bezeichneten Personen nur beschränkt haften. Mit dem

eidg. Amt für das Handelsregister kann daher wohl ange-

nommen werden, dass diese Firma bei vernünftiger Aus-

legung für das Publikum nicht täuschend wirken würde.

Daraus folgt aber nicht, dass sie zulässig ist. Wollte man

nämlich die Firmen, die den Namen von Kommanditären

enthalten, immer dann gestatten, wenn die Kommanditäre

in der Firma selbst deutlich als solche bezeichnet sind, so

wäre dem Streit über die Frage, ob diese Bezeichnung

deutlich sei, Tür und Tor· geöffnet. Ein zuverlässiges

Merkmal dafür, ob eine Firma täuschend wirke, liesse sich

kaum finden. Sobald man vom Grundsatz des Art. 947

Abs. 4 Ausnahmen gestatten würde, wäre Unsicherheit die

Folge. Die Handelsregisterbehörden müssten sich auf unge-

wisse Prognosen über die Täuschungsmöglichkeit einlas-

sen; das Publikum könnte sich nicht mehr an die -

nach

dem Wortlaut doch uneingeschränkte -

Regel des Art. 947

Abs. 4 halten; und die Kommanditäre hätten eher Strei-

tigkeiten auf Grund von Art. 607 OR zu gewärtigen. Es

bestände die gleiche Rechtslage, wie wenn die Frage, ob

eine Firma die Namen der Kommanditare enthalten dürfe,

einzig auf Grund von Art. 944 Abs. I OR gelöst werden

müsste. Dies zu vermeiden ist aber gerade der offensicht-

liche Zweck des Art. 947 Abs. 4. Das Gesetz hat mit dieser

Ausführungsvorschrift zu Art. 944 selbst bestimmt, in

welcher Weise bei der Bildung der Firmen von Kommandit-

gesellschaften Täuschungen vermieden werden sollen.

Art. 947 Abs. 4 hat also nur dann einen Sinn, wenn man

ihm die uneingeschränkte Anweisung entnehmen kann,

dass die Namen (und die dem Namen gleichwertigen ander-

weitigen Bezeichnungen) von nicht unbeschränkt haften-

den Personen in der Firma überhaupt nicht vorkommen

dürfen, ganz ohne Rücksicht darauf, ob Dritte bei vernünf-

tiger Auslegung aus der Firma selbst die beschräJ;tkte Haf-

tung erkennen könnten.

Privatversicherung. N0 44.

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Bei dieser Rechtslage ist es somit unerheblich, dass bei

der subeventuell vorgeschlagenen Firma keine Täuschungs-

möglichkeit besteht. Es ist dem Richter auch verwehrt, in

Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin mit Rück-

sicht auf ihre besondern Verhältnisse ein Interesse an der

Aufnahme des Zusatzes « und Söhne» hätte.

Demgemäss erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. PRIVATVERSICHERUNG

ASSURANCES PRIvEES

44. Urtell vom 10. lnll 1945 i. S. Farabewa A.-G. gegen eidg.

Justiz- und Polizeidepartement.

Versicherung8auj8icht: Versicherungsunternehmungen, die Natu-

ralersatz in Schadensfällen zusichern, sind von der Versiehe-

rungsaufsicht nicht ausgenommen.

Surveillance des a8surances priveC8: Les entreprises d'assurances

qui garantissent des prestations en nature pour reparer les

dommages assures ne sont pas exeeptees de la surveillance

prevue pour les entreprises privees d'assuranees.

Vigilanza sulle a8sicurazioni private: Le imprese d'assicu.razione

ehe garantiscono prestazioni in natura a titolo di riparazione

dei danni assicurati non sono escluse dalla vigilanza prevista

per 1e imprese d'assicurazione private.

A. -

Die unter der Firma Farabewa A.-G. betriebene

UnternehmllIlg, die sich als « Erste Schweizerische Fahr-

radüberwachungs-Organisation

mit

Original-Ersatzlei-

stung» bezeichnet, bezweckt nach Massgabe der Eintra-

gung im Handelsregister die « Organisation eines über-

wachungs-, Kontroll- und Fahndungsdienstes über die

gekennzeichnete;n Fahrräder der Abonnenten der Gesell-

schaft, um deren Eigentümer vor Diebstahl derselben oder

Teilen davon und den sich daraus ergebenden Folgen

gemäss den Abonnementsbedingungen zu schützen. Die

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

Gesellschaft befasst sich auch mit dem Einkauf und Ver-

kauf von Fahrrädern und deren Bestandteilen ... ».

Sie schliesst Verträge ab, nach denen sie sich gegen

Bezahlung von

« Jahresbeiträgen » von Fr. 5.50 bis

Fr. 14.- verpflichtet, bei Diebstahl « ein fabrikneue!)

Fahrrad wenn möglich gleiche Marke, Typ und Ausstat-

tung, auf alle Fälle einer gleichwertigen Marke laut aufge-

nommenem Signalement» zu liefern, wenn das abhanden

gekommene Fahrrad nicht innert eines Monats beigebracht

werden kann. Defekt beigebrachte Fahrräder werden auf

Kosten der Unternehmung instandgestellt. Bei Teildieb-

stahl werden die abhanden gekommenen Bestandteile

ersetzt. In Art. 3 der Kontrakte wird eine Überwachung

und Fahndung vorgesehen und darüber bestimmt:

« Unsere Überwachungsart und Fahndung erskeckt sich auf

das ganze Gebiet der Schweiz und Liechtenstein. Die Fahndung

erfolgt sofort nach Eingang der polizeilichen Bestätigung auf

unserer Diebstahls-Anzeige, in Verbindung mit den Polizeior-

ganen, Velohälldlern, unsern Kontrolleuren, Publikationen etc.

auf Grund des genauen Signalementes und unter Aussetzung einer

Auffindungsprämie von je Fr. 10.- pro Fall auf unsere Kosten. »

B. -

Bei der Gründung der Unternehmung hat das

eidgenössische Versicherungsamt am 29. Oktober 1937

entschieden, dass der Betrieb der Versicherungsaufsicht

nicht unterstellt sei, obschon eine gewiSse Ähnlichkeit mit

einem aufsichtspflichtigen Versicherungsbetrieb bestehe.

Das Amt stützte sich dabei auf die dttmals von ihm einge-

haltene Praxis. In der Folge hat es in verschiedenen

Äusserungen gegenüber Behörden und Privaten an dieser

Stellungnahme festgehalten.

Am 6. Oktober 1942 hat es der Beschwerdeführerin

eröffnet, dass das eidgenössische Justiz- und Polizeide-

partement anlässlich einer geplanten Neugrülldung die

Praxis geändert habe, weshalb die Aufsichtspflicht neu zu

prüfen sei. Mit Entscheid vom 25. April 1945 hat das eid-

genössische Justiz- und Polizeidepartement erkannt, dass

die Beschwerdeführerin das Versicherungsgeschäft im

Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreibt, und ihr

Privatversicherung. No 44.

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den Abschluss neuer Abonnementsverträge oder die Ver-

längerung bestehender Verträge ab L Januar 1946 unter-

sagt, sofern sie bis dahin nicht die bundesrätliche Bewilli-

gung zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes erlangt

habe. Die Begründung des Entscheides geht aus von der

Feststellung, dass gemäss feststehender Praxis der Ver-

sicherungsaufsicht unterliegen die nach kaufmännischer

Art geführten Unternehmungen, deren Eigenart im wesent-

lichen darin besteht, dass sie in selbständiger Weise gegen

Prämien Leistungen für den Fall des Eintritts eines

befürchteten ungewissen Ereignisses versprechen. Bei der

Beschwerdeführerin, die Leistungen bei Diebstahl, näm-

lich den Ersatz der abhanden gekommenen Fahrräder oder

Bestandteile verspreche, seien diese Voraussetzungen er-

füllt. Ofien gelassen, weil unerheblich, wird, ob die Fahn-

dung als Versicherungsleistung zu gelten habe.

G. -

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean-

tragt, diesen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass

die Farabewa A.-G. der Versicherungsaufsicht nicht unter-

stehe, eventuell die der Beschwerdeführerin gestellte Frist

für die Umstellung ihres Betriebes auf ein Jahr, von der

Mitteilung des Beschwerdeentscheides an, festzusetzen.

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es

bestehe kein Grund, sie, entgegen dem früheren Entscheid,

als aufsichtspflichtige Unternehmung zu behandeln. Wenn

auch gewisse Ähnlichkeiten beständen, so handle es sich

doch um eine ganz besondere, vom üblichen Versicherungs-

geschäft abweichende Geschäftstätigkeit. Selbst wenn man

der Bewachungs- und Fahndungstätigkeit keine überwie-

gende Bedeutung beimessen wollte, sei zu berücksichtigen,

dass beim Geschäftsbetrieb der Farabewa der Handel mit

Velos und Velobestandteilen eine wesentliche Rolle spiele.

« Dass die Farabewa A.-G. die zu ersetzenden Fahrräder

und Bestandteile selbst einkauft, auf Lager hält und an

ihre Abonnenten abgibt, ist eine Besonderheit und ein

wesentliches Glied ihrer Geschäftsorganisation, die bei

keiner V ersicherungsg~llschaft zu finden ist. Die Ver-

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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

sicherungsgesellschaften besitzen auch keinerlei Bewa-

chungs- und Fahndungsdienst und ersetzen nicht die

entwendeten Gegenstände durch neue in natura, sondern

vergüten den vom Versicherten erlittenen Schaden in

Geld unter Berücksichtigung des durch Alter und Ab-

nützung eingetretenen Minderwertes der gestohlenen Sa-

ehe.» -

Sodann verstosse der angefochtene Entscheid

gegen Art. 31 BV und gegen die Rechtsgleichheit. Eine

Konkurrentin, die Velo-Wache A.-G~, sei der Aufsicht

nicht unterstellt worden. Der Bewachungs- und Fahndungs-

dienst sei zwar bei beiden Firmen der gleiche. Dagegen

besitze die Velo-Wache A.-G. kein eigenes Fahrradlager.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde· abgewiesen

in Erwii(JUng :

1. -

Die Rüge der Verletzung des Art. 31 BV ist unbe-

gründet. Nach Art. 34 Abs. 2 BV unterliegt der Geschäfts-

betrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Ver-

sicherungswesens der Aufsicht und Gesetzgebung des

Bundes. Damit wird der Bund ermächtigt, gewerbepolizei-

liche Bestimmungen für die Versicherungsunternehmungen

aufzu,stellen (BURCKHARDT, Kommentar S. 286). Es liegt

auch kein Eingriff in wohlerworbene Privatrechte vor,

wenn eine Bundesbehörde die ihr durch Bundesrecht über-

tragene Polizeiaufsicht zufolge Änderung ihrer Praxis

auf eine Unternehmung erstreckt,'für die sie bisher die

Aufsichtspflicht nicht angenommen hatte (vgl. BGE 49 I

S. 300 ff.).

2. -

Es kann sich daher lediglich fragen, ob der Betrieb

der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen

für die Unterstellung erfüllt. Das ist dann der Fall, wenn

sich dieser Betrieb als eine Privatunternehmung im

Gebiete des Versicherungswesens darstellt. Nach Art. 1

des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen der Auf-

sicht grundsätzlich aUe derartigen Unternehmungen.

Unter diesem Gesichtspunkte behauptet die Beschwerde-

führerin einzig, sie unterscheide sich darin von Unterneh-

Privatversicherung. N0 44.

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mungen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, dass

sie die Ersatzleistung für das abhandengekommene Gut

in natura gewähre, während Versicherungsunternehmungen

in der Regel Entschädigungen in Geld zusichern. Indessen

ist nicht wohl einzusehen, warum der Charakter der

Geschäftstätigkeit als Versicherung durch diese Betriebs-

organisation berührt werden sollte. Versicherung besteht

dari~, dass planmässig gegen Prämien Leistungen für den

Fall eines befürchteten ungewissen Ereignisses gewährt

werden (BGE 58 I S. 259 f.). Auf die Art der Leistung

kommt es dabei nicht an.

Zweck der . Versicherungsaufsicht ist es, darüber zu

wachen und das Erforderliche zu veranlassen, dass Pri-

vatunternehmungen, die gegen Prämien Leistungen in

Schadensfällen versprechen, bei Eintritt des Versicherungs-

falls aller Voraussicht nach in der Lage sein werden, ihren

vertraglichen Pflichten nachzukommen, dass sie im Ver-

sicherungsfalle nicht versagen. Er hat seine Berechtigung

unabhängig davon, ob die versprochene Leistung Geld

oder Naturalersatz ist. Das Versicherungsaufsichtsgesetz

nimmt denn auch den Naturalersatz nicht von der Auf-

sicht aus.

3. -

Entspricht die angefochtene Verfügung dem

Gesetz, so kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf

berufen, dass eine andere Gesellschaft günstiger behandelt

werde. Denn wenn wirklich der Tatbestand derselbe wäre,

wäre eben diese andere Gesellschaft in Missachtung des

Gesetzes von der Aufsicht befreit worden, und es wäre

die Gleichbehandlung durch die Herstellung des gesetz-

lichen Zustandes auch hinsichtlich jener Unternehmung

herbeizuführen, nicht durch die Ausdehnung der Abwei-

chung von der gesetzlichen Ordnung auf die Beschwerde-

führerin. Übrigens hat das Departement in der Vernehm-

lassung zu der vorliegenden Beschwerde dargelegt, warum

es dazu gekommen ist, von der Unterstellung der Velo-

Wache A.-G. unter die Versicherungsaufsicht abzusehen.

4. -

Da die Voraussetzungen für die Unter~e!lung

280

Verwaltungs.- und Disziplinarrechtspflege.

unter die Versicherungsaufsicht enüllt sind, wäre es keine

Gesetzesverletzung gewesen, wenn das Departement hier

die' sofortige Beobachtung der Polizeibestimniungen ange-

ordnet hätte. In der Gewährung einer Anpassungsfrist

liegt daher ein Entgegenkommen. Das Bundesgericht hat

keine Veranlassung, die Frist abzuändern.

IV. FABRIK- UND GEWERBEWESEN

FABRIQUES, ARTS ET METIERS

45. AlTet du 1 er juin 1945 dans la cause Compagnie des comp-

teurs S. A. contre Office federal de l'industrie, des arts et metiers

et du travail.

A88'1J1jetti88ement a la loi BUr le travail dans les jabriques.

1. Le recours de droit administratif peut aussi Eitre forme contre

les dooisions par lesquelles l'autorite refuse de soumettre un

etablissement a la loi.

2. Principes applicables dans le cas Oll une entreprise possooe

deux etablissements, l'un principal et l'autre secondaire, clans

deux communes eloignees l'une de I'autre.

3. Assujettissement refuse par le motif que l'etablissement n'est

pas une fabrique, n'est pas non plus assimiIable a. une fabrique

par 1e genre de son exploitation et ne presente pas de dangers

exceptionnels pour la sante et 1a vie des ouvriers (art. llit. d OF).

Unter8tellung unter das Fabrikgesetz.

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde .kann auch gegen Ent-

scheide gerichtet werden, durch welche die Unterstellung

abgelehnt wird.

2. Unternehmung mit einem Haupt- und einem Nebenbetrieb in

nicht benachbarten Gemeinden (vgl. Art. 6 FV).

3. Ablehnung der Unterstellung, weil der Betrieb, dessen Unter-

stellung beantragt wird, weder nach Ausstattung und Arbeiter-

zahl die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fabrik

erfüllt, noch wegen aussergewöhnlicher Gefährlichkeit des

Betriebes oder im Hinblick auf die Arbeitsweise den Charakter

einer Fabrik aufweist (Art. 1, Abs. 1, lit. d FV).

A88oggettamento alla legge sul lavoro neUe jabbriche.

1. Il ricorso di diritto amministrativo pub essere diretto anche

contro 1e decisioni, in virtu delle quali l'autorita. rifiuta di

assoggettare uno stabilimento alla legge.

2. Principi appIicabili ne1 caso in cui un'impresa possiede due

stabilimenti, uno principale e l'altro secondario, in due comuni

'distanti l'uno dall'altro.

Fabrik- und Gewerbewesen. N0 45.

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3. Assoggettamento rifiutato pel motivo che 10 stabilimento non

e una fa~b~ica, non pub essere equiparato ad una fabbrica pel

suo eserclZlo e non presenta pericoli eccezionali per la salute

e la vitadegli operai (art. 1, cp. 1, lett. d OF).

A. -

La. Compagnie des compteurs exploite a Chate-

laine-Geneve, ou elle 30 son siege social, une fabrique de

compteurs a eau, gaz et electricite, qui est soumise a 130

loi sur le travail dans les fabriques. En outre, elle exploite

a St-Gall un atelier de reparations et de poin\,onnage pour

compteurs a gaz.

Par lettre du 23 fevrier 1945, elle 30 presente a l'Office

federal de l'industrie des arts et metiers et de travail une

requete afin que l'atelier de St-Gall fut egalement soumis

a 130 loi sur les fabriques. Elle 30 declare que l'atelier occu-

pait quatre ou cinq ouvriers et utilisait deux petits moteurs

electriques d'une puissance totale de 1 % HP. La. succur-

sale de St-Gall n'a pas de comptabilite distincte; le siege

social paye les salaires, etablit les factures et correspond

avec les clients. Tous les ouvriers de l'entreprise, ceux de

l'atelier de St-Gall comme ceux de l'etablissement de

Geneve, sont assures globalement aupres de la Caisse

nationale d'assurance.

L'inspecteur de l'industrie et des fabriques du canton

de St-Gall a emis un preavis favorable a l'assujettissement;

en revanche, l'inspecteur federal des fabriques du 4e .arron-

dissement, a St-Gall, preavisa en sens contraire.

Par. decision du 29 mars 1945, l'Office federal a rejete

la requete par le motif que l'etablissement de St-Gall ne

remplit pas les conditions legales d'assujettissement.

B. -

La Compagnie des compteurs, dans le recours

qu'elle a adresse au Conseil federal, mais qui fut transmis

au Tribunal federal pour etre traite comme recours de

droit administratif, requiert a nouveau que son atelier

de St-Gall soit soumis a la loi sur le travail dans les fabri-

ques. Elle presente a l'appui les arguments suivants :

L'atelier de St-Gall devrait etre soumis a laloi en vertu

da l'art. ler lit. d de l'ordonnance concernant l'execution