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84 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_ BGE 66 I S. 184). Danach ist bei Familienstiftungen, bei denen dieser Zusammenhang noch besteht, auch wenn sie ein hohes Alter aufweisen, die Gemeinnützigkeit VOll Zweckbestimmung und Verwendung des Stiftungsgutes zu verneinen.
2. - Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzu- gehen. Die Befreiung wird gewährt im Hinblick auf den Zweck, dem das Vermögen einer juristischen Person oder sein Ertrag dient. Dieser Zweck an sich muss ein solcher gemeinnütziger Fürsorge sein oder sonst gemeinnützigen Charakter haben. Durch die Errichtung von Familien- stiftungen aber wird Vermögen nicht dem gemeinen Nutzen gewidmet, sondern für Zwecke einer Familie reserviert, was die Befreiung grundsätzlich ausschliessen muss. Dass Familienstiftung/:m unter Umständen die berechtigten Familienmitglieder vor Armengenössigkeit bewahren, ändert daran nichts. Denn es ist eine Aus- wirkung, die jedem privaten Vermögensrechte zukommt. Wer für seinen Lebensunterhalt, für Krankheits- oder Studienkosten Familienvermögen in Anspruch nehmen kann, das ein, vielleicht ferner Ahnherr hiezu bestimmt hat, braucht nicht an fremde, öffentliche oder gemein- nützige Fürsorge zu appellieren, weil ihm die erforder- lichen Mittel sonst zur Verfügung stehen.
3. - Bei den beiden W.-Familienlegaten ist die Für- sorge (im wesentlichen) auf Angehörige der Familie beschränkt. Die Anspruchsberechtigung gründet sich auch heute in erster Linie und absolut auf die Abstammung von den Stiftern. Der Kreis der berechtigten Nachkommen der Stifter ist mit der Zeit ein sehr ausgedehnter geworden, und es mag, wie in der Beschwerde ausgeführt worden ist der Familienzusammenhang unter vielen der Berechtigte~ kaum oder überhaupt nicht mehr vorhanden sein. Doch die Ableitung der Anspruchsberechtigung aus der Fami- lienzugehörigkeit, der Abstammung vom Stifter ist geblieben. Die Legate haben ihren Charakter vo~ Fa- milienstiftungen beibehalten. Die besondern Vorausset- Bundesrechtliche Abgaben N0 19. 85 zungen, unter denen das Bundesgericht bei einer andern Familienstiftung Steuerfreiheit angeordnet hat (BGE 56 I 285, vgl. besonders auch BGE 66 I S. 184) treffen daher hier nicht· zu. Den Umstand, dass sich für die Beschwerdeführerinnen aus dem Zusammentreffen der Besteuerung in Bund Kanton und Gemeinde eine bedeutende Steuerlast ergibt, kann das Bundesgericht nicht in Betracht ziehen. Übrigens ist die Steuerlast der Familienstiftungen W. nicht höher als diejenige jedes andern Steuerpflichtigen in ähnlichen Verhältnissen.
19. Auszug aus dem Urteil vom 11. März 1944
i. S. Ruhr & Saar-Kohle A.-G. gegen eidg. SteuerverwaItung. Kriegsgewinnsteuer : Die eidg. Steuerverwaltung ist im verwaJ- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht auf die Vertei- digung ihres Einspracheentscheides beschränkt. Sie darf und soll ihre frühere Stellungnahme richtig stellen, wenn sie bei neuer Prüfung findet, dass eme Sache anders hätte entschieden werden sollen, als es geschehen ist. 1 mpot sur les blne{ices de guerre : Dans la procedure du recours de droit administratif, I'Administration !ederale des contributions n'est pas tenue de se borner a dMendre sa decision sur reclama- tion. Elle peut et doit modifier son point de vue Iorsqu'apres nouvel examen du cas, illui apparait qu'une question doit etre tranchee autrement que dans 1& decision sur reclamation. lmposta sui pro{itti di guerra : Nella procedura di ricorso di diritto amministrativo l'Amministrazione federale delle contribuzioni non e tenuta a difendere la decisione pronunciata in sede di reclamo. Essa puo e deve modifieare iI suo punto di vista se, esaminato· nuovamente il caso, trova che una questione avrebbe dovuto ·essere decisa altrimenti ehe in sede di reclamo. In der Vernehmlassung auf eine Verwaltungsgerichts- beschwerde betreffend eine Einschätzung zur Kriegsge- winnsteuer hat die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die von der Beschwerde- führerin geschuldete Kriegsgewinnsteuer zu erhöhen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei neuer Prüfung der Streit- frage komme die Steuerverwaltung zum Schluss, dass sich
86 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapfiege. ihre Stellungnahme jm Einspracheentscheid nicht halten lasse. Die Beschwerdeführerin wendet ~ch dagegen, dass die Steuerverwaltung bei Beantwortung der Beschwerde von ihrer Stellungnahme im Einspracheentscheid abgegangen ist. Die Verwaltung habe sich an ihren eigenen Entscheid, den sie nach genauer Überlegung habe treffen können, zu halten. So sei es schon bei der früheren Kriegsgewinnsteuer gehalten worden (VSA I S. 374). Art: 28, Abs. 3 KGStB stehe dem nicht entgegen. Er sehe nur eine Berichtigung der Einschätzung durch das Verwaltungsgericht vor, wenn bisher nicht bekannte Umstände zum Vorschein kommen; hier sei dies jedoch nicht der ]'all. Bei ihrer Entscheidung habe die Steuerverwaltung den vollen Tatbestand gekannt. Das Bundesgericht hat die Einwendung zurückgewiesen in Erwägung : (Erw. 1.) - Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Behörden, deren Entscheide mit der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, im all- gemeinen befugt sind, in ihrer Vernehmlassung zur Be- schwerde Anträge zu stellen, die über den angefochtenen Entscheid hinausgehen, im Falle ihrer Gutheissung den Beschwerdeführer schwerer belasten würden, als es bei blosser Bestätigung des Entscheides· der Fall wäre. Nach Art. 16, Ahs. 1 VDG ist das Bundesgericht in Kriegs- steuersachen nicht an die RechtSbegehren der Parteien gebunden. Es könnte also einen Entscheid der eidgenös- sischen Steuerverwaltung zu ungunsten des Beschwerde- führers abändern, auch wenn sich die Verwaltung in der Vernehmlassung auf die Verteidigung des angefochtenen Entscheides beschränkt hätte. In Kriegssteuersachen er- schöpft sich das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht in dem Charakter eines Mittels zum Schutze der Bürger gegen Eingriffe der Verwaltung, die durch die Rechtsord- nung nicht gedeckt sind; sie dient gleichzeitig auch der allseitig richtigen Durchführung des Gesetzes: das Ver- Bundesreohtliohe Abgaben N0 111. 87 waltungsgericht hat Veranlagungen, die sich als fehlerhaft erweisen, auch ohne Antrag zu berichtigen. Es hat den gesetzlichen Zustand von amteswegen herbeizuführen (vgl. dazu : GEERING, Der Umfang 'des Reohtsstreites im Steuerprozess, VSA IX S. 1 ff., bes. S. 4 oben und S. 7 unten). Im Rahmen dieser Ordnung kann offenbar nicht davon die Rede sein, dass die eidgenössische Steuerverwaltung auf die Verteidigung ihres Entscheides beschränkt ist, ~nn sie bei neuer Prüfung findet, dass ihr Entscheid in rechtlicher oder tatsächlioher Beziehung Fehler aufweist. Die Steuerverwaltung ist verpflichtet, für die richtige Gesetzesdurchführung zu sorgen und alles zu tun, was dazu beitragen kann, dass sie erreicht werde; sie hat daher vor Verwaltungsgerioht diejenigen Anträge zu stellen, die nach ihrer Überzeugung die rechtlich und tatsächlich zutref- fende Beurteilung der Beschwerden herbeizuführen geeig- net sind. Dass sie dabei von einer früheren Stellungnahme abweichen muss, darf sie daran nicht hindern. Der Entscheid der eidgenössischen Kriegssteuer-Re- kurskommission, auf den sich die Beschwerdeführerin be- ruft (VSA I S. 374) schliesst aus, dass eine rechtskräftig erledigte Einschätzung nachträglich aufgegriffen und durch eine neue, den Steuerpfliohtigen stärker belastende ersetzt wird. Über die Stellung der Verwaltung im verwa~tungs gerichtlichen Beschwerdeverfahren über eine noch nicht rechtskräftige Veranlagung wird darin nichts ausgesagt. Art~ 28, Abs. 2 KGStB verpflichtet das Bundesgericht, die Einschätzungen von sich aus zu berichtigen, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass die angefochtene Veranlagung nicht den vollen Kriegsgewinn erfasst. In dem Antrage der eidgenössischen Steuerverwaltung auf Er- höhung der Einschätzung liegt die Behauptung, dass dies hier der Fall sei. Es ist ein Antrag auf Berichtigung einer ungenügenden Einschätzung. Aus verfahrensrechtlichen Gründen ist dagegen nichts einzu:wenden.