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70_I_80

BGE 70 I 80

Bundesgericht (BGE) · 1944-07-10 · Deutsch CH
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80 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. das Prozessrecht die lJ;inwirlrung auf ein Urteil durch eine strafbare Handlung (insbesondere durch falsches Zeugnis) als Revisionsgrund nur fm den Fall anerkennt, dass wegen dieser strafbaren Handlung eine Verurteilung erfolgt ist (vgl. § 349 Lit. c der aarg. ZPO und § 14 des aarg. Er- gänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspllege), wird nicht der Charakter des « Straf anspruchs)} geändert, sondern der prozessuale Anspruch auf Urleilsrevision an die Voraussetzung geknüpft, dass der staatliche « Straf- anspruoh » geltend gemacht und gerichtlich geschützt wird. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROiT FEDERAL

18. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. A. W.-Familienlegat und C. W.-Familienlegat gegen St.Gallen. KrißenabgC!be: Familienstiftu.ngen, deren Fürsorge sieh (im we~t1ichen) auf Angehörige emer Familie beschränkt, genies. sen m der .Regel .die in Art. 15, ZU. 3 KrisAB vorgesehene Steuerbefremng nIcht. Oontributiön le~ale de crise : Les fondations de famille qu,i pro- fiteI:t ~ent1611ement a~x;nembres d'u.ne familIe determinee ne J0lJ,lSsent pas, en prmClpe, da l'exemption fiscale prevue par I'art. 15 eh. 3 ACC. Bundesrechtliche Abgaben N° 18. 81 Oontribuzione federale di criai: Le fondazioni di famiglia ehe vanno essenzialmente a profitto dei membri d'una famiglia non godono, di regoIa, l'esenzione prevista dall'art. 15 eifra 3 DCC. A. - Das A. W.-Familienlegat und das C. W.-Familien- legat, sind Familienstiftungen aus den Jahren 1729 und 1792 mit dem Zwecke, aus den Zinserträgnissen den Nachkommen des A. W. Unterstützungsbeiträge und den Nachkommen der Geschwister des C. W. Unterstützungs- und Erziehungsbeiträge zu gewähren, sofern sie in Be- dürftigkeit geraten sollten. Bei Bemessung der Leistungen soll die Würdigkeit des Empfängers, beim C. W.-Legat auch der Grad der Verwandtschaft mit dem Stifter in Betracht gezogen werden. Nicht in Anspruch genommener Zinsertrag Wird zum Kapital geschlagen. Dieses ist unan- tastbar. Der Kreis der an den Stiftungen berechtigten Personen ist mit der Zeit gross geworden. Nach Angaben der Stiftungsverwaltung umfasst er heute über 1000 Personen. Unterstützungen werden an 60 bis 80 Personen ausgerichtet, die sich wegen Armut und Knappheit ihrer Existenzmittel nicht selbst erhalten können. B. - Für die vierte Periode der eidgenössischen Krisen- abgabe haben die Stiftungen Steuerbefreiung gemäss Art. 16, Ziff. 3 KrisAB beantragt, sind aber unter Berufung auf die Praxis, wonach Familienstiftungen in der Regel nicht zu den durch diese Vorschrift begünstigten Steuer- subjekten gehören, abgewiesen worden. O . ....:-.- Der Stiftungsrat der beiden W.-Stiftungen erhebt die Verwaltungsgerichtsl>eschwerde und beantragt, die Stiftungen von der Krisenabgabe für die vierte Periode zu befreien. Zur Begründung wird ausgeführt, die W.- Stiftungen seien bisher von der Krisenabgabe befreit, deren Gemeinnützigkeit also anerkannt worden. Die nunmehr Tander gleichen Behörde verfügte Besteuerung führe zu Ratlhtsunsicherheit. Die bei den Stiftungen seien gemeinnützig. Sie dienten der Fürsorge für Arme und Kranke und der bessern Ausbildung junger bedürftiger 6 AS 70 I - 1944

82 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspllege. Leute. Die Bedürftigkeit werde vom Stiftungsrate in jedem einzelnen Falle genau geprüft, sodass jede Gabe aus den Mitteln der Legate den Charakter einer Armen- unterstützung habe. Die Tätigkeit der Legatsverwaltung bedeute eine Entlastung der öffentlichen Arm,enpflege, wie auch in vielen Fällen in engem Einvernehmen mit der Armenpflege gearbeitet werde. Die beiden Stiftungen seien nur noch formell. als Familienstiftungen anzusehen, nachdem der Kreis der Berechtigten eine weite Ausdeh- nung erfahren habe, die Berechtigten in der ganzen Welt zerstreut wohnen und von einer Verwandtschaft der Berechtigten untereinander oder zu den Mitgliedern des Stiftungsrates keine Rede sein könne. Das Ansehen der Familie des Stifters spiele keine Rolle, weil die Berechtigten zum grÖBsten Teil nicht den Namen des Stifters tragen, sondern aus allen möglichen Geschlechtern stammen. Ihre Zahl sei so gross, dass sie die Zahl der Bürger und damit der Armenunterstützungsberechtigten mancher schweizerischen Gemeinde erheblich übersteige. Dass der Personenkreis ein beschränkter sei, können keine Rolle spielen. Bei andern Institutionen, denen Steuerfreiheit zuerkannt werde, beständen ähnliche Beschränkungen. Die Steuerbefreiung bedeute für die beiden Stiftungen eine E~tenzfrage. Da seit dem Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungen mehr als 200, resp. 150 Jahre verflossen seien ~önne nicht mehr behauptet werde!!, die Stiftung faI1~ m den Interessenkreis des Stifters, wenigstens soweit es sich nicht um den geraden männlichen Stamm handle. Im Falle S. (BGE 56 I S. 284) habe das Bundesgericht eine Familienstiftung befreit, obwohl die Bezugsberechtigung der Träger des Namens des Stifters beschränkt war. Die damals gemachte Feststellung, dass mit der Zeit der verwandtschaftliche Zusammenhang verschwinde, treffe auch bei den W. -Stiftungen zu. Der altruistische Charakter sodann, der im Falle Union (BGE 66 I Nr. 3.2) verlangt worden sei, könne nicht bezweifelt werden, da die Berech- tigten keine Beiträge zu leisten hätten. Bundesroohtliche Abgaben N° 18. 83 Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :

1. - Das Bundesgericht ist, im Anschluss an eine bereits bestehende Praxis, stets davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der eidgenössischen Steuergesetzgebung über die Befreiung der nicht öffentlich-rechtlichen Körper- schaften und Anstalten (Art. 17, Ziff. 3 KStB von 1920, Art. 15, Ziff. 3 KrisAB, gleichlautend Art. 12, Ziff. 3 WOB, ähnlich Art. 17, Abs. 2 StG) dahin zu verstehen seien, dass bei den besondern Gründen für die Steuer- befreiung (Kultus- und Unterrichtszwecke, Fürsorge für Arme und Kranke, Alter und Invalidität) das Moment der Gemeinnützigkeit vorliegen müsse. Es wurde fest- gestellt, dass der Text der Bestimmung für diese Auslegung spricht, vor allem aber, dass sachliche Erwägungen zu dieser Auslegung führen, da sich die Ausnahme von der Abgabepflicht nach der genannten Vorschrift nur durch die Gemeinnützigkeit des Zwecks erklärt und rechtfertigt, der eine Einrichtung dient, und dass sie nicht begründet ist, wenn Erwerbs- oder andere, nicht gemeinnützige Zwecke verfolgt werden (BGE 66 I S. 181). Auf diesem Boden hat das Bundesgericht erkannt, dass Familien- stiftungen in der Regel Steuerfreiheit nicht geniessen, wenn sich die Fürsorge (im wesentlichen) auf Angehörige der Familie beschränkt, also keine über die Familierisphäre hinausgehenden Aufwendungen gemacht werden. Eine Ausnahme ist gemacht worden bei der Familienstiftung S., bei der, wie angenommen wurde, der auf Abstammung begründete Familienzusammenhang verloren gegangen war, als Ausweis für die Anspruchsberechtigung lediglich noch der Familienname (ohne jeden weitern Nachweis) und schweizerische Nationalität gefordert wurden, wodurch die Einrichtung die Natur einer eigentlichen Familien- stiftung verloren hatte und mehr zu einer Armenpflege- Institution geworden war (BGE 56 I S. 285 ff., bes. 287 unten, und die das Urteil erläuternden Ausführungen in

84 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. BGE 66 I S. 184). Danaoh ist bei Familienstiftungen, bei denen dieser Zusammenhang nooh besteht, auch wenn sie ein hohes Alter aufweisen, die Gemeinnützigkeit VOll Zwackbestimmung und Verwendung des Stiftungsgutes zu verneinen.

2. - Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzu- gehen. Die Befreiung wird gewährt im Hinbliok auf den Zweok, dem das Vermögen einer juristischen Person oder sein Ertrag dient. Dieser Zweok an sich muss ein soloher gemeinnütziger Fürsorge sein oder sonst gemeinnützigen Charakter haben. Durch die Errichtung von Familien- stiftungen aber wird Vermögen nicht dem gemeinen Nutzen gewidmet, sondern für Zwecke einer Familie reserviert, was die Befreiung grundsätzlich aussohliessen muss. Dass Familienstiftungen unter Umständen die bereohtigten Familienmitglieder vor Armengenössigkeit bewahren, ändert daran niohts. Denn es ist eine Aus- wirkung, die jedem privaten Vermögensrechte zukommt. Wer für seinen Lebensunterhalt,für Krankheits- oder Studienkosten Familienvermögen in Anspruch nehmen kann, das ein, vielleioht ferner Ahnherr hiezu bestinImt hat, braucht nicht an fremde, öffentliche oder gemein- nützige Fürsorge zu appellieren, weil ihm die erforder- lichen Mittel sonst zur Verfügung stehen.

3. - Bei den beiden W.-Familienlegaten ist die Für- sorge (im wesentlichen) auf Angehörige der Familie beschränkt. Die Anspruchsberechtigung gründet sich auch heute in e~ster Linie und absolut auf die Abstammung von den Stiftern. Der Kreis der berechtigten Nachkommen der Stifter ist mit der Zeit ein sehr ausgedehnter geworden, und es mag, wie in der Beschwerde ausgeführt worden ist der Familienzusammenhang unter vielen der Berechtigte~ kaum oder überhaupt nicht mehr vorhanden sein. Doch die Ableitung der Anspruchsberechtigung aus der Fami- Iienzugehörigkeit, der Abstammung vom Stifter ist geblieben. Die Legate haben ihren Charakter vor:. Fa- milienstiftungen beibehalten. Die besondern Vorausset- Bundesrechtliche Abgaben N0 19. 85 zungen, unter denen das Bundesgericht bei einer andern Familienstiftung Steuerfreiheit angeordnet hat (BGE 56 I 285, vgl. besonders auch BGE 66 I S. 184) treffen daher hier nicht zu. Den Umstand, dass sich für die Beschwerdeführerinnen aus dem Zusammentreffen der Besteuerung in Bund Kanton und Gemeinde eine bedeutende Steuerlast ergibt, kann das Bundesgericht nicht in Betracht ziehen. Übrigens ist die Steuerlast der Familienstiftungen W. nicht höher als diejenige jedes andern Steuerpflichtigen in ähnlichen Verhältnissen.

19. Auszug aus dem Urteil vom 11. März 1944

i. S. Ruhr & Saar-Kohle A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung. Kriegsgewinnsteuer : Die eidg. Steuerverwaltung ist im verwal· tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht auf die Vertei- digung ihres Einspracheentscheides beschränkt. Sie dar~ un~ soll ihre frühere Stellungnahme richtig stellen, wenn SIe bel neuer Prüfung findet, dass eine Sache anders hätte entschieden werden sollen, als es geschehen ist. Impat BUr les Mnefices de guerre: Dans la procedure du recours de droit administratif, l'Administration federale des contributions n'est pas tenue de se bomer a. defendre sa decision sur reclama- tion. Elle peut et doit modifier son point de vue lorsqu'apres nouvel examen du cas, illui apparait qu'une question döit etre tranchee autrement que dans la decision sur rOOlamation. Imposta sui profitti di guerm : NeUa procedura di ricorso di diritto amministrativo l'Amministrazione federale delle contribuzioni non e tenuta a difendere la decisione pronunciata in sede di reclamo. Essa pUD e deve modificare il suo punto di vista se, esaminato nuovamente il caso, trova ehe una questione avrebbe dovuto 'essere decisa altrimenti ehe in sede di recIamo. In der Vernehmlassung auf eine Verwaltungsgerichts- beschwerde betreffend eine Einschätzung zur Kriegsge- winnsteuer hat die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde abzuweisen und die von der Beschwerde- führerin geschuldete Kriegsgewinnsteuer zu erhöhen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei neuer Prüfung der Streit- frage komme die Steuerverwaltl,lng zum Schluss, dass sich