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70_I_78

BGE 70 I 78

Bundesgericht (BGE) · 1944-06-29 · Deutsch CH
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'18 Staatsrecht. Staat oder die Gemeinde treffe Auf die B h d willk" li h . . esc wer e wegen ur c er Auslegung oder Anwendung des § 5 d Kantonalbankgeset~es ist somit nicht einzutreten. es

17. Auszug aus dem Urteil vom 29. Juni 1944 i S Bi hH gegen Staatsanwaltschaft UD A d Kassationsgericht de~ Kanto:s ugau. Staatsrechtliche Beschwerde . D d h . Geschädigte ist, anch ~en:.r er ~ eme stra.fba.re Handhmg Privatstrafkläger amtrat nicht ur ~~onaJen Verfahren als stellung des Verfahr 'd ,egl,unIert, gegen eine Ein- staatsrechtlichen Re ans 0 er em freisprechendes Urteil einen Privatstrafkläger im ~~:ili:rheben. Dies gilt anch für den der die Revision ein . en wegen falschen Zengnisses oder Strafurteils es zu semen Ungunsten ergangenen Zivil~ . nur verlangen kann Zeugmsses ein verurteilendes Erk tn,:wenn wegen falschen enn IS ergangen ist. Reoours de droit publie . Cel ,. . , pas qualite pour fodner m qm est lese par une infra.ction n'a ordonnance de non-li un recours d~ droit public contre une in~ervenu da.ns la p:~:~:n C:ci!Sement, merne s'il est prlve. II en est ainsi egalement d 0 e comme a.ccusateur Mmoignage pour l'a.ccusateur . ans ~e proced.ure en faux revision d'un 'u em t .. pnve qm ne peut reclamer la que si l'inculp! !st ::n~:~e~u penal rendu a. son prejndice Ricorso di diritto pubblico . Chi ' ] , quaIit8. per inte rre', e eso. ~ :un'infrazione non ha un decretodi abbi:dono~ u:;.;~sl <f:l dirlttOh pubb!ico contro neUa procedura. cantonal 0 UZlOne, anc e se e mtervenuto anche per l'a.ccusatore ;ri~~r:e ~cusa.tore privato. Cin vale testimonianza, il uale 0 . 0 m una .. p~edura. per falsa civile 0 penale a 1 . fPu chiedere la reVlSlone d'una. sentenza da.nna.to. nl s avorevole soItanto se l'impntato e eon- Mit V rf" e ugung vom 17. Februar 1944 stellte die Staats- ~:;:t~:~t ;~s Kantons Aargau die Strafuntersuchung Z. . as und Franz Steigmeier wegen falschen EeugnlSs~s, ~zw. Anstiftung dazu, ein. Der Ankl" r f .: Bächli-Meler, der heutige Rekurrent, zog diese ~r ugung an die Ankla ka - ;eiter, die si. mit En:h:::';." ~/:;.. ~::=: Igte. Eme vom Ankläger g di reichte Be h rd· egen esen Entscheid einge- sc we e wurde vom Kassationsgericht des Kantons Aargau am 28 April 1944 b . . a geWIesen. 79 Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 14. Juni 1944 beantragt E. Bächli-Meier die Aufhebung des Entscheides des aarg. Kassationsrichtes vom 28. April 116. Mai 1944 «wegen Willkür und Rechtsgehörverweigerung ». Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge- Organisation der Bundesreehtspflege. N° 17. treten in Erwägung: Wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. April 1943

i. S. Bardill (BGE 69 I S. 17 ff.) ausgeführt hat, ist der durch eine strafbare Handlung Geschädigte, auch wenn er im kantonalen Verfahren als Privatstrafkläger- auf- getreten ist, nicht legitimiert, gegen eine Einstellung des Verfahrens oder ein freisprechendes Urteil einen staats- rechtlichen Rekurs zu erheben. Voraussetzung für die Legitimation wäre ein direktes und unmittelbares Inte- resse. An der Verfolgung von Vergehen hat aber allein der Staat als Träger der Strafhoheit ein derartiges Interesse, nicht auch der Anzeiger oder Geschädigte. Offen gelassen hat das Bundesgericht bis anhin freilich die Frage, ob ausnahmsweise im Verfahren wegen falschen Zeugnisses die Legitimation zu~staatsrechtlichen Rekurse demjenigen zuzuerkennen ist, der die Revision eines zu seinen Ungunsten ergangenen Zivil- oder Strafurteils nur verlangen kann, wenn wegen falschen Zeugnisses ein verurteilendes Erkenntnis ergangen ist (BGE 69 I S. 21, Erw. 4 ; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes

i. S. Rietmann vom 13. Mai 1943, Erw. 3)_ Die· Frage ist zu verneinen. Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses oder beim Freispruch von dieser Anklage ist 'Unmittelbar .nur der Staat, die Öffentlichkeit, interessiert. Derjenige, der gestützt auf die Verurteilung wegen falschen Zeugnisses die Revision eines Zivil- oder St~afurteils erwirken will, hat an dieser Verurteilung nur ein mittelbares Interesse ; denn auch in einem solchen Falle steht der « Strafan- spruch », d. h. die Befugnis und die Pflicht zur Ausfl:i.llung einer Strafe, ausschliesslich dem Sta&te zu. Dadurch, dass

80 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. das Prozessrecht die J:iJinwirkung auf ein Urteil durch eine strafbare Handlung (insbesondere durch falsches Zeugnis) als Revisionsgrund nur fm den Fall anerkennt, dass wegen dieser strafbaren Handlung eine Verurteilung erfolgt ist (vgl. § 349 Lit. c der aarg. ZPO und § 14 des aarg. Er- gänzungsgesetzes betreffend die Strafrechtspllege), wird nicht der Charakter des « Straf anspruchs I) geändert, sondern der prozessuale Anspruch auf Urteilsrevision an die Voraussetzung geknüpft, dass der staatliche « Straf- anspruch » geltend gemacht und gerichtlich geschützt wird. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROiT FEDERAL

18. Urteil vom 10. ,Juli 1944 i. S. A. W.-Familienlegat und C. W.-FamiIienlegat gegen St.Gallen. Krißenabg~be: Familienstiftungen, deren Fürsorge sieh (im wese;ntlichen) auf Angehörige einer Familie beschränkt, genies- sen m der .Regel,die in Art. 15, ZU. 3 KrisAB vorgesehene SteuerbefreIung nIcht. Oontributiön I~rale de crise : Les fondations de familIe qu,i pro- fitez;t ~sentlellement a~ ~embres d'une familIe determinee ne JOUlssent pas, en prmclpe, de l'exemption fiscale prevu.e par l'art. 15 eh. 3 ACC. Bundesrechtliehe Abgaben N° 18. 81 Oontribuzione lederale di erisi: Le fondazioni di famiglia ehe vanno essenzialmente a profitto dei membri d'una famiglia non godono, di regola, l'esenzione prevista dall'art. 15 eifra 3 DCC. A. - Das A. W.-Familienlegat und das C. W.-Familien- legat, sind Familienstiftungen aus den Jahren 1729 und 1792 mit dem Zwecke, aus den Zinserträgnissen den Nachkommen des A. W. Unterstützungsbeiträge und den Nachkommen der Geschwister des C. W. Unterstützungs- und Erziehungsbeiträge zu gewähren, sofern sie in Be- dürftigkeit geraten sollten. Bei Bemessung der Leistungen soll die Würdigkeit des Empfangers, beim C. W.-Legat auch der Grad der Verwandtschaft mit dem Stifter in Betracht gezogen werden. Nicht in Anspruch genommener Zinsertrag Wird zum Kapital geschlagen. Dieses ist unan- tastbar. Der Kreis der an den Stiftungen berechtigten Personen ist mit der Zeit gross geworden. Nach Angaben der Stiftungsverwaltung umfasst er heute über 1000 Personen. Unterstützungen werden an 60 bis 80 Personen ausgerichtet, die sich wegen Armut und Knappheit ihrer Existenzmittel nicht selbst erhalten können. B. - Für die vierte Periode der eidgenössischen Krisen- abgabe haben die Stiftungen Steuerbefreiung gemäss Art. 16, Ziff. 3 KrisAB beantragt, sind aber unter Berufung auf die Praxis, wonach Familienstiftungen in der Regel nicht zu den durch diese Vorschrift begünstigten Steuer- subjekten gehören, abgewiesen worden. O. -=- Der Stiftungsrat der beiden W.-Stiftungen erhebt die VerwaltungsgerichtslJeschwerde und beantragt, die Stiftungen von der Krisenabgabe für die vierte Periode zu befreien. Zur Begründung wird ausgeführt, die W.- Stiftungen seien bisher von der Krisenabgabe befreit, deren Gemeinnützigkeit also anerkannt worden. Die nunmehr vtin dtj:r gleichen Behörde verfügte Besteuerung führe zu Reohtsunsicherheit. Die bei den Stiftungen seien gemeinnützig. Sie dienten der Fürsorge für Arme und Kranke und der bessern Ausbildung junger bedürftiger 6 AS 70 I - 1944