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74 Staatsrecht. ausdrücklich frei geg~benen Massnahmen. Ihr· Zweck ist der Schutz der Bevölkerung vor Gefährdungen der Ge- sundheit, die aus der. Behandlung von Krankheiten und Gebrechen durch Personen entstehen können, die nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Darum wird die Befähigung zur Ausübung der Heilkunde unter staatliche Kontrolle gestellt und zu den medizinischen Berufen nur zugelassen, wer sich über die Erfüllung gewisser Anforderungen ausweist, die als Min- destanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten zu gelten haben. Der Zweck einer derartigen Ordnung würde aber illu- sorisch, wenn der Kanton, der die Ausübung der Heilkunde in seinem Gebiet einer staatlichen Kontrolle unterwirft, es dulden müsste, dass Personen, die den Arzt- oder Zahn- arztberuf ohne jede staatliche Kontrolle über ihre Befä- higung ausüben, ihren Geschäftsbetrieb in der in seinem Gebiet erscheinenden Tagespresse auskünden und damit die Bevölkerung, zu deren Schutz die sanitätspolizeiliche Ordnung der medizinischen Berufsarten eingesetzt ist, durch allgemeine öffentliche Reklame veranlassen, sich einer Behandlung in einer freien, unkontrollierten Praxis zu unterwerfen. Es muss daher dem Kanton St. Gallen freistehen, die öffentliche Auskündung der Geschäftsbe- triebe im Kanton Appenzell A. Rh. frei praktizierender Ärzte und Zahnärzte zu verbieten, wenn der Zweck seiner eigenen Ordnung der A usübung d~s Arztberufes nicht vereitelt werden soll. Das Bundesgericht hat Verbote öffentlicher Auskün- dung einer bewilligungspflichtigen gewerblichen Tätigkeit (es handelte sich um einen Ausverkauf) nur als unzulässig erklärt unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Bewilligung in dem Kantone. des Betriebes selbst erteilt war. Es hat aber seine Stellungnahme ausdrücklich vorbe- halten für den Fall, dass eine gewerbliche Tätigkeit in den beteiligten Kantonen verschieden behandelt würde, vor allem, wenn sie in einem Kanton, wie hier, überhaupt ! Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 16. 75 keiner polizeilichen Beschränkung unterliegen sollte (BGE 52 I S. 312, Erw. 4). Aus der Tatsache, dass der Beschwerde- führer seinen Beruf im Kanton Appenzell A. Rh. ausüben kann, folgt daher nicht, dass er dafür im Kanton St. Gallen öffentlich werben dürfte. Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer früher, vor Erlass der neuen Medizinal- verordnung, für sein Geschäft in st. gallischen Blättern zu inserieren pflegte. Als Massnahme der Gesundheitspolizei durfte das Verbot jederzeit erlassen werden. Wie bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 1937 aus- geführt wurde, konnte dem Rekurrrenten deshalb kein gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf öffentliche Bekannt- gabe seines Gewerbes erwachsen, weil seine Berufstätig- keit immer den einschlägigen sanitätspolizeilichen Vor- schriften unterworfen war und sich diesen auch dann an- passen muss, wenn sie wie hier im öffentlichen Interesse verschärft werden. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
16. Auszug aus dem Urteil v(Jm 3. April UM4 i. S. Einl\olmer- ß emeinde ßirsfelden gegen ßasellandsehaltliehe Kantonalbank und Regierungsrat des Kantons Basel-LandsehafL Die Gemeinde ist nicht legitimiert, ei~en ~tsch~id der ~?Bt~ digen staatlichen Behörde über eme Emschätzung fur die Gemeindesteuern wegen willkürIich~r Aberkennung od~r Herab- setzung ihres Steueranspruches mIt der staatsrechtbc~en Be- schwerde anzufechten. Das gilt auch dann, wenn es SICh u.m die Besteuerung des Staates oder einer staatlichen Anstalt handelt. La commune n'a pas qualite pour interjeter recours de droit public contre la decision de I'autorite competente. sur une taxation relative aux imp6ts communaux, p~r le n:otl~ que Ba creance d'impöt lui est contestee 01\ est redUlte arbItra!rement. TI en est ainsi meme si l'impöt frappe l'Etat ou un etablIssement de l'Etat.
76 Staatsreoht. TI comune non ha veste per interporre ricorso di diritto pubbIieo eontro la deeisione dell'autoritA eotnpetente in merito ad una tassazione riguardante le imposte eomunali. allegando ehe Ja BUa pretesa fisca.le gIi. e eontestata 0 ridotta arbitrariamente. Lo stesso vale anehe se l'imposta colpisee 10 Stato 0 un istituto statale. Der Regierungsrat des Kantons Baselland entsohied am 14. Dezember 1943, dass die Basellandsohaftliohe Kantonalbank für ihr Bankgebäude in Birsfelden dieser Gemeinde gegenüber vollständige Steuerfreiheit geniesse. Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde Birsfelden die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen und dabei u. a. geltend gemaoht, dass der Entscheid auf einer willkürliohen Auslegung und Anwendung der Bestimmung des § 5 des Kantonalbankgesetzes von 1917 über die Steuerfreiheit beruhe. Das Bundesgerioht ist auf diesen Teil der Beschwerde nioht eingetreten mit der Begründung : Zur Beschwerde wegen willkürlicher Auslegung und Anwendung des § 5 des Kantonalbankgesetzes ist die Rekurrentin nicht legitimiert. Wie in den von ihr selbst angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtes (BGE 65 I S. 132 Erw. 3; 68 I S. 86 Erw. 2) ausgeführt wird, schützen die verfassungsmässigen Rechte die einzelnen Bürger oder Korporationen gegenüber der öffentlichen Gewalt. Sie stehen· daher dem Träger dieser Gewalt als solchem nicht zu, soweit es sich nicht darum handelt diesem als Korporation des öffentlichen Rechtes vor Über~ griffen einer ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt in seine Freiheitssphäre Schutz zu bieten, wie bei der Gemein- deautonomie. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Ent- scheide der zuständigen staatlichen Behörden über die Einschätzung für die Gemeindesteuern, wobei die Gemeinde als Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber einer dieser Gewalt unterworfenen Person auftritt. Soweit die Gemeinde r, I .~ I Organisation der Bundesrechtspflege. N° 16. 77 solohen Entscheiden gegenüber lediglich geltend maoht, ihr Steueranspruoh sei willkürlich verneint oder herabge- setzt worden, handelt es sich nur um einen Streit über die Steuerpflioht des Einzelnen, über die Art, wie die Gemeinde ihre Steuerhoheit in einem bestimmten einzelnen Fall gegenüber einer ihrer Gewalt unterworfenen Person gel- tend machen darf. Hiebei wird die Gemeinde in der Aus- übung ihrer herrschaftlichen Gewalt durch die Rechts- gleichheit nioht geschützt. Sie ist deshalb nicht legitimiert, sioh über will.kürliche Aberkennung oder Herabsetzung ihres Steueranspruches beim Bundesgerioht zu besohweren. Hieran ändert es im vorliegenden Falle nichts, dass es sioh um einen Steueranspruch gegen eine staatliohe Kan- tonalbank handelt. Diese bildet hier eine vom Staat reohtlioh getrennte juristische Person. Selbst wenn sie aber eine unselbständige staatliohe Anstalt wäre, so könnte das nicht dazu führen, die Legitimation der Rekurrentin zur Beschwerde wegen willkürlicher Anwendung des Kan- tonalbankgesetzes zu bejahen. Soweit. die Steuerpflicht des Staates gegenüber der· Gemeinde in einem konkreten Fall streitig ist, handelt es sich um die Frage, ob oder inwiefern der Staat in diesem Fall nach der Gesetzgebung der Gemeinde als Inhaberin herrsohaftlioher Gewalt unter- worfen sei. Auch gegen eine willkürliche Beurteilung dieser Frage, die die Gemeinde in der Ausübung der öffentlichen Gewalt gegenüber dem Staate beschränken Würde, wird die Gemeinde durch die Garantie der Rechtsgleiohheit nicht· geschützt. Der Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Gemeinde Emmen gegen Luzern vom 28. März 1923 (BGE 49 I S.78 ff.) ist, soweit er die Legitimation der Gemeinde zur Besohwerde wegen willkürlioher Befreiung des Staates von der Gemeindesteuerpflioht stillschweigend bejaht, durch die neuere Praxis überholt. Auf den Ent- soheid iuBGE 64 I S. 313 kalID sich die Rekurrentin nicht mit Grund berufen; denn beim Streit über die Steuer':' pflicht des Staates gegenüber der Gemeinde handelt es sich nioht Um die Frage, ob eine bestimmte öffentliche Last den
78 Staatsrecht. ~~::~e~eAGe7einde treffe. Auf die Beschwerde wegen usegung oder Anwendung des § Kantonalbankgesetzes ist ·t· h . 5 des . soml mc t elllZutreten.
17. Auszug aus dem UrteH vom 29 J . gegen Staatsanwaltschaft und K • uni 1944 1. S. BächH assationsgericht des Kant Aargau. oos Staatsrechtliche Be8Chwerde . D ' Ge;;chädigte ist, auch ~ er d~ch eme strafbare HandInn PrIvatstrafkläger auftrat~cht ~ ~~onaIen Verfahren al! stellung des Verfahrens ~d . egl~ml.lert, gegen eine Ein- s~tsrechtIichen Rekurs z:.r eh :reJspr~chendes Urteil einen Prlva~trafkläger im Verf ~ e en. Dies gilt auch für den der dIe Revision eines zu a. n wegen falschen Zeugnisses oder ~trafurteils nur ver;:::":: ~unsten ergangenen ZiviI~ ZeugIlIsses ein verurteilende! Erk t,wenn wegen falschen R enn IllS ergangen ist ecours de d,roit public • CI', . pas q aIite • e m qUI est lese n".... ' d U pour former UD recours d dro r ",,:, une ~raction n'a ?r onnance de non-Heu 0 ~ It pubhc contra une m~ervenu dans Ja proc6d u ::" acqwttement, meme s'iI est PrIVe. II en est ainsi' I ur cantonale Comme accusate te~o.ignag: pour I'acc:S:t:z:::nt ?ans ~e procedure en fa~ reVlSl?n,.d UD jugement civiI o!rIVe qm ne peut recIamer Ja que SI I mcwpe est condamne. penal rendu a. Son prejudice Ricorso -7,' d' .,UfO 1R'~tto pubblico . Chi ' 1 quahtit per interporre tin rico~o~' ~ .un'infrazione non ha un decreto di abbandono 0' .1 dIrItto pubblico contro nella procedura cantonaIe~:ssoluzl0ne, anche se e intervenuto =~Ife p~r l'accusatore priva:e !Ccusatore privato. Cih vale nnOIllanza iI quale p 0 hi una. procedura per fals civile 0 penaI~ 80 IQi f u c edere 180 revisione d'una sente 80 dannato s avorevole soltanto se l'nn' tat.>. nza . pu 0" con- Mit Verfügung vom 17 F b ' anwaltschaft de.s Kanto~ la ruar I ~44 stellte die Staats- gegen Hans Fäs und Franz rga~ die. Straf untersuchung ZeUgnisses,. bezw. Anstiftu SteIgmeI~r wegen falschen ~. Bächli-Meier, der heuti;: R:' eIn. Der ~äger fugung an die .4_1-1- ka rrent, zog diese Ver-, . ~ge mmer des aarg Ob . weIter, die sie mit Ent h'd . . ergenchts tigte. Eine vom AnkIä ~r el vom. 14. März 1944 bestä- reichte Beschwerde . g rd gegen diesen Entscheid einge- Kantons Aargau am;: Ae rilvom Kassationsgericht des . p 1944 abgewiesen. Orga.nis&tion der Bundesreohtsptlege. N0 17. 79 Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 14. Juni 1944 beantragt E. Bächli-Meier die Aufhebung des Entscheides des aarg. Kassationsrichtes vom 28. April/16. Mai 1944 « wegen Willkür und Rechtsgehörverweigerung I). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge- treten in Erwägung : Wie das Bundesgericht im Urteil vom 15. April 1943
i. S. Bardill (BGE 69 I S. 17 ff.) ausgeführt hat, ist der durch eine strafbare Handlung Geschädigte, auch wenn er im kantonalen Verfahren als Privatstrafkläger . auf- getreten ist, nicht legitimiert, gegen eine Einstellung des Verfahrens oder ein freisprechendes Urteil einen staats- rechtlichen Rekurs· zu erheben. Voraussetzung für die Legitimation wäre ein direktes und unmittelbares Inte- resse. An der Verfolgung von Vergehen hat aber allein der Staat als Träger der Strafhoheit ein derartiges Interesse, nicht auch der Anzeiger oder Geschädigte. Offen gelassen hat das Bundesgericht bis anhin freilich die Frage, ob ausnahmsweise im Verfahren wegen falschen Zeugnisses die Legitimation zu~staatsrechtlichen Rekurse demjenigen zuzuerkennen ist, der die Revision eines zu seinen Ungunsten ergangenen Zivil- oder Strafurteils nur verlangen kann, wenn wegen falschen . Zeugnisses ein verurteilendes Erkenntnis ergangen ist (BGE 69 I S. 21, Erw. 4; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichtes
i. S. Rietmann vom 13. Mai 1943, Erw. 3). Die' Frage ist zu verneinen. Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen falschen Zeugnisses oder beim Freispruch von dieser Anklage ist unmittelbar .nur der Staat, die Öffentlichkeit, interessiert. Derjenige, der gestützt auf die Verurteilung wegen falschen Zeugnisses die Revision eines Zivil- oder St~afurteils erwirken will, hat an dieser Verurteilung nur ein mittelbares Interesse; denn auch in einem solchen Falle steht der « Strafan- spruch », d. h. die Befugnis und die Pflicht zur Ausfallung einer Strafe, ausschliesslich dem Sta8tte zu. Dadurch, dass