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70_I_71

BGE 70 I 71

Bundesgericht (BGE) · 1940-06-21 · Deutsch CH
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70 Staatsrecht. nicht im gleichen Umfange wie für den Zivil- und Straf- prozess. Er kann aus dieser Verfassungsgarantie insbe- sondere da nicht allgemein hergeleitet werden, wo in dem durch die Verfügung der Verwaltungsbehörde geordneten Verhältnis der Bürger einseitig als Gewaltunterworfener dem Staate gegenübersteht. Die Rechtsprechung hat des- sen Anspruch denn auch hier nur ausnahmsw:eise aner- kannt, bei gewissen besonders schweren Eingriffen in die höchstpersönliche Rechtssphäre (BGE 43 I S. 165, Zurück- nahme einer Einbürgerung; 30 I S. 279 E. 2, 53 I S. 113, 65 I S. 268 Anstaltsversorgung). Andererseits ist er aus gleichen Gründen wie für den Zivilprozess da anzunehmen, wo durch den Entscheid der Verwaltungsbehörde eine Zivilrechtsstreitigkeit zwischen den Parteien beurteilt werden soll, wie das ZGB das für gewisse Rechtsverhält- nisse zulässt (Streitigkeiten über die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht nach Art. 328, 329 ZGB, N otweg- streitigkeiten; nicht veröffentlichtes Urteil vom 21. Juni 1940 i. S. Dünner E. 3). Gleich zu behandeln ist der Fall, in dem die Verwaltungsbehörde auf Grund einer ihr zum Schu~ze öffentlicher Interessen eingeräumten besonderen Befugnis in die Gestaltung eines Privatrechtsverhältnisses zwischen den Parteien eingreift, in dem sich diese auf dem Fusse der Gleichberechtigung gegenüberstehen. Das Bun- desgericht hat dies wiederholt ausgesprochen für die Ent- scheidung darüber, ob eine zivil rechtlich gültige Kündigung im Sinne des BRB vom 15. Oktober 1941 über Massnahmen gegen die Wohnungsnot als unzulässig erklärt werden soll (nicht veröffentlichte Urteile vom 1. Juni 1942 i. S. Merker, vom 13. Mai 1943 i. S. Gebr. Abegg, vom 14. Februar 1944

i. S. HÜßler). Die Rechtslage ist keine andere, wenn das Verfahren die Anwendung der in den BRB vom 19. Januar 1940/7. November 1941/ 23. Oktober 1943 vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Pächter zum Gegenstand hat, mag nun die VerlängerUng der Pacht nach Art. 33 ff. oder deren Au1lösung nach Art. 39 ter dieser Erlasse in Frage stehen (nicht veröffentlichte Urteile vom 30. Mai Ausübung der wissenschaftlichen Berufsßrten. N° 15. 71 1941 i. S. Rychen, vom 3. April 1944 i. S. Rogger-Weibel und i. S. Bertschi). Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gehört aber auch, dass die durch einen Entscheid bestimmte Rechtsstellung einer Partei nicht zu deren Nachteil auf Begehren der anderen Partei abgeändert werden darf, ohne dass dem· Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den Gründen zu äussern, die gegen den Entscheid geltend gemacht werden, wie das Bundesgericht das als Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zivil- und Straf urteilen immer angenommen hat (BGE 64 I S. 148 E.2). H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE VgI. Nr. 15. - Voir n° 15. IH. AUSüBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

15. Auszug aus dem Urteil vom 3. April 1944 i. S. Ulrieh . gegen Regiemngsrat des Kantons St. Gallen. GewerbejreiMit : Ein Kanton, der die 4uaübung ?e~ Antberuft;S einer staatlichen Kontrolle und emem Befähigungsau,swelS unterwirft verletzt Art. 31 BV nicht, wenn er in einem andern ~ton ohne jede staatIic~e Kon~rolle, fr~i praktizie:.enden Ärzten und Zahnärzten dIe Auakündung ihres Geschäftsbe- triebes in der in seinem Gebiet erscheinenden Tagespresse ver- bietet. Liberti de l'industrie : Le canton qui SOllIllet l'exercice des profes- sions medicales a. un contröle et a la possession d'un brevet de capacite ne viole pas l'art. 31 CF l?rsqu'il s'oppose a.l~ pubIicite dans les journaux du canton falte par des medemns ou des dentistes qui pratiquent librementleur art dans un autre canton.

72 Staatsrecht. Liberta d'industria: TI ßantone, ehe assoggetta l'esercizio delle professioni mediehe a.d un eontrollo stata.le ed al possesso d'un attestato di eapa.cita., non viola. l'art. 31 CF vietando la. pubbli- eita nei giornali deI .eantone fatta da mediei 0 dentisti ehe pratieano liberamente in un altro eantone. A. - Nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes vom

24. November 1893 über das Sanitätswesen sind zur Aus- übung des Zahnarztberufes nur diejenigen Personen be- fugt, welche sich darüber ausweisen, dass sie den vQn der Bundesgesetzgebung betreffend die Freizügigkeit des Medl- zinalpersonals aufgestellten Erfordernissen genügen. Art. 41 der regierungsrätlichen Verordnung vom 31. Dezember 1936 betreffend die medizinischen Berufsarten verbietet Personen, die ausserhalb des Kantons St. Gallen als «Zahp,ärzte, Dentisten usw. praktizieren ohne im Besitze eines eidgenössischen Diploms.zu sein », jede Berufsreklame und BerufsauskÜlldigung. B. - Der Beschwerdeführer übt seit Jahren in Hof bei ThaI (AppenzelI A. Rh.) in der Näh~ der st. gallischen Kantonsgrenze den Beruf eines Zahnarztes aus, ohne im Besitze eines eidgenössischen Arzt- oder Zahnarzt-Diploms zu sein. Eines Befähigungsausweises als Zahnarzt oder einer staatlichen Bewilligung bedurfte er nicht, da im Kanton Appenzell A. Rh. die Ausübung des ärztlichen Berufes (ausgenommen höhere operative Chirurgie und Geburts- hilfe)· allen Kantonseinwohnern freisteht, welche die ge- setzliche Niederlassung besitzen und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen (Gesetzliche - Bestimmungen vom

30. April 1871 betreffend die Freigebung der ärztlichen Praxis im Kanton Appenzell A. Rh., § 1; VO vom 30. Mai 1924 über das Gesundheitswesen, § 9). Er hatte in den Jahren 1912 bis 1916 eine Zahntechniker-Lehre bei Zahn- arzt A. Hergert in Zürich bestanden. Er scheint im Be- sitze des Doktortitels der « Oriental University» in Washington zu sein. Naoh Erlass der st. gallischen Verordnung vom 31. De- zember 1936 ersuchte der Beschwerdeführer um die Be- willigung, seine Zahnpraxis entgegen Art. 41 der Verord- Ausiibung der wissenscha.ftlichen Berufaarten. N° 15. 73 nung auch weiterhin in st. gallischen Zeitungen aUBZukün- den und den Titel « Zahnarzt » zu führen. Das Begehren wurde abgewiesen und eine staatsreohtliche Beschwerde war erfolglos. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass dem Besohwerdeführer die Berufsauskündigung alS« Zahnarzt)), « Dentist U.S. » ohne Verletzung verfassungsmässiger Indi- vidualrechte untersagt werden durfte. Ob das in Art. 41 der st. gallisohen Verordnung von 1936 ausgesproohene Insertionsverbot in seinem ganzen Umfange zulässig sei, wurde offen gelassen. O. - Am 30. April 1942 lehnte der Verlag des Ost- sohweizerischen Tagblattes und des Rorschaoher Tagblatts einen Insertionsauftrag des Besohwerdeführers ab mit der Begründung, dass er laut Verfügung der st. gallischen Sanitätskommission keine Inserate von ausserkantonalen Zahnteohnikern aufnehmen dürfe. Hierauf stellte Ulrioh am 30. April 1942 an den Regierungsrat des Kantons . St. Gallen das Gesuch, es sei ihm die Berufsauskündigung in den st. gallisohen Zeitungen unter der Bezeiohnung {(Zahntechniker » zu· gestatten, und er beschwerte sioh, als der st. gallisohe Kantonsarzt das Begehren abschlug, beim Regierungsrat des K-antons St. Gallen. Der Regierungsrat hat die Besohwerde am 3. Dezember 1943 abgewiesen. Das Bundesgerioht hat eine gegen den Entscheid des Regierungsrates gerichtete staatsreohtliche Besohwerde als unbegründet erklärt, hinsichtlich des darin erhobenen Vorwurfs einer Verletzung von Art. 31 BV aus folgenden Erwägungen :

2. - Vom Standpunkt der Gewerbefreiheit aus zulässig sind Anordnungen sanitätspolizeilicher Natur, die duroh Gründe des öffentlichen Wohles gerechtfertigt sind. Die Beschränkung der Ausübung der Zahnheilkunde auf In- haber des eidgenössischen Diploms (und in einem gewissen Umfange auf konzessionierte Zahnteohniker) ist eine solche Regelung. Sie fällt unter die den Kantonen in Art. 33 BV

74 Staatsrecht. ausdrücklich frei geg~benen Massnahmen. Ihr· Zweck ist der Schutz der Bevölkerung vor Gefährdungen der Ge- sundheit, die aus der. Behandlung von Krankheiten und Gebrechen durch Personen entstehen können, die nicht über die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Darum wird die Befähigung zur Ausübung der Heilkunde unter staatliche Kontrolle gestellt und zu den medizinischen Berufen nur zugelassen, wer sich über die Erfüllung gewisser Anforderungen ausweist, die als Min- destanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten zu gelten haben. Der Zweck einer derartigen Ordnung würde aber illu- sorisch, wenn der Kanton, der die Ausübung der Heilkunde in seinem Gebiet einer staatlichen Kontrolle unterwirft, es dulden müsste, dass Personen, die den Arzt- oder Zahn- arztberuf ohne jede staatliche Kontrolle über ihre Befä- higung ausüben, ihren Geschäftsbetrieb in der in seinem Gebiet erscheinenden Tagespresse auskünden und damit die Bevölkerung, zu deren Schutz die sanitätspolizeiliche Ordnung der medizinischen Berufsarten eingesetzt ist, durch allgemeine öffentliche Reklame veranlassen, sich einer Behandlung in einer freien, unkontrollierten Praxis zu unterwerfen. Es muss daher dem Kanton St. Gallen freistehen, die öffentliche Auskündung der Geschäftsbe- triebe im Kanton Appenzell A. Rh. frei praktizierender Ärzte und Zahnärzte zu verbieten, wenn der Zweck seiner eigenen Ordnung der .Ausübung des Arztberufes nicht vereitelt werden soll. Das Bundesgericht hat Verbote öffentlicher Auskün- dung einer bewilligungspflichtigen gewerblichen Tätigkeit (es handelte sich um einen Ausverkauf) nur als unzulässig erkli.\.rt unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Bewilligung in dem Kantone des Betriebes selbst erteilt war. Es hat aber seine Stellungnahme ausdrücklich vorbe- halten für den Fall, dass eine gewerbliche Tätigkeit in den beteiligten Kantonen verschieden behandelt würde, vor allem, wenn sie in einem Kanton, wie hier, überhaupt Organisation der Bundesrechtspilege. N° 16. 76 keiner polizeilichen Beschränkung unterliegen sollte eBGE 52 I S. 312, Erw. 4). Aus der Tatsache, dass der Beschwerde- führer seinen Beruf im Kanton Äppenzell A. Rh. ausüben kann, folgt daher nicht, dass er dafür im Kanton St. Gallen öffentlich werben dürfte. Auch daraus kann nichts abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer früher, vor Erlass der neuen Medizinal- verordnung, für sein Geschäft in st. gallischen Blättern zu inserieren pflegte. Als Massnahme der Gesundheitspolizei durfte das Verbot jederzeit erlassen werden. Wie bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 1937 aus- geführt wurde, konnte dem Rekurrrenten deshalb kein gewohnheitsrechtlicher Anspruch auf. öffentliche Bekannt- gabe seines Gewerbes erwachsen, weil seine Berufstätig- keit immer den einschlägigen sanitätspolizeilichen Vor- schriften unterworfen war und sich diesen auch dann an- passen muss, wenn sie wie hier im öffentlichen Interesse verschärft werden. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

16. Auszug aus dem UrteU "(lm 3. AJlrU 1944 i. S. EinvHlbner- U emeinde ßirsfelden gegen ßaseIJandsehaftIiehe KantenaIbank und Regierungsrat des Kantons. Basel-Landschaft. Die Gemeinde ist nicht legitimiert, ei~en ~tsch~id der ~~stäI;­ <ligen staatlichen Behörde über eIDe ElDschatzung fur dIe Gemeindesteuern wegen wilIkürlicb~r Aberkennung od~r Herab- setzung ihres Steuera.nsprucbes mIt der staatsrechtlIch.en Be- schwerde anzufechten. Das gilt auch dann, wenn es SICh u,m <lie Besteuerung des Staates oder einer staatlichen Anstalt handelt. La commune n'a pas qualite pour interjeter recours de droit public contre 1a decision de J'autorite competente .sur une taxation relative aux impöts communaux, p~ 1e n:otl~ que Ba cr6ance d'impöt lui est contestee Oll, est redmte arbltra!rement. Il en est ainsi meme si l'impöt frappe J'Etat ou UD etablIssement de l'Etat.