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70_I_88

BGE 70 I 88

Bundesgericht (BGE) · 1944-05-26 · Deutsch CH
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88

Verwalturigs- und Disziplinarrechtspflege.

20. Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. Pensionskasse für Angestellte

der Nahrungs- und· Genussmittel-Industrie gegen eidg.

Steuerverwaitung.

QueUen-Wehrsteuer: Die in Art. 148, Abs. 3 WStB gesetzte Frist

für die Rückforderung an der Quelle bezogener Wehrsteuer-

beträge hat den Charakter einer Ausschlussfrist, mit deren

Ablauf der Rückerstattungsanspruch erlischt.

lmpot pour la defenae nationale per9u a la source. Le delai dans

lequel, selon l'art.148 al. 3 ADN, il faut demanderIa restitution

des sommespayees a titre d'impöt pour Ja defense nationale

per~m a la source est un delai peremptoire a l'expiration duquel

le droit a 1a restitution s'eteint.

1 mposta per la difeaa nazionale riacoa8a alla fonte. Il termine previsto

daU'art. 148 cp. 3 DCF sull'IDN per domandare il rimborso

delle somme pagate a tito10 d'imposta per 1a difesa nazionale

riscossa alla fonte e un termine perentorio, aUa cui scadenza

si estingue iI diritto al rimborso.

Erwägungen:

1. -

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Ein-

spracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung

vom 2. März 1944, mit welchem die Verweigerung der

Rückerstattung im Jahre 1941 an der Quelle bezogener

Wehrsteuerbeträge vori Fr. 2922.75 bestätigt wurde. Die

Rückerstattung war am 9. Dezember 1943 beantragt

worden.

In der Beschwerde wird Aufhebung des angefochtenen

Entscheides und Rückerstattung Erines Teilbetrages von

Fr. 2000.- der bezahlten Wehrsteuern beantragt. Es

wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe

auf rücksichtsloser Anwendung des Art. 148, Abs. 3

WStB und werde als eine unbillige Härte empfunden,

die die Beschwerdeführerin in der gegenwärtigen Def1zit-

periode doppelt treffe· und vom Gesetzgeber bestimmt

nicht beabsichtigt gewesen sei. Einen Teilbetrag von

Fr. 922.75 wolle "die Beschwerdeführerin als Sühne für

ihr Versehen übernehmen.

2. -

Nach dem Wortlaut des Art. 148 Abs. 3 WStB

(<< der Rücke:rstattungsanspruch erlischt ll, « s'eteint», « e

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 21.

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perento ») ist die Frist für die Geltendmachung des Rück-

erstattungsanspruches eine sog. Ausschluss- oder Ver-

wirkungsfrist, zu deren Wesen es gehört, dass sie weder

unterbrochen werden, noch stillstehen kann, und dass

gegen ihre Versäumnis eine Wiederherstellung aus wich-

tigen Gründen nicht zulässig ist (BGE 61 II S. 149 f.,

von TUHR, Obligationenrecht S. 557).

Für die 1941 bezahlten Steuern lief die Frist am 31.

Dezember 1942 ab. Die Beschwerdeführerin hat sie nicht

innegehalten. Die eidgenössische Steuerverwaltung war

daher verpflichtet, die Rückerstattung abzulehnen. Sie

durfte nicht anders entscheiden.

21. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. B. gegen Rekurskommission

des Kantons Bern.

1. Wehrateuer : Die Sozialabzüge für den Unterhalt unterstüt-

zungsbedürftiger Personen werden nur vorgenommen, wenn

der Steuerpflichtige sie verlangt.

2. VerwaUUngsgerichtabeachweme: a. Steuerbussen, die den Betrag

von Fr. 100.- nicht übersteigen, unterliegen der Beschwerde

nicht.

b. Der kantonale Kostenentscheid kann nur in Verbindung mit

der Beschwerde in der Sache selbst angefochten werde.

1. lmpot pour la defenae nationale: Les dedu,ctions autorisees

pour l'entretien de personnes dans le besoin ne sont faites

que BUr demande du contribuable.

2. RecOurs de droit adminiatratij: a. bes amendes fiscales qui

ne depassent pas 100 francs ne peuvent faire l'objet d'un recou,rs.

b. Sur les frais, la decision cantonale ne peut etre deferee au

Tribu.nal federal que conjointement avec le fond.

1. Impoata per la difesa nazionale: Le deduzioni pel manteni-

mento di persone bisognose sono fatte soltanto su domanda

deI contribuente.

2. RicGrso di diiitto amminiatrativo : a) Le multe ehe non eccedono

Ir. 100 non possono essere impugnate mediante ricorso.

b) Per quanto coricerne le spese, la decisione cantonale puo

essere deferita ai Tribunale federale soltanto congiuntamente

col merito.

A. -

Der Beschwerdeführer ist Ingenieur beim Armee-

flugplatz Finsterhennen. Er ist seit 1942 verheiratet.

Seine Frau wohnt in Lugano und ist daselbst erwerbstätig.

In der Steuererklärung für die II. Periode der eid-