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Verwalturigs- und Disziplinarrechtspflege.
20. Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. Pensionskasse für Angestellte
der Nahrungs- und· Genussmittel-Industrie gegen eidg.
Steuerverwaitung.
QueUen-Wehrsteuer: Die in Art. 148, Abs. 3 WStB gesetzte Frist
für die Rückforderung an der Quelle bezogener Wehrsteuer-
beträge hat den Charakter einer Ausschlussfrist, mit deren
Ablauf der Rückerstattungsanspruch erlischt.
lmpot pour la defenae nationale per9u a la source. Le delai dans
lequel, selon l'art.148 al. 3 ADN, il faut demanderIa restitution
des sommespayees a titre d'impöt pour Ja defense nationale
per~m a la source est un delai peremptoire a l'expiration duquel
le droit a 1a restitution s'eteint.
1 mposta per la difeaa nazionale riacoa8a alla fonte. Il termine previsto
daU'art. 148 cp. 3 DCF sull'IDN per domandare il rimborso
delle somme pagate a tito10 d'imposta per 1a difesa nazionale
riscossa alla fonte e un termine perentorio, aUa cui scadenza
si estingue iI diritto al rimborso.
Erwägungen:
1. -
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Ein-
spracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 2. März 1944, mit welchem die Verweigerung der
Rückerstattung im Jahre 1941 an der Quelle bezogener
Wehrsteuerbeträge vori Fr. 2922.75 bestätigt wurde. Die
Rückerstattung war am 9. Dezember 1943 beantragt
worden.
In der Beschwerde wird Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und Rückerstattung Erines Teilbetrages von
Fr. 2000.- der bezahlten Wehrsteuern beantragt. Es
wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe
auf rücksichtsloser Anwendung des Art. 148, Abs. 3
WStB und werde als eine unbillige Härte empfunden,
die die Beschwerdeführerin in der gegenwärtigen Def1zit-
periode doppelt treffe· und vom Gesetzgeber bestimmt
nicht beabsichtigt gewesen sei. Einen Teilbetrag von
Fr. 922.75 wolle "die Beschwerdeführerin als Sühne für
ihr Versehen übernehmen.
2. -
Nach dem Wortlaut des Art. 148 Abs. 3 WStB
(<< der Rücke:rstattungsanspruch erlischt ll, « s'eteint», « e
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 21.
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perento ») ist die Frist für die Geltendmachung des Rück-
erstattungsanspruches eine sog. Ausschluss- oder Ver-
wirkungsfrist, zu deren Wesen es gehört, dass sie weder
unterbrochen werden, noch stillstehen kann, und dass
gegen ihre Versäumnis eine Wiederherstellung aus wich-
tigen Gründen nicht zulässig ist (BGE 61 II S. 149 f.,
von TUHR, Obligationenrecht S. 557).
Für die 1941 bezahlten Steuern lief die Frist am 31.
Dezember 1942 ab. Die Beschwerdeführerin hat sie nicht
innegehalten. Die eidgenössische Steuerverwaltung war
daher verpflichtet, die Rückerstattung abzulehnen. Sie
durfte nicht anders entscheiden.
21. Urteil vom 10. Juli 1944 i. S. B. gegen Rekurskommission
des Kantons Bern.
1. Wehrateuer : Die Sozialabzüge für den Unterhalt unterstüt-
zungsbedürftiger Personen werden nur vorgenommen, wenn
der Steuerpflichtige sie verlangt.
2. VerwaUUngsgerichtabeachweme: a. Steuerbussen, die den Betrag
von Fr. 100.- nicht übersteigen, unterliegen der Beschwerde
nicht.
b. Der kantonale Kostenentscheid kann nur in Verbindung mit
der Beschwerde in der Sache selbst angefochten werde.
1. lmpot pour la defenae nationale: Les dedu,ctions autorisees
pour l'entretien de personnes dans le besoin ne sont faites
que BUr demande du contribuable.
2. RecOurs de droit adminiatratij: a. bes amendes fiscales qui
ne depassent pas 100 francs ne peuvent faire l'objet d'un recou,rs.
b. Sur les frais, la decision cantonale ne peut etre deferee au
Tribu.nal federal que conjointement avec le fond.
1. Impoata per la difesa nazionale: Le deduzioni pel manteni-
mento di persone bisognose sono fatte soltanto su domanda
deI contribuente.
2. RicGrso di diiitto amminiatrativo : a) Le multe ehe non eccedono
Ir. 100 non possono essere impugnate mediante ricorso.
b) Per quanto coricerne le spese, la decisione cantonale puo
essere deferita ai Tribunale federale soltanto congiuntamente
col merito.
A. -
Der Beschwerdeführer ist Ingenieur beim Armee-
flugplatz Finsterhennen. Er ist seit 1942 verheiratet.
Seine Frau wohnt in Lugano und ist daselbst erwerbstätig.
In der Steuererklärung für die II. Periode der eid-