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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
durch Zahlung, sondern auch jede durch Gutschrift
bewirkte Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Wenn
demnach Art. 144, Abs. 1 WStB den VeIfall der Steuer
auf den Zeitpunkt festsetzt, in dem die steuerbare Leistung
fällig wird, so muss, wo zwischen einer Sparkasse und
ihren Kunden Gutschrift der Zinsen auf den gegen Zins
entgegengenommenen Geldern vereinbart ist, die Steuer
in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die Gutschrift
gefordert werden kann, also verfällt. Darauf, was über
die Zahlung des so gutgeschriebenen Zinses vereinbart
ist, kann es dann nicht mehr ankommen.
Hier ist die jährliche Gutschrift der Zinsen vereinbart,
wodurch der Zeitpunkt bestimmt" ist, in dem die Steuer
verfällt. Dass die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen
erst später und nur zusammen mit dem Kapital gefordert
werden kann, ist unerheblich, da die Zahlung nicht Vor-
aussetzung für die Steuerbarkeit und den VeIfall der auf
Zinsen geschuldeten Steuer ist.
50. Auszug aus dem UrteD vom 22. Dezember 1943 i. S. RheIn-
Iallsehe Creditanstalt gegen Krlseuabgabe-Rekurskommlsslon
des Kantons st. Gallen.
1. Wekropleram,neatie: Die Wehropferamnestie verhindert, dass
auf erledigte EinscMtzungen zurückgekommen wird und Nach-
forderungen auf früher ergangene SteuereinscMtzungen gestellt
werden; gegenüber neuen Einschä.tzungen kann sie nicht ange-
rufen werden.
2. Kriaenabgabe :
a) Berechnung GM ReingmDinna: Geschäftsmässig begründete
Rückstellungen dürfen nicht als Gewinn behandelt werden.
Rückstellungen, die frei werden und damit die geschMtsmässige
Begründetheit verlieren, dürfen in den Reingewinn einbezogen
werden.
b) tibertrelUng der Abgabetpflioh;t: Den Versuch einer Steuerhinter-
, ziehung begeht der Steuerpflichtige, der für die Steuerberech-
nung ma.ssgebende Verhältnisse verschweigt oder entstellt.
die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Tendenziöse Auswer-
tungen eines im wesentlichen feststehenden Tatbestandes, die
lediglich zur Verteidigung eines Prozessstandpunktes in der
Rechtsfrage vorgebracht werden. rechtfertigen tThertretungs-
bussen nicht.
Bundesreohtliohe Abgaben. "N° 60.
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1. Amni.me acc0rd6e a l'occaricm du BaCrifl,ce potW la cUlense nationale.
Cette amnistie emp&he l'autorite fiscale de revenir BUr des
ta.xa.tions deja faites et d'eIever ap:res coup de nouvelles pre-
tentions au sujet de ta.xa.tions anciennes; elle ne peut; ~tre
invoquee a l'ega.rd de nouvelles ta.xa.tions.
2. OO'llkibution 1M.erale cle cri8e :
a) Oalcul du bbt,I,fI,ce net: Les reserves d'amortissement autorisOOs
par l'usage commercial ne doivent pas ~tre traitees comma
benefice. Les reserves d'amortissement qui deviennent dispo-
nibles at oossent par consequ.ent de se justifier du point de vue
de I'usage commercial peuvent ~tre ajoutees au benefice net.
b) Oontmtrention a l'obligation {iBcak: TI y a tentative de sous-
traction d'impöt lorsqu'un contnoua.ble ceIe ou dMorme des
faits qui sont essentiels pour la taxation et ne sont pas encore
connu,s de l'autorite fiscale. L'interpretation tendancieuse d'un
etat da fait connu dans l'essentiel ne justifie pas la conda.mna.-
tion a une amende lorsqu'elle ne sert qu'a dMendre le point da
vue adopte par le contribua.ble toucha.nt 1a. question dedroit
posee par le litige fiscal.
1. AmniBtia CO'1We88a in occaricme clelsacri/icio peT la tUleaa nazW-
nale. Quest'amnistia impedisce alle autorita fiscali di rinvenire
sn ta.ssa.zioni gia fatte e di solleva.re ulteriori pretese circa
precedenti ta.ssa.zioni; essa. non pub essere invocata per quanto
concerne nuove tassazioni.
2. Oontribuzione lederale tU cri8i:
a) Oalcolo clell'utilB netto: Le riserve di ammortamento giusta.
l'uso commerciale non debbono essere trattate come utile. Le
riserve di ammortamento, che diventano disponibili e non sono
~di piu giustificabili dal punto di vista dell'uso commer-
Clale, poSJOOno essere aggiunte all'utile netto.
b) Oontr~icme all'obbligo {iBcak: Esiste tentativo di sottra-
zione d'imposta qu,sndo il contnouente nasconde 0 deforma
fatti che sono essenzisli per la tassazione e non sono ancora
conosciuti daIl'autorita fiscale. La vaIutazione tendenziosa.
d'uno stato di fatto conosciuto nei punti essenziali non giustifica
1a. condanna. ad una multa, quandO serve soltanto a difendere
1a. tesi dei ricorrente in merito alla questione giuridica sollevata
daIla. coritestazione fiscaIe.
A. -
Die Rekurrentin hatte Ende 1936 einen erheblichen
Posten hypothekarisch sichergestellte Forderungen auf
Gläubiger in Vorarlberg. Die Zinsen und die vertragsmäs-
sigen Abzahlungen sollen damals noch ordentlich einge-
gangen sein; doch schien die Einbringlichkeit der Kapital-
ausstände in Frage gestellt: die österreichische National-
bank hatte schon seit Ende 1931 für die vollständige Rück-
zahlung von Hypothekardarlehen und Kontokorrentkre-
diten keine Devisen mehr bewilligt und es war damit zu
rechnen, dass auch die Übermittlung von Zinsen und
Verwaltungs.. und Disziplinarreohtspßege.
Ab~hlungen aus dev:isenpolitischen Gründen eingesohränkt
oder gesperrt werde.
Unter diesen Umständen verwendete die Rekurrenm.n
ein~n im Oktober 1936 bei einem Verkauf von Barrengold
erzielten Gewim;t zur Anlage einer inneren Kontokorrent-
reserve in der Weise, dass sie unter der Bezeichnung « En-
gagements Vorarlberg» einen fiktiven Schuldposten in
gleicher Höhe unter den Kreditoren einstellte. Im Jahre
1939 konnte die Bank ihre Ausstände in Vorarlberg mit
Hilfe der Schweizerischen Nationalbank liquidieren. Den
Ausfall, der sich dabei ergab, belastete sie dem Rückstel-
lungskonto.
B. -
Bei der Einschätzung für die IV. Periode der
eidgenössischen Krisenabgabe wurde der Saldo des Rück-
stellungskontos «Engagements' Vorarlberg» als freige-
wordene Rückstellung zum ausgewiesenen Reingewinn des
Jahres 1939 hinzugerechnet. Die Rekurrentin hat die Be-
rechtigung des Zuschlags bestritten, ist aber abgewiesen
worden, zuletzt durch Entscheid der Krisenabgabe-Rekurs-
kommission des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 1943.
Sie erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht
geltend, nach Art. 49 KrisAB seien nur solche Abschreibun-
gen und Rückstellungen zulässig, die der EntwertUng eines
Aktivums in der Steuerperiode entsprechen. Iin Jahre
1936 habe kein Anlass bestanden, für die Verbindlichkeiten
in Vorarlberg Rückstellungen zu, machen, da genügende
Reserven vorhanden gewesen seien. Wenn damals eine
Untersuchung durchgeführt wordetl wäre, so hätte sich
ergeben, dass der g~
in Reserve gestellte Betrag steuer-
barer Reingewinn war. Die Entwertung der Vorarlberger
Guthaben sei nicht erst 1936, sondern viel früher einge-
treten. Die Einschätzungsbehörden hätten aber die Sache.
nicht untersucht, sondern einfach auf die damals abgege-
bene Steuererklärung abgestellt, aus der die Rüokstellung
nicht ersichtlich war. Nachdem aber damals die Besteuerung
unterblieb, gehe es nicht an, den iRest der stillen Reserve;
nachträglich der Krisenabgabe für die IV. Periode zu
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 50.
unterwerfen. Die Besteuerung der Reserve verstosse gegen
Art. 49 KrisAB und gegen feststehende Praxis. "Obrigens
enthielten die Jahresrechnungen 1938 und 1939, auf die
es ankomme, keinen Gewinnposten im angerechneten Be-
trage. Auf Rückstellungen, die in früheren Jahren gemacht
wurden, beziehe sich Art. 49, Ziff. 3 KrisAB nicht. Die
Rekurrentin beruft sich auch noch auf die Wehropfer-
amnestie.
O. -
Die Krisenabgabe-Rekurskommission des Kantons
St. Gallen beantragt Abweisung der Beschwerde unter
Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entschei-
des, die eidgenössische Steuerverwaltung Abweisung der
Beschwerde und Auferlegung einer Steuerbusse vQn
Fr. 5000.- an die Rekurrentin wegen wahrheitswidriger
Angaben im Beschwerdeverfahren.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und
die Auferlegung einer Steuerbusse abgelehnt
in Erwä(J'Ung :
I. -
.....
2. -
Die Frage, ob die im Jahre 1939 freigewordene
Rückstellung steuerrechtlich als Bestandteil des Reinge-
winnes dieses Jahres anzusehen ist, oder ob es sich um
Reingewinn eines früheren Jahres handelt, betrifft nicht
die Wehropferamnestie, sondern die Auslegung des Krisen-
abgabebeschlusses. Die. Wehropferamnestie verhindert.
dass auf erledigte Ehisöhätzttngen zurückgekommen wird
und Nachforderungen auf früher ergangene Steuerrech-
nungen gestellt werden. Gegenüber neuen Einschätzungen
kann sie nicht angerufen werden (BGE 68 I S. 50).
Die Rökurrentin wird nicht für Jahre nachbesteuert, für
die sie Steuer1eistungen erbracht hatte oder IUr die sie
wenigstens beteits eingeschätzt wät, als sie die Wehropfer-
erklärung einreichte, sondern sie wird für eine Steuer
eingeschätzt, bei der nach ausdrücklicher Vorschrift des
Gesetzes die Wehropfererklärung mit berücksichtigt wer-
den soll (Art. 3, Abs. 3 WOB).
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AB 69 I -
1943
Verwaltungs, und Disziplinarrechtspfiege.
3. -
Nach Art. 49; Abs. 1 Zifi. 3 KrieAB (von 1938)
fallen im die Berechnung des Reingewinns in Betracht
Rü.,ckstellungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind.
Geschäftsmässig begründete Rückstellungen dürfen nicht
als Reingewinn behandelt werden. Anderseits ist es richtig
und entspricht es der gesetzlichen Vorschrift, Rückstel-
lungen, die frei werden und damit die geschäftsmässige
Begründetheit verlieren, in den Reingewinn einzubeziehen.
Solange eine Rüokstellung gebunden ist, bleibt offen, ob
und inwieweit sie zum Reingewinn gehört. Der Entscheid
über die Steuerbarkeit wird verschoben, um die Entwick-
lung der Verhältnisse abzuwarten. Der Steuerpflichtige,
der offene oder geheime Rückstellungen macht und für sie
Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, kann sich der spätern
Besteuerung des freigewordenen Teils der Rüokstellung
beim Einkommen nicht mit der Behauptung entziehen, der
Rückstellung habe im Zeitpunkt ihrer Errichtung ge-
schäftsmässige Begründetheit gefehlt. Ob Verlustgefahren
Rückstellungen erfordern, ist weitgehend Ermessenssache,
wie auch das Mass und die Form der zur Sicherung eines
Geschäftsbetriebes zu treffenden Massnahmen. Dem Er-
messen des Steuerpflichtigen aber, Steuerfreiheit für einen
Teil des Bruttogewinns dadurch in Anspruch zu nehmen.
dass er offene oder stille Reserven erriohtet, steht das
Ermessen der Steuerbehörden gegenüber, offene Reserven
im Zeitpunkt ihrer Erriohtung auf ihre geschäftsmässige
Begründetheit zu überprüfen und stillen Reserven nach-
zugehen oder es· vorläufig bei den Massnahmen bewenden
zu lassen, die der Steuerpflichtige naoh seinem geschäft-
lichen Ermessen für angezeigt befunden hat, die weitere
Entwicklung abzuwarten und lediglich die Reserven, die
in der Folge nioht in Anspruch genommen werden, in dem
Zeitpunkt zu erfassen, in welchem sie frei geworden sind
oder vom Steuerpflichtigen liquidiert oder reaktiviert
werden.
Art. 49, Abs. 3 und 4 KrisAB stehen dem nicht ent-
gegen. Die Entscheidung darüber, ob ein Verlust als einge-
Bundesrechtliche Abga.ben. NI> 50.
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treten oder ein Gewinn als endgültig erzielt anzusehen ist,
ist vielfach nioht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden.
Zweck der in Art. 49, Abs. 1 Ziff. 3 enthaltenen Vorschrift
über die Besteuerung von Reservestellungen ist es gerade,
dem geschäftliohen Bedürfnisse naoh einem gewissen
Spielraum in dieser Hinsicht Rechnung zu tragen. Die Ent-
scheide, auf die sich die Rekurrentin zur Begründung ihres
Standpunktes beruft (BGE 62 I S. 149 und 157; 63 I 83),
beziehen sich nicht auf Rückstellungen, sondern auf Ab-
sohreibungen; diese gelten begrifflich dem Ausgleich ein-
getretener Wertverminderungen. Rückstellungen dagegen
sind dazu bestimmt, unsicher gewordene Positionen zu
sichern und Verlustgefahren zu begegnen. Als gesohäfts-
mässig begründet dürfen Rückstellungen jedenfalls dann
gelten, wenn sie unmittelbar drohende Verluste ausgleichen
sollen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 KGStB).
4. -
Die Beschwerdeführerin wird besteuert für eine
Rückstellung, die zufolge Liquidation der Posten, für die
sie erriphtet war, frei geworden ist. Die dagegen erhobenen
Einwendungen sind unbegründet. Es kommt nicht darauf
an, ob die Einschätzungsbehörde bei der Veranlagung der
Rekurrentin für die IH. Periode der eidgenössischen
Krisenabgabe (Grundlagejahre 1936 und 1937) die Reserve-
steIlung gekannt und auf ihre Begründetheit untersucht
hat, sondern darauf, dass die Rekurrentin im Hinblick
auf die Verlustgefahren, die das Geschäft mit Vorarlberg
in sich barg, die Reserve errichtete, um,die ihr aus diesem
Geschäfte drohenden Ausfälle intern ausgleichen zu kön-
nen. Sie hat damit selbst den Schwebezustand geschaffen,
der 'mit der Liquidation der Vorarlberger Guthaben seinen
Abschluss fand. Auf jeden Fall durfte der Rückstellung
die geschäftliche Begründetheit von dem Zeitpunkte an
abgesprochen werden, in welchem die als unsicher betrach-
teten Guthaben eingebracht und die darauf erlittenen Ver-
luste mit Hilfe der Rückstellung ausgeglichen waren.
übrigens war die Reserve den Einschätzungsbehörden
schon bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin für
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Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspfiege.
die III. Periode der:.Krisenabgabe (6. Dezember 1938)
bekannt gewesen auf Grund von Erklärungen, die die
Beschwerdeführerin im Oktober und im November 1937
bel Erhebungen für die kantonale Steuereinschätzung
abgegeben hatte. Der Versuch, aus verfahrensrechtlichen
Gründen nachträglich Einwendungen gegen das Vorgehen
der Einschätzungsbehörden bei der Veranlagung für die
III. Periode der Krisenabgabe herzuleiten, ist völlig halt-
los. Angesichts des Risikos, das das Vorarlberger Geschäft
im Jahre 1936 in sich barg, lag es im Ermessen der Ein-
schätzungsbehörde, eine erhebliche Spezialreserve für
diesen Posten als geschäftsmässig begründet anzusehen,
selbst wenn die Beschwerdeführerin über bedeutende
sonstige offene oder stille Reserven verfügte. Dann aber
war auch kein Anlass, die Steuererklärung der Beschwerde-
führerin für die III. Periode der Krisenabgabe in dieser
Hinsicht zu beanstanden. Ein Protokollvermerk (Art. HO,
Abs. 2 KrisAB) ist nur vorgeschrieben, wenn die Ein--
schätzungsbehörde von den Angaben in der Steuererklärung
abweicht. Dass die Beschwerdeführerin von jeher Einbus-
sen, die sie auf Guthaben im Vorarlberg erlitt, unmittelbar
bei ihrem Eintritt abzuschreiben pflegte, spricht nicht
gegen die geschäftliche Begründetheit einer Rückstellung
für drohende Verluste auf dem 1936 noch recht erheblichen
Restbestande.
Auch der aus Art. 49, Abs. 4 KrisAB hergeleitete Ein-
wand, es hätten keine Buchungen stattgefunden, ist offen-
sichtlich unbegründet. Ob und inwieweit sich die angeru-
fene Bestimmung überhaupt auf gegens.tandslos gewordene
Rückstellup.gen, vor allem auf stille Reserven, bezieht,
mag dahingestellt bleiben. Hier sind Buchungen vorge-
nommen worden. Die Reserve wird als fiktive Schuld in
einem besondern Konto (sog. innere Konto-Korrent-
Reserve im Sinne der Buchhaltungstechnik, vgl. BERLINER:
Buchhaltungs- und Bilanzlehre, II. Teil, VII. Aufl., S. 185)
in den Büchern der Beschwerdeführerin mitgeführt und
die Ausfälle, zu deren Deckung sie beigezogen werden
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 1I0.
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sollte, sind auf das Konto übertragen worden. Die Buchun-
gen, auf die es ankommt, fallen im wesentlichen, bis auf
einen. sachlich unerheblichen Restbetrag, in den für die
IV. Periode der Krisenabgabe massgebenden Zeitraum.
Die Beschwerde gegen die Einschätzung ist daher unbe-
gründet.
5. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat bean-
tragt, der Besohwerdeführerin eine Busse von Fr. 5000.-
aufzuerlegen, weil sie zum Zwecke zu niedriger Besteuerung
unwahre Angaben über die Verbuchung der Vorarlberger
Verluste gemacht und damit versucht habe, eine gesetzlich
gesohuldete Abgabe zu hinterziehen.
Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Im verwaltungs-
gerichtlichen Beschwerdeverfahren, wie übrigens auch
schon im Rekurse an die kantonale Rekurskommission,
handelte es sich lediglich um die Rechtsfrage, ob und
inwieweit die 1939 freigewordene Rückstellung als Rein-
gewinn dieses Jahres anzusehen sei. Der Tatbestand war,
soweit erheblich, den Steuerbehörden bekannt aus fr~
heren Angaben der Beschwerdeführerin und aus den
behördlichen Feststellungen über den weiteren Verlauf
der Angelegenlieit. Die neuen Angaben der Beschwerde-
führerin dienten im wesentlichen der Ausdeutung, Be-
wertung eines bereits gegebenen Tatbestandes. Die Be-
schwerdeführerin brachte sie vor zur Begründung und
Rechtfertigung ihrer Stellungnahme im Steuerprozess.
Wenn aber der für die Beurteilung der Steuerpflicht unä.
für die Bemessung der Steuer massgebende Tatbestand im
wesentlichen feststeht, vermögen dem Sachverhalt nicht
entsprechende oder tendenziöse Auswertungen, die ein
Steuerpflichtiger zur Verteidigung 'seines Prozesstand-
punktes in der Rechtsfrage vorbringt, die Auferlegung von
"Obertretungsbussen gemäss Art. 155 KrisAB. nicht zu
rechtfertigen. Eine Hinterziehung begeht, wer der Steuer-
behörde wesentliche Tatsachen vorenthält. Der Versuch
einer Hinterziehung kann daher nur darin liegen, dass ein
Steuerpflichtiger Verhältnisse verschweigt oder entstellt,
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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.
die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Hierum handelte
es sich aber, jedenfalls bei der Streitfrage, die vor Rekurs-
k öl.
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3. Le operazioni consistenti a. porre dei probIemi, Ja. cui soluzione
e conosciuta in a.nticipo, costituiscono lotterie, quaJora l'esa.t-
tezza delle soluzioni proposte da.i partecipa.nti dipende essen-
ziaImente dall'azza.rdo.
.A. -
Die Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer
Reisekasse in Bem veranstaltete im Jahre 1942 drei Wett-
bewerbe. Wer sich daran beteiligen wollte, hatte Fr. 1.10
einzuzahlen. Es war das Alter von 8 Personen anzugeben,
deren Porträt im Auskündigungsformular wiedergegeben
war. Beim ersten Wettbewerb waren 500 Preise im Werte
von Fr. 5.- bis Fr. 2000.-, im ganzen Fr. 10,000.-, aus-
gesetzt. In den folgenden Wettbewerben wurde die Zahl
der Preise (Trostpreise inbegriffen) auf 2005 und 2205, die
Preissummen auf Fr. 20,910.- und Fr. 25,050.- erhöht.
Die ersten Preise bes~den in Barbeträgen, die weiteren
in Reisegutscheinen der Schweizer Reisekasse für Gratis-
ferien, Gratisreisen und Gratisausflüge. Als Trostpreise
wurden beim zweiten und dritten Wettbewerb je 1000
Exemplare des von der Veranstalterin der Wettbewerbe
herausgegebenen Werkes « Reiseatlas der Schweiz» ver-
teilt. Die Reihenfolge der Gewinne sollte bestimmt werden
durch die verhältnismässige Annäherung der Schätzung
des Teilnehmers am Wettbewerb an die richtige Lösung.
B. -
Am 29. September 1942 teilte der Polizeidirektor
des Kantons Bern der Genossenschaft pro Ferienfonds mit,
der im Sommer 1942 durchgeführte Wettbewerb sei als
den Vorschriften der Lotteriegesetzgebung nicht unter-
stehend und deshalb als nicht genehmigungspflichtig be-
zeiohnet worden. Das Ergebnis des Wettbewerbs und die
dabei gemaohten Erfahrungen hätten aber zu der 'Über-
zeugung geführt, dass die richtige Lösung der im Wett-
bewerbe gestellten Aufgabe entgegen früheren Annahmen
wesentlich vom Zufall und von Umständen abhange, die
der Teilnehmer nicht kenne. Die Polizeidirektion ziehe
daher ihren früheren Standpunkt in Wiedererwägung und
komme dazu, derartige Wettbewerbe in Zukunft als der
Lotteriegesetzgebung unterstellte lotterieähnllche Unter-