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69_I_270

BGE 69 I 270

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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270

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

durch Zahlung, sondern auch jede durch Gutschrift

bewirkte Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Wenn

demnach Art. 144, Abs. 1 WStB den VeIfall der Steuer

auf den Zeitpunkt festsetzt, in dem die steuerbare Leistung

fällig wird, so muss, wo zwischen einer Sparkasse und

ihren Kunden Gutschrift der Zinsen auf den gegen Zins

entgegengenommenen Geldern vereinbart ist, die Steuer

in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die Gutschrift

gefordert werden kann, also verfällt. Darauf, was über

die Zahlung des so gutgeschriebenen Zinses vereinbart

ist, kann es dann nicht mehr ankommen.

Hier ist die jährliche Gutschrift der Zinsen vereinbart,

wodurch der Zeitpunkt bestimmt" ist, in dem die Steuer

verfällt. Dass die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen

erst später und nur zusammen mit dem Kapital gefordert

werden kann, ist unerheblich, da die Zahlung nicht Vor-

aussetzung für die Steuerbarkeit und den VeIfall der auf

Zinsen geschuldeten Steuer ist.

50. Auszug aus dem UrteD vom 22. Dezember 1943 i. S. RheIn-

Iallsehe Creditanstalt gegen Krlseuabgabe-Rekurskommlsslon

des Kantons st. Gallen.

1. Wekropleram,neatie: Die Wehropferamnestie verhindert, dass

auf erledigte EinscMtzungen zurückgekommen wird und Nach-

forderungen auf früher ergangene SteuereinscMtzungen gestellt

werden; gegenüber neuen Einschä.tzungen kann sie nicht ange-

rufen werden.

2. Kriaenabgabe :

a) Berechnung GM ReingmDinna: Geschäftsmässig begründete

Rückstellungen dürfen nicht als Gewinn behandelt werden.

Rückstellungen, die frei werden und damit die geschMtsmässige

Begründetheit verlieren, dürfen in den Reingewinn einbezogen

werden.

b) tibertrelUng der Abgabetpflioh;t: Den Versuch einer Steuerhinter-

, ziehung begeht der Steuerpflichtige, der für die Steuerberech-

nung ma.ssgebende Verhältnisse verschweigt oder entstellt.

die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Tendenziöse Auswer-

tungen eines im wesentlichen feststehenden Tatbestandes, die

lediglich zur Verteidigung eines Prozessstandpunktes in der

Rechtsfrage vorgebracht werden. rechtfertigen tThertretungs-

bussen nicht.

Bundesreohtliohe Abgaben. "N° 60.

271

1. Amni.me acc0rd6e a l'occaricm du BaCrifl,ce potW la cUlense nationale.

Cette amnistie emp&he l'autorite fiscale de revenir BUr des

ta.xa.tions deja faites et d'eIever ap:res coup de nouvelles pre-

tentions au sujet de ta.xa.tions anciennes; elle ne peut; ~tre

invoquee a l'ega.rd de nouvelles ta.xa.tions.

2. OO'llkibution 1M.erale cle cri8e :

a) Oalcul du bbt,I,fI,ce net: Les reserves d'amortissement autorisOOs

par l'usage commercial ne doivent pas ~tre traitees comma

benefice. Les reserves d'amortissement qui deviennent dispo-

nibles at oossent par consequ.ent de se justifier du point de vue

de I'usage commercial peuvent ~tre ajoutees au benefice net.

b) Oontmtrention a l'obligation {iBcak: TI y a tentative de sous-

traction d'impöt lorsqu'un contnoua.ble ceIe ou dMorme des

faits qui sont essentiels pour la taxation et ne sont pas encore

connu,s de l'autorite fiscale. L'interpretation tendancieuse d'un

etat da fait connu dans l'essentiel ne justifie pas la conda.mna.-

tion a une amende lorsqu'elle ne sert qu'a dMendre le point da

vue adopte par le contribua.ble toucha.nt 1a. question dedroit

posee par le litige fiscal.

1. AmniBtia CO'1We88a in occaricme clelsacri/icio peT la tUleaa nazW-

nale. Quest'amnistia impedisce alle autorita fiscali di rinvenire

sn ta.ssa.zioni gia fatte e di solleva.re ulteriori pretese circa

precedenti ta.ssa.zioni; essa. non pub essere invocata per quanto

concerne nuove tassazioni.

2. Oontribuzione lederale tU cri8i:

a) Oalcolo clell'utilB netto: Le riserve di ammortamento giusta.

l'uso commerciale non debbono essere trattate come utile. Le

riserve di ammortamento, che diventano disponibili e non sono

~di piu giustificabili dal punto di vista dell'uso commer-

Clale, poSJOOno essere aggiunte all'utile netto.

b) Oontr~icme all'obbligo {iBcak: Esiste tentativo di sottra-

zione d'imposta qu,sndo il contnouente nasconde 0 deforma

fatti che sono essenzisli per la tassazione e non sono ancora

conosciuti daIl'autorita fiscale. La vaIutazione tendenziosa.

d'uno stato di fatto conosciuto nei punti essenziali non giustifica

1a. condanna. ad una multa, quandO serve soltanto a difendere

1a. tesi dei ricorrente in merito alla questione giuridica sollevata

daIla. coritestazione fiscaIe.

A. -

Die Rekurrentin hatte Ende 1936 einen erheblichen

Posten hypothekarisch sichergestellte Forderungen auf

Gläubiger in Vorarlberg. Die Zinsen und die vertragsmäs-

sigen Abzahlungen sollen damals noch ordentlich einge-

gangen sein; doch schien die Einbringlichkeit der Kapital-

ausstände in Frage gestellt: die österreichische National-

bank hatte schon seit Ende 1931 für die vollständige Rück-

zahlung von Hypothekardarlehen und Kontokorrentkre-

diten keine Devisen mehr bewilligt und es war damit zu

rechnen, dass auch die Übermittlung von Zinsen und

Verwaltungs.. und Disziplinarreohtspßege.

Ab~hlungen aus dev:isenpolitischen Gründen eingesohränkt

oder gesperrt werde.

Unter diesen Umständen verwendete die Rekurrenm.n

ein~n im Oktober 1936 bei einem Verkauf von Barrengold

erzielten Gewim;t zur Anlage einer inneren Kontokorrent-

reserve in der Weise, dass sie unter der Bezeichnung « En-

gagements Vorarlberg» einen fiktiven Schuldposten in

gleicher Höhe unter den Kreditoren einstellte. Im Jahre

1939 konnte die Bank ihre Ausstände in Vorarlberg mit

Hilfe der Schweizerischen Nationalbank liquidieren. Den

Ausfall, der sich dabei ergab, belastete sie dem Rückstel-

lungskonto.

B. -

Bei der Einschätzung für die IV. Periode der

eidgenössischen Krisenabgabe wurde der Saldo des Rück-

stellungskontos «Engagements' Vorarlberg» als freige-

wordene Rückstellung zum ausgewiesenen Reingewinn des

Jahres 1939 hinzugerechnet. Die Rekurrentin hat die Be-

rechtigung des Zuschlags bestritten, ist aber abgewiesen

worden, zuletzt durch Entscheid der Krisenabgabe-Rekurs-

kommission des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 1943.

Sie erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht

geltend, nach Art. 49 KrisAB seien nur solche Abschreibun-

gen und Rückstellungen zulässig, die der EntwertUng eines

Aktivums in der Steuerperiode entsprechen. Iin Jahre

1936 habe kein Anlass bestanden, für die Verbindlichkeiten

in Vorarlberg Rückstellungen zu, machen, da genügende

Reserven vorhanden gewesen seien. Wenn damals eine

Untersuchung durchgeführt wordetl wäre, so hätte sich

ergeben, dass der g~

in Reserve gestellte Betrag steuer-

barer Reingewinn war. Die Entwertung der Vorarlberger

Guthaben sei nicht erst 1936, sondern viel früher einge-

treten. Die Einschätzungsbehörden hätten aber die Sache.

nicht untersucht, sondern einfach auf die damals abgege-

bene Steuererklärung abgestellt, aus der die Rüokstellung

nicht ersichtlich war. Nachdem aber damals die Besteuerung

unterblieb, gehe es nicht an, den iRest der stillen Reserve;

nachträglich der Krisenabgabe für die IV. Periode zu

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 50.

unterwerfen. Die Besteuerung der Reserve verstosse gegen

Art. 49 KrisAB und gegen feststehende Praxis. "Obrigens

enthielten die Jahresrechnungen 1938 und 1939, auf die

es ankomme, keinen Gewinnposten im angerechneten Be-

trage. Auf Rückstellungen, die in früheren Jahren gemacht

wurden, beziehe sich Art. 49, Ziff. 3 KrisAB nicht. Die

Rekurrentin beruft sich auch noch auf die Wehropfer-

amnestie.

O. -

Die Krisenabgabe-Rekurskommission des Kantons

St. Gallen beantragt Abweisung der Beschwerde unter

Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entschei-

des, die eidgenössische Steuerverwaltung Abweisung der

Beschwerde und Auferlegung einer Steuerbusse vQn

Fr. 5000.- an die Rekurrentin wegen wahrheitswidriger

Angaben im Beschwerdeverfahren.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und

die Auferlegung einer Steuerbusse abgelehnt

in Erwä(J'Ung :

I. -

.....

2. -

Die Frage, ob die im Jahre 1939 freigewordene

Rückstellung steuerrechtlich als Bestandteil des Reinge-

winnes dieses Jahres anzusehen ist, oder ob es sich um

Reingewinn eines früheren Jahres handelt, betrifft nicht

die Wehropferamnestie, sondern die Auslegung des Krisen-

abgabebeschlusses. Die. Wehropferamnestie verhindert.

dass auf erledigte Ehisöhätzttngen zurückgekommen wird

und Nachforderungen auf früher ergangene Steuerrech-

nungen gestellt werden. Gegenüber neuen Einschätzungen

kann sie nicht angerufen werden (BGE 68 I S. 50).

Die Rökurrentin wird nicht für Jahre nachbesteuert, für

die sie Steuer1eistungen erbracht hatte oder IUr die sie

wenigstens beteits eingeschätzt wät, als sie die Wehropfer-

erklärung einreichte, sondern sie wird für eine Steuer

eingeschätzt, bei der nach ausdrücklicher Vorschrift des

Gesetzes die Wehropfererklärung mit berücksichtigt wer-

den soll (Art. 3, Abs. 3 WOB).

18

AB 69 I -

1943

Verwaltungs, und Disziplinarrechtspfiege.

3. -

Nach Art. 49; Abs. 1 Zifi. 3 KrieAB (von 1938)

fallen im die Berechnung des Reingewinns in Betracht

Rü.,ckstellungen, die nicht geschäftsmässig begründet sind.

Geschäftsmässig begründete Rückstellungen dürfen nicht

als Reingewinn behandelt werden. Anderseits ist es richtig

und entspricht es der gesetzlichen Vorschrift, Rückstel-

lungen, die frei werden und damit die geschäftsmässige

Begründetheit verlieren, in den Reingewinn einzubeziehen.

Solange eine Rüokstellung gebunden ist, bleibt offen, ob

und inwieweit sie zum Reingewinn gehört. Der Entscheid

über die Steuerbarkeit wird verschoben, um die Entwick-

lung der Verhältnisse abzuwarten. Der Steuerpflichtige,

der offene oder geheime Rückstellungen macht und für sie

Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, kann sich der spätern

Besteuerung des freigewordenen Teils der Rüokstellung

beim Einkommen nicht mit der Behauptung entziehen, der

Rückstellung habe im Zeitpunkt ihrer Errichtung ge-

schäftsmässige Begründetheit gefehlt. Ob Verlustgefahren

Rückstellungen erfordern, ist weitgehend Ermessenssache,

wie auch das Mass und die Form der zur Sicherung eines

Geschäftsbetriebes zu treffenden Massnahmen. Dem Er-

messen des Steuerpflichtigen aber, Steuerfreiheit für einen

Teil des Bruttogewinns dadurch in Anspruch zu nehmen.

dass er offene oder stille Reserven erriohtet, steht das

Ermessen der Steuerbehörden gegenüber, offene Reserven

im Zeitpunkt ihrer Erriohtung auf ihre geschäftsmässige

Begründetheit zu überprüfen und stillen Reserven nach-

zugehen oder es· vorläufig bei den Massnahmen bewenden

zu lassen, die der Steuerpflichtige naoh seinem geschäft-

lichen Ermessen für angezeigt befunden hat, die weitere

Entwicklung abzuwarten und lediglich die Reserven, die

in der Folge nioht in Anspruch genommen werden, in dem

Zeitpunkt zu erfassen, in welchem sie frei geworden sind

oder vom Steuerpflichtigen liquidiert oder reaktiviert

werden.

Art. 49, Abs. 3 und 4 KrisAB stehen dem nicht ent-

gegen. Die Entscheidung darüber, ob ein Verlust als einge-

Bundesrechtliche Abga.ben. NI> 50.

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treten oder ein Gewinn als endgültig erzielt anzusehen ist,

ist vielfach nioht an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden.

Zweck der in Art. 49, Abs. 1 Ziff. 3 enthaltenen Vorschrift

über die Besteuerung von Reservestellungen ist es gerade,

dem geschäftliohen Bedürfnisse naoh einem gewissen

Spielraum in dieser Hinsicht Rechnung zu tragen. Die Ent-

scheide, auf die sich die Rekurrentin zur Begründung ihres

Standpunktes beruft (BGE 62 I S. 149 und 157; 63 I 83),

beziehen sich nicht auf Rückstellungen, sondern auf Ab-

sohreibungen; diese gelten begrifflich dem Ausgleich ein-

getretener Wertverminderungen. Rückstellungen dagegen

sind dazu bestimmt, unsicher gewordene Positionen zu

sichern und Verlustgefahren zu begegnen. Als gesohäfts-

mässig begründet dürfen Rückstellungen jedenfalls dann

gelten, wenn sie unmittelbar drohende Verluste ausgleichen

sollen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 KGStB).

4. -

Die Beschwerdeführerin wird besteuert für eine

Rückstellung, die zufolge Liquidation der Posten, für die

sie erriphtet war, frei geworden ist. Die dagegen erhobenen

Einwendungen sind unbegründet. Es kommt nicht darauf

an, ob die Einschätzungsbehörde bei der Veranlagung der

Rekurrentin für die IH. Periode der eidgenössischen

Krisenabgabe (Grundlagejahre 1936 und 1937) die Reserve-

steIlung gekannt und auf ihre Begründetheit untersucht

hat, sondern darauf, dass die Rekurrentin im Hinblick

auf die Verlustgefahren, die das Geschäft mit Vorarlberg

in sich barg, die Reserve errichtete, um,die ihr aus diesem

Geschäfte drohenden Ausfälle intern ausgleichen zu kön-

nen. Sie hat damit selbst den Schwebezustand geschaffen,

der 'mit der Liquidation der Vorarlberger Guthaben seinen

Abschluss fand. Auf jeden Fall durfte der Rückstellung

die geschäftliche Begründetheit von dem Zeitpunkte an

abgesprochen werden, in welchem die als unsicher betrach-

teten Guthaben eingebracht und die darauf erlittenen Ver-

luste mit Hilfe der Rückstellung ausgeglichen waren.

übrigens war die Reserve den Einschätzungsbehörden

schon bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin für

276

Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspfiege.

die III. Periode der:.Krisenabgabe (6. Dezember 1938)

bekannt gewesen auf Grund von Erklärungen, die die

Beschwerdeführerin im Oktober und im November 1937

bel Erhebungen für die kantonale Steuereinschätzung

abgegeben hatte. Der Versuch, aus verfahrensrechtlichen

Gründen nachträglich Einwendungen gegen das Vorgehen

der Einschätzungsbehörden bei der Veranlagung für die

III. Periode der Krisenabgabe herzuleiten, ist völlig halt-

los. Angesichts des Risikos, das das Vorarlberger Geschäft

im Jahre 1936 in sich barg, lag es im Ermessen der Ein-

schätzungsbehörde, eine erhebliche Spezialreserve für

diesen Posten als geschäftsmässig begründet anzusehen,

selbst wenn die Beschwerdeführerin über bedeutende

sonstige offene oder stille Reserven verfügte. Dann aber

war auch kein Anlass, die Steuererklärung der Beschwerde-

führerin für die III. Periode der Krisenabgabe in dieser

Hinsicht zu beanstanden. Ein Protokollvermerk (Art. HO,

Abs. 2 KrisAB) ist nur vorgeschrieben, wenn die Ein--

schätzungsbehörde von den Angaben in der Steuererklärung

abweicht. Dass die Beschwerdeführerin von jeher Einbus-

sen, die sie auf Guthaben im Vorarlberg erlitt, unmittelbar

bei ihrem Eintritt abzuschreiben pflegte, spricht nicht

gegen die geschäftliche Begründetheit einer Rückstellung

für drohende Verluste auf dem 1936 noch recht erheblichen

Restbestande.

Auch der aus Art. 49, Abs. 4 KrisAB hergeleitete Ein-

wand, es hätten keine Buchungen stattgefunden, ist offen-

sichtlich unbegründet. Ob und inwieweit sich die angeru-

fene Bestimmung überhaupt auf gegens.tandslos gewordene

Rückstellup.gen, vor allem auf stille Reserven, bezieht,

mag dahingestellt bleiben. Hier sind Buchungen vorge-

nommen worden. Die Reserve wird als fiktive Schuld in

einem besondern Konto (sog. innere Konto-Korrent-

Reserve im Sinne der Buchhaltungstechnik, vgl. BERLINER:

Buchhaltungs- und Bilanzlehre, II. Teil, VII. Aufl., S. 185)

in den Büchern der Beschwerdeführerin mitgeführt und

die Ausfälle, zu deren Deckung sie beigezogen werden

Bundesrechtliohe Abgaben. N° 1I0.

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sollte, sind auf das Konto übertragen worden. Die Buchun-

gen, auf die es ankommt, fallen im wesentlichen, bis auf

einen. sachlich unerheblichen Restbetrag, in den für die

IV. Periode der Krisenabgabe massgebenden Zeitraum.

Die Beschwerde gegen die Einschätzung ist daher unbe-

gründet.

5. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat bean-

tragt, der Besohwerdeführerin eine Busse von Fr. 5000.-

aufzuerlegen, weil sie zum Zwecke zu niedriger Besteuerung

unwahre Angaben über die Verbuchung der Vorarlberger

Verluste gemacht und damit versucht habe, eine gesetzlich

gesohuldete Abgabe zu hinterziehen.

Diesem Antrag ist nicht stattzugeben. Im verwaltungs-

gerichtlichen Beschwerdeverfahren, wie übrigens auch

schon im Rekurse an die kantonale Rekurskommission,

handelte es sich lediglich um die Rechtsfrage, ob und

inwieweit die 1939 freigewordene Rückstellung als Rein-

gewinn dieses Jahres anzusehen sei. Der Tatbestand war,

soweit erheblich, den Steuerbehörden bekannt aus fr~­

heren Angaben der Beschwerdeführerin und aus den

behördlichen Feststellungen über den weiteren Verlauf

der Angelegenlieit. Die neuen Angaben der Beschwerde-

führerin dienten im wesentlichen der Ausdeutung, Be-

wertung eines bereits gegebenen Tatbestandes. Die Be-

schwerdeführerin brachte sie vor zur Begründung und

Rechtfertigung ihrer Stellungnahme im Steuerprozess.

Wenn aber der für die Beurteilung der Steuerpflicht unä.

für die Bemessung der Steuer massgebende Tatbestand im

wesentlichen feststeht, vermögen dem Sachverhalt nicht

entsprechende oder tendenziöse Auswertungen, die ein

Steuerpflichtiger zur Verteidigung 'seines Prozesstand-

punktes in der Rechtsfrage vorbringt, die Auferlegung von

"Obertretungsbussen gemäss Art. 155 KrisAB. nicht zu

rechtfertigen. Eine Hinterziehung begeht, wer der Steuer-

behörde wesentliche Tatsachen vorenthält. Der Versuch

einer Hinterziehung kann daher nur darin liegen, dass ein

Steuerpflichtiger Verhältnisse verschweigt oder entstellt,

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Verwaltungs- und Disziplinarroohtspflege.

die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Hierum handelte

es sich aber, jedenfalls bei der Streitfrage, die vor Rekurs-

k öl.

279

3. Le operazioni consistenti a. porre dei probIemi, Ja. cui soluzione

e conosciuta in a.nticipo, costituiscono lotterie, quaJora l'esa.t-

tezza delle soluzioni proposte da.i partecipa.nti dipende essen-

ziaImente dall'azza.rdo.

.A. -

Die Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer

Reisekasse in Bem veranstaltete im Jahre 1942 drei Wett-

bewerbe. Wer sich daran beteiligen wollte, hatte Fr. 1.10

einzuzahlen. Es war das Alter von 8 Personen anzugeben,

deren Porträt im Auskündigungsformular wiedergegeben

war. Beim ersten Wettbewerb waren 500 Preise im Werte

von Fr. 5.- bis Fr. 2000.-, im ganzen Fr. 10,000.-, aus-

gesetzt. In den folgenden Wettbewerben wurde die Zahl

der Preise (Trostpreise inbegriffen) auf 2005 und 2205, die

Preissummen auf Fr. 20,910.- und Fr. 25,050.- erhöht.

Die ersten Preise bes~den in Barbeträgen, die weiteren

in Reisegutscheinen der Schweizer Reisekasse für Gratis-

ferien, Gratisreisen und Gratisausflüge. Als Trostpreise

wurden beim zweiten und dritten Wettbewerb je 1000

Exemplare des von der Veranstalterin der Wettbewerbe

herausgegebenen Werkes « Reiseatlas der Schweiz» ver-

teilt. Die Reihenfolge der Gewinne sollte bestimmt werden

durch die verhältnismässige Annäherung der Schätzung

des Teilnehmers am Wettbewerb an die richtige Lösung.

B. -

Am 29. September 1942 teilte der Polizeidirektor

des Kantons Bern der Genossenschaft pro Ferienfonds mit,

der im Sommer 1942 durchgeführte Wettbewerb sei als

den Vorschriften der Lotteriegesetzgebung nicht unter-

stehend und deshalb als nicht genehmigungspflichtig be-

zeiohnet worden. Das Ergebnis des Wettbewerbs und die

dabei gemaohten Erfahrungen hätten aber zu der 'Über-

zeugung geführt, dass die richtige Lösung der im Wett-

bewerbe gestellten Aufgabe entgegen früheren Annahmen

wesentlich vom Zufall und von Umständen abhange, die

der Teilnehmer nicht kenne. Die Polizeidirektion ziehe

daher ihren früheren Standpunkt in Wiedererwägung und

komme dazu, derartige Wettbewerbe in Zukunft als der

Lotteriegesetzgebung unterstellte lotterieähnllche Unter-