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Verwaltungs- und DisziplitijJ.rroohtspftege.
falls in einem gewissen Umfange, auch für die persönliche
Seite des
Steuerrech~sverhältnisses. Auch hier müssen
Angleichungen zugestanden werden, wenn unbillige Ergeb-
nisse vermieden werden sollen. Im vorliegenden Fall, wo
ein Geschäftsbetrieb von einem der bisherigen Unter-
nehmer zur WeiterfüJu:mg übernommen worden ist,
drängt sich die Berücksichtigung der früher erzielten
Geschäftsergebnisse auf.
Dass bei der Auseinandersetzung unter den bisherigen
Gesellschaftern das Warenlager geteilt, zur Hälfte vom
ausscheidenden Teilhaber übernommen wurde, bedingt
keine andere Lösung. Der ausscheidende Teilhaber hat
die bisherige Unternehmung nicht, auch nicht teilweise
fortgeführt, sondern ein neues Geschäft gegründet, das
mit dem Betriebe der Kommanditgesellschaft nicht zusam-
menhängt.
Bei Festsetzung des für die Beschwerdeführerin in
Betracht fallenden Durchschnittsertrages, ist dem Aus-
scheiden eines Gesellschafters Rechnung zu tragen; so-
dann ist die Angleichung vorzunehmen, die sich aus der
Verschiedenheit der Rechtsform .der Unternehmung und
dem dadurch bedingten Unterschied in derGewinnberech-
nung ergibt. Die erforderlichen Berechnungen sind zu-
nächst Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei
der neuen Veranlagung werden noch die Einzeleinwen-
dungen zu prüfen sein, die in der Beschwerde erhoben
worden sind.
31. Urtell 'vom 18. Mal 1945 i. S. Basel-Stadt gegen Z.
Wehropferamnestie.
1. Die verwaltungsrechaiche Klage beim Bundesgericht als einziger
Instanz zur Beurteilung von Anständen über die Alnnestie
kann auch vom Kanton erhoben werden, dessen Steueranspruch
vom Steuerpflichtigen wegen der Ainnestie bestritten wird.
2. Tragweite: Die Amnestie kann nicht angerufen werden gegen-
über einer Veranlagung für kantonale Steuern, die bei Einrei-
chung der Wehropfererklärung nicht beendet war. Ob durch
eine solche Veranlagung die Amnestie « umgangen» wird, kann
Bundesroohtliohe Abgaben. N° 31.
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das Bundesgericht nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren,
sondern nur auf staatsrechtliche Beschwerde hin prüfen.
Amnistie proclamee ci l'occaaion du sacri{ice pour la defense nationale.
1. La demande de droit administratif portee en instance unique
devant le Tribunal federal en matiere de litiges sur l'amnistie
fiscale peut aussi etre formoo par le canton dont 180 pretention
fiscale est contestoo par le contribuable en raison de l'amnistie.
2. Portee de Z'amnistie: L'amnistie ne peut etre invoquoo s'agis-
sant d'une procedure de taxation pour les impöts cantonaux
lorsque cette procedure n'etait pas terminee au momentou la.
declaration en vue du sacrifice pour la defense nationale a et6
deposee.
.
Le Tribunal federal ne peut examiner dans le cadre de 180
demande de droit administratif si l'amnistie 80 eM « eludoo » par
180 taxation cantonale. Il ne peut se saisir de cette question que
dans une procedure de recours de droit public.
Amnistia {iscale giusta Z'art. 3 DSDN.
.
1. L'azione di diritto amministrativo 801 Tribunale federale, quale
autorita d'unica giurisdizione, in materia di controversie rela-
tive aU'anzidetta amnistia pul> essere proposta anche da!
cantone 180 cui pretesa fiscale sia contestIIota dal contribriente
80 motivo deU'amnistia.
2. Portata deZl'amnistia. L'amnistia non pul> essere invocata
trattandosi di una procedura di tassazione in materia d'im-
poste cantonali ancora. pendente alla data di presentazione
deUa dichiarazione relativa 801 sacrificio per la difesa nazionale.
La questione se 180 tassazione cantonale ha reso illusoria
l'amnistia non pu6 essere sollevata, nella specie, con l'azione
di diritto amministrativo, ma. solo con il ricorso di diritto
pubblico.
A. -
Der Beklagte, welcher in Basel ein Baugeschäft
betreibt, besass nach der Bilanz vom 31. Dezember 1939,
die er der Steuererklärung zur kantonalen Einkommens-
steuer für das Jahr 1939 beilegte, ein Reinvermögen von
Fr. 408,319.60. Dagegen gab er in der Bilanz vom 31. De-
zember 1940, welche er mit der Erklärung vom 13. März
1941 für das Steuerjahr 1940 einreichte, Fr. 1,053,635.70
an. Dieser Betrag entsprach dem Vermögen, das er in-
zwischen in der Wehropfererklärung vom 22. Oktober 1940
deklariert hatte.
Er wurde zur kantonalen Steu.er für das Jahr 1940 in
einer ersten Vera.nlagung vom 7. Juli 1941 mit dem von
ihm angegebenen Einkommen von Fr. 7900.- einge-
schätzt. Nach neu.er Prüfung unterstellte aber die Steuer-
verwaltung mit Verfügung vom 4. Januar 1943 der Ein-
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Verwaltungs- und Diszip1inarrechtspfiege.
kommenssteuer auch den grössten Teil der Vermögens-
vermehrung, welche sich aus der Vergleichung der Bilanzen
ergab. Sie llihrte diesen Zuwachs insoweit darauf zurück,
dass der Pflichtige im Geschäftsjahr 1940 bisherige stille
Reserven (Wertberichtigungsposten) aufgelöst, Abschrei-
bungen und Rückstellungen rückgängig gemacht habe.
Der Pflichtige erhob Einsprache, worin er sich auf die
Steueramnestie nach Art. 3 des Wehropferbeschlusses vom
19. Julijl6. September 1940 (WOB) berief. Er machte
geltend, er habe bis zur Wehropfererklärung während vieler
Jahre dem Kanton in Missachtung der gesetzlichen Vor-
schriften Steuern vorenthalten, indem er einen Teil seines
Vermögens und den daherigen Ertrag, sowie die Geschäfts-
gewinne, die zur Bildung des nicht angegebenen Vermö-
gens geführt hätten, verheimlicht habe. Es widerspreche
dem Grundsatz von Treu und Glauben, ihn durch die der
wirklichen Sachlage nicht entsprechende Konstruktion einer
Auflösung stiller Reserven um die Amnestie zu bringen,
auf die er nach der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit An-
spruch habe.
Die Steuerverwaltung wies die Einsprache am 14. Fe-
bruar 1944 im wesentlichen ab, indem sie das steuerbare
Einkommen auf Fr. 712,800.- festsetzte, so dass sich eine
Steuerforderung von Fr. 111,525.- ergab.
Diesen Entscheid zog der Pflichtige am ll. März 1944
unter Festhalten an seiner Auffassung an die kantonale
Steuerkommission weiter.
B. -
Am 27. November 1944 erhob das Finanzdeparte-
ment des Kantons Basel-Stadt namens des Regierungs-
rates beim Bundesgericht gegen den Pflichtigen verwal-
tungsgerichtliche Klage nach Art. 18, lit. a VDG mit dem
Antrag, festzustellen, dass Art. 3 WOB der Nachtragsfor-
derung der Steuerverwaltung zur Einkommenssteuer für
das Jahr 1940 im Betrage von Fr. 111,022.65 nicht ent-
gegenstehe.
. Der Regierungsrat hält sich für aktiv legitimiert zur
Klage. Es handle sich um eine Feststellungsklage, die
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 31.
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unabhängig von einem kantonalen Verfahren, ohne Ein-
haltung einer Frist und ohne Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges, eingereicht werden könne. Wenn der be-
troffene Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerfreiheit
berufe, sich weigere, von sich aus an das Bundesgericht zu
gelangen, wie es hier der Beklagte getan habe, so habe
die beteiligte Verwaltung ein Interesse daran, ihrerseits
diesen Einwand vom Bundesgericht vor dem Durchlaufen
sämtlicher kantonaler Instanzen beurteilen zu lassen.
Sodann werden in der Klagebegrüudung die Grundsätze
des Basler Steuerrechts über die Besteuerung aufgeiöster
Reserven als Einkommen dargelegt, und es wird ausge-
führt, weshalb diese Grundsätze hier anwendbar seien. .
Schliesslich wird bestritten, dass der Pflichtige mit der
von ihm beanstandeten Steuerrechnung in unzulässiger
Weise nachbesteuert werde. Er werde vielmehr für eine
Steuer veranlagt, die er zur Zeit der Wehropferamnestie
noch gar nicht geschuldet habe, und auf die sich die Amnes-
tie daher nicht erstrecken könne. Was in der Wehropfer-
erklärung angegeben sei, dürfe bei Neueinschätzungen
erfasst werden. Der Beklagte werde für ein im Jahre 1940
erzieltes Einkommen von Fr. 712,800.- nicht deshalb
besteuert, weil aus der Wehropfererklärung die Angabe
neuer Vermögenswerte ersichtlich wäre, sondern weil er in
diesem Jahre gewisse Wertberichtigungskonten aQfgelöst
und damit die Einkommenssteuerpflicht begründet habe.
Ob diese Auffassung der Steuerverwaltung richtig sei,
könne . vom Bundesgericht nur im staatsrechtlichen Be-
sohwerdeverfahren, nach Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges, und lediglich auf Willkür hin, überprüft
werden.
O. -
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und
seine Berufung auf Art. 3 WOB für den Betrag von
Fr. 606,907.25 zuzulassen. Er bestreitet, sich geweigert zu
haben, das Bundesgericht anzurufen; er habe lediglich
deshalb zunächst Rekurs bei der Steuerkommission ein-
gelegt, um vom kantonalen Instailzenzug Gebrauch zu
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
machen. Im übrigen :erhebt er keine prozess.ualen Ein-
wendungen. In der Sache selbst hält er an seinem S~and-
. pupkt fest. Dass es si?h um eine Nachsteuer handle, gebe
der Kläger selber zu, indem er von einer Nachtragsforde-
rung spreche. Die bundesrechtlich zugesicherte Amnestie
müsse vom Bundesgericht materiell geprüft werden kön-
nen. Es könne nicht in der Hand der kantonalen Verwal-
lung liegen, durch die blosse Behauptung, es 'seien nicht
Vermögenswerte verheimlicht, sondern Reserven aufgelöst
worden, diese Prüfung auszuschliessen. Da die Wehropfer-
erklärung unstreitig vollständig sei, müsse die Amnestie
gewährt werden.
Das Bundesgericht heisst die Klage gut
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 3 WOB kann ein Steuerpflichtiger, aus
dessen Wehropfererklärung sich ergibt, dass er seiner
Steuerpflicht im Kanton nicht oder ungenügend nachgekom-
men ist, unter gewissen Voraussetzungen nicht mit Nach-
und Strafsteuern belegt werden. Die Bestimmung enthält
insoweit eine Beschränkung kantonaler Abgaben. Anstände
(contestations, contestazioni) über solche Beschränkungen
beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz in dem für
den verwaltungsrechtlichen direkten Prozess vorgesehenen
Verfahren (Art. 18, lit. a und Art. 2Ldes hier noch anwend-
baren VDG, entsprechend Art. lU, lit. a und Art. Uö des
revidierten OG). Prozessparteien sind in diesem Falle der
Abgabepflichtige und die den streitigen Abgabeanspruch
erhebende Verwaltung. Indem das Gesetz die Beurteilung
solcher Anstände ausschliesslich dem Bundesgericht vOr-
behält, betrachtet es die vom Pflichtigen beanstandete
Stellungnahme der Verwaltung zur Streitfrage nicht als
Entscheidung oder Verfügung, sondern als blosse Parlei-
erklärung (vgl. KmOHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege
beim Bundesgericht, S. U, 75). Das Bundesgericht als
einzige Instanz wird nicht durch Beschwerde gegen einen
Bundesreehtliehe Abgaben. N° 31.
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Entscheid, sondern durch Klage der einen Partei gegen
die andere angerufen .
Der verwaltungsrechtliche direkte Prozess nach Art. 18,
lit. a VDG erlaubt eine rasche Abklärungdes Anstandes.
Sobald im Kanton ein Anspruch gestellt wird, den der
davon Betroffene als einen Verstoss gegen eine bundes-
rechtliche Beschränkung der kantonalen Steuerhoheit an-
sieht, kann die Klage beim Bundesgericht erhoben werden.
Sie knüpft formell nicht an das kantonale Verfahren an;
sie kann somit ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzen~
zuges eingeleitet werden. An der unverzüglichen Beilegung
der Streitigkeit interessiert und damit zur Klage aktiv
legitimiert ist in erster Linie der betroffene Steuerpflichtige,
zu dessen Schutz die kantonalen Abgaben durch das
Bundes~echt beschränkt werden. Seine Klage. geht in der
Regel auf Feststellung der behaupteten Abgabefreiheit, es
sei denn, er habe die Abgabe bereits bezahlen müssen, in
welchem Falle er auf Rückzahlung klagen wird.
Aber auch dem beteiligten Kanton muss daran gelegen
sein, dass die Amnestiefrage bald, und nicht erst nach dem
Durchlaufen sämtlicher kantonaler Instanzen, vom Bun-
desgericht entschieden wird. Erscheint ihm die Frage von
vornherein als zweifelhaft, so braucht er nicht zuzusehen,
wenn der Pflichtige vor <ler Anrufung des Bundesgerichts
zunächst die kantonalen Rechtsmittel durchführ~n will.
Er kann seinerseits beim Bundesgericht die Klage erheben,
in diesem Falle auf Feststellung, dass die behauptete
Steuerfreiheit nicht bestehe. Die Aktivlegitimation des
Kantons zur Klage ist im Gesetz freilich nicht ausdrück-
lich ausgesprochen, doch entspricht sie der parteimässigen
Ausgestaltung des Verfahrens und der Natur der Klage,
die in erster Linie eine Feststellungsklage ist. Namentlich
aber ist sie durch das sachliche Interesse der kantonalen
Verwalttülg an der unverzüglichen Entscheidung der
Amnestiefrage gerechtfertigt, wie gerade der gegenwärtige
Fall zeigt. Auf die vorliegende Klage ist somit einzutreten.
2. -
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
12
AS 71 I -
1945
178
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspllege.
besteht die Steueramnestie gemäss Art. 3 WOB darin,
dass für Steuerwerte, die in der Wehropfererklärungfrei-
willig neu angegeben werden, keine Nachzahlung für bis
dahin vorenthaltene Steuern gefordert und keine Strafen
wegen solcher Hinterziehung ausgesprochen werden dürfen.
Die Steuerpflichtigen, die eine richtige Wehropfererklärung
abgegeben haben, sollen keine Revision der bisher ergan-
genen Einschätzungen und keine Nach- und Strafforde-
rungen für früher ungenügende Versteuerung zu gewärtigen
haben. Dagegen bezieht sich .A,rt. 3 WOB nicht auf Steuern,
deren Veranlagung bei Einreichung der Wehropfererklä~
rung nicht beendet war, und noch weniger auf Veranla-
gungen, die erst in Zukunft vorzunehmen waren. Die
Amnestie beruht gerade auf der Voraussetzung,· dass sich
der Steuerpflichtige bei solchen neuen Einschätzungen der
Besteuerung der neu angegebenen Werte zu unterziehen
hat (BGE 68 I 50, 69 I 273).
Hier kann sich daher der Beklagte gegenüber der Veran-
lagung für die kantonale Einkommenssteuer 1940, die im
Anschluss an die ordnungsgemäss am 13. März 1941, also
lange nach der Wehropfererklärung, eingereichte Stener-
erklärung vorgenommen wurde, nicht auf die Amnestie
berufen. Selbst wenn die zweite Veranlagung vom 4. Ja-
nuar 1943 eine Nachforderung enthielte; wäre die Amnestie
nicht anwendbar, da es sich um eine Nachforderung zu
einer ebenfalls erst nach Einreichung der Wehropferer-
klärung, am 7. Juli 1941, getroffenen Veranlagung handeln
würde.
Der Beklagte wendet ein, die kantonale Steuerbehörde
umgehe die Amnestie, indem sie ein Freiwerden stiller
Reserven annehme, während er in Wirklichkeit einfach
gewisse bisher verheimlichte Werte neu angegeben habe.
Allein die Frage, ob die fragliche Vermögensvermehrung
als Bestandteil des Einkommens des Steuerjahres 1940 -
auf welches sich die Amnestie nicht bezieht -
anzusehen
ist, oder ob es sich um Werte handelt, die normalerweise
schon in einem früheren Steuerjahr hätten besteuert wer-
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 32.
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den sollen, betrifft nicht die Wehropferamnestie, sondern
die Auslegung des kantonalen Steuerrechts (entsprechend
BGE 69 I 273 für die eidgenössische Kriesenabgabe). Damit
hat sich indessen das Bundesgericht im Verfahren nach
Art. 18, lit. a VDG nicht zu befassen. Die Rüge der un-
richtigen Anwendung des kantonalen Steuergesetzes könnte
nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben und
vom Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der
Willkür und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges be~rteilt werden. Sie kann im verwaltungsgericht-
lichen Verfahren auch nicht als Vorfrage bei Anwendung
des Art. 3 WOB geprüft werden, da nach dem Ansgeführ-
ten schon dieser bundesrechtlichen Bestimmung selbst zn
entnehmen ist, dass mit der streitigen Nachtragsforderung
keine « Nachzahlung » im Sinne des Art. 3 WOB verlangt
wird (nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Moritzi vom
3. Juli 1941, Erw. 3, und i. S. P. Müller ·A.-G. vom 5. Fe-
bruar 1943, Erw. 3).
32. Urteil vom 4. Mai 1945 i. S. E. Bau~ann und Konsorten
gegen eidg. Steuerverwaitung.
1. Verwaltung8gericht8beschwerae: Die Beschwerde gegen einen
einer einfachen Gesellschaft gegenüber erlassenen Verwaltungs-
entscheid steht den Gesellschaftern, nicht der Gesellschaft als
solcher zu.
2. Warenumaatz8teuer: Der beim Stollenbau verwendete Bohrstahl
und das Schal-, Spriess- und Gerüstholz sind nicht Werkstoff
im Sinne des Warenmnsatzsteuerbeschlusses.
1. Recours ae aroit administratij: Seuls les societaires a l'exclu-
sion de la socieM elle-mame ont quaIiM pour recourir contre
une dooision q,ui concerne une socieM simple.
2. lmpotsur k ch"'Ore d,'aOaires : Ni l'acier a fleurets (perforatrices),
ni les bois de coffrage, ni les etais de mines, ni les bois a echafau-
dages employes dans la construction des galenes ne sont des
matieres premieres au sens de l'arreM instituant un impöt sur
le chiffre d'affaires.
1. Ric01'sO ai diritto amministratwo : Legittimati a ricorrere contro
una decisione amministrativa ehe concerne una societa sem-
plice sono isoci. Alla societa manca la legittimazione.