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71_I_172

BGE 71 I 172

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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172

Verwaltungs- und DisziplitijJ.rroohtspftege.

falls in einem gewissen Umfange, auch für die persönliche

Seite des

Steuerrech~sverhältnisses. Auch hier müssen

Angleichungen zugestanden werden, wenn unbillige Ergeb-

nisse vermieden werden sollen. Im vorliegenden Fall, wo

ein Geschäftsbetrieb von einem der bisherigen Unter-

nehmer zur WeiterfüJu:mg übernommen worden ist,

drängt sich die Berücksichtigung der früher erzielten

Geschäftsergebnisse auf.

Dass bei der Auseinandersetzung unter den bisherigen

Gesellschaftern das Warenlager geteilt, zur Hälfte vom

ausscheidenden Teilhaber übernommen wurde, bedingt

keine andere Lösung. Der ausscheidende Teilhaber hat

die bisherige Unternehmung nicht, auch nicht teilweise

fortgeführt, sondern ein neues Geschäft gegründet, das

mit dem Betriebe der Kommanditgesellschaft nicht zusam-

menhängt.

Bei Festsetzung des für die Beschwerdeführerin in

Betracht fallenden Durchschnittsertrages, ist dem Aus-

scheiden eines Gesellschafters Rechnung zu tragen; so-

dann ist die Angleichung vorzunehmen, die sich aus der

Verschiedenheit der Rechtsform .der Unternehmung und

dem dadurch bedingten Unterschied in derGewinnberech-

nung ergibt. Die erforderlichen Berechnungen sind zu-

nächst Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei

der neuen Veranlagung werden noch die Einzeleinwen-

dungen zu prüfen sein, die in der Beschwerde erhoben

worden sind.

31. Urtell 'vom 18. Mal 1945 i. S. Basel-Stadt gegen Z.

Wehropferamnestie.

1. Die verwaltungsrechaiche Klage beim Bundesgericht als einziger

Instanz zur Beurteilung von Anständen über die Alnnestie

kann auch vom Kanton erhoben werden, dessen Steueranspruch

vom Steuerpflichtigen wegen der Ainnestie bestritten wird.

2. Tragweite: Die Amnestie kann nicht angerufen werden gegen-

über einer Veranlagung für kantonale Steuern, die bei Einrei-

chung der Wehropfererklärung nicht beendet war. Ob durch

eine solche Veranlagung die Amnestie « umgangen» wird, kann

Bundesroohtliohe Abgaben. N° 31.

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das Bundesgericht nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren,

sondern nur auf staatsrechtliche Beschwerde hin prüfen.

Amnistie proclamee ci l'occaaion du sacri{ice pour la defense nationale.

1. La demande de droit administratif portee en instance unique

devant le Tribunal federal en matiere de litiges sur l'amnistie

fiscale peut aussi etre formoo par le canton dont 180 pretention

fiscale est contestoo par le contribuable en raison de l'amnistie.

2. Portee de Z'amnistie: L'amnistie ne peut etre invoquoo s'agis-

sant d'une procedure de taxation pour les impöts cantonaux

lorsque cette procedure n'etait pas terminee au momentou la.

declaration en vue du sacrifice pour la defense nationale a et6

deposee.

.

Le Tribunal federal ne peut examiner dans le cadre de 180

demande de droit administratif si l'amnistie 80 eM « eludoo » par

180 taxation cantonale. Il ne peut se saisir de cette question que

dans une procedure de recours de droit public.

Amnistia {iscale giusta Z'art. 3 DSDN.

.

1. L'azione di diritto amministrativo 801 Tribunale federale, quale

autorita d'unica giurisdizione, in materia di controversie rela-

tive aU'anzidetta amnistia pul> essere proposta anche da!

cantone 180 cui pretesa fiscale sia contestIIota dal contribriente

80 motivo deU'amnistia.

2. Portata deZl'amnistia. L'amnistia non pul> essere invocata

trattandosi di una procedura di tassazione in materia d'im-

poste cantonali ancora. pendente alla data di presentazione

deUa dichiarazione relativa 801 sacrificio per la difesa nazionale.

La questione se 180 tassazione cantonale ha reso illusoria

l'amnistia non pu6 essere sollevata, nella specie, con l'azione

di diritto amministrativo, ma. solo con il ricorso di diritto

pubblico.

A. -

Der Beklagte, welcher in Basel ein Baugeschäft

betreibt, besass nach der Bilanz vom 31. Dezember 1939,

die er der Steuererklärung zur kantonalen Einkommens-

steuer für das Jahr 1939 beilegte, ein Reinvermögen von

Fr. 408,319.60. Dagegen gab er in der Bilanz vom 31. De-

zember 1940, welche er mit der Erklärung vom 13. März

1941 für das Steuerjahr 1940 einreichte, Fr. 1,053,635.70

an. Dieser Betrag entsprach dem Vermögen, das er in-

zwischen in der Wehropfererklärung vom 22. Oktober 1940

deklariert hatte.

Er wurde zur kantonalen Steu.er für das Jahr 1940 in

einer ersten Vera.nlagung vom 7. Juli 1941 mit dem von

ihm angegebenen Einkommen von Fr. 7900.- einge-

schätzt. Nach neu.er Prüfung unterstellte aber die Steuer-

verwaltung mit Verfügung vom 4. Januar 1943 der Ein-

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Verwaltungs- und Diszip1inarrechtspfiege.

kommenssteuer auch den grössten Teil der Vermögens-

vermehrung, welche sich aus der Vergleichung der Bilanzen

ergab. Sie llihrte diesen Zuwachs insoweit darauf zurück,

dass der Pflichtige im Geschäftsjahr 1940 bisherige stille

Reserven (Wertberichtigungsposten) aufgelöst, Abschrei-

bungen und Rückstellungen rückgängig gemacht habe.

Der Pflichtige erhob Einsprache, worin er sich auf die

Steueramnestie nach Art. 3 des Wehropferbeschlusses vom

19. Julijl6. September 1940 (WOB) berief. Er machte

geltend, er habe bis zur Wehropfererklärung während vieler

Jahre dem Kanton in Missachtung der gesetzlichen Vor-

schriften Steuern vorenthalten, indem er einen Teil seines

Vermögens und den daherigen Ertrag, sowie die Geschäfts-

gewinne, die zur Bildung des nicht angegebenen Vermö-

gens geführt hätten, verheimlicht habe. Es widerspreche

dem Grundsatz von Treu und Glauben, ihn durch die der

wirklichen Sachlage nicht entsprechende Konstruktion einer

Auflösung stiller Reserven um die Amnestie zu bringen,

auf die er nach der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit An-

spruch habe.

Die Steuerverwaltung wies die Einsprache am 14. Fe-

bruar 1944 im wesentlichen ab, indem sie das steuerbare

Einkommen auf Fr. 712,800.- festsetzte, so dass sich eine

Steuerforderung von Fr. 111,525.- ergab.

Diesen Entscheid zog der Pflichtige am ll. März 1944

unter Festhalten an seiner Auffassung an die kantonale

Steuerkommission weiter.

B. -

Am 27. November 1944 erhob das Finanzdeparte-

ment des Kantons Basel-Stadt namens des Regierungs-

rates beim Bundesgericht gegen den Pflichtigen verwal-

tungsgerichtliche Klage nach Art. 18, lit. a VDG mit dem

Antrag, festzustellen, dass Art. 3 WOB der Nachtragsfor-

derung der Steuerverwaltung zur Einkommenssteuer für

das Jahr 1940 im Betrage von Fr. 111,022.65 nicht ent-

gegenstehe.

. Der Regierungsrat hält sich für aktiv legitimiert zur

Klage. Es handle sich um eine Feststellungsklage, die

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 31.

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unabhängig von einem kantonalen Verfahren, ohne Ein-

haltung einer Frist und ohne Erschöpfung des kantonalen

Instanzenzuges, eingereicht werden könne. Wenn der be-

troffene Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerfreiheit

berufe, sich weigere, von sich aus an das Bundesgericht zu

gelangen, wie es hier der Beklagte getan habe, so habe

die beteiligte Verwaltung ein Interesse daran, ihrerseits

diesen Einwand vom Bundesgericht vor dem Durchlaufen

sämtlicher kantonaler Instanzen beurteilen zu lassen.

Sodann werden in der Klagebegrüudung die Grundsätze

des Basler Steuerrechts über die Besteuerung aufgeiöster

Reserven als Einkommen dargelegt, und es wird ausge-

führt, weshalb diese Grundsätze hier anwendbar seien. .

Schliesslich wird bestritten, dass der Pflichtige mit der

von ihm beanstandeten Steuerrechnung in unzulässiger

Weise nachbesteuert werde. Er werde vielmehr für eine

Steuer veranlagt, die er zur Zeit der Wehropferamnestie

noch gar nicht geschuldet habe, und auf die sich die Amnes-

tie daher nicht erstrecken könne. Was in der Wehropfer-

erklärung angegeben sei, dürfe bei Neueinschätzungen

erfasst werden. Der Beklagte werde für ein im Jahre 1940

erzieltes Einkommen von Fr. 712,800.- nicht deshalb

besteuert, weil aus der Wehropfererklärung die Angabe

neuer Vermögenswerte ersichtlich wäre, sondern weil er in

diesem Jahre gewisse Wertberichtigungskonten aQfgelöst

und damit die Einkommenssteuerpflicht begründet habe.

Ob diese Auffassung der Steuerverwaltung richtig sei,

könne . vom Bundesgericht nur im staatsrechtlichen Be-

sohwerdeverfahren, nach Erschöpfung des kantonalen

Instanzenzuges, und lediglich auf Willkür hin, überprüft

werden.

O. -

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und

seine Berufung auf Art. 3 WOB für den Betrag von

Fr. 606,907.25 zuzulassen. Er bestreitet, sich geweigert zu

haben, das Bundesgericht anzurufen; er habe lediglich

deshalb zunächst Rekurs bei der Steuerkommission ein-

gelegt, um vom kantonalen Instailzenzug Gebrauch zu

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

machen. Im übrigen :erhebt er keine prozess.ualen Ein-

wendungen. In der Sache selbst hält er an seinem S~and-

. pupkt fest. Dass es si?h um eine Nachsteuer handle, gebe

der Kläger selber zu, indem er von einer Nachtragsforde-

rung spreche. Die bundesrechtlich zugesicherte Amnestie

müsse vom Bundesgericht materiell geprüft werden kön-

nen. Es könne nicht in der Hand der kantonalen Verwal-

lung liegen, durch die blosse Behauptung, es 'seien nicht

Vermögenswerte verheimlicht, sondern Reserven aufgelöst

worden, diese Prüfung auszuschliessen. Da die Wehropfer-

erklärung unstreitig vollständig sei, müsse die Amnestie

gewährt werden.

Das Bundesgericht heisst die Klage gut

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 3 WOB kann ein Steuerpflichtiger, aus

dessen Wehropfererklärung sich ergibt, dass er seiner

Steuerpflicht im Kanton nicht oder ungenügend nachgekom-

men ist, unter gewissen Voraussetzungen nicht mit Nach-

und Strafsteuern belegt werden. Die Bestimmung enthält

insoweit eine Beschränkung kantonaler Abgaben. Anstände

(contestations, contestazioni) über solche Beschränkungen

beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz in dem für

den verwaltungsrechtlichen direkten Prozess vorgesehenen

Verfahren (Art. 18, lit. a und Art. 2Ldes hier noch anwend-

baren VDG, entsprechend Art. lU, lit. a und Art. Uö des

revidierten OG). Prozessparteien sind in diesem Falle der

Abgabepflichtige und die den streitigen Abgabeanspruch

erhebende Verwaltung. Indem das Gesetz die Beurteilung

solcher Anstände ausschliesslich dem Bundesgericht vOr-

behält, betrachtet es die vom Pflichtigen beanstandete

Stellungnahme der Verwaltung zur Streitfrage nicht als

Entscheidung oder Verfügung, sondern als blosse Parlei-

erklärung (vgl. KmOHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege

beim Bundesgericht, S. U, 75). Das Bundesgericht als

einzige Instanz wird nicht durch Beschwerde gegen einen

Bundesreehtliehe Abgaben. N° 31.

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Entscheid, sondern durch Klage der einen Partei gegen

die andere angerufen .

Der verwaltungsrechtliche direkte Prozess nach Art. 18,

lit. a VDG erlaubt eine rasche Abklärungdes Anstandes.

Sobald im Kanton ein Anspruch gestellt wird, den der

davon Betroffene als einen Verstoss gegen eine bundes-

rechtliche Beschränkung der kantonalen Steuerhoheit an-

sieht, kann die Klage beim Bundesgericht erhoben werden.

Sie knüpft formell nicht an das kantonale Verfahren an;

sie kann somit ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzen~

zuges eingeleitet werden. An der unverzüglichen Beilegung

der Streitigkeit interessiert und damit zur Klage aktiv

legitimiert ist in erster Linie der betroffene Steuerpflichtige,

zu dessen Schutz die kantonalen Abgaben durch das

Bundes~echt beschränkt werden. Seine Klage. geht in der

Regel auf Feststellung der behaupteten Abgabefreiheit, es

sei denn, er habe die Abgabe bereits bezahlen müssen, in

welchem Falle er auf Rückzahlung klagen wird.

Aber auch dem beteiligten Kanton muss daran gelegen

sein, dass die Amnestiefrage bald, und nicht erst nach dem

Durchlaufen sämtlicher kantonaler Instanzen, vom Bun-

desgericht entschieden wird. Erscheint ihm die Frage von

vornherein als zweifelhaft, so braucht er nicht zuzusehen,

wenn der Pflichtige vor <ler Anrufung des Bundesgerichts

zunächst die kantonalen Rechtsmittel durchführ~n will.

Er kann seinerseits beim Bundesgericht die Klage erheben,

in diesem Falle auf Feststellung, dass die behauptete

Steuerfreiheit nicht bestehe. Die Aktivlegitimation des

Kantons zur Klage ist im Gesetz freilich nicht ausdrück-

lich ausgesprochen, doch entspricht sie der parteimässigen

Ausgestaltung des Verfahrens und der Natur der Klage,

die in erster Linie eine Feststellungsklage ist. Namentlich

aber ist sie durch das sachliche Interesse der kantonalen

Verwalttülg an der unverzüglichen Entscheidung der

Amnestiefrage gerechtfertigt, wie gerade der gegenwärtige

Fall zeigt. Auf die vorliegende Klage ist somit einzutreten.

2. -

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

12

AS 71 I -

1945

178

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspllege.

besteht die Steueramnestie gemäss Art. 3 WOB darin,

dass für Steuerwerte, die in der Wehropfererklärungfrei-

willig neu angegeben werden, keine Nachzahlung für bis

dahin vorenthaltene Steuern gefordert und keine Strafen

wegen solcher Hinterziehung ausgesprochen werden dürfen.

Die Steuerpflichtigen, die eine richtige Wehropfererklärung

abgegeben haben, sollen keine Revision der bisher ergan-

genen Einschätzungen und keine Nach- und Strafforde-

rungen für früher ungenügende Versteuerung zu gewärtigen

haben. Dagegen bezieht sich .A,rt. 3 WOB nicht auf Steuern,

deren Veranlagung bei Einreichung der Wehropfererklä~

rung nicht beendet war, und noch weniger auf Veranla-

gungen, die erst in Zukunft vorzunehmen waren. Die

Amnestie beruht gerade auf der Voraussetzung,· dass sich

der Steuerpflichtige bei solchen neuen Einschätzungen der

Besteuerung der neu angegebenen Werte zu unterziehen

hat (BGE 68 I 50, 69 I 273).

Hier kann sich daher der Beklagte gegenüber der Veran-

lagung für die kantonale Einkommenssteuer 1940, die im

Anschluss an die ordnungsgemäss am 13. März 1941, also

lange nach der Wehropfererklärung, eingereichte Stener-

erklärung vorgenommen wurde, nicht auf die Amnestie

berufen. Selbst wenn die zweite Veranlagung vom 4. Ja-

nuar 1943 eine Nachforderung enthielte; wäre die Amnestie

nicht anwendbar, da es sich um eine Nachforderung zu

einer ebenfalls erst nach Einreichung der Wehropferer-

klärung, am 7. Juli 1941, getroffenen Veranlagung handeln

würde.

Der Beklagte wendet ein, die kantonale Steuerbehörde

umgehe die Amnestie, indem sie ein Freiwerden stiller

Reserven annehme, während er in Wirklichkeit einfach

gewisse bisher verheimlichte Werte neu angegeben habe.

Allein die Frage, ob die fragliche Vermögensvermehrung

als Bestandteil des Einkommens des Steuerjahres 1940 -

auf welches sich die Amnestie nicht bezieht -

anzusehen

ist, oder ob es sich um Werte handelt, die normalerweise

schon in einem früheren Steuerjahr hätten besteuert wer-

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 32.

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den sollen, betrifft nicht die Wehropferamnestie, sondern

die Auslegung des kantonalen Steuerrechts (entsprechend

BGE 69 I 273 für die eidgenössische Kriesenabgabe). Damit

hat sich indessen das Bundesgericht im Verfahren nach

Art. 18, lit. a VDG nicht zu befassen. Die Rüge der un-

richtigen Anwendung des kantonalen Steuergesetzes könnte

nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben und

vom Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der

Willkür und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzen-

zuges be~rteilt werden. Sie kann im verwaltungsgericht-

lichen Verfahren auch nicht als Vorfrage bei Anwendung

des Art. 3 WOB geprüft werden, da nach dem Ansgeführ-

ten schon dieser bundesrechtlichen Bestimmung selbst zn

entnehmen ist, dass mit der streitigen Nachtragsforderung

keine « Nachzahlung » im Sinne des Art. 3 WOB verlangt

wird (nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Moritzi vom

3. Juli 1941, Erw. 3, und i. S. P. Müller ·A.-G. vom 5. Fe-

bruar 1943, Erw. 3).

32. Urteil vom 4. Mai 1945 i. S. E. Bau~ann und Konsorten

gegen eidg. Steuerverwaitung.

1. Verwaltung8gericht8beschwerae: Die Beschwerde gegen einen

einer einfachen Gesellschaft gegenüber erlassenen Verwaltungs-

entscheid steht den Gesellschaftern, nicht der Gesellschaft als

solcher zu.

2. Warenumaatz8teuer: Der beim Stollenbau verwendete Bohrstahl

und das Schal-, Spriess- und Gerüstholz sind nicht Werkstoff

im Sinne des Warenmnsatzsteuerbeschlusses.

1. Recours ae aroit administratij: Seuls les societaires a l'exclu-

sion de la socieM elle-mame ont quaIiM pour recourir contre

une dooision q,ui concerne une socieM simple.

2. lmpotsur k ch"'Ore d,'aOaires : Ni l'acier a fleurets (perforatrices),

ni les bois de coffrage, ni les etais de mines, ni les bois a echafau-

dages employes dans la construction des galenes ne sont des

matieres premieres au sens de l'arreM instituant un impöt sur

le chiffre d'affaires.

1. Ric01'sO ai diritto amministratwo : Legittimati a ricorrere contro

una decisione amministrativa ehe concerne una societa sem-

plice sono isoci. Alla societa manca la legittimazione.