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Verwa,ltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
D. -
L'Administration federale des contributions pro-
pose de renvoyer le dossier a l'autoriM cantonale a l'effet
d'examiner a nouveau ie recours sur la base de la situation
economique de Bondallaz en 1944 et non sur celle qu'il a
eue en 1943.
Gonsiderant en droit:
l. -
L'art. 2lit. a LTM dispense de la taxe militaire les
indigents qui, par suite d'infirmite physique ou intellec-
tuelle, sont incapables de subvenir a leur existence par leur
travail et ne possMent pas de fortune suffisante pour leur
entretien.
Aux termes du reglement d'execution de la LTM, la pe-
riode d'assujettissement a la taxe est l'annee civile (art. 19);
l'assujettissement commence avec l'annee dans la quelle
sont realisees les conditions legales (art. 14, al. 2).
De meme, Ia dispense de Ia taxe prevue par I'art. 2
lit. a doit etre accordee a celui qui satisfait durant l'annee
d'assujettissement aux conditions legales d'exoneration.
Le revenu realise durant l'annee precedant l'annoo d'as-
sujettissementet sur lequel est prelevee la taxe comple-
mentaire (art. 43 RLTM) ne saurait etre pris pour base
exclusive lorsqu'il s'agit de determiner si un indigent
selon l'art. 2lit. a LTM n'est pas en etat de subvenir a ses
besoins. En tout cas, l'autoriM de taxation a le devoirde
tenir compte des modifications survenues entre l'annee
precedente etI'annee d'assujettissement. Notamment si
Ia taxation definitive est fixoo apres l'expiration de l'annee
d'assujettissement, l'autoriM competente est tenue de
s'enquerir d'office de la situation du contribuable durant
cette annee (cf. art. 80 RLTM).
En consequence, la decision rendue le 9 fevrier 1945
par la Commission de recoUrs -
qui, pour juger si le recou-
rant avait droit a la dispense de la taxe durant l'annee
d'assujettissement 1944, se base uniquement sur les res-
sources dont il diSposa en 1943 -
n'est Pas 'conforine 8.
la loiet doit etreainiulee. L'affaire doit etre renvoyee 8.
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 30.
165
la Commission cantonale de recours pour enquete et nou-
velle decision.
2. -
La dispense de la taxe prononcee en faveur du recou-
rant pour l'annee 1943 parait deja avoir eM fondee par
erreur sur la situation de Bondallaz durant l'annee 1942;
mais cette decision a force de chose jugee et n'est pas remise
en cause.
Par ces motifs, le Tribunal f6Ural
Admet le recours, annule la decision attaquee et renvoie
l'affaire a l'autoriM cantonale pour nouvelle decision.
30. Urteil vom 2. März 1945 i. S. Granwehr A.-G. gegen eldg.
Steuerverwaltung.
Kriegsgewinnsteuer : 1. Ist ein Geschäftsbetrieb seit den Vorjahren
umgewandelt worden, so sind der Berechnung des Durchschnitts-
ertrages die früheren Ergebnisse des Betriebes zu Grund~ zu
legen, nicht die in Art. 10 KGStB für neue GeschäftsbetrIebe
vorgesehenen Beträge.
.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmung bel der Umwand-
lung die Form der Aktiengesellschaft gegeben wurde.
Imp6t sur les bene(wes de guerre : 1. Lorsqu'une entreprise a change
de forme depuis les annees precedentes, il faut calculer Ie rende-
.ment moyen en se fondant sur les resultatsprecedents de
l'exploitation et non pas sur las montants fixes par l'art. 10 ABG
pour las nouvelles entrepJises.
.
'
2. Ce principe vaut aussi lorsque, par sa transformatIOn, I'entre-
prise a eM erigee en socieM anonyme.
I mposta sui profitti di guerra: 1. Quando ia form~ sociale di
un'impresa abbia subito un cambi~ento. succes~vamente a!
:n dicembre 1938, occorre calcolare.ll reddito medIO basandoSl
sui risultati degli asercizi precedenti. Il criterio stabili~ . dal-
Part. 10 DIPG per l'imposizione delle imprese nuove e m tal
easo inapplieabile.
2. Tale principio vale anche quando l'impresa sia stata trasfor-
mata in societa anonima.
A. -
Unter der Firma E. Merz & Co bestand. in B,erg
(Thurgau) eine Kommanditgesellschaft mit Herrn . E.mil
Metz· als unbeschränkt haftendem Teilhaber. und &rm
:Bernhard Granwehrals Kommanqitär.Beide Geaellschaf-
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Ver'waltungs- und Disziplinarreohtspflege.
ter arbeiteten in der' Unternehmung, Granwehr in der
Stellung eines Prokuristen.
Auf den 31. Dezember 1940 wurde die Kommandit-
gesellschaft zufolge KÜlldigung des unbeschränkt haften-
den Gesellschafters Merz aufgelöst. Granwehr, der den
Geschäftsbetrieb auf eigene Rechnung weiterführen wollte,
übernahm für sich oder eine von ihm zu grÜlldende Aktien-
oder Handelsgesellschaft die Fabrikliegenschaft mit allen
zum Betriebe gehörenden Maschinen, sowie das gesamte
Inventar (ausgenommen Waren, Garne und Zutaten),
ferner, unter Entlastung des Gesellschafters Merz, die
bestehenden Dienstverträge, Aufträge und allfällige andere
laufende Kontrakte. Doch sollte er die bisherige Firma
nicht weiterbenützen dürfen. Anderseits verpflichtete sich
Merz, der die Gründung einer neuen Unternehmung in
Aussicht nahm, auf die bisher in Berg bestehende Unter-
nehmung nicht Bezug zu, nehmen. Die vorhandenen
Waren, Garne und Zutaten wurden unter den Vertrags-
partnern gleichmässig geteilt (Vereinbarung vom 7. Sep-
tember 1940).
B. -
Granwehr hat am 16. Dezember 1940 zur Über-
nahme und Weiterführung der Strickwarenfabrik E. Merz
& CO eine Aktiengesellschaft mit einem volleinbezahlten
Grundkapital von Fr. 100,000.- errichtet (SRAB No. 301
vom 26. Dezember 1940, S. 2399).
O. -
Die Aktiengesellschaft B. Granwehr beanspruchte,
dass ihr bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer der
Durchschnittsertrag der aufgelösten Kommanditgesell-
schaft E. Merz & Co angerechnet werde. Bei der Veranla-
gung wurde der Durchschnittsertrag zunächst gestützt
auf die Ergebnisse des Geschäftsbetriebes E. Merz & Co
in den Jahren 1936 und 1938 festgesetzt, wobei zur Her-
stellung der Vergleichsbasis vom Reinertrag dieser Jahre
ein gewisser Betrag als «Salär B. Granwehr » abgezogen
wurden.
In ihrem Einspracheentscheid ist die Steuerverwaltung
auf diese Berechnung zurückgekommen und hat den
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 30.
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anrechenbaren Durchschnittsertrag gemäss Art. 10, lit. a
KGStB auf Fr. 10,000.- bestimmt auf Grund der Erwä-
gung, dass die Aktiengesellschaft B. Granwehr ihre geschäft-
liche Tätigkeit erst nach dem 31. Dezember 1938 auf-
genommen hat. Ein Gutachten der eidgenössischen Kriegs-
gewinnsteuer-Kommission, der die Frage vor Erlass des
Einspracheentscheides vorgelegt worden war, hatte emp-
fohlen, den Durchschnittsertrag auf Grund der von der
Kommanditgesellschaft E. Merz & Co in den Jahren 1936
bis 1938 erzielten Reinerträge festzusetzen, dabei aber zu
prüfen, ob nicht mit Rücksicht auf die Übernahme eines
Teils des Betriebes dieser Unternehmung durch den frü-
heren Gesellschafter Merz nur ein Teil dieser Erträge
anzurechnen sei.
D. -
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, der Bemessung des Durchschnittsertrages für
die Kriegsgewinnsteuereinschätzung der Beschwerdeführe-
rin den Gewinn der Firma Merz & Co zu Grunde zu legen,
eventuell als Vorjahresgewinn mindestens die Bezüge des
früh~rn Teilhabers Granwehr aus der Firma Merz & CO
einzusetzen. Es wird im wesentlichen geltend gemacht,
Subjekt der Kriegsgewinnbesteuerung sei nicht die P"r-
son, sondern der Betrieb, und ihr Objekt der Geschäfts-
ertrag. Diese Ordnung führe dazu, dass dort, wo ein
Unternehmer während des Krieges ein bereits bestehendes
Geschäft übernimmt, der Berechnung des Durchschnitts-
ertrages die Ergebnisse dieses Betriebes zu Grunde gelegt
werden müssten. Dabei dürfe eine Änderung der Gesell-
schaftsform nicht als Neugriindung angesehen werden.
Die Beschwerdeführerin sei rechtlich und wirtschaftlich
Rechtsnachfolgerin der Firma Merz. & CO und innerhalb
dieser Unternehmung sei der Gesellschafter Granwehr
sowohl finanziell wie als Arbeitskraft der ausschlag-
gebende Faktor gewesen, weshalb eventuell wenigstens
dessen Bezüge aus der Firma Merz als Vorjahresgewinn
anzurechnen seien ..
E. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung bea.ntragt
168
Verwaltungs- und DisziplinBrrechtspflege.
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und führt
zur Begründung im wesentlichen aus: Der Kriegsgewinn-
steuerbeschluss unterwerfe der Kriegsgewinnsteuer die
natürliohen und juristischen Personen, die während der
Kriegszeit aus geschäftlicher oder aussergeschäftlioher
Tätigkeit ausserordentliohe Gewinne erzielen, nicht ge-
schäftliohe Unternehmungen als solohe. Die Besohwerde-
führerin gehe fehl, wenn sie aus Art. 2 KGStB abzuleiten
versuche, dass der Betrieb Steuersubjekt sei. Auch das
Steuerobjekt werde nicht nach Unternehmungen oder
Betrieben, sondern im Hinblick auf das Steuersubjekt
bestimmt_ Kriegsgewinn sei das Mehreinkommen eines
Steuerpflichtigen, nicht der Mehrertrag eines bestimmten
Betriebes_ Daraus folge, dass ein Steuerpflichtiger als
Durchschnittsertrag nur das abziehen könne, was er
selber duroh eigene Tätigkeit als Inhaber eines industriel-
len, gewerbliohen oder kaufmännischen Betriebes erwirt-
schaftet habe, nicht den Durchschnittsertrag einer andern
Person. Diese Auffassung werde durch versohiedene Vor-
schriften des Kriegsgewinnsteuerbeschlusses bestätigt. So
komme es nach Art. 10 KGStB darauf an, wann der
Steuerpflichtige seine Gesohäftstätigkeit im Inland auf-
genommen habe, nicht auf- die Eröffnung des Betriebes.
In Art. 8 werde ausdrücklich von Geschäftsjahren und
von der Dauer der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen
gesprochen und auch Art. 13 Abs. 2 weise auf das Steuer-
subjekt hin. In diesen Vorschriften koinme zum Ausdruck,
dass unter Kriegsgewinn nur der Mehrertrag zu verstehen
sei~ den ein Steuerpflichtiger aus seiner Tätigkeit als
Unternehmer erzielt. Der Durchschnittsertrag köIUi.e daher
nicht rein objektiv ermittelt werden, wie es die Rekurrentin
anstrebe. Dem Reinertrag des Steuerpflichtigen im Steuer-
jahr könne nur das gegenüber gestellt werden, was der
nämliche Steuerpflichtige selber in den Vorjahren aus
geschäftlicher Tätigkeit verdient hat, nicht was damals
im gleichen Betrieb von einem andern Unternehmer
erWirtschaftet Wurde;
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 30.
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Die Absicht des Gesetzgebers gehe dahin, dass allen
Steuerpflichtigen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem
31. Dezember 1938 aufgenommen haben, infolgedessen
keine Erträge aus geschäftlioher Tätigkeit in den Vor-
jahren aufweisen, ein Mindestbetrag als Durchschnitts-
ertrag angerechnet wird. Dem entspreche es, dass dem;.
jenigen, der nach dem 31. Dezember 1938 ein Geschäft
beginnt, der Mindestbetrag angerechnet werde gleich-
gültig, ob er ein bestehendes Geschäft übernimmt oder
ein gleichartiges Geschäft erst ins Leben ruft. Die Ge-
schäftsübernahme bewirke nicht, dass der Durchschnitts-
ertrag mit dem Geschäftsbetrieb übergeht.
Unzutreffend sei auch die Auffassung der Rekurrentin
dass sie mit der frühem Kommanditgesellschaft identisch
oder doch wenigstens deren Rechtsnachfolgerin sei. Sie
sei auch nicht Steuersukzessorin der frühern Unterneh-
mung.
Das . Bundesgericht hat die Beschwerde begrüudet
erklärt und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen
in ErwärJUng :
1. -
Über die Frage, wie der Durchschnittsertrag zu
bereohnen ist, wenn ein am 31. Dezember 1938 bestehen-
der Geschäftsbetrieb nach diesem Zeitpunkt den Inhaber
wechselt, enthält der Kriegsgewinnsteuerbeschluss vom
12. Januar 1940 keine ausdrü~kliche Bestimmung, weder
nach seiner ursprünglichen Fassung noch nach den später
dazu ~rlassenen Nachträgen. Art. 10 betrifft nur die Fälle,
wo SIch der Reinertrag des Vorjahres nicht ermitteln
lässt oder Steuerpflichtige ihre Geschäftstätigkeit erst
nach dem 31. Dezember 1938 aufnehmen, dagegen nicht
Änderungen im Betriebe bestehender Geschäfte. Die
Frage, wie es hier zu halten sei, hatte sich aber schon
unter der Herrschaft des frühem Kriegsgewinnsteuer-
beschlusses, vom 18. Dezember 1916, unter verschiedenen
Gesichtspunkten gestellt, und es hatte sich dazu eine
170
Verwaltungs- und Disziplinarrechtsp1lege.
Rekurspraxis ausgebildet, die jedenfalls in ihren Grund-
lagen als feststehend .angesehen werden darf (vgl. die in
de1'l Geschäftsberichten des Bundesr~tes für die Jahre 1917
und 1918 erwähnten Entscheide der eidgenössischen
Kriegssteuer-Rekurskommission vom 20. Dezember 1917,
21. Mai, 12. Juli, 30. September und 19. November 1918,
BBl1918 II S. 402 f., 1919 II S. 660 f., bestätigt in spätern
Entscheiden VSA I 147 und 368, II S. 16). Wenn daher
bei der neuen Kriegsgewinnsteuer die Geschäftsübernahme
nicht erwähnt wird, so erscheint es, bei der weitgehenden,
'Übereinstimmung der beiden Beschlüsse, als richtig, die
frühere Praxis heranzuziehen.
2. -
Die eidgenössische Kriegssteuerrekurskommission
hatte von jeher entschieden, dass bei Umwandlungen von
Geschäftsbetrieben die Anrechnung der frühern Geschäfts-
ergebnisse verlangt werden könne. Der Kriegsgewinn-
steuer liege der Gedanke zu Grunde, dass Geschäfte, die
während der Kriegszeit erheblich mehr abtragen, als in
der frühem Friedenszeit, vom Mehrertrag einen erhebli-
chen Teil dem Staat als Steuer abgeben sollen. Diesem
Grundgedanken müsse bei GeschäftsUIDwandlungen Rech-
nung getragen und ein Vergleich der Erträgnisse des
Geschäftsbetriebes in den Vorjahren und in den Steuer-
jahren wenigstens versucht werden, ungeachtet der
Schwierigkeiten, denen ein Vergleich bei Umwandlungen
von Einzelfirmen oder Personengesellschaften in Aktien-
gesellschaften begegnet (BB11918 II S. 402, Ziff. 4).
Es besteht kein zwingender Grund, bei der nellen
Kriegsgewinnsteuer anders vorzugehen. Der neue Kriegs-
gewinnsteuerbeschluss sieht die Anrechnung des mini-
malen Betrages von Fr. 10,000.- oder 6 % des Aktien-
kapitals nur vor in Fällen, wo sich der wirkliche Rein-
ertrag der Vorjahre nicht ermitteln lässt oder jene Mindest-
grenze nicht erreicht. Daraus darf geschlossen werden,
dass, wenn der Geschäftsertrag der Vorjahre ermittelt
werden kann, dieser zu Grunde gelegt werden soll. Dies
muss auch bei der Umwandlung. von Geschäftsbetrieben
Bundesrechtliche Abgaben. N° 30.
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gelten. In der Tat würde hier die Bemessung des Durch-
schnittsertrageslediglich nach Art. 10 KGStB dem Grund-
gedanken des Gesetzes nicht gerecht; sie würde zu sach-
lich unbilligen Ergebnissen führen.
Die weitere Anordnung in Art. 10, dass Steuerpflichtige,
die ihre Geschäftstätigkeit im Inlande erst nach dem
31. Dezember 1938 aufnehmen, auf den Mindestdurch-
schnittsertrag verwiesen werden, trifft auf Geschäfts-
umwandlungen nicht zu. Denn die Geschäftstätigkeit war
schon vorher ausgeübt worden, geändert ist nur die
Rechtsform, unter der sie vor sich geht. -
Dass sodann
auch in andern Bestimmungen des Kriegsgewinnsteuer-
beschlusses allgemein auf die Verhältnisse « des Steuer-
pflichtigen» abgestellt wird, schliesst die vorliegende, für
einen im Gesetze nicht geregelten Sondertatbestand ge-
troffene Lösung nicht aus.
3. -
Hier hat man es mit einer Geschäftsumwandlung
zu tun. Ein Gesellschafter hat eine schon in den Vorjahren
bestehende Unternehmung, an der er finanziell wesentlich
beteiligt war und in der er in verantwortlicher Stellung
arbeitete, übernommen, um sie nach dem Ausscheiden
des andern Teilhabers allein auf eigene Rechnung weiter-
zuführen. Dass er der Unternehmung die Form der Aktien-
gesellschaft gegeben hat, rechtfertigt es nicht, ihm die
Berücksichtigung der früheren Ergebnisse des Geschäfts-
betriebes bei Festsetzung des Durchschnittsertrages zu
versagen.
Die hievon abweichende Stellungnahme der eidgenössi-
schen Steuerverwaltung stellt zu stark auf die formal-
rechtliche Gestaltung des Steuerrechtsverhältnisses ab;
sie trägt dem Wesen der Kriegsgewinnsteuer nicht genü-
gend Rechnung. Eine als Differenzsteuer ausgestaltete
Belastung bedingt notwendig gewisse Angleichungen, wenn
zwischen den Vergleichsperioden Änderungen eintreten.
Diese Notwendigkeit wurde von der eidgenössischen
Steuerverwaltung von jeher anerkannt und auch gefordert
hinsichtlich des Steuerobjektes.Sie besteht aber, jeden-
172
Verwaltungs- und Diazipli~htspflege_
falls in einem gewissen Umfange, auch für die persönliche
Seite des Steuerrecht.sverhältnisses. Auch hier müssen
Angleichungen zugestanden werden, wenn unbillige Ergeb-
nisse vermieden werden sollen. Im vorliegenden Fall, wo
ein Geschäftsbetrieb von einem der bisherigen Unter-
nehmer zur Weiterführung übernommen worden ist,
drängt sich die Berücbichtigung der früher erzielten
Geschäftsergebnisse auf.
Dass bei der Auseinandersetzung unter den bisherigen
Gesellschaftern das Warenlager geteilt, zur Hälfte vom
ausscheidenden Teilhaber übernommen wurde, bedingt
keine andere Lösung. Der ausscheidende Teilhaber ha~
die bisherige Unternehmung nicht, auch nicht teilweise
fortgeführt, sondern ein neues Geschäft gegründet, das
mit dem Betriebe der Kommanditgesellschaft nicht zusam-
menhängt.
Bei Festsetzung des für die Beschwerdeführerin in
Betracht fallenden Durchschnittsertrages, ist dem Aus-
scheiden eines Gesellschafters Rechnung zu tragen; so-
dann ist die Angleichung vorzunehmen, die sich aus der
Verschiedenheit der Rechtsform .der Unternehmung und
dem dadurch bedingten Unterschied in der'Gewinnberech-
nung ergibt. Die erforderlichen Berechnungen sind zu-
nächst Sache der eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei
der neuen Veranlagung werden noch die Einzeleinwen-
dungen zu prüfen sein, die in der' Beschwerde erhoben
worden sind.
31. Urteil 'vom 18. Mai 1945 i. S. Basel-Stadt gegen Z.
Wehrop!eramnestie.
1. Die verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht als einziger
Instanz zur Beurteilung von AnStänden über die Amnestie
kann auch vom Kanton erhoben werden, dessen Steueranspruch
vom Steuerpflichtigen wegen der Amnestie bestritten wird.
2. Tragweite: Die Amnestie kann nicht angerufen werden gegen-
über einer Veranlagung für kantonale Steuern, die bei Einrei-
chung der Wehropfererklärung nicht beendet war. Ob durch
eine solche Veranlagung die Amnestie « umgangen}) wird, kann
5undesroohtliche, Abgaben. N° 31.
173
das Bundesgericht nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren,
sondern nur auf staatsrechtliche Beschwerde hin prüfen.
Amnistie proclamk ci l'ocoosion du soorifice pour la defen8e nationale.
1. La demande de droit administratif portee en instance unique
devant le Tribunal faderal en matiere de litiges sur l'amnistie
fiscale peut aussi etre formee par le canton dont la pretention
fiscale est contestee par le contribuable en raison de l'amnistie.
2. Portee de l'amnistie: L'amnistie ne peut etre invoquee s'agis-
sant d'une procadure de taxation pour les impöts cantonaux
lorsque cette procadure n'etait pas termine6 au moment OU la
declaration en vue du sacrifice pour la defense nationale a et6
deposee.
,
Le Tribunal federal ne peut examiner dans le cadre de la
demande de droit administratif si l'amnistie a et6 «eludee» par
la taxation cantonale. TI ne peut se saisir de cette question que
dans une procedure de recours de droit public.
Amnistia fiscale giusta l'art. 3 DSDN.
1. L'azione di diritto amministrativo al Tribunale federale, quale
autorita. d'unica giurisdizione, in materie. di controversie rela-
tive aU'anzidetta amnistia pub essere proposta anche da!
cantone la cui pretesa fiscale sia contestate. dal contribuente
a motivo deIl'amnistia.
2. Portata dell'amnistia. L'amnistia non puo essere invocata
trattandosi di una procedura di tassazione in materia d'im-
poste cantonali ancora pendente alla data di presentazione
della dichiarazione relativa al sacrificio per la difesa nazioilale.
La questione se la tassazione cantonale ha reso illusoria
l'amnistia non pUD essere sollevata, neUa specie, con l'azione
di diritto amministrativo, ma solo con il ricorso di diritto
pubblico.
A. -
Der Beklagte, welcher in, Basel ein Baugeschäft
betreibt, besass nach der Bilanz vom 31. Dezember 1939,
die er der Steuererklärung zur kantonalen Einkommens-
steuer für das Jahr 1939 beilegte, ein Reinvermögen von
Fr. 408,319.60. Dagegen gab er in der Bilanz vom 31. De-
zember 1940, welche er mit der Erklärung vom 13. März
1941 für das Steuerjahr 1940 einreichte, Fr. 1,053,635.70
an. Dieser Betrag entsprach dem Vermögen, das er in-
zwischen in der Wehropfererklärung vom 22. Oktober 1940
deklariert hatte.
Er wurde zur kantonalen Steuer für das Jahr 1940 in
einer ersten Veranlagung vom 7. Juli 1941 mit dem von
ihm angegebenen Einkommen von Fr. 7900.- einge-
schätzt. Nach neuer Prüfung unterstellte aber die Steuer-
verwaltung mit Verfügung vom 4. Januar 1943 der Ein-