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71_I_179

BGE 71 I 179

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

178 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege. besteht die Steueranniestie gemäss Art_ 3 WOB darin, dass für Steuerwerte, die in der Wehropfererklärung frei- willig neu angegeben werden, keine Nachzahlung für bis dahin vorenthaltene Steuern gefordert und keine Strafen wegen solcher Hinterziehung ausgesprochen werden dürfen. Die Steuerpflichtigen, die eine richtige Wehropfererklärung abgegeben haben, sollen keine Revision der bisher ergan- genen Einschätzungen und keine Nach- und Strafforde- rungen für früher ungenügende Versteuerung zu gewärtigen haben. Dagegen bezieht sich Art. 3 WOB nicht auf Steuern, deren Veranlagung bei Einreichung der Wehropfererklä- rung nicht beendet war, und noch weniger auf Veranla- gungen, die erst in Zukunft vorzunehmen waren. Die Amnestie beruht gerade auf der Voraussetzung, dass sich der Steuerpflichtige bei solchen neuen Einschätzungen der Besteuerung der neu angegebenen Werte zu unterziehen hat (BGE 68 I 50, 69 I 273). Hier kann.sich daher der Beklagte gegenüber der Veran- lagung für die kantonale Einkommenssteuer 1940, die im Anschluss an die ordnungsgemäss am 13. März 1941, also lange nach der Wehropfererklärung, eingereichte Steuer- erklärung vorgenommen wurde, nicht auf die Amnestie berufen. Selbst wenn die zweite Veranlagung vom 4. Ja- nuar 1943 eine Nachforderung enthielte; wäre die Amnestie nicht anwendbar, da es sich um eine Nachforderung zu einer ebenfalls erst nach Einreichung der Wehropferer- klärung, am 7. Juli 1941, getroffenen Veranlagting handeln würde. Der Beklagte wendet ein, die kantonale Steuerbehörde umgehe die Amnestie, indem sie ein Freiwerden stiller Reserven annehme, während er in Wirklichkeit einfach gewisse bisher verheimlichte Werte neu angegeben habe. Allein die Frage, ob die fragliche Vermögensvermehrung als Bestandteil des Einkommens des Steuerjahres 1940- auf welches sich die Amnestie nicht bezieht - anzusehen ist, oder ob es sich um Werte handelt, die normalerweise schon in einem früheren Steuerjahr hätten besteuert wer- Bundesreehtliche Abgaben. N° 32. 179 den sollen, betrifft nicht die Wehropferamnestie, sondern die Auslegung des kantonalen Steuerrechts (entsprechend BGE 69 1273 für die eidgenössische Kriesenabgabe). Damit hat sich indessen das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 18, lit. a VDG nicht zu befassen. Die Rüge der un- richtigen Anwendung des kantonalen Steuergesetzes könnte nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben und vom Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzen- zuges beurteilt werdeu. Sie kann im verwaltungsgericht- lichen Verfahren auch nicht als Vorfrage bei Anwendung des Art. 3 WOB geprüft werden, da nach dem Ausgeführ- ten schon dieser bundesrechtlichen Bestimmung selbst zu entnehmen ist, dass mit der streitigen Nachtragsforderung keine « Nachzahlung» im Sinne des Art. 3 WOB verlangt wird (nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Moritzi vom

3. Juli 1941, Erw. 3, und i. S. P. Müller·A.-G. vom 5. Fe- bruar 1943, Erw. 3).

32. Urteil vom 4. Mai 1945 i. S. E. Ba~ann und Konsorten gegen eidg. Steuerverwaltung.

1. Verwaltungsgerichtabeschwerde: Die Beschwerde gegen einen einer einfachen Gesellschaft gegenüber erlassenen Verwaltungs- entscheid steht den Gesellschaftern, nicht der Gesellschaft als solcher zu.

2. Warenumsatzsteuer : Der beim Stollenbau verwendete Bohrstahl und das Schal-, Spriess- und Gerüstholz sind nicht Werkstoff im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses.

1. Recours de droit administratif: Seuls les societaires a l'exclu- sion de la socieM elle-meme ont qualite pour recourir contre une decision q,ui concerne une societ6 simple.

2. I mpot sur le chtUre d' aUaires : Ni l' acier a fleurets (perforatrices), ni les bois de coffrage, ni les etais de mines, ni les bois a echafau- dages employes dans la construction des galeries ne sont des matieres premieres au sens de l'arret6 instituant un impöt sur le chiffre d'affaires.

1. Ricorso di diritto amministrativo : Legittimati a ricorrere contro una decisione amministrativa ehe concerne una societa sem- plice sono i soci. Alla societa manca Ia legittimazione. 180 Verwaltungs. und DisziplinarrechtspHege.

2. Jmposta 8Ulla cijrad'ajjari.: L'acciaio delle perforatrici e il legname impiegato nella puntellatura, nei rivestimenti e, in genere, nell'armatura pi una miniera non costituiscono delle qlaterie prime a' sensi delI 'art. 18 DICA. A. - Die einfache Gesellschaft Gemeinschaftsunter~ nehmung Altdorf, bestehend aus den Bauunternehmungen E. Baumann in Altdorf, Sigrist-Merz & Co. in St. Gallen, Steinmann & Hew in Ohur, führt an zwei Baustellen im Kanton Uri Stollenbauten aus. Sie hat sich bei der eid- genössischen Steuerverwaltung als Grossist im Sinne des 'Varenumsatzsteuerbeschlusses angemeldet und ist am

9. Oktober 1941 und 15. August 1942 im Grossistenregister eingetragen worden. In der zweiten Hälfte des Jahres 1942 und im ersten Quartal 1943 hat sie gegen Abgabe der Grossistenerklärung Material und Werkzeug umsatzsteuer- f~ei bezogen; dem die eidgenössische Steuerverwaltung auf Grund einer am 29. Juni 1943 durchgeführten Kontrolle Werkstoffeigenschaft abg~sprochen hat. Mit Einsprache- entscheid vom 12. Januar 1945 wird die Gemeinschafts- unternehmung Altdorf verhalten, den Wert von steuerfrei bezogenem Bohrstahl (Umsätze im Betrage von Fr. 6774.40 und Fr. 7032.20) und Schal-, Spriess- und Gerüstholz (Fr. 58587.80 und Fr. 33188.20) wegen Eigenverbrauchs mit 3 % zu versteuern. B. - Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit den Anträgen, die für die Stollenbauten verwendeten Materialien Bohrstahl, Gerüst-, Schal- und Spriessholz als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB Zu betrachten und den Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Materialien, deren Versteue- rung verlangt werde, seien als Werkstoff in den Bauab- rechnungen inbegriffen. Die werkvertragliche Vergütung durch die Auftraggeberin erfolge in Form von Einheits- preisen pro Masseinheit, wobei das für das Werk notwen- dige Material, wie auch der Verbrauch an Bohrstahl, Gerüst-, Schal- und Spriessholz eingerechnet werde. Die Bundesrechtliehe Abgaben. N° 32. 181 Beschwerdeführerin habe als Grossist die Warenumsatz- steuer auf dem Gesamtbetrage der Bauabrechnungen zu entrichten, somit den darin enthaltenen Bohrstahl und das Gerüst-, SChal- und Spriessholz versteuert. Sie sei berech- tigt gewesen, dieses Material von ihren Lieferanten steuer- frei als Werkstoff zu beziehen.

a) In den Bauabrechnungen sei nicht ein beliebiges Quantum Bohrstahl enthalten, sondern nur das Quantum, das, gemäss der Berechnung nach Masseinheit, für den Stollenbau verwendet werde. Der Bohrstahlerleide eine kontinuierliche, rasche und wesentliche Einbusse und die- ser Verbrauch stehe in direktem Verhältnis zum Vortrieb und Ausbruch der Stollen. Der Verbrauch sei daher aus der Erfahrung bekannt und könne in die Kalkulation der Einheitspreise eingerechnet werden. Wesentlich sei ferner, dass der Bohrstahl ausschliesslich dazu diene, die Bohr- löcher für die Sprengladungen zu erstellen und daher für die Erzielung des Endergebnisses kausal sei. Der in den Bauabrechnungen aufgeführte Bohrstahl sei tatsächlich verwendet worden.

b) Beim Holz dürfe nicht darauf abgestellt werden, wie es in ähnlichen Branchen, z. B. im Hochbau, steuerlich behandelt werde. Massgebend seien nur die Verhältnisse beim Stollenbau. Hier lasse sich, wie beim Bohrstahl, nach der Erfahrung genau ermitteln und bei der Kalk,ulation berücksichtigen, welches Quantum aufgebraucht wird. Auch sei hier, mit der Versteuerung des Endergebnisses nach Massgabe der Bauabrechnung, das verwendete und für gewerbliche Bauzwecke nicht wieder verwendbare Holz besteuert. Es sei irreführend, wenn die eidgenössische Steuerverwaltung darauf abstellen wolle, dass das Holz bei weiterem Vortrieb des Stollens wieder verwendet wer- den könne. Diese Verwendbarkeit sei im Einheitspreis berücksichtigt. « Wenn auf der einen Seite gestützt auf Bauabrechnungen, welche nach Masseinheiten erstellt sind, die ganze Arbeitsleistung pauschal versteuert werden soll,

d. h. ohne Abstellen auf die sonst übliche Unterscheidung 182 Verwaltungs. und Disziplinarreohtsp1lege. zwischen steuerbarenUmsätzen nach WUStB Art. 17 und nicht steuerbaren Verbindungslöhnen, so kann man auf der. andern Seite nicht dieses pauschale Steuersystem da- durch verleugnen, dass man Materialien, deren Verbrauch in der Pauschale eingeschlossen ist, plötzlich aus der Bau- abrechnung, herausnimmt und - zusätzlich - einer gesonderten Besteuerung unterwirft.» Das Holz werde zwar physikalisch nicht völlig aufgebraucht, doch bleibe nach der Erfahrung nur Brennholz im Werte von 10 % des Ejnheitspreises zurück. Hinsichtlich seiner Zweckbe- stimmung als Bauholz werde es völlig verbraucht.

e) Es bestehe ein volkswirtschaftliches Interesse, den Begriff Werkstoff weiter zu fassen. Die Werkstoffeigen- schaft sei unter Berücksichtigung dieser Unterscheidung nicht abstrakt, sondern konkret festzustellen, hier also für den Stollenbau. Art. 18 WUStB sei im Zusammenhang mit Art. 17 dahin Zu verstehen, dass als Werkstoff zu gelten habe, was beim Fabrikationsprozess aufgebraucht werde oder abfalle, sodass es nach der Verwendung nicht mehr Gegenstand eines Fahrniskaufes sein könne. « Was beim Fabrikationsprozess aufgebraucht wird oder abfällt, also wirtschaftlich nicht mehr vorhanden ist oder in ganz anderer, regelmässig stark wertverminderter Form fort- besteht, ist Werkstoff. » Der Bohrstahl werde beim StoUenbau aufgebraucht, nämlich für eine seinem ursprünglichen Zwecke entspre- chende Verwendung untauglich. Einmalige und wieder- holte Verwendbarkeit sei kein unbedingt brauchbares Unterscheidungsmerkmal. Das Bundesgericht habe die Graphitelektroden als Werkstoff erklärt, obwohl sie mehr- fach verwendbar seien. Als massgebend sei erachtet wor- den, dass sie bestimmungsgemäss verbraucht würden (BGE70 I S. 289 f.). Beim Bobrstahl verhalte es sich gleich. Er gehe durch raschen, pro Masseinheit feststellbaren und festgestellten Verbrauch verloren, indem er in mit Gestein verInischten Metallstaub verfalle. Es entspreche dem System der Warenumsatzsteuer, wo- Bundesreehtliche Abgaben. N° 32. 183 nach jede umgesetzte Ware nur einmal belastet werden soll, dass die Steuer hier auf dem Endergebnis erhoben werde. Es sei ausgeschlossen, dass dem Fiskus etwas ent- gehe, weil die als Steuergrundlage dienende Bauabrech- nung den nach Masseinheitsrechnung verbrauchten Bohr- stahl in vollem Umfang als Spezialaufwand berücksichtige, nicht bloss als allgemeinen Fabrikations-Unkostenfaktor. De:!; verwendete und einkalkulierte Bohrstahl könne nicht weiter verwendet werden,· da er aufgebraucht sei, wenn die Masseinheit hergestellt ist. Er' könne nicht mehr Ge- genstand eines Fahrniskaufes sein, wodurch er sich vom Druckereiklische (Urteile vom 26. Mai 1944 i. S. Welt- woche-Ver1ag und Tellurium A.-G., nicht publiziert) unter- scheide. Der Bohrstahl sei sodann aber auch als Werkstoff anzu- sehen, weil er im Sinne von Art. 18 WUStB für Energieer- zeugung oder ähnliche Zwecke aufgebraucht werde. Das beim Stollenbau gebrauchte Gerüst-, Spriess- und Schalholz sei nachher nicht mehr für Bauzwecke verwend- bar. Auch bei ihm werde der Verbrauch nach der Erfahrung genau ennittelt und im Preise der Mas~inheit voll berück- sichtigt, also im Endprodukt versteuert. Es gelte daher hier das schon beim Bohrstahl Gesagte. Wenn wertmässig ca. 10 % des Stoffes nach beendeter Herstellung als Abfall- holz übrig bleiben, so sei trotzdem auf vollen Verbrauch zu erkennen, da wirtschaftlich alles berechnete Holz ver- braucht sei. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung;

1. - Der Einspracheentscheid ist ergangen gegenüber der im Grossistenregister eingetragenen einfachen Gesell- schaft. Er konnte so ergehen, nachdem sich die Gesell- schafter durch die Anmeldung der Unternehmung als Grossist verpflichtet hatten, die sich hieraus für den ge- meinsamen Geschäftsbetrieb ergebenden Pflichten gemein- sam zu übernehmen. Die im Einspracheentscheid-gegen- 184 V er~altungs •. und DisziplinalTechtspßege. über der. Gesellschaft ausgesprochene Steuerpflicht trifft die Gesellschafter solidarisch (Art. 544, Abs. 3 OR). Die Gesellschaft als solche hat aber 'Yeder Rechts-, noch Handlungsfähigkeit und ist daher nicht befugt, vor Bun- desgericht als Prozesspartei aufzutreten (Art. 5 BZP) , wie auch eine Betreibung nicht gegen sie gerichtet werden könnte (BGE 51 III 98). Ihr fehlt die Legitimation zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde (vgl. dazu auch KIRCH- HOFER: Legitimation in Zschr. f. Schweiz. Recht, n. F. 55 S. 143 betr. den staatsrechtlichen Rekurs). Dagegen kann die vorliegende Eingabe als Beschwerde der darin aufge- führten Gesellschafter angesehen und entgegengenommen werden, denen die Befugnis zur Beschwerdeführung zu- steht. 2, - Der Einspracheentscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung betrifft Warenbezüge, die in den Jahren 1942 und 1943 stattgefunden haben. Der Streit ist daher auf Grund der damals geltenden Fassung des Warenum- satzsteuerbeschlusses zu beurteilen. Allfällige durch den am 1. Januar 1944 in Kraft getretenen BRB vom 13. De- zember 1943 getroffene Änderungen fallen nicht in Be- tracht.

3. - Als Grossist hat die Gemeinschaftsunternehmung Altdorf Waren, die sie steuerfrei bezogen hat (Art. 14, lit. a WUStG), zu verste1!ern, wenn sie sie im Eigengebrauch,

d. h. anders als zum Wiederverkauf oder als Werkstoff zur Herstellung von Waren verwendet (Art. 16). Die Steuer verfällt in dem Zeitpunkt, in welchem über die Ware im Eigenverbrauch vetfügt wird (Art. 24, lit. c). Streitig ist, ob dem steuerfrei bezogenen Bohrstahl, mit dem Spreng- löcher angelegt werden, dem Holz, das zu Gerüsten, Ver- schalungen und zum Spriessen verwendet wird, im Betriebe der Unternehmung Werkstoffeigenschaft zukommt. Gegen die Besteuerung wird im wesentlichen eingewendet, die genannten Waren seien steuerrechtlich schon deshalb als Werkstoff zu charakterisieren, weil sie in den Bauabrech- nungen inbegriffen seien, die der Berechnung der Abgabe Bundesrechtliehe Abgaben. N° 32. 185 auf dem fertigen Werk zu Grunde gelegt werden. Sie seien es aber auch nach der Definition in Art. 18 WUStB da sie beim Stollenbau aufgebraucht würden und nachher jedenfalls für Bauzwecke, nicht mehr verwendbar seien: Doch sind die beiden Einwendungen unbegründet.

a) Der Warenumsatzsteuerbeschluss stellt nicht darauf ab, ob und wie sich die für Materialien und Gegenstände aufgewendeten Kosten im Preise des fertigen Werkes und der auf diesem Preise lastenden Umsatzsteuer auswirken. Er bezeichnet als Werkstoff einerseits die Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse, die in die hergestellte Ware das. fertige Werk, übergehen oder bei der Warenherst~llung abfallen, und anderseits die Stoffe, die bei der Herstellung von Waren für die Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke aufgebraucht werden. Massgebend ist also die Funktion, die der Ware im Produktionsprozess zukommt. Deshalb ist für die Entscheidung unerheblich, dass der Steuerbemessung im Baugewerbe der Gesamtbetrag d~r Rechnungen für das fertige Werk zu Grunde gelegt WIrd. Materialien, die nicht Werkstoff sind, unterliegen der Besteuerung beim Hersteller-Grossisten auch dann wenn dieser den ganzen dafür erforderlichen Aufwand bei Fest- setzung des Preises für das Endprodukt einrechnet. Dass dieser Aufwand mehrfach mit der Warenumsatzsteuer betroffen wird, ist eine Folge der gesetzlichen Abgrenzung de~ Begriffes Werkstoff, also vom Gesetzgeber gewollt. BeIm B.augewerbe wird die Belastung übrigens unter Um- ständen dadurch etwas gemildert, dass die Steuer auf Grund annähernder Ermittlung des Steuero bjektes in der Weise bemessen wird (Art. 34, Abs. 2), dass auf den Ge- samtbetrag der Rechnung für das fertige Erzeugnis nur ein ermässigter Satz angewandt wird.

b) Nach Art. 18 WUStB (alte Fassung) gelten als Werk- stoff Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse, die in die her- gestellte ·Ware übergehen oder bei der Warenerzeugung abfallen, sowie Stoffe, welche für die Energieerzeugung oder für ähnliche Zwecke bei der Herstellung von Waren 186 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. aufgebrau,cht werden (Kohle, Schmier- und Schleif mittel und derg!.). Die Frage ist, ob diese Voraussetzungen hier zutreffen. Sie muss für Bohrstahl und Bauholz gesondert geprüft werden. Es steht ohne weiteres fest, dass der Bohrstahl nicht in den Stollen übergeht. Der Stoff, Stahl, findet sich im Erzeugnis nicht wieder, weder in seiner ursprünglichen Form, noch in einer Verwandlung. Er bleibt aber auch, nach seiner Verwendung für den Stollenbau, nicht als Abfall zu,rück. Abfall rührt von den Rohstoffen u,nd Zwi- schenerzeugnissen her, die in der Hauptsache in das Er~ zeugnis übergehen. Der Begrifi des Abfallens ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass jeder bei der Herstellu,ng verwendete Gegenstand, der u,nbrauchbar geworden ist und nicht mehr verwertet werden kann, auch Werkstoff sei. Werkzeug wird unter Umständen bei der Produktion unbrauchbar, ist deswegen aber nicht Abfall. Werkstoffe der ersten in Art. 18 vorgesehenen Gruppe sind daher nur die bei der Herstellung verwendeten und darin aufgegan- genen Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse und deren Ab- fall. Dazu gehört der Bohrj'ltahl offensichtlich nicht. Der Bohrstahl wird aber auch nicht für die Energie- erzeugung oder ähnliche Zwecke aufgebrau,cht. Das Bohren der Sprenglöcher ist überhaupt nicht Energieerzeugu,ng. Es ist eine Arbeit, bei der der Bohrstahl als Werkzeu,g ver- wendet wird, die aber auch, wenn -möglicherweise auch weniger wirtschaftlich, mit anderm Werkzeug, z. B. Ham- mer und Meissel, ausgeführt werden könnte. Art. 18 erwähnt neben der Energieerzeugung noch « ähnliche Zwecke ». Allein es handelt sich auch nicht um einen ähn- lichen Zweck. Die Sprengung als solohe ist Energieerzeu- gung und nicht bloss etwas ähnliches. Dem Bohrstahl aber muss die Werkstoffeigenschaft nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Sprengu,ng nicht Energieerzeugung wäre, sondern weil der Bohrstahl nicht für sie verwendet wird. Ob von einem « Aufbrauchen» des Bohrstahls im Sinne von Art. 18 gesprochen werden könnte, kann auf sich ber:uhen bleiben. Registersachen. N0 33. 187 Beim Schal-, Spriess- und Gerüstholz kann es sich nur fragen, ob dieses Holz als Rohstoff oder als Zwischen er- zeugnis bei der Warenherstellung abfällt ; ein Übergehen in das Erzeugnis ist hier ausgeschlossen (die «Murali ), das eingemauerte Holz, sind als Werkstoff behandelt wor- den). Allein nach dem oben über den Begriff .des Abfallens Gesagten, ist dieses Holz kein Abfall. Dass es nach der Abnützung nicht mehr wie bisher als Bauholz verwendet werden kann, sondern nur noch als Brennholz, ändert daran nichts. Es ist Material, das beim Bau abgenützt wird, das aber nicht als Abfall zurückbleibt. Der hohe Grad und die verhältnismässig genaue Berechenbarkeit der Abnützung sind unerheblich. Übrigens wäre das Schal-, Spriess- und Gerustholz auch als wiederholt oder dauernd verwendbar im Sinne von Art. 18, Satz 2 anzu,sprechen, da es beim V 6rtreiben des Stollens immer von neuem ein- gesetzt Wld während des Stollenbaus dauernd verwendet werden kann.

11. REGISTERSACHEN REGISTRES

33. Urteil der I. ZivilabteIlung vom 27. März 1946 i. S. Kanton St. Gallen und Bodensee-Toggenburgbahn gegen Eldgen. Amt rUr das Handelsregister. Aktienreckt, Stimmrecht im Verwaltungarat. Nach dem revOR verfügt jedes Mitglied des Verwaltungsrats der A.·G. nur.über eine Stimme. Die statutarische Gewährung eines Pluralstunm- rechts an einzelne Mitglieder ist unzulässig. Art. 711, 762 Aha. 3 revOR. SooieM anonyme, droit de vote dans le conseil d'adm,inistration. Selon le Code des obligations revise, chacun des membres du conseil d'administration de la. S. A. ne dispose que d'une seule voix. Les statuts ne peuvent accorder un droit de vote plural a tel membre determine du conseil. Art. 711 et 762 a1. 3 CO rev. Sooieta anonima. Diritto di voto dei membri del consiglio d'ammi· nistrazione. In conformita deI vigente diritto, a cia.scun membro