Volltext (verifizierbarer Originaltext)
178
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
besteht die Steueranniestie gemäss Art_ 3 WOB darin,
dass für Steuerwerte, die in der Wehropfererklärung frei-
willig neu angegeben werden, keine Nachzahlung für bis
dahin vorenthaltene Steuern gefordert und keine Strafen
wegen solcher Hinterziehung ausgesprochen werden dürfen.
Die Steuerpflichtigen, die eine richtige Wehropfererklärung
abgegeben haben, sollen keine Revision der bisher ergan-
genen Einschätzungen und keine Nach- und Strafforde-
rungen für früher ungenügende Versteuerung zu gewärtigen
haben. Dagegen bezieht sich Art. 3 WOB nicht auf Steuern,
deren Veranlagung bei Einreichung der Wehropfererklä-
rung nicht beendet war, und noch weniger auf Veranla-
gungen, die erst in Zukunft vorzunehmen waren. Die
Amnestie beruht gerade auf der Voraussetzung, dass sich
der Steuerpflichtige bei solchen neuen Einschätzungen der
Besteuerung der neu angegebenen Werte zu unterziehen
hat (BGE 68 I 50, 69 I 273).
Hier kann.sich daher der Beklagte gegenüber der Veran-
lagung für die kantonale Einkommenssteuer 1940, die im
Anschluss an die ordnungsgemäss am 13. März 1941, also
lange nach der Wehropfererklärung, eingereichte Steuer-
erklärung vorgenommen wurde, nicht auf die Amnestie
berufen. Selbst wenn die zweite Veranlagung vom 4. Ja-
nuar 1943 eine Nachforderung enthielte; wäre die Amnestie
nicht anwendbar, da es sich um eine Nachforderung zu
einer ebenfalls erst nach Einreichung der Wehropferer-
klärung, am 7. Juli 1941, getroffenen Veranlagting handeln
würde.
Der Beklagte wendet ein, die kantonale Steuerbehörde
umgehe die Amnestie, indem sie ein Freiwerden stiller
Reserven annehme, während er in Wirklichkeit einfach
gewisse bisher verheimlichte Werte neu angegeben habe.
Allein die Frage, ob die fragliche Vermögensvermehrung
als Bestandteil des Einkommens des Steuerjahres 1940-
auf welches sich die Amnestie nicht bezieht -
anzusehen
ist, oder ob es sich um Werte handelt, die normalerweise
schon in einem früheren Steuerjahr hätten besteuert wer-
Bundesreehtliche Abgaben. N° 32.
179
den sollen, betrifft nicht die Wehropferamnestie, sondern
die Auslegung des kantonalen Steuerrechts (entsprechend
BGE 69 1273 für die eidgenössische Kriesenabgabe). Damit
hat sich indessen das Bundesgericht im Verfahren nach
Art. 18, lit. a VDG nicht zu befassen. Die Rüge der un-
richtigen Anwendung des kantonalen Steuergesetzes könnte
nur mit der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben und
vom Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der
Willkür und nach Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges beurteilt werdeu. Sie kann im verwaltungsgericht-
lichen Verfahren auch nicht als Vorfrage bei Anwendung
des Art. 3 WOB geprüft werden, da nach dem Ausgeführ-
ten schon dieser bundesrechtlichen Bestimmung selbst zu
entnehmen ist, dass mit der streitigen Nachtragsforderung
keine « Nachzahlung» im Sinne des Art. 3 WOB verlangt
wird (nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Moritzi vom
3. Juli 1941, Erw. 3, und i. S. P. Müller·A.-G. vom 5. Fe-
bruar 1943, Erw. 3).
32. Urteil vom 4. Mai 1945 i. S. E. Ba~ann und Konsorten
gegen eidg. Steuerverwaltung.
1. Verwaltungsgerichtabeschwerde: Die Beschwerde gegen einen
einer einfachen Gesellschaft gegenüber erlassenen Verwaltungs-
entscheid steht den Gesellschaftern, nicht der Gesellschaft als
solcher zu.
2. Warenumsatzsteuer : Der beim Stollenbau verwendete Bohrstahl
und das Schal-, Spriess- und Gerüstholz sind nicht Werkstoff
im Sinne des Warenumsatzsteuerbeschlusses.
1. Recours de droit administratif: Seuls les societaires a l'exclu-
sion de la socieM elle-meme ont qualite pour recourir contre
une decision q,ui concerne une societ6 simple.
2. I mpot sur le chtUre d'aUaires : Ni l'acier a fleurets (perforatrices),
ni les bois de coffrage, ni les etais de mines, ni les bois a echafau-
dages employes dans la construction des galeries ne sont des
matieres premieres au sens de l'arret6 instituant un impöt sur
le chiffre d'affaires.
1. Ricorso di diritto amministrativo : Legittimati a ricorrere contro
una decisione amministrativa ehe concerne una societa sem-
plice sono i soci. Alla societa manca Ia legittimazione.
180
Verwaltungs. und DisziplinarrechtspHege.
2. Jmposta 8Ulla cijrad'ajjari.: L'acciaio delle perforatrici e il
legname impiegato nella puntellatura, nei rivestimenti e, in
genere, nell'armatura pi una miniera non costituiscono delle
qlaterie prime a' sensi delI 'art. 18 DICA.
A. -
Die einfache Gesellschaft Gemeinschaftsunter~
nehmung Altdorf, bestehend aus den Bauunternehmungen
E. Baumann in Altdorf, Sigrist-Merz & Co. in St. Gallen,
Steinmann & Hew in Ohur, führt an zwei Baustellen im
Kanton Uri Stollenbauten aus. Sie hat sich bei der eid-
genössischen Steuerverwaltung als Grossist im Sinne des
'Varenumsatzsteuerbeschlusses angemeldet und ist am
9. Oktober 1941 und 15. August 1942 im Grossistenregister
eingetragen worden. In der zweiten Hälfte des Jahres 1942
und im ersten Quartal 1943 hat sie gegen Abgabe der
Grossistenerklärung Material und Werkzeug umsatzsteuer-
f~ei bezogen; dem die eidgenössische Steuerverwaltung auf
Grund einer am 29. Juni 1943 durchgeführten Kontrolle
Werkstoffeigenschaft abg~sprochen hat. Mit Einsprache-
entscheid vom 12. Januar 1945 wird die Gemeinschafts-
unternehmung Altdorf verhalten, den Wert von steuerfrei
bezogenem Bohrstahl (Umsätze im Betrage von Fr. 6774.40
und Fr. 7032.20) und Schal-, Spriess- und Gerüstholz
(Fr. 58587.80 und Fr. 33188.20) wegen Eigenverbrauchs
mit 3 % zu versteuern.
B. -
Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts-
beschwerde mit den Anträgen, die für die Stollenbauten
verwendeten Materialien Bohrstahl, Gerüst-, Schal- und
Spriessholz als Werkstoff im Sinne von Art. 18 WUStB
Zu betrachten und den Entscheid der eidgenössischen
Steuerverwaltung aufzuheben. Zur Begründung wird im
wesentlichen ausgeführt, die Materialien, deren Versteue-
rung verlangt werde, seien als Werkstoff in den Bauab-
rechnungen inbegriffen. Die werkvertragliche Vergütung
durch die Auftraggeberin erfolge in Form von Einheits-
preisen pro Masseinheit, wobei das für das Werk notwen-
dige Material, wie auch der Verbrauch an Bohrstahl,
Gerüst-, Schal- und Spriessholz eingerechnet werde. Die
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 32.
181
Beschwerdeführerin habe als Grossist die Warenumsatz-
steuer auf dem Gesamtbetrage der Bauabrechnungen zu
entrichten, somit den darin enthaltenen Bohrstahl und das
Gerüst-, SChal- und Spriessholz versteuert. Sie sei berech-
tigt gewesen, dieses Material von ihren Lieferanten steuer-
frei als Werkstoff zu beziehen.
a) In den Bauabrechnungen sei nicht ein beliebiges
Quantum Bohrstahl enthalten, sondern nur das Quantum,
das, gemäss der Berechnung nach Masseinheit, für den
Stollenbau verwendet werde. Der Bohrstahlerleide eine
kontinuierliche, rasche und wesentliche Einbusse und die-
ser Verbrauch stehe in direktem Verhältnis zum Vortrieb
und Ausbruch der Stollen. Der Verbrauch sei daher aus
der Erfahrung bekannt und könne in die Kalkulation der
Einheitspreise eingerechnet werden. Wesentlich sei ferner,
dass der Bohrstahl ausschliesslich dazu diene, die Bohr-
löcher für die Sprengladungen zu erstellen und daher für
die Erzielung des Endergebnisses kausal sei. Der in den
Bauabrechnungen aufgeführte Bohrstahl sei tatsächlich
verwendet worden.
b) Beim Holz dürfe nicht darauf abgestellt werden, wie
es in ähnlichen Branchen, z. B. im Hochbau, steuerlich
behandelt werde. Massgebend seien nur die Verhältnisse
beim Stollenbau. Hier lasse sich, wie beim Bohrstahl, nach
der Erfahrung genau ermitteln und bei der Kalk,ulation
berücksichtigen, welches Quantum aufgebraucht wird.
Auch sei hier, mit der Versteuerung des Endergebnisses
nach Massgabe der Bauabrechnung, das verwendete und
für gewerbliche Bauzwecke nicht wieder verwendbare Holz
besteuert. Es sei irreführend, wenn die eidgenössische
Steuerverwaltung darauf abstellen wolle, dass das Holz
bei weiterem Vortrieb des Stollens wieder verwendet wer-
den könne. Diese Verwendbarkeit sei im Einheitspreis
berücksichtigt. « Wenn auf der einen Seite gestützt auf
Bauabrechnungen, welche nach Masseinheiten erstellt sind,
die ganze Arbeitsleistung pauschal versteuert werden soll,
d. h. ohne Abstellen auf die sonst übliche Unterscheidung
182
Verwaltungs. und Disziplinarreohtsp1lege.
zwischen steuerbarenUmsätzen nach WUStB Art. 17 und
nicht steuerbaren Verbindungslöhnen, so kann man auf
der. andern Seite nicht dieses pauschale Steuersystem da-
durch verleugnen, dass man Materialien, deren Verbrauch
in der Pauschale eingeschlossen ist, plötzlich aus der Bau-
abrechnung, herausnimmt und -
zusätzlich -
einer
gesonderten Besteuerung unterwirft.» Das Holz werde
zwar physikalisch nicht völlig aufgebraucht, doch bleibe
nach der Erfahrung nur Brennholz im Werte von 10 %
des Ejnheitspreises zurück. Hinsichtlich seiner Zweckbe-
stimmung als Bauholz werde es völlig verbraucht.
e) Es bestehe ein volkswirtschaftliches Interesse, den
Begriff Werkstoff weiter zu fassen. Die Werkstoffeigen-
schaft sei unter Berücksichtigung dieser Unterscheidung
nicht abstrakt, sondern konkret festzustellen, hier also
für den Stollenbau. Art. 18 WUStB sei im Zusammenhang
mit Art. 17 dahin Zu verstehen, dass als Werkstoff zu gelten
habe, was beim Fabrikationsprozess aufgebraucht werde
oder abfalle, sodass es nach der Verwendung nicht mehr
Gegenstand eines Fahrniskaufes sein könne. « Was beim
Fabrikationsprozess aufgebraucht wird oder abfällt, also
wirtschaftlich nicht mehr vorhanden ist oder in ganz
anderer, regelmässig stark wertverminderter Form fort-
besteht, ist Werkstoff. »
Der Bohrstahl werde beim StoUenbau aufgebraucht,
nämlich für eine seinem ursprünglichen Zwecke entspre-
chende Verwendung untauglich. Einmalige und wieder-
holte Verwendbarkeit sei kein unbedingt brauchbares
Unterscheidungsmerkmal. Das Bundesgericht habe die
Graphitelektroden als Werkstoff erklärt, obwohl sie mehr-
fach verwendbar seien. Als massgebend sei erachtet wor-
den, dass sie bestimmungsgemäss verbraucht würden
(BGE70 I S. 289 f.). Beim Bobrstahl verhalte es sich gleich.
Er gehe durch raschen, pro Masseinheit feststellbaren und
festgestellten Verbrauch verloren, indem er in mit Gestein
verInischten Metallstaub verfalle.
Es entspreche dem System der Warenumsatzsteuer, wo-
Bundesreehtliche Abgaben. N° 32.
183
nach jede umgesetzte Ware nur einmal belastet werden
soll, dass die Steuer hier auf dem Endergebnis erhoben
werde. Es sei ausgeschlossen, dass dem Fiskus etwas ent-
gehe, weil die als Steuergrundlage dienende Bauabrech-
nung den nach Masseinheitsrechnung verbrauchten Bohr-
stahl in vollem Umfang als Spezialaufwand berücksichtige,
nicht bloss als allgemeinen Fabrikations-Unkostenfaktor.
De:!; verwendete und einkalkulierte Bohrstahl könne nicht
weiter verwendet werden,· da er aufgebraucht sei, wenn
die Masseinheit hergestellt ist. Er' könne nicht mehr Ge-
genstand eines Fahrniskaufes sein, wodurch er sich vom
Druckereiklische (Urteile vom 26. Mai 1944 i. S. Welt-
woche-Ver1ag und Tellurium A.-G., nicht publiziert) unter-
scheide.
Der Bohrstahl sei sodann aber auch als Werkstoff anzu-
sehen, weil er im Sinne von Art. 18 WUStB für Energieer-
zeugung oder ähnliche Zwecke aufgebraucht werde.
Das beim Stollenbau gebrauchte Gerüst-, Spriess- und
Schalholz sei nachher nicht mehr für Bauzwecke verwend-
bar. Auch bei ihm werde der Verbrauch nach der Erfahrung
genau ennittelt und im Preise der Mas~inheit voll berück-
sichtigt, also im Endprodukt versteuert. Es gelte daher
hier das schon beim Bohrstahl Gesagte. Wenn wertmässig
ca. 10 % des Stoffes nach beendeter Herstellung als Abfall-
holz übrig bleiben, so sei trotzdem auf vollen Verbrauch
zu erkennen, da wirtschaftlich alles berechnete Holz ver-
braucht sei.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung;
1. -
Der Einspracheentscheid ist ergangen gegenüber
der im Grossistenregister eingetragenen einfachen Gesell-
schaft. Er konnte so ergehen, nachdem sich die Gesell-
schafter durch die Anmeldung der Unternehmung als
Grossist verpflichtet hatten, die sich hieraus für den ge-
meinsamen Geschäftsbetrieb ergebenden Pflichten gemein-
sam zu übernehmen. Die im Einspracheentscheid-gegen-
184
V er~altungs •. und DisziplinalTechtspßege.
über der. Gesellschaft ausgesprochene Steuerpflicht trifft
die Gesellschafter solidarisch (Art. 544, Abs. 3 OR).
Die Gesellschaft als solche hat aber 'Yeder Rechts-, noch
Handlungsfähigkeit und ist daher nicht befugt, vor Bun-
desgericht als Prozesspartei aufzutreten (Art. 5 BZP),
wie auch eine Betreibung nicht gegen sie gerichtet werden
könnte (BGE 51 III 98). Ihr fehlt die Legitimation zur
verwaltungsrechtlichen Beschwerde (vgl. dazu auch KIRCH-
HOFER: Legitimation in Zschr. f. Schweiz. Recht, n. F. 55
S. 143 betr. den staatsrechtlichen Rekurs). Dagegen kann
die vorliegende Eingabe als Beschwerde der darin aufge-
führten Gesellschafter angesehen und entgegengenommen
werden, denen die Befugnis zur Beschwerdeführung zu-
steht.
2, -
Der Einspracheentscheid der eidgenössischen
Steuerverwaltung betrifft Warenbezüge, die in den Jahren
1942 und 1943 stattgefunden haben. Der Streit ist daher
auf Grund der damals geltenden Fassung des Warenum-
satzsteuerbeschlusses zu beurteilen. Allfällige durch den
am 1. Januar 1944 in Kraft getretenen BRB vom 13. De-
zember 1943 getroffene Änderungen fallen nicht in Be-
tracht.
3. -
Als Grossist hat die Gemeinschaftsunternehmung
Altdorf Waren, die sie steuerfrei bezogen hat (Art. 14, lit. a
WUStG), zu verste1!ern, wenn sie sie im Eigengebrauch,
d. h. anders als zum Wiederverkauf oder als Werkstoff zur
Herstellung von Waren verwendet (Art. 16). Die Steuer
verfällt in dem Zeitpunkt, in welchem über die Ware im
Eigenverbrauch vetfügt wird (Art. 24, lit. c). Streitig ist,
ob dem steuerfrei bezogenen Bohrstahl, mit dem Spreng-
löcher angelegt werden, dem Holz, das zu Gerüsten, Ver-
schalungen und zum Spriessen verwendet wird, im Betriebe
der Unternehmung Werkstoffeigenschaft zukommt. Gegen
die Besteuerung wird im wesentlichen eingewendet, die
genannten Waren seien steuerrechtlich schon deshalb als
Werkstoff zu charakterisieren, weil sie in den Bauabrech-
nungen inbegriffen seien, die der Berechnung der Abgabe
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 32.
185
auf dem fertigen Werk zu Grunde gelegt werden. Sie seien
es aber auch nach der Definition in Art. 18 WUStB da
sie beim Stollenbau aufgebraucht würden und nachher
jedenfalls für Bauzwecke, nicht mehr verwendbar seien:
Doch sind die beiden Einwendungen unbegründet.
a) Der Warenumsatzsteuerbeschluss stellt nicht darauf
ab, ob und wie sich die für Materialien und Gegenstände
aufgewendeten Kosten im Preise des fertigen Werkes und
der auf diesem Preise lastenden Umsatzsteuer auswirken.
Er bezeichnet als Werkstoff einerseits die Rohstoffe und
Zwischenerzeugnisse, die in die hergestellte Ware das.
fertige Werk, übergehen oder bei der Warenherst~llung
abfallen, und anderseits die Stoffe, die bei der Herstellung
von Waren für die Energieerzeugung oder für ähnliche
Zwecke aufgebraucht werden. Massgebend ist also die
Funktion, die der Ware im Produktionsprozess zukommt.
Deshalb ist für die Entscheidung unerheblich, dass
der Steuerbemessung im Baugewerbe der Gesamtbetrag
d~r Rechnungen für das fertige Werk zu Grunde gelegt
WIrd. Materialien, die nicht Werkstoff sind, unterliegen der
Besteuerung beim Hersteller-Grossisten auch dann wenn
dieser den ganzen dafür erforderlichen Aufwand bei Fest-
setzung des Preises für das Endprodukt einrechnet. Dass
dieser Aufwand mehrfach mit der Warenumsatzsteuer
betroffen wird, ist eine Folge der gesetzlichen Abgrenzung
de~ Begriffes Werkstoff, also vom Gesetzgeber gewollt.
BeIm B.augewerbe wird die Belastung übrigens unter Um-
ständen dadurch etwas gemildert, dass die Steuer auf
Grund annähernder Ermittlung des Steuero bjektes in der
Weise bemessen wird (Art. 34, Abs. 2), dass auf den Ge-
samtbetrag der Rechnung für das fertige Erzeugnis nur
ein ermässigter Satz angewandt wird.
b) Nach Art. 18 WUStB (alte Fassung) gelten als Werk-
stoff Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse, die in die her-
gestellte ·Ware übergehen oder bei der Warenerzeugung
abfallen, sowie Stoffe, welche für die Energieerzeugung
oder für ähnliche Zwecke bei der Herstellung von Waren
186
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
aufgebrau,cht werden (Kohle, Schmier- und Schleif mittel
und derg!.). Die Frage ist, ob diese Voraussetzungen hier
zutreffen. Sie muss für Bohrstahl und Bauholz gesondert
geprüft werden.
Es steht ohne weiteres fest, dass der Bohrstahl nicht
in den Stollen übergeht. Der Stoff, Stahl, findet sich im
Erzeugnis nicht wieder, weder in seiner ursprünglichen
Form, noch in einer Verwandlung. Er bleibt aber auch,
nach seiner Verwendung für den Stollenbau, nicht als
Abfall zu,rück. Abfall rührt von den Rohstoffen u,nd Zwi-
schenerzeugnissen her, die in der Hauptsache in das Er~
zeugnis übergehen. Der Begrifi des Abfallens ist nicht in
dem Sinne zu verstehen, dass jeder bei der Herstellu,ng
verwendete Gegenstand, der u,nbrauchbar geworden ist
und nicht mehr verwertet werden kann, auch Werkstoff
sei. Werkzeug wird unter Umständen bei der Produktion
unbrauchbar, ist deswegen aber nicht Abfall. Werkstoffe
der ersten in Art. 18 vorgesehenen Gruppe sind daher nur
die bei der Herstellung verwendeten und darin aufgegan-
genen Rohstoffe und Zwischenerzeugnisse und deren Ab-
fall. Dazu gehört der Bohrj'ltahl offensichtlich nicht.
Der Bohrstahl wird aber auch nicht für die Energie-
erzeugung oder ähnliche Zwecke aufgebrau,cht. Das Bohren
der Sprenglöcher ist überhaupt nicht Energieerzeugu,ng.
Es ist eine Arbeit, bei der der Bohrstahl als Werkzeu,g ver-
wendet wird, die aber auch, wenn -möglicherweise auch
weniger wirtschaftlich, mit anderm Werkzeug, z. B. Ham-
mer und Meissel, ausgeführt werden könnte. Art. 18
erwähnt neben der Energieerzeugung noch « ähnliche
Zwecke ». Allein es handelt sich auch nicht um einen ähn-
lichen Zweck. Die Sprengung als solohe ist Energieerzeu-
gung und nicht bloss etwas ähnliches. Dem Bohrstahl aber
muss die Werkstoffeigenschaft nicht deshalb abgesprochen
werden, weil die Sprengu,ng nicht Energieerzeugung wäre,
sondern weil der Bohrstahl nicht für sie verwendet wird.
Ob von einem « Aufbrauchen» des Bohrstahls im Sinne von
Art. 18 gesprochen werden könnte, kann auf sich ber:uhen
bleiben.
Registersachen. N0 33.
187
Beim Schal-, Spriess- und Gerüstholz kann es sich nur
fragen, ob dieses Holz als Rohstoff oder als Zwischen er-
zeugnis bei der Warenherstellung abfällt; ein Übergehen
in das Erzeugnis ist hier ausgeschlossen (die «Murali),
das eingemauerte Holz, sind als Werkstoff behandelt wor-
den). Allein nach dem oben über den Begriff .des Abfallens
Gesagten, ist dieses Holz kein Abfall. Dass es nach der
Abnützung nicht mehr wie bisher als Bauholz verwendet
werden kann, sondern nur noch als Brennholz, ändert
daran nichts. Es ist Material, das beim Bau abgenützt
wird, das aber nicht als Abfall zurückbleibt. Der hohe
Grad und die verhältnismässig genaue Berechenbarkeit der
Abnützung sind unerheblich. Übrigens wäre das Schal-,
Spriess- und Gerustholz auch als wiederholt oder dauernd
verwendbar im Sinne von Art. 18, Satz 2 anzu,sprechen,
da es beim V 6rtreiben des Stollens immer von neuem ein-
gesetzt Wld während des Stollenbaus dauernd verwendet
werden kann.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
33. Urteil der I. ZivilabteIlung vom 27. März 1946 i. S. Kanton
St. Gallen und Bodensee-Toggenburgbahn gegen Eldgen. Amt
rUr das Handelsregister.
Aktienreckt, Stimmrecht im Verwaltungarat. Nach dem revOR
verfügt jedes Mitglied des Verwaltungsrats der A.·G. nur.über
eine Stimme. Die statutarische Gewährung eines Pluralstunm-
rechts an einzelne Mitglieder ist unzulässig. Art. 711, 762 Aha. 3
revOR.
SooieM anonyme, droit de vote dans le conseil d'adm,inistration.
Selon le Code des obligations revise, chacun des membres du
conseil d'administration de la. S. A. ne dispose que d'une seule
voix. Les statuts ne peuvent accorder un droit de vote plural
a tel membre determine du conseil. Art. 711 et 762 a1. 3 CO rev.
Sooieta anonima. Diritto di voto dei membri del consiglio d'ammi·
nistrazione. In conformita deI vigente diritto, a cia.scun membro