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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
spruch auf ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistungen
ableiten.
3. -
Art. 9 Abs. 2 der Kassenstatuten von 1950 be-
stimmt in Satz 2, dass dann, wenn dem Bezüger von
Kassenleistungen aus Gründen, die zur Zuerkennung von
Leistungen der Militärversicherung oder der Suva führten,
besondere Kosten erwachsen oder wenn andere besonders
berucksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, auf die An-
rechnung der andern Leistungen teilweise oder ganz ver-
zichtet werden kann. Über die Frage, ob ein Verzicht sich
rechtfertige, befindet die Verwaltung nach ihrem Ermes-
sen. Ob hier, wie der Kläger behauptet, genügende Gründe
für einen Verzicht bestehen, hat das Bundesgericht nicht
zu prüfen; denn insoweit hat man es nicht mit einer
Streitigkeit über einen Anspruch im Sinne von Art. llO
Abs. lOG, Art. 60 BtG und Art. 11 der Kassenstatuten
zu tun.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
26. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Destefani
gegen Kanton Aargau.
Befreiung von kantonalen Abgaben:
1. Die Klage nach Art. 111, lit. a OG ist nur gegeben bei Anständen
über kantonale Abgaben; Befreiungen von eidgenössischen
Abgaben sind mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend
zu machen.
2. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 111, lit. a OG
schliesst die danebenhergehende Zuständigkeit kantonaler
Rekursbehörden nicht aus.
3. Die Kantone sind verpflicbtet, kantonale Steuern ungeachtet
der Rechtskraft der kantonalen Veranlagung zurückzuerstatten,
wenn sie irrtümlich in Unkenntnis eines bundesrechtlichen
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Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 26.
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Befreiungsgrundes bezahlt worden sind und der Irrtum ent-
schuldbar ist.
4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt bei periodischen Steuern
in 5 Jahren.
ExoneratWn de contributions cantonales:
1. L'aotion vis6e par l'art. III lit. a OJ ne peut etre ouverte que
lorsqu'il s'agit d'un litige oonoernant des oontributions canto-
nales; c'est par la voie du recours de droit administratif que
peut etre requise l'exoneration de contributions federales.
2. La oompetence que l'art. III lit. a OJ attribue au Tribunal
fMeral n'exclut pas oelle que les autorites oantonales de reoours
peuvent avoir parallelement.
3. Les oantons sont tenus de restituer les impots oantonaux meme
si la taxation oantonale est passee en foroe, lorsque ces impöts
ont eM payes par erreur, dans I'ignoranoe du oas d'exoneration
prevu par' le droit federal, et lorsqu'en outre l'erreur est exou-
sable.
4. S'agissant d'impöts periodiques, le droit a la restitution se
presorit par oinq ans.
ES6nzione da contribuzwni cantoncili :
1. L'azione a norma dell'art. III lett. a OG pub essere promossa
soltanto quando si tratta di una contestazione oonoernente
delle oontribuzioni oantonali; il diritto all'esenzione da oontri-
buzioni federali dev'essere fatto valere 001 rioorso di diritto
amministrativo.
2. La oompetenza oonferita al Tribunale federale dall'art. 111
lett. a OG non esolude quella ohe le autorita oantonali di ricorso
possono avere parallelamente.
3. I oantoni hanno l'obbligo di restituire le imposte oantonali,
quand'anohe la tassazione oantonale fosse passata in giudioato,
se le imposte sono state pagate per errore, nell'ignoranz!t di
un motivo d'esenzione previsto dal diritto federale,e se l'errore
e sousabile.
4. Per le imposte periodiche il diritto alla restituzione si presorive
nel termine di 5 anni.
A. -
Die Klägerin ist die Witwe eines Trompeter-
Instruktors. Nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1935
wohnte sie in Aarau; 1947 zog sie naeh Yverdon. Sie ist
im Genuss einer Hinterbliebenenpension der eidg. Militär-
versicherung, sowie der Leistungen der eidg. Versiehe-
rungskasse, soweit diese den Betrag der Militärrente über-
steigen. Diese Bezüge wurden in den Steuererklärungen,
die .sie -
und später der auf ihr Begehren eingesetzte
Vormund für sie -
abgab, jeweilen als steuerbares Ein-
kommen deklariert und versteuert.
Im Juni 1950 anlässlich einer Besprechung im Bureau
Genf der eidg. Militärversieherung, wurde Frau Destefani
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
darauf aufmerksam gemacht, dass Renten der Militärver-
sicherung nicht besteuert werden dürfen (Art. 15, Abs. 1
MVG vom 28. Juni 1901, Art. 47, Abs. 2 MVG vom 21. Sep-
tember 1949, in Kraft seit dem 1. Januar 1950; vgl. ferner
den nicht in Kraft getretenen Art. 14, Abs. 2 des MVG
vom 23. Dezember 1914).
Sie verlangte, mit Eingabe vom 24. Juli 1950, vom Ge-
meindesteueramt Aarau, die Rückerstattung der -
nach
ihrer Meinung -
zu Unrecht bezahlten Steuern. Das Ge-
such wurde vom kantonalen Steueramt behandelt und ab-
gewiesen unter Berufung auf die Rechtskraft der den Steu-
erleistungen zu Grunde liegenden Veranlagungen. Die kan-
tonale Rekurskommission hat einen hiegegen gerichteten
Rekurs abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau
hat diesen Entscheid aufgehoben und Frau Destefani an
das Bundesgericht verwiesen mit der Begründung, die Be-
urteilung von Anständen über bundesrechtliehe Befreiun-
gen von kantonalen Abgaben falle in die ausschliessliche
Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Instanz. Die
Rekurskommission und die aargauischen Gerichtsbehörden
hätten sich mangels Zuständigkeit mit der Sache nicht zu
befassen.
B. ~ Mit Klageschrift vom 20. November 1951 bean-
tragt Frau Destefani festzustellen, dass der Kanton Aargau
nicht befugt gewesen sei, die Rente der Militärversicherung
zu besteuern, und den Kanton Aargau zu verhalten, die
in den Jahren 1935 bis 1947 zu Unrecht bezogenen Steuern
zurückzuerstatten. Sie beruft sich auf Art. 15, Abs. 1 MVG
und macht geltend, die Steuerbefreiung der Renten der
Militärversicherung werde in dieser Bestimmung, wie auch
im MVG von 1947 ohne Einschränkung angeordnet. Der
Kanton Aargau könne deshalb die Rückerstattung der von
ihm zu Unrecht bezogenen Steuern nicht unter Berufung
auf die in § 113 des aarg. StG vorgesehene Befristung der
Steuerrückforderung verweigern.
Nach BGE 7I I 204 begründe eine bundesrechtliche Be-
freiung von kantonalen Steuern für die Kantone die Pflicht,
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 26.
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zu Unrecht bezogene Steuern zurückzuerstatten. Kantonale
Verjährungsvorschriften seien nicht anwendbar. Eine Ver-
jährung könnte daher nur aus dem Bundesrecht hergeleitet
werden. Das MVG sehe aber keine Verwirkung oder Ver-
jährung vor. Weiterhin könne nach der Praxis die Klage
auf Rückerstattung jederzeit eingeleitet werden. übrigens
sei die Rückforderung innert der in Art. 67 und 127 OR
vorgesehenen Frist geltend gemacht worden. Frau Deste-
fani habe die Rückerstattung der Steuern verlangt, sobald
sie davon Kenntnis erhalten habe, dass sie zu Unrecht
besteuert worden sei. -
Richtig sei allerdings, dass sie die
Steuern vorbehaltlos bezahlt habe. Doch sei dies ent-
schuldbar. Anders sei es für den Kanton Aargau, der die
Herkunft der Renten gekannt habe.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt
Abweisung der Klage. Zur Begründung wird im wesent-
lichen ausgeführt, der Entscheid BGE 7I I 204, auf den
sich die Klägerin berufe, habe kantonale Stempelabgaben
auf Urkunden betroffen, die eidgenössisch stempelpflichtig
waren. Die Frage, wie es sich verhalte, wenn eine kanto-
nale, in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung vor-
liege, sei damals nicht berührt und in einem spätem Urteil
(BGE 73 I 91) ausdrücklich offengelassen worden. Der Re-
gierungsrat sei -
mit dem kantonalen Steueramt -
der
Auffassung, dass der Grundsatz der materiellen Rechts-
kraft einer Steuerveranlagungsverfügung ein Zurückkom-
men in einem späteren Verfahren und' damit die Rücker-
stattung rechtskräftig veranlagter Steuern ausschliesse.
Gegen das Bundesrecht verstossende kantonale Verfügun-
gen seien nicht ipso iure nichtig, sondern lediglich anfecht-
bar. Sie müssten daher, wenn einmal in Rechtskraft
erwachsen -
auch für das Bundesgericht als rechtsbestän-
dig gelten. Daraus folge, dass das Rückerstattungsverfahren
grundsätzlich bloss der Richtigstellung eines Irrtums oder
Rechnungsfehlers beim Zahlungsbezug, nicht aber der
Abänderung einer rechtskräftig gewordenen Veranlagungs-
verfügung diene. Ob und inwieweit eine Revision der ur-
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Verwaltungs< und Disziplinarrecht.
sprünglichen Veranlagungsverfügung und damit eine Rück-
forderung gegeben sei, bestimme bei der Veranlagung zu
den kantonalen ~teuern das kantonale Recht.
§ 113 aarg. StG lasse eine Rückforderung in formeller
Hinsicht nur zu, wenn das Begehren « binnen Jahresfrist
seit dem Tage der Bezahlung» gestellt worden sei. Es
handle sich hier nicht um Verjährung, sondern um eine
kantonalrechtliche Verwirkungsfrist. Es sei nicht anzu-
nehmen, dass die Frist in § 113 gegen eine bundesrechtliche
Vorschrift verstosse. Das MVG regle das Rückerstattungs-
verfahren nicht und die in BGE 71 I 204 besprochenen
Verjährungsfristen seien zivilrechtlicher Natur, vermöch-
ten daher kantonale Verwirkungsfristen nicht zu brechen,
da die Kantone, gemäss Art. 6 ZGB, in ihren öffentlich-
rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht
beschränkt würden. Für eine Klage nach Art. 111, lit. a OG
sei nur dort Raum, wo die kantonale Veranlagung noch
nicht in Rechtskraft erwachsen sei, wo kantonale Revi-
sionsbestimmungen unrichtig angewendet worden seien
oder durch Erlass eines Bundesgesetzes der bisherige
Rechtszustand abgeändert worden sei. Die Klage sei daher
abzuweisen.
Sollte das Bundesgericht wider Erwarten die Zulässig-
keit der Rückforderung grundsätzlich bejahen, so könnten
auf jeden Fall -
in sinngemässer Anwendung der zehn-
jährigen zivi1rechtlichen Verjährungsfrist, -
nur die nach
dem 24. Juli 1940 unrichtig veranlagten Steuern zurück-
erstattet werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Art. 111, lit. a OG beurteilt das Bundes-
gericht als einzige Instanz « Anstände über eine durch das
Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Ab-
gaben ... ». Die Übertragung solcher Anstände an das Bun-
desgericht als « einzige Instanz) bedeutet die Verweisung'
in den direkten verwaltungsrechtlichen Prozess, zum Un-
terschied vom Beschwerdeweg an das Bundesgericht
t
j
...
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Befreiung Von kantonalen Abgaben. N0 26.
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(Art. 97 ff. OG). Das Bundesgericht wird nicht durch Be-
schwerde gegen einen Entscheid angerufen~ sondern durch
Klage einer Partei in einem Anstand gegen die ihr in dem
Anstande gegenüberstehende Partei (BGE 71 I 176 f.).
Der direkte verwaltungsrechtliche Prozess vor Bundes-
gericht ist nur vorgesehen für bundesrechtliche Befreiungen
von kantonalen Abgaben. Für Streitigkeiten über Befrei-
ungen von eidgenössischen Abgaben steht dem Betroffenen
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
zur Verfügung (Art. 97 OG). Das Begehren der Klägerin,
das auf Rückerstattung der 1935 bis 1947 zu Unrecht
bezogenen Steuern gerichtet ist, würde nach seiner Formu-
lierung auch die im Kanton Aargau bezogenen eidgenös-
sischen Steuern umfassen. Es ist nur insoweit zuzulassen,
als es kantonale Steuern betrifft.
2. -
Der direkte verwaltungsrechtliche Prozess erlaubt
die rasche Abklärung von Anständen, die sich bei der
Erhebung kantonaler Steuern ergeben. Sobald im Kanton
ein Anspruch gestellt wird, den der davon Betroffene als
einen Verstoss gegen eine bundesrechtliche Beschränkung
der kantonalen Steuerhoheit ansieht, kann die Klage beim
Bundesgericht erhoben werden. Sie knüpft formell nicht an
das kantonale Verfahren an; sie kann somit ohne Er-
schöpfung des kantonalen Instanzenzuges eingeleitet wer-
den. An der unverzüglichen Beilegung der Streitigkeit inte-
ressiert und damit zur Klage aktiv legitimiert ist in erster
Linie der betroffene Steuerpflichtige, zu dessen Schutz
die kantonalen Abgaben durch das Bundesrecht beschränkt
werden. Seine Klage geht in der Regel auf Feststellung der
behaupteten Abgabefreiheit, es sei denn, er habe die
Abgabe bereits bezahlen müssen, in welchem Falle er auf
Rückzahlung klagen wird.
Aber auch dem beteiligten Kanton muss daran gelegen
sein, dass die Frage der Befreiung bald, und nicht erst nach
dem Durchlaufen sämtlicher kantonaler Instanzen, vom
Bundesgericht entschieden wird. Erscheint ihm die Frage
von vornherein als zweifelhaft, so braucht er nicht zuzu-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
sehen, wenn der Pflichtige vor der Anrufung des Bundes-
gerichts zunächst die kantonalen Rechtsmittel durchführen
will. Er kann seinerseits beim Bundesgericht die Klage
erheben, in diesem Falle auf Feststellung, dass die behaup-
tete Steuerfreiheit nicht bestehe (BGE 71 I 177).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bezeichnung des
Bundesgerichts als « einzige Instanz» nicht den Ausschluss
kantonaler Zuständigkeiten bedeutet. Sie enthebt die kan-
tonalen Behörden nicht der Pflicht, die für sie verbindlichen
Vorschriften über bundesrechtliche Befreiungen von amtes-
wegen anzuwenden und -
wenn sie darüber angerufen
werden -
in der nach kantonalem Rechte geltenden Ver-
fahrensordnung zu beurteilen. Sie können höchstens, wenn
bei ihnen eine Unsicherheit über die Bedeutung und Trag-
weite des Bundesrechts besteht, ihren Entscheid aussetzen
und die Parteien anhalten, die Rechtslage im Verfahren
nach Art. Ill, lit. a OG vor Bundesgericht feststellen zu
lassen, um damit eine sichere Grundlage für den von ihnen
zu treffenden Entscheid zu erhalten.
Der Entscheid des Obergerichts vom 31. August 1951,
durch den die aargauischen Gerichtsbehörden als zur Beur-
teilung des Rückforderungsbegehrens unzuständig erklärt
wurden, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Er
führt übrigens zu einem negativen Kompetenzkonflikt.
Die Rekurskommission hatte das Rückerstattungsbegeh-
ren gestützt auf kantonale Verfahrensvorschriften beur-
teilt. Das Bundesgericht hat in dem Verfahren nach Art. 111
lit. a OG nur zu prüfen, welche Schranken der kantonalen
Besteuerung durch Vorschriften und Sätze des Bundes-
rechts gesetzt sind. Mit der Anwendung des kantonalen
Rechts hat es sich in diesem Verfahren nicht zu befassen.
Mit dem Entscheide des Obergerichts wird daher der
Klägerin die endgültige Beurteilung ihrer Sache jedenfalls
insoweit verhalten, als sie sich nach kantonalem Recht
bestimmt. In Frage kämen etwa kantonale Grundsätze
über die Revision von Steuerentscheiden. § 113 aarg. StG,
auf den sich der Entscheid der Rekurskommission stützte,
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 26.
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dürfte nach seiner Formulierung FäHe irrtümlicher Ent-
richtung der Steuer, den sog. « Zahlungsirrtum », betreffen.
Um einen solchen handelt es sich hier indessen nicht.
3. -
Es ist unbestritten, dass die Rentenleistungen,
die die Klägerin von der Militärversicherung bezieht, nicht
hätten besteuert werden sollen. Die Rückerstattungspflicht
wird indessen unter Berufung auf die Rechtskraft der Ver-
anlagungen, also aus Gründen verneint, die auf der kan-
tonalen Verfahrensordnung beruhen. Im Verfahren nach
Art. 111 lit. a OG ist zu prüfen, ob dieser Verfahrensord-
nung ein Rechtsgrundsatz des Bundesrechts entgegensteht,
der die nach Massgabe des kantonalen Rechts getroffene
Entscheidung als bundesrechtswidrig erscheinen lässt.
In BGE 71 I 208 hat das Bundesgericht festgestellt, dass
eine durch Vorschriften des Bundesrechts angeordnete Be-
freiung für die Kantone unter Umständen die Pflicht nach
sich zieht, zu Unrecht bezogene Steuern zurückzuerstatten.
Dies erscheine als die normale Folge der Befreiung und
entspreche auch dem Satze, dass die derogatorische Kraft
des Bundesrechts allgemein zur Beseitigung der bundes-
rechtswidrigen Massnahme führt. Die Pflicht zur Rück-
erstattung bestimmt sich hier nach Bundesrecht, das inso-
weit der kantonalen Ordnung vorgeht und unter Umstän-
den auch dort eingreift, wo nach Vorschrift des kantonalen
Rechts Rechtskraft anzunehmen wäre. Dies gilt vor allem
dann, wenn ein Steuerpflichtiger kantonale Steuern irr-
tümlicherweise in Unkenntnis des bundesrechtlichen Be-
freiungsgrundes bezahlt hat, sofern der Irrtum entschuld-
bar ist (BGE 71 I 209 f.).
Hier steht fest, dass die Steuerzahlung irrtümlich
erfolgte, weil sowohl die Klägerin wie auch die kantonalen
Steuerbehörden nicht auf den Befreiung/3grund aufmerk-
sam wurden. Der Irrtum der Steuerpflichtigen darf -auch
-
unter den hier gegebenen Umständen -
als entschuldbar
angesehen werden. Der Anspruch auf Rückerstattung ist
daher anzuerkennen, insoweit er nicht verjährt ist.
In BGE 71 I 209 wurde angenommen, dass die Ver-
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Verfahren.
jährungsfrist
mangels besonderer Ordnung -
in An-
lehnung an die Ordnung zu bestimmen ist, die für zivil-
rechtliche Ansprüche gilt. Es wurde deshalb dort, wo es
sich um eine eillmalige Steuer handelt, die Verjährung in
10 Jahren angenommen. Das vorliegende Rückerstattungs-
begehren betrifft periodische, jährlich wiederkehrende
Steuern. Es rechtfertigt sich daher, den Rückerstattungs-
anspruch auf 5 Jahre zu befristen. Hier ist der Anspruch
bei der zuständigen kantonalen Behörde am 24. Juli 1950
erhoben worden, so dass die Rückerstattung für die fünf
vorangehenden Jahre, also für die seit 1945 bezogenen
kantonalen und Gemeindesteuern anzuordnen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Kanton Aargau wird verhalten, der Klägerin die
von ihr seit 1945 erhobenen Staats- und Gemeindesteuern
zurückzuerstatten, soweit sie auf die Militärrente der
Klägerin entfallen. Die weitergehenden Begehren werden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
Siehe Nr. 26. -
Voir n° 26.
IMPRlMERlES REUNIES s. A., LAUSANNE
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
27. Auszug ans dem Urteil vom 9. Juli 1952 i. S. Währen
gegen Obergericht des Kantons Solothnrn.
Armenrecht. Art. 4 BV.
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1. Vorausset~ungen des bund~srechtlichen Armenrechtsanspruches
auf Befreiung von der Hmterlegung oder Sicherstellung der
Prozesskosten und auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechts-
beistandes.
Beschränkte Kognition des Bundesgerichtes in Beziehung auf
die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse bei Prüfung der
Bedürftigkeit.
Begriff de~ Aussichtslo~igkeit; freie Überprüfungsbefugnis des
BundesgeriChtes, auch m Bezug auf eine noch nicht endgültige
Feststellung des Tatbestandes.
2. Kantonaler Armenrechtsanspruch auf Befreiung von der Zah·
lung der K?sten nach dem. Endurt~il. Beschränkte Überprü-
fungsbefugms des BundesgerlChtes beI der Frage, ob die Voraus-
setzungen für diesen Anspruch vorliegen.
Assistance judiciaire gratuite. Art. 4 Ost.
1. Dans quelles conditions existe-t-il, de par le droit federal, un
droit a l'assistance judiciaire comprenant l'exoneration du
depot ou de la garantie des frais de proces et la designation
d'un avocat d'office !
Le Tribunal federal n'a qu'un pouvoir d'examen limite en ce
qui concerne l'appreciation des circonstances de fait qui consti-
tuent l'indigence.
Quand une causa n'a-t-elle pas de.chance de succes ? Le Tribunal
f6deral a pouvoir de libre examen BUr ce point, comme aussi sur
les constatations de fait qui ne sont pas encore definitives.
2. Droit a l'assistance judiciaire issu de la Mgislation cantonale et
portant sur l'exoneration des frais apres le jugement final.
S'agissant de savoir si les conditions auxquelles la loi subordonne
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AS 78 I -
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