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78_I_184

BGE 78 I 184

Bundesgericht (BGE) · 1952-06-12 · Deutsch CH
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184

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

spruch auf ungekürzte Ausrichtung der Kassenleistungen

ableiten.

3. -

Art. 9 Abs. 2 der Kassenstatuten von 1950 be-

stimmt in Satz 2, dass dann, wenn dem Bezüger von

Kassenleistungen aus Gründen, die zur Zuerkennung von

Leistungen der Militärversicherung oder der Suva führten,

besondere Kosten erwachsen oder wenn andere besonders

berucksichtigenswerte Verhältnisse vorliegen, auf die An-

rechnung der andern Leistungen teilweise oder ganz ver-

zichtet werden kann. Über die Frage, ob ein Verzicht sich

rechtfertige, befindet die Verwaltung nach ihrem Ermes-

sen. Ob hier, wie der Kläger behauptet, genügende Gründe

für einen Verzicht bestehen, hat das Bundesgericht nicht

zu prüfen; denn insoweit hat man es nicht mit einer

Streitigkeit über einen Anspruch im Sinne von Art. llO

Abs. lOG, Art. 60 BtG und Art. 11 der Kassenstatuten

zu tun.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

V. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

26. Urteil vom 12. Juni 1952 i. S. Destefani

gegen Kanton Aargau.

Befreiung von kantonalen Abgaben:

1. Die Klage nach Art. 111, lit. a OG ist nur gegeben bei Anständen

über kantonale Abgaben; Befreiungen von eidgenössischen

Abgaben sind mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend

zu machen.

2. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 111, lit. a OG

schliesst die danebenhergehende Zuständigkeit kantonaler

Rekursbehörden nicht aus.

3. Die Kantone sind verpflicbtet, kantonale Steuern ungeachtet

der Rechtskraft der kantonalen Veranlagung zurückzuerstatten,

wenn sie irrtümlich in Unkenntnis eines bundesrechtlichen

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Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 26.

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Befreiungsgrundes bezahlt worden sind und der Irrtum ent-

schuldbar ist.

4. Der Rückerstattungsanspruch verjährt bei periodischen Steuern

in 5 Jahren.

ExoneratWn de contributions cantonales:

1. L'aotion vis6e par l'art. III lit. a OJ ne peut etre ouverte que

lorsqu'il s'agit d'un litige oonoernant des oontributions canto-

nales; c'est par la voie du recours de droit administratif que

peut etre requise l'exoneration de contributions federales.

2. La oompetence que l'art. III lit. a OJ attribue au Tribunal

fMeral n'exclut pas oelle que les autorites oantonales de reoours

peuvent avoir parallelement.

3. Les oantons sont tenus de restituer les impots oantonaux meme

si la taxation oantonale est passee en foroe, lorsque ces impöts

ont eM payes par erreur, dans I'ignoranoe du oas d'exoneration

prevu par' le droit federal, et lorsqu'en outre l'erreur est exou-

sable.

4. S'agissant d'impöts periodiques, le droit a la restitution se

presorit par oinq ans.

ES6nzione da contribuzwni cantoncili :

1. L'azione a norma dell'art. III lett. a OG pub essere promossa

soltanto quando si tratta di una contestazione oonoernente

delle oontribuzioni oantonali; il diritto all'esenzione da oontri-

buzioni federali dev'essere fatto valere 001 rioorso di diritto

amministrativo.

2. La oompetenza oonferita al Tribunale federale dall'art. 111

lett. a OG non esolude quella ohe le autorita oantonali di ricorso

possono avere parallelamente.

3. I oantoni hanno l'obbligo di restituire le imposte oantonali,

quand'anohe la tassazione oantonale fosse passata in giudioato,

se le imposte sono state pagate per errore, nell'ignoranz!t di

un motivo d'esenzione previsto dal diritto federale,e se l'errore

e sousabile.

4. Per le imposte periodiche il diritto alla restituzione si presorive

nel termine di 5 anni.

A. -

Die Klägerin ist die Witwe eines Trompeter-

Instruktors. Nach dem Tode ihres Mannes im Jahre 1935

wohnte sie in Aarau; 1947 zog sie naeh Yverdon. Sie ist

im Genuss einer Hinterbliebenenpension der eidg. Militär-

versicherung, sowie der Leistungen der eidg. Versiehe-

rungskasse, soweit diese den Betrag der Militärrente über-

steigen. Diese Bezüge wurden in den Steuererklärungen,

die .sie -

und später der auf ihr Begehren eingesetzte

Vormund für sie -

abgab, jeweilen als steuerbares Ein-

kommen deklariert und versteuert.

Im Juni 1950 anlässlich einer Besprechung im Bureau

Genf der eidg. Militärversieherung, wurde Frau Destefani

186

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

darauf aufmerksam gemacht, dass Renten der Militärver-

sicherung nicht besteuert werden dürfen (Art. 15, Abs. 1

MVG vom 28. Juni 1901, Art. 47, Abs. 2 MVG vom 21. Sep-

tember 1949, in Kraft seit dem 1. Januar 1950; vgl. ferner

den nicht in Kraft getretenen Art. 14, Abs. 2 des MVG

vom 23. Dezember 1914).

Sie verlangte, mit Eingabe vom 24. Juli 1950, vom Ge-

meindesteueramt Aarau, die Rückerstattung der -

nach

ihrer Meinung -

zu Unrecht bezahlten Steuern. Das Ge-

such wurde vom kantonalen Steueramt behandelt und ab-

gewiesen unter Berufung auf die Rechtskraft der den Steu-

erleistungen zu Grunde liegenden Veranlagungen. Die kan-

tonale Rekurskommission hat einen hiegegen gerichteten

Rekurs abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau

hat diesen Entscheid aufgehoben und Frau Destefani an

das Bundesgericht verwiesen mit der Begründung, die Be-

urteilung von Anständen über bundesrechtliehe Befreiun-

gen von kantonalen Abgaben falle in die ausschliessliche

Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Instanz. Die

Rekurskommission und die aargauischen Gerichtsbehörden

hätten sich mangels Zuständigkeit mit der Sache nicht zu

befassen.

B. ~ Mit Klageschrift vom 20. November 1951 bean-

tragt Frau Destefani festzustellen, dass der Kanton Aargau

nicht befugt gewesen sei, die Rente der Militärversicherung

zu besteuern, und den Kanton Aargau zu verhalten, die

in den Jahren 1935 bis 1947 zu Unrecht bezogenen Steuern

zurückzuerstatten. Sie beruft sich auf Art. 15, Abs. 1 MVG

und macht geltend, die Steuerbefreiung der Renten der

Militärversicherung werde in dieser Bestimmung, wie auch

im MVG von 1947 ohne Einschränkung angeordnet. Der

Kanton Aargau könne deshalb die Rückerstattung der von

ihm zu Unrecht bezogenen Steuern nicht unter Berufung

auf die in § 113 des aarg. StG vorgesehene Befristung der

Steuerrückforderung verweigern.

Nach BGE 7I I 204 begründe eine bundesrechtliche Be-

freiung von kantonalen Steuern für die Kantone die Pflicht,

Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 26.

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zu Unrecht bezogene Steuern zurückzuerstatten. Kantonale

Verjährungsvorschriften seien nicht anwendbar. Eine Ver-

jährung könnte daher nur aus dem Bundesrecht hergeleitet

werden. Das MVG sehe aber keine Verwirkung oder Ver-

jährung vor. Weiterhin könne nach der Praxis die Klage

auf Rückerstattung jederzeit eingeleitet werden. übrigens

sei die Rückforderung innert der in Art. 67 und 127 OR

vorgesehenen Frist geltend gemacht worden. Frau Deste-

fani habe die Rückerstattung der Steuern verlangt, sobald

sie davon Kenntnis erhalten habe, dass sie zu Unrecht

besteuert worden sei. -

Richtig sei allerdings, dass sie die

Steuern vorbehaltlos bezahlt habe. Doch sei dies ent-

schuldbar. Anders sei es für den Kanton Aargau, der die

Herkunft der Renten gekannt habe.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt

Abweisung der Klage. Zur Begründung wird im wesent-

lichen ausgeführt, der Entscheid BGE 7I I 204, auf den

sich die Klägerin berufe, habe kantonale Stempelabgaben

auf Urkunden betroffen, die eidgenössisch stempelpflichtig

waren. Die Frage, wie es sich verhalte, wenn eine kanto-

nale, in Rechtskraft erwachsene Steuerveranlagung vor-

liege, sei damals nicht berührt und in einem spätem Urteil

(BGE 73 I 91) ausdrücklich offengelassen worden. Der Re-

gierungsrat sei -

mit dem kantonalen Steueramt -

der

Auffassung, dass der Grundsatz der materiellen Rechts-

kraft einer Steuerveranlagungsverfügung ein Zurückkom-

men in einem späteren Verfahren und' damit die Rücker-

stattung rechtskräftig veranlagter Steuern ausschliesse.

Gegen das Bundesrecht verstossende kantonale Verfügun-

gen seien nicht ipso iure nichtig, sondern lediglich anfecht-

bar. Sie müssten daher, wenn einmal in Rechtskraft

erwachsen -

auch für das Bundesgericht als rechtsbestän-

dig gelten. Daraus folge, dass das Rückerstattungsverfahren

grundsätzlich bloss der Richtigstellung eines Irrtums oder

Rechnungsfehlers beim Zahlungsbezug, nicht aber der

Abänderung einer rechtskräftig gewordenen Veranlagungs-

verfügung diene. Ob und inwieweit eine Revision der ur-

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Verwaltungs< und Disziplinarrecht.

sprünglichen Veranlagungsverfügung und damit eine Rück-

forderung gegeben sei, bestimme bei der Veranlagung zu

den kantonalen ~teuern das kantonale Recht.

§ 113 aarg. StG lasse eine Rückforderung in formeller

Hinsicht nur zu, wenn das Begehren « binnen Jahresfrist

seit dem Tage der Bezahlung» gestellt worden sei. Es

handle sich hier nicht um Verjährung, sondern um eine

kantonalrechtliche Verwirkungsfrist. Es sei nicht anzu-

nehmen, dass die Frist in § 113 gegen eine bundesrechtliche

Vorschrift verstosse. Das MVG regle das Rückerstattungs-

verfahren nicht und die in BGE 71 I 204 besprochenen

Verjährungsfristen seien zivilrechtlicher Natur, vermöch-

ten daher kantonale Verwirkungsfristen nicht zu brechen,

da die Kantone, gemäss Art. 6 ZGB, in ihren öffentlich-

rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht

beschränkt würden. Für eine Klage nach Art. 111, lit. a OG

sei nur dort Raum, wo die kantonale Veranlagung noch

nicht in Rechtskraft erwachsen sei, wo kantonale Revi-

sionsbestimmungen unrichtig angewendet worden seien

oder durch Erlass eines Bundesgesetzes der bisherige

Rechtszustand abgeändert worden sei. Die Klage sei daher

abzuweisen.

Sollte das Bundesgericht wider Erwarten die Zulässig-

keit der Rückforderung grundsätzlich bejahen, so könnten

auf jeden Fall -

in sinngemässer Anwendung der zehn-

jährigen zivi1rechtlichen Verjährungsfrist, -

nur die nach

dem 24. Juli 1940 unrichtig veranlagten Steuern zurück-

erstattet werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 111, lit. a OG beurteilt das Bundes-

gericht als einzige Instanz « Anstände über eine durch das

Bundesrecht vorgesehene Befreiung von kantonalen Ab-

gaben ... ». Die Übertragung solcher Anstände an das Bun-

desgericht als « einzige Instanz) bedeutet die Verweisung'

in den direkten verwaltungsrechtlichen Prozess, zum Un-

terschied vom Beschwerdeweg an das Bundesgericht

t

j

...

I

Befreiung Von kantonalen Abgaben. N0 26.

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(Art. 97 ff. OG). Das Bundesgericht wird nicht durch Be-

schwerde gegen einen Entscheid angerufen~ sondern durch

Klage einer Partei in einem Anstand gegen die ihr in dem

Anstande gegenüberstehende Partei (BGE 71 I 176 f.).

Der direkte verwaltungsrechtliche Prozess vor Bundes-

gericht ist nur vorgesehen für bundesrechtliche Befreiungen

von kantonalen Abgaben. Für Streitigkeiten über Befrei-

ungen von eidgenössischen Abgaben steht dem Betroffenen

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

zur Verfügung (Art. 97 OG). Das Begehren der Klägerin,

das auf Rückerstattung der 1935 bis 1947 zu Unrecht

bezogenen Steuern gerichtet ist, würde nach seiner Formu-

lierung auch die im Kanton Aargau bezogenen eidgenös-

sischen Steuern umfassen. Es ist nur insoweit zuzulassen,

als es kantonale Steuern betrifft.

2. -

Der direkte verwaltungsrechtliche Prozess erlaubt

die rasche Abklärung von Anständen, die sich bei der

Erhebung kantonaler Steuern ergeben. Sobald im Kanton

ein Anspruch gestellt wird, den der davon Betroffene als

einen Verstoss gegen eine bundesrechtliche Beschränkung

der kantonalen Steuerhoheit ansieht, kann die Klage beim

Bundesgericht erhoben werden. Sie knüpft formell nicht an

das kantonale Verfahren an; sie kann somit ohne Er-

schöpfung des kantonalen Instanzenzuges eingeleitet wer-

den. An der unverzüglichen Beilegung der Streitigkeit inte-

ressiert und damit zur Klage aktiv legitimiert ist in erster

Linie der betroffene Steuerpflichtige, zu dessen Schutz

die kantonalen Abgaben durch das Bundesrecht beschränkt

werden. Seine Klage geht in der Regel auf Feststellung der

behaupteten Abgabefreiheit, es sei denn, er habe die

Abgabe bereits bezahlen müssen, in welchem Falle er auf

Rückzahlung klagen wird.

Aber auch dem beteiligten Kanton muss daran gelegen

sein, dass die Frage der Befreiung bald, und nicht erst nach

dem Durchlaufen sämtlicher kantonaler Instanzen, vom

Bundesgericht entschieden wird. Erscheint ihm die Frage

von vornherein als zweifelhaft, so braucht er nicht zuzu-

190

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

sehen, wenn der Pflichtige vor der Anrufung des Bundes-

gerichts zunächst die kantonalen Rechtsmittel durchführen

will. Er kann seinerseits beim Bundesgericht die Klage

erheben, in diesem Falle auf Feststellung, dass die behaup-

tete Steuerfreiheit nicht bestehe (BGE 71 I 177).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bezeichnung des

Bundesgerichts als « einzige Instanz» nicht den Ausschluss

kantonaler Zuständigkeiten bedeutet. Sie enthebt die kan-

tonalen Behörden nicht der Pflicht, die für sie verbindlichen

Vorschriften über bundesrechtliche Befreiungen von amtes-

wegen anzuwenden und -

wenn sie darüber angerufen

werden -

in der nach kantonalem Rechte geltenden Ver-

fahrensordnung zu beurteilen. Sie können höchstens, wenn

bei ihnen eine Unsicherheit über die Bedeutung und Trag-

weite des Bundesrechts besteht, ihren Entscheid aussetzen

und die Parteien anhalten, die Rechtslage im Verfahren

nach Art. Ill, lit. a OG vor Bundesgericht feststellen zu

lassen, um damit eine sichere Grundlage für den von ihnen

zu treffenden Entscheid zu erhalten.

Der Entscheid des Obergerichts vom 31. August 1951,

durch den die aargauischen Gerichtsbehörden als zur Beur-

teilung des Rückforderungsbegehrens unzuständig erklärt

wurden, beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Er

führt übrigens zu einem negativen Kompetenzkonflikt.

Die Rekurskommission hatte das Rückerstattungsbegeh-

ren gestützt auf kantonale Verfahrensvorschriften beur-

teilt. Das Bundesgericht hat in dem Verfahren nach Art. 111

lit. a OG nur zu prüfen, welche Schranken der kantonalen

Besteuerung durch Vorschriften und Sätze des Bundes-

rechts gesetzt sind. Mit der Anwendung des kantonalen

Rechts hat es sich in diesem Verfahren nicht zu befassen.

Mit dem Entscheide des Obergerichts wird daher der

Klägerin die endgültige Beurteilung ihrer Sache jedenfalls

insoweit verhalten, als sie sich nach kantonalem Recht

bestimmt. In Frage kämen etwa kantonale Grundsätze

über die Revision von Steuerentscheiden. § 113 aarg. StG,

auf den sich der Entscheid der Rekurskommission stützte,

Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 26.

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dürfte nach seiner Formulierung FäHe irrtümlicher Ent-

richtung der Steuer, den sog. « Zahlungsirrtum », betreffen.

Um einen solchen handelt es sich hier indessen nicht.

3. -

Es ist unbestritten, dass die Rentenleistungen,

die die Klägerin von der Militärversicherung bezieht, nicht

hätten besteuert werden sollen. Die Rückerstattungspflicht

wird indessen unter Berufung auf die Rechtskraft der Ver-

anlagungen, also aus Gründen verneint, die auf der kan-

tonalen Verfahrensordnung beruhen. Im Verfahren nach

Art. 111 lit. a OG ist zu prüfen, ob dieser Verfahrensord-

nung ein Rechtsgrundsatz des Bundesrechts entgegensteht,

der die nach Massgabe des kantonalen Rechts getroffene

Entscheidung als bundesrechtswidrig erscheinen lässt.

In BGE 71 I 208 hat das Bundesgericht festgestellt, dass

eine durch Vorschriften des Bundesrechts angeordnete Be-

freiung für die Kantone unter Umständen die Pflicht nach

sich zieht, zu Unrecht bezogene Steuern zurückzuerstatten.

Dies erscheine als die normale Folge der Befreiung und

entspreche auch dem Satze, dass die derogatorische Kraft

des Bundesrechts allgemein zur Beseitigung der bundes-

rechtswidrigen Massnahme führt. Die Pflicht zur Rück-

erstattung bestimmt sich hier nach Bundesrecht, das inso-

weit der kantonalen Ordnung vorgeht und unter Umstän-

den auch dort eingreift, wo nach Vorschrift des kantonalen

Rechts Rechtskraft anzunehmen wäre. Dies gilt vor allem

dann, wenn ein Steuerpflichtiger kantonale Steuern irr-

tümlicherweise in Unkenntnis des bundesrechtlichen Be-

freiungsgrundes bezahlt hat, sofern der Irrtum entschuld-

bar ist (BGE 71 I 209 f.).

Hier steht fest, dass die Steuerzahlung irrtümlich

erfolgte, weil sowohl die Klägerin wie auch die kantonalen

Steuerbehörden nicht auf den Befreiung/3grund aufmerk-

sam wurden. Der Irrtum der Steuerpflichtigen darf -auch

-

unter den hier gegebenen Umständen -

als entschuldbar

angesehen werden. Der Anspruch auf Rückerstattung ist

daher anzuerkennen, insoweit er nicht verjährt ist.

In BGE 71 I 209 wurde angenommen, dass die Ver-

192

Verfahren.

jährungsfrist

mangels besonderer Ordnung -

in An-

lehnung an die Ordnung zu bestimmen ist, die für zivil-

rechtliche Ansprüche gilt. Es wurde deshalb dort, wo es

sich um eine eillmalige Steuer handelt, die Verjährung in

10 Jahren angenommen. Das vorliegende Rückerstattungs-

begehren betrifft periodische, jährlich wiederkehrende

Steuern. Es rechtfertigt sich daher, den Rückerstattungs-

anspruch auf 5 Jahre zu befristen. Hier ist der Anspruch

bei der zuständigen kantonalen Behörde am 24. Juli 1950

erhoben worden, so dass die Rückerstattung für die fünf

vorangehenden Jahre, also für die seit 1945 bezogenen

kantonalen und Gemeindesteuern anzuordnen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Kanton Aargau wird verhalten, der Klägerin die

von ihr seit 1945 erhobenen Staats- und Gemeindesteuern

zurückzuerstatten, soweit sie auf die Militärrente der

Klägerin entfallen. Die weitergehenden Begehren werden

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

VI. VERFAHREN

PROC:EDURE

Siehe Nr. 26. -

Voir n° 26.

IMPRlMERlES REUNIES s. A., LAUSANNE

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DEN! DE JUSTICE)

27. Auszug ans dem Urteil vom 9. Juli 1952 i. S. Währen

gegen Obergericht des Kantons Solothnrn.

Armenrecht. Art. 4 BV.

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1. Vorausset~ungen des bund~srechtlichen Armenrechtsanspruches

auf Befreiung von der Hmterlegung oder Sicherstellung der

Prozesskosten und auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechts-

beistandes.

Beschränkte Kognition des Bundesgerichtes in Beziehung auf

die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse bei Prüfung der

Bedürftigkeit.

Begriff de~ Aussichtslo~igkeit; freie Überprüfungsbefugnis des

BundesgeriChtes, auch m Bezug auf eine noch nicht endgültige

Feststellung des Tatbestandes.

2. Kantonaler Armenrechtsanspruch auf Befreiung von der Zah·

lung der K?sten nach dem. Endurt~il. Beschränkte Überprü-

fungsbefugms des BundesgerlChtes beI der Frage, ob die Voraus-

setzungen für diesen Anspruch vorliegen.

Assistance judiciaire gratuite. Art. 4 Ost.

1. Dans quelles conditions existe-t-il, de par le droit federal, un

droit a l'assistance judiciaire comprenant l'exoneration du

depot ou de la garantie des frais de proces et la designation

d'un avocat d'office !

Le Tribunal federal n'a qu'un pouvoir d'examen limite en ce

qui concerne l'appreciation des circonstances de fait qui consti-

tuent l'indigence.

Quand une causa n'a-t-elle pas de.chance de succes ? Le Tribunal

f6deral a pouvoir de libre examen BUr ce point, comme aussi sur

les constatations de fait qui ne sont pas encore definitives.

2. Droit a l'assistance judiciaire issu de la Mgislation cantonale et

portant sur l'exoneration des frais apres le jugement final.

S'agissant de savoir si les conditions auxquelles la loi subordonne

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AS 78 I -

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