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73_I_91

BGE 73 I 91

Bundesgericht (BGE) · 1947-03-21 · Deutsch CH
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90 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. mögen und beim Wehropfer, um das es sich hier handelt, ist für Warenvorräte nach Art. 33 WStB entweder der Retrag der Gestehungskosten oder der Marktwert mass- gebend. Soweit Risiken der hier in Frage stehenden Art in den am Stichtage geltenden Marktpreisen nicht bereits zum Ausdruck kommen, können sie fiir das Wehropfer nicht, etwa in Form einer « Rückstellung », dennoch' berücksichtigt werden. Hiefür lässt die gesetzliche Bewer- tungsvorschrift keinen Raum. Im vorliegenden Falle muss nach Erwägung 4: hievor angenommen werden, dass durch den vom Experten auf Fr. 34,675.- berechneten Abzug vom Betrage der Ge- stehungskosten das dem Gesetze entsprechende Ergebnis, die Bewertung zum niedrigeren Marktwerte, erreicht ist. Der von der Vorinstanz zugelassene weitere Abstrich verstösst gegen Art. 33 WStB. Der Wert des Warenlagers und damit des wehropferpflichtigen Vermögens der X A;-G. ist daher um Fr. 26,500.- höher anzusetzen. (Im gleichen Sinne : nicht veröffentlichte Urteile vom gleichen Tage i. S. Maitre et fils S. A., MetalIique S. A. und Piquerez S. A. betreffend Uhrenbranche. ) Demnach erkennt da8 Burulesgerickt : Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem das wehropferpflichtige Vermögen der X A.-G. auf . Fr. 417,738.- festgesetzt wird. Das weitergehende Begeh- ren wird abgewiesen. Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 9. 91 TI. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

9. Urteil vom 21. März 1947 i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Kanton Schwyz •. Befreiung OOß kantonalen Abgaben: 1. Der Anspruch kann beim Bundesgericht direkt, ohne vorherige Erschöpfung des kanto· nalen Instanzenzuges, erhoben werden.

2. Die Lagerhäuser der SBB sind, jedenfalls soweit sie nicht für bahnfremde Zwecke vermietet sind, von jeder Besteuerung durch die Kantone und die Gemeinden befreit.

3. Die Befreiung gilt vom 1. Januar 1946 an. Die Rechtskraft früher ergangener Steuerfestsetzungen kantonaler Behörden kann ihr nicht entgegengehalten werden. Exemption des contributiona oontonales: 1. La demande peut t\tre porMa directement devant le Tribunal federal, meme si tous les degres de juridietion cantonaux n'ont pas ete parcourus au prealable.

2. Les entrepöts des CFF sont exempts de toute imposition ean- tonale et eommunale, dans la mesure en tout cas on ils ne sont pas donnas 8. baU pour des usages etrangers au trafie des ehe- mins de fer.

3. L'exemption commence le ler janvier 1946. La force de chose jugee de taxations eantonales anterieures ne saurait Ia tenir en echec. Esonero daUe comribuzioni cantonali: 1. La domanda. puo essere presentata direttamente davanti al Tribunale federale, anche se tutte le istaaize eantonali non sono state previamente adite •

2. I magazzini delle SFF sono esonerati da ogni imposta eantonale e eomunale nella misura in eui non sono dati in locazione a utenti estranei al trafIlco ferroviario.

3. L'esonero eotnineia il primo di gennaio 1946. La forza di cosa giudicaia. di antecedenti tassazioni eantonali non e opponibile a un si:ffa.tto esonero. A. - Die Schweizerischen Bundesbahnen hatten sich bisher der Besteuerung ihrer Lagerhäuser in Brunnen (Gemeinde Ingenbohl) ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht unterzogen. Nachdem auf den 1. Januar 1946 das neue Bundesbahngesetz, vom 23. Juni 1944, in Kraft getreten war, erhoben sie Anspruch auf Herabsetzung des im Kanton Schwyz steuerba.ren Vermögens um den

1/2 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Steuerwert jener Lagerhäuser, von Fr. 918,800.- auf Fr. 256,800.-, mit der Begründung, dass naoh Art. 6 tlieses Gesetzes die Lagerhauser ausdrüoklioh von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit seien. Die Steuerkommission lehnte die Befreiung mit Ent- scheid vom 24. Mai 1946 ab und bestätigte ihre Stellung- nahme mit Einspraoheentsoheid vom 22. August 1946~ B. - Die Sohweizerisohen Bundesbahnen haben diesen Entscheid nicht weitergezogen, sondern wenden sich mit Klagesohrift vom 23. September 1946 an das Bundesgericht mit dem Begehren festzustellen, dass sie für ihre Lager- häuser einsohliesslich Verwaltungsgebäude in der Ge.: meinde Ingenbohl von jeder Besteuerung durch Kanton; Bezirk und Gemeinde befreit seien und der KantonSchwyz demzufolge diese Steuerbefreiung rüokwirkend auf da)!

1. Januar 1946 zu anerkennen habe. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Klage werde erhoben gemäss Art.18lit. a VDG. Nach Art. 6 des neuen Bundes- bahngesetzes seien die Nebenbetriebeder Bundesbahnen, darunter Lagerhäuser, ausdrücklioh steuerfrei erklärt. Der Entscheid der Steuerkommission vom 22. August 1946 sei bundesrechtswidrig.

a. - Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen und die Klägerin zu verhalten, ihre -Lagerhäuser in Ingen_ bohl nach der kantonalen Steuergesetzgebung voll oder wenigstens für eine riohterlioh festzustellende Quote zu versteuern .. Er führt zur Begründung im wesentliohen aus, es bestehe kein Grund, die im Jahre 1943 für die Veran- lagungsperiode . von 6 Jahren getroffene und in Rechts- kraft erwaohseneEinsohätzung vor Ablauf der Veran- lagungsperiode aufzuheben. Die vom kantonalen Rechte (§ 30, Abs. 2 sohwyz. ErwerbsStG) vorgesehenen Voraus;,. setzungen . für eine ausserordentlicheSteuerveranlagung (Vermögensvermehrung oder -verminderung) seien nicht erfüllt, und das neue Bundesbahngesetz enthalte keine Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 9. 93 Bestimmung, wonach eine rechtskräftige kantonale Ein- schätzung aufzuheben wäre. Zudem sei im Rahmen der partiellen Steuerrevision das kantonale Verfahren nicht a.bgeschlossen, da gegen den Einspra.cheentscheid der Steuerkommission die Rekurskommission hätte angerufen werden können. Erst der kantonale Rekursentscheid unterliege gerichtlicher Klage. Ein Anspruch auf Steuerbefreiung bestehe, auch nach dem neuen Bahngesetz, Art. 6, hier nicht. Die Klägerin habe die bisherige Besteuerung unter dem alten Gesetz im Prinzip nie angefochten, und Art. 6 des neuen Gesetzes habe die bisherige Regelung eigentlich nur redaktionell abgeändert, insofern nun ini Sinne der bisherigen Fra.xis einige Objekte aufgezählt werden, die als Nebenbetriebe der Bahn aufgefasst werden können. Es sei aber Wie unter dem alten Gesetz daran festgehalten worden, dass sich die Steuerbefreiung nicht auf die Liegenschaften erstreckt, die keine notwendige Beziehung zum Bahn- betrieb haben. Eine notwendige Beziehung zwischen zwei Objekten sei aber nur dann vorhanden, wenn das eine nicht ohne das andere bestehen könne. Auch das neue Bundesbahngesetz stelle keine. gesetzliche Vermutung dafür auf, dass ein Lagerhaus der SBB eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb aufweise. Vielmehr sei die Beziehung in jedem Falle nachzuweisen. Hier fehle nicht nur ein solcher Nachweis, sondern es stehe fest, dass die Lagerhäuser in Brunnen zum Bahnbetrieb der Station Brunnen zum grössten Teil keine und auf keinen Fall eine notwendige Beziehung aufweisen. Vielmehr seien sie, wie schon unter der Gotthardbahngesellschaft (Urteil des Schiedsgerichtes

i. S. der Kantone Schwyz und Uri gegen die Gotthard- bahiigesellschaft, vom 5. Oktober 1900) ein Nebengeschäft, tiM eheiiSogut von privaten Lagerhausgeschä.ften über- honu:n.eIi werden könnte. Die Klägerin gebe selbst zu, ~ die in den Lag"3rhausern Brunnen aufbewahrten Güter nicht bahneigene Vorräte, sondern fremde Waren

94 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. seien. Die Lagerung -von Transportgütern durch die Bahn selbst könne nur dann als wesentlich mit dem Bahnbetrieb zusammenhängend betrachtet werden, wenn die Trans- pOrtgüter am Orte der Lagerung zum Transport aufge- geben, dorthin transportiert oder dort umgelagert werden müssten. Nur die kurzfristige Lagerung zwischen Aufgabe, Abholung und Bahntransport könne als bahnnotwendig in Frage kommen. Sie treffe bei den in Brunnen gelagerten Gütern nicht zu. In den Lagerhäusern in Brunnen würden zu einem grossen Teil Güter gelagert, die überhaupt nie mit der Bahn transportiert, sondern mit Motorfahrzeugen zu- und weggeführt würden. Die Klägerin betreibe also ihre Lagerhäuser in Brunnen zu einem grossen, wahr- scheinlich zum überwiegenden Teil, als reines Nebenge- schäft zu privaten, bahnfremden Erwerbszwecken. Die Station Brunnen sei weder Verkehrsknotenpunkt, Waren- umschlagsplatz, Zollstation, noch sonst ein Platz, an dem Waren gelagert oder umgelagert werden müssten. Für die lokalen Transport- und Bahnlagerungsbedürfnisse bestehe ein durchaus genügender Güterschuppen ; dieser werde vom Kanton selbstverständlich steuerfrei belassen. Für den Lagerhausbetrieb rechtfertige sich die Steuer- befreiung nicht. Das Bundesgericht hat die Klage geschützt in Erwiigung :

1. - Der Streit betrifft <lie Frage, ob die in Art. 6 Bundesbahngesetz vorgesehene Befreiung der Schweize- rischen Bundesbahnen von .\mntonalen und Gemeinde- steuern auf die Lagerhäuser der SBB in Brunnen anwend- bar ist. Anstände über im. Bundesrecht vorgesehene Befreiungen von kantonalen Abgaben werden vom Bundes- gericht als einziger Instanz im. direkten verwaltungsrecht- lichen Prozess beurteilt (Art. 111, lit. a OG). Das bedeutet, dass der Richter nicht als Oberinstanz gegenüber Verfü- gungen kantonaler Behörden angerufen wird, sondern dass sich die Partei, die sich auf eine bundesrechtliche Befreiung Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 9. !J5 berufen will, unmittelbar an ihn wendet. Demgemäss knüpft die Klage nicht an das kantonale Rekursverfahren an ; sie kann ohne vorgängige Durchführung dieses Ver- fahrens eingeleitet werden (BGE 67 I S. 49, Erw. 1, und Zitate). Es ist daher unerheblich, dass die Klägerin davon abgesehen hat, den Einspracheentscheid der Steuer- kommission an die kantonale Rekurskommission weiter- zuziehen. Ob sich ein Kanton, angesichtijl dieser Una~hängigkeit des verwaltungsrechtlichen Prozesses von etwa voraus- gegangenen Entscheidungen kantonaler Behörden, über- haupt auf Rechtskraft berufen kann, wenn einer Ein- schätzung Bundesrechtswidrigkmt im Wege des direkten verwaltungsrechtlichen Prozesses entgegengehalten wird, kann dahingestellt bleiben. Hier war durch Erlass des neuen Bundesbahngesetzes, soweit damit der bisherige Rechtszustand abgeändert wurde, eine neue Rechtslage geschaffen worden, die sich von gesetzeswegen auf früher ergangene Entscheide auswirkt. Der Wille des Bundes- gesetzgebers, entgegenstehende Entscheide aufzuheben, kommt zum Ausdruck in der Ordnung über das Inkraft- treten (Art. 22, Abs. 1). Das Gesetz ist allgemein auf den

1. Januar 1946 in Kraft gesetzt worden (BRB vom 1. Oktober 1946, Ges. Sammlg. S. 792). Eine Ausnahme für Steuerfestsetzungen, die auf 1946 und spätere Jahre über- greifen, wurde dabei nicht gemacht. Vor allem ist keine übergangsperiode im Hinblick auf kantonalrechtliche Veranlagungsperioden vorgesehen. Einer ausdrücklichen Besti.m.m.ung, dass rechtskräftige kantonale Einschätzun- gen aufgehoben seien, bedurfte es neben der Inkraft- setzung nicht.

2. - Durch Art. 6 des neuen Bundesbahngesetzes ist eindeutig klargestellt, dass Lagerhäuser zu den Hilfs- und Nebenbetrieben . der SBB als Transportunternehmung gehören, die von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit sind. Dass es sich so verhält, ergibt sich unzweifelhaft aus der parlamentarischen

96 '\Terwaltunga- und Disziplinarrecht, Beratung des Gesetzes, wo die Wiinschbarkeit, die Lager- häuser unter die Beispiele steuerfreier Nebenbetriebe aufzunehmen, speziell mit der bisherigen Besteuerung der Lagerhäuser in Brunnen begründet wurde,. (Votum des Kommissionsreferenten in Nationalrat, Steno Bull. 1938 Nat. Rat S. 81.) Die Annahme des Beklagten, dass - gemäss dem Zusatz über Liegenschaften, die keine not- wendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben - in jedem Falle noch untersucht werden müsste, ob bei einem Lagerhaus eine solche Beziehung bestehe, ist unhaltbar. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine allIällige Vermietung von Lagerräumen für bahnfremde Zwecke es rechtfertigen würde, von der in Art. 6 Aha. 1 vorgesehenen Befreiung Ausnahmen zu machen, kann dahingestellt bleiben, da· in Brunnen keine Lagerräume für bahnfremde Zwecke vermietet sind. Soweit .Mietver- träge bestehen, handelt es sich um Verträge mit Bahn- kunden, und die Vermietung unterliegt, nach ausdrück- licher Bestimmung in den dem Gericht vorliegenden Miet- verträgen, den Vorschriften vom 1. Oktober 1945 über die Vermietung von Lagerplätzen auf Stationen ; danach dürfeIl ..::.....,.. ausgenommen die Waren für den Lokalverkehr iin. Umkreis von 15 km - auf dem gemieteten 'Platz griiIldSätzlich nur Güter gelagert werden, die mit der Bahn eingetroffen sind und mit dieser abbefördert werden. III. VERFAHREN PROcEDURE Vgl. 8 und 9. - Voir nOS 8 et 9. A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (RECHTSVERWEIGEBUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (miNI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 10 und 12. - Voir n08 10 et 12. 97 II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

10. Urten vom 2. Mal 1M' i; S; Genossenschaft Migros St. GaBen gegen Rell16ibiifiSi'at des Kantons Thurgau. An. 4 tmd 81 BV. Is~ es Zulässig, um dem Personal einen fre!en HaJbtag zU verscliaffen, allen Spezereiläden und Kolon!aJ- warenliandltitlgett vorzuschreiben, ihre VerkauMokaJe a.m Mitt- wochnachniittag zu schliessen ? An. 4 et 8.1 Ost. Est-il admissible de prescrire ta f~rmeture, le m@rcredi apres-midi, de tous les ma.g8.s~ d.'6pieerie et de denr6es coloniales afin da proeurer unedeIrli.jöüi'i16e de cong6 au personnel ? Art. 4 e 81 OF. E ammissibile prescrivere,1a., clrlusura. di, t~tte le drogherie e dei negozi di derrate colomaJi nel .pomen~o deI mercoledl aJIo scopo di procura.re una mezza gIornata. di con- gedo al personale.1 ., AB 73 I - 1947