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69_I_278

BGE 69 I 278

Bundesgericht (BGE) · 1943-12-22 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer

Reisekasse in Bern veranstaltete im Jahre 1942 drei Wett-

bewerbe. Wer sich daran beteiligen wollte, hatte Fr. 1.10

einzuzahlen. Es war das Alter von 8 Personen anzugeben,

deren Porträt im Auskündigungsformular wiedergegeben

war. Beim ersten Wettbewerb waren 500 Preise im Werte

von Fr. 5.- bis Fr. 2000.-, im ganzen Fr. 10,000.-, aus-

gesetzt. In den folgenden Wettbewerben wurde die Zahl

der Preise (Trostpreise inbegriffen) auf 2005 und 2205, die

Preissummen auf Fr. 20,910.- und Fr. 25,050.- erhöht.

Die ersten Preise bes'tanden in Barbeträgen, die weiteren

in Reisegutscheinen der Schweizer Reisekasse für Gratis-

ferien, Gratisreisen und Gratisausflüge. Als Trostpreise

wurden beim zweiten und dritten Wettbewerb je 1000

Exemplare des von der Veranstalterin der Wettbewerbe

herausgegebenen Werkes « Reiseatlas der Schweiz» ver-

teilt. Die Reihenfolge der Gewinne sollte bestimmt werden

durch die verhältnismässige Annäherung der Schätzung

des Teilnehmers am Wettbewerb an die richtige Lösung.

B. -

Am 29. September 1942 teilte der Polizeidirektor

des Kantons Bem der Genossenschaft pro Ferienfonds mit.

der im Sommer 1942 durchgeführte Wettbewerb sei als

den Vorschriften der Lotteriegesetzgebung nicht unter-

stehend und deshalb als nicht genehmigungspflichtig be-

zeichnet worden. Das Ergebnis des Wettbewerbs und die

dabei gemachten Erfahrungen hätten aber zu der Über-

zeugung geführt, dass die richtige Lösung der im Wett-

bewerbe gestellten Aufgabe entgegen früheren Annahmen

wesentlich vom Zufall und von Umständen abhange, die

der Teilnehmer nicht kenne. Die Polizeidirektion ziehe

daher ihren früheren Standpunkt in Wiedererwägung und

komme dazu, derartige Wettbewerbe in Zukunft als der

Lotteriegesetzgebung unterstellte lotterieähnliche Unter-

280

Verwaltungs- und Disziplinarreohtsp1lege.

nehmen zu bezeichnen und ihre Durchführung nur zuzu-

lassen, wenn der Regj.erungsrat sie bewillige.

Hierauf ersuchte die Beschwerdeführerin mit einer Ein-

gabe vom 19. Juni 1943 den Regierungsrat des Kantons

Bern, festzustellen, dass ihl: Ferienwettbewerb nicht unter

die bewilligungspflichtigen Lotterien falle und daher ohne

Bewilligung durchgeführt werden könne.

Der Regierungsrat hat das Gesuoh abgewiesen und den

Entscheid der Polizeidirektion bestätigt mit der Begrün-

dung, es handle sich um planmässige Veranstaltungen, bei

denen gegen Leistung eines Einsatzes Gewinne in Aussicht

gestellt werden, deren Erwerb und Höhe wesentlich auf

den Zufall gestellt seien. Das Erraten des Alters einer

Person .sei schon bei lebenden Menschen zm-allig, in

erhöhtem :Masse aber noch nach Photographien, wo die

Umstände, unter denen das Bild aufgenommen wurde, zu

versohiedenen Schlüssen über das Alter führen können.

Die Wettbewerbe seien ein Appel an die Neigung der Men-

schen zum Spielen und Wagen eines Einsatzes und dem-

gemäss bewilligungspflichtige Lotterien.

O. -

Die Genossenschaft pro Ferienfondserhebt die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt Aufhebung

des angefochtenen Entscheides und Feststellung, dass ihre

Ferienwettbewerbe keine unterstellungspfliohtigen Lotte-

rien seien, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im

wesentlichen ausgeführt, die Wettbewerbe der Rekurrentin

seien nicht auf den Zufall gestellt, sondern auf das Geschick

und die ernsthafte Bemühung des Teilnehmers. Dass bei

einer gewissen Beobachtungsgabe aus den Gesichtszügen

mehr oder weniger sichere Schlüsse auf das Alter einer

Person gezogen werden können, lehre die Erfahrung. Schon

die Physiognomik Lavaters beruhe auf dieser Erkenntnis.

Allerdings urteile eine grosse Zahl von Teilnehmern an

solchen Wettbewerben ohne eingehende Untersuchungen,

aufs Geratewohl. Darauf komme es aber nicht an. Mass-

gebend müsse das Verhalten des Teilnehmers sein, der sich

ernsthaft um die richtige Lösung bemüht (BGE 56 I S. 298).

Spielbanken und Lotterien. N° 51.

281

Darin, dass -

um einen Gewinn zu erzielen -

Überlegung

und Beobachtung aufgewendet werden müssen, erweise

sich deutlich, dass die Gewinne nicht nach einem auf Zufall

gestellten Mittel zugeteilt werden. Durch ernsthafte An-

strengung, zweckmässige Beobachtung und Geschick ver-

bessere sich die Aussicht auf einen Gewinn.

Der angefochtene Entscheid beschränke sich darauf,

den Zufall zu behaupten und im übrigen auf Umstände

hinzuweisen, die das Auffinden der richtigen Lösung

erschweren. Die Schwierigkeit der Aufgabe dürfe aber

nicht mit Zufall verwechselt werden.

Bei den Ferien-Wettbewerben finde auch kein lotterie-

mässiges Ausspielverfahren statt. Entscheidend sei die

Genauigkeit der Lösung, die Qualität der Leistung. Dass

es dabei auch auf die Qualität der Leistungen der Mitbe-

werber ankomme, könne nicht als Zufallsmoment gelten. Je

gröBser die Anforderungen sind, die an den einzelnen

Bewerber gestellt werden; um so geringer sei der Zufall

bei der Gewinnzuteilung.

Der Wettbewerb habe in einem solchen Fall den Charak-

ter einer Auslobung. Mit der Behauptung, dass die Wett-

bewerbe an die Spiellust der Teilnehmer appellieren, werde

der Auslobungscharakter des Wettbewerbes nicht wider-

legt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Entscheide kantonaler Behörden· über den bun-

desrechtlichen Begriff der Lotterie, der Tombola und der

gemeinnützigen Lotterie unterliegen der Verwaltungsge,.

richtsbeschwerde (Ziffer VI, Abs. 2 des. Anhanges zum

VDG). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates

charakterisiert die sog. Ferienwettbewerbe der Beschwerde-

führerin als Lotterien, speziell als lotterieähnliche Veran-

staltungen im Sinne von Art. 43, Ziff. 2 LV. Er kann mit

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden.

282

Verwa.ltungs- und Disziplina.rreohtspflege.

Die Beschwerde ist rerihtzeitig und in richtiger Form erho-

ben worden.

In der Unterstellung der Ferienwettbewerbe der Be-

schwerdeführerin unter das Lotterieverbot erschöpft sich

die Bedeutung des angefochtenen Entscheides. über die

weitere Frage, ob auf die Wettbewerbe auch die Voraus-

setzungen zutreffen, unter denen die kantonalen &hörden

ermächtigt sind, die Durchführung von Lotterien zu

bewilligen (Art. 5 LG), ist darin nicht entschieden worden.

Die Bemerkung am Schlusse der Erwägungen, dass die

Wettbewerbe ohne Bewilligung der zuständigen Behörden

nicht durchgeführt werden können, ist lediglich eine Bestä-

tigung der Unterstellung- unter das allgemeine Lotterie-

verbot. Dass der Entscheid des Regierungsrates auf Ab-

weisung eines Wiedererwägwigsgesuches lautet, ist uner-

heblich. Er enthält einen Sachentscheid der obersten

kantonalen Instanz im Sinne von Art. 8, lit. b VDG

(§ 1 der bern. VV zum LG, vom 1. Juli 1924).

Unerheblich ist sodann auch die Stellungnahme der

Beschwerdeführerin bei früheren Wettbewerben. Solange

die Durchführung ihrer Wettbewerbe bewilligt wurde, hatte

die Beschwerdeführerin keinen Anlass überprüfen zu lassen,

ob sie überhaupt unter das Lotteriegesetz lallt.

E. 2 Nach Art. 1, Abs. 2 LG gilt als Lotterie jede

Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder

bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrecht-

licher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über

dessen ErwerbUng, Grösse oder Beschaffenheit planmässig

durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein

ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Der

Bundesrat ist befugt, auf dem Verordnungswege lotterie-

ähnliche Unternehmungen den Bestimmungen des LG zu

unterwerfen (Art. 56, Abs. 2 LG). Er hat den Lotterien

u. a. gleichgestellt Preisausschreiben und Wettbewerbe

jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder

nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen wer-

den kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der aus-

Spielbanken und Lotterien. N° 51.

283

gesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Um-

ständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt

(Art. 43 Ziff. 2 LV, Fassung vom 10. Mai 1938).

Es kann auf sich beruhen bleiben, inwiefern die Verord-

nungsvorschrift die Anwendung des Gesetzes ausdehnt,

ihm (gemäss der in Art. 56, Abs. 2 LG enthaltenen Ermäch-

tigung) Veranstaltungen unterstellt, die nach dem Gesetze

allein nicht ohne weiteres erfasst wären (Lotterie-Ähnlich-

keit). Denn in den Beziehungen, auf die es hier ankommt,

trifft schon das Gesetz selbst zu. Bei den Wettbewerben

der Rekurrentin werden gegen Leistung eines Einsatzes

von Fr. 1.- (zuzüglich 10 Rappen für die Gewinnerliste)

Gewinne in Aussicht gestellt, deren Erwerb, Hohe und Art

sich nach einem in den Wettbewerbsbedingungen festge-

legten Plane bestimmen. Fraglich kann hochstenlf sein,

ob die Ermittlung der Gewinne auf Zufall gestellt ist. Die

Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht der Fall,

den Ausschlag gäben Geschicklichkeit (Beobachtungsgabe)

und, vor allem, die Bemühungen des Wettbewerbers um

die richtige Lösung. Doch trifft dies nicht zu.

Es handelt sich darum, nach acht, meist guten und

sorgfältig wiedergegebenen Photographien (Kopf- und

Brustbildern) das Alter der abgebildeten Personen zu

bestimmen; Erwerb, Höhe und Art des Gewinnes richten

sich nach dem Rang des Teilnehmers am Wett~werb unter

den übrigen Bewerbern, wobei es auf die Genauigkeit der

Lösung, ihre relative Annäherung an die Wirklichkeit an-

kommt. Ausschlaggebend ist dabei, ob und in wie vielen

Fällen das Alter der abgebildeten Person auf das Jahr

genau gefunden wird; jedes Jahr über oder unter der

Wirklichkeit zählt als Fehlpunkt bei Ermittlung des

Ranges. Die Bestimmung des auf das Jahr genauen Alters

einer Person ist aber keine Sache von Beobachtung und

Geschicklichkeit, sondern des Zufalles, Durch Erfahrung

und Beobachtung, Vergleichen mit Personen, deren Alter

man kennt, lässt sich das ungefähre Alter einer Person

bestimmen. Die Angabe des Alters mit der Genauigkeit

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

jedoch, auf die es bei 'den Ferienwettbewerben ankommt,

ist das Erraten einer unbekannten Grösse und nicht mehr

eine nach Erfahrung oder mit ernsthafter Bemühung

mögliche Schätzung. Von den 337 846 Antworten, die bei

den drei Wettbewerben der Beschwerdeführerin eingegan-

gen sind, traf keine einzige die genaue Lösung; am zweiten

Wettbewerb hatten über 150000 Personen, am dritten

über 175000 teilgenommen. Auch die besten Antworten

enthalten nur annähernde Resultate, und aus den von der

Beschwerdeführerin eingelegten Zuschriften von Preis-

trägern geht hervor, dass auch verhältnismässig gute Ant-

worten zugestandenermassen weitgehend durch Erraten

auf gut Glück erreicht wurden. Wer aber auf eine Tätig-

keit abstellt, die überwiegend ein glückliches Erraten ist,

bedient sich eines auf den ZUfall gestellten Mittels. Und

wenn der Teilnehmer hier handelt, so tut er es nur durch

Inanspruchnahme des Zufalles.

E. 3 Dez.

26. März I. Juni

15. April

17. Dez.

28. Dez.

13. Dez. I. April

30. Dez.

10. März

5. Juli

27. Mai

17. Juni

26. März 285 Seite 21

Dispositiv
  1. Les decisions de derniere instance cantonale touchant les notions de loterie, de tombola ou de loterie d'utilite J?ublique teIles que les fixe le droit fMeral peu.vent faire l'obJet d'un recou,rs de droit administratü.
  2. Des concours qui consistent A devinel', A une annee pres, l'age de personnes dont on presente les photographies ont le earacwre d'operations subordonnees au hasard au sens de la Iegislation sur Jes loteries.
  3. Las operations eonsistant A poser des problemes dont Ja. solu- tion est connue d'avance constituent des loteries lorsque l'exac- titu.de des solutions proposees par les participants depend essentiellement du hasard. Lotterie:
  4. Le decisioni dell'ultima giurisdizione ca.ntonale eoncernenti le nozioni di lotteria., tombola 0 lotteria d'utilitil. pubbliea, quaIi sono stabilite da! diritto federale, possono essere impu.gna.te mediante u.n ricorso di diritto amministrativo.
  5. Coneorsi ehe consistono ad indovinare quaIe sia l'eta esatta di persone, di cui EI presentata la fotografia, hanno il carattere di operazioni soggette all'azzardo a' sensi della legislazione su.lle lotterie. Spielbanken und Lotterien. N0 51. 279
  6. Le operazioni consistenti aporre dei problemi, Ja. cui soluzione EI eonosciuta in anticipo, costituiscono lotterie, quaIora l'esat- tezza delle soluzioni proposte da.i partecipanti dipende essen- zialmente dall' azzardo. A. - Die Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer Reisekasse in Bern veranstaltete im Jahre 1942 drei Wett- bewerbe. Wer sich daran beteiligen wollte, hatte Fr. 1.10 einzuzahlen. Es war das Alter von 8 Personen anzugeben, deren Porträt im Auskündigungsformular wiedergegeben war. Beim ersten Wettbewerb waren 500 Preise im Werte von Fr. 5.- bis Fr. 2000.-, im ganzen Fr. 10,000.-, aus- gesetzt. In den folgenden Wettbewerben wurde die Zahl der Preise (Trostpreise inbegriffen) auf 2005 und 2205, die Preissummen auf Fr. 20,910.- und Fr. 25,050.- erhöht. Die ersten Preise bes'tanden in Barbeträgen, die weiteren in Reisegutscheinen der Schweizer Reisekasse für Gratis- ferien, Gratisreisen und Gratisausflüge. Als Trostpreise wurden beim zweiten und dritten Wettbewerb je 1000 Exemplare des von der Veranstalterin der Wettbewerbe herausgegebenen Werkes « Reiseatlas der Schweiz» ver- teilt. Die Reihenfolge der Gewinne sollte bestimmt werden durch die verhältnismässige Annäherung der Schätzung des Teilnehmers am Wettbewerb an die richtige Lösung. B. - Am 29. September 1942 teilte der Polizeidirektor des Kantons Bem der Genossenschaft pro Ferienfonds mit. der im Sommer 1942 durchgeführte Wettbewerb sei als den Vorschriften der Lotteriegesetzgebung nicht unter- stehend und deshalb als nicht genehmigungspflichtig be- zeichnet worden. Das Ergebnis des Wettbewerbs und die dabei gemachten Erfahrungen hätten aber zu der Über- zeugung geführt, dass die richtige Lösung der im Wett- bewerbe gestellten Aufgabe entgegen früheren Annahmen wesentlich vom Zufall und von Umständen abhange, die der Teilnehmer nicht kenne. Die Polizeidirektion ziehe daher ihren früheren Standpunkt in Wiedererwägung und komme dazu, derartige Wettbewerbe in Zukunft als der Lotteriegesetzgebung unterstellte lotterieähnliche Unter- 280 Verwaltungs- und Disziplinarreohtsp1lege. nehmen zu bezeichnen und ihre Durchführung nur zuzu- lassen, wenn der Regj.erungsrat sie bewillige. Hierauf ersuchte die Beschwerdeführerin mit einer Ein- gabe vom 19. Juni 1943 den Regierungsrat des Kantons Bern, festzustellen, dass ihl: Ferienwettbewerb nicht unter die bewilligungspflichtigen Lotterien falle und daher ohne Bewilligung durchgeführt werden könne. Der Regierungsrat hat das Gesuoh abgewiesen und den Entscheid der Polizeidirektion bestätigt mit der Begrün- dung, es handle sich um planmässige Veranstaltungen, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes Gewinne in Aussicht gestellt werden, deren Erwerb und Höhe wesentlich auf den Zufall gestellt seien. Das Erraten des Alters einer Person .sei schon bei lebenden Menschen zm-allig, in erhöhtem :Masse aber noch nach Photographien, wo die Umstände, unter denen das Bild aufgenommen wurde, zu versohiedenen Schlüssen über das Alter führen können. Die Wettbewerbe seien ein Appel an die Neigung der Men- schen zum Spielen und Wagen eines Einsatzes und dem- gemäss bewilligungspflichtige Lotterien. O. - Die Genossenschaft pro Ferienfondserhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Feststellung, dass ihre Ferienwettbewerbe keine unterstellungspfliohtigen Lotte- rien seien, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Wettbewerbe der Rekurrentin seien nicht auf den Zufall gestellt, sondern auf das Geschick und die ernsthafte Bemühung des Teilnehmers. Dass bei einer gewissen Beobachtungsgabe aus den Gesichtszügen mehr oder weniger sichere Schlüsse auf das Alter einer Person gezogen werden können, lehre die Erfahrung. Schon die Physiognomik Lavaters beruhe auf dieser Erkenntnis. Allerdings urteile eine grosse Zahl von Teilnehmern an solchen Wettbewerben ohne eingehende Untersuchungen, aufs Geratewohl. Darauf komme es aber nicht an. Mass- gebend müsse das Verhalten des Teilnehmers sein, der sich ernsthaft um die richtige Lösung bemüht (BGE 56 I S. 298). Spielbanken und Lotterien. N° 51. 281 Darin, dass - um einen Gewinn zu erzielen - Überlegung und Beobachtung aufgewendet werden müssen, erweise sich deutlich, dass die Gewinne nicht nach einem auf Zufall gestellten Mittel zugeteilt werden. Durch ernsthafte An- strengung, zweckmässige Beobachtung und Geschick ver- bessere sich die Aussicht auf einen Gewinn. Der angefochtene Entscheid beschränke sich darauf, den Zufall zu behaupten und im übrigen auf Umstände hinzuweisen, die das Auffinden der richtigen Lösung erschweren. Die Schwierigkeit der Aufgabe dürfe aber nicht mit Zufall verwechselt werden. Bei den Ferien-Wettbewerben finde auch kein lotterie- mässiges Ausspielverfahren statt. Entscheidend sei die Genauigkeit der Lösung, die Qualität der Leistung. Dass es dabei auch auf die Qualität der Leistungen der Mitbe- werber ankomme, könne nicht als Zufallsmoment gelten. Je gröBser die Anforderungen sind, die an den einzelnen Bewerber gestellt werden; um so geringer sei der Zufall bei der Gewinnzuteilung. Der Wettbewerb habe in einem solchen Fall den Charak- ter einer Auslobung. Mit der Behauptung, dass die Wett- bewerbe an die Spiellust der Teilnehmer appellieren, werde der Auslobungscharakter des Wettbewerbes nicht wider- legt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
  7. - Entscheide kantonaler Behörden· über den bun- desrechtlichen Begriff der Lotterie, der Tombola und der gemeinnützigen Lotterie unterliegen der Verwaltungsge,. richtsbeschwerde (Ziffer VI, Abs. 2 des. Anhanges zum VDG). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates charakterisiert die sog. Ferienwettbewerbe der Beschwerde- führerin als Lotterien, speziell als lotterieähnliche Veran- staltungen im Sinne von Art. 43, Ziff. 2 LV. Er kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden. 282 Verwa.ltungs- und Disziplina.rreohtspflege. Die Beschwerde ist rerihtzeitig und in richtiger Form erho- ben worden. In der Unterstellung der Ferienwettbewerbe der Be- schwerdeführerin unter das Lotterieverbot erschöpft sich die Bedeutung des angefochtenen Entscheides. über die weitere Frage, ob auf die Wettbewerbe auch die Voraus- setzungen zutreffen, unter denen die kantonalen &hörden ermächtigt sind, die Durchführung von Lotterien zu bewilligen (Art. 5 LG), ist darin nicht entschieden worden. Die Bemerkung am Schlusse der Erwägungen, dass die Wettbewerbe ohne Bewilligung der zuständigen Behörden nicht durchgeführt werden können, ist lediglich eine Bestä- tigung der Unterstellung- unter das allgemeine Lotterie- verbot. Dass der Entscheid des Regierungsrates auf Ab- weisung eines Wiedererwägwigsgesuches lautet, ist uner- heblich. Er enthält einen Sachentscheid der obersten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 8, lit. b VDG (§ 1 der bern. VV zum LG, vom 1. Juli 1924). Unerheblich ist sodann auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei früheren Wettbewerben. Solange die Durchführung ihrer Wettbewerbe bewilligt wurde, hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass überprüfen zu lassen, ob sie überhaupt unter das Lotteriegesetz lallt.
  8. - Nach Art. 1, Abs. 2 LG gilt als Lotterie jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrecht- licher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen ErwerbUng, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Der Bundesrat ist befugt, auf dem Verordnungswege lotterie- ähnliche Unternehmungen den Bestimmungen des LG zu unterwerfen (Art. 56, Abs. 2 LG). Er hat den Lotterien u. a. gleichgestellt Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen wer- den kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der aus- Spielbanken und Lotterien. N° 51. 283 gesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Um- ständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt (Art. 43 Ziff. 2 LV, Fassung vom 10. Mai 1938). Es kann auf sich beruhen bleiben, inwiefern die Verord- nungsvorschrift die Anwendung des Gesetzes ausdehnt, ihm (gemäss der in Art. 56, Abs. 2 LG enthaltenen Ermäch- tigung) Veranstaltungen unterstellt, die nach dem Gesetze allein nicht ohne weiteres erfasst wären (Lotterie-Ähnlich- keit). Denn in den Beziehungen, auf die es hier ankommt, trifft schon das Gesetz selbst zu. Bei den Wettbewerben der Rekurrentin werden gegen Leistung eines Einsatzes von Fr. 1.- (zuzüglich 10 Rappen für die Gewinnerliste) Gewinne in Aussicht gestellt, deren Erwerb, Hohe und Art sich nach einem in den Wettbewerbsbedingungen festge- legten Plane bestimmen. Fraglich kann hochstenlf sein, ob die Ermittlung der Gewinne auf Zufall gestellt ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht der Fall, den Ausschlag gäben Geschicklichkeit (Beobachtungsgabe) und, vor allem, die Bemühungen des Wettbewerbers um die richtige Lösung. Doch trifft dies nicht zu. Es handelt sich darum, nach acht, meist guten und sorgfältig wiedergegebenen Photographien (Kopf- und Brustbildern) das Alter der abgebildeten Personen zu bestimmen; Erwerb, Höhe und Art des Gewinnes richten sich nach dem Rang des Teilnehmers am Wett~werb unter den übrigen Bewerbern, wobei es auf die Genauigkeit der Lösung, ihre relative Annäherung an die Wirklichkeit an- kommt. Ausschlaggebend ist dabei, ob und in wie vielen Fällen das Alter der abgebildeten Person auf das Jahr genau gefunden wird; jedes Jahr über oder unter der Wirklichkeit zählt als Fehlpunkt bei Ermittlung des Ranges. Die Bestimmung des auf das Jahr genauen Alters einer Person ist aber keine Sache von Beobachtung und Geschicklichkeit, sondern des Zufalles, Durch Erfahrung und Beobachtung, Vergleichen mit Personen, deren Alter man kennt, lässt sich das ungefähre Alter einer Person bestimmen. Die Angabe des Alters mit der Genauigkeit Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. jedoch, auf die es bei 'den Ferienwettbewerben ankommt, ist das Erraten einer unbekannten Grösse und nicht mehr eine nach Erfahrung oder mit ernsthafter Bemühung mögliche Schätzung. Von den 337 846 Antworten, die bei den drei Wettbewerben der Beschwerdeführerin eingegan- gen sind, traf keine einzige die genaue Lösung ; am zweiten Wettbewerb hatten über 150000 Personen, am dritten über 175000 teilgenommen. Auch die besten Antworten enthalten nur annähernde Resultate, und aus den von der Beschwerdeführerin eingelegten Zuschriften von Preis- trägern geht hervor, dass auch verhältnismässig gute Ant- worten zugestandenermassen weitgehend durch Erraten auf gut Glück erreicht wurden. Wer aber auf eine Tätig- keit abstellt, die überwiegend ein glückliches Erraten ist, bedient sich eines auf den ZUfall gestellten Mittels. Und wenn der Teilnehmer hier handelt, so tut er es nur durch Inanspruchnahme des Zufalles.
  9. - Dass die richtige Lösung von vornherein feststeht, unterscheidet die Ferienwettbewerbe nicht wesentlich von andem Lotterien. Es kommt nicht darauf an, ob die Lösung von vornherein, vor Eröffnung der Veranstaltung oder später, im Verlaufe derselben oder erst nachträglich ermittelt wird, wenn die Einsätze eingezogen und damit die Veranstaltungen nach aussen abgeschlossen ist. Veran- staltungen mit vorbestimmten Lösungen sind Lotterien, wenn das Auffinden der Lösung im wesentlichen auf Zufall beruht. Dies ist hier der Fall. III.VERFAHREN PROC:EDURE Vgl. Nr. 48, 51. - Voir nOS 48, 51. PERSONENVERZEIOHNIS. N. B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. A&I'gau, Grosser Rat c. Umiker. . . - - - c. Widmer . . . . . . . . _, Justizdirektion c. Ausrüst A.-G .. --co KulI ..•.•... -, Kanton (Staat) c. Bircher. - - C. Burkart. . . . . . . - - C. Krayenbübl-Beer _, Kassationsgericht C. Nägeli - - c. Siegrist . • . . . . _, Militärdirektion C. Galli - - C. Schmid . • • . -, Obergericht C. AIder - - c. Buchmann. - - c. Gasser • . . • - - c. Hilpert . • . • - - c. Klauenbösch-Irion - - c. Koch-Ackermann. --co Meier •. --co Rey •. - - c. Siegrist . --co Stofer --co - ••. -'- - C. Villiger . _, Regierungsrat C. Bözen, Ortsbürgerge- meinde •..... - - C. Felder-Basler ~ - O. Hofer-Schnell """"' -=- c. Karli-Brunner - - t). Klauenbösch ~ ........ C. Siegrist . • • • . . . . . . . . ......... ~ C. Stafielbach, Ortsbürgergemeinde . _; 1tekurskommission C. Erben des X. -J Staatsanwaltschaft c. AIder. . . . Datum
  10. Mai I. Juli
  11. Mai
  12. Sept. 14.0kt.
  13. Juli
  14. Dez.
  15. Fehr.
  16. August 8.0kt.
  17. Dez.
  18. März
  19. Juli
  20. April I. Juli
  21. Sept.
  22. Mai
  23. Dez.
  24. März I. Juni
  25. April
  26. Dez.
  27. Dez.
  28. Dez. I. April
  29. Dez.
  30. März
  31. Juli
  32. Mai
  33. Juni
  34. März 285 Seite 21
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

278 Verwaltungs- und Diaziplinarroohtspflege. die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Hierum handelte es sich aber, jedenfalls bei der Streitfrage, die vor Rekurs- k<?mmission und Verwaltungsgericht verhandelt wurde, nicht.

11. SPIELBANKEN UND LOTTERIEN MAISONS DE JEU ET LOTERIES

51. Urteil vom 22. Dezember 1943 i. S. Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer Reisekasse gegen Regierungsrat des Kantons DerD. Lotterien:

1. Entscheide der obersten kantonalen Instanz über den bundes- rechtlichen Begriff der Lotterie, der Tombola oder der gemein- nützigen Lotterie u.nterliegen der Verwa,ltungsgerichtsbe- schwerde.,

2. Wettbewerbe, bei denen an Hand von Photographien das Alter der abgebildeten Personen auf das Jahr genau zu erraten ist, haben den Charakter einer auf Zufall im Sinne der Lotterie- gesetzgebung gestellten Veranstaltu,ng.

3. Veranstaltungen mit zum voraus bestimmten Lösungen sind Lotterien, wenn das Auffinden der Lösung im wesentlichen auf Zufal1 beruht. Lote:ries :

1. Les decisions de derniere instance cantonale touchant les notions de loterie, de tombola ou de loterie d'utilite J?ublique teIles que les fixe le droit fMeral peu.vent faire l'obJet d'un recou,rs de droit administratü.

2. Des concours qui consistent A devinel', A une annee pres, l'age de personnes dont on presente les photographies ont le earacwre d'operations subordonnees au hasard au sens de la Iegislation sur Jes loteries.

3. Las operations eonsistant A poser des problemes dont Ja. solu- tion est connue d'avance constituent des loteries lorsque l'exac- titu.de des solutions proposees par les participants depend essentiellement du hasard. Lotterie:

1. Le decisioni dell'ultima giurisdizione ca.ntonale eoncernenti le nozioni di lotteria., tombola 0 lotteria d'utilitil. pubbliea, quaIi sono stabilite da! diritto federale, possono essere impu.gna.te mediante u.n ricorso di diritto amministrativo.

2. Coneorsi ehe consistono ad indovinare quaIe sia l'eta esatta di persone, di cui EI presentata la fotografia, hanno il carattere di operazioni soggette all'azzardo a' sensi della legislazione su.lle lotterie. Spielbanken und Lotterien. N0 51. 279

3. Le operazioni consistenti aporre dei problemi, Ja. cui soluzione EI eonosciuta in anticipo, costituiscono lotterie, quaIora l'esat- tezza delle soluzioni proposte da.i partecipanti dipende essen- zialmente dall'azzardo. A. - Die Genossenschaft pro Ferienfonds der Schweizer Reisekasse in Bern veranstaltete im Jahre 1942 drei Wett- bewerbe. Wer sich daran beteiligen wollte, hatte Fr. 1.10 einzuzahlen. Es war das Alter von 8 Personen anzugeben, deren Porträt im Auskündigungsformular wiedergegeben war. Beim ersten Wettbewerb waren 500 Preise im Werte von Fr. 5.- bis Fr. 2000.-, im ganzen Fr. 10,000.-, aus- gesetzt. In den folgenden Wettbewerben wurde die Zahl der Preise (Trostpreise inbegriffen) auf 2005 und 2205, die Preissummen auf Fr. 20,910.- und Fr. 25,050.- erhöht. Die ersten Preise bes'tanden in Barbeträgen, die weiteren in Reisegutscheinen der Schweizer Reisekasse für Gratis- ferien, Gratisreisen und Gratisausflüge. Als Trostpreise wurden beim zweiten und dritten Wettbewerb je 1000 Exemplare des von der Veranstalterin der Wettbewerbe herausgegebenen Werkes « Reiseatlas der Schweiz» ver- teilt. Die Reihenfolge der Gewinne sollte bestimmt werden durch die verhältnismässige Annäherung der Schätzung des Teilnehmers am Wettbewerb an die richtige Lösung. B. - Am 29. September 1942 teilte der Polizeidirektor des Kantons Bem der Genossenschaft pro Ferienfonds mit. der im Sommer 1942 durchgeführte Wettbewerb sei als den Vorschriften der Lotteriegesetzgebung nicht unter- stehend und deshalb als nicht genehmigungspflichtig be- zeichnet worden. Das Ergebnis des Wettbewerbs und die dabei gemachten Erfahrungen hätten aber zu der Über- zeugung geführt, dass die richtige Lösung der im Wett- bewerbe gestellten Aufgabe entgegen früheren Annahmen wesentlich vom Zufall und von Umständen abhange, die der Teilnehmer nicht kenne. Die Polizeidirektion ziehe daher ihren früheren Standpunkt in Wiedererwägung und komme dazu, derartige Wettbewerbe in Zukunft als der Lotteriegesetzgebung unterstellte lotterieähnliche Unter- 280 Verwaltungs- und Disziplinarreohtsp1lege. nehmen zu bezeichnen und ihre Durchführung nur zuzu- lassen, wenn der Regj.erungsrat sie bewillige. Hierauf ersuchte die Beschwerdeführerin mit einer Ein- gabe vom 19. Juni 1943 den Regierungsrat des Kantons Bern, festzustellen, dass ihl: Ferienwettbewerb nicht unter die bewilligungspflichtigen Lotterien falle und daher ohne Bewilligung durchgeführt werden könne. Der Regierungsrat hat das Gesuoh abgewiesen und den Entscheid der Polizeidirektion bestätigt mit der Begrün- dung, es handle sich um planmässige Veranstaltungen, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes Gewinne in Aussicht gestellt werden, deren Erwerb und Höhe wesentlich auf den Zufall gestellt seien. Das Erraten des Alters einer Person .sei schon bei lebenden Menschen zm-allig, in erhöhtem :Masse aber noch nach Photographien, wo die Umstände, unter denen das Bild aufgenommen wurde, zu versohiedenen Schlüssen über das Alter führen können. Die Wettbewerbe seien ein Appel an die Neigung der Men- schen zum Spielen und Wagen eines Einsatzes und dem- gemäss bewilligungspflichtige Lotterien. O. - Die Genossenschaft pro Ferienfondserhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Feststellung, dass ihre Ferienwettbewerbe keine unterstellungspfliohtigen Lotte- rien seien, unter Kostenfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Wettbewerbe der Rekurrentin seien nicht auf den Zufall gestellt, sondern auf das Geschick und die ernsthafte Bemühung des Teilnehmers. Dass bei einer gewissen Beobachtungsgabe aus den Gesichtszügen mehr oder weniger sichere Schlüsse auf das Alter einer Person gezogen werden können, lehre die Erfahrung. Schon die Physiognomik Lavaters beruhe auf dieser Erkenntnis. Allerdings urteile eine grosse Zahl von Teilnehmern an solchen Wettbewerben ohne eingehende Untersuchungen, aufs Geratewohl. Darauf komme es aber nicht an. Mass- gebend müsse das Verhalten des Teilnehmers sein, der sich ernsthaft um die richtige Lösung bemüht (BGE 56 I S. 298). Spielbanken und Lotterien. N° 51. 281 Darin, dass - um einen Gewinn zu erzielen - Überlegung und Beobachtung aufgewendet werden müssen, erweise sich deutlich, dass die Gewinne nicht nach einem auf Zufall gestellten Mittel zugeteilt werden. Durch ernsthafte An- strengung, zweckmässige Beobachtung und Geschick ver- bessere sich die Aussicht auf einen Gewinn. Der angefochtene Entscheid beschränke sich darauf, den Zufall zu behaupten und im übrigen auf Umstände hinzuweisen, die das Auffinden der richtigen Lösung erschweren. Die Schwierigkeit der Aufgabe dürfe aber nicht mit Zufall verwechselt werden. Bei den Ferien-Wettbewerben finde auch kein lotterie- mässiges Ausspielverfahren statt. Entscheidend sei die Genauigkeit der Lösung, die Qualität der Leistung. Dass es dabei auch auf die Qualität der Leistungen der Mitbe- werber ankomme, könne nicht als Zufallsmoment gelten. Je gröBser die Anforderungen sind, die an den einzelnen Bewerber gestellt werden; um so geringer sei der Zufall bei der Gewinnzuteilung. Der Wettbewerb habe in einem solchen Fall den Charak- ter einer Auslobung. Mit der Behauptung, dass die Wett- bewerbe an die Spiellust der Teilnehmer appellieren, werde der Auslobungscharakter des Wettbewerbes nicht wider- legt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:

1. - Entscheide kantonaler Behörden· über den bun- desrechtlichen Begriff der Lotterie, der Tombola und der gemeinnützigen Lotterie unterliegen der Verwaltungsge,. richtsbeschwerde (Ziffer VI, Abs. 2 des. Anhanges zum VDG). Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates charakterisiert die sog. Ferienwettbewerbe der Beschwerde- führerin als Lotterien, speziell als lotterieähnliche Veran- staltungen im Sinne von Art. 43, Ziff. 2 LV. Er kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden. 282 Verwa.ltungs- und Disziplina.rreohtspflege. Die Beschwerde ist rerihtzeitig und in richtiger Form erho- ben worden. In der Unterstellung der Ferienwettbewerbe der Be- schwerdeführerin unter das Lotterieverbot erschöpft sich die Bedeutung des angefochtenen Entscheides. über die weitere Frage, ob auf die Wettbewerbe auch die Voraus- setzungen zutreffen, unter denen die kantonalen &hörden ermächtigt sind, die Durchführung von Lotterien zu bewilligen (Art. 5 LG), ist darin nicht entschieden worden. Die Bemerkung am Schlusse der Erwägungen, dass die Wettbewerbe ohne Bewilligung der zuständigen Behörden nicht durchgeführt werden können, ist lediglich eine Bestä- tigung der Unterstellung- unter das allgemeine Lotterie- verbot. Dass der Entscheid des Regierungsrates auf Ab- weisung eines Wiedererwägwigsgesuches lautet, ist uner- heblich. Er enthält einen Sachentscheid der obersten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 8, lit. b VDG (§ 1 der bern. VV zum LG, vom 1. Juli 1924). Unerheblich ist sodann auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei früheren Wettbewerben. Solange die Durchführung ihrer Wettbewerbe bewilligt wurde, hatte die Beschwerdeführerin keinen Anlass überprüfen zu lassen, ob sie überhaupt unter das Lotteriegesetz lallt.

2. - Nach Art. 1, Abs. 2 LG gilt als Lotterie jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrecht- licher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen ErwerbUng, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Der Bundesrat ist befugt, auf dem Verordnungswege lotterie- ähnliche Unternehmungen den Bestimmungen des LG zu unterwerfen (Art. 56, Abs. 2 LG). Er hat den Lotterien

u. a. gleichgestellt Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Art, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen wer- den kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der aus- Spielbanken und Lotterien. N° 51. 283 gesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Um- ständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt (Art. 43 Ziff. 2 LV, Fassung vom 10. Mai 1938). Es kann auf sich beruhen bleiben, inwiefern die Verord- nungsvorschrift die Anwendung des Gesetzes ausdehnt, ihm (gemäss der in Art. 56, Abs. 2 LG enthaltenen Ermäch- tigung) Veranstaltungen unterstellt, die nach dem Gesetze allein nicht ohne weiteres erfasst wären (Lotterie-Ähnlich- keit). Denn in den Beziehungen, auf die es hier ankommt, trifft schon das Gesetz selbst zu. Bei den Wettbewerben der Rekurrentin werden gegen Leistung eines Einsatzes von Fr. 1.- (zuzüglich 10 Rappen für die Gewinnerliste) Gewinne in Aussicht gestellt, deren Erwerb, Hohe und Art sich nach einem in den Wettbewerbsbedingungen festge- legten Plane bestimmen. Fraglich kann hochstenlf sein, ob die Ermittlung der Gewinne auf Zufall gestellt ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht der Fall, den Ausschlag gäben Geschicklichkeit (Beobachtungsgabe) und, vor allem, die Bemühungen des Wettbewerbers um die richtige Lösung. Doch trifft dies nicht zu. Es handelt sich darum, nach acht, meist guten und sorgfältig wiedergegebenen Photographien (Kopf- und Brustbildern) das Alter der abgebildeten Personen zu bestimmen; Erwerb, Höhe und Art des Gewinnes richten sich nach dem Rang des Teilnehmers am Wett~werb unter den übrigen Bewerbern, wobei es auf die Genauigkeit der Lösung, ihre relative Annäherung an die Wirklichkeit an- kommt. Ausschlaggebend ist dabei, ob und in wie vielen Fällen das Alter der abgebildeten Person auf das Jahr genau gefunden wird; jedes Jahr über oder unter der Wirklichkeit zählt als Fehlpunkt bei Ermittlung des Ranges. Die Bestimmung des auf das Jahr genauen Alters einer Person ist aber keine Sache von Beobachtung und Geschicklichkeit, sondern des Zufalles, Durch Erfahrung und Beobachtung, Vergleichen mit Personen, deren Alter man kennt, lässt sich das ungefähre Alter einer Person bestimmen. Die Angabe des Alters mit der Genauigkeit Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. jedoch, auf die es bei 'den Ferienwettbewerben ankommt, ist das Erraten einer unbekannten Grösse und nicht mehr eine nach Erfahrung oder mit ernsthafter Bemühung mögliche Schätzung. Von den 337 846 Antworten, die bei den drei Wettbewerben der Beschwerdeführerin eingegan- gen sind, traf keine einzige die genaue Lösung; am zweiten Wettbewerb hatten über 150000 Personen, am dritten über 175000 teilgenommen. Auch die besten Antworten enthalten nur annähernde Resultate, und aus den von der Beschwerdeführerin eingelegten Zuschriften von Preis- trägern geht hervor, dass auch verhältnismässig gute Ant- worten zugestandenermassen weitgehend durch Erraten auf gut Glück erreicht wurden. Wer aber auf eine Tätig- keit abstellt, die überwiegend ein glückliches Erraten ist, bedient sich eines auf den ZUfall gestellten Mittels. Und wenn der Teilnehmer hier handelt, so tut er es nur durch Inanspruchnahme des Zufalles.

3. - Dass die richtige Lösung von vornherein feststeht, unterscheidet die Ferienwettbewerbe nicht wesentlich von andem Lotterien. Es kommt nicht darauf an, ob die Lösung von vornherein, vor Eröffnung der Veranstaltung oder später, im Verlaufe derselben oder erst nachträglich ermittelt wird, wenn die Einsätze eingezogen und damit die Veranstaltungen nach aussen abgeschlossen ist. Veran- staltungen mit vorbestimmten Lösungen sind Lotterien, wenn das Auffinden der Lösung im wesentlichen auf Zufall beruht. Dies ist hier der Fall. III.VERFAHREN PROC:EDURE Vgl. Nr. 48, 51. - Voir nOS 48, 51. PERSONENVERZEIOHNIS. N. B. - Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. A&I'gau, Grosser Rat c. Umiker. . . - - -

c. Widmer . . . . . . . . _, Justizdirektion c. Ausrüst A.-G .. --co KulI ..•.•... -, Kanton (Staat) c. Bircher. - - C. Burkart. . . . . . . - - C. Krayenbübl-Beer _, Kassationsgericht C. Nägeli - -

c. Siegrist . • . . . . _, Militärdirektion C. Galli - - C. Schmid . • • . -, Obergericht C. AIder - -

c. Buchmann. - -

c. Gasser • . . • - -

c. Hilpert . • . • - -

c. Klauenbösch-Irion - -

c. Koch-Ackermann. --co Meier •. --co Rey •. - -

c. Siegrist . --co Stofer --co - ••. -'- - C. Villiger . _, Regierungsrat C. Bözen, Ortsbürgerge- meinde •..... - - C. Felder-Basler ~ - O. Hofer-Schnell """"' -=- c. Karli-Brunner - - t). Klauenbösch ~ ........ C. Siegrist . • • • . . . . . . . . ......... ~ C. Stafielbach, Ortsbürgergemeinde . _; 1tekurskommission C. Erben des X. -J Staatsanwaltschaft c. AIder. . . . Datum

26. Mai I. Juli

25. Mai

1. Sept. 14.0kt.

8. Juli

22. Dez.

22. Fehr.

31. August 8.0kt.

3. Dez.

26. März

5. Juli

29. April I. Juli

21. Sept.

5. Mai

3. Dez.

26. März I. Juni

15. April

17. Dez.

28. Dez.

13. Dez. I. April

30. Dez.

10. März

5. Juli

27. Mai

17. Juni

26. März 285 Seite 21