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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
nung (Sohätzung) des steuerpflichtigen Einkommens;
diese hätte vom Verwaltungsgericht ohnehin nur auf
ojiensichtliohe Unrichtigkeit überprüft werden können
(Art. 10, Abs. 2 VDG).
2 ...
3. -
Der Zusohlag beim Einkommen wird u. a mit der
Behauptung bestritten, es sei nicht nachgewiesen, dass die
Buchhaltung Lücken enthalte.
. Die Behauptung ist aber nicht begründet. Dass die
Buchführung der Kollektivgesellsohaft B. Fuohs Söhne
mangelhaft ist, eine sachgemässe Kontrolle der Geschäfts-
ergebnisse nicht zulässt, ergibt sich aus dem Bericht über
die Büoheruntersuchung des kantonalen Steuerrevisorats.
Darin ist im einzelnen ausgeführt, worin die Mängel
bestehen, und die Rekurrenten haben nicht einmal ernst-
haft versucht, die Feststellungen des Untersuchungs-
beamten zu widerlegen. Eine Äusserung ihres Beraters
Dreyer ist von der kantonalen Rekurskommission aus dem
Reoht gewiesen worden, weil sie in der Form ungehörig
war. Die Rekurrenten haben es bei einem Protest gegen
die Wegweisung der Eingabe bewenden lassen, die Eingabe
aber nicht ersetzt. Die Beanstandung der Objektivität
des Untersuchungsberichtes ist offensichtlich haltlos. Die
Bücheruntersuchung war der Behörde anvertraut, die im
Kanton Luzern für derartige Erhebungen eigens einge-
setzt ist; diese Behörde hat die Untersuchung im Rahmen
ihrer Amtsobliegenheiten durchgeführt. Es besteht kein
Grund dafür, einen solchen Amtsbericht der Entscheidung
nioht zu Grunde zu legen, soweit nicht die Rekurrenten
nachweisen, dass er Fehler oder Irrtümer aufweist (Urteil
vom 21. Juni 1943 i. S. Bernhardsgrütter c. St. Gallen,
Erw. 1, nicht publiziert), oder der Bericht selbst zu Zwei-
feln in seine Objektivität Anlass bietet •..
BundesrechtIiohe Abgaben. N0 49.
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49. Urtell vom 8. Oktoher 1943 i. S. Genossenschaft
A1ters- und Hinterhllehenenverslcherung der Schweizer Ärzte
gegen eldg. Stenerverwaltung.
WehrBteuer an der Quelle. l. Eine Versicherungsuntemehmuog
hat den Charakter einer Bank oder SparkasSe im Sinne des
WStB, wenn bei ihr aus einze1nen rechtlichen Beziehungen
infoIge Entgegenna.hme verzinslicher Gelder Kundenguthaben
entstehen.
2. Der Steuer unterliegen gutgeschriebene Zinsen, auch wenn
im Zeitpunkt der Gutschrift die Zahlung nicht verlangt werden
könnte.
Imp6t 'Pour la de/Bn86 natiimaU 'Pflr9U cl la SOUTOO. 1. Une entre-
prise d'assurances est assimiIa.ble a. une banque ou a. une caisse
d'epargne au sens de l'ADN lorsque certaines clauses qui Ja
lient a. ses clients l'obligent a. a.ccepter des depOts d'a.rgent
portant int6rets et a. inscrire ces depöts au cr6dit de ses cHents.
2. Les int6rets Ertes en compte sont imposables m&ne si le
beneficia.ire n en peut exiger le paiement au moment Oll ils
sont inscrits a. son a.ctif.
ImpOBta 'Per la difesa nazWnale NOO88a alla /onte. 1. Una societil.
d'assicura.zioni e assimilabile a.d uns. banes 0 ad uns. cassa.
di risparmio a'sensi del DCF per l'IDN qua.ndo certe cla.usole.
che la. vincola.no a.i suoi clienti, Ja obbliga.no a.d a.ccetta.re dei
depositi fruttiferi di dena.ro da. parte loro.
2. Oll interessi accreditati sono imponibili a.nche se iI beneficiario
non puo esigeme il pagamento all'atto dell'a.ccreditamento.
A. -
Die Genossenschaft Alters- und Hinterbliebenen-
versicherung der Schweizer Ärzte in Glarus bezweckt
nach Art. 2 der. Statuten ({ die Schaffung einer Alters-,
Witwen- und Waisenversicherung ... auf dem Wege der
Kapitalabfindung oder Rentenzahlung.- Ihre Tätigkeit •.•
umfasst die von der Generalversammlung zugelassenen
Versicherungsarten unter Zugrundelegung der vom Vor-:-
stande aufgestellten Versioherungsbedingungen. » Die sta-
tutarischen Leistungen der Mitglieder bestehen in einem
einmaligen Eintrittsgeld, Jahreseinlagen und Jahresbei-
trägen. Die Jahreseinlagen müssen mindestens Fr. 100.-
betragen und richten sich im übrigen nach den Versiche-
rungsbedingungen.
Nach den Versicherungsbedingungen soll dem Mit-
gliede ermöglicht werden, durch jährliche, verzinsliohe
Einlagen von Fr. 100.- (Abteilung D. obligatorisch Ver-
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sicherte), duroh Eirilagen in zum voraus bestimmter
gleiohbleibender Hö:Q.e von Fr. 100.- bis Fr. 1000.-
(Abteilungen A und B) oder durch Einlagen variabler,
vom Mitglied zu· bestimmender Höhe von mindestens
Fr. 100.- und höchstens Fr. 2000.- (Abteilung C) ein
Kapital zu äufuen, das vom Mitglied nach Vollendung
der Versicherungsdauer bezw. nach Erreichung einer
bestimmten Altersgrenze bezogen oder in eine Rente
umgewandelt werden kann und das im Falle des Vorab-
sterbens des Mitgliedes seinen Hinterbliebenen ausbezahlt
wird (Versicherungsbedingungen aller Abteilungen Art. 1,
Abs. 1). In den Abteilungen A, Bund C ist mit der Aus-
zahlung des Kapitals an die Hinterbliebenen eines ver-
storbenen Mitgliedes das Recht verbunden, sich an der
im folgenden Jahre stattfuldenden Gewinnverteüung zu
beteiligen (Versicherungsbedingungen A, B und C, Art. 1,
Abs. 1); das Betriebsergebnis, das auf diese Weise nach
einer Formel verteilt wird, setzt sich zusammen aus den
Eintrittsgeldern, Jahresbeiträgen, Zinsgewinnen und all-
:fäJligen Schenkungen (unter Abzug der Passivposten)
(Art. 16 der Versicherungs~gungen A, B und Cl.
Die Formel ist so gewählt, dass der Gewinnanteil im
umgekehrten Verhältnis zu der Dauer der Mitgliedschaft
steht, die Gewinnanteile also umso kleiner sind, je länger
der Verstorbene einer Abteilung angehörte.
Die Jahreseinlagen werden ab 01. April zu dem von
der Generalversammlung festgesetzten Zinsfuss bis zur
Auszahlung verzinst. Das so angesammelte Kapital wird
ausbezahlt
1) an Mitglieder nach 35 anrechenbaren Mitglied-
scha.ftsjahren in Abteilung A und C und nach 30 Jahren
in Abteilung B;
2) auf ihr Gesuch an Mitglieder, die das 65. Altersjahr
2U1'Ückgelegt haben (Abteilung A, B und D) oder nach
dem 55. Altersjahr (Abteilung Cl;
3} an die Hinterbliebenen beim Tode des Mitgliedes
(Art. 12 Versicherungs bedingungen Abt. A, B und C;
~. 9 Abt. D).
Bundesrechtliche Abgaben. N° 49.
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Vorbehalten bleiben die Fälle, wo ein Mitglied vorzeitig
austdtt oder ausgeschlossen wird.
B. -
Mit Entscheid vom 1. März 1943 hat die eidg.
Steuerverwaltung festgestellt, dass die Zinsen, die die
Genossenschaft Alters- und Hinterbliebenenversicherung
der Schweizer Ärzte ihren Mi:t;gliedern auf den jährlichen
Einlagen gutschreibt, als Zinsen von Kundenguthaben
bei inländischen Banken und Sparkassen im Sinne von
Art. 141, Abs. 1, lit. c WStB der Wehrsteuer an der Quelle
zum Satze von 5 % unterworfen sind, und sie hat die
Genossenschaft zur Anmeldung ihres Betriebes und zur
Deklaration, Ablieferung und Überwälzung der Quellen-
wehrsteuer auf den seit dem 31. Dezember 1940 fällig
gewordenen und gutgesohriebenen steuerbaren Leistungen
verhalten. Sie hat ihre Stellungnahme mit Einsprache-
entscheid vom 6. Ma;{ 1943 bestätigt.
O. -
Die Genossenschaft erhebt die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und beantragt, den angefochtenen
Entsoheid aufzuheben und zu erkennen, dass die auf den
erwähnten Einlagen gutgeschriebenen Zinsen der Wehr-
steuer an der Quelle nicht unterworfen sind und die
Rekurrentin sie nicht zu deklarieren und zu versteuern
habe, eventuell dass die Quellenwehrsteuer nur bei Fällig-
keit oder bei Rückkauf des Versicherungsanspruchs und
nur auf dem letzten Jahreszins erhoben werden kann
und nur der diesem entsprechende Steuerbetrag zu über-
wälzen sei, -unter Kostenfolge. Zur Begründung wird
ausgeführt, die von der Rekurrentin betriebene Einrich-
tung sei Versicherung, nämlich eine Kapitalversicherung
auf den Erlebensfall mit steigender Versicherungssumme
und mit Rückgewähr verbunden mit einer Todesfall-
versicherung zugunsten der Hinterbliebenen. Bei der
Todesfallversicherung würden vorausbestimmte Leistun-
gen gewährt und somit ein echtes Versicherungsrisiko
getragen, nicht wie die Formulierung der Versicherungs-
bedingungen vermuten lassen könnte, der Jahresgewinn
unter die bezugsberechtigten Witwen und Waisen des
betreffenden Jahres verteilt: Die Rekurrentin sei auf die
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jährlichen Einlagen (Prämien) der Mitglieder angewiesen,
um jene Witwen- und Waisenleistungen überhaupt auf-
bJ.jngen zu können. Nur aus ihnen und den daraus gewon-
nenen Reserven könne sie die in den ersten Versicherungs-
jahren im Vordergrund stehenden Hinterbliebenenleistun-
gen und die parallel gehenden Altersleistungen gewähren.
Die Hinterbliebenenleistungen seien nicht nur ein Akzes-
sorium der Altersleistungen, sondern ein wesentlicher
Bestandteil des ganzen Vertragsverhältnisses. Zwischen
der Altersversicherung und der Hinterbliebenenversiche-
rung bestehe ein enger und notwendiger Zusammenhang.
Beide hätten denselben Zweck: Sicherung des Mitgliedes
und seiner Familie gegen die durch Abnahme der Arbeits-
fähigkeit oder durch Tod eintretende Gefährdung der
Existenz. Eine Aufspaltung des Vertrages und eine ver-
schiedene steuerrechtliehe Bel}a.ndlung seiner Elemente
erscheine als willkürlich und unangemessen. Das ganze
Verhältnis sei als Versicherungsverhältnis zu behandeln,
weil die Nichtberücksichtigung der Hinterbliebenenlei-
stungen oder ihre nur akzessorische Berücksichtigung das
gesamte Vertragsverhältnis denaturiere. Es sei willkürlich,
wenn die Steuerverwaltung hier eine Kapitalversioherung
auf den Lebensfall einer isolierten steuerrechtlichen
Behandlung unterwerfen möchte und die durch dasselbe
Vertragsverhältnis geschaffene enge Verbindung mit der
Hinterbliebenenversicherung völlig ~berücksichtigt lasse.
Die Verwaltung gebe selbst zu, dass die beiden Vertrags-
elemente bestimmt seien, sich gegenseitig auszugleichen.
Die Beachwerdeführerin sei daher als Versicherer, nicht
als Bank oder Sparkasse im Sinne von Art. 141, Aba. I,
lit. c WStB zu behandeln. Zuzugeben sei, dass aich die
wahre Natur des Vertragsverhältnisses aus der Formu-
lierung der Statuten und Versicherungsbedingungen nicht
von vornherein klar ergebe. Massgebend sei aber das
Gewollte, nicht eine mangelhafte Ausdrucksweise.
Die Rekurrentin habe a.llerdings bisher auf den Bei-
trägen der Mitglieder den Prämienquittungsstempel nicht
Bundesreohtliohe Abgaben. N° 49.
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entrichtet. Dies beruhe aber auf Versehen und sei zu
ändern. Es könne nicht dazu führen, das Vertragsver-
hältnis heute der zutreffenden Qualifikation als Versiche-
rung nicht zu unterziehen.
Sämtliche Versicherungsverhältnisse seien von vorn-
herein dahin geordnet worden, dass der Zins jeweils nicht
fli.llig werden solle, sondern auf Ende des Geschäftsjahres
auf Kapitalkonto übertragen und damit noviert werde.
Dies sei im Lebensversicherungsgeschäft üblich. Unrichtig
sei die Auffassung der Steuerverwaltung, dass diese
Novation nur auf Grund der jeweiligen Fälligkeit der
Zinsen erfolgen könne. Fälligkeit sei keine Voraussetzung
für eine Novation. Da nach der getroffenen Regelung
die Zinsen erst bei Fälligkeit des Kapita1anspruches,
bezw. beim Ausscheiden aus der Versicherung geltend
gemacht werden können, wäre die Unterstellung unter
die jährliche Quellenwebrsteuer unzulässig (Art. 144, Aba.
1 WStB), selbst wenn die Versicherungsnatur des Vertrags~
verhältnisses verneint würde. Mit der Umwandlung in
eine Kapitalforderung verlören die Leistungen auch den
Charakter von Zinsen, weshalb, wenn· überhaupt, die
Quellenwebrsteuer nur auf dem letzten Jahreszins im
Sinne des Eventualantrages erhoben werden könnte.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwltgung :
1. -
Die Zinsgutschriften für die Einlagen der Mit-
glieder der Rekurrentin werden erfasst gemäss Art. 141,
Abs. 1, lit. c WStB als Zinsen von Kundenguthaben bei
inländischen Banken und Sparkassen. Als Bank oder
Sparkasse im Sinne dieser Vorschrift gilt, wer sich ö:ffent-
lieh zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder
fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt (Art. 141,
Aba. 3). Ob die Entgegennahme verzinslicher Gelder die
ausschUessliche geschäftliche Betätigung einer Unterneh-
mung darstellt, oder ob sie nur nebenbei, selbst in einem
sonst durchaus anders gearteten Geschäftsbetriebe erfolgt,
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Verwaltungs. und Disziplina.rreehtspflege.
ist unerheblich. Eine' Versicherungsunternehmung kann
als Bank oder Spar~asse im Sinne des Wehrsteuerbe-
schlusses erscheinen, wenn bei ihr nur aus einzelnen
rechtlichen Beziehungen infolge Entgegennahme von
Geldern Kundenguthaben entstehen (BGE 67 I S. 226,
Erw. 1, und S. 229 f, Erw. 3).
Die Jahreseiruagen, zu denen sich die Mitglieder nach
Massgabe der Statuten und der Versicherungsbedingungen
verpflichten, haben den Charakter von Geldern, die die
Rekurrentin fortgesetzt entgegennimmt und verzinst. Sie
begründen ein Sparguthaben, einbezahltes und aufge-
zinstes Kapital (Art. 17, Abs. 2 der Statuten). Etwas
anderes kann weder den Statuten, noch den Versicherungs-
bedingungen entnommen werden. Allerdings ist darin
das Rechtsverhältnis als Altersversicherung bezeichnet.
Was aber hier Versicherung genannt wird, besteht in der
Bildung eines Guthabens aus jährlichen Einlagen während
einer reglementarisch bestimmten; langen Dauer und aus
Zinsen der Einlagen. Es ist die Bildung von Sparkapital,
und die Betätigung der Rekurrentin erscheint in dieser
Beziehung durchaus als diejenige einer Sparkasse; um
Versicherung im Rechtssinne handelt es sich dabei nicht.
Daneben betreibt die Rekurrentin noch einen andern
Geschäftszweig, eine Fürsorge für die Witwen und Waisen
der vor Ablauf der reglementarischen Sparperiode sterben-
den Mitglieder. Dieser Geschäftszweig wird aber nicht
durch die Spareinlagen der «Altersversicherung» finan-
ziert, sondern durch besondere Eingänge : Beiträge der
Mitglieder (Eintrittsgelder und Jahresbeiträge), Zinsge-
winne und Schenkungen. Ob diese zweite Betätigung der
Rekurrentin als Versicherung im Rechtssinne angesehen
werden könnte, mag dahingestellt bleiben. Für die Beur-
u:ilung der Beschwerde genügt die Feststellung, dass sie
die Altersfürsorge jedenfalls insoweit nicht berührt als
diese sich als Sparkassengeschäft erweist. Die b~iden
Geschäftszweige sind zwar aufeinander abgestimmt und
sollen sich ergänzen; die Witwen- und Waisenfürsorge
Bundesreohtliche Abgaben. N° 49.
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dient der Befriedigung eines Bedürfnisses, dem die Alters~
fürsorge nicht zu genügen vermag. Doch ist jeder von
ihnen, offenbar bewusst, durchaus selbständig organisiert
und. ausgebaut worden. Die Guthaben aus der Alters-
fürsorge sind den Mitgliedern als Kapital gesichert,
unabhängig von den Leistungen, die an Witwen und
Waisen auszurichten sind. Die Rekurrentin deutet ohne
nähere Präzisierung an, dass die aus dem Spargeschäft
eingehenden Mittel gelegentlich vorübergehend für Zwecke
der Witwen- und Waisenffusorge verwendet werden.
Doch ist für die Charakterisierung eines Geschäftsbetriebes
als Sparkasse ohne Bedeutung, wie die aus Ein:Iagen
herrührenden Mittel im Betriebe der Kasse verwendet
werden. Die Sparkasse eines Lebensmittelverkaufsge-
schäftes (z. B. des Allgemeinen Konsumvereins) bleibt
Sparkasse, auch wenn die Spareinlagen in jenem andern
Geschäftszweige angelegt werden.
Die Feststellung der eidg. Steuerverwaltung, dass die
Rekurrentin zwei Geschäftszweige betreibt, von denen
der eine als Sparkasse im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses
zu charakterisieren ist, entspricht der Ordnung, die sich
aus den Statuten und den Versicherungsbedingungen
ergibt. Und diese Ordnung ist, jedenfalls was die Alters-
fürsorge aruagt, eindeutig. Unzutreffend wäre lediglich die
Bezeichnung als Versicherung
(<< Altersversicherung »),
wenn darunter ein Versicherungsverhältnis,im Recht8Sinne
verstanden werden müsste. Versicherung ist hier aber
offenbar in einem übertragenen, volkstümlich-propagan-
distischen Sinne gemeint, insofern mit der Sparkasse der
Rekurrentin Zwecke verfolgt werden, die auch durch
eigentliche Versicherung angestrebt werden könnten.
Massgebend ist der wahre Inhalt des Rechtsgesohäfts;
von den :Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen
und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht (vgl. Art.
I) BtV).
2. -
Nach Art. 141, Abs. 2 WStB gilt als Zins im Sinne
von Absatz 1, lit. c des nämlichen Artikels nicht nur die
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Verwaltungs. und Disziplina.rreehtspflege.
durch Zahlung, sondern auch jede durch Gutschrift
bewirkte Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Wenn
demnach Art. 144, Abs. 1 WStB den Verfall der Steuer
auf' den Zeitpunkt festsetzt, in dem die steuerbare Leistung
fällig wird, so muss, wo zwischen einer Sparkasse und
ihreil Kunden Gutschrift der Zinsen auf den gegen Zins
entgegengenommenen Geldern vereinbart ist, die Steuer
in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die Gutschrift
gefordert werden kann, also verfällt. Darauf, was über
die Zahlung des so gutgeschriebenen Zinses vereinbart
ist, kann es dann nicht mehr ankommen.
merist die jährliche Gutschrift der Zinsen vereinbart,
wodurch der Zeitpunkt bestimmt ist, in dem die Steuer
verf"allt. Dass die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen
erst später und nur zusammen mit dem Kapital gefordert
werden kann, ist unerheblich, da die Zahlung nicht Vor-
aussetzung für die Steuerbarkeit und den Verfall der auf
Zinsen geschuldeten Steuer ist.
50. Auszug aus dem Urtell vom 22. Dezember 1M3 i. S. RheIn-
taUsche Credltanstalt gegen Krlsenabgabe-BekurskoJlllllisslon
des Kantons St. Gallen.
1. Wekropleramneatie: Die Wehropferamnestie verhindert, dass
auf erledigte Einschätzungen zurückgekommen wird und Nach-
forderungen auf früher ergangene Steuereinschätzungen gestellt
werden; gegenüber neuen Einschätzungen kann sie nicht ange-
rufen werden.
2. KriBenabgabe :
a) Berechnung du Reingewinns: Geschäftsmässig begründete
Rückstellungen dürfen nicht als Gewinn behandelt werden.
Rückstellungen, die frei werden und damit die geschäftsmässige
Begründetheit verlieren, dürfen in den Reingewinn einbezogen
werden.
b) tibertretung der .Abgabepflicht: Den Versuch einer Steuerhinter-
- ziehung begeht der Steuerpflichtige, der für die Steuerberech-
nung ma.ssgebende Verhältnisse verschweigt oder entstellt,
die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Tendenziöse Auswer·
tungen eines im wesentlichen feststehenden Tatbestandes, die
lediglich zur Verteidigung eines Prozessstandpunktes in der
Rechtsfrage vorgebracht werden, rechtfertigen Obertretungs-
bussen nicht.
Bundesreohtliche Abgaben. -N° ISO.
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1 • .Amni8tie accordee cl I'occaaion du sacri{lu fJotW la rUjen86 nationale.
Cette amnistie emp&he l'autorite fisca.Ie de revenir BUr des
ta.xa.tions <lejA faites et d'eIever apres coup de nouvelles pra-
tentions au sujet de ta.xa.tions anciennes; elle ne peui ~tre
invoquee A l'6gard de nouvelles ta.xa.tions.
2. Oontribution lederale de criae :
a) Oalcul du bene/ice M: LeB reserves d'amortissement autorisees
Par l'usage commercial ne doivent pas ~tre traitees comma
benefice. Les reserves d'amortissement qui deviennent dispo.
nibles et oossent par consequent da se justifier du point da vua
de l'usa.ge commercial peuvent ~tre ajoutees au benefice net.
b) Oontmvmtion, cl l'obligcmon fi,Bcak: TI y a tentative de sous·
traction d'impöt lorsqu'un contribuable cMe ou deforme des
faits qui sont essentiels pour la taxa.tion et ne sont pas encore
connus de l'autorite fiscale. L'interpratation tendancieuse d'un
etat de fait connu da.ns l'essentiel ne justitie pas la condamna-
tion A une amende lorsqu'elle ne sert qu'A defendre le point da
vue adopte par le contribuable touchant la question da droit
posoo par le litige fiscal.
1 • .Ammma concU8a in occaaione del sacri/icio per la dilua nazio-
nale. Quest'amnistia impedisce alle autoritß fiscali di rinvenire
su tassazioni gia. latte e di solleva.re ulteriori pretese circa
precedenti ta.ssa.zioni; essa. non puo essere invocata per quanto
conceme nuove tassazioni.
2. Oontribuzione jederole di criai:
a) Oalcolo ~'utile 1Utto: Le riserve di ammortamento giusta
l'uso commercia.le non debbono essere trattate come utile. Le
riserve di ammortamento, che diventano disponibili e non sono
<J.uindi piil giustiticabili dal punto di vista dell'uso commer-
clale, pOBPOno essere aggiunte all'utile netto.
b) OonwlJt'V6mione aU'obbligo flacak: Esiste tentativo di sottrs.-
zione d'imposta quando il contn"buente nasconde 0 deforma
fatti che sono essenziali per la tassazione e non sono ancors.
conosciuti dall'autorita. fiscale. La. valutazione tendenziosa
d'uno stato di fatto conosciuto nei punti essenziali non giustifica
la conda.nna. ad uns. multa, quando serve soltanto a difendere
la tesi deI ricorrente in merito alla. questione giuridica sollevata
da.lla. coritestazione fiscale.
A. -
Die Rekurrentin hatte Ende 1936 einen erheblichen
Posten hypothekarisch sichergestellte Forderungen auf
Gläubiger in Vorarlberg. Die Zinsen und die vertragsmäs-
sigen Abzahlungen sollen damals noch ordentlich einge-
gangen sein; doch schien die Einbringlichkeit der Kapita.l-
ausstände in Frage gestellt : die österreichische National-
bank hatte schon seit Ende 1931 für die vollständige Rück-
zahlung von Hypothekardarlehen und Kontokorrentkre-
diten keine Devisen mehr bewilligt und es war damit zu
rechnen, dass auch die übermittlung von Zinsen und