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69_I_263

BGE 69 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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262

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

nung (Sohätzung) des steuerpflichtigen Einkommens;

diese hätte vom Verwaltungsgericht ohnehin nur auf

ojiensichtliohe Unrichtigkeit überprüft werden können

(Art. 10, Abs. 2 VDG).

2 ...

3. -

Der Zusohlag beim Einkommen wird u. a mit der

Behauptung bestritten, es sei nicht nachgewiesen, dass die

Buchhaltung Lücken enthalte.

. Die Behauptung ist aber nicht begründet. Dass die

Buchführung der Kollektivgesellsohaft B. Fuohs Söhne

mangelhaft ist, eine sachgemässe Kontrolle der Geschäfts-

ergebnisse nicht zulässt, ergibt sich aus dem Bericht über

die Büoheruntersuchung des kantonalen Steuerrevisorats.

Darin ist im einzelnen ausgeführt, worin die Mängel

bestehen, und die Rekurrenten haben nicht einmal ernst-

haft versucht, die Feststellungen des Untersuchungs-

beamten zu widerlegen. Eine Äusserung ihres Beraters

Dreyer ist von der kantonalen Rekurskommission aus dem

Reoht gewiesen worden, weil sie in der Form ungehörig

war. Die Rekurrenten haben es bei einem Protest gegen

die Wegweisung der Eingabe bewenden lassen, die Eingabe

aber nicht ersetzt. Die Beanstandung der Objektivität

des Untersuchungsberichtes ist offensichtlich haltlos. Die

Bücheruntersuchung war der Behörde anvertraut, die im

Kanton Luzern für derartige Erhebungen eigens einge-

setzt ist; diese Behörde hat die Untersuchung im Rahmen

ihrer Amtsobliegenheiten durchgeführt. Es besteht kein

Grund dafür, einen solchen Amtsbericht der Entscheidung

nioht zu Grunde zu legen, soweit nicht die Rekurrenten

nachweisen, dass er Fehler oder Irrtümer aufweist (Urteil

vom 21. Juni 1943 i. S. Bernhardsgrütter c. St. Gallen,

Erw. 1, nicht publiziert), oder der Bericht selbst zu Zwei-

feln in seine Objektivität Anlass bietet •..

BundesrechtIiohe Abgaben. N0 49.

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49. Urtell vom 8. Oktoher 1943 i. S. Genossenschaft

A1ters- und Hinterhllehenenverslcherung der Schweizer Ärzte

gegen eldg. Stenerverwaltung.

WehrBteuer an der Quelle. l. Eine Versicherungsuntemehmuog

hat den Charakter einer Bank oder SparkasSe im Sinne des

WStB, wenn bei ihr aus einze1nen rechtlichen Beziehungen

infoIge Entgegenna.hme verzinslicher Gelder Kundenguthaben

entstehen.

2. Der Steuer unterliegen gutgeschriebene Zinsen, auch wenn

im Zeitpunkt der Gutschrift die Zahlung nicht verlangt werden

könnte.

Imp6t 'Pour la de/Bn86 natiimaU 'Pflr9U cl la SOUTOO. 1. Une entre-

prise d'assurances est assimiIa.ble a. une banque ou a. une caisse

d'epargne au sens de l'ADN lorsque certaines clauses qui Ja

lient a. ses clients l'obligent a. a.ccepter des depOts d'a.rgent

portant int6rets et a. inscrire ces depöts au cr6dit de ses cHents.

2. Les int6rets Ertes en compte sont imposables m&ne si le

beneficia.ire n en peut exiger le paiement au moment Oll ils

sont inscrits a. son a.ctif.

ImpOBta 'Per la difesa nazWnale NOO88a alla /onte. 1. Una societil.

d'assicura.zioni e assimilabile a.d uns. banes 0 ad uns. cassa.

di risparmio a'sensi del DCF per l'IDN qua.ndo certe cla.usole.

che la. vincola.no a.i suoi clienti, Ja obbliga.no a.d a.ccetta.re dei

depositi fruttiferi di dena.ro da. parte loro.

2. Oll interessi accreditati sono imponibili a.nche se iI beneficiario

non puo esigeme il pagamento all'atto dell'a.ccreditamento.

A. -

Die Genossenschaft Alters- und Hinterbliebenen-

versicherung der Schweizer Ärzte in Glarus bezweckt

nach Art. 2 der. Statuten ({ die Schaffung einer Alters-,

Witwen- und Waisenversicherung ... auf dem Wege der

Kapitalabfindung oder Rentenzahlung.- Ihre Tätigkeit •.•

umfasst die von der Generalversammlung zugelassenen

Versicherungsarten unter Zugrundelegung der vom Vor-:-

stande aufgestellten Versioherungsbedingungen. » Die sta-

tutarischen Leistungen der Mitglieder bestehen in einem

einmaligen Eintrittsgeld, Jahreseinlagen und Jahresbei-

trägen. Die Jahreseinlagen müssen mindestens Fr. 100.-

betragen und richten sich im übrigen nach den Versiche-

rungsbedingungen.

Nach den Versicherungsbedingungen soll dem Mit-

gliede ermöglicht werden, durch jährliche, verzinsliohe

Einlagen von Fr. 100.- (Abteilung D. obligatorisch Ver-

264

Verwaltungs. und Disziplinarreohtapflege.

sicherte), duroh Eirilagen in zum voraus bestimmter

gleiohbleibender Hö:Q.e von Fr. 100.- bis Fr. 1000.-

(Abteilungen A und B) oder durch Einlagen variabler,

vom Mitglied zu· bestimmender Höhe von mindestens

Fr. 100.- und höchstens Fr. 2000.- (Abteilung C) ein

Kapital zu äufuen, das vom Mitglied nach Vollendung

der Versicherungsdauer bezw. nach Erreichung einer

bestimmten Altersgrenze bezogen oder in eine Rente

umgewandelt werden kann und das im Falle des Vorab-

sterbens des Mitgliedes seinen Hinterbliebenen ausbezahlt

wird (Versicherungsbedingungen aller Abteilungen Art. 1,

Abs. 1). In den Abteilungen A, Bund C ist mit der Aus-

zahlung des Kapitals an die Hinterbliebenen eines ver-

storbenen Mitgliedes das Recht verbunden, sich an der

im folgenden Jahre stattfuldenden Gewinnverteüung zu

beteiligen (Versicherungsbedingungen A, B und C, Art. 1,

Abs. 1); das Betriebsergebnis, das auf diese Weise nach

einer Formel verteilt wird, setzt sich zusammen aus den

Eintrittsgeldern, Jahresbeiträgen, Zinsgewinnen und all-

:fäJligen Schenkungen (unter Abzug der Passivposten)

(Art. 16 der Versicherungs~gungen A, B und Cl.

Die Formel ist so gewählt, dass der Gewinnanteil im

umgekehrten Verhältnis zu der Dauer der Mitgliedschaft

steht, die Gewinnanteile also umso kleiner sind, je länger

der Verstorbene einer Abteilung angehörte.

Die Jahreseinlagen werden ab 01. April zu dem von

der Generalversammlung festgesetzten Zinsfuss bis zur

Auszahlung verzinst. Das so angesammelte Kapital wird

ausbezahlt

1) an Mitglieder nach 35 anrechenbaren Mitglied-

scha.ftsjahren in Abteilung A und C und nach 30 Jahren

in Abteilung B;

2) auf ihr Gesuch an Mitglieder, die das 65. Altersjahr

2U1'Ückgelegt haben (Abteilung A, B und D) oder nach

dem 55. Altersjahr (Abteilung Cl;

3} an die Hinterbliebenen beim Tode des Mitgliedes

(Art. 12 Versicherungs bedingungen Abt. A, B und C;

~. 9 Abt. D).

Bundesrechtliche Abgaben. N° 49.

266

Vorbehalten bleiben die Fälle, wo ein Mitglied vorzeitig

austdtt oder ausgeschlossen wird.

B. -

Mit Entscheid vom 1. März 1943 hat die eidg.

Steuerverwaltung festgestellt, dass die Zinsen, die die

Genossenschaft Alters- und Hinterbliebenenversicherung

der Schweizer Ärzte ihren Mi:t;gliedern auf den jährlichen

Einlagen gutschreibt, als Zinsen von Kundenguthaben

bei inländischen Banken und Sparkassen im Sinne von

Art. 141, Abs. 1, lit. c WStB der Wehrsteuer an der Quelle

zum Satze von 5 % unterworfen sind, und sie hat die

Genossenschaft zur Anmeldung ihres Betriebes und zur

Deklaration, Ablieferung und Überwälzung der Quellen-

wehrsteuer auf den seit dem 31. Dezember 1940 fällig

gewordenen und gutgesohriebenen steuerbaren Leistungen

verhalten. Sie hat ihre Stellungnahme mit Einsprache-

entscheid vom 6. Ma;{ 1943 bestätigt.

O. -

Die Genossenschaft erhebt die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde und beantragt, den angefochtenen

Entsoheid aufzuheben und zu erkennen, dass die auf den

erwähnten Einlagen gutgeschriebenen Zinsen der Wehr-

steuer an der Quelle nicht unterworfen sind und die

Rekurrentin sie nicht zu deklarieren und zu versteuern

habe, eventuell dass die Quellenwehrsteuer nur bei Fällig-

keit oder bei Rückkauf des Versicherungsanspruchs und

nur auf dem letzten Jahreszins erhoben werden kann

und nur der diesem entsprechende Steuerbetrag zu über-

wälzen sei, -unter Kostenfolge. Zur Begründung wird

ausgeführt, die von der Rekurrentin betriebene Einrich-

tung sei Versicherung, nämlich eine Kapitalversicherung

auf den Erlebensfall mit steigender Versicherungssumme

und mit Rückgewähr verbunden mit einer Todesfall-

versicherung zugunsten der Hinterbliebenen. Bei der

Todesfallversicherung würden vorausbestimmte Leistun-

gen gewährt und somit ein echtes Versicherungsrisiko

getragen, nicht wie die Formulierung der Versicherungs-

bedingungen vermuten lassen könnte, der Jahresgewinn

unter die bezugsberechtigten Witwen und Waisen des

betreffenden Jahres verteilt: Die Rekurrentin sei auf die

266

Verwaltungs- und Diaziplinarreohtapflege.

jährlichen Einlagen (Prämien) der Mitglieder angewiesen,

um jene Witwen- und Waisenleistungen überhaupt auf-

bJ.jngen zu können. Nur aus ihnen und den daraus gewon-

nenen Reserven könne sie die in den ersten Versicherungs-

jahren im Vordergrund stehenden Hinterbliebenenleistun-

gen und die parallel gehenden Altersleistungen gewähren.

Die Hinterbliebenenleistungen seien nicht nur ein Akzes-

sorium der Altersleistungen, sondern ein wesentlicher

Bestandteil des ganzen Vertragsverhältnisses. Zwischen

der Altersversicherung und der Hinterbliebenenversiche-

rung bestehe ein enger und notwendiger Zusammenhang.

Beide hätten denselben Zweck: Sicherung des Mitgliedes

und seiner Familie gegen die durch Abnahme der Arbeits-

fähigkeit oder durch Tod eintretende Gefährdung der

Existenz. Eine Aufspaltung des Vertrages und eine ver-

schiedene steuerrechtliehe Bel}a.ndlung seiner Elemente

erscheine als willkürlich und unangemessen. Das ganze

Verhältnis sei als Versicherungsverhältnis zu behandeln,

weil die Nichtberücksichtigung der Hinterbliebenenlei-

stungen oder ihre nur akzessorische Berücksichtigung das

gesamte Vertragsverhältnis denaturiere. Es sei willkürlich,

wenn die Steuerverwaltung hier eine Kapitalversioherung

auf den Lebensfall einer isolierten steuerrechtlichen

Behandlung unterwerfen möchte und die durch dasselbe

Vertragsverhältnis geschaffene enge Verbindung mit der

Hinterbliebenenversicherung völlig ~berücksichtigt lasse.

Die Verwaltung gebe selbst zu, dass die beiden Vertrags-

elemente bestimmt seien, sich gegenseitig auszugleichen.

Die Beachwerdeführerin sei daher als Versicherer, nicht

als Bank oder Sparkasse im Sinne von Art. 141, Aba. I,

lit. c WStB zu behandeln. Zuzugeben sei, dass aich die

wahre Natur des Vertragsverhältnisses aus der Formu-

lierung der Statuten und Versicherungsbedingungen nicht

von vornherein klar ergebe. Massgebend sei aber das

Gewollte, nicht eine mangelhafte Ausdrucksweise.

Die Rekurrentin habe a.llerdings bisher auf den Bei-

trägen der Mitglieder den Prämienquittungsstempel nicht

Bundesreohtliohe Abgaben. N° 49.

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entrichtet. Dies beruhe aber auf Versehen und sei zu

ändern. Es könne nicht dazu führen, das Vertragsver-

hältnis heute der zutreffenden Qualifikation als Versiche-

rung nicht zu unterziehen.

Sämtliche Versicherungsverhältnisse seien von vorn-

herein dahin geordnet worden, dass der Zins jeweils nicht

fli.llig werden solle, sondern auf Ende des Geschäftsjahres

auf Kapitalkonto übertragen und damit noviert werde.

Dies sei im Lebensversicherungsgeschäft üblich. Unrichtig

sei die Auffassung der Steuerverwaltung, dass diese

Novation nur auf Grund der jeweiligen Fälligkeit der

Zinsen erfolgen könne. Fälligkeit sei keine Voraussetzung

für eine Novation. Da nach der getroffenen Regelung

die Zinsen erst bei Fälligkeit des Kapita1anspruches,

bezw. beim Ausscheiden aus der Versicherung geltend

gemacht werden können, wäre die Unterstellung unter

die jährliche Quellenwebrsteuer unzulässig (Art. 144, Aba.

1 WStB), selbst wenn die Versicherungsnatur des Vertrags~

verhältnisses verneint würde. Mit der Umwandlung in

eine Kapitalforderung verlören die Leistungen auch den

Charakter von Zinsen, weshalb, wenn· überhaupt, die

Quellenwebrsteuer nur auf dem letzten Jahreszins im

Sinne des Eventualantrages erhoben werden könnte.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwltgung :

1. -

Die Zinsgutschriften für die Einlagen der Mit-

glieder der Rekurrentin werden erfasst gemäss Art. 141,

Abs. 1, lit. c WStB als Zinsen von Kundenguthaben bei

inländischen Banken und Sparkassen. Als Bank oder

Sparkasse im Sinne dieser Vorschrift gilt, wer sich ö:ffent-

lieh zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder

fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt (Art. 141,

Aba. 3). Ob die Entgegennahme verzinslicher Gelder die

ausschUessliche geschäftliche Betätigung einer Unterneh-

mung darstellt, oder ob sie nur nebenbei, selbst in einem

sonst durchaus anders gearteten Geschäftsbetriebe erfolgt,

268

Verwaltungs. und Disziplina.rreehtspflege.

ist unerheblich. Eine' Versicherungsunternehmung kann

als Bank oder Spar~asse im Sinne des Wehrsteuerbe-

schlusses erscheinen, wenn bei ihr nur aus einzelnen

rechtlichen Beziehungen infolge Entgegennahme von

Geldern Kundenguthaben entstehen (BGE 67 I S. 226,

Erw. 1, und S. 229 f, Erw. 3).

Die Jahreseiruagen, zu denen sich die Mitglieder nach

Massgabe der Statuten und der Versicherungsbedingungen

verpflichten, haben den Charakter von Geldern, die die

Rekurrentin fortgesetzt entgegennimmt und verzinst. Sie

begründen ein Sparguthaben, einbezahltes und aufge-

zinstes Kapital (Art. 17, Abs. 2 der Statuten). Etwas

anderes kann weder den Statuten, noch den Versicherungs-

bedingungen entnommen werden. Allerdings ist darin

das Rechtsverhältnis als Altersversicherung bezeichnet.

Was aber hier Versicherung genannt wird, besteht in der

Bildung eines Guthabens aus jährlichen Einlagen während

einer reglementarisch bestimmten; langen Dauer und aus

Zinsen der Einlagen. Es ist die Bildung von Sparkapital,

und die Betätigung der Rekurrentin erscheint in dieser

Beziehung durchaus als diejenige einer Sparkasse; um

Versicherung im Rechtssinne handelt es sich dabei nicht.

Daneben betreibt die Rekurrentin noch einen andern

Geschäftszweig, eine Fürsorge für die Witwen und Waisen

der vor Ablauf der reglementarischen Sparperiode sterben-

den Mitglieder. Dieser Geschäftszweig wird aber nicht

durch die Spareinlagen der «Altersversicherung» finan-

ziert, sondern durch besondere Eingänge : Beiträge der

Mitglieder (Eintrittsgelder und Jahresbeiträge), Zinsge-

winne und Schenkungen. Ob diese zweite Betätigung der

Rekurrentin als Versicherung im Rechtssinne angesehen

werden könnte, mag dahingestellt bleiben. Für die Beur-

u:ilung der Beschwerde genügt die Feststellung, dass sie

die Altersfürsorge jedenfalls insoweit nicht berührt als

diese sich als Sparkassengeschäft erweist. Die b~iden

Geschäftszweige sind zwar aufeinander abgestimmt und

sollen sich ergänzen; die Witwen- und Waisenfürsorge

Bundesreohtliche Abgaben. N° 49.

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dient der Befriedigung eines Bedürfnisses, dem die Alters~

fürsorge nicht zu genügen vermag. Doch ist jeder von

ihnen, offenbar bewusst, durchaus selbständig organisiert

und. ausgebaut worden. Die Guthaben aus der Alters-

fürsorge sind den Mitgliedern als Kapital gesichert,

unabhängig von den Leistungen, die an Witwen und

Waisen auszurichten sind. Die Rekurrentin deutet ohne

nähere Präzisierung an, dass die aus dem Spargeschäft

eingehenden Mittel gelegentlich vorübergehend für Zwecke

der Witwen- und Waisenffusorge verwendet werden.

Doch ist für die Charakterisierung eines Geschäftsbetriebes

als Sparkasse ohne Bedeutung, wie die aus Ein:Iagen

herrührenden Mittel im Betriebe der Kasse verwendet

werden. Die Sparkasse eines Lebensmittelverkaufsge-

schäftes (z. B. des Allgemeinen Konsumvereins) bleibt

Sparkasse, auch wenn die Spareinlagen in jenem andern

Geschäftszweige angelegt werden.

Die Feststellung der eidg. Steuerverwaltung, dass die

Rekurrentin zwei Geschäftszweige betreibt, von denen

der eine als Sparkasse im Sinne des Wehrsteuerbeschlusses

zu charakterisieren ist, entspricht der Ordnung, die sich

aus den Statuten und den Versicherungsbedingungen

ergibt. Und diese Ordnung ist, jedenfalls was die Alters-

fürsorge aruagt, eindeutig. Unzutreffend wäre lediglich die

Bezeichnung als Versicherung

(<< Altersversicherung »),

wenn darunter ein Versicherungsverhältnis,im Recht8Sinne

verstanden werden müsste. Versicherung ist hier aber

offenbar in einem übertragenen, volkstümlich-propagan-

distischen Sinne gemeint, insofern mit der Sparkasse der

Rekurrentin Zwecke verfolgt werden, die auch durch

eigentliche Versicherung angestrebt werden könnten.

Massgebend ist der wahre Inhalt des Rechtsgesohäfts;

von den :Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen

und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht (vgl. Art.

I) BtV).

2. -

Nach Art. 141, Abs. 2 WStB gilt als Zins im Sinne

von Absatz 1, lit. c des nämlichen Artikels nicht nur die

270

Verwaltungs. und Disziplina.rreehtspflege.

durch Zahlung, sondern auch jede durch Gutschrift

bewirkte Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Wenn

demnach Art. 144, Abs. 1 WStB den Verfall der Steuer

auf' den Zeitpunkt festsetzt, in dem die steuerbare Leistung

fällig wird, so muss, wo zwischen einer Sparkasse und

ihreil Kunden Gutschrift der Zinsen auf den gegen Zins

entgegengenommenen Geldern vereinbart ist, die Steuer

in dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem die Gutschrift

gefordert werden kann, also verfällt. Darauf, was über

die Zahlung des so gutgeschriebenen Zinses vereinbart

ist, kann es dann nicht mehr ankommen.

merist die jährliche Gutschrift der Zinsen vereinbart,

wodurch der Zeitpunkt bestimmt ist, in dem die Steuer

verf"allt. Dass die Auszahlung der gutgeschriebenen Zinsen

erst später und nur zusammen mit dem Kapital gefordert

werden kann, ist unerheblich, da die Zahlung nicht Vor-

aussetzung für die Steuerbarkeit und den Verfall der auf

Zinsen geschuldeten Steuer ist.

50. Auszug aus dem Urtell vom 22. Dezember 1M3 i. S. RheIn-

taUsche Credltanstalt gegen Krlsenabgabe-BekurskoJlllllisslon

des Kantons St. Gallen.

1. Wekropleramneatie: Die Wehropferamnestie verhindert, dass

auf erledigte Einschätzungen zurückgekommen wird und Nach-

forderungen auf früher ergangene Steuereinschätzungen gestellt

werden; gegenüber neuen Einschätzungen kann sie nicht ange-

rufen werden.

2. KriBenabgabe :

a) Berechnung du Reingewinns: Geschäftsmässig begründete

Rückstellungen dürfen nicht als Gewinn behandelt werden.

Rückstellungen, die frei werden und damit die geschäftsmässige

Begründetheit verlieren, dürfen in den Reingewinn einbezogen

werden.

b) tibertretung der .Abgabepflicht: Den Versuch einer Steuerhinter-

- ziehung begeht der Steuerpflichtige, der für die Steuerberech-

nung ma.ssgebende Verhältnisse verschweigt oder entstellt,

die die Steuerbehörde noch nicht kennt. Tendenziöse Auswer·

tungen eines im wesentlichen feststehenden Tatbestandes, die

lediglich zur Verteidigung eines Prozessstandpunktes in der

Rechtsfrage vorgebracht werden, rechtfertigen Obertretungs-

bussen nicht.

Bundesreohtliche Abgaben. -N° ISO.

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1 • .Amni8tie accordee cl I'occaaion du sacri{lu fJotW la rUjen86 nationale.

Cette amnistie emp&he l'autorite fisca.Ie de revenir BUr des

ta.xa.tions <lejA faites et d'eIever apres coup de nouvelles pra-

tentions au sujet de ta.xa.tions anciennes; elle ne peui ~tre

invoquee A l'6gard de nouvelles ta.xa.tions.

2. Oontribution lederale de criae :

a) Oalcul du bene/ice M: LeB reserves d'amortissement autorisees

Par l'usage commercial ne doivent pas ~tre traitees comma

benefice. Les reserves d'amortissement qui deviennent dispo.

nibles et oossent par consequent da se justifier du point da vua

de l'usa.ge commercial peuvent ~tre ajoutees au benefice net.

b) Oontmvmtion, cl l'obligcmon fi,Bcak: TI y a tentative de sous·

traction d'impöt lorsqu'un contribuable cMe ou deforme des

faits qui sont essentiels pour la taxa.tion et ne sont pas encore

connus de l'autorite fiscale. L'interpratation tendancieuse d'un

etat de fait connu da.ns l'essentiel ne justitie pas la condamna-

tion A une amende lorsqu'elle ne sert qu'A defendre le point da

vue adopte par le contribuable touchant la question da droit

posoo par le litige fiscal.

1 • .Ammma concU8a in occaaione del sacri/icio per la dilua nazio-

nale. Quest'amnistia impedisce alle autoritß fiscali di rinvenire

su tassazioni gia. latte e di solleva.re ulteriori pretese circa

precedenti ta.ssa.zioni; essa. non puo essere invocata per quanto

conceme nuove tassazioni.

2. Oontribuzione jederole di criai:

a) Oalcolo ~'utile 1Utto: Le riserve di ammortamento giusta

l'uso commercia.le non debbono essere trattate come utile. Le

riserve di ammortamento, che diventano disponibili e non sono

<J.uindi piil giustiticabili dal punto di vista dell'uso commer-

clale, pOBPOno essere aggiunte all'utile netto.

b) OonwlJt'V6mione aU'obbligo flacak: Esiste tentativo di sottrs.-

zione d'imposta quando il contn"buente nasconde 0 deforma

fatti che sono essenziali per la tassazione e non sono ancors.

conosciuti dall'autorita. fiscale. La. valutazione tendenziosa

d'uno stato di fatto conosciuto nei punti essenziali non giustifica

la conda.nna. ad uns. multa, quando serve soltanto a difendere

la tesi deI ricorrente in merito alla. questione giuridica sollevata

da.lla. coritestazione fiscale.

A. -

Die Rekurrentin hatte Ende 1936 einen erheblichen

Posten hypothekarisch sichergestellte Forderungen auf

Gläubiger in Vorarlberg. Die Zinsen und die vertragsmäs-

sigen Abzahlungen sollen damals noch ordentlich einge-

gangen sein; doch schien die Einbringlichkeit der Kapita.l-

ausstände in Frage gestellt : die österreichische National-

bank hatte schon seit Ende 1931 für die vollständige Rück-

zahlung von Hypothekardarlehen und Kontokorrentkre-

diten keine Devisen mehr bewilligt und es war damit zu

rechnen, dass auch die übermittlung von Zinsen und