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Staatsreoht.
worden ist. Zum mindesten ist eine solche Gemeinschaft
zwischen Zürich und St. Gallen gegenüber dem unter-
sti!tzungsbedürftigen Vogel entstanden durch ihre letzte
Vereinbarung vom Juli oder August 1941 über die Ver-
wahrung auf gemeinsame Kosten in der Strafanstalt.
Obwohl diese Vereinbarung auf Grund des Doppelbürger-
rechts des Vogel erfolgte, ist sie nicht durch den Verzicht
auf das st. gallische Bürgerrecht und die Entlassung aus
diesem unwirksam geworden und zwar auch dann nicht,
wenn diese Entlassung rechtsgültig war. Eine Interessen-
gemeinsohaft, Solidarität der Kantone gegenüber einem
Unterstützungsbedürftigen hat nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zur Folge, dass nicht ein Kanton
durch Handlungen, die er im eigenen Interesse vornimmt,
seine Unterstützungslast auf einen andem Kanton ab-
wälzen kann (BGE 43 I S. 309 f. Erw. 3; 46 I S. 455 ff.;
53 I S. 3ll f.). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht des
Kantons St. Gallen konnte somit die von diesem Kanton
übernommene Unterstützungspflicht für die dreijährige
Dauer der Verwahrung in der Strafanstalt nicht beseitigen.
Die Klage ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.
Was mit Vogel nach dem Ablauf der Verwahrungszeit
geschieht, ist noch ungewiss. Es ist nicht sicher, dass die
Unterstützungsbedürftigkeit fortdauern wird. Unter die-
sen Umständen kann zur Zeit die Frage offen bleiben,
ob der Kanton St. Gallen oder die Gemeinde Bütschwil
auch nachher noch für die Hälfte der Kosten der Unter-
stützung aufkommen muss, sofern sich eine solche weiter
als nötig erweist. Es steht jeder Partei frei, das Bundes-
gericht wieder zum Entscheid hierüber anzurufen, wenn
die Unterstützungsbedürftigkeit fortdauern oder von
neuem eintreten sollte und die Parteien sich über die
Tragung der Kosten nicht einigen können.
Demnach erkennt daa Bundesgericht :
Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen,
dass der Kanton St. Gallen (die Gemeinde Bütschwil)
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.
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verpflichtet wird, weiter die Hälfte der Kosten der $lD.
22. August 1941 angeordneten Einweisung des Johann
Vogel in die Strafanstalt des Kantons St. Gallen zu tragen.
Im übrigen wird die Klage im Sinne der Erwägungen
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 47. -
Voir n° 47.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
48. Auszug aus dem. Urteil ""om 3. Dezember 1M3 1. S.;J. Puehs
und Konsorten gegen Krlsenahgabe-ReknrskommlsslOli des
KantoDS Luzern.
Ktfsenabgabe :
.
1. Die für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscluude
über eidgenössische Steuern geforderte Begründung kann in
einer Bezugnahme auf Ausführungen in Wmgaben betreffend
eine Einschätzung für kantonale Steuern bestehenj sofem dabei
diejenigen .Anga1ien ~ichnet werden, die zur Begründung
der Vei-waltungsgerichtsbeschwerde angerWen sein sollen und
17
AB 89 I -
1943
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege.
die Angaben selbst schlüssig, d. h. dem System und den Vor-
schriften der massgebenden eidgenössischen SteuererIa.sse ange-
passt sind.
2. ~tsberichte ~t?naJer Steu.errevisoren über die Buchführung
~mes S~uerpßichtIgen werden der Entscheidung von Verwal-
tungsgenehtsbeachwerden zu Grunde gelegt, soweit nicht der
Steuerpflichtige nachweist, dass ein Bericht Fehler oder Irr-
tümer aufweist oder der Bericht selbst zu Zweifeln in seine
Objektivität Anlass gibt.
Ocmtribution fhUral8 de crise :
1. L'e~once ?~ mOfens de recours.~xige a. l'appui du racours de
drol~ admlnlstratif peut, en matlere de contributions federa.les~
C?nslBter dan~ une rMerence a. des memoires relatifs a. 180 taxa-
tIOn your des Impöts canto~s.m:, 6 condition toutefois que soient
sp6<l1fies les arguments qlll dOlvent servir a. fonder les conclu-
sl<?ns du r~ours d~ droit. adm~istratif et que ces arguments
SOlent pertments, c est·a.-dire plllssent ~tre pm en consideration
dans le systeme et selon les regles qui r6gissent les impöts
federaux dont il s'agit.
2. Dans ses, ~ts sur recours de droit administratif, le Tribunal
federal sen tlent aux rapports pfficiels des contröleurs d'impöt
cantonaux aussi longtemps que le contribuable ne prouve pas
que ces rapports sont errones ou d'une objectivite douteuse.
Oontribuzione federaZe di crisi:
1. La motiv~one necessa.ria 801 ricorso di diritto ammjnistrativo
~uo . conslstere, trat~andosi di contribuzioni federa.li, in un
riferIme~to a mem~rle conce!llent~ la.. tassazione per le imposte
cantona1i, purche slano BpeClficatl gh argomenti che debbono
servire a .fo~da.re il ~c0rB? di .diritto amministrativo e questi
argomentl Slano pertmentl, OSSIS. possano essere presi in consi-
derazione nel sistema e secondo le regole ehe disciplina.no le
imposte federa1i, di cui si tratts..
t. ~elle. sue sentenze conc::ementi ricorsi di diritto amministrativo
il TrIbUI?-a.l? federa.l~ SI bass. sui ~apporti officia.li dei revisori
~to~. d IDlpostS. m, quanta ehe Il contribuente non provi ehe
SI trattl m concreto dun rapporto erroneo 0 di dubbia ogget-
tivita..
A. -
Die drei Beschwerdeführer sind unbeschränkt
haftende Teilhaber zu gleichen Teilen der Kollektiv-
gesellschaft B. Fuchs Söhne, Walzmühle in Malters. Die
kantonale Rekurskommission hat das für die IV. Periode
der eidgenössischen Krisenabgabe massgebende Einkom-
men und Vermögen der Kollektivgesellschaft gestützt auf
einen eingehenden Bericht des kantonalen Steuerrevisorats
vom 1. Mai 1942 über eine im Laufe des Einsprachever-
fahrens durchgeführte Bücheruntersuchung festgesetzt und
jedem der Gesellschafter einen Drittel angerechnet. In der
Begründung des Entscheides wird Bezug genommen auf
Bundesroohtliohe Abgaben. N° 48.
259
einen am 16. Februar 1943 geiallten Rekursentscheid
betreffend die Veranlagung zu den kantonalen Steuern,
in welchem festgestellt sei, dass bei Berechnung des
Reineinkommens der Gesellschaft Erfahrungsziffern bei-
gezogen werden müssen, da auf die Buchhaltung zufolge
ihrer mangelhaften Führung und zufolge ausserordentlicher
Abweichungen von den Normalzahlen kein Verlass sei;
sodann seien Zuschläge zu machen für private Unfall-
versicherungsprämien, für den Privatanteil an den Auto-
betriebskosten und für unzulässige Abschreibungen an
Immobilien, Maschinen und Automobilen.
B. -
Die Rekurrenten haben drei gleichlautende Ver-
waltungsgerichtsbeschwerden eingereicht und darin bean-
tragt, die Entscheide der Krisenabgabe-Rekurskommission
vom 16. Februar 1943 aufzuheben. Sie nehmen Bezug
auf eine gleichzeitig eingereichte staatsrechtliche Be-
schwerde betreffend die Veranlagung der Kollektivgesell-
schaft B. Fuchs Söhne zu den kantonalen Steuern und
fügen bei, bei der Einschätzung für das eidgenössische
Wehropfer sei für die Geschäftsmobilien der Steuerwert
festgesetzt worden, damit sei auch die Veranlagung für
die Krisenabgabe präjudiziert, wofür Art. 3, Abs. 3 WOB
angerufen wird. -
Der Hinweis auf die Mangelhaftigkeit
der Buchhaltung beziehe sich auf eine Behauptung eines
Vertreters des Fiskus, nicht auf Feststellungen einer neu-
tralen Person. Sämtliche Einkünfte seien in der Geschäfts-
buchhaltung verbucht und würden zwangsläufig in der
Ertragsrechnung erfasst. Die Beschwerdeinstanz lasse die
in einer Eingabe vom 2. September 1942 hinsichtlich der
Besonderheit des Betriebes gemachten Hinweise ausser
Acht.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt,
es widerspreche dem gesunden Rechtsempfinden, wenn bei
der Bemessung des Steuerwertes der Geschäftsmobilien
« auf den nackten Versicherungswert aufgebaut» werde.
Die Versicherungswerte seien als Wertmasstab nicht
verwendbar, weil die Positionen zum grössten Teil ver-
260
Verwaltimgs- und Disziplinarreohtspßege.
altetes Mühlenzubehör und den starker Abnützung unter-
liegenden Fuhrpark in sich schliessen. Die Rekurskom-
mission habe die Wertbemessung beim Wehropfer nicht
b~rücksichtigt. -
Die Behauptung, auf die Buchhaltung
könne nicht abgestellt werden, sei irrelevant und ver-
werflich; eine fiskalisch geschaltete Steuerexpertise könne
kein abschliessendes Urteil über eine Buchhaltungsorga-
nisation geben. Auf die Aussetzungen an der Buchhaltung
sei in einer Äusserung des Buchhaltungsexperten G. Dreyer
geantwortet worden; die Rekurskommission habe aber
die Äusserung aus dem Recht gewiesen. Die Berechnung
des Reingewinnes auf Grund der vom Experten festge-
stellten Umsätze bedeute eine Härte für die Firma und
Willkür. Sie belaste die Unternehmung ungebührlich und
trage ihrer Ertragsintensität nicht Rechnung. Es sei
lediglich mit Vermutungen operiert worden. Im Einzelnen
wird noch bemerkt:
Der Autobetrieb habe nur geschäftlichen Charakter;
auch Sonntagsfahrten dienten in der Regel dem Besuche
von Kunden,. «was ja durchaus im Gesohäftsinteresse
liegt». Die Geschäftsinhaber seien Unfallgefahren aus-
gesetzt und darum versichert, die Zuschläge für Versi-
cherungen seien nicht zu verstehen. Auf den Immobilien
seien Abschreibungen von 5 %, auf Maschinen 20 % und
auf Fahrzeugen 25 % des Buchwertes zuzulassen.
A U8 den Erwägu/ti,gen :
1. -
Nach Art. 13 VDG in Verbindung mit Art. 178,
Ziff. 3 OG sollen Verwaltungsgerichtsbeschwerden die
Anträge der Parteien enthalten. Die Beschwerdeführer
haben die Aufhebung der angefochtenen Entscheide
verlangt. Aus der Begründung der Beschwerden geht aber
hervor, dass damit nioht eine gänzliohe Aufhebung der
angefoohtenen Taxation, sondern lediglioh deren Abände-
rung gemeint sein kann. Der Antrag auf Aufhebung ist
daher im Sinne der Begründung der Beschwerden zu
verstehen und entgegenzunehmen (KmmmOFEB: Die
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 48.
261
Verwaltungsreohtspflege beim Bundesgericht, S. 37 f.).
Danaoh ist angefoohten die Bewertung des gewerbliohen
Mobiliars beim Vermögen und im Zuschlag auf Grund
einer Kontrollschätzung nach Erfahrungssätzen beim
Einkommen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich auch
nooh auf die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde
gegen die Einschätzung zu den kantonalen Steuern in
Luzern. Wenn auoh nach der bestehenden Praxis die
Bezugnahme auf Ausführungen zugelassen wird, die in
Eingaben betreffend die Einschätzung für kantonale
Steuern enthalten sind, so muss dooh in einem solohen
Falle wenigstens verlangt werden, dass diejenigen Angaben
bezeichnet werden, die zur Begründung der Besohwerde
betreffend die Krisenabgabe angerufen sein sollen; die
Angaben selbst müssen nach ihrer Formulierung schlüssig,
d. h. dem System und den Vorschriften des Krisenab-
gabebeschlusses angepasst sein (Entsoheid vom 13. Februar
1936 i. S. Omlin cjLuzern, nicht publiziert).
Die staatsreohtliche Beschwerde bezieht sioh auf eine
Einsohätzung, der die Ergebnisse von vier Jahren zu-
grundeliegen, während für die Krisenabgabe nur die Jahre
1938 und 1939 massgebend sind. Sie beruht zudem auf
grundsätzlich verschiedenen Beschwerdegründen. Es ~
dem Buridesgerioht nioht zugemutet werden aus emer
Eingabe, die einem wesentlioh versohiedenen Rechtsmittel
zu dienen bestimmt ist, diejenigen Ausführungen heraus-
zusuohen, die etwa geeignet wären, mit als Rechtfertigung
einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwendet zu wer-
den. Es wäre Sache der Rekurrenten gewesen zu erklären,
welche Ausführungen ihres staatsrechtlichen Rekurses
gleichzeitig als Verwaltungsgerichtsbesohwerde gelten sol-
len. Mitzubernoksichtigen sind lediglich Stellen, welche
die Darlegungen weiter ausführen, die in der Verwaltungs-
geriohtsbesohwerde selbst enthalten sind. 'Übrigens betref-
fen die weitern Ausführungen in der staatsrechtliohen
Beschwerde im wesentlichen die Bewertung und Bereoh-
262
Verwaltungs- und Disziplinarreohtspdege.
nung (Schätzung) des steuerpflichtigen Einkommens;
diese hätte vom Verwaltungsgericht ohnehin nur auf
ojiensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden können
(Art. 10, Abs. 2 VDG1.
2 ...
3. -
Der Zuschlag beim Einkommen wird u. a mit der
Behauptung bestritten, es sei nicht nachgewiesen, dass die
Buchhaltung Lücken enthalte.
Die Behauptung ist aber nicht begründet. Dass die
Buchführung der Kollektivgesellschaft B. Fuchs Söhne
mangelhaft ist, eine sachgemässe Kontrolle der Geschäfts-
ergebnisse nicht zulässt, ergibt sich aus dem Bericht über
die Bücheruntersuchung des kantonalen Steuerrevisorats.
Darin ist im einzelnen ausgeführt, worin die Mängel
bestehen, und die Rekurrenten haben nicht einmal ernst-
haft versucht, die Feststellungen des Untersuchungs-
beamten zu widerlegen. Eine Äusserung ihres Beraters
Dreyer ist von der kantonalen Rekurskommission aus dem
Recht gewiesen worden, weil sie in der Form ungehörig
war. Die Rekurrenten haben es bei einem Protest gegen
die Wegweisung der Eingabe bewenden lassen, die Eingabe
aber nicht ersetzt. Die Beanstandung der Objektivität
des Untersuchungsberichtes ist offensichtlich haltlos. Die
Büoheruntersuchung war der Behörde anvertraut, die im
Kanton Luzern für derartige Erhebungen eigens einge-
setzt ist; diese Behörde hat die Untersuchung im Rahmen
ihrer Amtsobliegenheiten durchgeführt. Es besteht kein
Grund dafür, einen solchen Amtsbericht der Entscheidung
nicht zu Grunde zu legen, soweit nicht die Rekurrenten
nachweisen, dass er Fehler oder Irrtümer aufweist (Urteil
vom 21. Juni 1943 i. S. Bernhardsgrütter c. St. Gallen,
Erw. 1, nicht publiziert), oder der Bericht selbst zu Zwei-
feln in seine Objektivität Anlass bietet ...
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 49.
263
49. Urteß vom 8. Oktolter 1943 i. S. Genossenschaft
Alters- und Hlnterbllebenenversleherung der Schweizer Ärzte
gegen eldg. SteuerverwaltuDg.
WehrBteuer an der Quelle. 1. Eine Versicherungsunternehmung
hat den Charakter einer Bank oder Sparkasse im Sinne des
WStB, wenn bei ihr aus einze1nen rechtlichen Beziehungen
infolge Entgegennahme verzinslicher Gelder Kundengutha.ben
entstehen.
2. Der Steuer unterliegen ~tgeschriebene Zinsen, auch wenn
im Zeitpunkt der Gutschrift die Zahlung nicht verIa.ngt werden
könnte.
Imp8t pour Ja tUfenB6 nationaü persm d Ja 8OUrce. 1. Une entre-
prise d'assurances est assimila.bIe 8. une ba.nque OQ 8. une caisse
d'epargne au sens de l'ADN lorsque certaines cla.uses qui la.
lient 8. ses clients l'obligent 8. a.ccepter des depOts d'argent
portant interets et 8. inscrire ces depOts au crerut de ses cIients.
2. Les interets portes en compte sont imposables m&ne si le
beneticiaire n'en peut exiger le paiement au moment on ils
sont inscrits a. son a.ctif.
ImpOBta per Ja dijesa nazio.nal6 risoossa alla font6. 1. Uns. sometA
d'assicurazioni e assim.ila.bile a.d uns. banca. 0 ad u.na. cassa.
di risparmio a'sensi deI DCF per 1'lDN quando certe clausole,
ehe la. vincola.no ai suoi clienti, la. obbligano a.d accetta.re dei
depoaiti fruttiferi di denaro d& parte Ioro.
2. GIi interessi a.ccreditati sono imponibili anche se iI beneficia.rlo
non puo esigerne iI pagamento aIl'atto dell'a.ccreditamento.
A. -
Die Genossenschaft Alters- und Hinterbliebenen-
versicherung der Schweizer Ärzte in Glams bezweckt
nach Art. 2 der. Statuten «die Schaffung einer Alters-,
Witwen- und Waisenversicherung ... auf dem Wege der
Kapitalabfindung oder Rentenzahlung.- Ihre Tätigkeit •..
umfasst die von der Generalversammlung zugelassenen
Versicherungsarten unter Zugrundelegung der vom Vor-
stande aufgestellten Versicherungsbedingungen. » Die sta-
tutarischen Leistungen der Mitglieder bestehen in einem
einmaligen Eintrittsgeld, Jahreseinlagen und Jahresbei-
trägen. Die Jahreseinlagen müssen mindestens Fr. 100.-
betragen und richten sich im übrigen naoh den Versiehe-
rungsbedingungen.
Nach den Versioherungsbedingungen soll dem Mit-
gliede ermöglicht werden. durch jährliche, verzinsliohe
Einlagen von Fr. 100.- (Abteilung D, obligatorisch Ver-:-