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69_I_257

BGE 69 I 257

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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2118

Staatsreoht.

worden ist. Zum mindesten ist eine solche Gemeinschaft

zwischen Zürich und St. Gallen gegenüber dem unter-

sti!tzungsbedürftigen Vogel entstanden durch ihre letzte

Vereinbarung vom Juli oder August 1941 über die Ver-

wahrung auf gemeinsame Kosten in der Strafanstalt.

Obwohl diese Vereinbarung auf Grund des Doppelbürger-

rechts des Vogel erfolgte, ist sie nicht durch den Verzicht

auf das st. gallische Bürgerrecht und die Entlassung aus

diesem unwirksam geworden und zwar auch dann nicht,

wenn diese Entlassung rechtsgültig war. Eine Interessen-

gemeinsohaft, Solidarität der Kantone gegenüber einem

Unterstützungsbedürftigen hat nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts zur Folge, dass nicht ein Kanton

durch Handlungen, die er im eigenen Interesse vornimmt,

seine Unterstützungslast auf einen andem Kanton ab-

wälzen kann (BGE 43 I S. 309 f. Erw. 3; 46 I S. 455 ff.;

53 I S. 3ll f.). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht des

Kantons St. Gallen konnte somit die von diesem Kanton

übernommene Unterstützungspflicht für die dreijährige

Dauer der Verwahrung in der Strafanstalt nicht beseitigen.

Die Klage ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.

Was mit Vogel nach dem Ablauf der Verwahrungszeit

geschieht, ist noch ungewiss. Es ist nicht sicher, dass die

Unterstützungsbedürftigkeit fortdauern wird. Unter die-

sen Umständen kann zur Zeit die Frage offen bleiben,

ob der Kanton St. Gallen oder die Gemeinde Bütschwil

auch nachher noch für die Hälfte der Kosten der Unter-

stützung aufkommen muss, sofern sich eine solche weiter

als nötig erweist. Es steht jeder Partei frei, das Bundes-

gericht wieder zum Entscheid hierüber anzurufen, wenn

die Unterstützungsbedürftigkeit fortdauern oder von

neuem eintreten sollte und die Parteien sich über die

Tragung der Kosten nicht einigen können.

Demnach erkennt daa Bundesgericht :

Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen,

dass der Kanton St. Gallen (die Gemeinde Bütschwil)

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.

257

verpflichtet wird, weiter die Hälfte der Kosten der $lD.

22. August 1941 angeordneten Einweisung des Johann

Vogel in die Strafanstalt des Kantons St. Gallen zu tragen.

Im übrigen wird die Klage im Sinne der Erwägungen

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 47. -

Voir n° 47.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

48. Auszug aus dem. Urteil ""om 3. Dezember 1M3 1. S.;J. Puehs

und Konsorten gegen Krlsenahgabe-ReknrskommlsslOli des

KantoDS Luzern.

Ktfsenabgabe :

.

1. Die für Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscluude

über eidgenössische Steuern geforderte Begründung kann in

einer Bezugnahme auf Ausführungen in Wmgaben betreffend

eine Einschätzung für kantonale Steuern bestehenj sofem dabei

diejenigen .Anga1ien ~ichnet werden, die zur Begründung

der Vei-waltungsgerichtsbeschwerde angerWen sein sollen und

17

AB 89 I -

1943

268

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspftege.

die Angaben selbst schlüssig, d. h. dem System und den Vor-

schriften der massgebenden eidgenössischen SteuererIa.sse ange-

passt sind.

2. ~tsberichte ~t?naJer Steu.errevisoren über die Buchführung

~mes S~uerpßichtIgen werden der Entscheidung von Verwal-

tungsgenehtsbeachwerden zu Grunde gelegt, soweit nicht der

Steuerpflichtige nachweist, dass ein Bericht Fehler oder Irr-

tümer aufweist oder der Bericht selbst zu Zweifeln in seine

Objektivität Anlass gibt.

Ocmtribution fhUral8 de crise :

1. L'e~once ?~ mOfens de recours.~xige a. l'appui du racours de

drol~ admlnlstratif peut, en matlere de contributions federa.les~

C?nslBter dan~ une rMerence a. des memoires relatifs a. 180 taxa-

tIOn your des Impöts canto~s.m:, 6 condition toutefois que soient

sp6<l1fies les arguments qlll dOlvent servir a. fonder les conclu-

sl<?ns du r~ours d~ droit. adm~istratif et que ces arguments

SOlent pertments, c est·a.-dire plllssent ~tre pm en consideration

dans le systeme et selon les regles qui r6gissent les impöts

federaux dont il s'agit.

2. Dans ses, ~ts sur recours de droit administratif, le Tribunal

federal sen tlent aux rapports pfficiels des contröleurs d'impöt

cantonaux aussi longtemps que le contribuable ne prouve pas

que ces rapports sont errones ou d'une objectivite douteuse.

Oontribuzione federaZe di crisi:

1. La motiv~one necessa.ria 801 ricorso di diritto ammjnistrativo

~uo . conslstere, trat~andosi di contribuzioni federa.li, in un

riferIme~to a mem~rle conce!llent~ la.. tassazione per le imposte

cantona1i, purche slano BpeClficatl gh argomenti che debbono

servire a .fo~da.re il ~c0rB? di .diritto amministrativo e questi

argomentl Slano pertmentl, OSSIS. possano essere presi in consi-

derazione nel sistema e secondo le regole ehe disciplina.no le

imposte federa1i, di cui si tratts..

t. ~elle. sue sentenze conc::ementi ricorsi di diritto amministrativo

il TrIbUI?-a.l? federa.l~ SI bass. sui ~apporti officia.li dei revisori

~to~. d IDlpostS. m, quanta ehe Il contribuente non provi ehe

SI trattl m concreto dun rapporto erroneo 0 di dubbia ogget-

tivita..

A. -

Die drei Beschwerdeführer sind unbeschränkt

haftende Teilhaber zu gleichen Teilen der Kollektiv-

gesellschaft B. Fuchs Söhne, Walzmühle in Malters. Die

kantonale Rekurskommission hat das für die IV. Periode

der eidgenössischen Krisenabgabe massgebende Einkom-

men und Vermögen der Kollektivgesellschaft gestützt auf

einen eingehenden Bericht des kantonalen Steuerrevisorats

vom 1. Mai 1942 über eine im Laufe des Einsprachever-

fahrens durchgeführte Bücheruntersuchung festgesetzt und

jedem der Gesellschafter einen Drittel angerechnet. In der

Begründung des Entscheides wird Bezug genommen auf

Bundesroohtliohe Abgaben. N° 48.

259

einen am 16. Februar 1943 geiallten Rekursentscheid

betreffend die Veranlagung zu den kantonalen Steuern,

in welchem festgestellt sei, dass bei Berechnung des

Reineinkommens der Gesellschaft Erfahrungsziffern bei-

gezogen werden müssen, da auf die Buchhaltung zufolge

ihrer mangelhaften Führung und zufolge ausserordentlicher

Abweichungen von den Normalzahlen kein Verlass sei;

sodann seien Zuschläge zu machen für private Unfall-

versicherungsprämien, für den Privatanteil an den Auto-

betriebskosten und für unzulässige Abschreibungen an

Immobilien, Maschinen und Automobilen.

B. -

Die Rekurrenten haben drei gleichlautende Ver-

waltungsgerichtsbeschwerden eingereicht und darin bean-

tragt, die Entscheide der Krisenabgabe-Rekurskommission

vom 16. Februar 1943 aufzuheben. Sie nehmen Bezug

auf eine gleichzeitig eingereichte staatsrechtliche Be-

schwerde betreffend die Veranlagung der Kollektivgesell-

schaft B. Fuchs Söhne zu den kantonalen Steuern und

fügen bei, bei der Einschätzung für das eidgenössische

Wehropfer sei für die Geschäftsmobilien der Steuerwert

festgesetzt worden, damit sei auch die Veranlagung für

die Krisenabgabe präjudiziert, wofür Art. 3, Abs. 3 WOB

angerufen wird. -

Der Hinweis auf die Mangelhaftigkeit

der Buchhaltung beziehe sich auf eine Behauptung eines

Vertreters des Fiskus, nicht auf Feststellungen einer neu-

tralen Person. Sämtliche Einkünfte seien in der Geschäfts-

buchhaltung verbucht und würden zwangsläufig in der

Ertragsrechnung erfasst. Die Beschwerdeinstanz lasse die

in einer Eingabe vom 2. September 1942 hinsichtlich der

Besonderheit des Betriebes gemachten Hinweise ausser

Acht.

In der staatsrechtlichen Beschwerde wird ausgeführt,

es widerspreche dem gesunden Rechtsempfinden, wenn bei

der Bemessung des Steuerwertes der Geschäftsmobilien

« auf den nackten Versicherungswert aufgebaut» werde.

Die Versicherungswerte seien als Wertmasstab nicht

verwendbar, weil die Positionen zum grössten Teil ver-

260

Verwaltimgs- und Disziplinarreohtspßege.

altetes Mühlenzubehör und den starker Abnützung unter-

liegenden Fuhrpark in sich schliessen. Die Rekurskom-

mission habe die Wertbemessung beim Wehropfer nicht

b~rücksichtigt. -

Die Behauptung, auf die Buchhaltung

könne nicht abgestellt werden, sei irrelevant und ver-

werflich; eine fiskalisch geschaltete Steuerexpertise könne

kein abschliessendes Urteil über eine Buchhaltungsorga-

nisation geben. Auf die Aussetzungen an der Buchhaltung

sei in einer Äusserung des Buchhaltungsexperten G. Dreyer

geantwortet worden; die Rekurskommission habe aber

die Äusserung aus dem Recht gewiesen. Die Berechnung

des Reingewinnes auf Grund der vom Experten festge-

stellten Umsätze bedeute eine Härte für die Firma und

Willkür. Sie belaste die Unternehmung ungebührlich und

trage ihrer Ertragsintensität nicht Rechnung. Es sei

lediglich mit Vermutungen operiert worden. Im Einzelnen

wird noch bemerkt:

Der Autobetrieb habe nur geschäftlichen Charakter;

auch Sonntagsfahrten dienten in der Regel dem Besuche

von Kunden,. «was ja durchaus im Gesohäftsinteresse

liegt». Die Geschäftsinhaber seien Unfallgefahren aus-

gesetzt und darum versichert, die Zuschläge für Versi-

cherungen seien nicht zu verstehen. Auf den Immobilien

seien Abschreibungen von 5 %, auf Maschinen 20 % und

auf Fahrzeugen 25 % des Buchwertes zuzulassen.

A U8 den Erwägu/ti,gen :

1. -

Nach Art. 13 VDG in Verbindung mit Art. 178,

Ziff. 3 OG sollen Verwaltungsgerichtsbeschwerden die

Anträge der Parteien enthalten. Die Beschwerdeführer

haben die Aufhebung der angefochtenen Entscheide

verlangt. Aus der Begründung der Beschwerden geht aber

hervor, dass damit nioht eine gänzliohe Aufhebung der

angefoohtenen Taxation, sondern lediglioh deren Abände-

rung gemeint sein kann. Der Antrag auf Aufhebung ist

daher im Sinne der Begründung der Beschwerden zu

verstehen und entgegenzunehmen (KmmmOFEB: Die

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 48.

261

Verwaltungsreohtspflege beim Bundesgericht, S. 37 f.).

Danaoh ist angefoohten die Bewertung des gewerbliohen

Mobiliars beim Vermögen und im Zuschlag auf Grund

einer Kontrollschätzung nach Erfahrungssätzen beim

Einkommen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich auch

nooh auf die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde

gegen die Einschätzung zu den kantonalen Steuern in

Luzern. Wenn auoh nach der bestehenden Praxis die

Bezugnahme auf Ausführungen zugelassen wird, die in

Eingaben betreffend die Einschätzung für kantonale

Steuern enthalten sind, so muss dooh in einem solohen

Falle wenigstens verlangt werden, dass diejenigen Angaben

bezeichnet werden, die zur Begründung der Besohwerde

betreffend die Krisenabgabe angerufen sein sollen; die

Angaben selbst müssen nach ihrer Formulierung schlüssig,

d. h. dem System und den Vorschriften des Krisenab-

gabebeschlusses angepasst sein (Entsoheid vom 13. Februar

1936 i. S. Omlin cjLuzern, nicht publiziert).

Die staatsreohtliche Beschwerde bezieht sioh auf eine

Einsohätzung, der die Ergebnisse von vier Jahren zu-

grundeliegen, während für die Krisenabgabe nur die Jahre

1938 und 1939 massgebend sind. Sie beruht zudem auf

grundsätzlich verschiedenen Beschwerdegründen. Es ~

dem Buridesgerioht nioht zugemutet werden aus emer

Eingabe, die einem wesentlioh versohiedenen Rechtsmittel

zu dienen bestimmt ist, diejenigen Ausführungen heraus-

zusuohen, die etwa geeignet wären, mit als Rechtfertigung

einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwendet zu wer-

den. Es wäre Sache der Rekurrenten gewesen zu erklären,

welche Ausführungen ihres staatsrechtlichen Rekurses

gleichzeitig als Verwaltungsgerichtsbesohwerde gelten sol-

len. Mitzubernoksichtigen sind lediglich Stellen, welche

die Darlegungen weiter ausführen, die in der Verwaltungs-

geriohtsbesohwerde selbst enthalten sind. 'Übrigens betref-

fen die weitern Ausführungen in der staatsrechtliohen

Beschwerde im wesentlichen die Bewertung und Bereoh-

262

Verwaltungs- und Disziplinarreohtspdege.

nung (Schätzung) des steuerpflichtigen Einkommens;

diese hätte vom Verwaltungsgericht ohnehin nur auf

ojiensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden können

(Art. 10, Abs. 2 VDG1.

2 ...

3. -

Der Zuschlag beim Einkommen wird u. a mit der

Behauptung bestritten, es sei nicht nachgewiesen, dass die

Buchhaltung Lücken enthalte.

Die Behauptung ist aber nicht begründet. Dass die

Buchführung der Kollektivgesellschaft B. Fuchs Söhne

mangelhaft ist, eine sachgemässe Kontrolle der Geschäfts-

ergebnisse nicht zulässt, ergibt sich aus dem Bericht über

die Bücheruntersuchung des kantonalen Steuerrevisorats.

Darin ist im einzelnen ausgeführt, worin die Mängel

bestehen, und die Rekurrenten haben nicht einmal ernst-

haft versucht, die Feststellungen des Untersuchungs-

beamten zu widerlegen. Eine Äusserung ihres Beraters

Dreyer ist von der kantonalen Rekurskommission aus dem

Recht gewiesen worden, weil sie in der Form ungehörig

war. Die Rekurrenten haben es bei einem Protest gegen

die Wegweisung der Eingabe bewenden lassen, die Eingabe

aber nicht ersetzt. Die Beanstandung der Objektivität

des Untersuchungsberichtes ist offensichtlich haltlos. Die

Büoheruntersuchung war der Behörde anvertraut, die im

Kanton Luzern für derartige Erhebungen eigens einge-

setzt ist; diese Behörde hat die Untersuchung im Rahmen

ihrer Amtsobliegenheiten durchgeführt. Es besteht kein

Grund dafür, einen solchen Amtsbericht der Entscheidung

nicht zu Grunde zu legen, soweit nicht die Rekurrenten

nachweisen, dass er Fehler oder Irrtümer aufweist (Urteil

vom 21. Juni 1943 i. S. Bernhardsgrütter c. St. Gallen,

Erw. 1, nicht publiziert), oder der Bericht selbst zu Zwei-

feln in seine Objektivität Anlass bietet ...

Bundesrechtliohe Abgaben. N0 49.

263

49. Urteß vom 8. Oktolter 1943 i. S. Genossenschaft

Alters- und Hlnterbllebenenversleherung der Schweizer Ärzte

gegen eldg. SteuerverwaltuDg.

WehrBteuer an der Quelle. 1. Eine Versicherungsunternehmung

hat den Charakter einer Bank oder Sparkasse im Sinne des

WStB, wenn bei ihr aus einze1nen rechtlichen Beziehungen

infolge Entgegennahme verzinslicher Gelder Kundengutha.ben

entstehen.

2. Der Steuer unterliegen ~tgeschriebene Zinsen, auch wenn

im Zeitpunkt der Gutschrift die Zahlung nicht verIa.ngt werden

könnte.

Imp8t pour Ja tUfenB6 nationaü persm d Ja 8OUrce. 1. Une entre-

prise d'assurances est assimila.bIe 8. une ba.nque OQ 8. une caisse

d'epargne au sens de l'ADN lorsque certaines cla.uses qui la.

lient 8. ses clients l'obligent 8. a.ccepter des depOts d'argent

portant interets et 8. inscrire ces depOts au crerut de ses cIients.

2. Les interets portes en compte sont imposables m&ne si le

beneticiaire n'en peut exiger le paiement au moment on ils

sont inscrits a. son a.ctif.

ImpOBta per Ja dijesa nazio.nal6 risoossa alla font6. 1. Uns. sometA

d'assicurazioni e assim.ila.bile a.d uns. banca. 0 ad u.na. cassa.

di risparmio a'sensi deI DCF per 1'lDN quando certe clausole,

ehe la. vincola.no ai suoi clienti, la. obbligano a.d accetta.re dei

depoaiti fruttiferi di denaro d& parte Ioro.

2. GIi interessi a.ccreditati sono imponibili anche se iI beneficia.rlo

non puo esigerne iI pagamento aIl'atto dell'a.ccreditamento.

A. -

Die Genossenschaft Alters- und Hinterbliebenen-

versicherung der Schweizer Ärzte in Glams bezweckt

nach Art. 2 der. Statuten «die Schaffung einer Alters-,

Witwen- und Waisenversicherung ... auf dem Wege der

Kapitalabfindung oder Rentenzahlung.- Ihre Tätigkeit •..

umfasst die von der Generalversammlung zugelassenen

Versicherungsarten unter Zugrundelegung der vom Vor-

stande aufgestellten Versicherungsbedingungen. » Die sta-

tutarischen Leistungen der Mitglieder bestehen in einem

einmaligen Eintrittsgeld, Jahreseinlagen und Jahresbei-

trägen. Die Jahreseinlagen müssen mindestens Fr. 100.-

betragen und richten sich im übrigen naoh den Versiehe-

rungsbedingungen.

Nach den Versioherungsbedingungen soll dem Mit-

gliede ermöglicht werden. durch jährliche, verzinsliohe

Einlagen von Fr. 100.- (Abteilung D, obligatorisch Ver-:-