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Staatsrecht.
sagt wird oder wenn das Verbot die Benützung der Sache
in ausserordentlich hohem und empfindlichem Masse ein-
schränkt und dabei ausnahmsweise ein einziger oder nur
einzelne wenige Eigentümer so getroffen werden, dass
diese ein allzu grosses Opfer zu Gunsten des Gemein-
wesens bringen müssten, sofern sie keine Entschädigung
erhielten (vgl. BGE 31 II S. 558; 36 II S. 314; 44 I S. 171
Erw. 4; 47 II S. 81; 48 I S. 601; 49 I S. 584; 55 I S. 401,
403 ff.; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Gadola g.
Bern v. 19. Februar 1932 Erw. 4, Götschi g. Obwalden
v. 7. Juli 1933 S. 16, Fankhauser g. Bern v. 11. Juli 1935
S. 8, Stehler g. Bem, Appellationshof v. 11. Dezember
1936 S. 13, Stebler g. Bern, Regierungsrat v. ll. Dezember
1936 S. 13, Einwohnergemeinde Beinwil und Gen. g. Aargau
v. 15. Juli 1937 Erw. 4, Wettstein und Suter g. Zürich
v. 18. Juli 1941 Erw. 3, Boden- und Effekten-A.-G. g.
Zürich v. 12. März 1943 Erw. 6).
Im vorliegenden Fall schränkt nun das mit dem Be-
bauungsplan verbundene Verbot, die für die Sportanlage
vorgesehene Grundfläche von 142 a 80 m2 zu überbauen
die Benützung des davon betroffenen Grundstücks de;
Rekurrenten ausserordentlich stark ein; das Mass dieser
Beschränkung steht in ganz offensichtlichem Missverhältnis
zu demjenigen, das sich im allgemeinen aus einem zu
Gunsten von Verkehrsanlagen geltenden, mit Bau- und
Strassenlinien verbundenen Bauvel'bot ergibt. Zudem
ist diese besondere Beschränkung eine Ausnahme vom
gewöhnlichen Inhalt des Bebauungsplans, die allein
dasteht und ausschliesslich zwei Grundstücke, hauptsäch-
lich dasjenige der Rekurrenten trifft, ohne dass dieses aus
der geplanten Anlage einen besondern Vorteil ziehen
würde. Damit würde den Rekurrenten ein allzu grosses
Opfer zu Gunsten der Allgemeinheit zugemutet, sofern
sie dafür keine Entschädigung erhielten. Das mit dem
speziellen Bebauungsplan verbundene Verbot, auf dem
für die Sportanlage vorgesehenen Land der Rekurrenten
zu hauen, bildet daher materiell eine Enteignung und ver-
Interkantonales Armenunterstützungsrooht. N0 47.
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letzt, weil dafür keine Entschädigung gewährt wird, die
Eigentumsgarantie des Art. 15 KV.
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 24. Au-
gust 1943 aufgehoben.
III. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE
DES INDIGENTS
47. Urteil vom 25. Oktober 1943 i. S. Zürieh gegen
St. Gallen.
Begriff der staatsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen
im Sinne des Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und des Art. 177 OG und
der Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiede·
ner Kantone im Sinne des Art. HO BV und des Art. 49 OG.
Eine solche Streitigkeit liegt nicht vor, wenn die beiden Hei·
matlmntone eines Doppelbürgers oder dessen Heimatgemeinden
sich darüber streiten, ob der Doppelbürger gültig auf das
Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet hat und aus diesem
entlassen worden ist.
Unterstützung einer Per80n mit zwei Kantonsbürgerrechten. Soweit
die beiden Heimatkantone die gemeinsame Unterstützung
vereinbart haben, hat der nachfolgende Verzicht des Doppel.
bürgers auf das Bürgerrecht des einen Kantons und die Ent·
lassung aus diesem Bürgerrecht nicht zur Folge, dass die
Unterstützungspfiicht dieses Kantons dahinfällt.
Notions du « differend de droit public » prevu a l'art. 175, aI. 1,
20 OJ, de la « contestation de droit pubIic)} prevue a l'art.
177 OJ et des « oontestations entre oommunes de differents
cantons, touchant le droit de cite» prevues aux art. HO der·
nier alinea CF et 49 OJ. Pareille oontestation n'existe pas
lorsque le conflit entre les deux cantons d'origine d'un citoyen
qui a. une double bourgeoisie ou entre ses deux communes
d'origine porte BUr la renonciation valable a l'un des droits
de cite cantonaux et sur Ja perte de ce droit.
244
Staatsrecht.
A8Bistance d'une per80nne;poB8&1am deua; dtroitB de cit6 de dilterentB
camonB. En tant que les deux cantons sont oonvenus da foumir
ensemble l'assistance,·la renoneiation ulterieure au droit de
eite de l'un des cantons et la perte de ce droit ne rendent point
eadue le devoir d'assistanee de ce canton.
Nozione di ({ questioni di diritto pubblieo » previste dall'art. 175
cp. 1 eifra 2, di «oontestazioni di diritto pubblieo » previste
dall'an. 177 OGF e di « oontestazioni sui diritti di eittadinanza
fm oomuni di diversi cantoni» previste dagli an. 110 cp. 2
CF e art. 49 OGF.
Una siffatta contestazione non esiste, quando il oonfiitto tm i
d;ue cantoni d'origine d'un eittadino ehe ha una doppia atti-
nenza 0 tm i due oomuni verte sulla validitb. della rinuneia
ad uno dei diritti di cittadinanza eantonali e sulla perdita
di questo diritto.
A8si8tenza d'una per80na ehe posBiede due diritti di cittadinanza
di camoni dilferenti. In quanto i due cantoni hanno eonvenuto
di prestare insieme l'assistenza, la rinuneia ulteriore al diritto
di eittadinanza di uno di eBBie la perdita di questo diritto
non rendono eadueo l'obbIigo di assistenza di questo cantone.
A. -
Der Kanton Zürich ist -
mit AusnahIne von drei
Gemeinden -
auf den 1. Januar 1927 der internationalen
Vereinbarung betr. die Unterstützung von Doppelbfugern
beigetreten (AB 42 S. 250, Entscheid des Bundesgerichtes
i. S. Zürich g. Glarus vom 22. Juni 1928 S. 3), ebenso
der Kanton St. Gallen für die Zeit vom 1. Januar 1927
bis zum 31. Dezember 1938 (AB 42 S. 878; 54 S. 432).
Johann Vogel, geb. in Flawil am 5. April 1909, ist
Bürger der Gemeinde Horgen, wohin er nach den Akten
in der Primarschulzeit gekommen ist. Er war auch Bürger
von Bütschwil im Kanton St. Gallen. Wegen Vornahme
unsittlicher Handlungen mit Kindern und vor solchen
ist er wiederholt bestraft worden, am 3. Dezember 1929,
3. März 1933, 10. März und 28. Juni 1938, 15. Januar
1941. Als er sich in Wädenswil bettelnd herumtrieb,
wurde er am 8. November 1933 im Bürgerheim (Armen-
anstalt) in Horgen untergebracht und musste sich die
Armenpflege von Horgen seiner annehmen. Sie setzte sich
mit der Armenbehörde von Bütschwil in Verbindung und
ersuchte sie um den Ersatz der Hälfte des Kostgeldes,
das täglich Fr. 3.- ausmachte. Bütschwil fand jedoch
das Kostgeld zu hoch und machte den Vorschlag, Vogel
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 47.
in einer andern Anstalt zu versorgen. Auf Veranlassung
der Armenpflege von Horgenbeschloss darauf der Bezirks-
rat von Horgen am 7. Februar 1934, Vogel für drei Jahre
in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen, und die
Justizdirektion des Kantons Zürich verfügte am 13.
Februar, dass Vogel für die genannte Zeit in die Arbeits-
erziehungsanstalt Uitikon a. A. aufzunehmen sei. Horgen
gab Bütschwil hievon Kenntnis und ersuchte um Über-
nahme der Hälfte der Kosten dieser Versorgung und der
vorhergehenden im Bürgerheim in Horgen. Bütschwil
sollte danach für die bisherige Versorgung Fr. 1.10 und
für die neue 75 Rp. täglich bezahlen und erklärte sich
hiemit einverstanden. Auch die Kosten einer zahnärztli-
chen Behandlung wurden von beiden Gemeinden je zur
Hälfte übernommen. Am 30. April 1935 erstattete die
Psychiatrische Poliklinik für Kinder und Jugendliche in
Zürich ein Gutachten über Vogel, das. zum Schlusse
kommt, es bestehe. bei ihm eine latente Geisteskrankheit
(Schizophrenie), eine aussergewöhnliche Sexualneurose
(Pädophilie) und ein hohes Ma.ss von Verwahrlosung. Auf
Grund eines Vorschlages der Poliklinik verfügte die
Justizdirektion des Kantons Zürioh am 2. Oktober 1935,
dass gegen Vogel das Entmündigungsverfahren einzuleiten
und er vorläufig in die Heilanstalt Burghölzli zu versetzen
sei. Von hier wurde er am 28. Oktober 1935 der Kosten-
ersparnis wegen in das kantonale Asyl in Wil (St.Gallen)
übergeführt. Die Armenbehörde von Bütschwil schrieb der
Armenpflege von Horgen am 20. November 1935, sie
wahre sich das Recht des Rückgriffs für die Hälfte der
daraus entstehenden Kosten. Ausserdem sandte sie der
Direktion des Armenwesens des Kantons Zürich ein von
ihr am 5. Dezember 1935 ausgefülltes, der interkantonalen
Vereinbarung betr. die Unterstützung von DopJ>elbürgern
entsprechendes Formular, womit sie Anspruch auf die
vom Kanton Zürich nach Art. 1 der Vereinbarung zu
leistenden Rückvergütungen an die Unterstützungskosten
erhob. Darin erklärte die Armenbehörde von Bütschwil,
246
Staatsrecht.
dass Vogel jedenfalis dauernd, unterstützungsbedürftig
sei und wegen Geisteskrankheit im kantonalen Asyl in
W.il auf Kosten der' beiden heimatlichen Armenkassen
Bütschwil und Horgen je zur Hälfte versorgt werde. Am
Schlusse heisst es: « Bisher hatten die beiden Heimat-
gemeinden Bütschwil und Horgen gemeinsam die ent-
standenen Erziehungs- und Versorgungskosten je zur
Hälfte getragen und wird auch in Zukunft so gehalten
werden müssen. » Horgen übernahm denn auch die Hälfte
der Kosten der Versorgung im Asyl in Wil, nachdem es
die Herabsetzung der Tagestaxe auf Fr. 3.- erreicht
hatte.
Am 25. Oktober 1935 hatte das Waisenamt Horgen,
nachdem die Psychiatrische Poliklinik für Kinder und
Jugendliche ihr Gutachten vom 30. April 1935 am 17.
Oktober ergänzt hatte, beschlossen, die Entmündigung
des Vogel wegen Geisteskrankheit zu beantragen. Der
Bezirksrat von Horgen gab diesem Antrag durch Beschluss
vom 30. Dezember 1935 Folge. Er überliess die Bestellung
des Vormundes der Vormundschaftsbehörde von Bütsch-
wil und überwies ihr die Akten zur Weiterführung
der Vormundschaft. Diese Behörde bestellte denn auch
einen Vormund. Am 15. November 1937 schrieb die
Armenbehörde Bütschwil der Armenpflege Horgen, Vogel
sei nunmehr ins Bürgerheim von Bütschwil versetzt wor-
den und werde hier bleiben, die ·Kosten von Fr. 2.-
täglich seien zur Hälfte von Horgen zu tragen. Doch
wurde Vogel im Januar oder Februar 1938 aus dem
Bürgerheim entlassen und trat eine Stelle an. Im Frühling
dieses Jahres kam er sodann in den Kanton Zürich. Da
er sich aber in der Freiheit wieder unzüchtiger Handlungen
mit Kindern schuldig machte, ergingen gegen ihn die
Straf urteile. des Bezirksgerichts Alttoggenburg vom 10.
März . und des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 1938.
Deshalb ersuchte die Justizdirektion des Kantons Zürich
gemäss einer Verfügung vom 13. August 1938 das Justiz-
departement des Kantons St. Gallen, dafür besorgt zu
Interkantonales Armenunterstützungsrooht. N0 47.
247
sein, dass Vogel nach dem Strafvollzug wieder in einer
geeigneten Anstalt versorgt und ohne seine Zustimmung
nicht mehr auf freien Fuss gesetzt werde, und beauftragte
das kantonale Polizeikommando, Vogel nach dem Straf-
vollzug den st. gallischen Behörden zuzuführen. Das
Departement des Innern des Kantons St. Gallen antwortete
der zürcherischen Justizdirektion am 22. September 1938,
es wäre richtiger gewesen, wenn die Vormundschaft
weiterhin in Zürich geführt worden wäre; deshalb wäre es
ein Akt begründeten und angemessenen Entgegenkommens,
wenn die Heimatgemeinde Horgen die Hälfte der Ver-
sorgungskosten übernehme; unter dieser Voraussetzung
erkläre sich das Departement bereit, Vogel den zürche-
rischen Behörden abzunehmen und in einer st. gallischen
Anstalt, zunächst im Asyl in Wil, zu versorgen. Die
Armenpflege Horgen teilte darauf am 29. September
1938 der Justizdirektion des Kantons Zürich mit, dass sie
beschlossen habe, für die Hälfte der heimatlichen Versor-
gungskosten von Fr. 2.- oder Fr. 2.20 im Tag Gutsprache
zu leisten. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
beschloss am 14. Oktober 1938, Vogel auf unbestimmte
·Zeit im Asyl WH zu versorgen und die Kosten der Ver-
sorgung den Heimatgemeinden Horgen und Bütschwil
aufzulegen. Wegen guten Betragens wurde Vogel, der
unterdessen kastriert worden war, am 25. Juli 1939 aus
dem Asyl entlassen und kam nach Dietikon in den Kanton
Zürich. Dort wurde er in der Folge arbeitslos wegen
unbefriedigender Leistungen und beging wiederum unzüch-
tige Handlungen mit einem Kind. Deshalb wurde er am
20. November 1940 verhaftet, nach der Einvernahme naoh
Bütschwil heimgesohafft und dort im Bürgerheim unter-
gebraoht. Wegen der erwähnten HandlUngen wurde er
am 15. Januar 1941 bestraft. Die Armenbehörde von
Bütschwil hatte unterdessen der ArInenpflege von Horgen
am 29. November 1940 geschrieben, der Gemeinderat
von Bütschwil habe beschlossen, Vogel nach Art. 1 lit. a
und b des Gesetzes über die Versorgung arbeitsscheuer
Staatsrecht.
und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten für
die Dauer von zwei Jahren in der Arbeitserziehungsanstalt
Bitzi unterzubringen', in der Meinung, dass die Kosten
von beiden Heima.tgemeinden je zur Hälfte zu tra.gen seien.
Die Armenpßege von Horgen erklärte sich mit dieser
Versorgung und der Obemahme der Hälfte der Kosten
einverstanden. Da.rauf genehmigte der Regierungsra.t des
Kantons St. Ga.llen den Versorgungsbeschluss des Gemein-
dera.tes von Bütschwil vom 28. November 1940. Da. Vogel
a.m 19. Ma.i 1941, als er sich in der Anstalt Bitzi befand,
einen Fluchtversuch machte, fragte das Polizeidepa.rte-
ment des Ka.ntons St. Gallen den Gemeindera.t von Horgen
durch Schreiben vom 24. Juli 1941 a.n, ob er damit ein-
verstanden sei, da.ss Vogel auf die Da.uer von drei J a.hren
in der kantonalen Stra.fa.nsta.lt verwa.hrt werde, und ob
Horgen bereit sei, zusammen mit Bütschwil die da.ra.us
entstehenden Kosten zu tragen. Die Armenpflege von
Horgen stimmte der vorgeschla.genen Verwahrung zu
und erklärte, die Hälfte der Kosten übernehmen zu
wollen. Der Regierungsra.t des Ka.ntons St. Gallen beschloss
da.rauf am 22. August 1941, Vogel für drei Jahre in die
kantona.le Strafanstalt zu versetzen, und bestimmte, dass
die Kosten zu gleichen Teilen von den beiden Heima.t-
gemeinden zu tra.gen seien.
Vogel, der in der Strafkolonie im Sa.xerrlet arbeiten
musste, erklärte am 28. November 1942, dass er auf das
Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil und des Kantons
St. Gallen verzichten wolle. Der Vormund, die Waisen-
behörde, der Ortsverwaltungsrat und der Gemeindera.t
von Bütschwil stimmten diesem Verzicht und der Ent-
lassung aus dem Bürgerrecht zu. Der Regierungsra.t des
Kantons St. Ga.llen beschloss am 5. Janua.r 1943, dem
Zustimmungsbeschluss des Wa.isena.mtes von Bütschwil
die obervormundsohaftliohe Genehmigung zu,erteilen und
Vogel aus dem st. gallisohen Gemeinde.. und Kantons-
bürgerreoht zu entlassen. Vogel ersuchte nunmehr um
Entlassung a.us der Vormundsohaft der Gemeinde Bütsoh-
wH und um Versetzung in eine züroherische Anstalt.
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 '7.
2'9
B. ---, Am 24. Juni 1943 hat der Regierungsra.t des
Kantons Zürich gegen den Ka.nton St. Ga.llen eine sta.a.ts-
rechtliohe Kla.ge erhoben mit dem Antrag, die Entlassung
Vogels a.us dem Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil
und a.us dem st. gallischen Ka.ntonsbürgerreoht sei nichtig
zu erklären und der Kanton St. Gallen zu verpflichten,
sioh weiterhin zur Hälfte an den entstehenden Versor-
gungskosten und übrigen Unterstützungsaus!a.gen zu betei-
ligen.
Die 'Kla.ge ist wie folgt begründet : Für das Begehren
der Entlassung aus dem st. gallischen Ka.ntons- und
Gemeindebürgerrecht hätten keine guten Gründe bestan-
den. Es sei einzig und allein da.ra.uf zurückzuführen, dass
Vogel sich der strengen Verwahrung in der st. ga.llischen
Stra.fa.nst1l.lt entziehen wollte und hoffte, na.chher im
Kanton Zürioh mit einer mildern Versorgung davon zu
kommen oder in Freiheit gesetzt zu werden. Die Bürger-
reohtsentlassung liege daher nioht im erwiesenen Interesse
des Mündels. Da dieser almosengenössig sei, ha.ndle· es
sioh zudem um einen Reohtsmissbrauch, nämlioh um
einen Missbrauoh der vormundsohaftlichen Ma.cht über
einen Geisteskra.nken. Diese Ma.oht sei dazu verwendet
worden, um bedeutende da.uernde Armenlasten a.uf die
andere Doppelbürgergemeinde abzuwälzen. Das verstosse
gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB.
O. -
Der Regierungsra.t des Kantons St. Ga.llen hat die
Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantra.gt und
u. a. ausgeführt : Der Verlust des st. ga.llischen Bürger-
rechts beeinträohtige die Interessen Vogels nicht in
erhebliohem Ma.sse. Er werde in gleicher Weise wie bisher
unterstützt werden. Ein Doppelbürgerrecht gebe einer
Heimatgemeinde nicht den Anspruch darauf, dass der
Doppelbürger auf das Bürgerrecht der a.ndern Gemeinde
nicht verzichte. Jene Gemeinde müsse die aus einem
solohen Verzicht entstehenden Naohteile hinnehmen.
Obrigens habe die Gemeinde Bütschwil bis jetzt es nioht
abgelehnt, Vogel zu unterstützen, obwohl ihr das Reoht
hiezu zugestanden wäre. Anders wäre es, wenn die st.
250
Staatsrecht.
gallischen Behörden Vogel zum Verzicht auf das st. galli-
sche Bürgerrecht veranlasst hätten. Dann würde wohl
eiQe Unterstützungspflicht des Kantons St. Gallen nach
den Ausführungen in BGE 53 I S. 312 noch bestehen.
Vogel habe aber von sich aus, ohne dass es ihm nahe
gelegt worden wäre, den Verzicht erklärt. Nach Art. 37
Abs. 1 KV könne ein Bürger des Kantons St. Gallen, der
zugleich ein anderes Kantonsbürgerrecht besitze, auf das
st. gallische Bürgerrecht verzichten (vgl. auch BGE 55 I
S. 9 Erw. 2). Die Entlasl'lung des Vogel aus dem st. galli-
schen Bürgerrecht bilde daher keinen Rechtsmissbrauch.
Das Bundesgericht zieht in ErwlLgung :
1. -
Nach Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 177 OG hat
das Bundesgericht als Staatsgerichtshof staatsrechtliche
Streitigkeiten zwischen den Kantonen zu beurteilen,
sofern eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft.
Wenn jemand in zwei Kantonen heimatberechtigt ist
und auf das Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet,
so ist jedoch ein Streit zwischen den beiden Kantonen
über die Gültigkeit dieses Verzichtes oder der infolge-
dessen ausgesprochenen Entlassung aus dem Bürgerrecht
des einen Kantons als Hawptfrage nicht eine staats-
rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen, weil er nicht
ein interkantonales, sondern lediglich ein innerkantonales
Rechtsverhältnis zwischen einem Kanton und einem seiner
Bürger betrifft. Es handelt sich dabei auch nicht um
eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden ver-
schiedener Kantone im Sinne des Art. 110 BV und des
Art. 49 OG. Eine derartige Streitigkeit -liegt nach der
Praxis nur dann vor, wenn solche Gemeinden sich
darüber streiten, ob jemand das Bürgerrecht in der
einen oder in der andern Gemeinde besitzt, nicht auch
dann, wenn streitig ist, ob er Bürger von beiden Gemein-
den oder nur von einer ist. Verzichtet jemand, der das
Bürgerrecht von zwei Kantonen besitzt, auf das eine,
so ist der andere Heimatkanton nicht legitimiert, dem
Interkantonales Armenunterstützungsreoht. N° 47.
251
Bundesgericht die Frage der Gültigkeit des Verzichtes
als Hauptfrage zum Entscheid vorzulegen; denn er
hat am Bestand des Bürgerrechtsverhältnisses im an-
dern Kanton höchstens ein tatsächliches, kein recht-
liches Interesse (vgl. BGE 5 S. 456; 8 S. 79 f., 857;
9 S. 573; 18 S. 84; 35 I S. 457 Erw. 1; 55 I S. 9 ff.).
Soweit der Kanton Zürich beantragt, die Entlassung des
Johann Vogel aus dem Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil
und des Kantons St. Gallen sei ungültig zu erklären, ist
daher auf die Klage nicht einzutreten.
Dagegen liegt eine grundsätzlich vom Bundesgericht zu
beurteilende staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan-
tonen insoweit vor, als Zürich beantragt, St. Gallen sei
zu verpflichten, die Hälfte der Kosten der Unterstützung
des Johann Vogel zu tragen oder zu ersetzen (vgl. BGE
55 I S. 34 Erw. 1; 64 I S. 408; 66 I S. 169). Dabei kann
die Frage der Gültigkeit der Entlassung des Vogel aus
dem st. gallischen Kantonsbürgerrecht als Vorfrage vom
Bundesgericht geprüft werden.
2. -
Ursprünglich wurden dauernd unterstützungsbe-
dürftige Personen mit mehreren Kantonsbürgerrechten
im schweizerischen Bundesstaat im allgemeinen von allen
ihren Heimatkantonen gemeinsam unterstützt. Hierin
brachte das Bundesgericht durch seine Praxis eine Ände-
rung, indem es erklärte, das Bundesrecht enthal~ keine
Norm, die es gestatten würde, einen Heimatkanton
eines Doppelbürgers zu verpflichten, 'die dem andern
Heimatkanton aus der Unterstützung erwachsenden Aus-
lagen teilweise zu ersetzen (BGE 23 S. 1467 ff.; 29 I S.
449 Erw. 2; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Neuen-
burg g. Bern v. 15. Juni 1904, i. S. Kirchgemeinde Sulgen
g. St. Gallen v. 25. März 1915; GUBLEB, Interkantonales
Armenrecht, Berner Diss. 1917 S. 63 ff.). Immerhin liass
das Bundesgericht in BGE 55 S. 37 Erw. 3 die Frage
offen, ob ein Heimatkanton eines Doppelbürgers, der
diesen infolge eines Begehrens des Niederlassungskantons
aufnehmen muss, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem
2112
Staatsrecht.
andern Heimatkanton' habe, nachdem es schon in BGE
23 S. 1468 f. zu dieser Frage mit Rücksicht auf die Um-
stände des konkreten Falles nicht auch vom Gesichtspunkt
der GeschäftsfUhrung ohne Auftrag oder der Regress-
pflicht in Solidarverhältnissen grundsätzlich Stellung
genommen hatte. Auf Grund dieser Praxis weigerte sich
im allgemeinen der Heimatkanton eines Doppelbürgers,
der im andern Heimatkanton wohnte, an dessen Unter-
stützung beizutragen. Die gemeinsame Unterstützung
blieb in der Regel nur noch bestehen für Doppelbürger,
die in keinem ihrer Heimatkantone wohnten, aber ohne
Anerkennung einer Pflicht hiezu (GUBLER a. a. O. S. 69
fi.). Dieser Rechtszustand wurde vom Eidgenössischen
Politischen Departement als unbefriedigend empfunden;
es schlug in einem Kreisschreiben vom 4. Februar 1925
den Kantonsregierungen eine Vereinbarung vor, wonach
die Kantone für die Kosten der Unterstützung ihrer
gemeinsamen Angehörigen gemeinsam zu gleichen Teilen
aufzukommen hätten. Dabei äusserte es sich wie folgt :
I(In den Fällen, wo es sich um Hilfeleistung an Personen
handelt, die in mehreren Kantonen heimatgenössig sind,
fehlt es an einer festen Regelung der Unterstützungspflicht.
Wie Ihnen bekannt ist, hat das Bundesgericht unterm
16. Oktober 1903 in einem solchen Streitfalle erkannt,
dass eine bundesrechtliche Norm, welche den einen Heimat-
kanton zum verhältnismässigen El1!atz armenrechtlicher
Kosten gegenüber dem zweiten Heimatkanton des Unter-
stützten verpflichte, nicht existiere und eine entsprechende
Forderung vom Richter nicht geschützt werden könne.
Aus diese;m Entscheide lässt sich eine' positive Handhabe,
in welcher< Weise die Unterstützung von Doppelbürgern
von den beteiligten Kantonen zu tragen sei, nicht herleiten.
Die praktische Konsequenz des Urteils ging in casu dahin,
dass derjenige Heimatkanton, in welchem der Doppel-
bürger seinen Wohnsitz hatte, die Kosten der Unterstüt-
zung desselben allein tragen musste. Diese Lösung eignet
sich indessen nicht zur grundsätzlichen, allgemein anwend-
Interkantonales Armenunteratützungsreoht. N° 47.
baren Regelung der umstrittenen Frage; denn sie könnte
leicht zu unbilliger Belastung und viceversa Entlastung
führen (wenn beispielsweise der zu Unterstützende erst
kurz vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit -
eventuell in
Voraussicht derselben -
seinen Wohnsitz vom einen
Heimatort nach dem andern verlegt hätte). Auch würde
diese Regelung versagen, sobald der unterstützungsbe-
dürftige Doppelbürger ausserhalb seiner beiden Heimat-
kantone wohnt. Solange nun die Unterstützung der Doppel-
bürger nicht durch ein allgemein anerkanntes, festes
System geordnet wird, herrscht auf diesem Gebiete der
Armenfürsorge eine unzuträgliche Regellosigkeit und die
Fälle sind nicht selten, wo eine Einigung zwischen den
beteiligten- Kantonen nicht zustande kommt, indem jeder
derselben, gestützt auf die von ihm vertretene Rechts-
auffassung, die Unterstützung verweigert bezw. die Für...:
sorgepflicht dem andern Heimatkanton zuschiebt. Beson-
ders unbefriedigend gestaltet sich die Sachlage, wenn es
sich um die Übernahme eines aus dem Auslande oder einem
dritten Kanton heimgescha:fften Hilfsbedürftigen oder um
die von dem dritten Kanton gemäss Art. 45, Abs. 3,
der Bundesverfassung geforderte « angemessene Unter-
stützung» eines solchen seitens der Heimatbehörden han-
delt. Die Behandlung solcher strittiger Fälle führt erfah-
rungsgemäss zu langwierigen Korrespondenzen und Erör-
terungen. Inzwischen entbehrt der Doppelbürger die
benötigte. ifilfeleistung; falls er ärztlicher Pflege oder
dringender Versorgung bedarf, so kann durch 'solche
Weiterungen verhängnisvoller Schaden entstehen. Wir
halten dafür, dass ein solcher Zustand, welcher der Armen-
fürsorge unseres Landes nicht zu Ehie gereicht, dringend
der AbhÜlfe ruft ... » (s. nicht veröfientlichten Entscheid
des Bundesgerichtes i. S. Basel-Stadt g. Luzern v. 15.
Febr. 1929). Es kam dann zur Vereinbarung betr. die
Unterstützung von Bedürftigen, die mehrere Kantons-
bürgerrechte besitzen. Sie wurde von 16 Kantonen unter-
zeichnet, vom Bundesrat am 28. Mai 1926 genehmigt
254
Staatsrecht.
und auf den 1. Juni 1926 in Kraft erklärt (AS 42 S. 250).
Später traten ihr noch 4 weitere Kantone bei (AS 42 S.
433, 781, 878; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundes-
gerichtes i. S. Zürich g. Glarus v. 22. Juni 1928 S. 3).
Andererseits traten aber 12 Kantone von der Verein-
barung wieder zurück (AS 42 S. 433; 43 S. 276; 44 S. 440;
46 S. 426; 47 S. 360, 411; 48 S. 396; 50 S. 616; 52 S.
672; 54 S. 432, 932; 55 S. 302), so dass sie nur noch für
8 Kantone gilt und daher nur noch beschränkte Bedeutung
hat. Zwischen Neuenburg und Bern besteht eine besondere
Vereinbarung vom Juni 1939 (s. nicht veröffentlichten
Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Neuenburg g. Bern
v. 13. Sept. 1940). Der Zustand, über den sich das Eid-
genössische Politische Departement im Kreisschreiben
vom 4. Februar 1925 beklagt hat, besteht daher in erheb-
lichem Masse auch heute noch; .es dürfte sich somit recht-
fertigen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes
in Beziehung auf die Unterstützung von interkantonalen
Doppelbürgern, die ja auch mit gewissen Vorbehalten
verknüpft worden ist, von neuem eingehend auf ihre
Richtigkeit zu überprüfen, soweit in einem konkreten
Streitfall ein Anlass hiezu vorliegt. Insbesondere stellt
sich die Frage, inwieweit jene Rechtsprechung vereinbar
ist mit den Grundsätzen, von denen. das Bundesgericht
im allgemeinen bei Beurteilung von interkantonalen
Streitigkeiten über Armenunterstützlplg . ausgegangen ist;
es hat dabei erklärt, die Kantone seien verpflichtet, bei
ihrem Verhalten gegenüber unterstützungsbedürftigen
Ausländern angesichts der zwischen ihnen bestehenden
Solidarität, Interessengemeinschaft auf einander gehörig
Rücksicht zu nehmen, sie hafteten einander in Bezug auf
Unterstützungsbedürftige nach den Grundsätzen über die
Geschäftsführung ohne Auftrag, zumal wenn ein Kanton
eine Unterstützung übernehmen müsse, die bei richtigem
Verhalten einem andern obgelegen wäre (BGE 8 S. 443
Erw. 3; 31 I S. 407 Erw. 2; 43 I S. 308 ff.; 44 I S. 75 f.;
46 I S. 455 ff.; 47 I S. 327 ff.; 50 I S. 127 ff., Erw. 2; 51
I S. 329; 52 I S. 389 ff.; 53 I S. 311 f.; 64 I S. 410 ff.).
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 47.
2M
3. -
Es steht nach den Akten fest, dass die Kosten
der Unterstützung des Johann Vogel seit dem Jahre 1933
stets von den Kantonen Zürich und St. Gallen, den Gemein-
den Horgen und Bütschwil, zu gleichen Teilen getragen
worden sind. Es kam zwischen ihnen jeweilen zu einer
Einigung über die Versorgung iD. einer Anstalt eines der
beiden Kantone, wenn sich eine solche als nötig erwies,
und die Behörden des andern Kantons erklärten sich
dann immer ohne Ausnahme bereit, die Hälfte der Kosten
der Versorgung, des Lebensunterhaltes zu übernehmen.
Eine solche Vereinbarung kam insbesondere zustande im
November oder Dezember 1935, nachdem Vogel aus einer
zürcherischen Anstalt in eine st. gallische übergeführt
worden war und damit eine bis heute dauernde Periode
begonnen hatte,. während der die Versorgung stets in
st. gallischen Anstalten erfolgte. Damals erklärte Bütschwil
sogar, die Erziehungs- und Versorgungskosten seien für
alle Zukunft von beiden Heimatgemeinden je zur Hälfte
zu tragen, und Horgen stimmte dem zu, wenn nicht
ausdrücklich, so doch stillschweigend. Das geschah freilich
zur Zeit, als noch beide Kantone der interkantonalen
Vereinbarung über die Unterstützung von Doppelbürgern
angeschlossen waren. Aber auch nachdem St. Gallen den'
Rücktritt von der Vereinbarung erklärt hatte und dieser
wirksam geworden war, wurde das Übereinkommen
zwischen ihnen über die gemeinsame Pflicht zur Unter-
stützung des Johann Vogel erneuert, zunächst dann, als
dieser nach einer gewissen Zeit der Freiheit wieder in
einer Anstalt versorgt werden musste, nämlich im Herbst
1938, dann wieder im Dezember 1940 und endlich im
Juli oder August 1941, als die heute noch dauernde Ver-
wahrung in der kantonalen Strafanstalt in St. Gallen
vereinbart wurde. Es kann nun hier dahingestellt bleiben,
ob schon aus einem interkantonalen Doppelbürgerrecht
an und für sich bei Unterstützungsbedürftigkeit des
Doppelbürgers eine Solidarität, Interessengemeinschaft
der beiden Heimatkantone entspringt, wie sie für die
Kantone gegenüber bedürftigen Ausländern angenommen
2/)6
Staatsreoht.
worden ist. Zum mindesten ist eine solche Gemeinschaft
zwischen Zürich und St. Gallen gegenüber dem unter-
stützungsbedfuftigen 'Vogel entstanden durch ihre letzte
Ve'reinbarung vom Juli oder August 1941 über die Ver-
wahrung auf gemeinsame Kosten in der Strafanstalt.
Obwohl diese Vereinbarung auf Grund des Doppelbürger-
rechts des Vogel erfolgte, ist sie nicht durch den Verzicht
auf das st. gallische Bürgerrecht und die Entlassung aus
diesem unwirksam geworden und zwar auch dann nicht,
wenn diese Entlassung rechtsgültig war. Eine Interessen-
gemeinschaft, Solidarität der Kantone gegenüber einem
Unterstützungsbedfuftigen hat nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zur Folge, dass nicht ein Kanton
durch Handlungen, die er im eigenen Interesse vornimmt,
seine Unterstützungslast auf einen andern Kanton ab-
wälzen kann (BGE 43 I S. 309 f. Erw. 3; 46 I S. 455 fi.;
53 I S. 311 f.). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht des
Kantons St. Gallen konnte somit die von diesem Kanton
übernommene Unterstützungspflicht für die dreijährige
Dauer der Verwahrung in der Strafanstalt nicht beseitigen.
Die Klage ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.
Was mit Vogel nach dem Ablauf der Verwahrungszeit
geschieht, ist noch ungewiss. Es ist nicht sicher, dass die
Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern wird. Unter die-
sen Umständen kann zur Zeit die Frage ofien bleiben,
ob der Kanton St. Gallen oder die Gemeinde Bütschwil
auch nachher noch für die Hälfte der Kosten der Unter-
stützung aufkommen muss, sofern sich eine solche weiter
als nötig erweist. Es steht jeder Partei frei, das Bundes-
gericht wieder zum Entscheid hierüber anzurufen, wenn
die Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern oder von
neuem eintreten sollte und die Parteien sich über die
Tragung der Kosten nicht einigen können.
Demn.ach erkennt das Bu/nde8gerickt :
Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen,
dass der Kanton St. Gallen (die Gemeinde Bütschwil)
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.
2/)7
verpflichtet wird, weiter die Hälfte der Kosten der sm
22. August 1941 angeordneten Einweisung des Johann
Vogel in die Strafanstalt des Kantons St. Gallen zu tragen.
Im übrigen wird die Klage im Sinne der Erwägungen
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 47. -
Voir n° 47.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
48. Auszug aus dem tJrteJJ "om 3. Dezember 1M3 i. S. I. Puehs
und Konsorten gegen Krlsenahgabe-RekurskommlslilOli des
Kantons Luzern.
Kf'ismabgabe :
.
1 Die für VerwaJtungsgerichtsbesohwerden gegen Entscheule
• über eidgenössische Steuern geforderte Begründung kann in
einer Bezugna.hme auf Ausführungen in Eingaben betreffend
eine Einschätzung für kantonale Steuern bestehen; sofem dabei
diejenigen Anga.1ien beteicbnet werden, die zur Begründung
der V$l-waltungsgetichtsbeschwerde a.nger1Üen sein sollen und
17
AUS 69 I -- 1943