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69_I_243

BGE 69 I 243

Bundesgericht (BGE) · 1932-02-19 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Kanton Zürich ist -

mit AusnahIne von drei

Gemeinden -

auf den 1. Januar 1927 der internationalen

Vereinbarung betr. die Unterstützung von Doppelbfugern

beigetreten (AB 42 S. 250, Entscheid des Bundesgerichtes

i. S. Zürich g. Glarus vom 22. Juni 1928 S. 3), ebenso

der Kanton St. Gallen für die Zeit vom 1. Januar 1927

bis zum 31. Dezember 1938 (AB 42 S. 878; 54 S. 432).

Johann Vogel, geb. in Flawil am 5. April 1909, ist

Bürger der Gemeinde Horgen, wohin er nach den Akten

in der Primarschulzeit gekommen ist. Er war auch Bürger

von Bütschwil im Kanton St. Gallen. Wegen Vornahme

unsittlicher Handlungen mit Kindern und vor solchen

ist er wiederholt bestraft worden, am 3. Dezember 1929,

3. März 1933, 10. März und 28. Juni 1938, 15. Januar

1941. Als er sich in Wädenswil bettelnd herumtrieb,

wurde er am 8. November 1933 im Bürgerheim (Armen-

anstalt) in Horgen untergebracht und musste sich die

Armenpflege von Horgen seiner annehmen. Sie setzte sich

mit der Armenbehörde von Bütschwil in Verbindung und

ersuchte sie um den Ersatz der Hälfte des Kostgeldes,

das täglich Fr. 3.- ausmachte. Bütschwil fand jedoch

das Kostgeld zu hoch und machte den Vorschlag, Vogel

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 47.

in einer andern Anstalt zu versorgen. Auf Veranlassung

der Armenpflege von Horgenbeschloss darauf der Bezirks-

rat von Horgen am 7. Februar 1934, Vogel für drei Jahre

in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen, und die

Justizdirektion des Kantons Zürich verfügte am 13.

Februar, dass Vogel für die genannte Zeit in die Arbeits-

erziehungsanstalt Uitikon a. A. aufzunehmen sei. Horgen

gab Bütschwil hievon Kenntnis und ersuchte um Über-

nahme der Hälfte der Kosten dieser Versorgung und der

vorhergehenden im Bürgerheim in Horgen. Bütschwil

sollte danach für die bisherige Versorgung Fr. 1.10 und

für die neue 75 Rp. täglich bezahlen und erklärte sich

hiemit einverstanden. Auch die Kosten einer zahnärztli-

chen Behandlung wurden von beiden Gemeinden je zur

Hälfte übernommen. Am 30. April 1935 erstattete die

Psychiatrische Poliklinik für Kinder und Jugendliche in

Zürich ein Gutachten über Vogel, das. zum Schlusse

kommt, es bestehe. bei ihm eine latente Geisteskrankheit

(Schizophrenie), eine aussergewöhnliche Sexualneurose

(Pädophilie) und ein hohes Ma.ss von Verwahrlosung. Auf

Grund eines Vorschlages der Poliklinik verfügte die

Justizdirektion des Kantons Zürioh am 2. Oktober 1935,

dass gegen Vogel das Entmündigungsverfahren einzuleiten

und er vorläufig in die Heilanstalt Burghölzli zu versetzen

sei. Von hier wurde er am 28. Oktober 1935 der Kosten-

ersparnis wegen in das kantonale Asyl in Wil (St.Gallen)

übergeführt. Die Armenbehörde von Bütschwil schrieb der

Armenpflege von Horgen am 20. November 1935, sie

wahre sich das Recht des Rückgriffs für die Hälfte der

daraus entstehenden Kosten. Ausserdem sandte sie der

Direktion des Armenwesens des Kantons Zürich ein von

ihr am 5. Dezember 1935 ausgefülltes, der interkantonalen

Vereinbarung betr. die Unterstützung von DopJ>elbürgern

entsprechendes Formular, womit sie Anspruch auf die

vom Kanton Zürich nach Art. 1 der Vereinbarung zu

leistenden Rückvergütungen an die Unterstützungskosten

erhob. Darin erklärte die Armenbehörde von Bütschwil,

246

Staatsrecht.

dass Vogel jedenfalis dauernd, unterstützungsbedürftig

sei und wegen Geisteskrankheit im kantonalen Asyl in

W.il auf Kosten der' beiden heimatlichen Armenkassen

Bütschwil und Horgen je zur Hälfte versorgt werde. Am

Schlusse heisst es: « Bisher hatten die beiden Heimat-

gemeinden Bütschwil und Horgen gemeinsam die ent-

standenen Erziehungs- und Versorgungskosten je zur

Hälfte getragen und wird auch in Zukunft so gehalten

werden müssen. » Horgen übernahm denn auch die Hälfte

der Kosten der Versorgung im Asyl in Wil, nachdem es

die Herabsetzung der Tagestaxe auf Fr. 3.- erreicht

hatte.

Am 25. Oktober 1935 hatte das Waisenamt Horgen,

nachdem die Psychiatrische Poliklinik für Kinder und

Jugendliche ihr Gutachten vom 30. April 1935 am 17.

Oktober ergänzt hatte, beschlossen, die Entmündigung

des Vogel wegen Geisteskrankheit zu beantragen. Der

Bezirksrat von Horgen gab diesem Antrag durch Beschluss

vom 30. Dezember 1935 Folge. Er überliess die Bestellung

des Vormundes der Vormundschaftsbehörde von Bütsch-

wil und überwies ihr die Akten zur Weiterführung

der Vormundschaft. Diese Behörde bestellte denn auch

einen Vormund. Am 15. November 1937 schrieb die

Armenbehörde Bütschwil der Armenpflege Horgen, Vogel

sei nunmehr ins Bürgerheim von Bütschwil versetzt wor-

den und werde hier bleiben, die ·Kosten von Fr. 2.-

täglich seien zur Hälfte von Horgen zu tragen. Doch

wurde Vogel im Januar oder Februar 1938 aus dem

Bürgerheim entlassen und trat eine Stelle an. Im Frühling

dieses Jahres kam er sodann in den Kanton Zürich. Da

er sich aber in der Freiheit wieder unzüchtiger Handlungen

mit Kindern schuldig machte, ergingen gegen ihn die

Straf urteile. des Bezirksgerichts Alttoggenburg vom 10.

März . und des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 1938.

Deshalb ersuchte die Justizdirektion des Kantons Zürich

gemäss einer Verfügung vom 13. August 1938 das Justiz-

departement des Kantons St. Gallen, dafür besorgt zu

Interkantonales Armenunterstützungsrooht. N0 47.

247

sein, dass Vogel nach dem Strafvollzug wieder in einer

geeigneten Anstalt versorgt und ohne seine Zustimmung

nicht mehr auf freien Fuss gesetzt werde, und beauftragte

das kantonale Polizeikommando, Vogel nach dem Straf-

vollzug den st. gallischen Behörden zuzuführen. Das

Departement des Innern des Kantons St. Gallen antwortete

der zürcherischen Justizdirektion am 22. September 1938,

es wäre richtiger gewesen, wenn die Vormundschaft

weiterhin in Zürich geführt worden wäre; deshalb wäre es

ein Akt begründeten und angemessenen Entgegenkommens,

wenn die Heimatgemeinde Horgen die Hälfte der Ver-

sorgungskosten übernehme; unter dieser Voraussetzung

erkläre sich das Departement bereit, Vogel den zürche-

rischen Behörden abzunehmen und in einer st. gallischen

Anstalt, zunächst im Asyl in Wil, zu versorgen. Die

Armenpflege Horgen teilte darauf am 29. September

1938 der Justizdirektion des Kantons Zürich mit, dass sie

beschlossen habe, für die Hälfte der heimatlichen Versor-

gungskosten von Fr. 2.- oder Fr. 2.20 im Tag Gutsprache

zu leisten. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen

beschloss am 14. Oktober 1938, Vogel auf unbestimmte

·Zeit im Asyl WH zu versorgen und die Kosten der Ver-

sorgung den Heimatgemeinden Horgen und Bütschwil

aufzulegen. Wegen guten Betragens wurde Vogel, der

unterdessen kastriert worden war, am 25. Juli 1939 aus

dem Asyl entlassen und kam nach Dietikon in den Kanton

Zürich. Dort wurde er in der Folge arbeitslos wegen

unbefriedigender Leistungen und beging wiederum unzüch-

tige Handlungen mit einem Kind. Deshalb wurde er am

20. November 1940 verhaftet, nach der Einvernahme naoh

Bütschwil heimgesohafft und dort im Bürgerheim unter-

gebraoht. Wegen der erwähnten HandlUngen wurde er

am 15. Januar 1941 bestraft. Die Armenbehörde von

Bütschwil hatte unterdessen der ArInenpflege von Horgen

am 29. November 1940 geschrieben, der Gemeinderat

von Bütschwil habe beschlossen, Vogel nach Art. 1 lit. a

und b des Gesetzes über die Versorgung arbeitsscheuer

Staatsrecht.

und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten für

die Dauer von zwei Jahren in der Arbeitserziehungsanstalt

Bitzi unterzubringen', in der Meinung, dass die Kosten

von beiden Heima.tgemeinden je zur Hälfte zu tra.gen seien.

Die Armenpßege von Horgen erklärte sich mit dieser

Versorgung und der Obemahme der Hälfte der Kosten

einverstanden. Da.rauf genehmigte der Regierungsra.t des

Kantons St. Ga.llen den Versorgungsbeschluss des Gemein-

dera.tes von Bütschwil vom 28. November 1940. Da. Vogel

a.m 19. Ma.i 1941, als er sich in der Anstalt Bitzi befand,

einen Fluchtversuch machte, fragte das Polizeidepa.rte-

ment des Ka.ntons St. Gallen den Gemeindera.t von Horgen

durch Schreiben vom 24. Juli 1941 a.n, ob er damit ein-

verstanden sei, da.ss Vogel auf die Da.uer von drei J a.hren

in der kantonalen Stra.fa.nsta.lt verwa.hrt werde, und ob

Horgen bereit sei, zusammen mit Bütschwil die da.ra.us

entstehenden Kosten zu tragen. Die Armenpflege von

Horgen stimmte der vorgeschla.genen Verwahrung zu

und erklärte, die Hälfte der Kosten übernehmen zu

wollen. Der Regierungsra.t des Ka.ntons St. Gallen beschloss

da.rauf am 22. August 1941, Vogel für drei Jahre in die

kantona.le Strafanstalt zu versetzen, und bestimmte, dass

die Kosten zu gleichen Teilen von den beiden Heima.t-

gemeinden zu tra.gen seien.

Vogel, der in der Strafkolonie im Sa.xerrlet arbeiten

musste, erklärte am 28. November 1942, dass er auf das

Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil und des Kantons

St. Gallen verzichten wolle. Der Vormund, die Waisen-

behörde, der Ortsverwaltungsrat und der Gemeindera.t

von Bütschwil stimmten diesem Verzicht und der Ent-

lassung aus dem Bürgerrecht zu. Der Regierungsra.t des

Kantons St. Ga.llen beschloss am 5. Janua.r 1943, dem

Zustimmungsbeschluss des Wa.isena.mtes von Bütschwil

die obervormundsohaftliohe Genehmigung zu,erteilen und

Vogel aus dem st. gallisohen Gemeinde.. und Kantons-

bürgerreoht zu entlassen. Vogel ersuchte nunmehr um

Entlassung a.us der Vormundsohaft der Gemeinde Bütsoh-

wH und um Versetzung in eine züroherische Anstalt.

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 '7.

2'9

B. ---, Am 24. Juni 1943 hat der Regierungsra.t des

Kantons Zürich gegen den Ka.nton St. Ga.llen eine sta.a.ts-

rechtliohe Kla.ge erhoben mit dem Antrag, die Entlassung

Vogels a.us dem Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil

und a.us dem st. gallischen Ka.ntonsbürgerreoht sei nichtig

zu erklären und der Kanton St. Gallen zu verpflichten,

sioh weiterhin zur Hälfte an den entstehenden Versor-

gungskosten und übrigen Unterstützungsaus!a.gen zu betei-

ligen.

Die 'Kla.ge ist wie folgt begründet : Für das Begehren

der Entlassung aus dem st. gallischen Ka.ntons- und

Gemeindebürgerrecht hätten keine guten Gründe bestan-

den. Es sei einzig und allein da.ra.uf zurückzuführen, dass

Vogel sich der strengen Verwahrung in der st. ga.llischen

Stra.fa.nst1l.lt entziehen wollte und hoffte, na.chher im

Kanton Zürioh mit einer mildern Versorgung davon zu

kommen oder in Freiheit gesetzt zu werden. Die Bürger-

reohtsentlassung liege daher nioht im erwiesenen Interesse

des Mündels. Da dieser almosengenössig sei, ha.ndle· es

sioh zudem um einen Reohtsmissbrauch, nämlioh um

einen Missbrauoh der vormundsohaftlichen Ma.cht über

einen Geisteskra.nken. Diese Ma.oht sei dazu verwendet

worden, um bedeutende da.uernde Armenlasten a.uf die

andere Doppelbürgergemeinde abzuwälzen. Das verstosse

gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB.

O. -

Der Regierungsra.t des Kantons St. Ga.llen hat die

Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantra.gt und

u. a. ausgeführt : Der Verlust des st. ga.llischen Bürger-

rechts beeinträohtige die Interessen Vogels nicht in

erhebliohem Ma.sse. Er werde in gleicher Weise wie bisher

unterstützt werden. Ein Doppelbürgerrecht gebe einer

Heimatgemeinde nicht den Anspruch darauf, dass der

Doppelbürger auf das Bürgerrecht der a.ndern Gemeinde

nicht verzichte. Jene Gemeinde müsse die aus einem

solohen Verzicht entstehenden Naohteile hinnehmen.

Obrigens habe die Gemeinde Bütschwil bis jetzt es nioht

abgelehnt, Vogel zu unterstützen, obwohl ihr das Reoht

hiezu zugestanden wäre. Anders wäre es, wenn die st.

250

Staatsrecht.

gallischen Behörden Vogel zum Verzicht auf das st. galli-

sche Bürgerrecht veranlasst hätten. Dann würde wohl

eiQe Unterstützungspflicht des Kantons St. Gallen nach

den Ausführungen in BGE 53 I S. 312 noch bestehen.

Vogel habe aber von sich aus, ohne dass es ihm nahe

gelegt worden wäre, den Verzicht erklärt. Nach Art. 37

Abs. 1 KV könne ein Bürger des Kantons St. Gallen, der

zugleich ein anderes Kantonsbürgerrecht besitze, auf das

st. gallische Bürgerrecht verzichten (vgl. auch BGE 55 I

S. 9 Erw. 2). Die Entlasl'lung des Vogel aus dem st. galli-

schen Bürgerrecht bilde daher keinen Rechtsmissbrauch.

Das Bundesgericht zieht in ErwlLgung :

1. -

Nach Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 177 OG hat

das Bundesgericht als Staatsgerichtshof staatsrechtliche

Streitigkeiten zwischen den Kantonen zu beurteilen,

sofern eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft.

Wenn jemand in zwei Kantonen heimatberechtigt ist

und auf das Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet,

so ist jedoch ein Streit zwischen den beiden Kantonen

über die Gültigkeit dieses Verzichtes oder der infolge-

dessen ausgesprochenen Entlassung aus dem Bürgerrecht

des einen Kantons als Hawptfrage nicht eine staats-

rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen, weil er nicht

ein interkantonales, sondern lediglich ein innerkantonales

Rechtsverhältnis zwischen einem Kanton und einem seiner

Bürger betrifft. Es handelt sich dabei auch nicht um

eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden ver-

schiedener Kantone im Sinne des Art. 110 BV und des

Art. 49 OG. Eine derartige Streitigkeit -liegt nach der

Praxis nur dann vor, wenn solche Gemeinden sich

darüber streiten, ob jemand das Bürgerrecht in der

einen oder in der andern Gemeinde besitzt, nicht auch

dann, wenn streitig ist, ob er Bürger von beiden Gemein-

den oder nur von einer ist. Verzichtet jemand, der das

Bürgerrecht von zwei Kantonen besitzt, auf das eine,

so ist der andere Heimatkanton nicht legitimiert, dem

Interkantonales Armenunterstützungsreoht. N° 47.

251

Bundesgericht die Frage der Gültigkeit des Verzichtes

als Hauptfrage zum Entscheid vorzulegen; denn er

hat am Bestand des Bürgerrechtsverhältnisses im an-

dern Kanton höchstens ein tatsächliches, kein recht-

liches Interesse (vgl. BGE 5 S. 456; 8 S. 79 f., 857;

9 S. 573; 18 S. 84; 35 I S. 457 Erw. 1; 55 I S. 9 ff.).

Soweit der Kanton Zürich beantragt, die Entlassung des

Johann Vogel aus dem Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil

und des Kantons St. Gallen sei ungültig zu erklären, ist

daher auf die Klage nicht einzutreten.

Dagegen liegt eine grundsätzlich vom Bundesgericht zu

beurteilende staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan-

tonen insoweit vor, als Zürich beantragt, St. Gallen sei

zu verpflichten, die Hälfte der Kosten der Unterstützung

des Johann Vogel zu tragen oder zu ersetzen (vgl. BGE

55 I S. 34 Erw. 1; 64 I S. 408; 66 I S. 169). Dabei kann

die Frage der Gültigkeit der Entlassung des Vogel aus

dem st. gallischen Kantonsbürgerrecht als Vorfrage vom

Bundesgericht geprüft werden.

2. -

Ursprünglich wurden dauernd unterstützungsbe-

dürftige Personen mit mehreren Kantonsbürgerrechten

im schweizerischen Bundesstaat im allgemeinen von allen

ihren Heimatkantonen gemeinsam unterstützt. Hierin

brachte das Bundesgericht durch seine Praxis eine Ände-

rung, indem es erklärte, das Bundesrecht enthal~ keine

Norm, die es gestatten würde, einen Heimatkanton

eines Doppelbürgers zu verpflichten, 'die dem andern

Heimatkanton aus der Unterstützung erwachsenden Aus-

lagen teilweise zu ersetzen (BGE 23 S. 1467 ff.; 29 I S.

449 Erw. 2; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Neuen-

burg g. Bern v. 15. Juni 1904, i. S. Kirchgemeinde Sulgen

g. St. Gallen v. 25. März 1915; GUBLEB, Interkantonales

Armenrecht, Berner Diss. 1917 S. 63 ff.). Immerhin liass

das Bundesgericht in BGE 55 S. 37 Erw. 3 die Frage

offen, ob ein Heimatkanton eines Doppelbürgers, der

diesen infolge eines Begehrens des Niederlassungskantons

aufnehmen muss, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem

2112

Staatsrecht.

andern Heimatkanton' habe, nachdem es schon in BGE

23 S. 1468 f. zu dieser Frage mit Rücksicht auf die Um-

stände des konkreten Falles nicht auch vom Gesichtspunkt

der GeschäftsfUhrung ohne Auftrag oder der Regress-

pflicht in Solidarverhältnissen grundsätzlich Stellung

genommen hatte. Auf Grund dieser Praxis weigerte sich

im allgemeinen der Heimatkanton eines Doppelbürgers,

der im andern Heimatkanton wohnte, an dessen Unter-

stützung beizutragen. Die gemeinsame Unterstützung

blieb in der Regel nur noch bestehen für Doppelbürger,

die in keinem ihrer Heimatkantone wohnten, aber ohne

Anerkennung einer Pflicht hiezu (GUBLER a. a. O. S. 69

fi.). Dieser Rechtszustand wurde vom Eidgenössischen

Politischen Departement als unbefriedigend empfunden;

es schlug in einem Kreisschreiben vom 4. Februar 1925

den Kantonsregierungen eine Vereinbarung vor, wonach

die Kantone für die Kosten der Unterstützung ihrer

gemeinsamen Angehörigen gemeinsam zu gleichen Teilen

aufzukommen hätten. Dabei äusserte es sich wie folgt :

I(In den Fällen, wo es sich um Hilfeleistung an Personen

handelt, die in mehreren Kantonen heimatgenössig sind,

fehlt es an einer festen Regelung der Unterstützungspflicht.

Wie Ihnen bekannt ist, hat das Bundesgericht unterm

16. Oktober 1903 in einem solchen Streitfalle erkannt,

dass eine bundesrechtliche Norm, welche den einen Heimat-

kanton zum verhältnismässigen El1!atz armenrechtlicher

Kosten gegenüber dem zweiten Heimatkanton des Unter-

stützten verpflichte, nicht existiere und eine entsprechende

Forderung vom Richter nicht geschützt werden könne.

Aus diese;m Entscheide lässt sich eine' positive Handhabe,

in welcher< Weise die Unterstützung von Doppelbürgern

von den beteiligten Kantonen zu tragen sei, nicht herleiten.

Die praktische Konsequenz des Urteils ging in casu dahin,

dass derjenige Heimatkanton, in welchem der Doppel-

bürger seinen Wohnsitz hatte, die Kosten der Unterstüt-

zung desselben allein tragen musste. Diese Lösung eignet

sich indessen nicht zur grundsätzlichen, allgemein anwend-

Interkantonales Armenunteratützungsreoht. N° 47.

baren Regelung der umstrittenen Frage; denn sie könnte

leicht zu unbilliger Belastung und viceversa Entlastung

führen (wenn beispielsweise der zu Unterstützende erst

kurz vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit -

eventuell in

Voraussicht derselben -

seinen Wohnsitz vom einen

Heimatort nach dem andern verlegt hätte). Auch würde

diese Regelung versagen, sobald der unterstützungsbe-

dürftige Doppelbürger ausserhalb seiner beiden Heimat-

kantone wohnt. Solange nun die Unterstützung der Doppel-

bürger nicht durch ein allgemein anerkanntes, festes

System geordnet wird, herrscht auf diesem Gebiete der

Armenfürsorge eine unzuträgliche Regellosigkeit und die

Fälle sind nicht selten, wo eine Einigung zwischen den

beteiligten- Kantonen nicht zustande kommt, indem jeder

derselben, gestützt auf die von ihm vertretene Rechts-

auffassung, die Unterstützung verweigert bezw. die Für...:

sorgepflicht dem andern Heimatkanton zuschiebt. Beson-

ders unbefriedigend gestaltet sich die Sachlage, wenn es

sich um die Übernahme eines aus dem Auslande oder einem

dritten Kanton heimgescha:fften Hilfsbedürftigen oder um

die von dem dritten Kanton gemäss Art. 45, Abs. 3,

der Bundesverfassung geforderte « angemessene Unter-

stützung» eines solchen seitens der Heimatbehörden han-

delt. Die Behandlung solcher strittiger Fälle führt erfah-

rungsgemäss zu langwierigen Korrespondenzen und Erör-

terungen. Inzwischen entbehrt der Doppelbürger die

benötigte. ifilfeleistung; falls er ärztlicher Pflege oder

dringender Versorgung bedarf, so kann durch 'solche

Weiterungen verhängnisvoller Schaden entstehen. Wir

halten dafür, dass ein solcher Zustand, welcher der Armen-

fürsorge unseres Landes nicht zu Ehie gereicht, dringend

der AbhÜlfe ruft ... » (s. nicht veröfientlichten Entscheid

des Bundesgerichtes i. S. Basel-Stadt g. Luzern v. 15.

Febr. 1929). Es kam dann zur Vereinbarung betr. die

Unterstützung von Bedürftigen, die mehrere Kantons-

bürgerrechte besitzen. Sie wurde von 16 Kantonen unter-

zeichnet, vom Bundesrat am 28. Mai 1926 genehmigt

254

Staatsrecht.

und auf den 1. Juni 1926 in Kraft erklärt (AS 42 S. 250).

Später traten ihr noch 4 weitere Kantone bei (AS 42 S.

433, 781, 878; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundes-

gerichtes i. S. Zürich g. Glarus v. 22. Juni 1928 S. 3).

Andererseits traten aber 12 Kantone von der Verein-

barung wieder zurück (AS 42 S. 433; 43 S. 276; 44 S. 440;

46 S. 426; 47 S. 360, 411; 48 S. 396; 50 S. 616; 52 S.

672; 54 S. 432, 932; 55 S. 302), so dass sie nur noch für

8 Kantone gilt und daher nur noch beschränkte Bedeutung

hat. Zwischen Neuenburg und Bern besteht eine besondere

Vereinbarung vom Juni 1939 (s. nicht veröffentlichten

Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Neuenburg g. Bern

v. 13. Sept. 1940). Der Zustand, über den sich das Eid-

genössische Politische Departement im Kreisschreiben

vom 4. Februar 1925 beklagt hat, besteht daher in erheb-

lichem Masse auch heute noch; .es dürfte sich somit recht-

fertigen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes

in Beziehung auf die Unterstützung von interkantonalen

Doppelbürgern, die ja auch mit gewissen Vorbehalten

verknüpft worden ist, von neuem eingehend auf ihre

Richtigkeit zu überprüfen, soweit in einem konkreten

Streitfall ein Anlass hiezu vorliegt. Insbesondere stellt

sich die Frage, inwieweit jene Rechtsprechung vereinbar

ist mit den Grundsätzen, von denen. das Bundesgericht

im allgemeinen bei Beurteilung von interkantonalen

Streitigkeiten über Armenunterstützlplg . ausgegangen ist;

es hat dabei erklärt, die Kantone seien verpflichtet, bei

ihrem Verhalten gegenüber unterstützungsbedürftigen

Ausländern angesichts der zwischen ihnen bestehenden

Solidarität, Interessengemeinschaft auf einander gehörig

Rücksicht zu nehmen, sie hafteten einander in Bezug auf

Unterstützungsbedürftige nach den Grundsätzen über die

Geschäftsführung ohne Auftrag, zumal wenn ein Kanton

eine Unterstützung übernehmen müsse, die bei richtigem

Verhalten einem andern obgelegen wäre (BGE 8 S. 443

Erw. 3; 31 I S. 407 Erw. 2; 43 I S. 308 ff.; 44 I S. 75 f.;

46 I S. 455 ff.; 47 I S. 327 ff.; 50 I S. 127 ff., Erw. 2; 51

I S. 329; 52 I S. 389 ff.; 53 I S. 311 f.; 64 I S. 410 ff.).

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 47.

2M

3. -

Es steht nach den Akten fest, dass die Kosten

der Unterstützung des Johann Vogel seit dem Jahre 1933

stets von den Kantonen Zürich und St. Gallen, den Gemein-

den Horgen und Bütschwil, zu gleichen Teilen getragen

worden sind. Es kam zwischen ihnen jeweilen zu einer

Einigung über die Versorgung iD. einer Anstalt eines der

beiden Kantone, wenn sich eine solche als nötig erwies,

und die Behörden des andern Kantons erklärten sich

dann immer ohne Ausnahme bereit, die Hälfte der Kosten

der Versorgung, des Lebensunterhaltes zu übernehmen.

Eine solche Vereinbarung kam insbesondere zustande im

November oder Dezember 1935, nachdem Vogel aus einer

zürcherischen Anstalt in eine st. gallische übergeführt

worden war und damit eine bis heute dauernde Periode

begonnen hatte,. während der die Versorgung stets in

st. gallischen Anstalten erfolgte. Damals erklärte Bütschwil

sogar, die Erziehungs- und Versorgungskosten seien für

alle Zukunft von beiden Heimatgemeinden je zur Hälfte

zu tragen, und Horgen stimmte dem zu, wenn nicht

ausdrücklich, so doch stillschweigend. Das geschah freilich

zur Zeit, als noch beide Kantone der interkantonalen

Vereinbarung über die Unterstützung von Doppelbürgern

angeschlossen waren. Aber auch nachdem St. Gallen den'

Rücktritt von der Vereinbarung erklärt hatte und dieser

wirksam geworden war, wurde das Übereinkommen

zwischen ihnen über die gemeinsame Pflicht zur Unter-

stützung des Johann Vogel erneuert, zunächst dann, als

dieser nach einer gewissen Zeit der Freiheit wieder in

einer Anstalt versorgt werden musste, nämlich im Herbst

1938, dann wieder im Dezember 1940 und endlich im

Juli oder August 1941, als die heute noch dauernde Ver-

wahrung in der kantonalen Strafanstalt in St. Gallen

vereinbart wurde. Es kann nun hier dahingestellt bleiben,

ob schon aus einem interkantonalen Doppelbürgerrecht

an und für sich bei Unterstützungsbedürftigkeit des

Doppelbürgers eine Solidarität, Interessengemeinschaft

der beiden Heimatkantone entspringt, wie sie für die

Kantone gegenüber bedürftigen Ausländern angenommen

2/)6

Staatsreoht.

worden ist. Zum mindesten ist eine solche Gemeinschaft

zwischen Zürich und St. Gallen gegenüber dem unter-

stützungsbedfuftigen 'Vogel entstanden durch ihre letzte

Ve'reinbarung vom Juli oder August 1941 über die Ver-

wahrung auf gemeinsame Kosten in der Strafanstalt.

Obwohl diese Vereinbarung auf Grund des Doppelbürger-

rechts des Vogel erfolgte, ist sie nicht durch den Verzicht

auf das st. gallische Bürgerrecht und die Entlassung aus

diesem unwirksam geworden und zwar auch dann nicht,

wenn diese Entlassung rechtsgültig war. Eine Interessen-

gemeinschaft, Solidarität der Kantone gegenüber einem

Unterstützungsbedfuftigen hat nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts zur Folge, dass nicht ein Kanton

durch Handlungen, die er im eigenen Interesse vornimmt,

seine Unterstützungslast auf einen andern Kanton ab-

wälzen kann (BGE 43 I S. 309 f. Erw. 3; 46 I S. 455 fi.;

53 I S. 311 f.). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht des

Kantons St. Gallen konnte somit die von diesem Kanton

übernommene Unterstützungspflicht für die dreijährige

Dauer der Verwahrung in der Strafanstalt nicht beseitigen.

Die Klage ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.

Was mit Vogel nach dem Ablauf der Verwahrungszeit

geschieht, ist noch ungewiss. Es ist nicht sicher, dass die

Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern wird. Unter die-

sen Umständen kann zur Zeit die Frage ofien bleiben,

ob der Kanton St. Gallen oder die Gemeinde Bütschwil

auch nachher noch für die Hälfte der Kosten der Unter-

stützung aufkommen muss, sofern sich eine solche weiter

als nötig erweist. Es steht jeder Partei frei, das Bundes-

gericht wieder zum Entscheid hierüber anzurufen, wenn

die Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern oder von

neuem eintreten sollte und die Parteien sich über die

Tragung der Kosten nicht einigen können.

Demn.ach erkennt das Bu/nde8gerickt :

Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen,

dass der Kanton St. Gallen (die Gemeinde Bütschwil)

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.

2/)7

verpflichtet wird, weiter die Hälfte der Kosten der sm

22. August 1941 angeordneten Einweisung des Johann

Vogel in die Strafanstalt des Kantons St. Gallen zu tragen.

Im übrigen wird die Klage im Sinne der Erwägungen

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 47. -

Voir n° 47.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

48. Auszug aus dem tJrteJJ "om 3. Dezember 1M3 i. S. I. Puehs

und Konsorten gegen Krlsenahgabe-RekurskommlslilOli des

Kantons Luzern.

Kf'ismabgabe :

.

1 Die für VerwaJtungsgerichtsbesohwerden gegen Entscheule

• über eidgenössische Steuern geforderte Begründung kann in

einer Bezugna.hme auf Ausführungen in Eingaben betreffend

eine Einschätzung für kantonale Steuern bestehen; sofem dabei

diejenigen Anga.1ien beteicbnet werden, die zur Begründung

der V$l-waltungsgetichtsbeschwerde a.nger1Üen sein sollen und

17

AUS 69 I -- 1943

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Nach Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 177 OG hat

das Bundesgericht als Staatsgerichtshof staatsrechtliche

Streitigkeiten zwischen den Kantonen zu beurteilen,

sofern eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft.

Wenn jemand in zwei Kantonen heimatberechtigt ist

und auf das Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet,

so ist jedoch ein Streit zwischen den beiden Kantonen

über die Gültigkeit dieses Verzichtes oder der infolge-

dessen ausgesprochenen Entlassung aus dem Bürgerrecht

des einen Kantons als Hawptfrage nicht eine staats-

rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen, weil er nicht

ein interkantonales, sondern lediglich ein innerkantonales

Rechtsverhältnis zwischen einem Kanton und einem seiner

Bürger betrifft. Es handelt sich dabei auch nicht um

eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden ver-

schiedener Kantone im Sinne des Art. 110 BV und des

Art. 49 OG. Eine derartige Streitigkeit -liegt nach der

Praxis nur dann vor, wenn solche Gemeinden sich

darüber streiten, ob jemand das Bürgerrecht in der

einen oder in der andern Gemeinde besitzt, nicht auch

dann, wenn streitig ist, ob er Bürger von beiden Gemein-

den oder nur von einer ist. Verzichtet jemand, der das

Bürgerrecht von zwei Kantonen besitzt, auf das eine,

so ist der andere Heimatkanton nicht legitimiert, dem

Interkantonales Armenunterstützungsreoht. N° 47.

251

Bundesgericht die Frage der Gültigkeit des Verzichtes

als Hauptfrage zum Entscheid vorzulegen; denn er

hat am Bestand des Bürgerrechtsverhältnisses im an-

dern Kanton höchstens ein tatsächliches, kein recht-

liches Interesse (vgl. BGE 5 S. 456; 8 S. 79 f., 857;

9 S. 573; 18 S. 84; 35 I S. 457 Erw. 1; 55 I S. 9 ff.).

Soweit der Kanton Zürich beantragt, die Entlassung des

Johann Vogel aus dem Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil

und des Kantons St. Gallen sei ungültig zu erklären, ist

daher auf die Klage nicht einzutreten.

Dagegen liegt eine grundsätzlich vom Bundesgericht zu

beurteilende staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan-

tonen insoweit vor, als Zürich beantragt, St. Gallen sei

zu verpflichten, die Hälfte der Kosten der Unterstützung

des Johann Vogel zu tragen oder zu ersetzen (vgl. BGE

55 I S. 34 Erw. 1; 64 I S. 408; 66 I S. 169). Dabei kann

die Frage der Gültigkeit der Entlassung des Vogel aus

dem st. gallischen Kantonsbürgerrecht als Vorfrage vom

Bundesgericht geprüft werden.

E. 2 Ursprünglich wurden dauernd unterstützungsbe-

dürftige Personen mit mehreren Kantonsbürgerrechten

im schweizerischen Bundesstaat im allgemeinen von allen

ihren Heimatkantonen gemeinsam unterstützt. Hierin

brachte das Bundesgericht durch seine Praxis eine Ände-

rung, indem es erklärte, das Bundesrecht enthal~ keine

Norm, die es gestatten würde, einen Heimatkanton

eines Doppelbürgers zu verpflichten, 'die dem andern

Heimatkanton aus der Unterstützung erwachsenden Aus-

lagen teilweise zu ersetzen (BGE 23 S. 1467 ff.; 29 I S.

449 Erw. 2; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Neuen-

burg g. Bern v. 15. Juni 1904, i. S. Kirchgemeinde Sulgen

g. St. Gallen v. 25. März 1915; GUBLEB, Interkantonales

Armenrecht, Berner Diss. 1917 S. 63 ff.). Immerhin liass

das Bundesgericht in BGE 55 S. 37 Erw. 3 die Frage

offen, ob ein Heimatkanton eines Doppelbürgers, der

diesen infolge eines Begehrens des Niederlassungskantons

aufnehmen muss, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem

2112

Staatsrecht.

andern Heimatkanton' habe, nachdem es schon in BGE

23 S. 1468 f. zu dieser Frage mit Rücksicht auf die Um-

stände des konkreten Falles nicht auch vom Gesichtspunkt

der GeschäftsfUhrung ohne Auftrag oder der Regress-

pflicht in Solidarverhältnissen grundsätzlich Stellung

genommen hatte. Auf Grund dieser Praxis weigerte sich

im allgemeinen der Heimatkanton eines Doppelbürgers,

der im andern Heimatkanton wohnte, an dessen Unter-

stützung beizutragen. Die gemeinsame Unterstützung

blieb in der Regel nur noch bestehen für Doppelbürger,

die in keinem ihrer Heimatkantone wohnten, aber ohne

Anerkennung einer Pflicht hiezu (GUBLER a. a. O. S. 69

fi.). Dieser Rechtszustand wurde vom Eidgenössischen

Politischen Departement als unbefriedigend empfunden;

es schlug in einem Kreisschreiben vom 4. Februar 1925

den Kantonsregierungen eine Vereinbarung vor, wonach

die Kantone für die Kosten der Unterstützung ihrer

gemeinsamen Angehörigen gemeinsam zu gleichen Teilen

aufzukommen hätten. Dabei äusserte es sich wie folgt :

I(In den Fällen, wo es sich um Hilfeleistung an Personen

handelt, die in mehreren Kantonen heimatgenössig sind,

fehlt es an einer festen Regelung der Unterstützungspflicht.

Wie Ihnen bekannt ist, hat das Bundesgericht unterm

16. Oktober 1903 in einem solchen Streitfalle erkannt,

dass eine bundesrechtliche Norm, welche den einen Heimat-

kanton zum verhältnismässigen El1!atz armenrechtlicher

Kosten gegenüber dem zweiten Heimatkanton des Unter-

stützten verpflichte, nicht existiere und eine entsprechende

Forderung vom Richter nicht geschützt werden könne.

Aus diese;m Entscheide lässt sich eine' positive Handhabe,

in welcher< Weise die Unterstützung von Doppelbürgern

von den beteiligten Kantonen zu tragen sei, nicht herleiten.

Die praktische Konsequenz des Urteils ging in casu dahin,

dass derjenige Heimatkanton, in welchem der Doppel-

bürger seinen Wohnsitz hatte, die Kosten der Unterstüt-

zung desselben allein tragen musste. Diese Lösung eignet

sich indessen nicht zur grundsätzlichen, allgemein anwend-

Interkantonales Armenunteratützungsreoht. N° 47.

baren Regelung der umstrittenen Frage; denn sie könnte

leicht zu unbilliger Belastung und viceversa Entlastung

führen (wenn beispielsweise der zu Unterstützende erst

kurz vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit -

eventuell in

Voraussicht derselben -

seinen Wohnsitz vom einen

Heimatort nach dem andern verlegt hätte). Auch würde

diese Regelung versagen, sobald der unterstützungsbe-

dürftige Doppelbürger ausserhalb seiner beiden Heimat-

kantone wohnt. Solange nun die Unterstützung der Doppel-

bürger nicht durch ein allgemein anerkanntes, festes

System geordnet wird, herrscht auf diesem Gebiete der

Armenfürsorge eine unzuträgliche Regellosigkeit und die

Fälle sind nicht selten, wo eine Einigung zwischen den

beteiligten- Kantonen nicht zustande kommt, indem jeder

derselben, gestützt auf die von ihm vertretene Rechts-

auffassung, die Unterstützung verweigert bezw. die Für...:

sorgepflicht dem andern Heimatkanton zuschiebt. Beson-

ders unbefriedigend gestaltet sich die Sachlage, wenn es

sich um die Übernahme eines aus dem Auslande oder einem

dritten Kanton heimgescha:fften Hilfsbedürftigen oder um

die von dem dritten Kanton gemäss Art. 45, Abs. 3,

der Bundesverfassung geforderte « angemessene Unter-

stützung» eines solchen seitens der Heimatbehörden han-

delt. Die Behandlung solcher strittiger Fälle führt erfah-

rungsgemäss zu langwierigen Korrespondenzen und Erör-

terungen. Inzwischen entbehrt der Doppelbürger die

benötigte. ifilfeleistung; falls er ärztlicher Pflege oder

dringender Versorgung bedarf, so kann durch 'solche

Weiterungen verhängnisvoller Schaden entstehen. Wir

halten dafür, dass ein solcher Zustand, welcher der Armen-

fürsorge unseres Landes nicht zu Ehie gereicht, dringend

der AbhÜlfe ruft ... » (s. nicht veröfientlichten Entscheid

des Bundesgerichtes i. S. Basel-Stadt g. Luzern v. 15.

Febr. 1929). Es kam dann zur Vereinbarung betr. die

Unterstützung von Bedürftigen, die mehrere Kantons-

bürgerrechte besitzen. Sie wurde von 16 Kantonen unter-

zeichnet, vom Bundesrat am 28. Mai 1926 genehmigt

254

Staatsrecht.

und auf den 1. Juni 1926 in Kraft erklärt (AS 42 S. 250).

Später traten ihr noch 4 weitere Kantone bei (AS 42 S.

433, 781, 878; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundes-

gerichtes i. S. Zürich g. Glarus v. 22. Juni 1928 S. 3).

Andererseits traten aber 12 Kantone von der Verein-

barung wieder zurück (AS 42 S. 433; 43 S. 276; 44 S. 440;

46 S. 426; 47 S. 360, 411; 48 S. 396; 50 S. 616; 52 S.

672; 54 S. 432, 932; 55 S. 302), so dass sie nur noch für

8 Kantone gilt und daher nur noch beschränkte Bedeutung

hat. Zwischen Neuenburg und Bern besteht eine besondere

Vereinbarung vom Juni 1939 (s. nicht veröffentlichten

Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Neuenburg g. Bern

v. 13. Sept. 1940). Der Zustand, über den sich das Eid-

genössische Politische Departement im Kreisschreiben

vom 4. Februar 1925 beklagt hat, besteht daher in erheb-

lichem Masse auch heute noch; .es dürfte sich somit recht-

fertigen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes

in Beziehung auf die Unterstützung von interkantonalen

Doppelbürgern, die ja auch mit gewissen Vorbehalten

verknüpft worden ist, von neuem eingehend auf ihre

Richtigkeit zu überprüfen, soweit in einem konkreten

Streitfall ein Anlass hiezu vorliegt. Insbesondere stellt

sich die Frage, inwieweit jene Rechtsprechung vereinbar

ist mit den Grundsätzen, von denen. das Bundesgericht

im allgemeinen bei Beurteilung von interkantonalen

Streitigkeiten über Armenunterstützlplg . ausgegangen ist;

es hat dabei erklärt, die Kantone seien verpflichtet, bei

ihrem Verhalten gegenüber unterstützungsbedürftigen

Ausländern angesichts der zwischen ihnen bestehenden

Solidarität, Interessengemeinschaft auf einander gehörig

Rücksicht zu nehmen, sie hafteten einander in Bezug auf

Unterstützungsbedürftige nach den Grundsätzen über die

Geschäftsführung ohne Auftrag, zumal wenn ein Kanton

eine Unterstützung übernehmen müsse, die bei richtigem

Verhalten einem andern obgelegen wäre (BGE 8 S. 443

Erw. 3; 31 I S. 407 Erw. 2; 43 I S. 308 ff.; 44 I S. 75 f.;

46 I S. 455 ff.; 47 I S. 327 ff.; 50 I S. 127 ff., Erw. 2; 51

I S. 329; 52 I S. 389 ff.; 53 I S. 311 f.; 64 I S. 410 ff.).

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 47.

2M

E. 3 Es steht nach den Akten fest, dass die Kosten

der Unterstützung des Johann Vogel seit dem Jahre 1933

stets von den Kantonen Zürich und St. Gallen, den Gemein-

den Horgen und Bütschwil, zu gleichen Teilen getragen

worden sind. Es kam zwischen ihnen jeweilen zu einer

Einigung über die Versorgung iD. einer Anstalt eines der

beiden Kantone, wenn sich eine solche als nötig erwies,

und die Behörden des andern Kantons erklärten sich

dann immer ohne Ausnahme bereit, die Hälfte der Kosten

der Versorgung, des Lebensunterhaltes zu übernehmen.

Eine solche Vereinbarung kam insbesondere zustande im

November oder Dezember 1935, nachdem Vogel aus einer

zürcherischen Anstalt in eine st. gallische übergeführt

worden war und damit eine bis heute dauernde Periode

begonnen hatte,. während der die Versorgung stets in

st. gallischen Anstalten erfolgte. Damals erklärte Bütschwil

sogar, die Erziehungs- und Versorgungskosten seien für

alle Zukunft von beiden Heimatgemeinden je zur Hälfte

zu tragen, und Horgen stimmte dem zu, wenn nicht

ausdrücklich, so doch stillschweigend. Das geschah freilich

zur Zeit, als noch beide Kantone der interkantonalen

Vereinbarung über die Unterstützung von Doppelbürgern

angeschlossen waren. Aber auch nachdem St. Gallen den'

Rücktritt von der Vereinbarung erklärt hatte und dieser

wirksam geworden war, wurde das Übereinkommen

zwischen ihnen über die gemeinsame Pflicht zur Unter-

stützung des Johann Vogel erneuert, zunächst dann, als

dieser nach einer gewissen Zeit der Freiheit wieder in

einer Anstalt versorgt werden musste, nämlich im Herbst

1938, dann wieder im Dezember 1940 und endlich im

Juli oder August 1941, als die heute noch dauernde Ver-

wahrung in der kantonalen Strafanstalt in St. Gallen

vereinbart wurde. Es kann nun hier dahingestellt bleiben,

ob schon aus einem interkantonalen Doppelbürgerrecht

an und für sich bei Unterstützungsbedürftigkeit des

Doppelbürgers eine Solidarität, Interessengemeinschaft

der beiden Heimatkantone entspringt, wie sie für die

Kantone gegenüber bedürftigen Ausländern angenommen

2/)6

Staatsreoht.

worden ist. Zum mindesten ist eine solche Gemeinschaft

zwischen Zürich und St. Gallen gegenüber dem unter-

stützungsbedfuftigen 'Vogel entstanden durch ihre letzte

Ve'reinbarung vom Juli oder August 1941 über die Ver-

wahrung auf gemeinsame Kosten in der Strafanstalt.

Obwohl diese Vereinbarung auf Grund des Doppelbürger-

rechts des Vogel erfolgte, ist sie nicht durch den Verzicht

auf das st. gallische Bürgerrecht und die Entlassung aus

diesem unwirksam geworden und zwar auch dann nicht,

wenn diese Entlassung rechtsgültig war. Eine Interessen-

gemeinschaft, Solidarität der Kantone gegenüber einem

Unterstützungsbedfuftigen hat nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts zur Folge, dass nicht ein Kanton

durch Handlungen, die er im eigenen Interesse vornimmt,

seine Unterstützungslast auf einen andern Kanton ab-

wälzen kann (BGE 43 I S. 309 f. Erw. 3; 46 I S. 455 fi.;

53 I S. 311 f.). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht des

Kantons St. Gallen konnte somit die von diesem Kanton

übernommene Unterstützungspflicht für die dreijährige

Dauer der Verwahrung in der Strafanstalt nicht beseitigen.

Die Klage ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.

Was mit Vogel nach dem Ablauf der Verwahrungszeit

geschieht, ist noch ungewiss. Es ist nicht sicher, dass die

Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern wird. Unter die-

sen Umständen kann zur Zeit die Frage ofien bleiben,

ob der Kanton St. Gallen oder die Gemeinde Bütschwil

auch nachher noch für die Hälfte der Kosten der Unter-

stützung aufkommen muss, sofern sich eine solche weiter

als nötig erweist. Es steht jeder Partei frei, das Bundes-

gericht wieder zum Entscheid hierüber anzurufen, wenn

die Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern oder von

neuem eintreten sollte und die Parteien sich über die

Tragung der Kosten nicht einigen können.

Demn.ach erkennt das Bu/nde8gerickt :

Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen,

dass der Kanton St. Gallen (die Gemeinde Bütschwil)

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.

2/)7

verpflichtet wird, weiter die Hälfte der Kosten der sm

22. August 1941 angeordneten Einweisung des Johann

Vogel in die Strafanstalt des Kantons St. Gallen zu tragen.

Im übrigen wird die Klage im Sinne der Erwägungen

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 47. -

Voir n° 47.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

48. Auszug aus dem tJrteJJ "om 3. Dezember 1M3 i. S. I. Puehs

und Konsorten gegen Krlsenahgabe-RekurskommlslilOli des

Kantons Luzern.

Kf'ismabgabe :

.

1 Die für VerwaJtungsgerichtsbesohwerden gegen Entscheule

• über eidgenössische Steuern geforderte Begründung kann in

einer Bezugna.hme auf Ausführungen in Eingaben betreffend

eine Einschätzung für kantonale Steuern bestehen; sofem dabei

diejenigen Anga.1ien beteicbnet werden, die zur Begründung

der V$l-waltungsgetichtsbeschwerde a.nger1Üen sein sollen und

17

AUS 69 I -- 1943

Dispositiv
  1. Urteil vom 25. Oktober 1943 i. S. Zürieh gegen St. Gallen. Begriff der staatsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen im Sinne des Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und des Art. 177 OG und der Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiede· ner Kantone im Sinne des Art. HO BV und des Art. 49 OG. Eine solche Streitigkeit liegt nicht vor, wenn die beiden Hei· matlmntone eines Doppelbürgers oder dessen Heimatgemeinden sich darüber streiten, ob der Doppelbürger gültig auf das Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet hat und aus diesem entlassen worden ist. Unterstützung einer Per80n mit zwei Kantonsbürgerrechten. Soweit die beiden Heimatkantone die gemeinsame Unterstützung vereinbart haben, hat der nachfolgende Verzicht des Doppel. bürgers auf das Bürgerrecht des einen Kantons und die Ent· lassung aus diesem Bürgerrecht nicht zur Folge, dass die Unterstützungspfiicht dieses Kantons dahinfällt. Notions du « differend de droit public » prevu a l'art. 175, aI. 1, 20 OJ, de la « contestation de droit pubIic)} prevue a l'art. 177 OJ et des « oontestations entre oommunes de differents cantons, touchant le droit de cite» prevues aux art. HO der· nier alinea CF et 49 OJ. Pareille oontestation n'existe pas lorsque le conflit entre les deux cantons d'origine d'un citoyen qui a. une double bourgeoisie ou entre ses deux communes d'origine porte BUr la renonciation valable a l'un des droits de cite cantonaux et sur Ja perte de ce droit. 244 Staatsrecht. A8Bistance d'une per80nne ;poB8&1am deua; dtroitB de cit6 de dilterentB camonB. En tant que les deux cantons sont oonvenus da foumir ensemble l'assistance,·la renoneiation ulterieure au droit de eite de l'un des cantons et la perte de ce droit ne rendent point eadue le devoir d'assistanee de ce canton. Nozione di ({ questioni di diritto pubblieo » previste dall'art. 175 cp. 1 eifra 2, di «oontestazioni di diritto pubblieo » previste dall'an. 177 OGF e di « oontestazioni sui diritti di eittadinanza fm oomuni di diversi cantoni» previste dagli an. 110 cp. 2 CF e art. 49 OGF. Una siffatta contestazione non esiste, quando il oonfiitto tm i d;ue cantoni d'origine d'un eittadino ehe ha una doppia atti- nenza 0 tm i due oomuni verte sulla validitb. della rinuneia ad uno dei diritti di cittadinanza eantonali e sulla perdita di questo diritto. A8si8tenza d'una per80na ehe posBiede due diritti di cittadinanza di camoni dilferenti. In quanto i due cantoni hanno eonvenuto di prestare insieme l'assistenza, la rinuneia ulteriore al diritto di eittadinanza di uno di eBBie la perdita di questo diritto non rendono eadueo l'obbIigo di assistenza di questo cantone. A. - Der Kanton Zürich ist - mit AusnahIne von drei Gemeinden - auf den 1. Januar 1927 der internationalen Vereinbarung betr. die Unterstützung von Doppelbfugern beigetreten (AB 42 S. 250, Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Zürich g. Glarus vom 22. Juni 1928 S. 3), ebenso der Kanton St. Gallen für die Zeit vom 1. Januar 1927 bis zum 31. Dezember 1938 (AB 42 S. 878; 54 S. 432). Johann Vogel, geb. in Flawil am 5. April 1909, ist Bürger der Gemeinde Horgen, wohin er nach den Akten in der Primarschulzeit gekommen ist. Er war auch Bürger von Bütschwil im Kanton St. Gallen. Wegen Vornahme unsittlicher Handlungen mit Kindern und vor solchen ist er wiederholt bestraft worden, am 3. Dezember 1929,
  2. März 1933, 10. März und 28. Juni 1938, 15. Januar
  3. Als er sich in Wädenswil bettelnd herumtrieb, wurde er am 8. November 1933 im Bürgerheim (Armen- anstalt) in Horgen untergebracht und musste sich die Armenpflege von Horgen seiner annehmen. Sie setzte sich mit der Armenbehörde von Bütschwil in Verbindung und ersuchte sie um den Ersatz der Hälfte des Kostgeldes, das täglich Fr. 3.- ausmachte. Bütschwil fand jedoch das Kostgeld zu hoch und machte den Vorschlag, Vogel Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 47. in einer andern Anstalt zu versorgen. Auf Veranlassung der Armenpflege von Horgenbeschloss darauf der Bezirks- rat von Horgen am 7. Februar 1934, Vogel für drei Jahre in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen, und die Justizdirektion des Kantons Zürich verfügte am 13. Februar, dass Vogel für die genannte Zeit in die Arbeits- erziehungsanstalt Uitikon a. A. aufzunehmen sei. Horgen gab Bütschwil hievon Kenntnis und ersuchte um Über- nahme der Hälfte der Kosten dieser Versorgung und der vorhergehenden im Bürgerheim in Horgen. Bütschwil sollte danach für die bisherige Versorgung Fr. 1.10 und für die neue 75 Rp. täglich bezahlen und erklärte sich hiemit einverstanden. Auch die Kosten einer zahnärztli- chen Behandlung wurden von beiden Gemeinden je zur Hälfte übernommen. Am 30. April 1935 erstattete die Psychiatrische Poliklinik für Kinder und Jugendliche in Zürich ein Gutachten über Vogel, das. zum Schlusse kommt, es bestehe. bei ihm eine latente Geisteskrankheit (Schizophrenie), eine aussergewöhnliche Sexualneurose (Pädophilie) und ein hohes Ma.ss von Verwahrlosung. Auf Grund eines Vorschlages der Poliklinik verfügte die Justizdirektion des Kantons Zürioh am 2. Oktober 1935, dass gegen Vogel das Entmündigungsverfahren einzuleiten und er vorläufig in die Heilanstalt Burghölzli zu versetzen sei. Von hier wurde er am 28. Oktober 1935 der Kosten- ersparnis wegen in das kantonale Asyl in Wil (St.Gallen) übergeführt. Die Armenbehörde von Bütschwil schrieb der Armenpflege von Horgen am 20. November 1935, sie wahre sich das Recht des Rückgriffs für die Hälfte der daraus entstehenden Kosten. Ausserdem sandte sie der Direktion des Armenwesens des Kantons Zürich ein von ihr am 5. Dezember 1935 ausgefülltes, der interkantonalen Vereinbarung betr. die Unterstützung von DopJ>elbürgern entsprechendes Formular, womit sie Anspruch auf die vom Kanton Zürich nach Art. 1 der Vereinbarung zu leistenden Rückvergütungen an die Unterstützungskosten erhob. Darin erklärte die Armenbehörde von Bütschwil, 246 Staatsrecht. dass Vogel jedenfalis dauernd, unterstützungsbedürftig sei und wegen Geisteskrankheit im kantonalen Asyl in W.il auf Kosten der' beiden heimatlichen Armenkassen Bütschwil und Horgen je zur Hälfte versorgt werde. Am Schlusse heisst es: « Bisher hatten die beiden Heimat- gemeinden Bütschwil und Horgen gemeinsam die ent- standenen Erziehungs- und Versorgungskosten je zur Hälfte getragen und wird auch in Zukunft so gehalten werden müssen. » Horgen übernahm denn auch die Hälfte der Kosten der Versorgung im Asyl in Wil, nachdem es die Herabsetzung der Tagestaxe auf Fr. 3.- erreicht hatte. Am 25. Oktober 1935 hatte das Waisenamt Horgen, nachdem die Psychiatrische Poliklinik für Kinder und Jugendliche ihr Gutachten vom 30. April 1935 am 17. Oktober ergänzt hatte, beschlossen, die Entmündigung des Vogel wegen Geisteskrankheit zu beantragen. Der Bezirksrat von Horgen gab diesem Antrag durch Beschluss vom 30. Dezember 1935 Folge. Er überliess die Bestellung des Vormundes der Vormundschaftsbehörde von Bütsch- wil und überwies ihr die Akten zur Weiterführung der Vormundschaft. Diese Behörde bestellte denn auch einen Vormund. Am 15. November 1937 schrieb die Armenbehörde Bütschwil der Armenpflege Horgen, Vogel sei nunmehr ins Bürgerheim von Bütschwil versetzt wor- den und werde hier bleiben, die ·Kosten von Fr. 2.- täglich seien zur Hälfte von Horgen zu tragen. Doch wurde Vogel im Januar oder Februar 1938 aus dem Bürgerheim entlassen und trat eine Stelle an. Im Frühling dieses Jahres kam er sodann in den Kanton Zürich. Da er sich aber in der Freiheit wieder unzüchtiger Handlungen mit Kindern schuldig machte, ergingen gegen ihn die Straf urteile. des Bezirksgerichts Alttoggenburg vom 10. März . und des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 1938. Deshalb ersuchte die Justizdirektion des Kantons Zürich gemäss einer Verfügung vom 13. August 1938 das Justiz- departement des Kantons St. Gallen, dafür besorgt zu Interkantonales Armenunterstützungsrooht. N0 47. 247 sein, dass Vogel nach dem Strafvollzug wieder in einer geeigneten Anstalt versorgt und ohne seine Zustimmung nicht mehr auf freien Fuss gesetzt werde, und beauftragte das kantonale Polizeikommando, Vogel nach dem Straf- vollzug den st. gallischen Behörden zuzuführen. Das Departement des Innern des Kantons St. Gallen antwortete der zürcherischen Justizdirektion am 22. September 1938, es wäre richtiger gewesen, wenn die Vormundschaft weiterhin in Zürich geführt worden wäre ; deshalb wäre es ein Akt begründeten und angemessenen Entgegenkommens, wenn die Heimatgemeinde Horgen die Hälfte der Ver- sorgungskosten übernehme; unter dieser Voraussetzung erkläre sich das Departement bereit, Vogel den zürche- rischen Behörden abzunehmen und in einer st. gallischen Anstalt, zunächst im Asyl in Wil, zu versorgen. Die Armenpflege Horgen teilte darauf am 29. September 1938 der Justizdirektion des Kantons Zürich mit, dass sie beschlossen habe, für die Hälfte der heimatlichen Versor- gungskosten von Fr. 2.- oder Fr. 2.20 im Tag Gutsprache zu leisten. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beschloss am 14. Oktober 1938, Vogel auf unbestimmte ·Zeit im Asyl WH zu versorgen und die Kosten der Ver- sorgung den Heimatgemeinden Horgen und Bütschwil aufzulegen. Wegen guten Betragens wurde Vogel, der unterdessen kastriert worden war, am 25. Juli 1939 aus dem Asyl entlassen und kam nach Dietikon in den Kanton Zürich. Dort wurde er in der Folge arbeitslos wegen unbefriedigender Leistungen und beging wiederum unzüch- tige Handlungen mit einem Kind. Deshalb wurde er am
  4. November 1940 verhaftet, nach der Einvernahme naoh Bütschwil heimgesohafft und dort im Bürgerheim unter- gebraoht. Wegen der erwähnten HandlUngen wurde er am 15. Januar 1941 bestraft. Die Armenbehörde von Bütschwil hatte unterdessen der ArInenpflege von Horgen am 29. November 1940 geschrieben, der Gemeinderat von Bütschwil habe beschlossen, Vogel nach Art. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Versorgung arbeitsscheuer Staatsrecht. und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten für die Dauer von zwei Jahren in der Arbeitserziehungsanstalt Bitzi unterzubringen', in der Meinung, dass die Kosten von beiden Heima.tgemeinden je zur Hälfte zu tra.gen seien. Die Armenpßege von Horgen erklärte sich mit dieser Versorgung und der Obemahme der Hälfte der Kosten einverstanden. Da.rauf genehmigte der Regierungsra.t des Kantons St. Ga.llen den Versorgungsbeschluss des Gemein- dera.tes von Bütschwil vom 28. November 1940. Da. Vogel a.m 19. Ma.i 1941, als er sich in der Anstalt Bitzi befand, einen Fluchtversuch machte, fragte das Polizeidepa.rte- ment des Ka.ntons St. Gallen den Gemeindera.t von Horgen durch Schreiben vom 24. Juli 1941 a.n, ob er damit ein- verstanden sei, da.ss Vogel auf die Da.uer von drei J a.hren in der kantonalen Stra.fa.nsta.lt verwa.hrt werde, und ob Horgen bereit sei, zusammen mit Bütschwil die da.ra.us entstehenden Kosten zu tragen. Die Armenpflege von Horgen stimmte der vorgeschla.genen Verwahrung zu und erklärte, die Hälfte der Kosten übernehmen zu wollen. Der Regierungsra.t des Ka.ntons St. Gallen beschloss da.rauf am 22. August 1941, Vogel für drei Jahre in die kantona.le Strafanstalt zu versetzen, und bestimmte, dass die Kosten zu gleichen Teilen von den beiden Heima.t- gemeinden zu tra.gen seien. Vogel, der in der Strafkolonie im Sa.xerrlet arbeiten musste, erklärte am 28. November 1942, dass er auf das Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil und des Kantons St. Gallen verzichten wolle. Der Vormund, die Waisen- behörde, der Ortsverwaltungsrat und der Gemeindera.t von Bütschwil stimmten diesem Verzicht und der Ent- lassung aus dem Bürgerrecht zu. Der Regierungsra.t des Kantons St. Ga.llen beschloss am 5. Janua.r 1943, dem Zustimmungsbeschluss des Wa.isena.mtes von Bütschwil die obervormundsohaftliohe Genehmigung zu ,erteilen und Vogel aus dem st. gallisohen Gemeinde.. und Kantons- bürgerreoht zu entlassen. Vogel ersuchte nunmehr um Entlassung a.us der Vormundsohaft der Gemeinde Bütsoh- wH und um Versetzung in eine züroherische Anstalt. Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 '7. 2'9 B. ---, Am 24. Juni 1943 hat der Regierungsra.t des Kantons Zürich gegen den Ka.nton St. Ga.llen eine sta.a.ts- rechtliohe Kla.ge erhoben mit dem Antrag, die Entlassung Vogels a.us dem Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil und a.us dem st. gallischen Ka.ntonsbürgerreoht sei nichtig zu erklären und der Kanton St. Gallen zu verpflichten, sioh weiterhin zur Hälfte an den entstehenden Versor- gungskosten und übrigen Unterstützungsaus!a.gen zu betei- ligen. Die 'Kla.ge ist wie folgt begründet : Für das Begehren der Entlassung aus dem st. gallischen Ka.ntons- und Gemeindebürgerrecht hätten keine guten Gründe bestan- den. Es sei einzig und allein da.ra.uf zurückzuführen, dass Vogel sich der strengen Verwahrung in der st. ga.llischen Stra.fa.nst1l.lt entziehen wollte und hoffte, na.chher im Kanton Zürioh mit einer mildern Versorgung davon zu kommen oder in Freiheit gesetzt zu werden. Die Bürger- reohtsentlassung liege daher nioht im erwiesenen Interesse des Mündels. Da dieser almosengenössig sei, ha.ndle· es sioh zudem um einen Reohtsmissbrauch, nämlioh um einen Missbrauoh der vormundsohaftlichen Ma.cht über einen Geisteskra.nken. Diese Ma.oht sei dazu verwendet worden, um bedeutende da.uernde Armenlasten a.uf die andere Doppelbürgergemeinde abzuwälzen. Das verstosse gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB. O. - Der Regierungsra.t des Kantons St. Ga.llen hat die Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantra.gt und u. a. ausgeführt : Der Verlust des st. ga.llischen Bürger- rechts beeinträohtige die Interessen Vogels nicht in erhebliohem Ma.sse. Er werde in gleicher Weise wie bisher unterstützt werden. Ein Doppelbürgerrecht gebe einer Heimatgemeinde nicht den Anspruch darauf, dass der Doppelbürger auf das Bürgerrecht der a.ndern Gemeinde nicht verzichte. Jene Gemeinde müsse die aus einem solohen Verzicht entstehenden Naohteile hinnehmen. Obrigens habe die Gemeinde Bütschwil bis jetzt es nioht abgelehnt, Vogel zu unterstützen, obwohl ihr das Reoht hiezu zugestanden wäre. Anders wäre es, wenn die st. 250 Staatsrecht. gallischen Behörden Vogel zum Verzicht auf das st. galli- sche Bürgerrecht veranlasst hätten. Dann würde wohl eiQe Unterstützungspflicht des Kantons St. Gallen nach den Ausführungen in BGE 53 I S. 312 noch bestehen. Vogel habe aber von sich aus, ohne dass es ihm nahe gelegt worden wäre, den Verzicht erklärt. Nach Art. 37 Abs. 1 KV könne ein Bürger des Kantons St. Gallen, der zugleich ein anderes Kantonsbürgerrecht besitze, auf das st. gallische Bürgerrecht verzichten (vgl. auch BGE 55 I S. 9 Erw. 2). Die Entlasl'lung des Vogel aus dem st. galli- schen Bürgerrecht bilde daher keinen Rechtsmissbrauch. Das Bundesgericht zieht in ErwlLgung :
  5. - Nach Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 177 OG hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen den Kantonen zu beurteilen, sofern eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft. Wenn jemand in zwei Kantonen heimatberechtigt ist und auf das Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet, so ist jedoch ein Streit zwischen den beiden Kantonen über die Gültigkeit dieses Verzichtes oder der infolge- dessen ausgesprochenen Entlassung aus dem Bürgerrecht des einen Kantons als Hawptfrage nicht eine staats- rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen, weil er nicht ein interkantonales, sondern lediglich ein innerkantonales Rechtsverhältnis zwischen einem Kanton und einem seiner Bürger betrifft. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden ver- schiedener Kantone im Sinne des Art. 110 BV und des Art. 49 OG. Eine derartige Streitigkeit -liegt nach der Praxis nur dann vor, wenn solche Gemeinden sich darüber streiten, ob jemand das Bürgerrecht in der einen oder in der andern Gemeinde besitzt, nicht auch dann, wenn streitig ist, ob er Bürger von beiden Gemein- den oder nur von einer ist. Verzichtet jemand, der das Bürgerrecht von zwei Kantonen besitzt, auf das eine, so ist der andere Heimatkanton nicht legitimiert, dem Interkantonales Armenunterstützungsreoht. N° 47. 251 Bundesgericht die Frage der Gültigkeit des Verzichtes als Hauptfrage zum Entscheid vorzulegen; denn er hat am Bestand des Bürgerrechtsverhältnisses im an- dern Kanton höchstens ein tatsächliches, kein recht- liches Interesse (vgl. BGE 5 S. 456; 8 S. 79 f., 857; 9 S. 573 ; 18 S. 84 ; 35 I S. 457 Erw. 1 ; 55 I S. 9 ff.). Soweit der Kanton Zürich beantragt, die Entlassung des Johann Vogel aus dem Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil und des Kantons St. Gallen sei ungültig zu erklären, ist daher auf die Klage nicht einzutreten. Dagegen liegt eine grundsätzlich vom Bundesgericht zu beurteilende staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan- tonen insoweit vor, als Zürich beantragt, St. Gallen sei zu verpflichten, die Hälfte der Kosten der Unterstützung des Johann Vogel zu tragen oder zu ersetzen (vgl. BGE 55 I S. 34 Erw. 1 ; 64 I S. 408 ; 66 I S. 169). Dabei kann die Frage der Gültigkeit der Entlassung des Vogel aus dem st. gallischen Kantonsbürgerrecht als Vorfrage vom Bundesgericht geprüft werden.
  6. - Ursprünglich wurden dauernd unterstützungsbe- dürftige Personen mit mehreren Kantonsbürgerrechten im schweizerischen Bundesstaat im allgemeinen von allen ihren Heimatkantonen gemeinsam unterstützt. Hierin brachte das Bundesgericht durch seine Praxis eine Ände- rung, indem es erklärte, das Bundesrecht enthal~ keine Norm, die es gestatten würde, einen Heimatkanton eines Doppelbürgers zu verpflichten, 'die dem andern Heimatkanton aus der Unterstützung erwachsenden Aus- lagen teilweise zu ersetzen (BGE 23 S. 1467 ff. ; 29 I S. 449 Erw. 2 ; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Neuen- burg g. Bern v. 15. Juni 1904, i. S. Kirchgemeinde Sulgen g. St. Gallen v. 25. März 1915 ; GUBLEB, Interkantonales Armenrecht, Berner Diss. 1917 S. 63 ff.). Immerhin liass das Bundesgericht in BGE 55 S. 37 Erw. 3 die Frage offen, ob ein Heimatkanton eines Doppelbürgers, der diesen infolge eines Begehrens des Niederlassungskantons aufnehmen muss, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem 2112 Staatsrecht. andern Heimatkanton' habe, nachdem es schon in BGE 23 S. 1468 f. zu dieser Frage mit Rücksicht auf die Um- stände des konkreten Falles nicht auch vom Gesichtspunkt der GeschäftsfUhrung ohne Auftrag oder der Regress- pflicht in Solidarverhältnissen grundsätzlich Stellung genommen hatte. Auf Grund dieser Praxis weigerte sich im allgemeinen der Heimatkanton eines Doppelbürgers, der im andern Heimatkanton wohnte, an dessen Unter- stützung beizutragen. Die gemeinsame Unterstützung blieb in der Regel nur noch bestehen für Doppelbürger, die in keinem ihrer Heimatkantone wohnten, aber ohne Anerkennung einer Pflicht hiezu (GUBLER a. a. O. S. 69 fi.). Dieser Rechtszustand wurde vom Eidgenössischen Politischen Departement als unbefriedigend empfunden ; es schlug in einem Kreisschreiben vom 4. Februar 1925 den Kantonsregierungen eine Vereinbarung vor, wonach die Kantone für die Kosten der Unterstützung ihrer gemeinsamen Angehörigen gemeinsam zu gleichen Teilen aufzukommen hätten. Dabei äusserte es sich wie folgt : I( In den Fällen, wo es sich um Hilfeleistung an Personen handelt, die in mehreren Kantonen heimatgenössig sind, fehlt es an einer festen Regelung der Unterstützungspflicht. Wie Ihnen bekannt ist, hat das Bundesgericht unterm
  7. Oktober 1903 in einem solchen Streitfalle erkannt, dass eine bundesrechtliche Norm, welche den einen Heimat- kanton zum verhältnismässigen El1!atz armenrechtlicher Kosten gegenüber dem zweiten Heimatkanton des Unter- stützten verpflichte, nicht existiere und eine entsprechende Forderung vom Richter nicht geschützt werden könne. Aus diese;m Entscheide lässt sich eine' positive Handhabe, in welcher< Weise die Unterstützung von Doppelbürgern von den beteiligten Kantonen zu tragen sei, nicht herleiten. Die praktische Konsequenz des Urteils ging in casu dahin, dass derjenige Heimatkanton, in welchem der Doppel- bürger seinen Wohnsitz hatte, die Kosten der Unterstüt- zung desselben allein tragen musste. Diese Lösung eignet sich indessen nicht zur grundsätzlichen, allgemein anwend- Interkantonales Armenunteratützungsreoht. N° 47. baren Regelung der umstrittenen Frage ; denn sie könnte leicht zu unbilliger Belastung und viceversa Entlastung führen (wenn beispielsweise der zu Unterstützende erst kurz vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit - eventuell in Voraussicht derselben - seinen Wohnsitz vom einen Heimatort nach dem andern verlegt hätte). Auch würde diese Regelung versagen, sobald der unterstützungsbe- dürftige Doppelbürger ausserhalb seiner beiden Heimat- kantone wohnt. Solange nun die Unterstützung der Doppel- bürger nicht durch ein allgemein anerkanntes, festes System geordnet wird, herrscht auf diesem Gebiete der Armenfürsorge eine unzuträgliche Regellosigkeit und die Fälle sind nicht selten, wo eine Einigung zwischen den beteiligten- Kantonen nicht zustande kommt, indem jeder derselben, gestützt auf die von ihm vertretene Rechts- auffassung, die Unterstützung verweigert bezw. die Für...: sorgepflicht dem andern Heimatkanton zuschiebt. Beson- ders unbefriedigend gestaltet sich die Sachlage, wenn es sich um die Übernahme eines aus dem Auslande oder einem dritten Kanton heimgescha:fften Hilfsbedürftigen oder um die von dem dritten Kanton gemäss Art. 45, Abs. 3, der Bundesverfassung geforderte « angemessene Unter- stützung» eines solchen seitens der Heimatbehörden han- delt. Die Behandlung solcher strittiger Fälle führt erfah- rungsgemäss zu langwierigen Korrespondenzen und Erör- terungen. Inzwischen entbehrt der Doppelbürger die benötigte. ifilfeleistung; falls er ärztlicher Pflege oder dringender Versorgung bedarf, so kann durch 'solche Weiterungen verhängnisvoller Schaden entstehen. Wir halten dafür, dass ein solcher Zustand, welcher der Armen- fürsorge unseres Landes nicht zu Ehie gereicht, dringend der AbhÜlfe ruft ... » (s. nicht veröfientlichten Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Basel-Stadt g. Luzern v. 15. Febr. 1929). Es kam dann zur Vereinbarung betr. die Unterstützung von Bedürftigen, die mehrere Kantons- bürgerrechte besitzen. Sie wurde von 16 Kantonen unter- zeichnet, vom Bundesrat am 28. Mai 1926 genehmigt 254 Staatsrecht. und auf den 1. Juni 1926 in Kraft erklärt (AS 42 S. 250). Später traten ihr noch 4 weitere Kantone bei (AS 42 S. 433, 781, 878 ; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundes- gerichtes i. S. Zürich g. Glarus v. 22. Juni 1928 S. 3). Andererseits traten aber 12 Kantone von der Verein- barung wieder zurück (AS 42 S. 433 ; 43 S. 276; 44 S. 440 ; 46 S. 426 ; 47 S. 360, 411 ; 48 S. 396 ; 50 S. 616 ; 52 S. 672 ; 54 S. 432, 932 ; 55 S. 302), so dass sie nur noch für 8 Kantone gilt und daher nur noch beschränkte Bedeutung hat. Zwischen Neuenburg und Bern besteht eine besondere Vereinbarung vom Juni 1939 (s. nicht veröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Neuenburg g. Bern v. 13. Sept. 1940). Der Zustand, über den sich das Eid- genössische Politische Departement im Kreisschreiben vom 4. Februar 1925 beklagt hat, besteht daher in erheb- lichem Masse auch heute noch; .es dürfte sich somit recht- fertigen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Beziehung auf die Unterstützung von interkantonalen Doppelbürgern, die ja auch mit gewissen Vorbehalten verknüpft worden ist, von neuem eingehend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, soweit in einem konkreten Streitfall ein Anlass hiezu vorliegt. Insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit jene Rechtsprechung vereinbar ist mit den Grundsätzen, von denen. das Bundesgericht im allgemeinen bei Beurteilung von interkantonalen Streitigkeiten über Armenunterstützlplg . ausgegangen ist; es hat dabei erklärt, die Kantone seien verpflichtet, bei ihrem Verhalten gegenüber unterstützungsbedürftigen Ausländern angesichts der zwischen ihnen bestehenden Solidarität, Interessengemeinschaft auf einander gehörig Rücksicht zu nehmen, sie hafteten einander in Bezug auf Unterstützungsbedürftige nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, zumal wenn ein Kanton eine Unterstützung übernehmen müsse, die bei richtigem Verhalten einem andern obgelegen wäre (BGE 8 S. 443 Erw. 3 ; 31 I S. 407 Erw. 2 ; 43 I S. 308 ff. ; 44 I S. 75 f. ; 46 I S. 455 ff. ; 47 I S. 327 ff. ; 50 I S. 127 ff., Erw. 2 ; 51 I S. 329 ; 52 I S. 389 ff. ; 53 I S. 311 f. ; 64 I S. 410 ff.). Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 47. 2M
  8. - Es steht nach den Akten fest, dass die Kosten der Unterstützung des Johann Vogel seit dem Jahre 1933 stets von den Kantonen Zürich und St. Gallen, den Gemein- den Horgen und Bütschwil, zu gleichen Teilen getragen worden sind. Es kam zwischen ihnen jeweilen zu einer Einigung über die Versorgung iD. einer Anstalt eines der beiden Kantone, wenn sich eine solche als nötig erwies, und die Behörden des andern Kantons erklärten sich dann immer ohne Ausnahme bereit, die Hälfte der Kosten der Versorgung, des Lebensunterhaltes zu übernehmen. Eine solche Vereinbarung kam insbesondere zustande im November oder Dezember 1935, nachdem Vogel aus einer zürcherischen Anstalt in eine st. gallische übergeführt worden war und damit eine bis heute dauernde Periode begonnen hatte,. während der die Versorgung stets in st. gallischen Anstalten erfolgte. Damals erklärte Bütschwil sogar, die Erziehungs- und Versorgungskosten seien für alle Zukunft von beiden Heimatgemeinden je zur Hälfte zu tragen, und Horgen stimmte dem zu, wenn nicht ausdrücklich, so doch stillschweigend. Das geschah freilich zur Zeit, als noch beide Kantone der interkantonalen Vereinbarung über die Unterstützung von Doppelbürgern angeschlossen waren. Aber auch nachdem St. Gallen den' Rücktritt von der Vereinbarung erklärt hatte und dieser wirksam geworden war, wurde das Übereinkommen zwischen ihnen über die gemeinsame Pflicht zur Unter- stützung des Johann Vogel erneuert, zunächst dann, als dieser nach einer gewissen Zeit der Freiheit wieder in einer Anstalt versorgt werden musste, nämlich im Herbst 1938, dann wieder im Dezember 1940 und endlich im Juli oder August 1941, als die heute noch dauernde Ver- wahrung in der kantonalen Strafanstalt in St. Gallen vereinbart wurde. Es kann nun hier dahingestellt bleiben, ob schon aus einem interkantonalen Doppelbürgerrecht an und für sich bei Unterstützungsbedürftigkeit des Doppelbürgers eine Solidarität, Interessengemeinschaft der beiden Heimatkantone entspringt, wie sie für die Kantone gegenüber bedürftigen Ausländern angenommen 2/)6 Staatsreoht. worden ist. Zum mindesten ist eine solche Gemeinschaft zwischen Zürich und St. Gallen gegenüber dem unter- stützungsbedfuftigen 'Vogel entstanden durch ihre letzte Ve'reinbarung vom Juli oder August 1941 über die Ver- wahrung auf gemeinsame Kosten in der Strafanstalt. Obwohl diese Vereinbarung auf Grund des Doppelbürger- rechts des Vogel erfolgte, ist sie nicht durch den Verzicht auf das st. gallische Bürgerrecht und die Entlassung aus diesem unwirksam geworden und zwar auch dann nicht, wenn diese Entlassung rechtsgültig war. Eine Interessen- gemeinschaft, Solidarität der Kantone gegenüber einem Unterstützungsbedfuftigen hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Folge, dass nicht ein Kanton durch Handlungen, die er im eigenen Interesse vornimmt, seine Unterstützungslast auf einen andern Kanton ab- wälzen kann (BGE 43 I S. 309 f. Erw. 3 ; 46 I S. 455 fi. ; 53 I S. 311 f.). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht des Kantons St. Gallen konnte somit die von diesem Kanton übernommene Unterstützungspflicht für die dreijährige Dauer der Verwahrung in der Strafanstalt nicht beseitigen. Die Klage ist daher in diesem Sinne gutzuheissen. Was mit Vogel nach dem Ablauf der Verwahrungszeit geschieht, ist noch ungewiss. Es ist nicht sicher, dass die Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern wird. Unter die- sen Umständen kann zur Zeit die Frage ofien bleiben, ob der Kanton St. Gallen oder die Gemeinde Bütschwil auch nachher noch für die Hälfte der Kosten der Unter- stützung aufkommen muss, sofern sich eine solche weiter als nötig erweist. Es steht jeder Partei frei, das Bundes- gericht wieder zum Entscheid hierüber anzurufen, wenn die Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern oder von neuem eintreten sollte und die Parteien sich über die Tragung der Kosten nicht einigen können. Demn.ach erkennt das Bu/nde8gerickt : Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass der Kanton St. Gallen (die Gemeinde Bütschwil) Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48. 2/)7 verpflichtet wird, weiter die Hälfte der Kosten der sm
  9. August 1941 angeordneten Einweisung des Johann Vogel in die Strafanstalt des Kantons St. Gallen zu tragen. Im übrigen wird die Klage im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE Vgl. Nr. 47. - Voir n° 47. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL
  10. Auszug aus dem tJrteJJ "om 3. Dezember 1M3 i. S. I. Puehs und Konsorten gegen Krlsenahgabe-RekurskommlslilOli des Kantons Luzern. Kf'ismabgabe : . 1 Die für VerwaJtungsgerichtsbesohwerden gegen Entscheule • über eidgenössische Steuern geforderte Begründung kann in einer Bezugna.hme auf Ausführungen in Eingaben betreffend eine Einschätzung für kantonale Steuern bestehen; sofem dabei diejenigen Anga.1ien beteicbnet werden, die zur Begründung der V$l-waltungsgetichtsbeschwerde a.nger1Üen sein sollen und 17 AUS 69 I -- 1943
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

242

Staatsrecht.

sagt wird oder wenn das Verbot die Benützung der Sache

in ausserordentlich hohem und empfindlichem Masse ein-

schränkt und dabei ausnahmsweise ein einziger oder nur

einzelne wenige Eigentümer so getroffen werden, dass

diese ein allzu grosses Opfer zu Gunsten des Gemein-

wesens bringen müssten, sofern sie keine Entschädigung

erhielten (vgl. BGE 31 II S. 558; 36 II S. 314; 44 I S. 171

Erw. 4; 47 II S. 81; 48 I S. 601; 49 I S. 584; 55 I S. 401,

403 ff.; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Gadola g.

Bern v. 19. Februar 1932 Erw. 4, Götschi g. Obwalden

v. 7. Juli 1933 S. 16, Fankhauser g. Bern v. 11. Juli 1935

S. 8, Stehler g. Bem, Appellationshof v. 11. Dezember

1936 S. 13, Stebler g. Bern, Regierungsrat v. ll. Dezember

1936 S. 13, Einwohnergemeinde Beinwil und Gen. g. Aargau

v. 15. Juli 1937 Erw. 4, Wettstein und Suter g. Zürich

v. 18. Juli 1941 Erw. 3, Boden- und Effekten-A.-G. g.

Zürich v. 12. März 1943 Erw. 6).

Im vorliegenden Fall schränkt nun das mit dem Be-

bauungsplan verbundene Verbot, die für die Sportanlage

vorgesehene Grundfläche von 142 a 80 m2 zu überbauen

die Benützung des davon betroffenen Grundstücks de;

Rekurrenten ausserordentlich stark ein; das Mass dieser

Beschränkung steht in ganz offensichtlichem Missverhältnis

zu demjenigen, das sich im allgemeinen aus einem zu

Gunsten von Verkehrsanlagen geltenden, mit Bau- und

Strassenlinien verbundenen Bauvel'bot ergibt. Zudem

ist diese besondere Beschränkung eine Ausnahme vom

gewöhnlichen Inhalt des Bebauungsplans, die allein

dasteht und ausschliesslich zwei Grundstücke, hauptsäch-

lich dasjenige der Rekurrenten trifft, ohne dass dieses aus

der geplanten Anlage einen besondern Vorteil ziehen

würde. Damit würde den Rekurrenten ein allzu grosses

Opfer zu Gunsten der Allgemeinheit zugemutet, sofern

sie dafür keine Entschädigung erhielten. Das mit dem

speziellen Bebauungsplan verbundene Verbot, auf dem

für die Sportanlage vorgesehenen Land der Rekurrenten

zu hauen, bildet daher materiell eine Enteignung und ver-

Interkantonales Armenunterstützungsrooht. N0 47.

243

letzt, weil dafür keine Entschädigung gewährt wird, die

Eigentumsgarantie des Art. 15 KV.

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss

des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 24. Au-

gust 1943 aufgehoben.

III. INTERKANTONALES

ARMENUNTERSTüTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE

DES INDIGENTS

47. Urteil vom 25. Oktober 1943 i. S. Zürieh gegen

St. Gallen.

Begriff der staatsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen

im Sinne des Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und des Art. 177 OG und

der Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiede·

ner Kantone im Sinne des Art. HO BV und des Art. 49 OG.

Eine solche Streitigkeit liegt nicht vor, wenn die beiden Hei·

matlmntone eines Doppelbürgers oder dessen Heimatgemeinden

sich darüber streiten, ob der Doppelbürger gültig auf das

Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet hat und aus diesem

entlassen worden ist.

Unterstützung einer Per80n mit zwei Kantonsbürgerrechten. Soweit

die beiden Heimatkantone die gemeinsame Unterstützung

vereinbart haben, hat der nachfolgende Verzicht des Doppel.

bürgers auf das Bürgerrecht des einen Kantons und die Ent·

lassung aus diesem Bürgerrecht nicht zur Folge, dass die

Unterstützungspfiicht dieses Kantons dahinfällt.

Notions du « differend de droit public » prevu a l'art. 175, aI. 1,

20 OJ, de la « contestation de droit pubIic)} prevue a l'art.

177 OJ et des « oontestations entre oommunes de differents

cantons, touchant le droit de cite» prevues aux art. HO der·

nier alinea CF et 49 OJ. Pareille oontestation n'existe pas

lorsque le conflit entre les deux cantons d'origine d'un citoyen

qui a. une double bourgeoisie ou entre ses deux communes

d'origine porte BUr la renonciation valable a l'un des droits

de cite cantonaux et sur Ja perte de ce droit.

244

Staatsrecht.

A8Bistance d'une per80nne;poB8&1am deua; dtroitB de cit6 de dilterentB

camonB. En tant que les deux cantons sont oonvenus da foumir

ensemble l'assistance,·la renoneiation ulterieure au droit de

eite de l'un des cantons et la perte de ce droit ne rendent point

eadue le devoir d'assistanee de ce canton.

Nozione di ({ questioni di diritto pubblieo » previste dall'art. 175

cp. 1 eifra 2, di «oontestazioni di diritto pubblieo » previste

dall'an. 177 OGF e di « oontestazioni sui diritti di eittadinanza

fm oomuni di diversi cantoni» previste dagli an. 110 cp. 2

CF e art. 49 OGF.

Una siffatta contestazione non esiste, quando il oonfiitto tm i

d;ue cantoni d'origine d'un eittadino ehe ha una doppia atti-

nenza 0 tm i due oomuni verte sulla validitb. della rinuneia

ad uno dei diritti di cittadinanza eantonali e sulla perdita

di questo diritto.

A8si8tenza d'una per80na ehe posBiede due diritti di cittadinanza

di camoni dilferenti. In quanto i due cantoni hanno eonvenuto

di prestare insieme l'assistenza, la rinuneia ulteriore al diritto

di eittadinanza di uno di eBBie la perdita di questo diritto

non rendono eadueo l'obbIigo di assistenza di questo cantone.

A. -

Der Kanton Zürich ist -

mit AusnahIne von drei

Gemeinden -

auf den 1. Januar 1927 der internationalen

Vereinbarung betr. die Unterstützung von Doppelbfugern

beigetreten (AB 42 S. 250, Entscheid des Bundesgerichtes

i. S. Zürich g. Glarus vom 22. Juni 1928 S. 3), ebenso

der Kanton St. Gallen für die Zeit vom 1. Januar 1927

bis zum 31. Dezember 1938 (AB 42 S. 878; 54 S. 432).

Johann Vogel, geb. in Flawil am 5. April 1909, ist

Bürger der Gemeinde Horgen, wohin er nach den Akten

in der Primarschulzeit gekommen ist. Er war auch Bürger

von Bütschwil im Kanton St. Gallen. Wegen Vornahme

unsittlicher Handlungen mit Kindern und vor solchen

ist er wiederholt bestraft worden, am 3. Dezember 1929,

3. März 1933, 10. März und 28. Juni 1938, 15. Januar

1941. Als er sich in Wädenswil bettelnd herumtrieb,

wurde er am 8. November 1933 im Bürgerheim (Armen-

anstalt) in Horgen untergebracht und musste sich die

Armenpflege von Horgen seiner annehmen. Sie setzte sich

mit der Armenbehörde von Bütschwil in Verbindung und

ersuchte sie um den Ersatz der Hälfte des Kostgeldes,

das täglich Fr. 3.- ausmachte. Bütschwil fand jedoch

das Kostgeld zu hoch und machte den Vorschlag, Vogel

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 47.

in einer andern Anstalt zu versorgen. Auf Veranlassung

der Armenpflege von Horgenbeschloss darauf der Bezirks-

rat von Horgen am 7. Februar 1934, Vogel für drei Jahre

in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen, und die

Justizdirektion des Kantons Zürich verfügte am 13.

Februar, dass Vogel für die genannte Zeit in die Arbeits-

erziehungsanstalt Uitikon a. A. aufzunehmen sei. Horgen

gab Bütschwil hievon Kenntnis und ersuchte um Über-

nahme der Hälfte der Kosten dieser Versorgung und der

vorhergehenden im Bürgerheim in Horgen. Bütschwil

sollte danach für die bisherige Versorgung Fr. 1.10 und

für die neue 75 Rp. täglich bezahlen und erklärte sich

hiemit einverstanden. Auch die Kosten einer zahnärztli-

chen Behandlung wurden von beiden Gemeinden je zur

Hälfte übernommen. Am 30. April 1935 erstattete die

Psychiatrische Poliklinik für Kinder und Jugendliche in

Zürich ein Gutachten über Vogel, das. zum Schlusse

kommt, es bestehe. bei ihm eine latente Geisteskrankheit

(Schizophrenie), eine aussergewöhnliche Sexualneurose

(Pädophilie) und ein hohes Ma.ss von Verwahrlosung. Auf

Grund eines Vorschlages der Poliklinik verfügte die

Justizdirektion des Kantons Zürioh am 2. Oktober 1935,

dass gegen Vogel das Entmündigungsverfahren einzuleiten

und er vorläufig in die Heilanstalt Burghölzli zu versetzen

sei. Von hier wurde er am 28. Oktober 1935 der Kosten-

ersparnis wegen in das kantonale Asyl in Wil (St.Gallen)

übergeführt. Die Armenbehörde von Bütschwil schrieb der

Armenpflege von Horgen am 20. November 1935, sie

wahre sich das Recht des Rückgriffs für die Hälfte der

daraus entstehenden Kosten. Ausserdem sandte sie der

Direktion des Armenwesens des Kantons Zürich ein von

ihr am 5. Dezember 1935 ausgefülltes, der interkantonalen

Vereinbarung betr. die Unterstützung von DopJ>elbürgern

entsprechendes Formular, womit sie Anspruch auf die

vom Kanton Zürich nach Art. 1 der Vereinbarung zu

leistenden Rückvergütungen an die Unterstützungskosten

erhob. Darin erklärte die Armenbehörde von Bütschwil,

246

Staatsrecht.

dass Vogel jedenfalis dauernd, unterstützungsbedürftig

sei und wegen Geisteskrankheit im kantonalen Asyl in

W.il auf Kosten der' beiden heimatlichen Armenkassen

Bütschwil und Horgen je zur Hälfte versorgt werde. Am

Schlusse heisst es: « Bisher hatten die beiden Heimat-

gemeinden Bütschwil und Horgen gemeinsam die ent-

standenen Erziehungs- und Versorgungskosten je zur

Hälfte getragen und wird auch in Zukunft so gehalten

werden müssen. » Horgen übernahm denn auch die Hälfte

der Kosten der Versorgung im Asyl in Wil, nachdem es

die Herabsetzung der Tagestaxe auf Fr. 3.- erreicht

hatte.

Am 25. Oktober 1935 hatte das Waisenamt Horgen,

nachdem die Psychiatrische Poliklinik für Kinder und

Jugendliche ihr Gutachten vom 30. April 1935 am 17.

Oktober ergänzt hatte, beschlossen, die Entmündigung

des Vogel wegen Geisteskrankheit zu beantragen. Der

Bezirksrat von Horgen gab diesem Antrag durch Beschluss

vom 30. Dezember 1935 Folge. Er überliess die Bestellung

des Vormundes der Vormundschaftsbehörde von Bütsch-

wil und überwies ihr die Akten zur Weiterführung

der Vormundschaft. Diese Behörde bestellte denn auch

einen Vormund. Am 15. November 1937 schrieb die

Armenbehörde Bütschwil der Armenpflege Horgen, Vogel

sei nunmehr ins Bürgerheim von Bütschwil versetzt wor-

den und werde hier bleiben, die ·Kosten von Fr. 2.-

täglich seien zur Hälfte von Horgen zu tragen. Doch

wurde Vogel im Januar oder Februar 1938 aus dem

Bürgerheim entlassen und trat eine Stelle an. Im Frühling

dieses Jahres kam er sodann in den Kanton Zürich. Da

er sich aber in der Freiheit wieder unzüchtiger Handlungen

mit Kindern schuldig machte, ergingen gegen ihn die

Straf urteile. des Bezirksgerichts Alttoggenburg vom 10.

März . und des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 1938.

Deshalb ersuchte die Justizdirektion des Kantons Zürich

gemäss einer Verfügung vom 13. August 1938 das Justiz-

departement des Kantons St. Gallen, dafür besorgt zu

Interkantonales Armenunterstützungsrooht. N0 47.

247

sein, dass Vogel nach dem Strafvollzug wieder in einer

geeigneten Anstalt versorgt und ohne seine Zustimmung

nicht mehr auf freien Fuss gesetzt werde, und beauftragte

das kantonale Polizeikommando, Vogel nach dem Straf-

vollzug den st. gallischen Behörden zuzuführen. Das

Departement des Innern des Kantons St. Gallen antwortete

der zürcherischen Justizdirektion am 22. September 1938,

es wäre richtiger gewesen, wenn die Vormundschaft

weiterhin in Zürich geführt worden wäre; deshalb wäre es

ein Akt begründeten und angemessenen Entgegenkommens,

wenn die Heimatgemeinde Horgen die Hälfte der Ver-

sorgungskosten übernehme; unter dieser Voraussetzung

erkläre sich das Departement bereit, Vogel den zürche-

rischen Behörden abzunehmen und in einer st. gallischen

Anstalt, zunächst im Asyl in Wil, zu versorgen. Die

Armenpflege Horgen teilte darauf am 29. September

1938 der Justizdirektion des Kantons Zürich mit, dass sie

beschlossen habe, für die Hälfte der heimatlichen Versor-

gungskosten von Fr. 2.- oder Fr. 2.20 im Tag Gutsprache

zu leisten. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen

beschloss am 14. Oktober 1938, Vogel auf unbestimmte

·Zeit im Asyl WH zu versorgen und die Kosten der Ver-

sorgung den Heimatgemeinden Horgen und Bütschwil

aufzulegen. Wegen guten Betragens wurde Vogel, der

unterdessen kastriert worden war, am 25. Juli 1939 aus

dem Asyl entlassen und kam nach Dietikon in den Kanton

Zürich. Dort wurde er in der Folge arbeitslos wegen

unbefriedigender Leistungen und beging wiederum unzüch-

tige Handlungen mit einem Kind. Deshalb wurde er am

20. November 1940 verhaftet, nach der Einvernahme naoh

Bütschwil heimgesohafft und dort im Bürgerheim unter-

gebraoht. Wegen der erwähnten HandlUngen wurde er

am 15. Januar 1941 bestraft. Die Armenbehörde von

Bütschwil hatte unterdessen der ArInenpflege von Horgen

am 29. November 1940 geschrieben, der Gemeinderat

von Bütschwil habe beschlossen, Vogel nach Art. 1 lit. a

und b des Gesetzes über die Versorgung arbeitsscheuer

Staatsrecht.

und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten für

die Dauer von zwei Jahren in der Arbeitserziehungsanstalt

Bitzi unterzubringen', in der Meinung, dass die Kosten

von beiden Heima.tgemeinden je zur Hälfte zu tra.gen seien.

Die Armenpßege von Horgen erklärte sich mit dieser

Versorgung und der Obemahme der Hälfte der Kosten

einverstanden. Da.rauf genehmigte der Regierungsra.t des

Kantons St. Ga.llen den Versorgungsbeschluss des Gemein-

dera.tes von Bütschwil vom 28. November 1940. Da. Vogel

a.m 19. Ma.i 1941, als er sich in der Anstalt Bitzi befand,

einen Fluchtversuch machte, fragte das Polizeidepa.rte-

ment des Ka.ntons St. Gallen den Gemeindera.t von Horgen

durch Schreiben vom 24. Juli 1941 a.n, ob er damit ein-

verstanden sei, da.ss Vogel auf die Da.uer von drei J a.hren

in der kantonalen Stra.fa.nsta.lt verwa.hrt werde, und ob

Horgen bereit sei, zusammen mit Bütschwil die da.ra.us

entstehenden Kosten zu tragen. Die Armenpflege von

Horgen stimmte der vorgeschla.genen Verwahrung zu

und erklärte, die Hälfte der Kosten übernehmen zu

wollen. Der Regierungsra.t des Ka.ntons St. Gallen beschloss

da.rauf am 22. August 1941, Vogel für drei Jahre in die

kantona.le Strafanstalt zu versetzen, und bestimmte, dass

die Kosten zu gleichen Teilen von den beiden Heima.t-

gemeinden zu tra.gen seien.

Vogel, der in der Strafkolonie im Sa.xerrlet arbeiten

musste, erklärte am 28. November 1942, dass er auf das

Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil und des Kantons

St. Gallen verzichten wolle. Der Vormund, die Waisen-

behörde, der Ortsverwaltungsrat und der Gemeindera.t

von Bütschwil stimmten diesem Verzicht und der Ent-

lassung aus dem Bürgerrecht zu. Der Regierungsra.t des

Kantons St. Ga.llen beschloss am 5. Janua.r 1943, dem

Zustimmungsbeschluss des Wa.isena.mtes von Bütschwil

die obervormundsohaftliohe Genehmigung zu,erteilen und

Vogel aus dem st. gallisohen Gemeinde.. und Kantons-

bürgerreoht zu entlassen. Vogel ersuchte nunmehr um

Entlassung a.us der Vormundsohaft der Gemeinde Bütsoh-

wH und um Versetzung in eine züroherische Anstalt.

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 '7.

2'9

B. ---, Am 24. Juni 1943 hat der Regierungsra.t des

Kantons Zürich gegen den Ka.nton St. Ga.llen eine sta.a.ts-

rechtliohe Kla.ge erhoben mit dem Antrag, die Entlassung

Vogels a.us dem Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil

und a.us dem st. gallischen Ka.ntonsbürgerreoht sei nichtig

zu erklären und der Kanton St. Gallen zu verpflichten,

sioh weiterhin zur Hälfte an den entstehenden Versor-

gungskosten und übrigen Unterstützungsaus!a.gen zu betei-

ligen.

Die 'Kla.ge ist wie folgt begründet : Für das Begehren

der Entlassung aus dem st. gallischen Ka.ntons- und

Gemeindebürgerrecht hätten keine guten Gründe bestan-

den. Es sei einzig und allein da.ra.uf zurückzuführen, dass

Vogel sich der strengen Verwahrung in der st. ga.llischen

Stra.fa.nst1l.lt entziehen wollte und hoffte, na.chher im

Kanton Zürioh mit einer mildern Versorgung davon zu

kommen oder in Freiheit gesetzt zu werden. Die Bürger-

reohtsentlassung liege daher nioht im erwiesenen Interesse

des Mündels. Da dieser almosengenössig sei, ha.ndle· es

sioh zudem um einen Reohtsmissbrauch, nämlioh um

einen Missbrauoh der vormundsohaftlichen Ma.cht über

einen Geisteskra.nken. Diese Ma.oht sei dazu verwendet

worden, um bedeutende da.uernde Armenlasten a.uf die

andere Doppelbürgergemeinde abzuwälzen. Das verstosse

gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB.

O. -

Der Regierungsra.t des Kantons St. Ga.llen hat die

Abweisung der Klage unter Kostenfolge beantra.gt und

u. a. ausgeführt : Der Verlust des st. ga.llischen Bürger-

rechts beeinträohtige die Interessen Vogels nicht in

erhebliohem Ma.sse. Er werde in gleicher Weise wie bisher

unterstützt werden. Ein Doppelbürgerrecht gebe einer

Heimatgemeinde nicht den Anspruch darauf, dass der

Doppelbürger auf das Bürgerrecht der a.ndern Gemeinde

nicht verzichte. Jene Gemeinde müsse die aus einem

solohen Verzicht entstehenden Naohteile hinnehmen.

Obrigens habe die Gemeinde Bütschwil bis jetzt es nioht

abgelehnt, Vogel zu unterstützen, obwohl ihr das Reoht

hiezu zugestanden wäre. Anders wäre es, wenn die st.

250

Staatsrecht.

gallischen Behörden Vogel zum Verzicht auf das st. galli-

sche Bürgerrecht veranlasst hätten. Dann würde wohl

eiQe Unterstützungspflicht des Kantons St. Gallen nach

den Ausführungen in BGE 53 I S. 312 noch bestehen.

Vogel habe aber von sich aus, ohne dass es ihm nahe

gelegt worden wäre, den Verzicht erklärt. Nach Art. 37

Abs. 1 KV könne ein Bürger des Kantons St. Gallen, der

zugleich ein anderes Kantonsbürgerrecht besitze, auf das

st. gallische Bürgerrecht verzichten (vgl. auch BGE 55 I

S. 9 Erw. 2). Die Entlasl'lung des Vogel aus dem st. galli-

schen Bürgerrecht bilde daher keinen Rechtsmissbrauch.

Das Bundesgericht zieht in ErwlLgung :

1. -

Nach Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 177 OG hat

das Bundesgericht als Staatsgerichtshof staatsrechtliche

Streitigkeiten zwischen den Kantonen zu beurteilen,

sofern eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft.

Wenn jemand in zwei Kantonen heimatberechtigt ist

und auf das Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet,

so ist jedoch ein Streit zwischen den beiden Kantonen

über die Gültigkeit dieses Verzichtes oder der infolge-

dessen ausgesprochenen Entlassung aus dem Bürgerrecht

des einen Kantons als Hawptfrage nicht eine staats-

rechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen, weil er nicht

ein interkantonales, sondern lediglich ein innerkantonales

Rechtsverhältnis zwischen einem Kanton und einem seiner

Bürger betrifft. Es handelt sich dabei auch nicht um

eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden ver-

schiedener Kantone im Sinne des Art. 110 BV und des

Art. 49 OG. Eine derartige Streitigkeit -liegt nach der

Praxis nur dann vor, wenn solche Gemeinden sich

darüber streiten, ob jemand das Bürgerrecht in der

einen oder in der andern Gemeinde besitzt, nicht auch

dann, wenn streitig ist, ob er Bürger von beiden Gemein-

den oder nur von einer ist. Verzichtet jemand, der das

Bürgerrecht von zwei Kantonen besitzt, auf das eine,

so ist der andere Heimatkanton nicht legitimiert, dem

Interkantonales Armenunterstützungsreoht. N° 47.

251

Bundesgericht die Frage der Gültigkeit des Verzichtes

als Hauptfrage zum Entscheid vorzulegen; denn er

hat am Bestand des Bürgerrechtsverhältnisses im an-

dern Kanton höchstens ein tatsächliches, kein recht-

liches Interesse (vgl. BGE 5 S. 456; 8 S. 79 f., 857;

9 S. 573; 18 S. 84; 35 I S. 457 Erw. 1; 55 I S. 9 ff.).

Soweit der Kanton Zürich beantragt, die Entlassung des

Johann Vogel aus dem Bürgerrecht der Gemeinde Bütschwil

und des Kantons St. Gallen sei ungültig zu erklären, ist

daher auf die Klage nicht einzutreten.

Dagegen liegt eine grundsätzlich vom Bundesgericht zu

beurteilende staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kan-

tonen insoweit vor, als Zürich beantragt, St. Gallen sei

zu verpflichten, die Hälfte der Kosten der Unterstützung

des Johann Vogel zu tragen oder zu ersetzen (vgl. BGE

55 I S. 34 Erw. 1; 64 I S. 408; 66 I S. 169). Dabei kann

die Frage der Gültigkeit der Entlassung des Vogel aus

dem st. gallischen Kantonsbürgerrecht als Vorfrage vom

Bundesgericht geprüft werden.

2. -

Ursprünglich wurden dauernd unterstützungsbe-

dürftige Personen mit mehreren Kantonsbürgerrechten

im schweizerischen Bundesstaat im allgemeinen von allen

ihren Heimatkantonen gemeinsam unterstützt. Hierin

brachte das Bundesgericht durch seine Praxis eine Ände-

rung, indem es erklärte, das Bundesrecht enthal~ keine

Norm, die es gestatten würde, einen Heimatkanton

eines Doppelbürgers zu verpflichten, 'die dem andern

Heimatkanton aus der Unterstützung erwachsenden Aus-

lagen teilweise zu ersetzen (BGE 23 S. 1467 ff.; 29 I S.

449 Erw. 2; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Neuen-

burg g. Bern v. 15. Juni 1904, i. S. Kirchgemeinde Sulgen

g. St. Gallen v. 25. März 1915; GUBLEB, Interkantonales

Armenrecht, Berner Diss. 1917 S. 63 ff.). Immerhin liass

das Bundesgericht in BGE 55 S. 37 Erw. 3 die Frage

offen, ob ein Heimatkanton eines Doppelbürgers, der

diesen infolge eines Begehrens des Niederlassungskantons

aufnehmen muss, ein Rückgriffsrecht gegenüber dem

2112

Staatsrecht.

andern Heimatkanton' habe, nachdem es schon in BGE

23 S. 1468 f. zu dieser Frage mit Rücksicht auf die Um-

stände des konkreten Falles nicht auch vom Gesichtspunkt

der GeschäftsfUhrung ohne Auftrag oder der Regress-

pflicht in Solidarverhältnissen grundsätzlich Stellung

genommen hatte. Auf Grund dieser Praxis weigerte sich

im allgemeinen der Heimatkanton eines Doppelbürgers,

der im andern Heimatkanton wohnte, an dessen Unter-

stützung beizutragen. Die gemeinsame Unterstützung

blieb in der Regel nur noch bestehen für Doppelbürger,

die in keinem ihrer Heimatkantone wohnten, aber ohne

Anerkennung einer Pflicht hiezu (GUBLER a. a. O. S. 69

fi.). Dieser Rechtszustand wurde vom Eidgenössischen

Politischen Departement als unbefriedigend empfunden;

es schlug in einem Kreisschreiben vom 4. Februar 1925

den Kantonsregierungen eine Vereinbarung vor, wonach

die Kantone für die Kosten der Unterstützung ihrer

gemeinsamen Angehörigen gemeinsam zu gleichen Teilen

aufzukommen hätten. Dabei äusserte es sich wie folgt :

I(In den Fällen, wo es sich um Hilfeleistung an Personen

handelt, die in mehreren Kantonen heimatgenössig sind,

fehlt es an einer festen Regelung der Unterstützungspflicht.

Wie Ihnen bekannt ist, hat das Bundesgericht unterm

16. Oktober 1903 in einem solchen Streitfalle erkannt,

dass eine bundesrechtliche Norm, welche den einen Heimat-

kanton zum verhältnismässigen El1!atz armenrechtlicher

Kosten gegenüber dem zweiten Heimatkanton des Unter-

stützten verpflichte, nicht existiere und eine entsprechende

Forderung vom Richter nicht geschützt werden könne.

Aus diese;m Entscheide lässt sich eine' positive Handhabe,

in welcher< Weise die Unterstützung von Doppelbürgern

von den beteiligten Kantonen zu tragen sei, nicht herleiten.

Die praktische Konsequenz des Urteils ging in casu dahin,

dass derjenige Heimatkanton, in welchem der Doppel-

bürger seinen Wohnsitz hatte, die Kosten der Unterstüt-

zung desselben allein tragen musste. Diese Lösung eignet

sich indessen nicht zur grundsätzlichen, allgemein anwend-

Interkantonales Armenunteratützungsreoht. N° 47.

baren Regelung der umstrittenen Frage; denn sie könnte

leicht zu unbilliger Belastung und viceversa Entlastung

führen (wenn beispielsweise der zu Unterstützende erst

kurz vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit -

eventuell in

Voraussicht derselben -

seinen Wohnsitz vom einen

Heimatort nach dem andern verlegt hätte). Auch würde

diese Regelung versagen, sobald der unterstützungsbe-

dürftige Doppelbürger ausserhalb seiner beiden Heimat-

kantone wohnt. Solange nun die Unterstützung der Doppel-

bürger nicht durch ein allgemein anerkanntes, festes

System geordnet wird, herrscht auf diesem Gebiete der

Armenfürsorge eine unzuträgliche Regellosigkeit und die

Fälle sind nicht selten, wo eine Einigung zwischen den

beteiligten- Kantonen nicht zustande kommt, indem jeder

derselben, gestützt auf die von ihm vertretene Rechts-

auffassung, die Unterstützung verweigert bezw. die Für...:

sorgepflicht dem andern Heimatkanton zuschiebt. Beson-

ders unbefriedigend gestaltet sich die Sachlage, wenn es

sich um die Übernahme eines aus dem Auslande oder einem

dritten Kanton heimgescha:fften Hilfsbedürftigen oder um

die von dem dritten Kanton gemäss Art. 45, Abs. 3,

der Bundesverfassung geforderte « angemessene Unter-

stützung» eines solchen seitens der Heimatbehörden han-

delt. Die Behandlung solcher strittiger Fälle führt erfah-

rungsgemäss zu langwierigen Korrespondenzen und Erör-

terungen. Inzwischen entbehrt der Doppelbürger die

benötigte. ifilfeleistung; falls er ärztlicher Pflege oder

dringender Versorgung bedarf, so kann durch 'solche

Weiterungen verhängnisvoller Schaden entstehen. Wir

halten dafür, dass ein solcher Zustand, welcher der Armen-

fürsorge unseres Landes nicht zu Ehie gereicht, dringend

der AbhÜlfe ruft ... » (s. nicht veröfientlichten Entscheid

des Bundesgerichtes i. S. Basel-Stadt g. Luzern v. 15.

Febr. 1929). Es kam dann zur Vereinbarung betr. die

Unterstützung von Bedürftigen, die mehrere Kantons-

bürgerrechte besitzen. Sie wurde von 16 Kantonen unter-

zeichnet, vom Bundesrat am 28. Mai 1926 genehmigt

254

Staatsrecht.

und auf den 1. Juni 1926 in Kraft erklärt (AS 42 S. 250).

Später traten ihr noch 4 weitere Kantone bei (AS 42 S.

433, 781, 878; nicht veröffentlichter Entscheid des Bundes-

gerichtes i. S. Zürich g. Glarus v. 22. Juni 1928 S. 3).

Andererseits traten aber 12 Kantone von der Verein-

barung wieder zurück (AS 42 S. 433; 43 S. 276; 44 S. 440;

46 S. 426; 47 S. 360, 411; 48 S. 396; 50 S. 616; 52 S.

672; 54 S. 432, 932; 55 S. 302), so dass sie nur noch für

8 Kantone gilt und daher nur noch beschränkte Bedeutung

hat. Zwischen Neuenburg und Bern besteht eine besondere

Vereinbarung vom Juni 1939 (s. nicht veröffentlichten

Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Neuenburg g. Bern

v. 13. Sept. 1940). Der Zustand, über den sich das Eid-

genössische Politische Departement im Kreisschreiben

vom 4. Februar 1925 beklagt hat, besteht daher in erheb-

lichem Masse auch heute noch; .es dürfte sich somit recht-

fertigen, die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes

in Beziehung auf die Unterstützung von interkantonalen

Doppelbürgern, die ja auch mit gewissen Vorbehalten

verknüpft worden ist, von neuem eingehend auf ihre

Richtigkeit zu überprüfen, soweit in einem konkreten

Streitfall ein Anlass hiezu vorliegt. Insbesondere stellt

sich die Frage, inwieweit jene Rechtsprechung vereinbar

ist mit den Grundsätzen, von denen. das Bundesgericht

im allgemeinen bei Beurteilung von interkantonalen

Streitigkeiten über Armenunterstützlplg . ausgegangen ist;

es hat dabei erklärt, die Kantone seien verpflichtet, bei

ihrem Verhalten gegenüber unterstützungsbedürftigen

Ausländern angesichts der zwischen ihnen bestehenden

Solidarität, Interessengemeinschaft auf einander gehörig

Rücksicht zu nehmen, sie hafteten einander in Bezug auf

Unterstützungsbedürftige nach den Grundsätzen über die

Geschäftsführung ohne Auftrag, zumal wenn ein Kanton

eine Unterstützung übernehmen müsse, die bei richtigem

Verhalten einem andern obgelegen wäre (BGE 8 S. 443

Erw. 3; 31 I S. 407 Erw. 2; 43 I S. 308 ff.; 44 I S. 75 f.;

46 I S. 455 ff.; 47 I S. 327 ff.; 50 I S. 127 ff., Erw. 2; 51

I S. 329; 52 I S. 389 ff.; 53 I S. 311 f.; 64 I S. 410 ff.).

Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 47.

2M

3. -

Es steht nach den Akten fest, dass die Kosten

der Unterstützung des Johann Vogel seit dem Jahre 1933

stets von den Kantonen Zürich und St. Gallen, den Gemein-

den Horgen und Bütschwil, zu gleichen Teilen getragen

worden sind. Es kam zwischen ihnen jeweilen zu einer

Einigung über die Versorgung iD. einer Anstalt eines der

beiden Kantone, wenn sich eine solche als nötig erwies,

und die Behörden des andern Kantons erklärten sich

dann immer ohne Ausnahme bereit, die Hälfte der Kosten

der Versorgung, des Lebensunterhaltes zu übernehmen.

Eine solche Vereinbarung kam insbesondere zustande im

November oder Dezember 1935, nachdem Vogel aus einer

zürcherischen Anstalt in eine st. gallische übergeführt

worden war und damit eine bis heute dauernde Periode

begonnen hatte,. während der die Versorgung stets in

st. gallischen Anstalten erfolgte. Damals erklärte Bütschwil

sogar, die Erziehungs- und Versorgungskosten seien für

alle Zukunft von beiden Heimatgemeinden je zur Hälfte

zu tragen, und Horgen stimmte dem zu, wenn nicht

ausdrücklich, so doch stillschweigend. Das geschah freilich

zur Zeit, als noch beide Kantone der interkantonalen

Vereinbarung über die Unterstützung von Doppelbürgern

angeschlossen waren. Aber auch nachdem St. Gallen den'

Rücktritt von der Vereinbarung erklärt hatte und dieser

wirksam geworden war, wurde das Übereinkommen

zwischen ihnen über die gemeinsame Pflicht zur Unter-

stützung des Johann Vogel erneuert, zunächst dann, als

dieser nach einer gewissen Zeit der Freiheit wieder in

einer Anstalt versorgt werden musste, nämlich im Herbst

1938, dann wieder im Dezember 1940 und endlich im

Juli oder August 1941, als die heute noch dauernde Ver-

wahrung in der kantonalen Strafanstalt in St. Gallen

vereinbart wurde. Es kann nun hier dahingestellt bleiben,

ob schon aus einem interkantonalen Doppelbürgerrecht

an und für sich bei Unterstützungsbedürftigkeit des

Doppelbürgers eine Solidarität, Interessengemeinschaft

der beiden Heimatkantone entspringt, wie sie für die

Kantone gegenüber bedürftigen Ausländern angenommen

2/)6

Staatsreoht.

worden ist. Zum mindesten ist eine solche Gemeinschaft

zwischen Zürich und St. Gallen gegenüber dem unter-

stützungsbedfuftigen 'Vogel entstanden durch ihre letzte

Ve'reinbarung vom Juli oder August 1941 über die Ver-

wahrung auf gemeinsame Kosten in der Strafanstalt.

Obwohl diese Vereinbarung auf Grund des Doppelbürger-

rechts des Vogel erfolgte, ist sie nicht durch den Verzicht

auf das st. gallische Bürgerrecht und die Entlassung aus

diesem unwirksam geworden und zwar auch dann nicht,

wenn diese Entlassung rechtsgültig war. Eine Interessen-

gemeinschaft, Solidarität der Kantone gegenüber einem

Unterstützungsbedfuftigen hat nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts zur Folge, dass nicht ein Kanton

durch Handlungen, die er im eigenen Interesse vornimmt,

seine Unterstützungslast auf einen andern Kanton ab-

wälzen kann (BGE 43 I S. 309 f. Erw. 3; 46 I S. 455 fi.;

53 I S. 311 f.). Die Entlassung aus dem Bürgerrecht des

Kantons St. Gallen konnte somit die von diesem Kanton

übernommene Unterstützungspflicht für die dreijährige

Dauer der Verwahrung in der Strafanstalt nicht beseitigen.

Die Klage ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.

Was mit Vogel nach dem Ablauf der Verwahrungszeit

geschieht, ist noch ungewiss. Es ist nicht sicher, dass die

Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern wird. Unter die-

sen Umständen kann zur Zeit die Frage ofien bleiben,

ob der Kanton St. Gallen oder die Gemeinde Bütschwil

auch nachher noch für die Hälfte der Kosten der Unter-

stützung aufkommen muss, sofern sich eine solche weiter

als nötig erweist. Es steht jeder Partei frei, das Bundes-

gericht wieder zum Entscheid hierüber anzurufen, wenn

die Unterstützungsbedfuftigkeit fortdauern oder von

neuem eintreten sollte und die Parteien sich über die

Tragung der Kosten nicht einigen können.

Demn.ach erkennt das Bu/nde8gerickt :

Die Klage wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen,

dass der Kanton St. Gallen (die Gemeinde Bütschwil)

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 48.

2/)7

verpflichtet wird, weiter die Hälfte der Kosten der sm

22. August 1941 angeordneten Einweisung des Johann

Vogel in die Strafanstalt des Kantons St. Gallen zu tragen.

Im übrigen wird die Klage im Sinne der Erwägungen

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 47. -

Voir n° 47.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL

48. Auszug aus dem tJrteJJ "om 3. Dezember 1M3 i. S. I. Puehs

und Konsorten gegen Krlsenahgabe-RekurskommlslilOli des

Kantons Luzern.

Kf'ismabgabe :

.

1 Die für VerwaJtungsgerichtsbesohwerden gegen Entscheule

• über eidgenössische Steuern geforderte Begründung kann in

einer Bezugna.hme auf Ausführungen in Eingaben betreffend

eine Einschätzung für kantonale Steuern bestehen; sofem dabei

diejenigen Anga.1ien beteicbnet werden, die zur Begründung

der V$l-waltungsgetichtsbeschwerde a.nger1Üen sein sollen und

17

AUS 69 I -- 1943