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Staatsrecht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss
werden die die Rekurrenten betreffenden Zentralsteuer-
auflagen des katholischen Konfessionsteiles des Kantons
St. Gallen für 1941/1942 aufgehoben.
H. EIGENTUMSGARANTIE
GAR~E DE LA PROPRIETE
46. Urteil vom 8. November 1943 i. S. Gemeinschaft der Erben
MftUer-Haiber. gegen Solothurn.
Bedeutung der Eigentu1nsgarantie, Begriff der Enteignung.
Wann bilden biosse verwaltungsrechtliche oder polizeiliche Gebote
oder Verbote, wodurch der Eigentümer einer Sache in der Ver-
fügung über diese oder in deren Benutzung beschränkt wird,
eine Enteignung ? Eine solche liegt hier in einem mit dem
Bebauu,ngsplan einer Gemeinde verbundenen Verbot, auf einem
Grundstück zu, bauen, auf dem die Erstellung einer Sportanlage
vot:gesehen ist.
Signi(wation de la garantie de la proprie'U. Notion de l'expropria-
tion.
Dans quels cas des ordres ou des defenses de l'administration ou,
de la police, restreignant le droit du, proprietaire de disposer
d'une chose ou da l'u,tiliser, constitu,ent-ils une expropriation !
Existence d'une expropriation dans 1e yas particulier OU le plan
de constru,ction communal comporte interdiction de batir sur
un terrain destine par la commune a etre amenage en place
de sports.
Signi{icato della garanzia della proprietd, concetto deU'espropria-
zione.
In qu,ali casi ordini 0 divieti deU'amministrazione 0 della polizia,
ehe limitano il diritto deI proprietario di disporre d'una cosa
o di utilizzarla, costitu,iscono un'espropriazione ?
Si e in presenza d'un'espropriazione qu,ando, come in concreto,
i1 piano regolatore di un comune prevede il divieto di costruire
su un terreno previsto per un campo sportivo.
A. -
Das solothurnische Gesetz über das Bauwesen vom
10. Juni 1906/31. Oktober 1926 enthält folgende Vor-
schriften:
Eigentumsgarantie. No 46.
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§ 9 Satz 1 : «Der allgemeine Bebau,ungsplan bestimmt die
Grundzüge für die zukünftige Ausgestaltung der Ortschaft, d. h.
für die Quartiere, die Hau,ptstrassen @d die öffentlichen Plätze
mit Einschlu,ss der als Bestandteile derselben zu betrachtenden
Baum- und Zierpfianzungen. »
§ 10: (c Der spezielle Bebauungsplan enthält:
1. Die Strassenzüge mit Einschlu,ss der Trottoiranlagen und
öffentlichen Plätze in ihrer Richtung, Begrenzung und
Höhenlage; die projektierten Kanalisationen, Wasser- und
Lichtleitungen können au,fgenommen werden unter Vor-
behalt ihrer definitiven Feststellung durch Spezialvorlagen;
2. die Bau,linien unter Angabe der vorgeschriebenen Bauart
(offene oder geschlossene);
3. die Grenzen der du,rch die proJ ~',:t:,rten Strassen und Plätze
beanspruchten Parzellen. »
§ 16 Abs. 1 : «Die Grundeigentümer sind verpflichtet, gegen
vollständige Entschädigung das im Bebauungsplane Zl~ öffentlichen
Anlagen, wie Strassen, Wege, Trottoirs und Plätze, bestimmte
Land an die Gemeinde abzu,treten und das Legen von öffentlichen
Dolen, Wasserleitungen und andern im öffentlichen Inter!'lsse
liegenden Leitungen au,f ihrem Grundeigentmn zu, dulden. Über
allfällige Einsprachen entscheidet deI: Regierungsrat. »
§ 18 Abs. 1 und 2 Satz 1-3: « Das im Bebau,ungsplane zu,
Strassen, Trottoirs, Plätzen und anderen Anlagen bestimmte Land
darf nach Inkrafttreten des Planes (§ 14) nicht mehr überbaut
werden.
Au,s dieser Beschränkung der Baufreiheit steht dem Grundeigen-
tümer ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde nicht
zu,. Wenn indessen die betreffende Anlage innert zwanzig Jahren
nach Inkrafttreten des allgemeinen Bebau,ungsplanes bezw. innert
zehn Jahren nach Inkrafttreten des speziellen Bebauungsplanes
nicht au,sgeführt wird, so hat der Eigentümer eines Grundstückes,
das zu, öffentlichen Zwecken vollständig oder soweit in Anspruch
genommen wird, dass der Rest sich ganz oder teilweise nicht mehr
2!!ll' Bebau,ung eignet, das Recht, von der Gemeinde die sofortige
Ubernahme des zu,r Bebau,ung nicht mehr verwendbaren Areals
zu, verlangen. Die Übernahme hat zu erfolgen, sofern die Bau,be-
schränkun~ dem Grundeigentümer zu,m Schaden gereicht. »
B. -
Die Einwohnergemeinde Solothurn hat für das
Quartier Oberfeld-Brühl einen speziellen Bebauungsplan
aufgestellt. Dieser sieht die Erstellung einer Sportanlage
mit Aschenbahn von 142 a 80 m2 vor, die mit rund 2/3
ihrer Fläohe etwa die Hälfte des Grundstücks Nr. 2029
der Rekurrenten, der Erben Müller-Haiber, und mit rund
1/3 ihrer Fläche ungefähr 1/8 des Naohbargrundstücks
Nr. 2028 in Anspruch nehmen würde. Hierüber besohwerten
sich die Rekurrenten beim Regierungsrat des Kantons
Solothurn; sie beantragten, dass der Plan überhaupt nicht
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Staatsrecht.
oder wenigstens soweit nicht genehmigt werde, als er eine
Turn- und Sportanlage vorsieht.
Der Regierungsrat beschloss am 24. August 1943 :
«1. Dem,:,on der Einwohnergemeinde Solothurn am H. Juni
1943 genehmigten speziellen BebauungspJan Oberfeld-Brühl wird
die Genehmigung erteilt.
2 .....
.3. Die ~eschwerde der Erbengemeinschaft Müller-Haiber ...
WIrd abgeWIesen .... »
Aus der Begründung des Beschlusses ist folgendes her-
vorzuheben : Das Baugesetz enthalte keine Bestimmung,
die den Gemeinden ausdrücklich die Befugnis geben würde,
im Bauplanverfahren Plätze für Turn- und Sportanlagen,
Friedhöfe, Schulhäuser und andere öffentliche Gebäude
zu beanspruchen und sich dafür das Enteignungsrecht mit
der regierungsrätlichen Genehmigung zu sichern. Hiefür
sei aber auch eine ausdrückliche Bestimmung nicht durch-
aus notwendig. Der Wille des Gesetzgebers sei unter
Würdigung des Instituts des Bebauungsplanes und seines
Zweckes zu erforschen. Dieser Plan solle die Grundzüge
für die bauliche Ausgestaltung der Ortschaft enthalten,
im Interesse einer zielbewussten Planung insbesondere die
Anlagen festlegen, die für die künftige Entwicklung der
Ortschaft wichtig seien. Die § § 9 und 10 des Baugesetzes
bildeten lediglich Definitionen, ein allgemeines Progtamm,
aber nicht materielles Recht. Dass darin nichts über Plätze
für öffentliche Gebäude und Sportanlagen gesagt werde,
schliesse daher nicht ohne weiteres aus, dass der Bebau-
ungsplan solche vorsehen dürfe. Der Wille des Gesetz-
gebers lasse sich vielmehr tatsächlioh den §§ 16 und 18
entnehmen, die sich im dritten Abschnitt über die Anwen-
dung des Bauplanverfahrens beianden und deshalb über
die praktischen Auswirkungen der G;t-undsätze des I. und
des 11. Abschnittes betreffend den Inhalt und die Eififüh-
rang des Bebauungsplanes Aufschluss geben sollten. In
§ 16 solle die Aufzählung der o~ntlichen Anlagen nicht
abschliessend sein; ohne Zwang könne darunter das Land
für Sportanlagen, Turnhallen usw. ahfgenommen werden.
Eigentumsgarantie. N0 46.
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Diese Auslegung werde gestützt und verdeutlicht durch
§ 18 Abs. 1, worin neben Strassen, Trottoirs und Plätzen
ausdrücklich noch andere Anlagen aufgeführt seien. Die
gesetzliche Aufzählung sei danach nicht vollständig. Unter
die « andem Anlagen» könne ein Turn- und Sportplatz
ohne weiteres eingereiht werden. Diese Auslegung ent-
spreche auch dem Zweck des BebauungspIans. Der Ein-
wand, dass das Privateigentum danach mit einer grösseren
Fläche in Anspruch genommen werde, sei nicht stichhaltig;
denn die Erricht..~eiller Parkanlage erfordere ebenfalls
eine grosse Fl~che.
'
0.\ -
Gegen diesen Entscheid haben.die Erben Müller-
Hai~r die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem
Antrag:
«1'. h.er angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung der
EigentuniBgarantie (KV 15) und wegen Willkür (BV 4) alS ver·
fassungswidrig aufzuheben.
2. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn sei anzu.weisen,
den von der Einwohnergemeinde Solothu,rn vorgelegten speziellen
Bebauungsplan Oberfeld-Brühl nur unter der Bedingung zu
genehmigen, dass die darin vorgesehene Turn· und Sportanlage
daraus entfernt,wird. »
!
........................; .......................... ..
Die Rekurrentep. führen . das Privateigentum seien nach der
Eigentumsgarantie des Art. 15 KV nur dann zulässig, wenn
dafür eine gesetzliohe Grundlage bestehe. Beruhe der Ein-
griff auf willkürlicher Auslegung einer Gesetzesbestim-
mung, so sei die Eigentumsgarantie verletzt. Für die
ordentliche Enteignung seien im Kanton Solothum die
§§ 247 ff. EG. z. ZGB massgebend. Danach bedürfe es
hiefÜf in der Regel eines Besohlusses des Kantonsrates.
Ein solcher führe unmittelbar zur Enteignung gegen volle
Entschädigung. Das Bauplanverfahren sehe eine auaser-
ordentliche Form der Enteignung vor. Die Gemeinde
erhalte durch die Genehmigung des Bebauungsplanes das
Recht zur Enteignung des Landes für dIe geplanten
Anlagen, könne aber mit d~t Enteignung 10 oder 20 Jahre
warten und während dieser Zeit sei die Überbauung des
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Staatsrecht.
Landes nicht mehr zulässig. § 10 des Baugesetzes enthalte
die gesetzliche Grundlage für den Inhalt und Anwendungs-
bereich des speziellen Bebauungsplanes. Danach beziehe sich
dieSer ausschliesslich auf Verkehrsanlagen, Strassenzüge
mit Einschluss der Trottoiranlagen und öffentliche Plätze,
Kanalisationen, Wasser- und Lichtleitungen. Die weitern
Vorschriften über die Wirkungen des Bauplanverfahrens
wollten nicht eine über den Grundsatz des § 10 hinaus-
gehende Umschreibung der durch den Bebauungsplan
erfassten Objekte geben. Auch der Wortlaut der § § 16
und 18 lasse unmissverständlich erkennen, dass der
Gesetzgeber das Bauplanverfahren auf Verkehrsanlagen
beschränkt wissen wollte. Mit den andern Anlagen im
Sinne des § 18 könnten bloss die in § 10 Ziff. 'I genannten
Kanalisationen, Wasser- und Lichtleitungen gemeint sein.
Die Annahme des Regierungsrates, dass das Bauplanver-
fahren auf öffentliche Anlagen jeder Art, also auch auf
öffentliche Gebäude, Friedhöfe, Turn- und Sportanlagen
angewendet werden könne, beruhe auf einer absolut will-
kürlichen Auslegung des Baugesetzes. Sie würde dazu
führen, dass jede Enteignung durch die Gemeinde auf dem
bequemen Weg des Bauplanverfahrens durchgeführt wer-
den könnte. Es liege auf der Hand, dass die wesentlichen
Erleichterungen dieses Verfahrens für die spezifischen Ver-
kehrsanlagen des Bebauungsplanes gelten sollen. Die
Anlage von öffentlichen Gebäuden, Tu,rn- und Sportplätzen
erfordere regelmässig bedeutend mehr Land und greife
daher viel stärker in das Privateigentum ein. Deshalb
könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe
solche Anlagen in das Bauplanverfahren einbeziehen wollen,
aber vergessen, sie ausdrücklich aufzuführen.
D. '- Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Die Einwohnergemeinde Solothurn hat auf Gegenbe-
merkungen verzichtet.
EigentIDnsgarantie. N° 46.
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Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Wenn das Land, das für die geplante Sportanlage
dienen soll, nicht im Bauplanverfahren, sondern nur im
ordentlichen Enteignungsverfahren nach den §§ 247 ff. EG
z. ZGB von der Gemeinde beansprucht werden kann, so
ist für die Enteignung ein Beschluss des Kantonsrates
nötig und muss darauf das Verfahren zur Feststellung der
Entschädigung eingeleitet werden, an das sich der Über-
gang des Landes auf die Gemeinde gegen Zahlung der Ent-
schädigung anschliesst. Darf dagegen das für die Sportan-
lage vorgesehene Land durch den Bebauungsplan von der
Gemeinde in Anspruch genommen werden, so hat das zwar
nach dem kantonalen Baugesetz nicht zur Folge, dass
die Rekurrenten sich das Eigentumsrecht am Land ohne
Entschädigung entziehen lassen müssten. Wohl aber hat
dieses Verfahren für die Rekurrenten nach dem Gesetz
-
abgesehen davon, dass dann ein Kantonsratsbeschluss
unnötig ist -
den Nachteil, dass sie während einer Zeit,
die 10 Jahre dauern kann, das für die Anlage erforderliche
Land nicht überbauen dürfen, ohne dafür eine Entschädi-
gung zu erhalten, und zudem müssen sie damit rechnen,
dass bis zum Ablauf dieser Frist der Plan der Sportanlage
wieder fallen gelassen wird.
2. -
Die Auslegung, die der Regierungsrat dem Bau-
gesetz gibt, ist wohl nicht richtig. § 10 bestimmt unzweifel-
haft, was der spezielle Bebauungsplan enthalten soll und
was darin aufgenommen werden kann. Er ist die grund-
legende Bestimmung über den wesentlichen Inhalt des
Bebauungsplanes, für den dessen besondere Rechtswir-
kungen gelten, und nicht bloss ein Programm, an das sich
die Behörden nicht zu halten brauchen. Die §§·16 und 18
haben nicht den Zweck, den genauern Inhalt des Bebau-
ungsplanes anzugeben, sondern gehen davon aus, dass das
bereits in § 10 geschehen ist. Freilich können aus den
§§ 16 und 18, soweit sie von einem bestimmten PIaninhalt
ausgehen, Rückschlüsse darauf gezogen werden, was
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Staatsrecht.
nach § 10 gegenstand des Planes sein kann; allein die
§§ 16 und 18 reohtfertigen eine ausdehnende Auslegung
des § 10 in dem Sinn, dass er auch andere öftentliche An-
lag~n, als die dem öftentlichen Verkehr dienenden, enthal-
ten und insoweit die ihm eigenen Rechtswirkungen ent-
falten könne, nur dann, wenn sich das aus jenen Vor-
schriften deutlioh ergibt. Das triftt indessen hier nioht zu.
§ 16 gibt als Beispiele für die im Plan vorgesehenen öftent-
lichen Anlagen ausschliesslioh solohe für den öftentliohen
Verkehr an. Dass in § 18 von « andem Anlagen» als
Strassen, Trottoirs, Plätzen die Rede ist, zeigt nicht deut-
lich genug, dass darunter auch solohe zu verstehen seien,
die nicht dem Gemeingebrauoh gewidmet sind, wie Sport-
plätze, Friedhöfe, der Staats- oder der Gemeindeverwal-
tung dienende Gebäude, die einzelne Privatgrundstücke
in viel weiterm Umfang als Verkehrswege in Anspruch
nehmen würden. Eine solche Auslegung des § 18 und damit
des § 10 ist umsoweniger anzunehmen, als sie nicht dem
Zweck entsprechen würde, den der Bebauungsplan einer
Gemeinde nach den kantonalen Rechten im allgemeinen
hat. Dieser Zweck besteht in der genauen Feststellung und
Abgrenzung des Gemeindegebietes, das dem geplanten
Netz der Verkehrswege dienen soll; das private Grund-
eigentum wird dadurch wesentlich nur deshalb beschränkt,
um eine zweckmässige Anlage des öftentlichen Strassen- und
Wegnetzes ··zu ~rmöglichen. Dagegen erlaubt der Plan es
regelmäSsig nic~, den Bau- und Strassenlinien beliebige
Beschränkungen des Grundeigentlims gleichzustellen, wie
z. B. ein für die ganze Tiefe eines Grundstückes geltendes
Bauverbot {vgl. nicht veröftentlichten Entsoheid des
Bundesgeriohtes i. S. Facchetti g. Colombierv. "I. Dezember
1934 Erw. 6).
Allerdings ist die Auslegung, die der Regierungsrat dem
Baugesetz gibt, nicht geradezu oUensichtlicA unrichtig oder
willkürlioh und daher insofern die Eigentumsgarantie nioht
verletzt. § 18 des Ba.ugesetzes steht aber mit dieser Aus-
legung selbst im Widerspruch zur Eigentumsgarantie des
Eigentumsgarantie. N0 46.
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Art. 15 KV. Diese Garantie der wohlerworbenen Privat-
rechte gewährleistet das Eigentum freilioh nur mit dem-
jenigen Inhalt, der sioh aus der jeweiligen objektiven
Reohtsordnung ergibt. Sie steht deshalb der Einführung
oder Anwendung gesetzlioher oder auf gesetzlioher Grund-
lage beruhender Eigentumsbesohränkungen im öftentliohen
Interesse nioht im Wege und gibt unmittelbar kein Reoht
auf Ersatz· für eine Vermögenseinbusse, die daraus dem
einzelnen Eigentümer erwächst. Das gilt insbesondere
auch in Bezug auf die Eigentumsbesohränkung, die daduroh
entsteht, dass der Bebauungsplan einer Gemeinde kraft
der Baugesetzgebung das duroh die Ziehung von Strassen-
und Bau1inien betroftene Privateigentum mit einem Bau-
verbot belegt. Dagegen ist naoh der Eigentumsgarantie
die Enteigfl/u/n,g, wenn sie auoh im öftentlichen Interesse
zugelassen wird, doch nur gegen volle Entschädigung
zulässig. Naoh der Rechtsprechung des Bundesgeriohts
gilt als solche Enteignung nicht bloss die Entziehung von
Eigentums- oder andern Privatrechten oder die Begrün-
dung von solchen andern dingliohen Reohten an bestimm-
ten Sachen für ein öftentliches Unternehmeil duroh Ver-
waltungsverfügung; sondern unter den Begrift der Ent-
eignung können auoh blosse verwaltungsreohtliohe oder
polizeiliche Gebote oder Verbote fa.1len, wodurch der Eigen-
tümer einer Sache in der Verfügung über diese oder in
deren Benutzung besohränkt wird. Wohl handelt es sich
bei solohen Verfügungen, wenn sie auf gesetzlicher Grund-
lage beruhen, in der Regel um blosse Anwendung allge-
meiner gesetzIiöher Eigentumsbesohränkungen. Aüsnahms-
weise kann abef ihte Wirkung in einzelnen Fällen derart
sein, dass sie als eigentlicher Eingrift in das durch die
objektive Reohtsordnung umsohriebene Eigenttunsrecht
anzusehen sind, materiell, wenn auoh nioht der Form naoh,
als Enteignung ersoheinen. Das triftt nach det Recht-
sprechung des Bundesgeriohtes in der ~gel dann zu,
wenn dem Eigentiimer ein bisher rechtmässig ausgeübter
oder wirtschaftlioh verwerteter Gebrauoh der Sache unter-
16
AB 69 I -
1943
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Staatsrecht.
sagt wird oder wenn das Verbot die Benützung der Sache
in ausserordentlich hohem und empfindlichem Masse ein-
schränkt und dabei ausnahmsweise ein einziger oder nur
einzelne wenige Eigentümer so getroffen werden, dass
diese ein allzu grosses Opfer zu Gunsten des Gemein-
wesens bringen müssten, sofern sie keine Entschädigung
erhielten (vgl. BGE 31 II S. 558; 36 II S. 314; 44 I S. 171
Erw.4; 47 II S. 81; 48 I S. 601; 49 I S. 584; 55 I S. 401,
403 ff.; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Gadola g.
Bern v. 19. Februar 1932 Erw. 4, Götschi g. Obwalden
v. 7. Juli 1933 S. 16, Fankhauser g. Bern v. 11. Juli 1935
S. 8, Stebler g. Bem, Appellationshof v. 11. Dezember
1936 S. 13, Stebler g. Bern, Regierungsrat v. 11. Dezember
1936 S. 13, Einwohnergemeinde Beinwil und Gen. g. Aargau
v. 15. Juli 1937 Erw. 4, Wettstein und Suter g. Zürich
v. 18. Juli 1941 Erw. 3, Boden- und Effekten-A.-G. g.
Zürich v. 12. März 1943 Erw. 6).
Im vorliegenden Fall schränkt nun das mit dem Be-
bauungsplan verbundene Verbot, die für die Sportanlage
vorgesehene Grundfläche von 142 a 80 m2 zu überbauen
die Benützung des davon betroffenen Grundstücks de;
Rekurrenten ausserordentlich stark ein; das Mass dieser
Beschränkung steht in ganz offensichtlichem Missverhältnis
zu demjenigen, das sich im allgemeinen aus einem zu
Gunsten von Verkehrsanlagen geltenden, mit Bau- und
Strassenlinien verbundenen Bauvel'bot ergibt. Zudem
ist diese besondere Beschränkung eine Ausnahme vom
gewöhnlichen Inhalt des Bebauungsplans, die allein
dasteht und ausschliesslich zwei Grundstücke, hauptsäch-
lich dasjenige der Rekurrenten trifft, ohne dass dieses aus
der geplanten Anlage einen besondern Vorteil ziehen
würde. Damit würde den Rekurrenten ein allzu grosses
Opfer zu Gunsten der Allgemeinheit zugemutet, sofern
sie dafür keine Entschädigung erhielten. Das mit dem
speziellen Bebauungsplan verbundene Verbot, auf dem
für die Sportanlage vorgesehenen Land der Rekurrenten
zu bauen, bildet daher materiell eine Enteignung und ver-
Interkantonales Armenunterstützungsrooht. N° 47.
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letzt, weil dafür keine Entschädigung gewährt wird, die
Eigentumsgarantie des Art. 15 KV.
Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben.
Demnach erkennt das BUMesgerieht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 24. Au-
gust 1943 aufgehoben.
III. INTERKANTONALES
AR~RSTOTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE
DES INDIGENTS
47. Urteil vom 25. Oktober 1943 i. S. Zürich gegen
St. Gallen.
Begriff der staatsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen
im Sinne des Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und des Art. 177 OG und
der Bfugerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiede-
ner Kantone im Sinne des Art. 110 BV u.nd des Art. 49 OG.
Eine solche Streitigkeit liegt nicht vor, wenn die beiden Hei-
matkantone eines Doppelbürgers oder dessen Heimatgemeinden
sich darüber streiten, ob der Doppelbürger gültig auf das
Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet hat und aus diesem
entlassen worden ist.
Untersrutzung einer PerBOn mit zwei Kanit0n8bürgerrechten. Soweit
die heiden Heimatkantone die gemeinsame Unterstützung
vereinbart haben, hat der nachfolgende Verzicht des Doppel-
bürgers auf das Bürgerrecht des einen Kantons und die Ent-
lassung aus diesem Bürgerrecht nicht zur Folge, dass die
Unterstützungspflicht dieses Kantons dahinfällt.
Notions du t(differend de droit pubIic » prevu a l'art. 175, 801. I,
2° OJ, de la. «contestation de droit pubIic» prevue a l'art.
177 OJ et des « contestations entre communes de differents
cantons, tou,cha.nt le droit de cite » prevu.es au.x art. 110 der-
nier alinea. CF et 49 OJ. Pa.reille contestation n'existe pas
lorsque le conflit entre les deu.x ca.ntons d'origine d'un citoyen
qui a une double bourgeoisie ou entre ses deux communes
d'origine porte sur la renonciation vala.ble a l'u.n des droits
de eire cantonau.x et su,r la. perte de ce droit.