Volltext (verifizierbarer Originaltext)
234 Staatsrecht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss werden die die Rekurrenten betreffenden Zentralsteuer- auflagen des katholischen Konfessionsteiles des Kantons St. Gallen für 1941/1942 aufgehoben. H. EIGENTUMSGARANTIE GAR~E DE LA PROPRIETE
46. Urteil vom 8. November 1943 i. S. Gemeinschaft der Erben MftUer-Haiber. gegen Solothurn. Bedeutung der Eigentu1nsgarantie, Begriff der Enteignung. Wann bilden biosse verwaltungsrechtliche oder polizeiliche Gebote oder Verbote, wodurch der Eigentümer einer Sache in der Ver- fügung über diese oder in deren Benutzung beschränkt wird, eine Enteignung ? Eine solche liegt hier in einem mit dem Bebauu,ngsplan einer Gemeinde verbundenen Verbot, auf einem Grundstück zu, bauen, auf dem die Erstellung einer Sportanlage vot:gesehen ist. Signi(wation de la garantie de la proprie'U. Notion de l'expropria- tion. Dans quels cas des ordres ou des defenses de l'administration ou, de la police, restreignant le droit du, proprietaire de disposer d'une chose ou da l'u,tiliser, constitu,ent-ils une expropriation ! Existence d'une expropriation dans 1e yas particulier OU le plan de constru,ction communal comporte interdiction de batir sur un terrain destine par la commune a etre amenage en place de sports. Signi{icato della garanzia della proprietd, concetto deU'espropria- zione. In qu,ali casi ordini 0 divieti deU'amministrazione 0 della polizia, ehe limitano il diritto deI proprietario di disporre d'una cosa o di utilizzarla, costitu,iscono un'espropriazione ? Si e in presenza d'un'espropriazione qu,ando, come in concreto, i1 piano regolatore di un comune prevede il divieto di costruire su un terreno previsto per un campo sportivo. A. - Das solothurnische Gesetz über das Bauwesen vom
10. Juni 1906/31. Oktober 1926 enthält folgende Vor- schriften: Eigentumsgarantie. No 46. 235 § 9 Satz 1 : «Der allgemeine Bebau,ungsplan bestimmt die Grundzüge für die zukünftige Ausgestaltung der Ortschaft, d. h. für die Quartiere, die Hau,ptstrassen @d die öffentlichen Plätze mit Einschlu,ss der als Bestandteile derselben zu betrachtenden Baum- und Zierpfianzungen. » § 10: (c Der spezielle Bebauungsplan enthält:
1. Die Strassenzüge mit Einschlu,ss der Trottoiranlagen und öffentlichen Plätze in ihrer Richtung, Begrenzung und Höhenlage; die projektierten Kanalisationen, Wasser- und Lichtleitungen können au,fgenommen werden unter Vor- behalt ihrer definitiven Feststellung durch Spezialvorlagen ;
2. die Bau,linien unter Angabe der vorgeschriebenen Bauart (offene oder geschlossene) ;
3. die Grenzen der du,rch die proJ ~',:t: ,rten Strassen und Plätze beanspruchten Parzellen. » § 16 Abs. 1 : «Die Grundeigentümer sind verpflichtet, gegen vollständige Entschädigung das im Bebauungsplane Zl~ öffentlichen Anlagen, wie Strassen, Wege, Trottoirs und Plätze, bestimmte Land an die Gemeinde abzu,treten und das Legen von öffentlichen Dolen, Wasserleitungen und andern im öffentlichen Inter!'lsse liegenden Leitungen au,f ihrem Grundeigentmn zu, dulden. Über allfällige Einsprachen entscheidet deI: Regierungsrat. » § 18 Abs. 1 und 2 Satz 1-3: « Das im Bebau,ungsplane zu, Strassen, Trottoirs, Plätzen und anderen Anlagen bestimmte Land darf nach Inkrafttreten des Planes (§ 14) nicht mehr überbaut werden. Au,s dieser Beschränkung der Baufreiheit steht dem Grundeigen- tümer ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde nicht zu,. Wenn indessen die betreffende Anlage innert zwanzig Jahren nach Inkrafttreten des allgemeinen Bebau,ungsplanes bezw. innert zehn Jahren nach Inkrafttreten des speziellen Bebauungsplanes nicht au,sgeführt wird, so hat der Eigentümer eines Grundstückes, das zu, öffentlichen Zwecken vollständig oder soweit in Anspruch genommen wird, dass der Rest sich ganz oder teilweise nicht mehr 2!!ll' Bebau,ung eignet, das Recht, von der Gemeinde die sofortige Ubernahme des zu,r Bebau,ung nicht mehr verwendbaren Areals zu, verlangen. Die Übernahme hat zu erfolgen, sofern die Bau,be- schränkun~ dem Grundeigentümer zu,m Schaden gereicht. » B. - Die Einwohnergemeinde Solothurn hat für das Quartier Oberfeld-Brühl einen speziellen Bebauungsplan aufgestellt. Dieser sieht die Erstellung einer Sportanlage mit Aschenbahn von 142 a 80 m2 vor, die mit rund 2/3 ihrer Fläohe etwa die Hälfte des Grundstücks Nr. 2029 der Rekurrenten, der Erben Müller-Haiber, und mit rund 1/3 ihrer Fläche ungefähr 1/8 des Naohbargrundstücks Nr. 2028 in Anspruch nehmen würde. Hierüber besohwerten sich die Rekurrenten beim Regierungsrat des Kantons Solothurn; sie beantragten, dass der Plan überhaupt nicht 236 Staatsrecht. oder wenigstens soweit nicht genehmigt werde, als er eine Turn- und Sportanlage vorsieht. Der Regierungsrat beschloss am 24. August 1943 : «1. Dem ,:,on der Einwohnergemeinde Solothurn am H. Juni 1943 genehmigten speziellen BebauungspJan Oberfeld-Brühl wird die Genehmigung erteilt. 2 ..... .3. Die ~eschwerde der Erbengemeinschaft Müller-Haiber ... WIrd abgeWIesen .... » Aus der Begründung des Beschlusses ist folgendes her- vorzuheben : Das Baugesetz enthalte keine Bestimmung, die den Gemeinden ausdrücklich die Befugnis geben würde, im Bauplanverfahren Plätze für Turn- und Sportanlagen, Friedhöfe, Schulhäuser und andere öffentliche Gebäude zu beanspruchen und sich dafür das Enteignungsrecht mit der regierungsrätlichen Genehmigung zu sichern. Hiefür sei aber auch eine ausdrückliche Bestimmung nicht durch- aus notwendig. Der Wille des Gesetzgebers sei unter Würdigung des Instituts des Bebauungsplanes und seines Zweckes zu erforschen. Dieser Plan solle die Grundzüge für die bauliche Ausgestaltung der Ortschaft enthalten, im Interesse einer zielbewussten Planung insbesondere die Anlagen festlegen, die für die künftige Entwicklung der Ortschaft wichtig seien. Die § § 9 und 10 des Baugesetzes bildeten lediglich Definitionen, ein allgemeines Progtamm, aber nicht materielles Recht. Dass darin nichts über Plätze für öffentliche Gebäude und Sportanlagen gesagt werde, schliesse daher nicht ohne weiteres aus, dass der Bebau- ungsplan solche vorsehen dürfe. Der Wille des Gesetz- gebers lasse sich vielmehr tatsächlioh den §§ 16 und 18 entnehmen, die sich im dritten Abschnitt über die Anwen- dung des Bauplanverfahrens beianden und deshalb über die praktischen Auswirkungen der G;t-undsätze des I. und des 11. Abschnittes betreffend den Inhalt und die Eififüh- rang des Bebauungsplanes Aufschluss geben sollten. In § 16 solle die Aufzählung der o~ntlichen Anlagen nicht abschliessend sein; ohne Zwang könne darunter das Land für Sportanlagen, Turnhallen usw. ahfgenommen werden. Eigentumsgarantie. N0 46. 237 Diese Auslegung werde gestützt und verdeutlicht durch § 18 Abs. 1, worin neben Strassen, Trottoirs und Plätzen ausdrücklich noch andere Anlagen aufgeführt seien. Die gesetzliche Aufzählung sei danach nicht vollständig. Unter die « andem Anlagen» könne ein Turn- und Sportplatz ohne weiteres eingereiht werden. Diese Auslegung ent- spreche auch dem Zweck des BebauungspIans. Der Ein- wand, dass das Privateigentum danach mit einer grösseren Fläche in Anspruch genommen werde, sei nicht stichhaltig ; denn die Erricht..~eiller Parkanlage erfordere ebenfalls eine grosse Fl~che. ' 0.\ - Gegen diesen Entscheid haben.die Erben Müller- Hai~r die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag: «1'. h.er angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung der EigentuniBgarantie (KV 15) und wegen Willkür (BV 4) alS ver· fassungswidrig aufzuheben.
2. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn sei anzu.weisen, den von der Einwohnergemeinde Solothu,rn vorgelegten speziellen Bebauungsplan Oberfeld-Brühl nur unter der Bedingung zu genehmigen, dass die darin vorgesehene Turn· und Sportanlage daraus entfernt,wird. » ! ........................ ; .......................... .. Die Rekurrentep. führen . das Privateigentum seien nach der Eigentumsgarantie des Art. 15 KV nur dann zulässig, wenn dafür eine gesetzliohe Grundlage bestehe. Beruhe der Ein- griff auf willkürlicher Auslegung einer Gesetzesbestim- mung, so sei die Eigentumsgarantie verletzt. Für die ordentliche Enteignung seien im Kanton Solothum die §§ 247 ff. EG. z. ZGB massgebend. Danach bedürfe es hiefÜf in der Regel eines Besohlusses des Kantonsrates. Ein solcher führe unmittelbar zur Enteignung gegen volle Entschädigung. Das Bauplanverfahren sehe eine auaser- ordentliche Form der Enteignung vor. Die Gemeinde erhalte durch die Genehmigung des Bebauungsplanes das Recht zur Enteignung des Landes für dIe geplanten Anlagen, könne aber mit d~t Enteignung 10 oder 20 Jahre warten und während dieser Zeit sei die Überbauung des 238 Staatsrecht. Landes nicht mehr zulässig. § 10 des Baugesetzes enthalte die gesetzliche Grundlage für den Inhalt und Anwendungs- bereich des speziellen Bebauungsplanes. Danach beziehe sich dieSer ausschliesslich auf Verkehrsanlagen, Strassenzüge mit Einschluss der Trottoiranlagen und öffentliche Plätze, Kanalisationen, Wasser- und Lichtleitungen. Die weitern Vorschriften über die Wirkungen des Bauplanverfahrens wollten nicht eine über den Grundsatz des § 10 hinaus- gehende Umschreibung der durch den Bebauungsplan erfassten Objekte geben. Auch der Wortlaut der § § 16 und 18 lasse unmissverständlich erkennen, dass der Gesetzgeber das Bauplanverfahren auf Verkehrsanlagen beschränkt wissen wollte. Mit den andern Anlagen im Sinne des § 18 könnten bloss die in § 10 Ziff. 'I genannten Kanalisationen, Wasser- und Lichtleitungen gemeint sein. Die Annahme des Regierungsrates, dass das Bauplanver- fahren auf öffentliche Anlagen jeder Art, also auch auf öffentliche Gebäude, Friedhöfe, Turn- und Sportanlagen angewendet werden könne, beruhe auf einer absolut will- kürlichen Auslegung des Baugesetzes. Sie würde dazu führen, dass jede Enteignung durch die Gemeinde auf dem bequemen Weg des Bauplanverfahrens durchgeführt wer- den könnte. Es liege auf der Hand, dass die wesentlichen Erleichterungen dieses Verfahrens für die spezifischen Ver- kehrsanlagen des Bebauungsplanes gelten sollen. Die Anlage von öffentlichen Gebäuden, Tu,rn- und Sportplätzen erfordere regelmässig bedeutend mehr Land und greife daher viel stärker in das Privateigentum ein. Deshalb könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe solche Anlagen in das Bauplanverfahren einbeziehen wollen, aber vergessen, sie ausdrücklich aufzuführen. D. '- Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Die Einwohnergemeinde Solothurn hat auf Gegenbe- merkungen verzichtet. EigentIDnsgarantie. N° 46. 239 Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Wenn das Land, das für die geplante Sportanlage dienen soll, nicht im Bauplanverfahren, sondern nur im ordentlichen Enteignungsverfahren nach den §§ 247 ff. EG
z. ZGB von der Gemeinde beansprucht werden kann, so ist für die Enteignung ein Beschluss des Kantonsrates nötig und muss darauf das Verfahren zur Feststellung der Entschädigung eingeleitet werden, an das sich der Über- gang des Landes auf die Gemeinde gegen Zahlung der Ent- schädigung anschliesst. Darf dagegen das für die Sportan- lage vorgesehene Land durch den Bebauungsplan von der Gemeinde in Anspruch genommen werden, so hat das zwar nach dem kantonalen Baugesetz nicht zur Folge, dass die Rekurrenten sich das Eigentumsrecht am Land ohne Entschädigung entziehen lassen müssten. Wohl aber hat dieses Verfahren für die Rekurrenten nach dem Gesetz - abgesehen davon, dass dann ein Kantonsratsbeschluss unnötig ist - den Nachteil, dass sie während einer Zeit, die 10 Jahre dauern kann, das für die Anlage erforderliche Land nicht überbauen dürfen, ohne dafür eine Entschädi- gung zu erhalten, und zudem müssen sie damit rechnen, dass bis zum Ablauf dieser Frist der Plan der Sportanlage wieder fallen gelassen wird.
2. - Die Auslegung, die der Regierungsrat dem Bau- gesetz gibt, ist wohl nicht richtig. § 10 bestimmt unzweifel- haft, was der spezielle Bebauungsplan enthalten soll und was darin aufgenommen werden kann. Er ist die grund- legende Bestimmung über den wesentlichen Inhalt des Bebauungsplanes, für den dessen besondere Rechtswir- kungen gelten, und nicht bloss ein Programm, an das sich die Behörden nicht zu halten brauchen. Die §§·16 und 18 haben nicht den Zweck, den genauern Inhalt des Bebau- ungsplanes anzugeben, sondern gehen davon aus, dass das bereits in § 10 geschehen ist. Freilich können aus den §§ 16 und 18, soweit sie von einem bestimmten PIaninhalt ausgehen, Rückschlüsse darauf gezogen werden, was 240 Staatsrecht. nach § 10 gegenstand des Planes sein kann; allein die §§ 16 und 18 reohtfertigen eine ausdehnende Auslegung des § 10 in dem Sinn, dass er auch andere öftentliche An- lag~n, als die dem öftentlichen Verkehr dienenden, enthal- ten und insoweit die ihm eigenen Rechtswirkungen ent- falten könne, nur dann, wenn sich das aus jenen Vor- schriften deutlioh ergibt. Das triftt indessen hier nioht zu. § 16 gibt als Beispiele für die im Plan vorgesehenen öftent- lichen Anlagen ausschliesslioh solohe für den öftentliohen Verkehr an. Dass in § 18 von « andem Anlagen» als Strassen, Trottoirs, Plätzen die Rede ist, zeigt nicht deut- lich genug, dass darunter auch solohe zu verstehen seien, die nicht dem Gemeingebrauoh gewidmet sind, wie Sport- plätze, Friedhöfe, der Staats- oder der Gemeindeverwal- tung dienende Gebäude, die einzelne Privatgrundstücke in viel weiterm Umfang als Verkehrswege in Anspruch nehmen würden. Eine solche Auslegung des § 18 und damit des § 10 ist umsoweniger anzunehmen, als sie nicht dem Zweck entsprechen würde, den der Bebauungsplan einer Gemeinde nach den kantonalen Rechten im allgemeinen hat. Dieser Zweck besteht in der genauen Feststellung und Abgrenzung des Gemeindegebietes, das dem geplanten Netz der Verkehrswege dienen soll; das private Grund- eigentum wird dadurch wesentlich nur deshalb beschränkt, um eine zweckmässige Anlage des öftentlichen Strassen- und Wegnetzes ··zu ~rmöglichen. Dagegen erlaubt der Plan es regelmäSsig nic~, den Bau- und Strassenlinien beliebige Beschränkungen des Grundeigentlims gleichzustellen, wie
z. B. ein für die ganze Tiefe eines Grundstückes geltendes Bauverbot {vgl. nicht veröftentlichten Entsoheid des Bundesgeriohtes i. S. Facchetti g. Colombierv. "I. Dezember 1934 Erw. 6). Allerdings ist die Auslegung, die der Regierungsrat dem Baugesetz gibt, nicht geradezu oUensichtlicA unrichtig oder willkürlioh und daher insofern die Eigentumsgarantie nioht verletzt. § 18 des Ba.ugesetzes steht aber mit dieser Aus- legung selbst im Widerspruch zur Eigentumsgarantie des Eigentumsgarantie. N0 46. 241 Art. 15 KV. Diese Garantie der wohlerworbenen Privat- rechte gewährleistet das Eigentum freilioh nur mit dem- jenigen Inhalt, der sioh aus der jeweiligen objektiven Reohtsordnung ergibt. Sie steht deshalb der Einführung oder Anwendung gesetzlioher oder auf gesetzlioher Grund- lage beruhender Eigentumsbesohränkungen im öftentliohen Interesse nioht im Wege und gibt unmittelbar kein Reoht auf Ersatz· für eine Vermögenseinbusse, die daraus dem einzelnen Eigentümer erwächst. Das gilt insbesondere auch in Bezug auf die Eigentumsbesohränkung, die daduroh entsteht, dass der Bebauungsplan einer Gemeinde kraft der Baugesetzgebung das duroh die Ziehung von Strassen- und Bau1inien betroftene Privateigentum mit einem Bau- verbot belegt. Dagegen ist naoh der Eigentumsgarantie die Enteigfl/u/n,g, wenn sie auoh im öftentlichen Interesse zugelassen wird, doch nur gegen volle Entschädigung zulässig. Naoh der Rechtsprechung des Bundesgeriohts gilt als solche Enteignung nicht bloss die Entziehung von Eigentums- oder andern Privatrechten oder die Begrün- dung von solchen andern dingliohen Reohten an bestimm- ten Sachen für ein öftentliches Unternehmeil duroh Ver- waltungsverfügung; sondern unter den Begrift der Ent- eignung können auoh blosse verwaltungsreohtliohe oder polizeiliche Gebote oder Verbote fa.1len, wodurch der Eigen- tümer einer Sache in der Verfügung über diese oder in deren Benutzung besohränkt wird. Wohl handelt es sich bei solohen Verfügungen, wenn sie auf gesetzlicher Grund- lage beruhen, in der Regel um blosse Anwendung allge- meiner gesetzIiöher Eigentumsbesohränkungen. Aüsnahms- weise kann abef ihte Wirkung in einzelnen Fällen derart sein, dass sie als eigentlicher Eingrift in das durch die objektive Reohtsordnung umsohriebene Eigenttunsrecht anzusehen sind, materiell, wenn auoh nioht der Form naoh, als Enteignung ersoheinen. Das triftt nach det Recht- sprechung des Bundesgeriohtes in der ~gel dann zu, wenn dem Eigentiimer ein bisher rechtmässig ausgeübter oder wirtschaftlioh verwerteter Gebrauoh der Sache unter- 16 AB 69 I - 1943 242 Staatsrecht. sagt wird oder wenn das Verbot die Benützung der Sache in ausserordentlich hohem und empfindlichem Masse ein- schränkt und dabei ausnahmsweise ein einziger oder nur einzelne wenige Eigentümer so getroffen werden, dass diese ein allzu grosses Opfer zu Gunsten des Gemein- wesens bringen müssten, sofern sie keine Entschädigung erhielten (vgl. BGE 31 II S. 558 ; 36 II S. 314 ; 44 I S. 171 Erw.4 ; 47 II S. 81 ; 48 I S. 601 ; 49 I S. 584 ; 55 I S. 401, 403 ff. ; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Gadola g. Bern v. 19. Februar 1932 Erw. 4, Götschi g. Obwalden
v. 7. Juli 1933 S. 16, Fankhauser g. Bern v. 11. Juli 1935 S. 8, Stebler g. Bem, Appellationshof v. 11. Dezember 1936 S. 13, Stebler g. Bern, Regierungsrat v. 11. Dezember 1936 S. 13, Einwohnergemeinde Beinwil und Gen. g. Aargau
v. 15. Juli 1937 Erw. 4, Wettstein und Suter g. Zürich
v. 18. Juli 1941 Erw. 3, Boden- und Effekten-A.-G. g. Zürich v. 12. März 1943 Erw. 6). Im vorliegenden Fall schränkt nun das mit dem Be- bauungsplan verbundene Verbot, die für die Sportanlage vorgesehene Grundfläche von 142 a 80 m2 zu überbauen die Benützung des davon betroffenen Grundstücks de; Rekurrenten ausserordentlich stark ein; das Mass dieser Beschränkung steht in ganz offensichtlichem Missverhältnis zu demjenigen, das sich im allgemeinen aus einem zu Gunsten von Verkehrsanlagen geltenden, mit Bau- und Strassenlinien verbundenen Bauvel'bot ergibt. Zudem ist diese besondere Beschränkung eine Ausnahme vom gewöhnlichen Inhalt des Bebauungsplans, die allein dasteht und ausschliesslich zwei Grundstücke, hauptsäch- lich dasjenige der Rekurrenten trifft, ohne dass dieses aus der geplanten Anlage einen besondern Vorteil ziehen würde. Damit würde den Rekurrenten ein allzu grosses Opfer zu Gunsten der Allgemeinheit zugemutet, sofern sie dafür keine Entschädigung erhielten. Das mit dem speziellen Bebauungsplan verbundene Verbot, auf dem für die Sportanlage vorgesehenen Land der Rekurrenten zu bauen, bildet daher materiell eine Enteignung und ver- Interkantonales Armenunterstützungsrooht. N° 47. 243 letzt, weil dafür keine Entschädigung gewährt wird, die Eigentumsgarantie des Art. 15 KV. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben. Demnach erkennt das BUMesgerieht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 24. Au- gust 1943 aufgehoben. III. INTERKANTONALES AR~RSTOTZUNGSRECHT ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
47. Urteil vom 25. Oktober 1943 i. S. Zürich gegen St. Gallen. Begriff der staatsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen im Sinne des Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und des Art. 177 OG und der Bfugerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiede- ner Kantone im Sinne des Art. 110 BV u.nd des Art. 49 OG. Eine solche Streitigkeit liegt nicht vor, wenn die beiden Hei- matkantone eines Doppelbürgers oder dessen Heimatgemeinden sich darüber streiten, ob der Doppelbürger gültig auf das Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet hat und aus diesem entlassen worden ist. Untersrutzung einer PerBOn mit zwei Kanit0n8bürgerrechten. Soweit die heiden Heimatkantone die gemeinsame Unterstützung vereinbart haben, hat der nachfolgende Verzicht des Doppel- bürgers auf das Bürgerrecht des einen Kantons und die Ent- lassung aus diesem Bürgerrecht nicht zur Folge, dass die Unterstützungspflicht dieses Kantons dahinfällt. Notions du t( differend de droit pubIic » prevu a l'art. 175, 801. I, 2° OJ, de la. «contestation de droit pubIic» prevue a l'art. 177 OJ et des « contestations entre communes de differents cantons, tou,cha.nt le droit de cite » prevu.es au.x art. 110 der- nier alinea. CF et 49 OJ. Pa.reille contestation n'existe pas lorsque le conflit entre les deu.x ca.ntons d'origine d'un citoyen qui a une double bourgeoisie ou entre ses deux communes d'origine porte sur la renonciation vala.ble a l'u.n des droits de eire cantonau.x et su,r la. perte de ce droit.