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69_I_234

BGE 69 I 234

Bundesgericht (BGE) · 1943-11-08 · Deutsch CH
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234

Staatsrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss

werden die die Rekurrenten betreffenden Zentralsteuer-

auflagen des katholischen Konfessionsteiles des Kantons

St. Gallen für 1941/1942 aufgehoben.

H. EIGENTUMSGARANTIE

GAR~E DE LA PROPRIETE

46. Urteil vom 8. November 1943 i. S. Gemeinschaft der Erben

MftUer-Haiber. gegen Solothurn.

Bedeutung der Eigentu1nsgarantie, Begriff der Enteignung.

Wann bilden biosse verwaltungsrechtliche oder polizeiliche Gebote

oder Verbote, wodurch der Eigentümer einer Sache in der Ver-

fügung über diese oder in deren Benutzung beschränkt wird,

eine Enteignung ? Eine solche liegt hier in einem mit dem

Bebauu,ngsplan einer Gemeinde verbundenen Verbot, auf einem

Grundstück zu, bauen, auf dem die Erstellung einer Sportanlage

vot:gesehen ist.

Signi(wation de la garantie de la proprie'U. Notion de l'expropria-

tion.

Dans quels cas des ordres ou des defenses de l'administration ou,

de la police, restreignant le droit du, proprietaire de disposer

d'une chose ou da l'u,tiliser, constitu,ent-ils une expropriation !

Existence d'une expropriation dans 1e yas particulier OU le plan

de constru,ction communal comporte interdiction de batir sur

un terrain destine par la commune a etre amenage en place

de sports.

Signi{icato della garanzia della proprietd, concetto deU'espropria-

zione.

In qu,ali casi ordini 0 divieti deU'amministrazione 0 della polizia,

ehe limitano il diritto deI proprietario di disporre d'una cosa

o di utilizzarla, costitu,iscono un'espropriazione ?

Si e in presenza d'un'espropriazione qu,ando, come in concreto,

i1 piano regolatore di un comune prevede il divieto di costruire

su un terreno previsto per un campo sportivo.

A. -

Das solothurnische Gesetz über das Bauwesen vom

10. Juni 1906/31. Oktober 1926 enthält folgende Vor-

schriften:

Eigentumsgarantie. No 46.

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§ 9 Satz 1 : «Der allgemeine Bebau,ungsplan bestimmt die

Grundzüge für die zukünftige Ausgestaltung der Ortschaft, d. h.

für die Quartiere, die Hau,ptstrassen @d die öffentlichen Plätze

mit Einschlu,ss der als Bestandteile derselben zu betrachtenden

Baum- und Zierpfianzungen. »

§ 10: (c Der spezielle Bebauungsplan enthält:

1. Die Strassenzüge mit Einschlu,ss der Trottoiranlagen und

öffentlichen Plätze in ihrer Richtung, Begrenzung und

Höhenlage; die projektierten Kanalisationen, Wasser- und

Lichtleitungen können au,fgenommen werden unter Vor-

behalt ihrer definitiven Feststellung durch Spezialvorlagen;

2. die Bau,linien unter Angabe der vorgeschriebenen Bauart

(offene oder geschlossene);

3. die Grenzen der du,rch die proJ ~',:t:,rten Strassen und Plätze

beanspruchten Parzellen. »

§ 16 Abs. 1 : «Die Grundeigentümer sind verpflichtet, gegen

vollständige Entschädigung das im Bebauungsplane Zl~ öffentlichen

Anlagen, wie Strassen, Wege, Trottoirs und Plätze, bestimmte

Land an die Gemeinde abzu,treten und das Legen von öffentlichen

Dolen, Wasserleitungen und andern im öffentlichen Inter!'lsse

liegenden Leitungen au,f ihrem Grundeigentmn zu, dulden. Über

allfällige Einsprachen entscheidet deI: Regierungsrat. »

§ 18 Abs. 1 und 2 Satz 1-3: « Das im Bebau,ungsplane zu,

Strassen, Trottoirs, Plätzen und anderen Anlagen bestimmte Land

darf nach Inkrafttreten des Planes (§ 14) nicht mehr überbaut

werden.

Au,s dieser Beschränkung der Baufreiheit steht dem Grundeigen-

tümer ein Entschädigungsanspruch gegenüber der Gemeinde nicht

zu,. Wenn indessen die betreffende Anlage innert zwanzig Jahren

nach Inkrafttreten des allgemeinen Bebau,ungsplanes bezw. innert

zehn Jahren nach Inkrafttreten des speziellen Bebauungsplanes

nicht au,sgeführt wird, so hat der Eigentümer eines Grundstückes,

das zu, öffentlichen Zwecken vollständig oder soweit in Anspruch

genommen wird, dass der Rest sich ganz oder teilweise nicht mehr

2!!ll' Bebau,ung eignet, das Recht, von der Gemeinde die sofortige

Ubernahme des zu,r Bebau,ung nicht mehr verwendbaren Areals

zu, verlangen. Die Übernahme hat zu erfolgen, sofern die Bau,be-

schränkun~ dem Grundeigentümer zu,m Schaden gereicht. »

B. -

Die Einwohnergemeinde Solothurn hat für das

Quartier Oberfeld-Brühl einen speziellen Bebauungsplan

aufgestellt. Dieser sieht die Erstellung einer Sportanlage

mit Aschenbahn von 142 a 80 m2 vor, die mit rund 2/3

ihrer Fläohe etwa die Hälfte des Grundstücks Nr. 2029

der Rekurrenten, der Erben Müller-Haiber, und mit rund

1/3 ihrer Fläche ungefähr 1/8 des Naohbargrundstücks

Nr. 2028 in Anspruch nehmen würde. Hierüber besohwerten

sich die Rekurrenten beim Regierungsrat des Kantons

Solothurn; sie beantragten, dass der Plan überhaupt nicht

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Staatsrecht.

oder wenigstens soweit nicht genehmigt werde, als er eine

Turn- und Sportanlage vorsieht.

Der Regierungsrat beschloss am 24. August 1943 :

«1. Dem,:,on der Einwohnergemeinde Solothurn am H. Juni

1943 genehmigten speziellen BebauungspJan Oberfeld-Brühl wird

die Genehmigung erteilt.

2 .....

.3. Die ~eschwerde der Erbengemeinschaft Müller-Haiber ...

WIrd abgeWIesen .... »

Aus der Begründung des Beschlusses ist folgendes her-

vorzuheben : Das Baugesetz enthalte keine Bestimmung,

die den Gemeinden ausdrücklich die Befugnis geben würde,

im Bauplanverfahren Plätze für Turn- und Sportanlagen,

Friedhöfe, Schulhäuser und andere öffentliche Gebäude

zu beanspruchen und sich dafür das Enteignungsrecht mit

der regierungsrätlichen Genehmigung zu sichern. Hiefür

sei aber auch eine ausdrückliche Bestimmung nicht durch-

aus notwendig. Der Wille des Gesetzgebers sei unter

Würdigung des Instituts des Bebauungsplanes und seines

Zweckes zu erforschen. Dieser Plan solle die Grundzüge

für die bauliche Ausgestaltung der Ortschaft enthalten,

im Interesse einer zielbewussten Planung insbesondere die

Anlagen festlegen, die für die künftige Entwicklung der

Ortschaft wichtig seien. Die § § 9 und 10 des Baugesetzes

bildeten lediglich Definitionen, ein allgemeines Progtamm,

aber nicht materielles Recht. Dass darin nichts über Plätze

für öffentliche Gebäude und Sportanlagen gesagt werde,

schliesse daher nicht ohne weiteres aus, dass der Bebau-

ungsplan solche vorsehen dürfe. Der Wille des Gesetz-

gebers lasse sich vielmehr tatsächlioh den §§ 16 und 18

entnehmen, die sich im dritten Abschnitt über die Anwen-

dung des Bauplanverfahrens beianden und deshalb über

die praktischen Auswirkungen der G;t-undsätze des I. und

des 11. Abschnittes betreffend den Inhalt und die Eififüh-

rang des Bebauungsplanes Aufschluss geben sollten. In

§ 16 solle die Aufzählung der o~ntlichen Anlagen nicht

abschliessend sein; ohne Zwang könne darunter das Land

für Sportanlagen, Turnhallen usw. ahfgenommen werden.

Eigentumsgarantie. N0 46.

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Diese Auslegung werde gestützt und verdeutlicht durch

§ 18 Abs. 1, worin neben Strassen, Trottoirs und Plätzen

ausdrücklich noch andere Anlagen aufgeführt seien. Die

gesetzliche Aufzählung sei danach nicht vollständig. Unter

die « andem Anlagen» könne ein Turn- und Sportplatz

ohne weiteres eingereiht werden. Diese Auslegung ent-

spreche auch dem Zweck des BebauungspIans. Der Ein-

wand, dass das Privateigentum danach mit einer grösseren

Fläche in Anspruch genommen werde, sei nicht stichhaltig;

denn die Erricht..~eiller Parkanlage erfordere ebenfalls

eine grosse Fl~che.

'

0.\ -

Gegen diesen Entscheid haben.die Erben Müller-

Hai~r die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem

Antrag:

«1'. h.er angefochtene Beschluss sei wegen Verletzung der

EigentuniBgarantie (KV 15) und wegen Willkür (BV 4) alS ver·

fassungswidrig aufzuheben.

2. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn sei anzu.weisen,

den von der Einwohnergemeinde Solothu,rn vorgelegten speziellen

Bebauungsplan Oberfeld-Brühl nur unter der Bedingung zu

genehmigen, dass die darin vorgesehene Turn· und Sportanlage

daraus entfernt,wird. »

!

........................; .......................... ..

Die Rekurrentep. führen . das Privateigentum seien nach der

Eigentumsgarantie des Art. 15 KV nur dann zulässig, wenn

dafür eine gesetzliohe Grundlage bestehe. Beruhe der Ein-

griff auf willkürlicher Auslegung einer Gesetzesbestim-

mung, so sei die Eigentumsgarantie verletzt. Für die

ordentliche Enteignung seien im Kanton Solothum die

§§ 247 ff. EG. z. ZGB massgebend. Danach bedürfe es

hiefÜf in der Regel eines Besohlusses des Kantonsrates.

Ein solcher führe unmittelbar zur Enteignung gegen volle

Entschädigung. Das Bauplanverfahren sehe eine auaser-

ordentliche Form der Enteignung vor. Die Gemeinde

erhalte durch die Genehmigung des Bebauungsplanes das

Recht zur Enteignung des Landes für dIe geplanten

Anlagen, könne aber mit d~t Enteignung 10 oder 20 Jahre

warten und während dieser Zeit sei die Überbauung des

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Staatsrecht.

Landes nicht mehr zulässig. § 10 des Baugesetzes enthalte

die gesetzliche Grundlage für den Inhalt und Anwendungs-

bereich des speziellen Bebauungsplanes. Danach beziehe sich

dieSer ausschliesslich auf Verkehrsanlagen, Strassenzüge

mit Einschluss der Trottoiranlagen und öffentliche Plätze,

Kanalisationen, Wasser- und Lichtleitungen. Die weitern

Vorschriften über die Wirkungen des Bauplanverfahrens

wollten nicht eine über den Grundsatz des § 10 hinaus-

gehende Umschreibung der durch den Bebauungsplan

erfassten Objekte geben. Auch der Wortlaut der § § 16

und 18 lasse unmissverständlich erkennen, dass der

Gesetzgeber das Bauplanverfahren auf Verkehrsanlagen

beschränkt wissen wollte. Mit den andern Anlagen im

Sinne des § 18 könnten bloss die in § 10 Ziff. 'I genannten

Kanalisationen, Wasser- und Lichtleitungen gemeint sein.

Die Annahme des Regierungsrates, dass das Bauplanver-

fahren auf öffentliche Anlagen jeder Art, also auch auf

öffentliche Gebäude, Friedhöfe, Turn- und Sportanlagen

angewendet werden könne, beruhe auf einer absolut will-

kürlichen Auslegung des Baugesetzes. Sie würde dazu

führen, dass jede Enteignung durch die Gemeinde auf dem

bequemen Weg des Bauplanverfahrens durchgeführt wer-

den könnte. Es liege auf der Hand, dass die wesentlichen

Erleichterungen dieses Verfahrens für die spezifischen Ver-

kehrsanlagen des Bebauungsplanes gelten sollen. Die

Anlage von öffentlichen Gebäuden, Tu,rn- und Sportplätzen

erfordere regelmässig bedeutend mehr Land und greife

daher viel stärker in das Privateigentum ein. Deshalb

könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe

solche Anlagen in das Bauplanverfahren einbeziehen wollen,

aber vergessen, sie ausdrücklich aufzuführen.

D. '- Der Regierungsrat hat die Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Die Einwohnergemeinde Solothurn hat auf Gegenbe-

merkungen verzichtet.

EigentIDnsgarantie. N° 46.

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Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Wenn das Land, das für die geplante Sportanlage

dienen soll, nicht im Bauplanverfahren, sondern nur im

ordentlichen Enteignungsverfahren nach den §§ 247 ff. EG

z. ZGB von der Gemeinde beansprucht werden kann, so

ist für die Enteignung ein Beschluss des Kantonsrates

nötig und muss darauf das Verfahren zur Feststellung der

Entschädigung eingeleitet werden, an das sich der Über-

gang des Landes auf die Gemeinde gegen Zahlung der Ent-

schädigung anschliesst. Darf dagegen das für die Sportan-

lage vorgesehene Land durch den Bebauungsplan von der

Gemeinde in Anspruch genommen werden, so hat das zwar

nach dem kantonalen Baugesetz nicht zur Folge, dass

die Rekurrenten sich das Eigentumsrecht am Land ohne

Entschädigung entziehen lassen müssten. Wohl aber hat

dieses Verfahren für die Rekurrenten nach dem Gesetz

-

abgesehen davon, dass dann ein Kantonsratsbeschluss

unnötig ist -

den Nachteil, dass sie während einer Zeit,

die 10 Jahre dauern kann, das für die Anlage erforderliche

Land nicht überbauen dürfen, ohne dafür eine Entschädi-

gung zu erhalten, und zudem müssen sie damit rechnen,

dass bis zum Ablauf dieser Frist der Plan der Sportanlage

wieder fallen gelassen wird.

2. -

Die Auslegung, die der Regierungsrat dem Bau-

gesetz gibt, ist wohl nicht richtig. § 10 bestimmt unzweifel-

haft, was der spezielle Bebauungsplan enthalten soll und

was darin aufgenommen werden kann. Er ist die grund-

legende Bestimmung über den wesentlichen Inhalt des

Bebauungsplanes, für den dessen besondere Rechtswir-

kungen gelten, und nicht bloss ein Programm, an das sich

die Behörden nicht zu halten brauchen. Die §§·16 und 18

haben nicht den Zweck, den genauern Inhalt des Bebau-

ungsplanes anzugeben, sondern gehen davon aus, dass das

bereits in § 10 geschehen ist. Freilich können aus den

§§ 16 und 18, soweit sie von einem bestimmten PIaninhalt

ausgehen, Rückschlüsse darauf gezogen werden, was

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Staatsrecht.

nach § 10 gegenstand des Planes sein kann; allein die

§§ 16 und 18 reohtfertigen eine ausdehnende Auslegung

des § 10 in dem Sinn, dass er auch andere öftentliche An-

lag~n, als die dem öftentlichen Verkehr dienenden, enthal-

ten und insoweit die ihm eigenen Rechtswirkungen ent-

falten könne, nur dann, wenn sich das aus jenen Vor-

schriften deutlioh ergibt. Das triftt indessen hier nioht zu.

§ 16 gibt als Beispiele für die im Plan vorgesehenen öftent-

lichen Anlagen ausschliesslioh solohe für den öftentliohen

Verkehr an. Dass in § 18 von « andem Anlagen» als

Strassen, Trottoirs, Plätzen die Rede ist, zeigt nicht deut-

lich genug, dass darunter auch solohe zu verstehen seien,

die nicht dem Gemeingebrauoh gewidmet sind, wie Sport-

plätze, Friedhöfe, der Staats- oder der Gemeindeverwal-

tung dienende Gebäude, die einzelne Privatgrundstücke

in viel weiterm Umfang als Verkehrswege in Anspruch

nehmen würden. Eine solche Auslegung des § 18 und damit

des § 10 ist umsoweniger anzunehmen, als sie nicht dem

Zweck entsprechen würde, den der Bebauungsplan einer

Gemeinde nach den kantonalen Rechten im allgemeinen

hat. Dieser Zweck besteht in der genauen Feststellung und

Abgrenzung des Gemeindegebietes, das dem geplanten

Netz der Verkehrswege dienen soll; das private Grund-

eigentum wird dadurch wesentlich nur deshalb beschränkt,

um eine zweckmässige Anlage des öftentlichen Strassen- und

Wegnetzes ··zu ~rmöglichen. Dagegen erlaubt der Plan es

regelmäSsig nic~, den Bau- und Strassenlinien beliebige

Beschränkungen des Grundeigentlims gleichzustellen, wie

z. B. ein für die ganze Tiefe eines Grundstückes geltendes

Bauverbot {vgl. nicht veröftentlichten Entsoheid des

Bundesgeriohtes i. S. Facchetti g. Colombierv. "I. Dezember

1934 Erw. 6).

Allerdings ist die Auslegung, die der Regierungsrat dem

Baugesetz gibt, nicht geradezu oUensichtlicA unrichtig oder

willkürlioh und daher insofern die Eigentumsgarantie nioht

verletzt. § 18 des Ba.ugesetzes steht aber mit dieser Aus-

legung selbst im Widerspruch zur Eigentumsgarantie des

Eigentumsgarantie. N0 46.

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Art. 15 KV. Diese Garantie der wohlerworbenen Privat-

rechte gewährleistet das Eigentum freilioh nur mit dem-

jenigen Inhalt, der sioh aus der jeweiligen objektiven

Reohtsordnung ergibt. Sie steht deshalb der Einführung

oder Anwendung gesetzlioher oder auf gesetzlioher Grund-

lage beruhender Eigentumsbesohränkungen im öftentliohen

Interesse nioht im Wege und gibt unmittelbar kein Reoht

auf Ersatz· für eine Vermögenseinbusse, die daraus dem

einzelnen Eigentümer erwächst. Das gilt insbesondere

auch in Bezug auf die Eigentumsbesohränkung, die daduroh

entsteht, dass der Bebauungsplan einer Gemeinde kraft

der Baugesetzgebung das duroh die Ziehung von Strassen-

und Bau1inien betroftene Privateigentum mit einem Bau-

verbot belegt. Dagegen ist naoh der Eigentumsgarantie

die Enteigfl/u/n,g, wenn sie auoh im öftentlichen Interesse

zugelassen wird, doch nur gegen volle Entschädigung

zulässig. Naoh der Rechtsprechung des Bundesgeriohts

gilt als solche Enteignung nicht bloss die Entziehung von

Eigentums- oder andern Privatrechten oder die Begrün-

dung von solchen andern dingliohen Reohten an bestimm-

ten Sachen für ein öftentliches Unternehmeil duroh Ver-

waltungsverfügung; sondern unter den Begrift der Ent-

eignung können auoh blosse verwaltungsreohtliohe oder

polizeiliche Gebote oder Verbote fa.1len, wodurch der Eigen-

tümer einer Sache in der Verfügung über diese oder in

deren Benutzung besohränkt wird. Wohl handelt es sich

bei solohen Verfügungen, wenn sie auf gesetzlicher Grund-

lage beruhen, in der Regel um blosse Anwendung allge-

meiner gesetzIiöher Eigentumsbesohränkungen. Aüsnahms-

weise kann abef ihte Wirkung in einzelnen Fällen derart

sein, dass sie als eigentlicher Eingrift in das durch die

objektive Reohtsordnung umsohriebene Eigenttunsrecht

anzusehen sind, materiell, wenn auoh nioht der Form naoh,

als Enteignung ersoheinen. Das triftt nach det Recht-

sprechung des Bundesgeriohtes in der ~gel dann zu,

wenn dem Eigentiimer ein bisher rechtmässig ausgeübter

oder wirtschaftlioh verwerteter Gebrauoh der Sache unter-

16

AB 69 I -

1943

242

Staatsrecht.

sagt wird oder wenn das Verbot die Benützung der Sache

in ausserordentlich hohem und empfindlichem Masse ein-

schränkt und dabei ausnahmsweise ein einziger oder nur

einzelne wenige Eigentümer so getroffen werden, dass

diese ein allzu grosses Opfer zu Gunsten des Gemein-

wesens bringen müssten, sofern sie keine Entschädigung

erhielten (vgl. BGE 31 II S. 558; 36 II S. 314; 44 I S. 171

Erw.4; 47 II S. 81; 48 I S. 601; 49 I S. 584; 55 I S. 401,

403 ff.; nicht veröffentlichte Entscheide i. S. Gadola g.

Bern v. 19. Februar 1932 Erw. 4, Götschi g. Obwalden

v. 7. Juli 1933 S. 16, Fankhauser g. Bern v. 11. Juli 1935

S. 8, Stebler g. Bem, Appellationshof v. 11. Dezember

1936 S. 13, Stebler g. Bern, Regierungsrat v. 11. Dezember

1936 S. 13, Einwohnergemeinde Beinwil und Gen. g. Aargau

v. 15. Juli 1937 Erw. 4, Wettstein und Suter g. Zürich

v. 18. Juli 1941 Erw. 3, Boden- und Effekten-A.-G. g.

Zürich v. 12. März 1943 Erw. 6).

Im vorliegenden Fall schränkt nun das mit dem Be-

bauungsplan verbundene Verbot, die für die Sportanlage

vorgesehene Grundfläche von 142 a 80 m2 zu überbauen

die Benützung des davon betroffenen Grundstücks de;

Rekurrenten ausserordentlich stark ein; das Mass dieser

Beschränkung steht in ganz offensichtlichem Missverhältnis

zu demjenigen, das sich im allgemeinen aus einem zu

Gunsten von Verkehrsanlagen geltenden, mit Bau- und

Strassenlinien verbundenen Bauvel'bot ergibt. Zudem

ist diese besondere Beschränkung eine Ausnahme vom

gewöhnlichen Inhalt des Bebauungsplans, die allein

dasteht und ausschliesslich zwei Grundstücke, hauptsäch-

lich dasjenige der Rekurrenten trifft, ohne dass dieses aus

der geplanten Anlage einen besondern Vorteil ziehen

würde. Damit würde den Rekurrenten ein allzu grosses

Opfer zu Gunsten der Allgemeinheit zugemutet, sofern

sie dafür keine Entschädigung erhielten. Das mit dem

speziellen Bebauungsplan verbundene Verbot, auf dem

für die Sportanlage vorgesehenen Land der Rekurrenten

zu bauen, bildet daher materiell eine Enteignung und ver-

Interkantonales Armenunterstützungsrooht. N° 47.

243

letzt, weil dafür keine Entschädigung gewährt wird, die

Eigentumsgarantie des Art. 15 KV.

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben.

Demnach erkennt das BUMesgerieht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss

des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 24. Au-

gust 1943 aufgehoben.

III. INTERKANTONALES

AR~RSTOTZUNGSRECHT

ASSISTANCE INTERCANTONALE

DES INDIGENTS

47. Urteil vom 25. Oktober 1943 i. S. Zürich gegen

St. Gallen.

Begriff der staatsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Kantonen

im Sinne des Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2 und des Art. 177 OG und

der Bfugerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiede-

ner Kantone im Sinne des Art. 110 BV u.nd des Art. 49 OG.

Eine solche Streitigkeit liegt nicht vor, wenn die beiden Hei-

matkantone eines Doppelbürgers oder dessen Heimatgemeinden

sich darüber streiten, ob der Doppelbürger gültig auf das

Bürgerrecht des einen Kantons verzichtet hat und aus diesem

entlassen worden ist.

Untersrutzung einer PerBOn mit zwei Kanit0n8bürgerrechten. Soweit

die heiden Heimatkantone die gemeinsame Unterstützung

vereinbart haben, hat der nachfolgende Verzicht des Doppel-

bürgers auf das Bürgerrecht des einen Kantons und die Ent-

lassung aus diesem Bürgerrecht nicht zur Folge, dass die

Unterstützungspflicht dieses Kantons dahinfällt.

Notions du t(differend de droit pubIic » prevu a l'art. 175, 801. I,

2° OJ, de la. «contestation de droit pubIic» prevue a l'art.

177 OJ et des « contestations entre communes de differents

cantons, tou,cha.nt le droit de cite » prevu.es au.x art. 110 der-

nier alinea. CF et 49 OJ. Pa.reille contestation n'existe pas

lorsque le conflit entre les deu.x ca.ntons d'origine d'un citoyen

qui a une double bourgeoisie ou entre ses deux communes

d'origine porte sur la renonciation vala.ble a l'u.n des droits

de eire cantonau.x et su,r la. perte de ce droit.