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62_I_154

BGE 62 I 154

Bundesgericht (BGE) · 1936-09-24 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33. Urteil vom 24. September 1936

i. S. Baugesellschaft Brückfeld A.-G.

gegen Bern, Rekurskommission für die KIisenabgate.

Kr i ci eIl a b gab e.

1. Al" gesehäftsmäs~ig bt'grüIHlet werden die c\bsehreibunW'1l

anerkannt, die der \Vt'I'tverminderW1g des Bilanzaktivums im

Bemessullgszeitraum entsprechen.

2. Eine 'Vertn'rminderung wird angenommen, wenn sie nach-

gewie;;l'n ist 011<>1' wenn auf GrW1d geschäftlicher Erfahrung

mi t einer Entwertung gerechnet werden muss.

:L \\"crtvel'millllel'ungen, die nicht verbucht (ab~esehriebenJ ',\ 01'"

den >lind, werden bei der Festsetzung de'i R'Jingewinn~ nieht

bt'rüek~ichtigt .

A. -

Die Baugesellschaft Brückfeld A.-G. in Rern wurde

im Jahre 1 \)29 gegründet mit einem Aktienkapital VOll

50,000 Fr., \vovon 25,000 Fr. bar einbezahlt. Ei! war vor-

gesehen, (lass sich die Bauhandwerker für 25 % ihrer Gut-

haben am Aktienkapital zu beteiligen hätten. Die Quote

wurde nachträglich auf 27,555 % erhöht. Auf Ende 1933

betrugen diese Guthaben 813,000 Fr. Sie stiegen (nach

Angaben der Rekurrentin) noch bis Ende August 1934

auf 831,000 Fr. an und wurden, um 50 % gekürzt, in

Beteiligungen am Aktienkapital umgewandelt. Dieses be-

trägt infolgedessen heute 4,18,000 Fr. Die Gesellschaft hat

in den Jahren 1!)39-HI33 12 Wohnhäuser an der Brückfeld-

und an der Neufeldstrasse gebaut mit lO;,) Zwei- und Drei-

zimmerwolmungen.

Sie hatte im Jahre 1932 einen Aktivsaldo der Gewinn-

und Verlustrechnung von 57,519 Fr. ausgewiesen, inbe-

griffen 19.000 Fr. Rückbuchung von Abschreibungen auf

4 Häusern. Der Gewinnsaldo wurde auf neue Rechnung

vorgetragen.

Die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 1933 weist

keinen Saldo auf. Abgeschrieben wurden:

I

ßund€BO'echtlich(> Abgaben.;\0 :;;~.

155

1) ein Waschküchenanbau (der 193:~ abge-

rissen worden war). . . . . . . . .

Fr.

8,221.45

2) anf 3 Häusern Bruckfeldstr. 38, 40 und

86,294.95

Im ganzen.

:Fr. 94,516.40

H. -

Die kantonale Rekurskommission hat den für die

1. Periode der eidgenössischen Krisenabgabe massgebenden

Reingewinn auf 28,755 Fr. 95 Cts. festgesetzt. Sie behan-

delt die Abschreibung auf den Häusern Brückfeldstrasse 3ö,

40 und 42 als einen Bestandteil des steuerrechtlichen Rein-

gewinns (Art. 48, Ziff. 3 KrisAB) und zieht davon, gemäss

Art. 48, Ziff. 1, den Saldovortrag des Vorjahres ab. Sie

stützt sich auf eine Erklärung des Vertreters der. Rekur-

rentin anlässlich einer Einvernahme, wonach die Gebäud(>

von Anfang an zu hoch bewertet gewesen seiel1. Die Ab-

schreibung derartiger Überwertungen müsse, um sich

steuerrechilich auswirken zu können, in dem Zeitpunkt

YOrgellollunen werden, in welchem sie festgestellt werden;

sie dürfe nicht einem beliebigen Jahre nach 'Vahl des

Steuerpflichtigen belastet werden. Es sei nicht nachge-

wiesen, dass die Voraussetzung für die Abschreibungen

gerade im Jahre 1933 eingetreten sei. Der Mietzinsabbau,

auf den sich die Rekurrentin berufen hatte, sei. Ende 1933

beschlossen worden, also erst 1934 in Kraft getreten. Im

Jahre 1932 habe die Gesellschaft eine Abschreibung YOl1

19,000 Fr. sogar storniert. Unter diesen Umständen und

mangels anderer Begründung seitens der Steuerpflichtigen,

könne die Abschreibung von 94,000 :Fr. im Jahre 1933 nur

aus steuerlichen Gründen vorgenommen worden sein. Es

sei auch nicht dargetan, dass gerade die drei Häuser, auf

denen abgeschrieben wurde, eine Entwertung erfahren

hätten.

O. -

Die Rekurrentin beschwert sich über diesen Ent-

scheid und beantragt, die von der kantonalen Rekurs-

kommission vorgenommene Einschätzung aufzuheben, un-

ter Kostenfolge. Zur Eegrundung wird, grossenteils in

156

Verwaltungs- und DisziplinarrechtspfIege.

wörtlich<-r \Vieqerholung des Rekurses an die kantonale

Instanz. vorgebracht: Die Liegenschaften in einem Grund-

:steuerschatzungßwert von 2,900,000 Fr. seien Ende 1933

mit 3.600,000 Fr., also rund iOO.OOO Fr. zu hoch. hilanziert

gewesen. Der Buchwert wäre noch höher, wenn auf den

Guthaben der Bauhandwerker (und Aktionäre) Zinsen

gutgeschrieben worden wären; dabei hätte sich das aus-

gewiesene Jahresergebnis in einen Verlust umgewandelt.

Die Abschreibungen seien auf die drei Liegenschaften

verlegt worden, welche am höchsten zu Buch standen in

der Meinung, dass der Ausgleich bei den übrigen Liegen-

schaften später anlässlich der Abschreibung der Kreditoren-

guthaben getroffen werde. Er sei 1934 vorgenommen

worden nach Massgabe des Mietzinsertrages bei Annahme

voller Vermietung aller Wohnungen. Der Buchwert, der

dabei erreicht wurde, sei, bei einer Rendite von nur 5,9 %

brutto, immer noch höher als der Verkehrswert. Zudem

stehe stets eine gewisse Anzahl \Vohllungen leer.

Die

Gesellschaft habe Mime, ihren Verpflichtungen nachzu-

kommen. Das Aktienkapital der Bauhandwerker werde

noch auf Ja.hre hinaus ertragslos bleiben. Bei dieser Sach-

lage sei es nicht richtig, der Gesellschaft eine Krisenabgabe

aufzuerlegen für einen Gewinn, der nie realisiert worden

sei.

Gegenüber der Begründung des Rekursentscheides wird

beigefügt: Der Mietzinsabbau sei auf den 1. November

1933 in Kraft getreten und habe sich schon auf diesen

Zeitpunkt im Verkehrswert ausgewirkt. Dem Abbau von

9000 Fr. (je 100 Fr. auf 90 Dreizimmerwohnungen; der

Mietzins der Zweizimmerwohnungen wurde nicht geän-

dert) entspreche bei einer Kapitalisierung zu 6 % % eine

Entwertung der Liegenschaften von 138,000 Fr.

Im

November 1934 sei eine weitere Herabsetzung von 100 Fr.

auf den Dreizimmerwohnungen zugestanden worden.

D. -

Die kantonale Rekurskommission beantragt Ab-

weisung des Rekurses. Sie verweist auf die Begründung

ihres Entscheides und fügt bei : Sie habe die Abschrei-

I

I

Bundesrechtliehe Abgaben. N0 33.

157

bungen auf den Liegenschaften abgelehnt, weil die A h-

schreibungspraxis der Rekurrentin nicht ernsthaft sei,

wofür auf die unaufgeklärte Stornierung der Abschreibung

im Jahre 1932 hingewiesen wird. Die Rekurskommission

anerkenne, abweichend von PERRET, Krisenabgaberecht,

Note 4 b zu Art. 48, Abschreibungen auf Liegenschaften,

sofern sie buchmässig richtig ausge·wiesen sind. Hier habe

es sich aber vor allem um die Ausmerzung fiktiver Bilanz-

werte gehandelt.

Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Ab-

weisung des Rekurses. Die Rekurrentin habe nicht nach-

gewiesen, dass die Liegenschaften Brückfeldstrasse 38,

40 und 42 in der Berechnungsperiode eine Entwertung

erlitten hätten, welche die Abschreibungen rechtfertige.

Man habe es vielmehr mit einer Ausmerzung fiktiver

Bilanzwerte zu tun, wie sie bei Konsortia.Ibauten regel-

mässig vorkämen. Der Unterschied zwischen dem Bilanz-

wert und dem wahren vVerte der Liegenschaften habe schon

1932 bestanden.

Die Abschreibung betreffe deshalb

steuerrechtlieh das Jahr 1933 nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Als geschäftsmässig begründet werden bei der

Berechnuug des für die Kriegssteuer und die Krisenabgabe

der Aktiengesellschaften massgebenden Reingewinns die-

jenigen Abschreibungen anerkannt, die der Wertvermin-

derung des Abschreibungsobjektes während der Berech-

nungsperiode entsprechen. Sie decken sich weder mit der

handelsrechtlich zulässigen Abschreibung, die nach völlig

andern Gesichtspunkten bestimmt wird, noch mit kauf-

männischer Übung, die die Abschreibung nicht auf die

Wertverluste der Berechnungsperiode beschränkt, sondern

überhaupt die Ausmerzung nicht vorhandener 'Verte ohne

Begrenzung in zeitlicher Beziehung erstrebt (Urteil vom

24. September 1936 i. S. Bernische Kraftwerke A.-G.,

BGE 62 I S. 148 fi.). Art. 48, Abs. 1, Ziff. 3 KrisAB, der

seinem Wortlaut nach auf die kaufmänuische Übung zu

HiS

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

verweisen schein.t, ist :in diesem Sinne einschränkend zu

interpretieren, dies im Hinblick auf die Anordnung in

Art. 48, Abs.3~ wo der Abzug auf die Verluste begrenzt

wird, die in der Berechnungsperiode eingetreten sind. Was

für Verluste im allgemeinen vorgeschrieben ist, muss auch

für die Verluste gelten, die durch Abschreibung aus der

Rechnung entfernt werden.

Der sachliche Grund der

Anordnung liegt darin, dass für die Steuerberechnung

das Ergebnis eines bestimmt umgrenzten

Zeitraum~s

massgebend sein soll, weshalb Gewinne und Verluste, die

nicht in diesen Zeitraum fallen, auch nicht berücksichtigt

werden dürfen (vgl. hiezu die Behandlung des Saldovor-

trages nach Art. 48, Abs. 1, Ziff. 1). Die n~liche Rege~ung

enthält auch der Bundesbeschluss über die 11. alo Kriegs-

steuer (Art. 66, Abs. 1, Ziff. 1 und 3, und Abs. 4).

Bei Aktiven, die einen Markt- oder Kurswert haben und

die zu diesen Werten bilanziert werden, ist die Tatsache

der Wertverminderung und deren Höhe ohne weiteres nach-

weisbar durch Vergleichung des Wertes am Beginn und am

Ende der Rechnungsperiode.

Im übrigen lässt sich die Tatsache einer Wertvermin-

derung auf einen verhältnismässig kurzen Zeitraum, wie

denjenigen eines Jahres, in der Regel überhaupt nicht nach-

weisen. Das schliesst nicht aus, dass sich die Anerkennung

der geschäftsmässigen Begründetheit von Abschreibun~en

bei der Festsetzung des Reingewinns rechtfertigt. Nämlich

dann wenn auf Grund geschäftlicher Erfahrung anzu-

nemn'en ist, dass Wertverminderungen stattfinden, die,

wenn auch nicht schon im Zeitraum eines Jahres, so doch

nach Ablauf längerer Zeit in Erscheinung treten werden.

Die Schwierigkeit, den Wertverlust für ein einzelnes Jahr

zahlenmässig festzustellen (in Verbindung mit Gründen

geschäftlicher Konvenienz) führt dazu, in solchen Fällen

die jährliche Abschreibung auf Grund der. Unterstellung

(Fiktion) zu bemessen, dass sich die normale Entwertung,

die geschäftlicher Erfahrung entspricht, auf die Gebrauchs-

dauer der Bilanzobjekte oder wenigstens auf einen längeren

BlmdesrechtIiche Ab~ben. N0 33.

159

·Zeitraum gleichmässig verteile; demgemäss werden hier

feste Abschreibungssätze jährlich angewandt; sie werden

auch in die Reingewinnberechnung für Steuerzwecke über-

nommen (vgl. PERRET : Handbuch S. 71, Note c). Ab-

schreibungen sind also nicht nur dann anzuerkennen, wenn

bei einem Bilanzgegenstand eine Wertverminderung wäh-

rend des Berechnungszeitraums nachgewiesen werden

kann, sondern überhaupt, wenn nach geschäftlicher Er-

fahrung mit einer Entwertung zu rechnen ist. Dabei sind

die Gesichtspunkte, die Wertverminderungen bedingen,

sowie die Verumständungen, die Werterhaltung oder

Wertzuwachs bewirken können, gegeneinander abzuwägen.

Soweit es sich dabei um Schätzungsfragen handelt, hat das

Bundesgericht nur zu prüfen, ob die dem Steuerpflichtigen

auferlegte Steuerleistung offensichtlich unrichtig berechnet

worden ist (Art. 10, Abs. 2 VDG).

2. -

Die Abschreibung von rund 86,000 Fr. auf drei

Liegenschaften der Rekurrentin ist, wie die kantonale

Rekurskommission zutreffend festgestellt hat und wie sich

auch aus den Darlegungen der Rekurrentin ergibt, vorge-

nommen worden, um Aktivposten auf ihren wirklichen

Wert zurückzuführen, die jedenfalls zum Teil fiktiv waren.

Als teilweise fiktiv darf die Bewertung der Liegenschaften

gelten, weil sie sich nicht gründet auf tatsächliche Auf-

wendungen, sondern zum Teil auf Werklohnforderungen

zurückgeht, für die die Umwandlungen in Aktienbeteili-

gungen vorgesehen, Zahlung somit von vornherein ausge-

schlossen worden war. Abschreibungen auf Buchposten

ohne Vermögenswert (fiktiven Werten) mögen bilanz-

technisch dringend geboten sein, sie betreffen aber nicht

Wertverminderungen, den Wegfall ursprünglich vorhan-

dener Werte, sondern Buchungen, denen von Anfang an

kein wirklicher Wert entsprach. Sie fallen ausser Betracht,

wo die Ergebnisse geschäftlicher Betätigung festzustellen

sind, besonders bei der Berechnung des massgebenden

Reingewinns einer bestimmten Betriebsperiode. Sie dürfen

auch nicht im Rahmen einer ordentlichen, auf Erfahrungs-

i60

sätzen beruhenden Abschreibung in Betracht gezogen

werden.

Das ::;chliesst aber nicht aus, dass im vorliegenden Falle

diejenige Abschreibung als geschäftsmässig begründet im

Sinne des KrisAB anerkannt wird, die bei sorgfältiger Ver-

waltung für die drei Liegenschaften deshalb jährlich in

Rechnung gestellt werden müsste, weil nach geschäftlicher

Erfahrung mit einer Verminderung des wirklichen Wertes

des Bilanzobjektes (nicht eines zum Teil fiktiven Buchungs-

betrages) gerechnet werden muss.

Miethäuser erleiden unter Umständen Wertvermin-

derungen wegen der Abnützung, der sie unterworfen sind,

soweit diese nicht durch regelmässige Reparaturen und

Erneuerungen behoben ",·erden kann, und, bis zu einem

gewissen Grade, auch wegen des Altens, d. h. dem Zurück-

bleiben hinter den steigenden Ansprüchen der Mieter.

Dies besonders in einer Zeit reger Bautätigkeit und scharfen

Wettbewerbes der Unternehmer, die Wohngelegenheiten

bereitstellen. Sichtbar werden diese Verhältnisse beim

Wechsel und damit verbundenen sozialen Sinken der

1\IIieterschichten und den daherigen Mietzinsermässigungen.

Es ist eine Erfahrungstatsache, die bei der Gewinnberech-

nung für Steuerzwecke berücksichtigt werden muss, dass

gerade bei Gross- und Gruppenbauten mit Kleinwohnungen

derartige 'Vertverminderungen eintreten.

Die Bauten der Rekurrentin sind offenbar solchen Wert-

verminderungen ausgesetzt. ~Die Mietzinse, die ursprüng-

lich gefordert w·urden, konnten schon nach Ablauf der

ersten Mietdauer nicht mehr gehalten werden und mussten

in der Folge wie der hol t herabgesetzt werden. Die

Entwertung hat sich also schon sofort nach Bezug der Häu-

ser geltend gemacht. Eine gewisse Abschreibung muss

deshalb für 1933 anerkannt werden.

Dass die Gesellschaft früher nichts abgeschrieben hat,

hindert nicht, dass die sachlich gerechtfertigte, d. h. eine

Abschreibung in der Höhe der nach üblichen Grundsätzen

auf das Jahr 1933 anzurechnenden Wertverminderung bei

Bundesl€Chtliche Abgaben. N0 33.

161

der Steuerfestsetzung berücksichtigt wird.

Nur der

Betrag, der darüber hinausgeht, ist in die Berechnung des

Reingewinns einzubeziehen als Abschreibung eines Ver-

lustes, der das Jahr 1933 nicht berührt.

Darauf, wie die Rekurrentin selbst die Abschreibung be-

gründet hat, ferner darauf, ob mit der Verlegung eines

verhältnismässig hohen Betrages in das Jahr 1933 eine

Vermeidung der Besteuerung für Reingewinn in diesem

Jahre beabsichtigt war, kommt es nicht an; auch wenn es

der Fall sein sollte, was dahingestellt bleiben mag, darf die

Besteuerung nur im Rahmen von Art. 48 KrisAB vorge-

nommen werden. Danach sind die Abschreibungen anzu-

erkennen, die sachlich gerechtfertigt sind. Die Rekurrentin

hat lediglich die Folgen auf sich zu nehmen, die sich nach

Gesetz aus ihrer allerdings ungewöhnlichen Abschreibungs-

methode ergeben (siehe Erw. 3).

Die Bemessung der Abschreibung ist von den kantonalen

Behörden vorzunehmen. Diese haben unter Berücksich-

tigung aller Verhältnisse den Abschreibungssatz zu be-

stimmen, der bei Wohnbauten der vorliegenden Art und

unter den gegebenen Verhältnissen angemessen ist, wobei

allenfalls noch weitere, hier nicht erwähnte Gesichtspunkte

herangezogen werden können. Dieser Abschreibungssatz

wird anzuwenden sein nicht auf den fiktiven Buchwert

der Liegenschaften, sondern auf einen den Verhältnissen

entsprechenden billigen Anfangswert.

3. -

Die Wertverminderungen, die die neun andern

Liegenschaften der Rekurrentin im Jahre 1933 erlitten

haben, fallen für die Bemessung der Abschreibung nicht

in Betracht. Durch Art. 48, Abs. 4 KrisAB wird der

Ausgleich von Wertverminderungen, die der SteuerpHich-

tige selbst in der Jahresrechnung nicht abgeschrieben hat,

ausdrücklich ausgeschlossen (Urteil vom 13. Februar 1936

i. S. Waschanstalt Winterthur A.-G., Erw. 3, nicht publi-

ziert).

AS 62 1-1936

II

162

Verwaltungs. und Disziplinarr"chtspfleg".

Demna.ch e1"kennt da.s Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise

gutgeheissen und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung

an die Vorinstal1z zurückgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

34. Arrät da 1a. Ire Section civile du 30 juin 1936 dans la cause

Office federal da surveillance des caisses de credit

a terme differe contre Presidant du Tribunal da la Sa.rme.

Lorsque l'Office federal de surveillance des caisses de credit a

terme differe ordonne Ia liquidation d'une societ6 soumise a

sa surveillance et designe un liquidateur, eet office agit clans

Ie cadre de ses competences. TI n'appartient des Iors pas au

prepose au registre du commerce de refuser de procooer a

l'inscription de ce Iiquidateur pour le motif que Ia decision de

l'Office serait injustifiee.

A. -

Le l er septembre 1935 s'est fondee a Fribourg la

Ligue pour le developpement de la petite propriete, S. A.

Le 15 fevrier 1935, lors de l'entree en vigueur de l'ordon-

nance du Conseil federal sur les caisses de credit a terme

differe, cette societe ne voulant pas se soumettre aux dispo-

sitions de la reglementation nouvelle, decida sa liquidation

et nomma comme liquidateurs Emile Uldry et Louis

Müller, tous deux a Fribourg.

Le 17 avril 1935, l'Office fooeral de surveillance des

caisses de credit a terme differe fit paraitre dans la Feuille

federale que la Ligue etait soumise a l'ordonnance du

Conseil federal et que sa liquidation s'effectuait sous le

contröle de l'Office de surveillance. Le 27 mai 1935, sur

requisition de cet office, le prepose au registre du commerce

I.

leegiswrxache". No 34.

16:1

du Canton de Fribourg proceda a l'inscriptiol1 suivante,

qui fut publiee le 29 mai 1935 dans la Feuille suisse du

commerce: « Ligue pour le developpement de la petite

propriete S. A. en liquidation dont le siege est a Fribourg ...

Les liquidateurs Emile Uldry et Louis Müller ... ont renonce

a exercer leur mandat. En consequence, l'Office fooeral de

surveillance des caisses de crOOit a terme differe en se

basant sur les dispositions de l'ordonnance du 5 fevrier

1935 a decide, en date du 17 mai 1935, de proceder lui-

meme a la liquidation de cette sociE~te anonyme. Les signa-

tures d'Emile Uldry et LOuis Müller sont radiees.))

B. -

Le 5 novembre 1935, l'assemblee generale des

actionnaires de la societe decida le transfert du siege social

a Lausanne et designa Agenor Krafft a Lausanne en qualite

de nouve:\u liquidateur a la place d'Emile Uldry et Louis

Müller. Le 25 novembre 1935, Agenor Krafft, en sa qualite

de nouvüa u liquidateur et actionnaire de la societe, a

recouru aupres du President du Tribunal de la Sarine aux

fins de faire radier l'inscription du 27 mai 1935 et faire

ordonner la reinscription de Müller et Uldry comme liqui-

dateurs. Cela devait permettre le transfert de la societe

a Lausanne et l'inscription du nouveau Iiquidateur Krafft.

Par ordonnance du 2 janvier 1936, le President du

Tribunal de la Sarine a partiellement admis le recours et

annule l'inscription au registre du commerce. Le juge a

estime que I'Office de surveillance etait fonde, selon

l'article 6 de l'ordonnance du Conseil federal, a retirer a la

socieM recourante l'autorisation d'exercer son activiM,

d'ordonner, selon les articles 48 a 51 de cette ordonnance,

la liquidation de la socieM et de designer un liquidateur.

Mais les droits de ce liquidateur sont IimiMs a « la liquida-

tion des actifs du service d'epargne, a la cession des con-

trats de credit de la Ligue pour le developpement de la

petite propriete, mais ne peuvent s'etendre a l'actif des

actionnaires, qui reste la proprieM de ces derniers ». Ils ont

des droits qui ne peuvent etre supprimes sans autre par

l'Office de surveillance.