opencaselaw.ch

62_I_148

BGE 62 I 148

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

148

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

32. Urteil vom 24. September 19S6 i. S.

Krisenabgabeverwaltung des Kantons Bern gegen Bernische

:Kraftwerke A.-G. und Rakurskommission des Xa,nt~ns Bern.

I{ r i " e n a b gab ('.

I. In di0 Berechnung 11('8 mnssgebendnn Reingewinn" yon Akt.ien-

g('sellschaften wprden einbezogen die Cnkost.cn und rlii> Ab·

sehrpilmngen, die nieht gesehüfhmässig lwgriimld. sind.

2. l:nL']' c1ie geschüftsmiis,.;ig begriinddell CnkostPll in diesem

:-;inllP f'lllell Au fWI"lHhlllg<>n, dip kdiglieh zur Erhaltung des

hislwrigel1 Best.'lIJr!t·,.; (>illPS Bilallzn kt innllR gemncht werden,

llich1

7.11

dr-S~(>ll '~f·t.t!~'ih",~p],llng OZ~\'I' r-(·dH\':~('l'UJ1g.

:1.,\1-;

g"~chiiftsmi.i~,'ig h'griill/1..t \\'('I'licll;0 32.

149

auf 1 Fr. gebracht und seither unverändert geblieben war,

vereinigt und die Aufwendungen für Neuanschaffungen von

Mobilien 8862 Fr. und Werkzeugen 24,017 Fr., zusammen

32,881 Fr., abgeschrieben, sodass das Konto in der Bilanz

wiederum mit· I Fr. figuriert.

Die kantonale Rekurskommission hat die Abschreibung

auf Mobilien und Werkzeugen von 32,881 Fr. als

steuerfrei Tanerkannt .« auf Grund der von 'sachverstän-

l

digen Mitgliedern erhaltenen Auskünfte ».

B. -

Hierüber beschwert sich die kantonale Krisenab-

gabeverwaltung. Sie beantragt Erhöhung der Veranlagung

um 27,949 Fr. Der Entscheid der kantonalen Rekurs-

kommission widerspreche Gesetz und Praxis, wonach

Abschreibungen nur im Umfange der Entwertung \vährend

der Berechnungsperiode zulässig und Abschreibungen auf

Objekten ohne entsprechende Reaktivierung ausgeschlos-

sen seiol. Es sei deshalb nur eine Abschreibung von 15 %

auf dell Neuanschaffungen an Mobilien und vYerkzeugen,

also ·±ll:12 Fr., zu bewilligen und der t'bersehuss in die

Besteue-nmg einzubeziehen.

Das Bundesge1icht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Art. 48, Abs. 1, Ziff. 3 KrisAB fallen bei der

Berechnung des abgabepflichtigen Reingewinns in Betracht

und sind in die Ge",innberechnung einzubeziehen die

Abschreiblmgen, die nicht geschäftsmässig begründet sind.

Das Bundesgericht betrachtet nach seinem Entscheid in

Sachen Frey YOlU 18. Juni 1931 (zu der sachlich überein-

stimmenden Anordnung in Art. 6(}, Abs. 1, Ziff. 3 KStB)

als geschäftsmässig begründete Abschreibung diejenige,

die der \\T ertverminderung des Abschreibungsgegenstandes

m La ufe der Berechnungsperiode entspricht ("'obei aller-

dings in der Regel nicht der effektive, sondern ein durch-

schnittlicher, nach allgemeinen Erfahrungssätzen bemes-

sener \Vertverlust angerechnet wird 1). Es stellt somit ab

150

Verwalt unb"'· und Disziplinarrechtspt1ege.

auf die sachliche, in den Verhältnissen des besteuerten

Unternehmens liegende Begrundetheit des Abstrichs, nicht

auf die Zulässigkeit der Abschreibung nach Handelsrecht

oder nach kaufmännischen Bilanzierungsmethoden. Das

Handelsrecht ordnet grundsätzlich nur die Höchstansätze

für die Bewertmlgen in der Bilanz (Art. 656, Ziff. 2-4 OR);

es lässt die Freiheit niedrigerer Bewertungen, und damit

auch der Abschreibung, ohne Begrenzung, im Gegensatz

zum Steuerrecht, speziell Art. 66, Abs. 1, Ziff. 3, und

Abs. 4 KStB und 48, Aba. 1, Ziff. 3, und Abs. 3 KrisAB,

wo im Hinblick auf eine gleichmässige Durchführung der

Besteuerung Grenzen gezogen werden (vgl. WIELAND :

Handelsrecht I S. 328, Text und Anm. 26). Dass sodann

Abschreibungen, die kaufmännischen Bilanzierungsmetho-

den, also kaufmännischer Usanz, entsprechen, nicht ohne

Einschränkung als abzugsberechtigt anerkannt werden

können, ist im Entscheide Frey dargelegt worden, wo eine

bilanztechnisch gerechtfertigte Abschreibung (Abbuchung)

eines Nonvaleur als Gewinnbestandteil erklärt wurde, weil

sie steuerrechtlich nicht das Ergebnis der Berechnungs-

periode anging. Eine weitere Einschränkung wurde aus-

gesprochen im Entscheide vom 1. April 1936 i. S. Villars,

wonach Abschreibungen auf bereits abgeschriebenen Be-

trägen, also solche, die über den Bilanzwert hinausgehen,

ausgeschlossen [sind, womit die Abschreibung auf einen

negativen Wert hinunter abgelehnt wird. Die Frage, ob

ill1d in welchem Umfange die steuerrechtlich zulässige

Abschreibll1g auch durch den Endwert des Abschreibungs-

objektes begrenzt wird, wurde dabei nicht entschieden

(es wurde vorausgesetzt, dass der Endwert durch die

streitige Abschreibung nicht berührt werde). Sie kann

auch hier offen bleiben.

2. -

Die kantonale Rekurskommission hat gestützt auf

Äusserill1gen ihrer sachverständigen Mitglieder den strei-

tigen Abzug als Abschreibung zugelassen. Die Verwal-

till1gsbehörden erblicken darin eine Gesetzesverletzill1g,

weil die Abschreiblmg Mobilien ill1d Werkzeug betreffe, die

im Laufe der Belllessungsperiode angeschafft wurden, und

BundeslecbtIiche Abgaben. N° 32.

151

eine vollständige Entwertill1g dieser Objekte während des

Rechnill1gsjahres nicht anzill1ehmen sei. Die Einwendung

wäre begründet bei einem Bilanzposten, der als Bestandes-

konto behandelt wird ill1d demgemäss den für die Bemes-

sung der Abschreibung massgebenden Wert des betreffen-

den Aktivums ausweist. Hier wäre allerdings die steuer-

rechtlich zulässige Abschreibung, die Höhe der anrechen-

baren Wertverminderung im Sinne von Erwägung 1, nach

einer der üblichen Methoden zu ermitteln, etwa unter An-

wendill1g des entsprechenden Abschreibill1gssatzes auf den

Buchwert, und ein allfalliger Überschuss nach Art. 48,

Abs. 1, Ziff. 3 KrisAB in die Gewinnberechnung einzube-

ziehen.

Die Rekursbeklagte führt aber für Mobilien und Werk-

zeug seit 1929 keine Bestandeskonten im oben angegebenen

Sinne. Sie hat damals die beiden Konten je auf 1 Fr. abge-

bucht, also wertmässig aus der Bilanz entfernt. Die Kon-

ten werden (seit 1933 vereinigt) in der Bilanz nur noch

pro memoria erwähnt.

Die jährlichen Anschaffill1gen

sodann werden nicht nach Massgabe der tatsächlichen oder

theoretischen Entwertung abgeschrieben, sondern sofort

im Anschaffungsjahre abgebucht, wie Unkosten (vgl.

BERLINER: Buchhaltungs- und Bilanzlehre 7. Auf!. Bd. II

S. 189), weshalb Abschreibungsregeln nicht unmittelbar

auf dieses nach andern Gesichtspunkten geführte Konto

angewandt werden können. Die Frage ist, ob durch die

Abbuchung der Aufwendungen für Anschaffungen Teile

des Jahresergebnisses in Anspruch genommen wurden, die

nicht als geschäftsmässig begründete Unkosten anzusehen

sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen zm'

Anschaffung neuer oder zur Verbesserung vorhandener Ver-

mögensobjekte gemacht wurden (Art. 48, Abs. 1, Ziff. 2

KrisAB). Keine Abänderung des ausgewiesenen Ergeb-

nisses bedingen Aufwendungen, die keine Vermehl'll1g oder

Verbesserung der zu Beginn des Jahres vorhandenen

Bestände bewirkten, besonders solche, die im wesentlichen

der Erhaltill1g des bisherigen Bestandes, dem Ersatze

abgehender Stücke dienten. Es kommt also nicht darauf

Verwaltungs. und DisziplinarreehtspflC't(e.

an. wie hoch dIe Entwertung der einzelnen im Laufe des

Jahrf's dem KO;lto hinzugefügten Gegenstünde zu schätzen

ist, sondern ob. der ganze Bestand an ~Iobilien, \Verkzeug

und Bauinventar am Ende des Jahres einen höheren 'Wert

aufweist als zu Beginn und ob durch die Abbuchung des

Kontos auf den Stand zu Beginn des Jahres eine im Laufe

des Jahres eingetretene Wertvermehrung der Rechnung

entzogen worden ist.

Die Rekurrentin hat nicht behauptet, dass die An-

schaffungen, die abgebucht wurden, einen Zuwachs oder

eine wesentliche, eine Wertvermehrung bedingende Ver-

besserung des Bestandes an Mobilien und Werkzeug her-

beigeführt hätten und die Akten rechtfertigen es, diese

Annahme auszuschliessen. An 'Werkzeug wurde im Jahre

1933; nach den Erläuterungen zum Rechnungsabschluss

für dieses und die vorhergehenden Jahre offenbar im

wesentlichen Ersatz für abgehendes Material angeschafft :

die betreffenden Aufwendungen weisen seit drei Jahren

ungefähr gleichbleibende Beträge auf, 1932 etwas unter,

1933 etwas über dem Durchschnitt (1931 : 21,200 Fr.,

1932 : 18,500 Fr., 1933: 24,000 Fr.). Höher waren die

Aufwendungen im Jahre 1930 (29,700 Fr.), nachdem 1929,

vermutlich im Zusammenhang mit der damalß vorgenom-

menen Umstellung der Buchungsart, keine Anschaffungen

ausgewiesen worden waren. Die Mobiliaranschaffungen

des Jahres 1933 waren ungewöhnlich niedrig (8,800 Fr.

gegen 9500 Fr. 1932,22,400 Fr. 1931 und 59,000 Fr. 1930).

Aus diesen Daten darf geschlossen werden, dass für 1933

ein wesentlicher Zuwachs und eine \Vertvermehrung bei

Mobilien und Werkzeug nicht anzunehmen ist. Die Neu-

anschaffungen dienten offenbar hauptsächlich dem lau-

fenden Ersatz abgehenden Materials. Dann rechtfertigt es

sich aber auch nicht, den in der Jahresrechnung ausge-

wiesenen Reingewinn wegen dieser Anschaffungen zu

erhöhen.

Das Begehren der Rekurrentin, die steuerrechtliche Ab-

schreibung auf Mobilien und Werkzeug auf 15 % des Buch-

Bundesrechtliehe Abgaben. No 32.

153

wertes am Ende des Jahres zu beHchränken, läuft darauf

hinaus, Abschreibungsgrundsätze auf einen Bilanzposten

anzuwenden, der seit Jahren nicht mehr als ein Abschrei-

bungen ulltenvorfenes Bestandeskon to geführt wird. \Vollt e

man zum Zwecke der Steuerkontrolle Abschreibungsgrund-

sätze heranziehen, was nicht unzulässig wäre, so müsste

zuvor der abzuschreibende Bilanzposten rekonstruiert

werden. Die Rekursgegnerin hat in ihrer Antwort (S. 4)

eine solche Rekonstruktion versucht, wobei sie zutreffend

auf das Jahr 1929 zurückgeht als den Zeitpunkt, in welchem

die neue Buchungsart eingeführt wurde. Sie kommt dabei

auf einen Buchwert zu Beginn des Jahres 1933 von 167,000

Franken und auf Ende, unter Berücksichtigung der

Anschaffungen, auf rund 200,000 Fr.; zu dem von den

Behörden vorgeschlagenen Abschreibungssatze wäre die

zulässige Abschreibung rund 30,000 Fr., also ungefähr der

Betrag, der 1933 über Unkosten abgebucht wurde. Ob

für \Verkzeug nicht ein höherer Abschreibungsansatz in

Frage käme, kann dahingestellt bleiben.

Die Behörden irren sich, wenn sie glauben, dem Fiskus

würden bei Anerkennung der beanstandeten Abbuchung

Steuerwerte entzogen. Bei der Feststellung des Ergeb-

nisses des Jahres 1933 als des Unterschiedes der Vermö-

genslage der Rekursgegnerin zu Beginn und zu Ende des

Jahres, kommt es, soweit Betriebsmittel wie Mobilien und

Werkzeug in Frage stehen, letzten Endes darauf an, ob

der Bestand dieser Objekte im Laufe des Jahres eine

wesentliche Wertvermehrung erfahren hat, was wie gesagt

nach den Akten nicht anzunehmen ist. Dann war aber

auch die Abbuchung der Anscha.ffungen über Unkosten,

durch die der Bilanzwert auf den Stand der Eingangsbilanz

zurückgeführt wurde, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt

der Gewinnberechnung, nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.