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56_I_457

BGE 56 I 457

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

456

St .... tsrecht ..

des Geltungsbereichs des Privatrechts und den Gericht-

stand massgebend ist, bedarf ebenso möglichster Stetig-

keit. Dass es leichter ist, den Aufenthaltsort einer Person

zu bestimmen, wenn es einfach darauf ankommt, wo sie

sich in einem gewissen Zeitpunkt befindet, kann dem-

gegenüber nicht ins Gewicht fallen, ganz abgesehen davon,

dass eine solche mechanische Bestimmung des Aufent-

haltsortes sich mit dem französischen und dem italieni-

schen Text des Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht verträgt und

auch vielfach zu unnatürlichen Ergebnissen führen würde.

Wieso aus den Bemerkungen von Eugen Huber über die

Bestimmung des Art. 24 Abs:~' 2'" ZGB -bci der Gesetzes-

beratung (Sten. Bulletin 1905 S. 452/3), auf die sich der

Regierungsrat von Zürich beruft, das Gegenteil hervor-

gehen soll, ist nicht einiusehen.

Der Aufenthaltsort der Frau von dem Bussehe im

erwähnten Sinne war zur Zeit ihres Todes Luzern. Sie

gab dadurch, dass sie während der Zeit ihres Spitalauf-

enthaltes in Zürich ihr Gepäckzimmer im Schweizerhof

in Luzern beibehalten und 'den Schlüssel zu einem Schrank

in ihrem ehemaligen W~hnzimmer, wo sich noch ihr

gehörende Sachen befanden, mit sich genommen hatte,

deutlich zu erkennen, dass sie wieder, wie bisher, in den

Schweizerhof nach Luzern zurückkehren. wollte. Da sie

hier schon 5 Monate des Jahres 1929 zugebracht und

dem Postmeister des Hotels Schweizerhof wiederholt

erklärt hatte, ihr ständiges Domizil befinde sich hier, so

ist anzunehmen, dass ihre Beziehungen zu Luzern die-

jenigen zu Zürich überwogen. Demgemäss musste die

Eröffnung des Erbgangs im Kanton Luzern erfolgen und

war die zuständige Behörde dieses Kantons befugt, die

zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln zu treffen.

Zugleich ergibt sich daraus, dass die Erhebung der Erb-

schaftssteuer vom beweglichen Nachlass nur dem Kanton

Luzern, nicht dem Kanton Zürich zusteht.

Demnach erkennt das Bundesger·icht :

Die Klage wird abgewiesen.

Intern .. tion .. les Auslieferungsreoht. N0 72.

V. STAATSR.ECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC

ENTRE CANTONS

Vgl. Nr. 71. -

Voir n° 71.

4-57

VI. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

72. Auszug a.us dem Urteil vom 17. Oktober 1930

i. S. Ea.phengat.

Auslieferuugsvertrag mit Deutschland.

Auslieferungsbegehren

wegen Sprengstoffvergehen nach § § 5 und 7 des deutschen

Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 in Idealkonkurrenz mit vor·

sätzlicher Brandstiftung. Einwendung politischer Natur der

Straftaten i. S. von Art. 4 Ahs. 1 des Auslieferungsvertrages

und Art. 10 des Auslieferungsgesetzes. Zurückweisung.

Gegen den deutschen Staatsangehörigen Alfred Kap-

hengst wurde vom preussischen Justizministerium, ge-

stützt auf Art. 1 Ziff. 20 des schweizerisch-deutschen

Auslieferungsvertrages und ausgetauschte Gegenrechts-

erklärungen (B Bbl. 1927 I S. 40), das Auslieferungs-

begehren wegen folgender Vergehen gestellt :

Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 gegen den verbreche-

rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-

stoffen:

a) § 5. Vorsätzliche Herbeiführung von Gefahr für

das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben anderer

durch Anwendung von Sprengstoffen;

4511

Staatsreeht.

b) § 7. Herstellung, Anschaffung, Bestellung oder Inbe-

sitzhaben von Sprengstoffen, in der Absicht, d~h An-

wendung derselben Gefahr für das Eigentum, die Gesund-

heit oder das Leben eines anderen entweder selbst herbei-

zuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Ver-

brechens in den Stand zu setzen;

in Idealkonkurrenz (§ 73 RStG) mit

c) vorsätzlicher Brandstiftung nach § 306 Ziff. 2 und 3

und § 311 RStG.

Der Tatbestand, der diesen Anschuldigungen zu Grunde

liegt, ist in dem dem Auslieferungsbegehren beigelegten

Haftbefehl des Unter.suchungsrichters beim Landgericht I

Berlin wie folgt angegeben:

«Ende 1928 entstand unter der Landbevölkerung der

Preussischen Provinzen SChleswig-Holstein und Hannover

eine Bewegung, die die Unzufriedenheit gegen die Steuer-

politik der Regierung durch Versammlungen, Massende-

monstrationen und Steuerverweigerungen zur Geltung zu

bringen suchte. Dieser Bewegung, der sog. Landvolkbe-

wegung, bemächtigten sich einige radikale Führer, insbe-

sondere der Landwirt Claus Heim in St. Annen, der es sich

zum Ziele setzte, die Bewegung der Landbevölkerung

in terroristische Bahnen zu lenken. Er gewann Anhänger

in der Person des Schriftstellers Herben Volck, des Bühnen-

malers Herbert Schmidt und des flüchtigen Alfred Kap-

hengst. Diese vier Personen kamen im Januar 1929 mehr-

fach in Altona zusammen und berieten die praktische

Ausführung von Gewaltmassnahmen gegen Regierung und

Finanzbehörden, um die Regierung einzuschüchtern und

den steuerlichen Wünschen der Landwirte gefügig zu

machen. Es wurde beschlossen, bei verschiedenen Regie-

rungsgebäuden Bomben anzulegen und Schmidt und Kap-

hengst erhielten den Auftrag, Bomben anzufertigen. Diesen

Auftrag führten Kaphengst und Schmidt aus und stellten

in einer eigens dazu gemieteten Werkstatt in Hamburg

nach wochenlangen Versuchen betriebsfertige Sprengstoff-

bomben her, die mit elektrischer Zeitzündung versehen

Inte;na.tionales Auslieferungsrecht. No 72.

459

waren. Die So hergestellten Bomben, die mit Bergwerks-

sprengstoff Ammonit I gefüllt waren, wurden andern Per-

sonen überbracht, welche in der Zeit vom 22. Mai bis

6. September 1929 in Holstein und Hannover sowie Berlin

im ganzen acht Bombenanschläge ausführten. Die Täter

sind bis auf den Anschlag in Berlin ermit~lt und zur Unter-

suchung gezogen. Alfred Kaphengst selbst hat gemeinsam

mit Herbert Schmidt, wie dieser bei seiner gerichtlichen

Vernehmung eingestanden hat, am 9. Juli das Bomben-

attentat auf das Wohnhaus des Landrates in Niebüll,

Provinz Schleswig-Holstein, ausgeführt. Ferner hat Kap-

hengst die für die vier Bombenanschläge in Oldenburg am

2. /3. Juni 1929 und in Lüneburg am 1. August und 6. Sep-

tember 1929 bestimmten Bomben den Tätern persönlich

übergeben. Sämtliche Bomben sind, wie Herbert Schmidt

eingestanden hat, von Kaphengst mit seiner Unterstützung

in der Bombenwerkstatt in Hamburg hergestellt worden.)}

Beim Anschlag auf das Wohnhaus des Landrates zu

Niebüll in der Nacht vom 9. auf 10. Juli 1929 entstand,

wie sich aus der vom Auszuliefernden zu den Akten ge-

brachten Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft gegen

seine Mitangeschuldigten ergibt, erheblicher Sachschaden;

ausserdem wurde das Töchterchen des Landrates im Gesicht

geringfügig durch Glassplitter verletzt. Der Anschlag zu

Oldenburg in der Nacht vom 2. auf 3. Juni 1929 richtete

sich gegen das Gebäude des Finanzamtes und der Finanz-

kasse, beschädigte diese Gebäude und zertrümmerte auch

zahlreiche Fensterscheiben umliegender Bauten. In Lüne-

burg wurden in der Nacht vom 31. Juli auf 1. August 1929

Bomben am Haus des Rechtsanwaltes Dr. Strauss und am

Haus der Landeskrankenkasse gelegt. Am ersten Orte

entstand Sachschaden; am zweiten versagte die Zündung,

sodass kein Schaden angerichtet wurde. Der letzte

im Haftbefehl erwähnte Anschlag endlich, ebenfalls zu

Lüneburg, in der Nacht vom 6. September 1929 ging gegen

das Regierungsgebäude und hatte Sachschaden an diesem

Gebäude zur Folge.

460

Staatsrecht.

Kaphengst, der auf den Haftbefehl hin in der Nähe von

Lugano festgenommen worden war, widersetzte sich der

Auslieferung, indem er u.a. einwendete, dass politische

Vergehen vorlägen. Was er unternommen habe, sei alles

ohne egoistische Beweggründe geschehen, in der Absicht

dadurch die Ziele der {(Landvolkbewegung » zu fördern,

die in erster Linie auf eine Änderung der für die Bauern

und den ländlichen Mittelstand unerträglichen Steuer-

gesetzgebung, darüber hinaus aber auch der weimara-

nisch-sozialdemokratischen Reichsverfassung im natio-

nalen Sinne gingen. :Man habe es dabei mit Demonstra-

tionen gegen eine bestimmte Regierungsform zu tun,

wodurch die Aufmerksamkeit der Regierung auf die Lage

der Bevölkerung in den betr. Provinzen, insbesondere den

übermässigen Steuerdruck, habe gelenkt werden sollen :

Episoden einer weitverbreiteten Bewegung, die, wenn sie

auch nicht gerade darauf gerichtet gewesen sei, die :Macht

im Staate (il vero e proprio potere) an sich zu bringen,

doch fest umrissene staatliche Ziele verfolge. Darum seien

auch die Anschläge ausschliessIich gegen Staatsgebäude

und nicht gegen Privatwohnungen gerichtet und niemand

sei dabei getötet worden. Die politische Natur der Vergehen

folge übrigens auch schon aus der Darstellung des Haft-

befehls selbst, aus verschiedenen (näher bezeichneten)

Bemerkungen der Anklageschrift gegen die Mitangeschul-

digten, aus den Personalien d~r letzteren, die alle eines

gemeinen Vergehens unfähig wären, und aus den Aussagen

des :Mitangeklagten Volck in der Hauptverhandlung des

betreffenden Prozesses, über die zwei Zeitungsausschnitte

vorgelegt werden.

Die Auslieferung wurde bewilligt, gegenüber der eben

erwähnten Einwendung mit der

Begründung :

« Was den Einwand von Vergehen politischer Natur i.S.

VOll Art. 4 Aba.l des Auslieferungsvertrags und Art. 10 des

Auslieferungsgesetzes anbetrifft, so kann ven vorneherein

Internationales Ausliefel'ungsrecht. No 72.

461

!on einem schlechthin politischen Vergehen, bei dem der

Angriff gegen den Staat und dessen fundamentale Ein-

richtungen zum objektiven Tatbestand gehört (wie Aufruhr,

Hochverrat und dgl.), hier nicht die Rede sein. Fraglich

ist einzig, ob nicht politische Vergehen im weitern Sinne

(sog. relativ politische Vergehen) vorliegen, d.h. Hand-

lungen, die zwar die Merkmale eines gemeinen, in der Liste

der Auslieferungsdelikte aufgezählten Vergehens auf-

weisen, die aber infolge ihres Bew€ggrundes, Zwecks und

der begleitenden Umstände einen vorwiegend politischen

Charakter erhalten (vgl. dazu BGE 50 I 257/8; 54 I 211

E. 1 mit Zitaten). Auch dies ist zu verneinen.

Nach der Darstellung Kaphengst's, der in der Denk-

schrift des preussischen Justizministeriums auf die Ein-

sprache gegen das Auslieferungsbegehren nicht wider-

sprochen wird, verfolgt zwar die sog. Landvolkbewegung

nicht bloss den Kampf gegen die Steuerpolitik der Re-

gierung und eine Änderung der Steuergesetzgebung,

sowie der Praxis bei Anwendung der Steuergesetze im

Interesse der ländlichen Bevölkerung, die nach Auffassung

der Parteimitglieder durch den gegenwärtigen steuerlichen

Zustand in ihrer Daseinsfähigkeit bedroht wird. Sie ist

darüber hinaus eine «national eingestellte Gegnerin des

deutschen Reiches weimaranisch -sözialdemokratisc-her Ver-

fassung l), die als solche, wenn nicht geradezu eine Ände-

rung der Staatsform, so doch eine durchgreifende Um-

gestaltung der inneren Verfassung und im Zusammenhang

damit auch der äussern Politik des deutschen Reiches

(letzteres namentlich hinsichtlich der Kriegsschulden-

lasten) anstrebt. Doch ist nicht ersichtlich, dass in der

kritischen Zeit eine auf die Verwirklichung dieser_weiteren

Ziele gerichtete unmittelbare gewaltsame politische Aktion

im Gange gewesen wäre, in deren Zusammenhang die Atten-

tate gebracht werden könnten, welche Gegenstand des

Haftbefehls bilden, und aus der sie einen Ausschnitt dar-

stellen würden. Der Zweck der Anschläge konnte daher,

soweit dabei lediglich jenes allgemeinere Ziel der Partei

462

Staatsrecht.

ins Auge gefasst wird, höchstens die Verbreitung von

Furcht und Schrecken, Einschüchterung der Regierung

und weiterer Bevölkerungskreise sein, in der Absicht,

dadurch die spätere Durchführung der betreffenden For-

derungen zu fördern und vorzubereiten. Einem solchen

Terror, der nicht eine blosse Episode eines auf die unmittel-

bare Herbeiführung einer staatlichen Umwälzung gerich-

teten Unternehmens bildet, sondern ausschliesslich dem

Zwecke der Einschüchterung zur Erleichterung des künf-

tigen eigentlichen politischen Kampfes dienen soll, hat

aber die bundesgerichtliehe Auslieferungspraxis immer den

politischen Charakter abgesprochen und es abgelehnt, die

in solcher Absicht begangenen Vergehen als politische

gelten zl1 lassen, wovOn abzugehen kein Anlass besteht

(vgl. BGE 27 I 67/8; 34 I 555; 49 I 276; 54 I 213 E. 5;

Urteil in Sachen Bamberger vom 25. März 1922 S.14/15

und 17). In Betracht könnte daher nur das andere mit den

Anschlägen zunächst, unmittelbar verfolgte Ziel fallen:

die Abwehr gegen die Steuerpolitik und Steuereintreibungs-

massnahmen der Regierung und ihrer Beamten. Im Gut-

achten der Bundesanwaltschaft wird insoweit den im Haft-

befehl erwähnten strafbaren Handlungen schon deshalb der

Charakter politischer Vergehen abgesprochen, weil dieses

Ziel- die Änderung der Steuergesetzgebung oder Steuer-

praxis im Interesse bestimmter dadurch bedrohter Be-

völkerungsklassen -

nicht als ein politisches in dem Sinne

gelten könne, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes

diesen Begriff umschrieben habe. Doch braucht hiezu nicht

Stellung genommen zu werden. Denn der politische Be-

weggrund und Endzweck einer Handlung genügt für die

Behandlung einer an sich gemeinen Straftat als vorwiegend

politischen Vergehens sowenig wie ihre Eignung, jenen

Zweck zu verwirklichen oder zu fördern. Die Praxis hat

dafür stets auch noch ein gewisses Verhältnis zwischen

dem Zweck und den für seine Verwirklichung gewählten

Mitteln gefordert, dergestalt, dass die an den Zweck sich

knüpfenden idealen Interessen stark genug sind, um die

Internati<>nales AusIieferungsrecht. No 72.

(63

mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung pri-

vater Rechtsgiiter, wenn nicht als gerechtfertigt, so docll

als entschuldbar und den Täter als des Asylschut~

würdig erscheinen zu lassen (BGE 32 I S. 540 ff., insbesondere

543 oben; .34 I 548/9; 50 I 259; 54 I 214 E. 6). Als ein

solches durch den Zweck gerechtfertigtes Kampfmittel

können aber Sprengstoffattentate der vorliegenden Art

im Kampfe um eine Änderung der Fiskalgesetzgebung

nach schweizerischer Auffassung nicht gelten, und zwar

auch dann nicht, wenn man auf Grund der Darlegungen

des Auszuliefernden und der übrigen Akten als erwiesen

ansehen wollte, dass die Anwendung der bestehenden

Steuergesetze in den betreffenden Provinzen bei der

sonstigen schlechten WIrtschaftsla.ge wirklich zu einem

übermäBsigen, für die mittleren und kleinen Bauernbetriebe

nicht wohl tragbaren Drucke geführt und dass sich wegen

der Pfändungen vOn Vieh und anderen landwirtschaft-

lichen Betriebsmitteln für Steuerforderungen weiter Bevöl-

kerungskreise in jenen Gegenden eine erhebliche Erregung

bemächtigt hatte und wenn man ferner die besonderen

noch fortwirkenden Spannungen im Deutschland der

Nachkriegszeit in Betracht zieht. Kaphengst und nach der

von illln eingelegten Anklageschrift zum Teil auch seine

Mitangeschuldigten machen allerdings geltend, dass die

Anschläge aus,schliesslich gegen staatliche Gebäude ge-

richtet gewesen und die Bomben so gelegt und bemessen

worden seien, dass daraus höchstens Gebäudeschaden habe

entstehen können und Menschenleben nicht gefährdet

worden seien. oder doch, wie die Einspracheschrift vom

3. August vorsichtig beifügt, diese Gefährdung sehr gering

gewesen sei. Abgesehen davon, dass sich mit der, ersteren

Einwendung die Anschläge gegen das Haus des Rechts-

anwaltes Strauss und der Landeskrankenkasse doch wohl

kaum begründen lassen, ist indessen klar, dass die Folgen

der Entzündung von Bomben, die immerhin, nach dem

in den einzelnen Fällen angerichteten Sachschaden, einer.

sehr erheblichen Sprengwirkung fähig waren, nicht in

AB 66 I -

1930

31

Staatsrecht.

dieser Weise vorausbestimmt werden können. Geradesogut

wie nur ·leicht hätte das Töchterchen des Landrates zu

Niebüll schwer oder sogar tötlich verletzt werden können.

Und auch im übrigen bestand für die Täter keine Gewähr,

dass die unbewohnten Gebäudeteile, in denen oder bei

denen sie Bomben legten, nicht doch im Zeitpunkte der

Explosion von Hauseinwohnern betreten werden oder sich

zu dieser Zeit Passanten in der Nähe befinden, die durch 1013-

gesprengte Gebäudestücke getroffen werden konnten. Es ist

demnach nicht dem gewählten Mittel, sondern wesentlich

einem glücklichen Zufall zu verdanken, wenn bei den An-

schlägen ein solcher erheblicher Personenschaden nicht ein-

trat. Eine derartige Gefährdung von Personen, die selbst an

den Steuereintreibungen in .keiner Weise beteiligt waren,

Wie vorübergehender Privater und der Familienglieder

und Hausgenossen der in öffentlichen Gebäuden wohnenden

Beamten, geht aber auf alle Fälle über dasjenige hinaus,

was selbst im berechtigten Kampfe gegen einen als uner-

träglich empfundenen Steuerdruck noch als entschuldbar

betrachtet werden könnte. Sie lässt das gemeine Element

der im Haftbefehl erwähnten Straftaten in einer Weise

hervortreten, dass es die daneben vorhandene politische

Beziehung, wenn man überhaupt von einer solchen sprechen

kann, durchaus überwiegt und in den Hintergrund ·drängt.

Wenn sogar Ausschreitungen dieser Art in einem all-

gemeinen Bürgerkrieg, als Teil revolutionärer Wirren und

in der Hitze des Gefechtes begangen, vielleicht noch ent-

schuldbar sein und unter Umständen den Charakter poli-

tischer Vergehen annehmen könnten, so kann dies doch

keinesfalls anerkannt werden, wo sie, wie im vorliegenden

Falle, im vollen Landfrieden und als Ausfluss kalter über-

legung begangen werden. Hier kann es den mit bestimmten

staatlichen· Massnahmen Unzufriedenen unmöglich zu-

stehen, in die Auseinandersetzung mit den staatlichen

Organen in dieser Weise auch unbeteiligte Private hinein-

zuziehen und sie in Gesundheit und Leben mit einem so

gefährlichen Mittel zu bedrohen, ganz abgesehen da von,

Bundesrechtliche Abgaben. No 73.

465

ob derartige Demonstrationen· überhaupt ein geeignetes

Mittel bilden konnten, um auf die {(Steuerpolitik » der Re-

gierung einzuwirken, sie zu einem Einlenken zu veran-

lassen, oder ob die Täter sich doch einem solchen Erfolg

davon vernünftigerweise haben versprecru:n können, was

zum mindesten sehr zweifelhaft ist (vgl. BGE 34 I 547). I)

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

. I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL

73. tTrteilvom 4. Dezember 1930 i. S. eh. X.

gegen St. Gallen.

M i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz.

Militärsteuern, die für einen versäumten Dienst bezahlt worden

sind, werden nur zurückerstattet, wenn der versäumte Dienst

nachgeholt worden ist.

Wird die Dienstnachholung infolge Ausmusterung des Pflichtigen

unmöglich, so ist eine Rückerstattung auch dann ausge-

schlossen, wenn mit der Ausmusterung eine Befreiung von

der Ersatzleistung wegen Erkrankung im Militärdienst ver-

bunden ist.

Spitaltage nach erfolgter Ausmusterung gelten nicht als Nach-

holungsdienst.