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St .... tsrecht ..
des Geltungsbereichs des Privatrechts und den Gericht-
stand massgebend ist, bedarf ebenso möglichster Stetig-
keit. Dass es leichter ist, den Aufenthaltsort einer Person
zu bestimmen, wenn es einfach darauf ankommt, wo sie
sich in einem gewissen Zeitpunkt befindet, kann dem-
gegenüber nicht ins Gewicht fallen, ganz abgesehen davon,
dass eine solche mechanische Bestimmung des Aufent-
haltsortes sich mit dem französischen und dem italieni-
schen Text des Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht verträgt und
auch vielfach zu unnatürlichen Ergebnissen führen würde.
Wieso aus den Bemerkungen von Eugen Huber über die
Bestimmung des Art. 24 Abs:~' 2'" ZGB -bci der Gesetzes-
beratung (Sten. Bulletin 1905 S. 452/3), auf die sich der
Regierungsrat von Zürich beruft, das Gegenteil hervor-
gehen soll, ist nicht einiusehen.
Der Aufenthaltsort der Frau von dem Bussehe im
erwähnten Sinne war zur Zeit ihres Todes Luzern. Sie
gab dadurch, dass sie während der Zeit ihres Spitalauf-
enthaltes in Zürich ihr Gepäckzimmer im Schweizerhof
in Luzern beibehalten und 'den Schlüssel zu einem Schrank
in ihrem ehemaligen W~hnzimmer, wo sich noch ihr
gehörende Sachen befanden, mit sich genommen hatte,
deutlich zu erkennen, dass sie wieder, wie bisher, in den
Schweizerhof nach Luzern zurückkehren. wollte. Da sie
hier schon 5 Monate des Jahres 1929 zugebracht und
dem Postmeister des Hotels Schweizerhof wiederholt
erklärt hatte, ihr ständiges Domizil befinde sich hier, so
ist anzunehmen, dass ihre Beziehungen zu Luzern die-
jenigen zu Zürich überwogen. Demgemäss musste die
Eröffnung des Erbgangs im Kanton Luzern erfolgen und
war die zuständige Behörde dieses Kantons befugt, die
zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln zu treffen.
Zugleich ergibt sich daraus, dass die Erhebung der Erb-
schaftssteuer vom beweglichen Nachlass nur dem Kanton
Luzern, nicht dem Kanton Zürich zusteht.
Demnach erkennt das Bundesger·icht :
Die Klage wird abgewiesen.
Intern .. tion .. les Auslieferungsreoht. N0 72.
V. STAATSR.ECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC
ENTRE CANTONS
Vgl. Nr. 71. -
Voir n° 71.
4-57
VI. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
72. Auszug a.us dem Urteil vom 17. Oktober 1930
i. S. Ea.phengat.
Auslieferuugsvertrag mit Deutschland.
Auslieferungsbegehren
wegen Sprengstoffvergehen nach § § 5 und 7 des deutschen
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 in Idealkonkurrenz mit vor·
sätzlicher Brandstiftung. Einwendung politischer Natur der
Straftaten i. S. von Art. 4 Ahs. 1 des Auslieferungsvertrages
und Art. 10 des Auslieferungsgesetzes. Zurückweisung.
Gegen den deutschen Staatsangehörigen Alfred Kap-
hengst wurde vom preussischen Justizministerium, ge-
stützt auf Art. 1 Ziff. 20 des schweizerisch-deutschen
Auslieferungsvertrages und ausgetauschte Gegenrechts-
erklärungen (B Bbl. 1927 I S. 40), das Auslieferungs-
begehren wegen folgender Vergehen gestellt :
Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 gegen den verbreche-
rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-
stoffen:
a) § 5. Vorsätzliche Herbeiführung von Gefahr für
das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben anderer
durch Anwendung von Sprengstoffen;
4511
Staatsreeht.
b) § 7. Herstellung, Anschaffung, Bestellung oder Inbe-
sitzhaben von Sprengstoffen, in der Absicht, d~h An-
wendung derselben Gefahr für das Eigentum, die Gesund-
heit oder das Leben eines anderen entweder selbst herbei-
zuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Ver-
brechens in den Stand zu setzen;
in Idealkonkurrenz (§ 73 RStG) mit
c) vorsätzlicher Brandstiftung nach § 306 Ziff. 2 und 3
und § 311 RStG.
Der Tatbestand, der diesen Anschuldigungen zu Grunde
liegt, ist in dem dem Auslieferungsbegehren beigelegten
Haftbefehl des Unter.suchungsrichters beim Landgericht I
Berlin wie folgt angegeben:
«Ende 1928 entstand unter der Landbevölkerung der
Preussischen Provinzen SChleswig-Holstein und Hannover
eine Bewegung, die die Unzufriedenheit gegen die Steuer-
politik der Regierung durch Versammlungen, Massende-
monstrationen und Steuerverweigerungen zur Geltung zu
bringen suchte. Dieser Bewegung, der sog. Landvolkbe-
wegung, bemächtigten sich einige radikale Führer, insbe-
sondere der Landwirt Claus Heim in St. Annen, der es sich
zum Ziele setzte, die Bewegung der Landbevölkerung
in terroristische Bahnen zu lenken. Er gewann Anhänger
in der Person des Schriftstellers Herben Volck, des Bühnen-
malers Herbert Schmidt und des flüchtigen Alfred Kap-
hengst. Diese vier Personen kamen im Januar 1929 mehr-
fach in Altona zusammen und berieten die praktische
Ausführung von Gewaltmassnahmen gegen Regierung und
Finanzbehörden, um die Regierung einzuschüchtern und
den steuerlichen Wünschen der Landwirte gefügig zu
machen. Es wurde beschlossen, bei verschiedenen Regie-
rungsgebäuden Bomben anzulegen und Schmidt und Kap-
hengst erhielten den Auftrag, Bomben anzufertigen. Diesen
Auftrag führten Kaphengst und Schmidt aus und stellten
in einer eigens dazu gemieteten Werkstatt in Hamburg
nach wochenlangen Versuchen betriebsfertige Sprengstoff-
bomben her, die mit elektrischer Zeitzündung versehen
Inte;na.tionales Auslieferungsrecht. No 72.
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waren. Die So hergestellten Bomben, die mit Bergwerks-
sprengstoff Ammonit I gefüllt waren, wurden andern Per-
sonen überbracht, welche in der Zeit vom 22. Mai bis
6. September 1929 in Holstein und Hannover sowie Berlin
im ganzen acht Bombenanschläge ausführten. Die Täter
sind bis auf den Anschlag in Berlin ermit~lt und zur Unter-
suchung gezogen. Alfred Kaphengst selbst hat gemeinsam
mit Herbert Schmidt, wie dieser bei seiner gerichtlichen
Vernehmung eingestanden hat, am 9. Juli das Bomben-
attentat auf das Wohnhaus des Landrates in Niebüll,
Provinz Schleswig-Holstein, ausgeführt. Ferner hat Kap-
hengst die für die vier Bombenanschläge in Oldenburg am
2. /3. Juni 1929 und in Lüneburg am 1. August und 6. Sep-
tember 1929 bestimmten Bomben den Tätern persönlich
übergeben. Sämtliche Bomben sind, wie Herbert Schmidt
eingestanden hat, von Kaphengst mit seiner Unterstützung
in der Bombenwerkstatt in Hamburg hergestellt worden.)}
Beim Anschlag auf das Wohnhaus des Landrates zu
Niebüll in der Nacht vom 9. auf 10. Juli 1929 entstand,
wie sich aus der vom Auszuliefernden zu den Akten ge-
brachten Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft gegen
seine Mitangeschuldigten ergibt, erheblicher Sachschaden;
ausserdem wurde das Töchterchen des Landrates im Gesicht
geringfügig durch Glassplitter verletzt. Der Anschlag zu
Oldenburg in der Nacht vom 2. auf 3. Juni 1929 richtete
sich gegen das Gebäude des Finanzamtes und der Finanz-
kasse, beschädigte diese Gebäude und zertrümmerte auch
zahlreiche Fensterscheiben umliegender Bauten. In Lüne-
burg wurden in der Nacht vom 31. Juli auf 1. August 1929
Bomben am Haus des Rechtsanwaltes Dr. Strauss und am
Haus der Landeskrankenkasse gelegt. Am ersten Orte
entstand Sachschaden; am zweiten versagte die Zündung,
sodass kein Schaden angerichtet wurde. Der letzte
im Haftbefehl erwähnte Anschlag endlich, ebenfalls zu
Lüneburg, in der Nacht vom 6. September 1929 ging gegen
das Regierungsgebäude und hatte Sachschaden an diesem
Gebäude zur Folge.
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Staatsrecht.
Kaphengst, der auf den Haftbefehl hin in der Nähe von
Lugano festgenommen worden war, widersetzte sich der
Auslieferung, indem er u.a. einwendete, dass politische
Vergehen vorlägen. Was er unternommen habe, sei alles
ohne egoistische Beweggründe geschehen, in der Absicht
dadurch die Ziele der {(Landvolkbewegung » zu fördern,
die in erster Linie auf eine Änderung der für die Bauern
und den ländlichen Mittelstand unerträglichen Steuer-
gesetzgebung, darüber hinaus aber auch der weimara-
nisch-sozialdemokratischen Reichsverfassung im natio-
nalen Sinne gingen. :Man habe es dabei mit Demonstra-
tionen gegen eine bestimmte Regierungsform zu tun,
wodurch die Aufmerksamkeit der Regierung auf die Lage
der Bevölkerung in den betr. Provinzen, insbesondere den
übermässigen Steuerdruck, habe gelenkt werden sollen :
Episoden einer weitverbreiteten Bewegung, die, wenn sie
auch nicht gerade darauf gerichtet gewesen sei, die :Macht
im Staate (il vero e proprio potere) an sich zu bringen,
doch fest umrissene staatliche Ziele verfolge. Darum seien
auch die Anschläge ausschliessIich gegen Staatsgebäude
und nicht gegen Privatwohnungen gerichtet und niemand
sei dabei getötet worden. Die politische Natur der Vergehen
folge übrigens auch schon aus der Darstellung des Haft-
befehls selbst, aus verschiedenen (näher bezeichneten)
Bemerkungen der Anklageschrift gegen die Mitangeschul-
digten, aus den Personalien d~r letzteren, die alle eines
gemeinen Vergehens unfähig wären, und aus den Aussagen
des :Mitangeklagten Volck in der Hauptverhandlung des
betreffenden Prozesses, über die zwei Zeitungsausschnitte
vorgelegt werden.
Die Auslieferung wurde bewilligt, gegenüber der eben
erwähnten Einwendung mit der
Begründung :
« Was den Einwand von Vergehen politischer Natur i.S.
VOll Art. 4 Aba.l des Auslieferungsvertrags und Art. 10 des
Auslieferungsgesetzes anbetrifft, so kann ven vorneherein
Internationales Ausliefel'ungsrecht. No 72.
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!on einem schlechthin politischen Vergehen, bei dem der
Angriff gegen den Staat und dessen fundamentale Ein-
richtungen zum objektiven Tatbestand gehört (wie Aufruhr,
Hochverrat und dgl.), hier nicht die Rede sein. Fraglich
ist einzig, ob nicht politische Vergehen im weitern Sinne
(sog. relativ politische Vergehen) vorliegen, d.h. Hand-
lungen, die zwar die Merkmale eines gemeinen, in der Liste
der Auslieferungsdelikte aufgezählten Vergehens auf-
weisen, die aber infolge ihres Bew€ggrundes, Zwecks und
der begleitenden Umstände einen vorwiegend politischen
Charakter erhalten (vgl. dazu BGE 50 I 257/8; 54 I 211
E. 1 mit Zitaten). Auch dies ist zu verneinen.
Nach der Darstellung Kaphengst's, der in der Denk-
schrift des preussischen Justizministeriums auf die Ein-
sprache gegen das Auslieferungsbegehren nicht wider-
sprochen wird, verfolgt zwar die sog. Landvolkbewegung
nicht bloss den Kampf gegen die Steuerpolitik der Re-
gierung und eine Änderung der Steuergesetzgebung,
sowie der Praxis bei Anwendung der Steuergesetze im
Interesse der ländlichen Bevölkerung, die nach Auffassung
der Parteimitglieder durch den gegenwärtigen steuerlichen
Zustand in ihrer Daseinsfähigkeit bedroht wird. Sie ist
darüber hinaus eine «national eingestellte Gegnerin des
deutschen Reiches weimaranisch -sözialdemokratisc-her Ver-
fassung l), die als solche, wenn nicht geradezu eine Ände-
rung der Staatsform, so doch eine durchgreifende Um-
gestaltung der inneren Verfassung und im Zusammenhang
damit auch der äussern Politik des deutschen Reiches
(letzteres namentlich hinsichtlich der Kriegsschulden-
lasten) anstrebt. Doch ist nicht ersichtlich, dass in der
kritischen Zeit eine auf die Verwirklichung dieser_weiteren
Ziele gerichtete unmittelbare gewaltsame politische Aktion
im Gange gewesen wäre, in deren Zusammenhang die Atten-
tate gebracht werden könnten, welche Gegenstand des
Haftbefehls bilden, und aus der sie einen Ausschnitt dar-
stellen würden. Der Zweck der Anschläge konnte daher,
soweit dabei lediglich jenes allgemeinere Ziel der Partei
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Staatsrecht.
ins Auge gefasst wird, höchstens die Verbreitung von
Furcht und Schrecken, Einschüchterung der Regierung
und weiterer Bevölkerungskreise sein, in der Absicht,
dadurch die spätere Durchführung der betreffenden For-
derungen zu fördern und vorzubereiten. Einem solchen
Terror, der nicht eine blosse Episode eines auf die unmittel-
bare Herbeiführung einer staatlichen Umwälzung gerich-
teten Unternehmens bildet, sondern ausschliesslich dem
Zwecke der Einschüchterung zur Erleichterung des künf-
tigen eigentlichen politischen Kampfes dienen soll, hat
aber die bundesgerichtliehe Auslieferungspraxis immer den
politischen Charakter abgesprochen und es abgelehnt, die
in solcher Absicht begangenen Vergehen als politische
gelten zl1 lassen, wovOn abzugehen kein Anlass besteht
(vgl. BGE 27 I 67/8; 34 I 555; 49 I 276; 54 I 213 E. 5;
Urteil in Sachen Bamberger vom 25. März 1922 S.14/15
und 17). In Betracht könnte daher nur das andere mit den
Anschlägen zunächst, unmittelbar verfolgte Ziel fallen:
die Abwehr gegen die Steuerpolitik und Steuereintreibungs-
massnahmen der Regierung und ihrer Beamten. Im Gut-
achten der Bundesanwaltschaft wird insoweit den im Haft-
befehl erwähnten strafbaren Handlungen schon deshalb der
Charakter politischer Vergehen abgesprochen, weil dieses
Ziel- die Änderung der Steuergesetzgebung oder Steuer-
praxis im Interesse bestimmter dadurch bedrohter Be-
völkerungsklassen -
nicht als ein politisches in dem Sinne
gelten könne, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtes
diesen Begriff umschrieben habe. Doch braucht hiezu nicht
Stellung genommen zu werden. Denn der politische Be-
weggrund und Endzweck einer Handlung genügt für die
Behandlung einer an sich gemeinen Straftat als vorwiegend
politischen Vergehens sowenig wie ihre Eignung, jenen
Zweck zu verwirklichen oder zu fördern. Die Praxis hat
dafür stets auch noch ein gewisses Verhältnis zwischen
dem Zweck und den für seine Verwirklichung gewählten
Mitteln gefordert, dergestalt, dass die an den Zweck sich
knüpfenden idealen Interessen stark genug sind, um die
Internati<>nales AusIieferungsrecht. No 72.
(63
mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung pri-
vater Rechtsgiiter, wenn nicht als gerechtfertigt, so docll
als entschuldbar und den Täter als des Asylschut~
würdig erscheinen zu lassen (BGE 32 I S. 540 ff., insbesondere
543 oben; .34 I 548/9; 50 I 259; 54 I 214 E. 6). Als ein
solches durch den Zweck gerechtfertigtes Kampfmittel
können aber Sprengstoffattentate der vorliegenden Art
im Kampfe um eine Änderung der Fiskalgesetzgebung
nach schweizerischer Auffassung nicht gelten, und zwar
auch dann nicht, wenn man auf Grund der Darlegungen
des Auszuliefernden und der übrigen Akten als erwiesen
ansehen wollte, dass die Anwendung der bestehenden
Steuergesetze in den betreffenden Provinzen bei der
sonstigen schlechten WIrtschaftsla.ge wirklich zu einem
übermäBsigen, für die mittleren und kleinen Bauernbetriebe
nicht wohl tragbaren Drucke geführt und dass sich wegen
der Pfändungen vOn Vieh und anderen landwirtschaft-
lichen Betriebsmitteln für Steuerforderungen weiter Bevöl-
kerungskreise in jenen Gegenden eine erhebliche Erregung
bemächtigt hatte und wenn man ferner die besonderen
noch fortwirkenden Spannungen im Deutschland der
Nachkriegszeit in Betracht zieht. Kaphengst und nach der
von illln eingelegten Anklageschrift zum Teil auch seine
Mitangeschuldigten machen allerdings geltend, dass die
Anschläge aus,schliesslich gegen staatliche Gebäude ge-
richtet gewesen und die Bomben so gelegt und bemessen
worden seien, dass daraus höchstens Gebäudeschaden habe
entstehen können und Menschenleben nicht gefährdet
worden seien. oder doch, wie die Einspracheschrift vom
3. August vorsichtig beifügt, diese Gefährdung sehr gering
gewesen sei. Abgesehen davon, dass sich mit der, ersteren
Einwendung die Anschläge gegen das Haus des Rechts-
anwaltes Strauss und der Landeskrankenkasse doch wohl
kaum begründen lassen, ist indessen klar, dass die Folgen
der Entzündung von Bomben, die immerhin, nach dem
in den einzelnen Fällen angerichteten Sachschaden, einer.
sehr erheblichen Sprengwirkung fähig waren, nicht in
AB 66 I -
1930
31
Staatsrecht.
dieser Weise vorausbestimmt werden können. Geradesogut
wie nur ·leicht hätte das Töchterchen des Landrates zu
Niebüll schwer oder sogar tötlich verletzt werden können.
Und auch im übrigen bestand für die Täter keine Gewähr,
dass die unbewohnten Gebäudeteile, in denen oder bei
denen sie Bomben legten, nicht doch im Zeitpunkte der
Explosion von Hauseinwohnern betreten werden oder sich
zu dieser Zeit Passanten in der Nähe befinden, die durch 1013-
gesprengte Gebäudestücke getroffen werden konnten. Es ist
demnach nicht dem gewählten Mittel, sondern wesentlich
einem glücklichen Zufall zu verdanken, wenn bei den An-
schlägen ein solcher erheblicher Personenschaden nicht ein-
trat. Eine derartige Gefährdung von Personen, die selbst an
den Steuereintreibungen in .keiner Weise beteiligt waren,
Wie vorübergehender Privater und der Familienglieder
und Hausgenossen der in öffentlichen Gebäuden wohnenden
Beamten, geht aber auf alle Fälle über dasjenige hinaus,
was selbst im berechtigten Kampfe gegen einen als uner-
träglich empfundenen Steuerdruck noch als entschuldbar
betrachtet werden könnte. Sie lässt das gemeine Element
der im Haftbefehl erwähnten Straftaten in einer Weise
hervortreten, dass es die daneben vorhandene politische
Beziehung, wenn man überhaupt von einer solchen sprechen
kann, durchaus überwiegt und in den Hintergrund ·drängt.
Wenn sogar Ausschreitungen dieser Art in einem all-
gemeinen Bürgerkrieg, als Teil revolutionärer Wirren und
in der Hitze des Gefechtes begangen, vielleicht noch ent-
schuldbar sein und unter Umständen den Charakter poli-
tischer Vergehen annehmen könnten, so kann dies doch
keinesfalls anerkannt werden, wo sie, wie im vorliegenden
Falle, im vollen Landfrieden und als Ausfluss kalter über-
legung begangen werden. Hier kann es den mit bestimmten
staatlichen· Massnahmen Unzufriedenen unmöglich zu-
stehen, in die Auseinandersetzung mit den staatlichen
Organen in dieser Weise auch unbeteiligte Private hinein-
zuziehen und sie in Gesundheit und Leben mit einem so
gefährlichen Mittel zu bedrohen, ganz abgesehen da von,
Bundesrechtliche Abgaben. No 73.
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ob derartige Demonstrationen· überhaupt ein geeignetes
Mittel bilden konnten, um auf die {(Steuerpolitik » der Re-
gierung einzuwirken, sie zu einem Einlenken zu veran-
lassen, oder ob die Täter sich doch einem solchen Erfolg
davon vernünftigerweise haben versprecru:n können, was
zum mindesten sehr zweifelhaft ist (vgl. BGE 34 I 547). I)
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
. I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
73. tTrteilvom 4. Dezember 1930 i. S. eh. X.
gegen St. Gallen.
M i 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz.
Militärsteuern, die für einen versäumten Dienst bezahlt worden
sind, werden nur zurückerstattet, wenn der versäumte Dienst
nachgeholt worden ist.
Wird die Dienstnachholung infolge Ausmusterung des Pflichtigen
unmöglich, so ist eine Rückerstattung auch dann ausge-
schlossen, wenn mit der Ausmusterung eine Befreiung von
der Ersatzleistung wegen Erkrankung im Militärdienst ver-
bunden ist.
Spitaltage nach erfolgter Ausmusterung gelten nicht als Nach-
holungsdienst.