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56_I_450

BGE 56 I 450

Bundesgericht (BGE) · 1930-11-01 · Deutsch CH
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450

Staatsrecht.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMHERCE ET DE L'INDUSTRIE

Vgl. Nr. 68. -

Voir n° 68.

III. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROY ANCE

Vgl. Nr. 68. -

Voir n° 68.

IV. GERICHTSSTAND

FOR

71. Auszug aus dem tlrtt.i1 vom 1. November 1930

i. S. Zürich gegen Luzern.

Kompetenz zu den zur Sicherung. des Erbgangs nötigen Mass-

regeln. Begriff des Aufenthaltsortes im Sinne des Art. 24

Abs. 2 ZGB.

A. -

Am 28. November 1929 starb im Kantonsspital

in Zürich Rosa Hermine von dem Bussche-Haddenhausen,

geb. Karsten. Sie war seit dem 4. November dort, nach-

dem sie vom Direktor der medizinischen Klinik der

Universität Zürich schon vorher ärztlich behandelt worden

war. Frau von dem Bussehe ist in Berlin geboren und

hat auch dort gewohnt. Am 4. April 1918 erhielt sie

eine bis zum l. April 1920 gültige Niederlassungsbewilli-

gung für die Stadt Luzern und meldete sich dann am

Gencht8tand. Ne> 71.

13. Januar 1920 wieder ab. Vom 15. Januar 1920 bis

zum 19. Mai 1926 hat sie nach den Angaben der Gemeinde-

ratskanzlei von Weggis für diese Gemeinde eine Nieder-

lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besessen; als Auf-

enthaltsort in der Gemeinde war von ihr das Hotel Rigi-

Kaltbad angegeben worden. Sie blieb jedoch während

dieser Zeit nicht stets dort, sondern erhielt Ende Juni

1920 die Bewilligung für einen dreiwöchentlichen Auf-

enthalt in Berlin. Vom 12. Juli 1921 bis zum 18. August

1921 hatte sie ein, wie es scheint, möbliertes Zimmer bei

Köstermann und nachher bei Fräulein Neumann in

Berlin-Charlottenburg. Am 16. Januar 1922 erhielt Frau

von dem Bussche vom luzernischen Polizeidepartement

ein Visum zur Aus- und Wiedereinreise bis zum 15. Oktober

1922, worauf sie sich nach Deutschland begab. Nach

den Angaben des Direktors des Hotels Schweizerhof

in Luzern hat sie seit dem 1. April 1924 in diesem Gast-

hof beständig ein

(4 Möbelzimmer }) zur Aufbewahrung

ihrer Effekten gemietet und sich auch häufig, mit

Ausnahme der Sommermonate, dort aufgehalten.

So

weilte sie danach in diesem Gasthof im Jahre 1926 vom

21. April bis zum 16. Mai und vom 10. November bis zum

16. Dezember, im Jahre 1927 vom 21. März bis zum

10. Mai, vom 20. bis 23. August und vom 10. September

bis zum 3. Dezember, im Jahre 1928 vom 11. März bis

zum 14. Juni und im Jahre 1929 vom 28. Januar bis zum

3. Juni, ""om 17. bis zum 30. September und vom 12. bis

zum 28. Oktober. Vom 9. bis zum 31. August, vom 7. bis

zum 12. Oktober und vom 29. Oktober bis zum 3. November

1929 war Frau von dem Bussche, wie es scheint, im

Sanatorium St. Anna in Luzern. Als sie Ende Oktober

1929 das Hotel Schweizerhof verliess und ihr dortiges

Wohn- oder Schlafzimmer aufgab,. liess sie in einem

Schrank dieses Zimmers gleichwohl Effekten zurück und

nahm den Schlüssel zu diesem Schrank mit sich'. Dem

Post meister des Hotels Schweizerhof hat sie nach seinen

Angaben wiederholt, wenn sie abreiste, erklärt, dass sie

452

Sta.a.tsrecht.

ihr ständiges Domizil in diesem Gasthof beibehalte und

sich nur vorübergehend an andere Orte begebe.

Nach dem Tode der Frau von dem Bussehe stritten

sich die Behörden der Kantone Zürich und Luzem über

die Zuständigkeit zu den für die Sicherung des Erbganges

nötigen Massregeln. Die H. Kammer des Obergerichtes

des Kantons Zürich wies infolge eines Gesuches der Vor-

mundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 14. Januar 1930

den Einzelrichter des Bezirkes Zürich für nichtstreitige

Rechtsachen an, die von Frau von dem Bussehe errich~

teten letztwilligen Verfügungen zu eröffnen, indem sie

annahm, die Erblasserin habe in Zürich ihren letzten

Aufenthalt und damit ihren Wohnsitz nach Art. 24

Abs. 2 ZGB gehabt.

Die Teilungsbehörde der Stadt

Luzern war hingegen der Auffassung, dass der letzte

Wohnsitz hier gewesen sei, eröffnete deshalb die letzt-

willigen Verfügungen und schritt zu den übrigen zur

Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln. Eine von

der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich hierüber

erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons

Luzern am 14. April 1930 ab, indem er sich auf den

Standpunkt stellte, dass die Erblasserin in der Zeit vom

4. April 1918 bis zum 13. Januar 1920 in Luzern ihren

Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB gehabt, nachher

nirgends mehr einen solchen neu begründet habe und ihr

letzter Aufenthaltsort im Sinqe des Art. 24 Abs. 2 ZGB

jedenfalls Luzern gewesen sei, weil sie zu diesem Ort

engere Beziehungen gehabt habe, als zu Zürich (BGE 53

I S. 281; 46 I S. 414).

B. -

Am 5. Juni 1930 hat der Regierungsrat des

Kantons Zürich beim Bundesgericht gegen den Kanton

Luzern eine staatsrechtliche Klage erhoben mit dem

Antrage, « es sei der Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Luzern vom 14. April 1930 ... aufzuheben und

der Regierungsrat des Kantons Luzern anzuweisen, die

letztwilligen Verfügungen der Frau von dem Bussehe an

den Einzelrichter für nichtstreitige Rechtssachen des

Gerichtsstand. No 71.

453

Bezirkes Zürich zu überweisen, der Vormundschafts-

behörde Zürich sämtliche Nachlassaktiven, Akten und

Beweismaterial herauszugeben, und alle Handlungen in

der Nachlassangelegenheit einzustellen ... I).

Zur Begründung wird geltend gemacht: ... Bei Per-

sonen mit so unsteter Lebensweise spreche schon die

Vermutung gegen einen Wohnsitz im Sinne des Art. 23

Abs. 1 ZGB und für die Anwendbarkeit der Bestimmung

des Art. 24 Abs. 2. Zur Begründung dafür, dass Luzern

der letzte Aufenthaltsort im Sinne dieser Bestimmung

gewesen sei, berufe sich der Regierungsrat von Luzern

auf die Praxis des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungs-

sachen bei Personen ohne Wohnsitz. Allein der Begriff

des Steuerdomizils sei an und für sich ein anderer als der

zivilrechtliche und Erwägungen des öffentlichen Rechts

könnten nicht ohne weiteres auf das Privatrecht über-

tragen werden. Sinngemäss sei unter Aufenthalt im zivil-

rechtlichen Sinne däs tatsächliche momentane Verweilen

zu verstehen (HAFTER, Komm. zu Art. 24 ZGB Anm. 8 b).

Die Fiktion des Art. 24 Abs. 2 ZGB habe nur dann einen

Sinn, wenn sie wirklich auf den augenblicklichen Auf-

enthaltsort angewendet werde.

Dass in diesem Sinne

Zürich der letzte Aufenthaltsort der Erblasserin war, sei

unbestritten. Was die luzernischen Behörden für deren

nähere Beziehungen zu Luzern angeführt hätten, sei

zudem immer mehr zusammengeschrumpft. Der Verkehr

mit den Banken in Luzern sei hiefür keineswegs schlüssig.

Den Schlüssel zu einem Schrank ihres frühern Wohn-

zimmers im Schweizerhof habe die Erblasserin wohl nur

aus Vergesslichkeit behalten. Während der Jahre 1926/29

habe sie sich vierzehn Monate, also nur kurze Zeit, in

Luzern aufgehalten. Der Vergleich mit ihrem relativ sehr

lange dauernden Aufenthalt in Weggis zeige, dass sie

eigentlich nur wegen ihrer Krankheit den Aufenthalt in

Luzern mehr als gewöhnlich ausgedehnt habe.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat

Abweisung der Klage beantragt.

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Nach Art. 538 ZGB enolgt die Eröffnung des

Erbgangs für die Gesamtheit des Vermögens am letzten

Wohnsitz des Erblassers und nach Art. 551 hat die

zuständige Behörde dieses Ortes von Amtes wegen die

zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massnahmen zu

treffen. Wo Frau von dem Bussehe ihren letzten Wohn-

sitz im Sinne dieser Bestimmungen hatte, ist nach

Art. 23-26 ZGB zu beurteilen. Der Regierungsrat von

Luzern behauptet J.llit Recht, dass ihr Wohnsitz im

Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB vom 4. April 1918 bis zum

13. Januar 1920 in Luzern gewesen sei .... Der Regierungs-

rat von Zürich hat aber -auch nicht nachweisen können,

dass Frau von dem Bussehe seit dem Jahre -1920

anderswo als im Kanton Luzern einen Wohnsitz im

Sinne des Art. 23 ZGB begründet nabe ....

3. -

Wenn man aber auch annimmt, es liege der Beweis

für einen Wohnsitz in Berlin in den Jahren 1920 ff. vor,

so wäre doch beim Tode der Wohnsitz im Sinne der

Art. 23 ff. deshalb in Luzern gewesen, weil Frau von

dem Bussehe damals dort ihren Aufenthaltsort im Sinne

des Art. 24 Ahs. 2 hatte. Allerdings hielt sie sich zur

Zeit des Todes in Zürich auf; allein unter dem Aufent-

haltsort einer Person im Sinne,. des Art. 24 Abs. 2 kann

nicht. jeder Ort verstanden werden, wo sie sich in einem

bestimmten Zeitpunkt gerade befindet. Der französische

und der italienische Text des Art. 24 Aba. 2, die vom

« lieu ou elle reside », vom (l luogo dove dimora » sprechen,

zeigen, dass die Bestimmung einen Aufenthalt von gewisser

Dauer, der nähere Beziehungen zum Orte begründet, im

Auge hat. Ein ganz vorübergehender oder rein zufälliger

Aufenthalt an einem Orte gilt nicht als

{l residence >},

sondern höchstens als (l sejour » (vgl. BGE 38 I S. 146 f.;

41 I S. 21O). Danach ist es schon fraglich, ob Zürich zur

Zeit des Todes der Frau von dem Bussche ihr Aufenthalts-

Gerichtssta.nd. No 71.

455

ort. im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB war. Sodann

führen Grund und Zweck dieser Bestimmung jedenfalls

Zlll' Verneinung dieser Frage. Es kommt häufig vor, dass

eine Person sich von einem Ort an einen andern begibt,

ohne damit ihre Beziehungen zu jenem aufzugeben, ins-

besondere dann, wenn sie wieder an den Ausgangsort

zurückkehrt oder zurückkehren will. Handelt es sich in

einem solchen Fall um den Wechsel zwischen zwei Orten

eines d aue r n den Aufenthaltes, so wird in der Praxis

regelmässig angenommen, dass damit nicht ein Wechsel

des Wohnsitzes eintrete, sondern dieser an demjenigen

Ort bleibe, mit dem die Person durch die stärkern Bande

verknüpft ist (vgl. z. B. BGE 47 I S. 159 und 167). Das

erklärt sich daraus, dass nach dem eidgenössischen Recht

der zivilrechtlicheWohnsitz vielfach für das interkanto-

nale oder internationale Privatrecht und den Gerichtstand

oder die örtliche Abgrenzung der Kompetenz der Behörden

massgebend ist und deshalb ein Bedürfnis besteht, ihm

soweit als möglich Beständigkeit zu geben. Dieser Grund

gilt ebenso für die Bestimmung des Auf e n t hai t s -

ort es. soweit_ er den zivilrechtlichen Wohnsitz in Be-

ziehung auf die Anwendung des Privatrechts und die

örtliche

Kompetenzabgrenzung nach eidgenössischem

Recht ersetzt. Wenn daher eine Person sich vOn einem

(vorübergehenden) Aufenthaltsort an einen andern begibt,

ohne ihre Beziehungen zu jenem völlig aufzugeben, so ist

ebenfalls derjenige Ort als ihr Aufenthaltsort im Sinne des

Art. 24 Aba. 2 ZGB anzusehen, mit dem sie durch die stärkern

Bande verknüpft ist (vgl. EGGER, Komm. z. ZGB 2. Auf I.

Art. 24 N. 7; BI. f. zürch. Rechtsprechung 22 No. 156

S.301). Das Bundesgericht hat den für die interkantonale

Abgrenzung der Steuerhoheit massge benden Aufenthalts-

ort im Interesse der Beständigkeit deE$ Steuerdomizils auch

auf diese Art und Weise bestimmt (BGE 33 I S. 281;

46 I S. 413; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Neuchatei

c. Vaud vom 22. November 1929) und der Aufenthaltsort,

der für die interkantonale oder internationale Abgrenzung

456

Staatsrecht.

des Geltungsbereichs des Privatrechts und den Gericht-

stand massgebend ist, bedarf ebenso möglichster Stetig-

keit. Dass es leichter ist, den Aufenthaltsort einer Person

zu bestimmen, wenn es einfach darauf ankommt, wo sie

sich in einem gewissen Zeitpunkt befindet, kann dem-

gegenüber nicht ins Gewicht fallen, ganz abgesehen davon,

dass eine solche mechanische Bestimmung des Aufent-

haltsortes sich mit dem französischen und dem italieni-

schen Text des Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht verträgt und

auch vielfach zu unnatürlichen Ergebnissen führen würde.

Wieso aus den Bemerkungen von Eugen Huber über die

Bestimmung des Art. 24 AbS':- 2 ~ ZGB -bci der Gesetzes-

beratung (Sten. Bulletin 1905 S. 452/3), auf die sich der

Regierungsrat von Zürich beruft, das Gegenteil hervor-

gehen soll, ist nicht einzusehen.

Der Aufenthaltsort der Frau von dem Bussche im

erwähnten Sinne war zur Zeit ihres Todes Luzern. Sie

gab dadurch, dass sie während der Zeit ihres Spitalauf-

enthaltes in Zürich ihr Gepäckzimmer im Schweizerhof

in Luzern beibehalten und "den Schlüssel zu einem Schrank

in ihrem ehemaligen W~hnzimmer, wo sich noch ihr

gehörende Sachen befanden, mit. sich genommen hatte,

deutlich zu erkennen, dass sie wieder, wie bisher, in den

Schweizerhof nach Luzern zurückkehren. wollte. Da sie

hier schon 5 Monate des Jahres 1929 zugebracht und

dem Post meister des Hotels Schweizerhof wiederholt

erklärt hatte, ihr ständiges Domizil befinde sich hier, so

ist anzunehmen, dass ihre Beziehungen zu Luzern die-

jenigen zu Zürich überwogen. Demgemäss musste die

Eröffnung des Erbgangs im Kanton Luzern erfolgen und

war die zuständige Behörde dieses Kantons befugt, die

zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln zu treffen.

Zugleich ergibt sich daraus, dass die Erhebung der Erb-

schaftssteuer vom beweglichen Nachlass nur dem Kanton

Luzern, nicht dem Kanton Zürich zusteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

Internationales Auslieferungsreoht. No 72.

V. STAATSR.ECHTLICHE STREITIGKEITEN

ZWISCHEN KANTONEN

CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC

ENTRE CANTONS

Vgl. Nr. 71. -

Voir n° 71.

457

VI. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT

EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS

72. Auszug aus dem Urteil vom 17. Oktober 1930

i. S. Ea.phengst.

Auslieferuugsvertrag mit Deutschland.

Auslieferungsbegehrell

wegen Sprengstoffvergehen nach § § 5 und 7 des deutschen

Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 in Idealkonkurrenz mit vor-

sätzlicher Brandstiftung. Einwendung politischer Natur der

Straftaten i. S. von Art. 4 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages

und Art. 10 des Auslieferungsgesetzes. Zurückweisung.

Gegen den deutschen Staatsangehörigen Alfred Kap-

hengst wurde vom preussischen Justizministerium, ge-

stützt auf Art. 1 Ziff. 20 des schweizerisch-deutschen

Auslieferungsvertrages und ausgetauschte Gegenrechts-

erklärungen (B Bbl. 1927 I S. 40), das Auslieferungs-

begehren wegen folgender Vergehen gestellt :

Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 gegen den verbreche-

rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-

stoffen:

a) § 5. Vorsätzliche Herbeiführung von Gefahr für

das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben anderer

durch Anwendung von Sprengstoffen;