Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Staatsrecht.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMHERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 68. -
Voir n° 68.
III. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROY ANCE
Vgl. Nr. 68. -
Voir n° 68.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
71. Auszug aus dem tlrtt.i1 vom 1. November 1930
i. S. Zürich gegen Luzern.
Kompetenz zu den zur Sicherung. des Erbgangs nötigen Mass-
regeln. Begriff des Aufenthaltsortes im Sinne des Art. 24
Abs. 2 ZGB.
A. -
Am 28. November 1929 starb im Kantonsspital
in Zürich Rosa Hermine von dem Bussche-Haddenhausen,
geb. Karsten. Sie war seit dem 4. November dort, nach-
dem sie vom Direktor der medizinischen Klinik der
Universität Zürich schon vorher ärztlich behandelt worden
war. Frau von dem Bussehe ist in Berlin geboren und
hat auch dort gewohnt. Am 4. April 1918 erhielt sie
eine bis zum l. April 1920 gültige Niederlassungsbewilli-
gung für die Stadt Luzern und meldete sich dann am
Gencht8tand. Ne> 71.
13. Januar 1920 wieder ab. Vom 15. Januar 1920 bis
zum 19. Mai 1926 hat sie nach den Angaben der Gemeinde-
ratskanzlei von Weggis für diese Gemeinde eine Nieder-
lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besessen; als Auf-
enthaltsort in der Gemeinde war von ihr das Hotel Rigi-
Kaltbad angegeben worden. Sie blieb jedoch während
dieser Zeit nicht stets dort, sondern erhielt Ende Juni
1920 die Bewilligung für einen dreiwöchentlichen Auf-
enthalt in Berlin. Vom 12. Juli 1921 bis zum 18. August
1921 hatte sie ein, wie es scheint, möbliertes Zimmer bei
Köstermann und nachher bei Fräulein Neumann in
Berlin-Charlottenburg. Am 16. Januar 1922 erhielt Frau
von dem Bussche vom luzernischen Polizeidepartement
ein Visum zur Aus- und Wiedereinreise bis zum 15. Oktober
1922, worauf sie sich nach Deutschland begab. Nach
den Angaben des Direktors des Hotels Schweizerhof
in Luzern hat sie seit dem 1. April 1924 in diesem Gast-
hof beständig ein
(4 Möbelzimmer }) zur Aufbewahrung
ihrer Effekten gemietet und sich auch häufig, mit
Ausnahme der Sommermonate, dort aufgehalten.
So
weilte sie danach in diesem Gasthof im Jahre 1926 vom
21. April bis zum 16. Mai und vom 10. November bis zum
16. Dezember, im Jahre 1927 vom 21. März bis zum
10. Mai, vom 20. bis 23. August und vom 10. September
bis zum 3. Dezember, im Jahre 1928 vom 11. März bis
zum 14. Juni und im Jahre 1929 vom 28. Januar bis zum
3. Juni, ""om 17. bis zum 30. September und vom 12. bis
zum 28. Oktober. Vom 9. bis zum 31. August, vom 7. bis
zum 12. Oktober und vom 29. Oktober bis zum 3. November
1929 war Frau von dem Bussche, wie es scheint, im
Sanatorium St. Anna in Luzern. Als sie Ende Oktober
1929 das Hotel Schweizerhof verliess und ihr dortiges
Wohn- oder Schlafzimmer aufgab,. liess sie in einem
Schrank dieses Zimmers gleichwohl Effekten zurück und
nahm den Schlüssel zu diesem Schrank mit sich'. Dem
Post meister des Hotels Schweizerhof hat sie nach seinen
Angaben wiederholt, wenn sie abreiste, erklärt, dass sie
452
Sta.a.tsrecht.
ihr ständiges Domizil in diesem Gasthof beibehalte und
sich nur vorübergehend an andere Orte begebe.
Nach dem Tode der Frau von dem Bussehe stritten
sich die Behörden der Kantone Zürich und Luzem über
die Zuständigkeit zu den für die Sicherung des Erbganges
nötigen Massregeln. Die H. Kammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich wies infolge eines Gesuches der Vor-
mundschaftsbehörde der Stadt Zürich am 14. Januar 1930
den Einzelrichter des Bezirkes Zürich für nichtstreitige
Rechtsachen an, die von Frau von dem Bussehe errich~
teten letztwilligen Verfügungen zu eröffnen, indem sie
annahm, die Erblasserin habe in Zürich ihren letzten
Aufenthalt und damit ihren Wohnsitz nach Art. 24
Abs. 2 ZGB gehabt.
Die Teilungsbehörde der Stadt
Luzern war hingegen der Auffassung, dass der letzte
Wohnsitz hier gewesen sei, eröffnete deshalb die letzt-
willigen Verfügungen und schritt zu den übrigen zur
Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln. Eine von
der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich hierüber
erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons
Luzern am 14. April 1930 ab, indem er sich auf den
Standpunkt stellte, dass die Erblasserin in der Zeit vom
4. April 1918 bis zum 13. Januar 1920 in Luzern ihren
Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB gehabt, nachher
nirgends mehr einen solchen neu begründet habe und ihr
letzter Aufenthaltsort im Sinqe des Art. 24 Abs. 2 ZGB
jedenfalls Luzern gewesen sei, weil sie zu diesem Ort
engere Beziehungen gehabt habe, als zu Zürich (BGE 53
I S. 281; 46 I S. 414).
B. -
Am 5. Juni 1930 hat der Regierungsrat des
Kantons Zürich beim Bundesgericht gegen den Kanton
Luzern eine staatsrechtliche Klage erhoben mit dem
Antrage, « es sei der Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Luzern vom 14. April 1930 ... aufzuheben und
der Regierungsrat des Kantons Luzern anzuweisen, die
letztwilligen Verfügungen der Frau von dem Bussehe an
den Einzelrichter für nichtstreitige Rechtssachen des
Gerichtsstand. No 71.
453
Bezirkes Zürich zu überweisen, der Vormundschafts-
behörde Zürich sämtliche Nachlassaktiven, Akten und
Beweismaterial herauszugeben, und alle Handlungen in
der Nachlassangelegenheit einzustellen ... I).
Zur Begründung wird geltend gemacht: ... Bei Per-
sonen mit so unsteter Lebensweise spreche schon die
Vermutung gegen einen Wohnsitz im Sinne des Art. 23
Abs. 1 ZGB und für die Anwendbarkeit der Bestimmung
des Art. 24 Abs. 2. Zur Begründung dafür, dass Luzern
der letzte Aufenthaltsort im Sinne dieser Bestimmung
gewesen sei, berufe sich der Regierungsrat von Luzern
auf die Praxis des Bundesgerichtes in Doppelbesteuerungs-
sachen bei Personen ohne Wohnsitz. Allein der Begriff
des Steuerdomizils sei an und für sich ein anderer als der
zivilrechtliche und Erwägungen des öffentlichen Rechts
könnten nicht ohne weiteres auf das Privatrecht über-
tragen werden. Sinngemäss sei unter Aufenthalt im zivil-
rechtlichen Sinne däs tatsächliche momentane Verweilen
zu verstehen (HAFTER, Komm. zu Art. 24 ZGB Anm. 8 b).
Die Fiktion des Art. 24 Abs. 2 ZGB habe nur dann einen
Sinn, wenn sie wirklich auf den augenblicklichen Auf-
enthaltsort angewendet werde.
Dass in diesem Sinne
Zürich der letzte Aufenthaltsort der Erblasserin war, sei
unbestritten. Was die luzernischen Behörden für deren
nähere Beziehungen zu Luzern angeführt hätten, sei
zudem immer mehr zusammengeschrumpft. Der Verkehr
mit den Banken in Luzern sei hiefür keineswegs schlüssig.
Den Schlüssel zu einem Schrank ihres frühern Wohn-
zimmers im Schweizerhof habe die Erblasserin wohl nur
aus Vergesslichkeit behalten. Während der Jahre 1926/29
habe sie sich vierzehn Monate, also nur kurze Zeit, in
Luzern aufgehalten. Der Vergleich mit ihrem relativ sehr
lange dauernden Aufenthalt in Weggis zeige, dass sie
eigentlich nur wegen ihrer Krankheit den Aufenthalt in
Luzern mehr als gewöhnlich ausgedehnt habe.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat
Abweisung der Klage beantragt.
Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Nach Art. 538 ZGB enolgt die Eröffnung des
Erbgangs für die Gesamtheit des Vermögens am letzten
Wohnsitz des Erblassers und nach Art. 551 hat die
zuständige Behörde dieses Ortes von Amtes wegen die
zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massnahmen zu
treffen. Wo Frau von dem Bussehe ihren letzten Wohn-
sitz im Sinne dieser Bestimmungen hatte, ist nach
Art. 23-26 ZGB zu beurteilen. Der Regierungsrat von
Luzern behauptet J.llit Recht, dass ihr Wohnsitz im
Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB vom 4. April 1918 bis zum
13. Januar 1920 in Luzern gewesen sei .... Der Regierungs-
rat von Zürich hat aber -auch nicht nachweisen können,
dass Frau von dem Bussehe seit dem Jahre -1920
anderswo als im Kanton Luzern einen Wohnsitz im
Sinne des Art. 23 ZGB begründet nabe ....
3. -
Wenn man aber auch annimmt, es liege der Beweis
für einen Wohnsitz in Berlin in den Jahren 1920 ff. vor,
so wäre doch beim Tode der Wohnsitz im Sinne der
Art. 23 ff. deshalb in Luzern gewesen, weil Frau von
dem Bussehe damals dort ihren Aufenthaltsort im Sinne
des Art. 24 Ahs. 2 hatte. Allerdings hielt sie sich zur
Zeit des Todes in Zürich auf; allein unter dem Aufent-
haltsort einer Person im Sinne,. des Art. 24 Abs. 2 kann
nicht. jeder Ort verstanden werden, wo sie sich in einem
bestimmten Zeitpunkt gerade befindet. Der französische
und der italienische Text des Art. 24 Aba. 2, die vom
« lieu ou elle reside », vom (l luogo dove dimora » sprechen,
zeigen, dass die Bestimmung einen Aufenthalt von gewisser
Dauer, der nähere Beziehungen zum Orte begründet, im
Auge hat. Ein ganz vorübergehender oder rein zufälliger
Aufenthalt an einem Orte gilt nicht als
{l residence >},
sondern höchstens als (l sejour » (vgl. BGE 38 I S. 146 f.;
41 I S. 21O). Danach ist es schon fraglich, ob Zürich zur
Zeit des Todes der Frau von dem Bussche ihr Aufenthalts-
Gerichtssta.nd. No 71.
455
ort. im Sinne des Art. 24 Abs. 2 ZGB war. Sodann
führen Grund und Zweck dieser Bestimmung jedenfalls
Zlll' Verneinung dieser Frage. Es kommt häufig vor, dass
eine Person sich von einem Ort an einen andern begibt,
ohne damit ihre Beziehungen zu jenem aufzugeben, ins-
besondere dann, wenn sie wieder an den Ausgangsort
zurückkehrt oder zurückkehren will. Handelt es sich in
einem solchen Fall um den Wechsel zwischen zwei Orten
eines d aue r n den Aufenthaltes, so wird in der Praxis
regelmässig angenommen, dass damit nicht ein Wechsel
des Wohnsitzes eintrete, sondern dieser an demjenigen
Ort bleibe, mit dem die Person durch die stärkern Bande
verknüpft ist (vgl. z. B. BGE 47 I S. 159 und 167). Das
erklärt sich daraus, dass nach dem eidgenössischen Recht
der zivilrechtlicheWohnsitz vielfach für das interkanto-
nale oder internationale Privatrecht und den Gerichtstand
oder die örtliche Abgrenzung der Kompetenz der Behörden
massgebend ist und deshalb ein Bedürfnis besteht, ihm
soweit als möglich Beständigkeit zu geben. Dieser Grund
gilt ebenso für die Bestimmung des Auf e n t hai t s -
ort es. soweit_ er den zivilrechtlichen Wohnsitz in Be-
ziehung auf die Anwendung des Privatrechts und die
örtliche
Kompetenzabgrenzung nach eidgenössischem
Recht ersetzt. Wenn daher eine Person sich vOn einem
(vorübergehenden) Aufenthaltsort an einen andern begibt,
ohne ihre Beziehungen zu jenem völlig aufzugeben, so ist
ebenfalls derjenige Ort als ihr Aufenthaltsort im Sinne des
Art. 24 Aba. 2 ZGB anzusehen, mit dem sie durch die stärkern
Bande verknüpft ist (vgl. EGGER, Komm. z. ZGB 2. Auf I.
Art. 24 N. 7; BI. f. zürch. Rechtsprechung 22 No. 156
S.301). Das Bundesgericht hat den für die interkantonale
Abgrenzung der Steuerhoheit massge benden Aufenthalts-
ort im Interesse der Beständigkeit deE$ Steuerdomizils auch
auf diese Art und Weise bestimmt (BGE 33 I S. 281;
46 I S. 413; Entscheid des Bundesgerichts i. S. Neuchatei
c. Vaud vom 22. November 1929) und der Aufenthaltsort,
der für die interkantonale oder internationale Abgrenzung
456
Staatsrecht.
des Geltungsbereichs des Privatrechts und den Gericht-
stand massgebend ist, bedarf ebenso möglichster Stetig-
keit. Dass es leichter ist, den Aufenthaltsort einer Person
zu bestimmen, wenn es einfach darauf ankommt, wo sie
sich in einem gewissen Zeitpunkt befindet, kann dem-
gegenüber nicht ins Gewicht fallen, ganz abgesehen davon,
dass eine solche mechanische Bestimmung des Aufent-
haltsortes sich mit dem französischen und dem italieni-
schen Text des Art. 24 Abs. 2 ZGB nicht verträgt und
auch vielfach zu unnatürlichen Ergebnissen führen würde.
Wieso aus den Bemerkungen von Eugen Huber über die
Bestimmung des Art. 24 AbS':- 2 ~ ZGB -bci der Gesetzes-
beratung (Sten. Bulletin 1905 S. 452/3), auf die sich der
Regierungsrat von Zürich beruft, das Gegenteil hervor-
gehen soll, ist nicht einzusehen.
Der Aufenthaltsort der Frau von dem Bussche im
erwähnten Sinne war zur Zeit ihres Todes Luzern. Sie
gab dadurch, dass sie während der Zeit ihres Spitalauf-
enthaltes in Zürich ihr Gepäckzimmer im Schweizerhof
in Luzern beibehalten und "den Schlüssel zu einem Schrank
in ihrem ehemaligen W~hnzimmer, wo sich noch ihr
gehörende Sachen befanden, mit. sich genommen hatte,
deutlich zu erkennen, dass sie wieder, wie bisher, in den
Schweizerhof nach Luzern zurückkehren. wollte. Da sie
hier schon 5 Monate des Jahres 1929 zugebracht und
dem Post meister des Hotels Schweizerhof wiederholt
erklärt hatte, ihr ständiges Domizil befinde sich hier, so
ist anzunehmen, dass ihre Beziehungen zu Luzern die-
jenigen zu Zürich überwogen. Demgemäss musste die
Eröffnung des Erbgangs im Kanton Luzern erfolgen und
war die zuständige Behörde dieses Kantons befugt, die
zur Sicherung des Erbgangs nötigen Massregeln zu treffen.
Zugleich ergibt sich daraus, dass die Erhebung der Erb-
schaftssteuer vom beweglichen Nachlass nur dem Kanton
Luzern, nicht dem Kanton Zürich zusteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
Internationales Auslieferungsreoht. No 72.
V. STAATSR.ECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC
ENTRE CANTONS
Vgl. Nr. 71. -
Voir n° 71.
457
VI. INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
72. Auszug aus dem Urteil vom 17. Oktober 1930
i. S. Ea.phengst.
Auslieferuugsvertrag mit Deutschland.
Auslieferungsbegehrell
wegen Sprengstoffvergehen nach § § 5 und 7 des deutschen
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 in Idealkonkurrenz mit vor-
sätzlicher Brandstiftung. Einwendung politischer Natur der
Straftaten i. S. von Art. 4 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages
und Art. 10 des Auslieferungsgesetzes. Zurückweisung.
Gegen den deutschen Staatsangehörigen Alfred Kap-
hengst wurde vom preussischen Justizministerium, ge-
stützt auf Art. 1 Ziff. 20 des schweizerisch-deutschen
Auslieferungsvertrages und ausgetauschte Gegenrechts-
erklärungen (B Bbl. 1927 I S. 40), das Auslieferungs-
begehren wegen folgender Vergehen gestellt :
Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 gegen den verbreche-
rischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng-
stoffen:
a) § 5. Vorsätzliche Herbeiführung von Gefahr für
das Eigentum, die Gesundheit oder das Leben anderer
durch Anwendung von Sprengstoffen;