Volltext (verifizierbarer Originaltext)
442
Staatsrecht.
andererseits der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach
welchem der Bürger sich auf die dem Gesetz einmal ge-
gebene Auslegung soll verlassen können.
Diese beiden Rechtsgedanken sind je nach dem Rechts-
gebiet von verschiedener Bedeutung, sodass bald der eine,
bald der andere überwiegen wird. Der Gedanke der Rechts-
sicherheit insbesondere ist von erhöhter Bedeutung da,
wo es sich um die Beibehaltung oder die Aufgabe der
Rechtsprechung zu einer Fristbestimmung handelt, weil
da sonst der Bürger im Vertrauen auf die bisherige Aus-
legung der Vorschriften über die Fristberechnung und die
Wirkungen der F.ristversäumnis unter Umständen sein
Recht verwirken kann. Das Bundesgericht hat denn auch
in BGE 49 I S. 293 das Abweichen von einer ständigen
Praxis zu einer solchen Fristbestimmung zum Nachteil
desjenigen, der binnen dieser Frist zu handeln hatte,
deswegen als willkürlich angesehen, weil dabei der Gedanke
der Rechtssicherheit vollkommen ausser acht gelassen
worden war. Das Bundesgericht hat sich damals zur Auf-
fassung bekannt, dass von der in ständiger Rechtsprechung
einer solchen Fristbestimmung gegebenen Auslegung ohne
Verletzung von Art. 4 BV nur dann ohne weiteres ab-
gegangen werden könne, wenn die bisherige A~egung
offensichtlich unrichtig sei oder gewichtige praktische
Nachteile und Gefahren in sich schliesse (wobei allerdings
die Schlüssigkeit der hierfür gE}ltend gemachten Gründe
vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden kann).
Umsoweniger ist eine Willkür darin zu erblicken, dass
eine Behörde die von ihr als unrichtig erkannte bisherige
Auslegung der Vorschriften über die Fristberechnung und
der Wirkungen der Fristversäumnis von si c hau s nicht
ohne weiteres aufgeben, sondern dem Gedanken der
Rechtssicherheit dadurch genügen will, dass sie die neue
Auslegung der betreffenden Vorschriften vorerst in geeig-
neter Form bekannt macht. Die Verhältnisse beim Wechsel
einer ständigen Praxis sind ja hierin denjenigen beim
Wechsel der Gesetzgebung im wesentlichen gleich, und den
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 70.
443
Letztem wird durch den·allgemein anerkannten Grundsatz
der Nichtrückwirkung eines Gesetzes Rechnung getragen.
Die Anwendung eines solchen Grundsatzes auf analoge
Tatbestände aber kann nicht willkürlich sein.
Das Obergericht hat sich also keiner Verletzung von
Art. 4 BV schuldig gemacht dadurch, dass sie die Frage
der Klageverwirkung wegen Nichteinhaltung der Kosten-
versicherungspflicht trotz geänderter Auffassung ent-
sprechend der bisherigen Praxis negativ entschieden hat,
weil die neue Auffassung noch nicht bekannt gegeben wor-
den sei. Anders wäre es, wenn die bisherige Praxis verfas-
sungswidrig wäre. Dann würde ein auf ihr beruhender
Entscheid vom Bundesgericht schon deswegen aufzuheben
sein. Allein so etwas behauptet der Rekurrent selber nicht,
und es ist auch nicht einzusehen, wieso die bisher dem
§ 100 ZPO gegebene Auslegung offensichtlich unhaltbar
sein sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
70. Urteil vom 5. Dezember 1930 i. S. « La. Genevoise »
gegen Ptister und. Appellationshot des Ka.ntons Bem.
Voraussetzungen, unter denen eine Gerichtsstandsklausel
ohne
Willkür als nicht mehr anwendbar erklärt werden kann.
A. -
Am 14. Mai 1894 stellte der damals in Paris
wohnhafte Schweizer Eduard Däniker bei der Pariser
Zweigniederlassung der Rekurrentin den Antrag auf
Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages far 50,000
Franken. Die am 31. März 1894 am Hauptsitz der Rekur-
rentin in Genf ausgestellte Police wurde ihm durch die
Pariser Zweigniederlassung übermittelt. Es handelt sich
um eine Versicherung mit nur fünf jähriger Prämien-
zahlung und mit Gewinnbeteiligung, Die Prämien wurden
444
Staatsrecht.
jeweilen in Paris bezahlt, und seit 1896 wohnte Dänik~r
in Bem. Der geschäftliche Verkehr mit der Rekurrentm
beschränkte sich nach Beendigung der Prämienleistungs-
pflicht im wesentlichen auf den Bezug der Gewinnanteile,
er ging seit dem Jahre 1901 durch die Agentur der Rekur-
rentin in Bem. Seit 1905 hat diese in Paris keine Zweig-
niederlassung mehr.
B. -
Nach dem am 8. Juli 1928 in Bem erfolgten
Ableben des Däniker erhob sich zwischen seinem Willens-
vollstrecker, dem heutigen Rekursbeklagten, und der
Rekurrentin Streit darüber, ob die Versicherungssumme
von 50,000 Fr. und die noch ausstehenden Gewinnanteile,
deren Zahl und Höhe ebenfalls nicht feststanden, in
schweizerischer oder in französischer Währung geschuldet
seien. Der Rekursbeklagte klagte den Betrag von 50,000
Franken in Schweizerwährung nebst Zins zu 5 % seit
14. Oktober 1928 und einen gerichtlich zu bestimmenden
Betrag, mindestens 1175 Fr. in Schweizerwährung plus
Zins zu 5 % seit dem gleichen Datum vor dem Appella-
tionshof des Kantons Bem ein. -
Die Rekurrentin erhob
in erster Linie die Einrede der Unzuständigkeit des
angerufenen Gerichtes, gestützt auf eine in der Ver-
sicherungspolice enthaltene Gerichtsstandsverein1>arung,
lautend: « Les contestations, dequelque nature qu'elles
soient, qui pourraient s'elever quant a l'execution du
present contrat seront, de conyention expresse, soumise
au Tribunal de la Seine.» In der Hauptverhandlung
erklärte sie, « dass sie, falls die angerufene Gerichtsstands-
konvention letztIDstanzlich als unverbindlich erklärt und
der französische Gerichtsstand verneint werden sollte.
Art. 59 der Bundesverfassung nicht anruft und den
bernischen Gerichtsstand anerkennt».
Der Rekursbe-
klagte seinerseits berief sich auf Art. 2 Ziffer 4 des Bundes-
gesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunter-
nehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom
25. Juni 1885, sowie auf eine von der Rekurrentin im
schweizerischen Handelsamtsblatt No. 297 vom Jahre
Gleichheit Vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 70.
445
1916 abgegebene Erklärung: « Pour les contestations
pouvant resulter de ses contrats d'assurance, la Compagnie
accepte comme for de juridiction le domicile suisse de
l'assure ou de l'ayant droit. -
Tous les domiciles canto-
naux elus par la Compagnie et publies anterieurement
sont supprimes ».
O. -
Der Appellationshof des Kantons Bem hat mit
Urteil vom 26. März 1930 die Gerichtsstandseinrede der
Rekurrentin abgewiesen und seine Zuständigkeit zur
materiellen Beurteilung der Streitigkeit bejaht und in
der Sache die Klage im wesentlichen gutgeheissen. Betref-
fend die Gerichtsstandsfrage erklärt der Appellationshof,
es könne dahingestellt bleiben, ob Art. 2 Ziff. 4 des Ver-
sicherungsaufsichtsgesetzes auf Versicherungsverträge wie
den vorliegenden nicht ebenfalls anwendbar sei, denn die
Gerichtsstandseinrede erweise sich jedenfalls aus einem
andern Gesichtspunkt als unbegründet, nämlich:
« Die Gerichtsstandsklausel sei eine prozessrechtliche
Vereinbarung, deren Rechtswirkungen der Richter nach
seinem eigenen Prozessrecht zu beurteilen habe, und
zwar auch, wenn, wie hier, eine Klausel, welche auf einen
andern Gerichtsstand als den vom Kläger in Anspruch
genommenen verweist, vom Beklagten zur Begründung
einer Gerichtsstandseinrede angerufen werde.
Da das bernische Prozessrecht . keine Regeln über die
Auslegung und Anwendung von Gerichtsstandsverein-
barungen enthalte, seien die Bestimmungen des allgemei-
nen Vertragsrechtes anzuwenden.
Entscheidend fallen
hier in Betracht der in Art. 2 ZGB verankerte Grundsatz,
dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in
der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu
handeln hat. Allerdings sei durch die streitige Gerichts-
standsklauseI dem Versicherungsnehmer nicht etwa der
Gerichtsstand seines je w eil i gen Wohnsitzes zugebil-
ligt worden und es fehle auch ein Anhaltspunkt dafür,
dass die Parteien des Versicherungsvertrages an einen
elektiven Gerichtsstand gedacht hätten. Dagegen stehe
4!l6
Staatsrecht.
fest, dass dem Versicherungsnehmer mit der Befugnis.
einen Gerichtsstand zu bezeichnen, ein besonderer Vor-
t eil habe eingeräumt werden wollen, und von dieser
Befugnis habe Däniker durch Bezeichnung seines Wohn-
sitzes Paris als Gerichtsstand Gebrauch gemacht. Seit
der dauernden Verlegung des Wohnsitzes nach Bern sei
nun offensichtlich ein Wohnsitzgerichtsstand Paris für
Däniker ausser Betracht gefallen. Wenn es nun dem
Versicherungsnehmer zwar nicht zugestanden habe, die
Gerichtsstandsklausel einfach den Verhältnissen in dem
Sinne anzupassen, dass an Stelle des früheren Wohnsitzes
der spätere getreten wäre, so habe anderseits zufolge des
Wegfalles der Voraussetzung, dass die Gerichtsstands-
klausel wesentlich eine Erleichterung der Rechtsverfolgung
für den Versicherungsnehmer begründen sollte, eben kein
zureichender Grund mehr bestanden, die Klausel über-
haupt noch anzuwenden; umsoweniger, als die Rem-
rentin ihrerseits ihre Pariser Zweigniederlassung seit 1905
aufgehoben habe. Unter diesen UmstänQen gehe es nicht
an, sich heute noch auf den seinerzeit vorgesehenen Ge-
richtsstand zu berufen, jedenfalls nicht gegenüber einer
vor den ordentlicherweise . zuständigen Gerichten des
eigenen
(gemeinsamen) Wohnsitzstaates ange1!obenen
Klage. Die Anrufung der Gerichtsstandsklausel verstosse
mithin gegen Treu und Glauben.
D. -
Gegen das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern hat die Rekurrentin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit der in erster Linie die Abwei-
sung der Unzuständikeitseinrede angefochten wird. Ferner
hat sie zivilrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem
Antrag: Es sei der Appellationshof des Kantons Bern als
zur Beurteilung des Rechtsstreites unzuständig zu erklä-
ren und es sei demnach dessen Urteil vom 26. März 1930
aufzuheben, unter Kostenfolge. In der Beschwerde wird
bemerkt, die Zuständigerklärung des Appellationshofes
stelle auch einen Akt der Willkür dar, durch den Art. 4
der Bundesverfassung verletzt sei, womit die Voraus-
Glei~hheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 70.
4!l7
setzungen zu einer staatsrechtlichen Beschwerde auch
gegeben seien. Im wesentlichen geht die Begründung der
Beschwerde dahin, dass sich der Appellationshof zu
Unrecht und in missbräuchlicher Anwendung von Art. 2
des Zivilgesetzbuches über die Gerichtsstandsvereinbarung
hinweggesetzt habe. Art. 2 ZGB könne nur da Platz
greifen, wo f!ine an sich nicht klare Bestimmung auszulegen
sei.
Hier sei die Bestimmung vollständig klar.
Die
Beweggründe für den Abschluss der Gerichtsstandsverein-
barung seien unerheblich. übrigens erkläre sie sich voll-
ständig aus den Umständen. Man habe es mit einer
französischen, d. h, einer in Frankreich von einer dort
arbeitenden Gesellschaft mit einem dort domizilierten
Versicherungsnehmer abgeschlossenen uno dem französi-
schen Recht unterstehenden Police zu tun.
Es habe
nahe gelegen, dass sich der Versicherungsnehmer dem-
jenigen Gerichte unterwerfen wollte, welches 'mit den
Verhältnissen, in denen solche Policen abgeschlossen
wurden, insbesondere mit dem anwendbaren materiellen
Rechte am besten vertraut sei.
E. -
Das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, ist laut
Urteil vom 10. Oktober 1930 auf die zivilrechtliche Be-
schwerde nicht eingetreten, weil es sich nicht um eine
Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts im Sinne von
Art. 87 Ziff. 3 9es OG handle, sondern um eine Beschwerde
wegen Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung . Zur
Beurteilung einer solchen Beschwerde könne, da auch die
Berufung versage, nur die staat.srechtliche Abteilung
zuständig sein, an die diese deshalb gewiesen wurde.
Die 8taatsrechtliche Abteilung zieht in Erwägung:
Da die Zuständigerklärung des Appellationshofes des
Kantons Bern, wie schon im Urteil über die zivilrechtliche
Beschwerde ausgeführt, nicht auf der Anwendung einer
eidgenössischen Gerichtsstandsnorm, sondern auf der Ver-
werfung der Einrede eines vereinbarten Gerichtsstandes in
Verbindung mit der' eventuellen Anerkennung des berni-
AS 56 I -
1930
BO
448
Staatsrecht.
schen Gerichtsstandes durch die Rekurrentin beruht und
da es sich bei der Verwerfung jener Einrede lediglich um
die Frage der Gültigkeit einer prozessrechtlichen Verein-
barung handelt, die an sich nach dem kantonalen ~cht
zu beurteilen ist, so kann es sich für das Bundesgencht
nur fragen, ob der angefochtene Entscheid staatsrechtlich
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Be-
schwerdeführerin anfechtbar sei, und davon könnte nach
der Sachlage nur dann gesprochen werden, wenn der
Entscheid sich als ein willkürlicher, die Garantie der
Rechtgleichheit verletzender darstellen würde. Das ist
aber gewiss nicht der Fall. Zunächst kann Art. 2 ZGB
ohne Willkür auch als subsidiärer kantonaler Rechts-
grundsatz angesehen und deshalb die Gültigkeit und
Wirksamkeit einer nach kantonalem Prozessrecht zu
beurteilenden Vereinbarung über den Gerichtsstand, wie
sie in Art. 27 des bernischen Zivilprozesses vorgesehen
ist, ihm unterstellt werden (nur direkt, im Gebiete des
Bundesrechts ist er bloss auf das materielle Recht an-
';endbar' BGE'42 III 85). Und wenn nun auch die Berufung
auf eine ~n sich klare Vereinbarung dieser .Art nicht leicht
als ~ffenbarer Rechtsmissbrauch oder als gegen Treu und
Glauben verstöSsend wird erklärt werden dürfen, wie dies
die Kommentatoren, auf die sich die Beschwerdeführerin
beruft, fordern, so verlöre die Bestimmung ihre Bedeu-
tung, wenn es dem Richter 'verwehrt sein sollte, unter
Umständen auch über eine an sich klare vertragliche
Bestimmung hinwegzugehen dann, wenn die Berufung
darauf sich als Rechtsmissbrauch darstellt. Das durfte
aber hier ohne Willkür angenommen werden.
Es ist
kaum zweifelhaft, dass die Vereinbarung auf das Tribunal
de la Seine wesentlich im Interesse des Versicherungs-
nehmers getroffen wurde, wie dies in dem von der Rekur-
rentin eingelegten Gutachten Picot ausgeführt ist. Für
die Beschwerdeführerin mochte ein prozessualisches Inter-
esse an der Klausel ebenfalls begründet sein, solange sie
in Paris eine Zweigniederlassung unterhielt.
Seitdem
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 70.
449
diese eingegangen ist, ist ein solches Interesse kaum mehr
vorhanden. Es kann sich höchstens darum handeln, dass
die Beschwerdeführerin die Aussicht für einen für sie
günstigen Prozessausgang höher einschätzt, wenn der
Prozess in Paris beurteilt wird. Eine solche Berechnung
als schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen, kann
aber weder der Gegenpartei noch dem Gerichte zugemutet
werden. So durfte der Appellationshof des Kantons Bern
wohl annehmen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung ihren
Grund und Zweck verloren habe, nachdem der Versiche-
rungsnehmer in die Schweiz zurückgekehrt war und in
Frankreich überhaupt keine für den dortigen Gerichts-
stand erhebliche Beziehung mehr bestand. Und wenn
in der Anrufung einer derart inhaltslos gewordenen Abrede
ein offenbarer Missbrauch eines Rechtes erblickt wurde,
so liegt darin in keiner Weise eine Rechtsverweigerung .
Es mag dabei darauf hingewiesen werden, dass die im
französischen Rechte gebräuchliche, einen Gerichtsstand
begründende Election de domicile in der Regel ebenfalls
als im Interesse des Gläubigers aufgestellt angesehen wird,
derart, dass ihm dadurch ein zweiter Gerichtsstand am
domicile elu 'neben dem ordentlichen Gerichtsstand des
Schuldner~ zur Verfügung gestellt wird, auf den er ein-
seitig verzichten kann (vgl. GARSONNET & CESAR-BRU,
Traite de Procedure, Bd. I No. 569; FUZIER-HERMAN,
Repertoire Gen. Alph. du droit fran9ais s. v. Domicile
No. 174 und f.). Schliesslich mag bemerkt werden, dass
der Appellationshof des Kantons Bern gewiss auch ohne
Willkür seine Zuständigkeit durch eine ausdehnende An-
wendung von Art. 2 Ziff. 4 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes hätte begründen können.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.