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442 Staatsrecht. andererseits der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach welchem der Bürger sich auf die dem Gesetz einmal ge- gebene Auslegung soll verlassen können. Diese beiden Rechtsgedanken sind je nach dem Rechts- gebiet von verschiedener Bedeutung, sodass bald der eine, bald der andere überwiegen wird. Der Gedanke der Rechts- sicherheit insbesondere ist von erhöhter Bedeutung da, wo es sich um die Beibehaltung oder die Aufgabe der Rechtsprechung zu einer Fristbestimmung handelt, weil da sonst der Bürger im Vertrauen auf die bisherige Aus- legung der Vorschriften über die Fristberechnung und die Wirkungen der F.ristversäumnis unter Umständen sein Recht verwirken kann. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 49 I S. 293 das Abweichen von einer ständigen Praxis zu einer solchen Fristbestimmung zum Nachteil desjenigen, der binnen dieser Frist zu handeln hatte, deswegen als willkürlich angesehen, weil dabei der Gedanke der Rechtssicherheit vollkommen ausser acht gelassen worden war. Das Bundesgericht hat sich damals zur Auf- fassung bekannt, dass von der in ständiger Rechtsprechung einer solchen Fristbestimmung gegebenen Auslegung ohne Verletzung von Art. 4 BV nur dann ohne weiteres ab- gegangen werden könne, wenn die bisherige A~egung offensichtlich unrichtig sei oder gewichtige praktische Nachteile und Gefahren in sich schliesse (wobei allerdings die Schlüssigkeit der hierfür gE}ltend gemachten Gründe vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden kann). Umsoweniger ist eine Willkür darin zu erblicken, dass eine Behörde die von ihr als unrichtig erkannte bisherige Auslegung der Vorschriften über die Fristberechnung und der Wirkungen der Fristversäumnis von si c hau s nicht ohne weiteres aufgeben, sondern dem Gedanken der Rechtssicherheit dadurch genügen will, dass sie die neue Auslegung der betreffenden Vorschriften vorerst in geeig- neter Form bekannt macht. Die Verhältnisse beim Wechsel einer ständigen Praxis sind ja hierin denjenigen beim Wechsel der Gesetzgebung im wesentlichen gleich, und den Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 70. 443 Letztem wird durch den·allgemein anerkannten Grundsatz der Nichtrückwirkung eines Gesetzes Rechnung getragen. Die Anwendung eines solchen Grundsatzes auf analoge Tatbestände aber kann nicht willkürlich sein. Das Obergericht hat sich also keiner Verletzung von Art. 4 BV schuldig gemacht dadurch, dass sie die Frage der Klageverwirkung wegen Nichteinhaltung der Kosten- versicherungspflicht trotz geänderter Auffassung ent- sprechend der bisherigen Praxis negativ entschieden hat, weil die neue Auffassung noch nicht bekannt gegeben wor- den sei. Anders wäre es, wenn die bisherige Praxis verfas- sungswidrig wäre. Dann würde ein auf ihr beruhender Entscheid vom Bundesgericht schon deswegen aufzuheben sein. Allein so etwas behauptet der Rekurrent selber nicht, und es ist auch nicht einzusehen, wieso die bisher dem § 100 ZPO gegebene Auslegung offensichtlich unhaltbar sein sollte. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
70. Urteil vom 5. Dezember 1930 i. S. « La. Genevoise » gegen Ptister und. Appellationshot des Ka.ntons Bem. Voraussetzungen, unter denen eine Gerichtsstandsklausel ohne Willkür als nicht mehr anwendbar erklärt werden kann. A. - Am 14. Mai 1894 stellte der damals in Paris wohnhafte Schweizer Eduard Däniker bei der Pariser Zweigniederlassung der Rekurrentin den Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages far 50,000 Franken. Die am 31. März 1894 am Hauptsitz der Rekur- rentin in Genf ausgestellte Police wurde ihm durch die Pariser Zweigniederlassung übermittelt. Es handelt sich um eine Versicherung mit nur fünf jähriger Prämien- zahlung und mit Gewinnbeteiligung, Die Prämien wurden 444 Staatsrecht. jeweilen in Paris bezahlt, und seit 1896 wohnte Dänik~r in Bem. Der geschäftliche Verkehr mit der Rekurrentm beschränkte sich nach Beendigung der Prämienleistungs- pflicht im wesentlichen auf den Bezug der Gewinnanteile, er ging seit dem Jahre 1901 durch die Agentur der Rekur- rentin in Bem. Seit 1905 hat diese in Paris keine Zweig- niederlassung mehr. B. - Nach dem am 8. Juli 1928 in Bem erfolgten Ableben des Däniker erhob sich zwischen seinem Willens- vollstrecker, dem heutigen Rekursbeklagten, und der Rekurrentin Streit darüber, ob die Versicherungssumme von 50,000 Fr. und die noch ausstehenden Gewinnanteile, deren Zahl und Höhe ebenfalls nicht feststanden, in schweizerischer oder in französischer Währung geschuldet seien. Der Rekursbeklagte klagte den Betrag von 50,000 Franken in Schweizerwährung nebst Zins zu 5 % seit
14. Oktober 1928 und einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag, mindestens 1175 Fr. in Schweizerwährung plus Zins zu 5 % seit dem gleichen Datum vor dem Appella- tionshof des Kantons Bem ein. - Die Rekurrentin erhob in erster Linie die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, gestützt auf eine in der Ver- sicherungspolice enthaltene Gerichtsstandsverein1>arung, lautend: « Les contestations, dequelque nature qu'elles soient, qui pourraient s'elever quant a l'execution du present contrat seront, de conyention expresse, soumise au Tribunal de la Seine.» In der Hauptverhandlung erklärte sie, « dass sie, falls die angerufene Gerichtsstands- konvention letztIDstanzlich als unverbindlich erklärt und der französische Gerichtsstand verneint werden sollte. Art. 59 der Bundesverfassung nicht anruft und den bernischen Gerichtsstand anerkennt». Der Rekursbe- klagte seinerseits berief sich auf Art. 2 Ziffer 4 des Bundes- gesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunter- nehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom
25. Juni 1885, sowie auf eine von der Rekurrentin im schweizerischen Handelsamtsblatt No. 297 vom Jahre Gleichheit Vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 70. 445 1916 abgegebene Erklärung: « Pour les contestations pouvant resulter de ses contrats d'assurance, la Compagnie accepte comme for de juridiction le domicile suisse de l'assure ou de l'ayant droit. - Tous les domiciles canto- naux elus par la Compagnie et publies anterieurement sont supprimes ». O. - Der Appellationshof des Kantons Bem hat mit Urteil vom 26. März 1930 die Gerichtsstandseinrede der Rekurrentin abgewiesen und seine Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Streitigkeit bejaht und in der Sache die Klage im wesentlichen gutgeheissen. Betref- fend die Gerichtsstandsfrage erklärt der Appellationshof, es könne dahingestellt bleiben, ob Art. 2 Ziff. 4 des Ver- sicherungsaufsichtsgesetzes auf Versicherungsverträge wie den vorliegenden nicht ebenfalls anwendbar sei, denn die Gerichtsstandseinrede erweise sich jedenfalls aus einem andern Gesichtspunkt als unbegründet, nämlich: « Die Gerichtsstandsklausel sei eine prozessrechtliche Vereinbarung, deren Rechtswirkungen der Richter nach seinem eigenen Prozessrecht zu beurteilen habe, und zwar auch, wenn, wie hier, eine Klausel, welche auf einen andern Gerichtsstand als den vom Kläger in Anspruch genommenen verweist, vom Beklagten zur Begründung einer Gerichtsstandseinrede angerufen werde. Da das bernische Prozessrecht . keine Regeln über die Auslegung und Anwendung von Gerichtsstandsverein- barungen enthalte, seien die Bestimmungen des allgemei- nen Vertragsrechtes anzuwenden. Entscheidend fallen hier in Betracht der in Art. 2 ZGB verankerte Grundsatz, dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat. Allerdings sei durch die streitige Gerichts- standsklauseI dem Versicherungsnehmer nicht etwa der Gerichtsstand seines je w eil i gen Wohnsitzes zugebil- ligt worden und es fehle auch ein Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien des Versicherungsvertrages an einen elektiven Gerichtsstand gedacht hätten. Dagegen stehe 4!l6 Staatsrecht. fest, dass dem Versicherungsnehmer mit der Befugnis. einen Gerichtsstand zu bezeichnen, ein besonderer Vor- t eil habe eingeräumt werden wollen, und von dieser Befugnis habe Däniker durch Bezeichnung seines Wohn- sitzes Paris als Gerichtsstand Gebrauch gemacht. Seit der dauernden Verlegung des Wohnsitzes nach Bern sei nun offensichtlich ein Wohnsitzgerichtsstand Paris für Däniker ausser Betracht gefallen. Wenn es nun dem Versicherungsnehmer zwar nicht zugestanden habe, die Gerichtsstandsklausel einfach den Verhältnissen in dem Sinne anzupassen, dass an Stelle des früheren Wohnsitzes der spätere getreten wäre, so habe anderseits zufolge des Wegfalles der Voraussetzung, dass die Gerichtsstands- klausel wesentlich eine Erleichterung der Rechtsverfolgung für den Versicherungsnehmer begründen sollte, eben kein zureichender Grund mehr bestanden, die Klausel über- haupt noch anzuwenden; umsoweniger, als die Rem- rentin ihrerseits ihre Pariser Zweigniederlassung seit 1905 aufgehoben habe. Unter diesen UmstänQen gehe es nicht an, sich heute noch auf den seinerzeit vorgesehenen Ge- richtsstand zu berufen, jedenfalls nicht gegenüber einer vor den ordentlicherweise . zuständigen Gerichten des eigenen (gemeinsamen) Wohnsitzstaates ange1!obenen Klage. Die Anrufung der Gerichtsstandsklausel verstosse mithin gegen Treu und Glauben. D. - Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern hat die Rekurrentin die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit der in erster Linie die Abwei- sung der Unzuständikeitseinrede angefochten wird. Ferner hat sie zivilrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem Antrag: Es sei der Appellationshof des Kantons Bern als zur Beurteilung des Rechtsstreites unzuständig zu erklä- ren und es sei demnach dessen Urteil vom 26. März 1930 aufzuheben, unter Kostenfolge. In der Beschwerde wird bemerkt, die Zuständigerklärung des Appellationshofes stelle auch einen Akt der Willkür dar, durch den Art. 4 der Bundesverfassung verletzt sei, womit die Voraus- Glei~hheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 70. 4!l7 setzungen zu einer staatsrechtlichen Beschwerde auch gegeben seien. Im wesentlichen geht die Begründung der Beschwerde dahin, dass sich der Appellationshof zu Unrecht und in missbräuchlicher Anwendung von Art. 2 des Zivilgesetzbuches über die Gerichtsstandsvereinbarung hinweggesetzt habe. Art. 2 ZGB könne nur da Platz greifen, wo f!ine an sich nicht klare Bestimmung auszulegen sei. Hier sei die Bestimmung vollständig klar. Die Beweggründe für den Abschluss der Gerichtsstandsverein- barung seien unerheblich. übrigens erkläre sie sich voll- ständig aus den Umständen. Man habe es mit einer französischen, d. h, einer in Frankreich von einer dort arbeitenden Gesellschaft mit einem dort domizilierten Versicherungsnehmer abgeschlossenen uno dem französi- schen Recht unterstehenden Police zu tun. Es habe nahe gelegen, dass sich der Versicherungsnehmer dem- jenigen Gerichte unterwerfen wollte, welches 'mit den Verhältnissen, in denen solche Policen abgeschlossen wurden, insbesondere mit dem anwendbaren materiellen Rechte am besten vertraut sei. E. - Das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, ist laut Urteil vom 10. Oktober 1930 auf die zivilrechtliche Be- schwerde nicht eingetreten, weil es sich nicht um eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 9es OG handle, sondern um eine Beschwerde wegen Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung . Zur Beurteilung einer solchen Beschwerde könne, da auch die Berufung versage, nur die staat.srechtliche Abteilung zuständig sein, an die diese deshalb gewiesen wurde. Die 8taatsrechtliche Abteilung zieht in Erwägung: Da die Zuständigerklärung des Appellationshofes des Kantons Bern, wie schon im Urteil über die zivilrechtliche Beschwerde ausgeführt, nicht auf der Anwendung einer eidgenössischen Gerichtsstandsnorm, sondern auf der Ver- werfung der Einrede eines vereinbarten Gerichtsstandes in Verbindung mit der' eventuellen Anerkennung des berni- AS 56 I - 1930 BO 448 Staatsrecht. schen Gerichtsstandes durch die Rekurrentin beruht und da es sich bei der Verwerfung jener Einrede lediglich um die Frage der Gültigkeit einer prozessrechtlichen Verein- barung handelt, die an sich nach dem kantonalen ~cht zu beurteilen ist, so kann es sich für das Bundesgencht nur fragen, ob der angefochtene Entscheid staatsrechtlich wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Be- schwerdeführerin anfechtbar sei, und davon könnte nach der Sachlage nur dann gesprochen werden, wenn der Entscheid sich als ein willkürlicher, die Garantie der Rechtgleichheit verletzender darstellen würde. Das ist aber gewiss nicht der Fall. Zunächst kann Art. 2 ZGB ohne Willkür auch als subsidiärer kantonaler Rechts- grundsatz angesehen und deshalb die Gültigkeit und Wirksamkeit einer nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilenden Vereinbarung über den Gerichtsstand, wie sie in Art. 27 des bernischen Zivilprozesses vorgesehen ist, ihm unterstellt werden (nur direkt, im Gebiete des Bundesrechts ist er bloss auf das materielle Recht an- ';endbar' BGE'42 III 85). Und wenn nun auch die Berufung auf eine ~n sich klare Vereinbarung dieser .Art nicht leicht als ~ffenbarer Rechtsmissbrauch oder als gegen Treu und Glauben verstöSsend wird erklärt werden dürfen, wie dies die Kommentatoren, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, fordern, so verlöre die Bestimmung ihre Bedeu- tung, wenn es dem Richter 'verwehrt sein sollte, unter Umständen auch über eine an sich klare vertragliche Bestimmung hinwegzugehen dann, wenn die Berufung darauf sich als Rechtsmissbrauch darstellt. Das durfte aber hier ohne Willkür angenommen werden. Es ist kaum zweifelhaft, dass die Vereinbarung auf das Tribunal de la Seine wesentlich im Interesse des Versicherungs- nehmers getroffen wurde, wie dies in dem von der Rekur- rentin eingelegten Gutachten Picot ausgeführt ist. Für die Beschwerdeführerin mochte ein prozessualisches Inter- esse an der Klausel ebenfalls begründet sein, solange sie in Paris eine Zweigniederlassung unterhielt. Seitdem Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 70. 449 diese eingegangen ist, ist ein solches Interesse kaum mehr vorhanden. Es kann sich höchstens darum handeln, dass die Beschwerdeführerin die Aussicht für einen für sie günstigen Prozessausgang höher einschätzt, wenn der Prozess in Paris beurteilt wird. Eine solche Berechnung als schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen, kann aber weder der Gegenpartei noch dem Gerichte zugemutet werden. So durfte der Appellationshof des Kantons Bern wohl annehmen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung ihren Grund und Zweck verloren habe, nachdem der Versiche- rungsnehmer in die Schweiz zurückgekehrt war und in Frankreich überhaupt keine für den dortigen Gerichts- stand erhebliche Beziehung mehr bestand. Und wenn in der Anrufung einer derart inhaltslos gewordenen Abrede ein offenbarer Missbrauch eines Rechtes erblickt wurde, so liegt darin in keiner Weise eine Rechtsverweigerung . Es mag dabei darauf hingewiesen werden, dass die im französischen Rechte gebräuchliche, einen Gerichtsstand begründende Election de domicile in der Regel ebenfalls als im Interesse des Gläubigers aufgestellt angesehen wird, derart, dass ihm dadurch ein zweiter Gerichtsstand am domicile elu 'neben dem ordentlichen Gerichtsstand des Schuldner~ zur Verfügung gestellt wird, auf den er ein- seitig verzichten kann (vgl. GARSONNET & CESAR-BRU, Traite de Procedure, Bd. I No. 569; FUZIER-HERMAN, Repertoire Gen. Alph. du droit fran9ais s. v. Domicile No. 174 und f.). Schliesslich mag bemerkt werden, dass der Appellationshof des Kantons Bern gewiss auch ohne Willkür seine Zuständigkeit durch eine ausdehnende An- wendung von Art. 2 Ziff. 4 des Versicherungsaufsichts- gesetzes hätte begründen können. Demnach erkennt da8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.