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56_I_443

BGE 56 I 443

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

andererseits der Grundsatz der Rechtssicherheit, nach

welchem der Bürger sich auf die dem Gesetz einmal ge-

gebene Auslegung soll verlassen können.

Diese beiden Rechtsgedanken sind je nach dem Rechts-

gebiet von verschiedener Bedeutung, sodass bald der eine,

bald der andere überwiegen wird. Der Gedanke der Rechts-

sicherheit insbesondere ist von erhöhter Bedeutung da,

wo es sich um die Beibehaltung oder die Aufgabe der

Rechtsprechung zu einer Fristbestimmung handelt, weil

da sonst der Bürger im Vertrauen auf die bisherige Aus-

legung der Vorschriften über die Fristberechnung und die

Wirkungen der F.ristversäumnis unter Umständen sein

Recht verwirken kann. Das Bundesgericht hat denn auch

in BGE 49 I S. 293 das Abweichen von einer ständigen

Praxis zu einer solchen Fristbestimmung zum Nachteil

desjenigen, der binnen dieser Frist zu handeln hatte,

deswegen als willkürlich angesehen, weil dabei der Gedanke

der Rechtssicherheit vollkommen ausser acht gelassen

worden war. Das Bundesgericht hat sich damals zur Auf-

fassung bekannt, dass von der in ständiger Rechtsprechung

einer solchen Fristbestimmung gegebenen Auslegung ohne

Verletzung von Art. 4 BV nur dann ohne weiteres ab-

gegangen werden könne, wenn die bisherige A~egung

offensichtlich unrichtig sei oder gewichtige praktische

Nachteile und Gefahren in sich schliesse (wobei allerdings

die Schlüssigkeit der hierfür gE}ltend gemachten Gründe

vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft werden kann).

Umsoweniger ist eine Willkür darin zu erblicken, dass

eine Behörde die von ihr als unrichtig erkannte bisherige

Auslegung der Vorschriften über die Fristberechnung und

der Wirkungen der Fristversäumnis von si c hau s nicht

ohne weiteres aufgeben, sondern dem Gedanken der

Rechtssicherheit dadurch genügen will, dass sie die neue

Auslegung der betreffenden Vorschriften vorerst in geeig-

neter Form bekannt macht. Die Verhältnisse beim Wechsel

einer ständigen Praxis sind ja hierin denjenigen beim

Wechsel der Gesetzgebung im wesentlichen gleich, und den

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 70.

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Letztem wird durch den·allgemein anerkannten Grundsatz

der Nichtrückwirkung eines Gesetzes Rechnung getragen.

Die Anwendung eines solchen Grundsatzes auf analoge

Tatbestände aber kann nicht willkürlich sein.

Das Obergericht hat sich also keiner Verletzung von

Art. 4 BV schuldig gemacht dadurch, dass sie die Frage

der Klageverwirkung wegen Nichteinhaltung der Kosten-

versicherungspflicht trotz geänderter Auffassung ent-

sprechend der bisherigen Praxis negativ entschieden hat,

weil die neue Auffassung noch nicht bekannt gegeben wor-

den sei. Anders wäre es, wenn die bisherige Praxis verfas-

sungswidrig wäre. Dann würde ein auf ihr beruhender

Entscheid vom Bundesgericht schon deswegen aufzuheben

sein. Allein so etwas behauptet der Rekurrent selber nicht,

und es ist auch nicht einzusehen, wieso die bisher dem

§ 100 ZPO gegebene Auslegung offensichtlich unhaltbar

sein sollte.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

70. Urteil vom 5. Dezember 1930 i. S. « La. Genevoise »

gegen Ptister und. Appellationshot des Ka.ntons Bem.

Voraussetzungen, unter denen eine Gerichtsstandsklausel

ohne

Willkür als nicht mehr anwendbar erklärt werden kann.

A. -

Am 14. Mai 1894 stellte der damals in Paris

wohnhafte Schweizer Eduard Däniker bei der Pariser

Zweigniederlassung der Rekurrentin den Antrag auf

Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages far 50,000

Franken. Die am 31. März 1894 am Hauptsitz der Rekur-

rentin in Genf ausgestellte Police wurde ihm durch die

Pariser Zweigniederlassung übermittelt. Es handelt sich

um eine Versicherung mit nur fünf jähriger Prämien-

zahlung und mit Gewinnbeteiligung, Die Prämien wurden

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Staatsrecht.

jeweilen in Paris bezahlt, und seit 1896 wohnte Dänik~r

in Bem. Der geschäftliche Verkehr mit der Rekurrentm

beschränkte sich nach Beendigung der Prämienleistungs-

pflicht im wesentlichen auf den Bezug der Gewinnanteile,

er ging seit dem Jahre 1901 durch die Agentur der Rekur-

rentin in Bem. Seit 1905 hat diese in Paris keine Zweig-

niederlassung mehr.

B. -

Nach dem am 8. Juli 1928 in Bem erfolgten

Ableben des Däniker erhob sich zwischen seinem Willens-

vollstrecker, dem heutigen Rekursbeklagten, und der

Rekurrentin Streit darüber, ob die Versicherungssumme

von 50,000 Fr. und die noch ausstehenden Gewinnanteile,

deren Zahl und Höhe ebenfalls nicht feststanden, in

schweizerischer oder in französischer Währung geschuldet

seien. Der Rekursbeklagte klagte den Betrag von 50,000

Franken in Schweizerwährung nebst Zins zu 5 % seit

14. Oktober 1928 und einen gerichtlich zu bestimmenden

Betrag, mindestens 1175 Fr. in Schweizerwährung plus

Zins zu 5 % seit dem gleichen Datum vor dem Appella-

tionshof des Kantons Bem ein. -

Die Rekurrentin erhob

in erster Linie die Einrede der Unzuständigkeit des

angerufenen Gerichtes, gestützt auf eine in der Ver-

sicherungspolice enthaltene Gerichtsstandsverein1>arung,

lautend: « Les contestations, dequelque nature qu'elles

soient, qui pourraient s'elever quant a l'execution du

present contrat seront, de conyention expresse, soumise

au Tribunal de la Seine.» In der Hauptverhandlung

erklärte sie, « dass sie, falls die angerufene Gerichtsstands-

konvention letztIDstanzlich als unverbindlich erklärt und

der französische Gerichtsstand verneint werden sollte.

Art. 59 der Bundesverfassung nicht anruft und den

bernischen Gerichtsstand anerkennt».

Der Rekursbe-

klagte seinerseits berief sich auf Art. 2 Ziffer 4 des Bundes-

gesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunter-

nehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom

25. Juni 1885, sowie auf eine von der Rekurrentin im

schweizerischen Handelsamtsblatt No. 297 vom Jahre

Gleichheit Vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 70.

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1916 abgegebene Erklärung: « Pour les contestations

pouvant resulter de ses contrats d'assurance, la Compagnie

accepte comme for de juridiction le domicile suisse de

l'assure ou de l'ayant droit. -

Tous les domiciles canto-

naux elus par la Compagnie et publies anterieurement

sont supprimes ».

O. -

Der Appellationshof des Kantons Bem hat mit

Urteil vom 26. März 1930 die Gerichtsstandseinrede der

Rekurrentin abgewiesen und seine Zuständigkeit zur

materiellen Beurteilung der Streitigkeit bejaht und in

der Sache die Klage im wesentlichen gutgeheissen. Betref-

fend die Gerichtsstandsfrage erklärt der Appellationshof,

es könne dahingestellt bleiben, ob Art. 2 Ziff. 4 des Ver-

sicherungsaufsichtsgesetzes auf Versicherungsverträge wie

den vorliegenden nicht ebenfalls anwendbar sei, denn die

Gerichtsstandseinrede erweise sich jedenfalls aus einem

andern Gesichtspunkt als unbegründet, nämlich:

« Die Gerichtsstandsklausel sei eine prozessrechtliche

Vereinbarung, deren Rechtswirkungen der Richter nach

seinem eigenen Prozessrecht zu beurteilen habe, und

zwar auch, wenn, wie hier, eine Klausel, welche auf einen

andern Gerichtsstand als den vom Kläger in Anspruch

genommenen verweist, vom Beklagten zur Begründung

einer Gerichtsstandseinrede angerufen werde.

Da das bernische Prozessrecht . keine Regeln über die

Auslegung und Anwendung von Gerichtsstandsverein-

barungen enthalte, seien die Bestimmungen des allgemei-

nen Vertragsrechtes anzuwenden.

Entscheidend fallen

hier in Betracht der in Art. 2 ZGB verankerte Grundsatz,

dass jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in

der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu

handeln hat. Allerdings sei durch die streitige Gerichts-

standsklauseI dem Versicherungsnehmer nicht etwa der

Gerichtsstand seines je w eil i gen Wohnsitzes zugebil-

ligt worden und es fehle auch ein Anhaltspunkt dafür,

dass die Parteien des Versicherungsvertrages an einen

elektiven Gerichtsstand gedacht hätten. Dagegen stehe

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Staatsrecht.

fest, dass dem Versicherungsnehmer mit der Befugnis.

einen Gerichtsstand zu bezeichnen, ein besonderer Vor-

t eil habe eingeräumt werden wollen, und von dieser

Befugnis habe Däniker durch Bezeichnung seines Wohn-

sitzes Paris als Gerichtsstand Gebrauch gemacht. Seit

der dauernden Verlegung des Wohnsitzes nach Bern sei

nun offensichtlich ein Wohnsitzgerichtsstand Paris für

Däniker ausser Betracht gefallen. Wenn es nun dem

Versicherungsnehmer zwar nicht zugestanden habe, die

Gerichtsstandsklausel einfach den Verhältnissen in dem

Sinne anzupassen, dass an Stelle des früheren Wohnsitzes

der spätere getreten wäre, so habe anderseits zufolge des

Wegfalles der Voraussetzung, dass die Gerichtsstands-

klausel wesentlich eine Erleichterung der Rechtsverfolgung

für den Versicherungsnehmer begründen sollte, eben kein

zureichender Grund mehr bestanden, die Klausel über-

haupt noch anzuwenden; umsoweniger, als die Rem-

rentin ihrerseits ihre Pariser Zweigniederlassung seit 1905

aufgehoben habe. Unter diesen UmstänQen gehe es nicht

an, sich heute noch auf den seinerzeit vorgesehenen Ge-

richtsstand zu berufen, jedenfalls nicht gegenüber einer

vor den ordentlicherweise . zuständigen Gerichten des

eigenen

(gemeinsamen) Wohnsitzstaates ange1!obenen

Klage. Die Anrufung der Gerichtsstandsklausel verstosse

mithin gegen Treu und Glauben.

D. -

Gegen das Urteil des Appellationshofes des

Kantons Bern hat die Rekurrentin die Berufung an das

Bundesgericht erklärt, mit der in erster Linie die Abwei-

sung der Unzuständikeitseinrede angefochten wird. Ferner

hat sie zivilrechtliche Beschwerde erhoben, mit dem

Antrag: Es sei der Appellationshof des Kantons Bern als

zur Beurteilung des Rechtsstreites unzuständig zu erklä-

ren und es sei demnach dessen Urteil vom 26. März 1930

aufzuheben, unter Kostenfolge. In der Beschwerde wird

bemerkt, die Zuständigerklärung des Appellationshofes

stelle auch einen Akt der Willkür dar, durch den Art. 4

der Bundesverfassung verletzt sei, womit die Voraus-

Glei~hheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 70.

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setzungen zu einer staatsrechtlichen Beschwerde auch

gegeben seien. Im wesentlichen geht die Begründung der

Beschwerde dahin, dass sich der Appellationshof zu

Unrecht und in missbräuchlicher Anwendung von Art. 2

des Zivilgesetzbuches über die Gerichtsstandsvereinbarung

hinweggesetzt habe. Art. 2 ZGB könne nur da Platz

greifen, wo f!ine an sich nicht klare Bestimmung auszulegen

sei.

Hier sei die Bestimmung vollständig klar.

Die

Beweggründe für den Abschluss der Gerichtsstandsverein-

barung seien unerheblich. übrigens erkläre sie sich voll-

ständig aus den Umständen. Man habe es mit einer

französischen, d. h, einer in Frankreich von einer dort

arbeitenden Gesellschaft mit einem dort domizilierten

Versicherungsnehmer abgeschlossenen uno dem französi-

schen Recht unterstehenden Police zu tun.

Es habe

nahe gelegen, dass sich der Versicherungsnehmer dem-

jenigen Gerichte unterwerfen wollte, welches 'mit den

Verhältnissen, in denen solche Policen abgeschlossen

wurden, insbesondere mit dem anwendbaren materiellen

Rechte am besten vertraut sei.

E. -

Das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, ist laut

Urteil vom 10. Oktober 1930 auf die zivilrechtliche Be-

schwerde nicht eingetreten, weil es sich nicht um eine

Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts im Sinne von

Art. 87 Ziff. 3 9es OG handle, sondern um eine Beschwerde

wegen Missachtung einer Gerichtsstandsvereinbarung . Zur

Beurteilung einer solchen Beschwerde könne, da auch die

Berufung versage, nur die staat.srechtliche Abteilung

zuständig sein, an die diese deshalb gewiesen wurde.

Die 8taatsrechtliche Abteilung zieht in Erwägung:

Da die Zuständigerklärung des Appellationshofes des

Kantons Bern, wie schon im Urteil über die zivilrechtliche

Beschwerde ausgeführt, nicht auf der Anwendung einer

eidgenössischen Gerichtsstandsnorm, sondern auf der Ver-

werfung der Einrede eines vereinbarten Gerichtsstandes in

Verbindung mit der' eventuellen Anerkennung des berni-

AS 56 I -

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Staatsrecht.

schen Gerichtsstandes durch die Rekurrentin beruht und

da es sich bei der Verwerfung jener Einrede lediglich um

die Frage der Gültigkeit einer prozessrechtlichen Verein-

barung handelt, die an sich nach dem kantonalen ~cht

zu beurteilen ist, so kann es sich für das Bundesgencht

nur fragen, ob der angefochtene Entscheid staatsrechtlich

wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Be-

schwerdeführerin anfechtbar sei, und davon könnte nach

der Sachlage nur dann gesprochen werden, wenn der

Entscheid sich als ein willkürlicher, die Garantie der

Rechtgleichheit verletzender darstellen würde. Das ist

aber gewiss nicht der Fall. Zunächst kann Art. 2 ZGB

ohne Willkür auch als subsidiärer kantonaler Rechts-

grundsatz angesehen und deshalb die Gültigkeit und

Wirksamkeit einer nach kantonalem Prozessrecht zu

beurteilenden Vereinbarung über den Gerichtsstand, wie

sie in Art. 27 des bernischen Zivilprozesses vorgesehen

ist, ihm unterstellt werden (nur direkt, im Gebiete des

Bundesrechts ist er bloss auf das materielle Recht an-

';endbar' BGE'42 III 85). Und wenn nun auch die Berufung

auf eine ~n sich klare Vereinbarung dieser .Art nicht leicht

als ~ffenbarer Rechtsmissbrauch oder als gegen Treu und

Glauben verstöSsend wird erklärt werden dürfen, wie dies

die Kommentatoren, auf die sich die Beschwerdeführerin

beruft, fordern, so verlöre die Bestimmung ihre Bedeu-

tung, wenn es dem Richter 'verwehrt sein sollte, unter

Umständen auch über eine an sich klare vertragliche

Bestimmung hinwegzugehen dann, wenn die Berufung

darauf sich als Rechtsmissbrauch darstellt. Das durfte

aber hier ohne Willkür angenommen werden.

Es ist

kaum zweifelhaft, dass die Vereinbarung auf das Tribunal

de la Seine wesentlich im Interesse des Versicherungs-

nehmers getroffen wurde, wie dies in dem von der Rekur-

rentin eingelegten Gutachten Picot ausgeführt ist. Für

die Beschwerdeführerin mochte ein prozessualisches Inter-

esse an der Klausel ebenfalls begründet sein, solange sie

in Paris eine Zweigniederlassung unterhielt.

Seitdem

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 70.

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diese eingegangen ist, ist ein solches Interesse kaum mehr

vorhanden. Es kann sich höchstens darum handeln, dass

die Beschwerdeführerin die Aussicht für einen für sie

günstigen Prozessausgang höher einschätzt, wenn der

Prozess in Paris beurteilt wird. Eine solche Berechnung

als schutzwürdiges Interesse zu berücksichtigen, kann

aber weder der Gegenpartei noch dem Gerichte zugemutet

werden. So durfte der Appellationshof des Kantons Bern

wohl annehmen, dass die Gerichtsstandsvereinbarung ihren

Grund und Zweck verloren habe, nachdem der Versiche-

rungsnehmer in die Schweiz zurückgekehrt war und in

Frankreich überhaupt keine für den dortigen Gerichts-

stand erhebliche Beziehung mehr bestand. Und wenn

in der Anrufung einer derart inhaltslos gewordenen Abrede

ein offenbarer Missbrauch eines Rechtes erblickt wurde,

so liegt darin in keiner Weise eine Rechtsverweigerung .

Es mag dabei darauf hingewiesen werden, dass die im

französischen Rechte gebräuchliche, einen Gerichtsstand

begründende Election de domicile in der Regel ebenfalls

als im Interesse des Gläubigers aufgestellt angesehen wird,

derart, dass ihm dadurch ein zweiter Gerichtsstand am

domicile elu 'neben dem ordentlichen Gerichtsstand des

Schuldner~ zur Verfügung gestellt wird, auf den er ein-

seitig verzichten kann (vgl. GARSONNET & CESAR-BRU,

Traite de Procedure, Bd. I No. 569; FUZIER-HERMAN,

Repertoire Gen. Alph. du droit fran9ais s. v. Domicile

No. 174 und f.). Schliesslich mag bemerkt werden, dass

der Appellationshof des Kantons Bern gewiss auch ohne

Willkür seine Zuständigkeit durch eine ausdehnende An-

wendung von Art. 2 Ziff. 4 des Versicherungsaufsichts-

gesetzes hätte begründen können.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.