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10. Urteil vom 30. März 1901 in Sachen Jaffei. Verhältnis des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend Aus¬ lieferung nach dem Auslande zu den Auslieferungsverträgen. Art. 3 und 9 des Auslieferungsvertrages mit Italien; Art. 23 Abs. 2 des citierten Austieferungsgesetzes. — Stellung des Bundesgerichts bei Auslieferungsgesuchen. — Politisches Verbrechen? (Teilnahme an einem Königsmord.) Art. 2 Ziff. 1; Art. 2 Schlusssatz; Art. 3 Auslieferungsvertrag mit Italien. — Entspricht der Haftbefehl den im Auslieferungsvertrag normierten Voraussetzungen? (Art. 9 des Vertrages).
1. Mit Note vom 8. November 1900 stellte die königlich=ita¬ lienische Gesandtschaft in Bern im Namen ihrer Regierung an den schweizerischen Bundespräsidenten das Gesuch um Ausliefe¬ rung des Vittorio Jaffei, Quintilians Sohn, gebürtig aus Fo¬ ligno, unter Beilegung eines Haftbefehls vom 1. November 1900, ausgestellt von dem mit den Untersuchungshandlungen gegen die Mitschuldigen und Teilnehmer am Königsmorde vom 29. Juli 1900 in Monza beauftragten Richter der Anklagesektion des Appellhofes von Mailand, in deutscher Übersetzung also lautend: „Der Instruktionsrichter von Mailand verfügt, im Sinne der Art. 182, 187 und 449 der Strafprozeßordnung, die Verhaftung des Vittorio Jaffei, Quintilians Sohn, gebürtig aus Foligno, nun unbekannten Aufenthaltes, welcher beschuldigt ist
1) Der Mitschuld oder Teilnahme an dem doppelten Ver¬ brechen des Attentats auf den König und der qualifizierten Tötung im Sinne der Art. 63, 117, 364 und 366 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches, indem er mit Vorbedacht und unter Mitwirkung Anderer sich mit Gaetano Bresci verabredet hat, einen Angriff auf das Leben Seiner Majestät Umberto I. auszuführen, wobei er den Bresci bestimmte oder zum Mindesten anreizte, der direkte Vollstrecker des am 29. Juli 1900 in Monza erfolgten Königs¬ mordes zu sein, wie Bresci es dann auch wirklich geworden ist.
2) Des Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates, wovon in den Art. 134 und 135 des Strafgesetzbuches die Rede ist, begangen dadurch, daß er in Italien und in der benachbarten Schweiz im Laufe der Monate August, September und Oktober 1900 öffentlich zur Begehung von Verbrechen gegen die Staats¬ gewalt Verabredungen getroffen und aufgereizt hat.“ Als auf den Fall anwendbare Bestimmungen des Strafgesetz¬ buches des Königreichs Italien sind in dem Haftbefehle angeführt: Art. 63 (Miturheberschaft oder Teilnahme an einem Verbrechen); Art. 117 (Königsmord); Art. 134 (komplottmäßige Verabredung von Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates); Art. 135 (öffent¬ liche Aufreizung zu solchen Staatsverbrechen); Art. 364 (Tötung) und Art. 366, Ziffer 2 (Tötung mit Vorbedacht).
2. Infolge dieses Auslieferungsbegehrens wurde Vittorio Jaffei, dessen Ausweisung aus der Schweiz auf Grund des Art. 70 der Bundesverfassung zufolge eines Bundesratsbeschlusses vom
29. Oktober 1900 vollzogen werden sollte, in Bellinzona in Haft gesetzt. In Gemäßheit des Art. 21 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 betr. die Auslieferung gegenüber dem Ausland darüber angefragt, ob er gegen seine Auslieferung Einsprache erhebe, erklärte Jaffei der Justizdirektion des Kantons
Tessin zuerst am 17. November und nach Beratung des ihm amtlich beigeordneten Verteidigers am 27. November 1900, protestiere gegen seine Auslieferung, und zwar in Ansehung der Miturheberschaft oder Teilnahme am Königsmord in Monza wegen absoluter Grundlosigkeit der Anklage, eventuell wegen des politischen Charakters der That von Monza, und in Ansehung der ihm zur Last gelegten Verbrechen gegen die Sicherheit des italienischen Staates, weil es sich auch hier unzweifelhaft um politische Delikte handle, wegen deren gemäß Art. 3 des schweize¬ risch=italienischen Auslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 und Art. 10 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes die Auslieferung ausgeschlossen sei, und dies umsomehr, als ja die genannten Staatsverbrechen im Vertrag zwischen Italien und der Schweiz gar nicht als Auslieferungsdelikte aufgezählt seien. Mit Begleitschreiben vom 30. November 1900 gab der Ver¬ teidiger des Jaffei noch ein ihm von diesem zugegangenes Schrei¬ ben vom 27. November zu den Akten, in welchem der Verfolgte aus seinen Aufenthaltsverhältnissen vor und nach dem 29. Juli 1900 die Haltlosigkeit der Anklage auf Teilnahme am Königs¬ morde darzuthun versucht.
3. Das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement übersandte nach Maßgabe des Art. 23 des schweizerischen Auslieferungs¬ gesetzes am 1. Dezember 1900 die Akten dem Bundesgerichte be¬ hufs Entscheidung der Frage, ob die Auslieferung des Jaffei zu gestatten sei, unter Anschluß eines Gutachtens des Bundesanwaltes vom gleichen Tage.
4. Am 8. Dezember 1900 richtete der vom Präsidenten des Bundesgerichtes bestellte Instruktionsrichter an das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement ein Schreiben, in welchem er es als notwendig hinstellt, daß die dem Vittorio Jaffei zur Last ge¬ legten Handlungen dem Bundesgerichte wenigstens soweit bekannt gegeben werden, daß geprüft werden könne, ob dieselben den That¬ bestand eines Auslieferungsdeliktes bezw. der Mitschuld oder Teil¬ nahme an einem solchen ausmachen, und die Ansicht ausspricht, der gegen Vittorio Jaffei erlassene Haftbefehl vom 1. November 1900 erfülle dieses Erfordernis nicht in genügendem Maße.
5. Das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement erhielt hierauf mit Note vom 26. Dezember 1900 von der königlich¬ italienischen Gesandtschaft und übersandte dem bundesgerichtlichen Instruktionsrichter mit Schreiben vom 27. Dezember 1900
a. einen vom 19. Dezember 1900 datierten Haftbefehl des Mailänder Untersuchungsrichters gegen Vittorio Jaffei, welcher denjenigen vom 1. November modifiziert
b. die authentische Abschrift eines von Vittorio Jaffei am
18. September 1900 an die Adresse des im Gefängnis in Mai¬ land befindlichen Königsmörders Gaetano Bresci gerichteten, in La Chaux-de-Fonds zur Post gegebenen Briefes;
c. eine Abschrift des Verhörs, welches das neuenburgische Po¬ lizeidepartement mit Bezug auf den Brief vom 18. September am
19. Oktober 1900 in Neuenburg mit Vittorio Jaffei vorgenom¬ men hat;
d. einen Bericht des Mailänder Untersuchungsrichters an die dortige Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1900 über die gegen Vittorio Jaffei aktenmäßig vorliegenden Schuldinzichten.
6. Der neue Haftbefehl vom 19. Dezember 1900 hat (in deutscher Übersetzung) folgenden Wortlaut: „Der Instruktionsrichter von Mailand verfügt im Sinne der Art. 182, 187 und 449 der Strafprozeßordnung die Verhaftung des Jaffei Vittorio, Quintilians Sohn, gebürtig aus Foligno, nun unbekannten Aufenthaltes, welcher beschuldigt ist:
1) Der Mitschuld oder Teilnahme an dem doppelten Verbrechen des Attentates auf den König und der qualifizierten Tötung im Sinne der Artikel 63, 117, 364 und 366 Ziff. 2 des Straf¬ gesetzbuches, indem er mit Vorbedacht und unter Mitwirkung Anderer sich mit Gaetano Bresci verabredet hat, einen Angriff auf das Leben Seiner Majestät Umberto I. auszuführen, wobei er den Bresci bestimmte oder zum Mindesten anreizte, der direkte Vollstrecker des am 29. Juli 1900 in Monza erfolgten Königs¬ mordes zu sein, wie Bresci es dann auch wirklich geworden ist, dies Alles gemäß dem Inhalte des Briefes, den Jaffei am
18. September 1900 von Chaux=de=Fonds aus an Bresei gerichtet hat, in welchem er sich als Freund des Bresci bekennt, dem von diesem begangenen Morde ein Loblied singt, mit anderen Anar¬
chisten das Martyrium des Bresci zu rächen verspricht und die italienische Polizei, von der er sich seit dem Tage der Gefangen¬ nahme Brescis verfolgt erklärt, herausfordert, ihn in der Schweiz zu holen, wo er eine ausgiebige anarchistische Propaganda betreibe, und in mysteriöser Weise auf einen geheimen Brief anspielt, den er, wie es scheint aus Bern, erhalten hat.
2) Des Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates, wovon in den Artikeln 134 und 135 des Strafgesetzbuches die Rede ist, begangen dadurch, daß er in Italien und in der benachbarten Schweiz im Laufe der Monate August, September und Oktober 1900 öffentlich zur Begehung von Verbrechen gegen die Staats¬ gewalten Verabredungen getroffen und aufgereizt hat, und dadurch, daß er in dem anonymen, zugestandenermaßen von ihm ge¬ schriebenen und am 18. September 1900 von Chaux=de=Fonds aus an den im Gerichtsgefängnis zu Mailand befindlichen Gaetano Bresci gerichteten Brief die bestimmte und unwiderruf¬ liche Absicht kundgegeben hat, Seine Majestät den König Viktor Emanuel III. zu töten.“ In dem von Vittorio Jaffei in seinem Verhör in Neuenburg am 19. Oktober 1900 als von ihm herrührend anerkannten Briefe an Gaetano Bresci vom 18. September 1900 findet sich fol¬ gende Stelle: « Il sottoscritto dichiara alla polizia italiana che mi cer¬ cava dopo il tuo arresto sono io ? » In dem Schreiben des Mailänder Untersuchungsrichters an die dortige Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1900, womit jener den neuen Haftbefehl einbegleitete, heißt es, daß eine nähere Be¬ schreibung der dem Vittorio Jaffei zur Last gelegten Handlungen, bei vollständigem Abgang anderer Elemente, nur an der Hand des Briefes des Jaffei an Bresci vom 18. September 1900 ge¬ geben werden könne. Aus den Ausdrücken jenes Briefes aber ergebe sich, daß Bresci bei seiner Mordthat in vollem Einver¬ ständnis mit Jaffei gehandelt und daß dieser letztere durch Ver¬ breitung abgestandener anarchistischer Lehren (« viete dottrine anarchiche ») zuerst in Italien und sodann in der Schweiz zur Begehung von Verbrechen gegen die italienischen Staatsgewalten Verabredungen getroffen und aufgereizt hat, insbesondere zu der in seinem Briefe in Aussicht genommenen Tötung des gegenwär¬ tigen italienischen Monarchen. Der Untersuchungsrichter von Mailand schließt sein Schreiben vom 21. Dezember 1900 mit den Worten: « Tengo già in pronto una rogatoria da rivolgere alle Autorità Giudiziarie Svizzere, onde raccogliere gli elementi probatori della reità del Jaffei, ma a sottoparla alla deliberazione della Sezione d’Accusa attendo che si appianino le difficoltà sollevate per la estra¬ dizione dello Jaffei, essendo troppo manifesto come negata la estradizione, si rifiuterebbe pure lo espletamento della ro¬ gatoria. » (Ich habe schon ein Ersuchungsschreiben [Rogatorium an die schweizerischen Gerichtsbehörden vorbereitet, um die Be¬ weismittel für die Schuld des Jaffei zu sammeln; aber bevor ich dasselbe der Anklagekammer zur Genehmigung vorlege, will ich die Beseitigung der hinsichtlich der Auslieferung des Jaffei ent¬ standenen Schwierigkeiten abwarten, da selbstverständlich im Falle der Verweigerung der Auslieferung auch einem solchen Ersuchungs¬ schreiben keine Folge würde gegeben werden.) Mit Rücksicht auf die wörtlich angeführte Schlußstelle in dem Schreiben des Mailänder Untersuchungsrichters vom 21. De¬ zember 1900 ordnete das Schweizerische Bundesgericht in seiner Sitzung vom 5. Februar 1901 eine Vervollständigung der Akten in Gemäßheit von Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Ja¬ nuar 1892 an, indem es aus der citierten Außerung des Unter¬ suchungsrichters schließen zu können glaubte, derselbe sei in der Lage und Willens, gewisse Punkte thatsächlicher Natur, die sich auf das dem Vittorio Jaffei zur Last gelegte Verbrechen der Teil¬ nahme am Morde in Monza beziehen oder doch damit in Be¬ ziehung gebracht werden können, durch Beweiserhebungen seitens schweizerischer Gerichtsbehörden feststellen zu lassen. Das Bundes¬ gericht beauftragte demgemäß seinen Instruktionsrichter, dem Bundesrate zu Handen der königlich=italienischen Gesandtschaft in Bern mitzuteilen, daß es jedenfalls für den Auslieferungsrichter wünschbar sei, den Inhalt des vom italienischen Untersuchungs¬ richter in Bereitschaft gehaltenen Rogatoriums zu erfahren, bevor über die Frage der Auslieferung des Jaffei entschieden werde. Der bundesgerichtliche Instruktionsrichter entledigte sich dieses
Auftrages mittels eines Schreibens an den Bundesrat vom
6. Februar 1901.
8. Am 20. März 1901 war das eidgenössische Justiz= und Polizeidepartement in der Lage, dem Bundesgerichte eine Note der königlich=italienischen Gesandtschaft vom 19. März zur Kenntnis zu bringen, mit welcher die Gesandtschaft dem Bundesrat ein Schreiben des Mailänder Untersuchungsrichters an die dortige Staatsanwaltschaft vom 11. März einbegleitet und in der sie sich über das Vervollständigungsbegehren des schweizerischen Bundes¬ gerichts in folgender Weise ausspricht: Der Mailänder Unter¬ suchungsrichter erkläre sich außer stande, der Anklagesektion des Appellhofes von Mailand ein an die Schweizer Gerichtsbehörde zu richtendes Rogatorium vorzulegen, bevor Jaffei ausgeliefert sei; denn das Verhör des letzter werde erst die weiteren ihn belastenden Elemente dem Richter an die Hand geben. Der königlich=italienische Justizminister habe bei Übermittlung dieser Er¬ klärung des Untersuchungsrichters an das italienische Ministerium des Auswärtigen die, auch vom Staatsanwalte beim Mailänder Appellhofe angebrachte, Bemerkung beigefügt, daß das auf das schweizerische Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 gegründete Ver¬ vollständigungsbegehren des Schweizerischen Bundesgerichts in dem zwischen den beiden Staaten bestehenden Vertragsrechte eine Begrün¬ dung nicht finde. Der italienisch=schweizerische Auslieferungsvertrag vom 22. Juli 1868, speziell die hier maßgebenden Art. 1 und 9 desselben, verpflichten die Staaten gegenseitig zur Auslieferung auf die bloße Mitteilung eines Haftbefehles hin, und zwar ohne Vorbehalt und ohne Bedingung. Dem gegenüber könne sich das Schweizerische Bundesgericht nicht auf Bestimmungen eines internen Landesgesetzes berufen, welche mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Vertrage zwischen der Schweiz und Italien nicht im Einklange stehen. Ein vorläufiges Urteil der Schweizer Behörden, auch nur über die Wirksamkeit eines italie¬ nischen Rogatoriums, erscheine demnach als unzulässig. In dem Schreiben des Untersuchungsrichters an den Staats¬ anwalt in Mailand vom 11. März 1901 ist der Satz enthalten: « Non esito a dichiarare di avere il fondato sospetto, che il Vittorio Jaffei sia fra coloro che rafforzarono nel Bresci Gaetano la risoluzione di compiere quel misfatto, e che po¬ tendo sarebbe concorso a coadjuvare il Bresci all’evasione. » ch stehe nicht an zu erklären, daß ich den begründeten Verdacht hege, Vittorio Jaffei sei einer von denjenigen, welche Gaetano Bresci in dem Entschlusse zur Begehung jener Missethat bestärkt haben, und daß er gegebenen Falles bereit gewesen wäre, dem Bresci zur Flucht zu verhelfen.
9. Die schweizerische Bundesanwaltschaft hat sich gegenüber dem Bundesgerichte zweimal, am 1. Dezember 1900 und am
22. März 1901, über die Auslieferung des Vittorio Jaffei ver¬ nehmen lassen; sie kommt zu folgenden Schlüssen:
a. Es sei die Auslieferung zu bewilligen, soweit sie verlangt wird wegen Miturheberschaft oder Gehilfenschaft bei der von Bresci verübten Tötung des Königs Umberto I., im Sinne der Art. 364 und 3662 des italienischen Strafgesetzbuches.
b. Die Auslieferung sei dagegen zu verweigern hinsichtlich der dem Vittorio Jaffei zur Last gelegten Miturheberschaft oder Teil¬ nahme am Verbrechen des Attentates auf das italienische Staats¬ oberhaupt (Art. 117 des italienischen Strafgesetzbuches) und hin¬ sichtlich des Komplottierens oder öffentlicher Aufreizung zur Be¬ gehung von Verbrechen gegen die Sicherheit des italienischen Staates (Art. 134 und 135 leg. cit.). Zu diesen Schlüssen gelangt die Bundesanwaltschaft, indem sie die That Brescis als einen gemeinen Meuchelmord im Sinne der Art. 364 und 3662 des italienischen Strafgesetzbuches und Art. 2, Ziff. 1, des schweizerisch=italienischen Auslieferungsvertrages qualisiziert, als ein anarchistisches, nicht politisches, Verbrechen, be¬ gangen als Mittel zur Herbeiführung des gewaltsamen Umsturzes der gesellschaftlichen Ordnung im Allgemeinen, ohne speziellen Bezug auf die in Italien herrschende Regierungsform; eventuell als ein Verbrechen, das im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes jedenfalls vorwiegend den Charakter eines gemeinen Verbrechens trage. Dagegen erscheinen der Bundesanwalt¬ schaft sowohl der Königsmord, nach dem Art. 117 des italienischen Strafgesetzbuches, als die in Art. 134 und 135 des genannten Gesetzes vorgesehenen Staatsverbrechen als politische Delikte, und eine Auslieferung dieser wegen sei schon deshalb ausge¬
schlossen, weil sie nicht als Auslieferungsdelikte im schweizerisch¬ italienischen Staatsvertrage figurieren. In dem Gutachten vom 22. März 1901 berührt die Bundes¬ anwaltschaft auch Jaffeis Brief an Bresci vom 18. September
1900. Sie erblickt in der Stelle jenes Briefes, welche lautet; « Il sottoscritto, etc. » das Bekenntnis des Autors, eine der Personen zu sein, auf welche die italienische Polizei nach dem Attentat von Monza als intellektuelle Urheber oder Gehilfen Brescis fahndete. Über die Wahrheit dieser Erklärung des Jaffei habe der Richter von Mailand zu urteilen. Neben dem Inhalt des Jaffeischen Briefes vom 18. September 1900 müsse nun auch noch der Verdacht des italienischen Untersuchungsrichters in Betracht fallen, daß bei Brescis That Mehrere mitbeteiligt waren und daß Jaffei einer der Gehilfen Brescis war. Damit seien, sagt die Bundesanwaltschaft, die in Art. 9 des Aus¬ lieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 enthaltenen Requisite der Auslieferung gegeben: Die dem Requirierten zur Last gelegten Handlungen (faits poursuivis) seien hinlänglich bezeichnet, und für einen gewissenhaften Untersuchungsbeamten liege die Veran¬ laßung vor, das Untersuchungsverfahren einzuleiten, ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe mehr oder weniger wahrscheinlich zur Eröff¬ nung des Hauptverfahrens und zu einer Verurteilung führen werde.
10. Durch Urteil des Assisenhofes des Kreises Mailand vom
29. August 1900 ist Gaetano Bresci aus Prato (Florenz) nach dem Wahrspruch der Geschworenen wegen des von ihm am 29. uli 1900 in Monza verübten Mordes des Königs Umberto I. als des Königsmordes schuldig in Anwendung von Art. 117 des italienischen Strafgesetzbuches zu lebenslänglicher schwerer Kerker¬ strafe (ergastolo) verurteilt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Frage, ob einem von der königlich=italienischen Staatsregierung an die Schweiz gestellten Auslieferungsbegehren zu entsprechen sei, nach dem zwischen den beiden Staaten am 22. Juli 1868 abgeschlossenen, gegenwärtig noch in Kraft bestehenden Auslieferungsvertrage sich beurteilt. Das hindert aber nicht, daß in einem vom Staats¬ vertrage nicht berührten Punkte und in einer ihm nicht wider¬ sprechenden Weise gewisse Bestimmungen des schweizerischen Bun¬ desgesetzes vom 22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland anläßlich eines von Italien ausgehenden Auslieferungsbegehrens zur Anwendung gelangen. Namentlich wird dies zutreffen bei Bestimmungen, die das schweizerischerseits bei Auslieferungsbegehren einzuschlagende Verfahren betreffen. Im vorliegenden Falle hat Italien ein Auslieferungsbegehren auf Grund von Haftbefehlen gestellt, die sich in zwei Richtungen auf im Vertrage mit der Schweiz nicht vorgesehene Verbrechen politischer Natur beziehen, in der einen Richtung freilich auf ein sogenanntes zusammengesetztes (komplexes) Verbrechen, den Königs¬ mord, das zugleich die Merkmale eines gemeinen, im Vertrage vorgesehenen, Deliktes, des Mordes, aufweist. Angesichts des Art. 3 des schweizerisch=italienischen Staatsvertrages, der die Auslieferung eines Individuums für politische Verbrechen, sowie für die mit einem solchen Verbrechen in Verbindung stehenden Handlungen ausschließt, und angesichts des Art. 9 des genannten Vertrages, der die Auslieferungspflicht abhängig macht von der Vorlegung eines gerichtlichen Urteilsspruches oder Anklageaktes, oder eines Verhaftsbefehles, worin die Natur und die Schwere der verfolgten Vergehen (« des faits pour¬ suivis ») angegeben sind, war die schweizerische Behörde durch¬ aus im Rechte, von der italienischen Regierung die Angabe aller ihr bekannten Momente thatsächlicher Natur betreffend das Aus¬ lieferungsdelikt zu verlangen. Wenn sich in casu das schweizerische Gericht bei seinem Aktenvervollständigungsbegehren auf Art. 23 Abs. 2 des hierseitigen Gesetzes vom 22. Januar 1892 berufen hat, so geschah dies ebenfalls in ganz berechtigter Weise. Denn diese Gesetzesstelle enthält Prozeßbestimmungen, die ja gerade die bundesgerichtliche Kompetenz, über Einsprachen gegen Ausliefe¬ rungsbegehren zu entscheiden, begründen und das hierbei vom Gerichte einzuhaltende Verfahren ordnen, und die anwendbar sind in allen Fällen, gleichviel ob ein Staatsvertrag dem Ausliefe¬ rungsbegehren zu Grunde liegt oder nicht. Freilich wird das schweizerische Gericht gegenüber einem Vertragsstaate ein Aktenver¬ vollständigungsbegehren nur innerhalb des Rahmens des Staats¬
vertrages stellen dürfen. Allein auch die Art. 3 und 9 des schweizerisch=italienischen Vertrages, die hier maßgebend sind, recht¬ fertigen im konkreten Falle ein solches Begehren. Das ist so wahr, daß das Begehren sogar bei Abgang jedweder einschlägigen schwei¬ zerischen Gesetzesbestimmung vom Bundesgericht hätte gestellt wer¬ den dürfen. Als ein Mißverständnis ist es zu bezeichnen, wenn die könig¬ lich=italienische Gesandtschaft in ihrer Note vom 19. März 1901 die Vermutung ausspricht, das Bundesgericht habe für sich die Kompetenz in Anspruch genommen, vor der Entscheidung über die Auslieferungsfrage die Wirksamkeit eines vom italienischen Untersuchungsrichter in Aussicht gestellten Rogatoriums zu beur¬ teilen, eine Kompetenz, die dem Bundesgerichte nicht zukomme. Das Bundesgericht hat es bloß für wünschbar erklärt, daß ihm zum Zwecke weiterer Aufklärung über den in casu vorliegenden Verbrechensthatbestand der Inhalt jenes Rogatoriums mitgeteilt werde. Richtig und unbestritten ist hinwieder, daß überall da, wo der Staatsvertrag die Bedingungen der Auslieferung positiv und er¬ schöpfend normiert, die Auslieferungsfrage sich nicht nach dem schweizerischen Bundesgesetze vom 22. Januar 1892, sondern ausschließlich nach den Bestimmungen des Vertrages beurteilt. (Man vergleiche hiezu die Botschaft des Bundesrates zum Aus¬ lieferungsgesetzentwurfe vom 9. Juni 1890 im Bundesblatt 1890, III, S. 327; bundesger. Entsch., Bd. XVIII, S. 193, 498; XIX, S. 128 ff., 137.
2. Wie schon wiederholt festgestellt worden ist, hat das Bun¬ desgericht, wenn ihm gemäß Art. 23 des Bundesgesetzes vom
22. Januar 1892 eine Auslieferungssache zur Entscheidung vor¬ gelegt wird, von Amtes wegen zu prüfen, ob das Auslieferungs¬ gesuch nach Staatsvertrag oder Gesetz begründet sei, seine Prüfung also nicht auf die vom requirierten Individuum angebrachten Einwendungen zu beschränken. (Vgl. bundesger. Entsch., XVII, S. 73; XVIII, 192.)
3. Mit der Einrede, die gegen ihn vorgebrachte Anschuldigung der Miturheberschaft oder Teilnahme an dem Morde von Monza sei thatsächlich vollständig aus der Luft gegriffen, ist Jaffei von vornherein nicht zu hören. Wie das Bundesgericht von jeher in allen Fällen angenommen hat, geht die Schuldfrage den chwei¬ zerischen Auslieferungsrichter nichts an, sondern ist ausschließlich Sache des für die Untersuchung und Beurteilung des in Frage stehenden Verbrechens zuständigen Richters. Dagegen fällt diejenige Einwendung des requirierten Indi¬ viduums in Betracht, welche die Auslieferung wegen des politi¬ schen Charakters der ihm vorgeworfenen Handlungen als unzuläßig erklärt. Denn Art. 3 des schweizerisch=italienischen Auslieferungs¬ vertrages lautet sehr bestimmt: „Für politische Verbrechen oder Vergehen wird die Auslieferung niemals gewährt. Ein Individuum, das wegen einer andern Übertretung der Strafgesetze ausgeliefert würde, darf in keinem Falle für ein vor seiner Auslieferung be¬ gangenes politisches Verbrechen oder Vergehen, noch wegen irgend einer mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Verbindung stehenden Handlung bestraft werden.“ In dieser Beziehung ist nun von vornherein mit der schwei¬ zerischen Bundesanwaltschaft zu sagen, daß die Auslieferung Jaffeis nicht wegen Miturheberschaft oder Teilnahme an dem in Art. 117 des italienischen Strafgesetzbuches unter dem Titel „Von den Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates“ und unter dem Kapitel „Von den Verbrechen gegen die Staatsgewalten“ vorgesehenen Verbrechen des Attentates auf das Staatsoberhaupt, und ebensowenig wegen der durch die Art. 134 und 135 des näm¬ lichen Gesetzes bedrohten Verabredung Mehrerer oder wegen öffent¬ licher Aufreizung zur Begehung von Verbrechen gegen die Sicher¬ heit des italienischen Staates bewilligt werden kann. Einmal schon deshalb nicht, weil diese Verbrechen keine vertragsmäßigen Aus¬ lieferungsdelikte sind, und sodann, weil sie unzweifelhaft politische Delikte und daher durch Art. 3 des Vertrages von der Aus¬ lieferung ausgenommen sind. Indessen ist ihr politischer Charakter verschieden. Während die in Art. 134 und 135 des italienischen Strafgesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen ausschließlich als Staatsverbrechen, d. h. als absolut politische Verbrechen er¬ scheinen, qualifiziert sich das Attentat auf das Staatsoberhaupt, der Königsmord, als ein relativ=politisches, ein zusammengesetztes (komplexes) Verbrechen, d. h. als ein solches, das gleichzeitig die
Thatbestandsmerkmale eines politischen und eines gemeinen Ver¬ brechens in sich schließt. Die Tötung eines Königs ist ein Hoch¬ verratsverbrechen und gleichzeitig ein Verbrechen gegen die Person, in letzterer Hinsicht je nach den Umständen einfache oder qualifi¬ zierte Tötung. Als qualifizierte Tötung, Tötung mit Vorbedacht nach Art. 366 Ziff. 2 des italienischen Strafgesetzbuches, wird von den italienischen Behörden die That Brescis kumulativ mit deren Unterstellung unter Art. 117 leg. cit. charakterisiert, und demgemäß die Auslieferung Jaffeis auch wegen Mit¬ urheberschaft oder Teilnahme an einem gemeinen Morde (Meuchel¬ morde) verlangt. Meuchelmord ist nach Art. 2 Ziff. 1 des schweizerisch=italienischen Staatsvertrages von 1868 ein Ausliefe¬ rungsdelikt, und die Auslieferung ist nach dem Schlußsatz von Art. 2 des Vertrages für jede Art von Mitschuld oder Teilnahme an einem der im Vertrage aufgeführten Verbrechen zu gewähren.
4. Es entsteht nun die Frage, ob es angehe, den Königs¬ mord seines politischen Charakters zu entkleiden und ihn wie einen gemeinen Mord zu behandeln. Denn nur wenn das zu¬ läßig und möglich ist, kann die von Italien verlangte Aus¬ lieferung eines wegen Königsmordes verfolgten Individuums ge¬ stattet werden. Das Bundesgericht hat am 11. September 1891 (in dem Falle Malatesta, Bd. XVII, S. 450 ff.) den Art. 3 des schweizerisch=italienischen Auslieferungsvertrages ex professo aus¬ gelegt. Art. 3 des Vertrages, sagte es, beschränkt den Art. 2; die Auslieferung ist auch wegen der in Art. 2 aufgezählten Thatbestände dann zu verweigern, wenn das Vergehen nicht als ein gemeines, sondern als ein politisches erscheint; Art. 3 schließt die Auslieferung nicht nur für die absolut, sondern auch für die relativ=politischen Delikte, welche gleichzeitig den Thatbestand eines gemeinen Verbrechens erfüllen, aus. Das Bundesgericht hat so¬ dann in jenem Auslieferungsfalle (Malatesta) eine Verbindung, welche den Umsturz der bestehenden staatlichen und politischen Ordnung bezweckte, um an deren Stelle ein anderes politisches und wirtschaftliches System, dasjenige der „Anarchie“, zu setzen, nicht als gemeine Verbrecherbande angesehen, sondern ihr einen zweifellos politischen Charakter zugeschrieben, wobei zugegeben wurde, daß der Zweck der Verbindung nicht bloß die Anwendung der Mittel friedlicher Propaganda vorsehe, sondern geradezu die Begehung von Verbrechen gegen Personen und Eigentum in sich schließe. Dennoch wurde vom Bundesgericht der politische Charakter der Verbindung, der Malatesta angehörte, anerkannt. Denn — sagte das Gericht — dafür, daß es dabei auf die Verübung gemeiner, mit einem auf politische Zwecke gerichteten Unternehmen gar nicht oder nur locker zusammenhängender, Verbrechen abgesehen sei, liegt nicht das Mindeste vor. In diesem, vom Bundesgerichte anerkannten, Sinne ist jede Verbrechenshandlung, welche mit einem politischen Zwecke zusam¬ menhängen kann, geeignet, politisches Verbrechen zu sein: Mord, Totschlag, Raub, Brandstiftung, Fälschung, Erpressung u. a. m. (Vgl. Pfenninger, Referat über den Begriff des politischen Ver¬ brechens, erstattet am schweizerischen Juristentage 1880). Der Charakter der That ergibt sich aus der Abwägung der begleitenden Umstände; die That muß als solche frei gewürdigt, und sie darf nicht in bestimmte Verbrechenskategorien eingeschachtelt werden. (Vgl. bundesrätliche Botschaft vom 9. Juni 1890 zum Entwurfe des Bundesgesetzes über die Auslieferung gegenüber dem Ausland, im Bundesblatt 1890, Bd. III, S. 346.) Diesen Standpunkt freier Würdigung aller Umstände hat die Schweiz ganz besonders hinsichtlich der Frage, ob sie den Königs¬ mord als Auslieferungsdelikt anzuerkennen habe, seit Jahrzehnten eingenommen. Der Königsmord ist das typische Beispiel eines zusammengesetzten (komplexen) Verbrechens, d. h. eines solchen, das die Merkmale eines politischen und eines gemeinen Verbrechens in sich schließt. Wiederholt hat die Schweiz erklärt, daß es nicht ihre Absicht sei, die Auslieferung wegen eines Attentates auf einen fremden Fürsten in allen Fällen, wo der politische Charakter der That behauptet werde, abzulehnen, daß sie sich aber in dieser Rich¬ tung volle Freiheit der Prüfung vorbehalten müsse, und sie hat deshalb die Aufnahme der sogen. belgischen Attentatsklausel in ihre Auslieferungsverträge beharrlich verweigert. (Vgl. bundes¬ rätliche Botschaft zum Auslieferungsvertrag mit Frankreich vom
9. Juli 1869, im Bundesblatt 1869, III, S. 471, und besonders die Note des schweizerischen Ministers in Wien an den Vertreter
serbischen Regierung in Wien vom 28. Mai 1887 anläßlich des Abschlusses des schweizerisch=serbischen Auslieferungsvertrages, im Bundesblatt, 1888, I, S. 50; vgl. hiezu auch W. Serment, Korreferat am schweizerischen Juristentag von 1880, und Charles Soldan, L’extradition des criminels politiques, S. 22 f., Se¬ paratabdruck aus: La Revue générale du droit, Jahrgang 1882.) Es ist nicht zu bezweifeln, daß diese Frage in gleicher Weise bei einem von einem Anarchisten verübten Attentat auf das Staats¬ oberhaupt aufgeworfen und beantwortet werden muß, wie bei einem Thäter, der sich nicht zu anarchistischen Grundsätzen bekennt. Denn auch die Anarchisten können politische Verbrechen begehen. Wie schon erwähnt, hat das Bundesgericht im Jahre 1891 einer zum Zwecke der anarchistischen Propaganda gegründeten Verbindung den politischen Charakter nicht abgesprochen, weil es fand, daß sie ein auf politische Zwecke gerichtetes Unternehmen sei, ein Unter¬ nehmen, das nicht auf die Verübung gemeiner, mit politischen Zwecken gar nicht oder nur locker zusammenhängender Verbrechen es abgesehen habe. Und am 29. Mai 1900 hat das Bundes¬ gericht drei erklärte Anarchisten, die des in Art. 4 des Bundesge¬ setzes vom 12. April 1894 vorgesehenen anarchistischen Deliktes angeklagt waren, freigesprochen, mit der Begründung, daß die ihnen zur Last gelegten Handlungen wohl als politische (völker¬ rechtswidrige) angesehen werden können, aber nicht die charakte¬ ristischen Elemente des anarchistischen Deliktes aufweisen, welches darin besteht, daß es nicht sowohl die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes, als die Verbreitung von Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung, die Erschütterung der ganzen menschlichen Gesell¬ schaft bezweckt, wobei die verbrecherische Verletzung eines Rechts¬ gutes nur als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes dient. (Vergl. Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei¬ dungen, Band XXVI, I. Teil, S. 227 u. ff.) Man kann sagen, daß das Schweizerische Bundesgericht die Möglichkeit eines poli¬ tischen Charakters der von Anarchisten betriebenen Propaganda in sehr weitgehendem Maße zugegeben hat. Immerhin wird die Richtigkeit des jene bundesgerichtlichen Urteile beherrschenden Grund¬ gedankens nicht angefochten werden können und es ist auch im gegenwärtigen Falle daran festzuhalten: auch die anarchistischen Lehren und die anarchistische Propaganda können sich auf rein politischem Boden bewegen, und mit Recht ist von berufener Seite (Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 302 ff., und Alphons Rivier in der Expertenkommission zur Vorberatung des schweizerischen Auslieferungsgesetzes) vor der Aufstellung eines des politischen Charakters entkleideten sogen. „sozialen“ Verbrechens gewarnt worden. Damit steht nicht etwa im Widerspruche, was der Bundesrat in seiner Botschaft vom 9. Juni 1890 zum Gesetzesentwurf betr. die Auslieferung gegenüber dem Ausland ausgesprochen hat, wenn er dort sagt: „Die terroristische Propaganda durch die That hat die civilisierten Nationen erschreckt; die menschliche Gesellschaft sieht sich durch eine allgemeine Gefahr bedroht; in diesen sozialpolitischen Verbrechen liegt ein Element, welches bis anhin dem Begriff des politischen Verbrechens fehlte: das Verbrechen ist nicht mehr ultima ratio einer bedrückten und gehetzten Partei, es ist regel¬ mäßiges Kampfmittel zum Zwecke der Terriorisierung der Bevöl¬ kerung.“ Die politische und die richterliche Bundesbehörde folgen viel¬ mehr in dieser Frage der gleichen Anschauung, und die gesetzgebende Behörde der Eidgenossenschaft, die Bundesversammlung, hat diese Anschauung durch den Erlaß des Bundesgesetzes vom 12. April 1894, betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundes¬ strafrecht, als die ihrige erklärt, die Anschauung, daß es Indivi¬ duen gibt, denen die soziale Frage nicht ein politisches Problem ist, deren Ziel vielmehr die Herbeiführung eines durch Einschüch¬ terung der Bevölkerung vorzubereitenden gesellschaftlichen Zustan¬ des ist, den in irgend welchem vernünftigen und greifbaren Sinne zu definieren sie ganz unvermögend wären. Derartige Thaten stehen in keinem auch nur lockern Zusammenhang mit politischen Zwecken (bundesgerichtliche Entsch. XVII, S. 456) und solchen Indivi¬ duen ist die Eigenschaft von politischen, des Asylrechts würdigen, Verbrechern entschieden abzusprechen. Die schweizerischen Behörden befinden sich bei dieser Anschauung in voller Übereinstimmung mit der öffentlichen Meinung ihres Landes, Es ist nun die Frage zu erörtern, ob die That Brescis, bei der Vittorio Jaffei mitgewirkt haben soll, im Lichte der vor¬ stehenden Auseinandersetzungen als ein politisches Verbrechen zu betrachten sei.
5. Diese Frage ist zu verneinen. Nach allen durch die Presse
und die Gerichtsverhandlungen bekannt gewordenen Begleitumstän¬ den ist der Mord von Monza, mag er auch, wie die italienischen Behörden annehmen, nicht das Werk eines Einzelnen sein, eine That, die weder in ihrem Ursprung noch in ihrem Erfolge einen Zusammenhang mit einer bestimmten politischen oder sozialen Be¬ strebung oder Bewegung aufweist; weder vor noch nach der That Brescis hat sich irgend welche politische Aktion bemerkbar ge¬ macht; diese That war nicht das Mittel zur Erreichung eines politischen oder sozialpolitischen Zieles, sie trug vielmehr ihren ganzen Zweck in sich selbst. Den Thäter beseelte die Absicht, in auffälliger Weise zu offenbaren, daß er den König von Italien als ein vernichtenswertes Wesen ansehe, und durch dessen Ver¬ nichtung die Bevölkerung des Landes in Schrecken zu versetzen. Vom politischen Gesichtspunkte aus hat eine solche That nicht mehr Wert, als die Ermordung irgend eines andern hochstehen¬ den Staatsbeamten, zu deren Rechtfertigung etwa angebracht würde, der Staat und folgeweise auch dessen Diener seien absolut überflüssig, oder als ein Raub oder Diebstahl, der mit der Vorgabe beschönigt werden wollte, der Thäter sei grundsätzlich für Abschaffung des Privateigentums und habe demzufolge dasselbe auch nicht in concreto zu respektieren. Es kommt hinzu, daß sowohl der persönliche Charakter als auch die Regierungsweise des Königs Umberto I. solcher Art waren, daß selbst ein erbitterter politischer Gegner sich nicht zur Vernichtung der Person dieses Fürsten herausgefordert fühlen konnte. Darnach erscheint Brescis That als ein gemeiner Mord, we¬ sentlich nicht verschieden von derjenigen des Mörders der Kaiserin von Österreich. Nun ist aber Bresci am 29. August 1900 vom Mailänder Assisenhof ausschließlich auf Grund des Art. 117 des italienischen Strafgesetzbuches, als Königsmörder, verurteilt worden, und da die Schweiz nicht in der Lage ist, den der Mitschuld oder Teilnahme an der Mordthat von Monza beschuldigten Jaffei im Hinblick auf Art. 117 des italienischen Strafgesetzes auszuliefern, so entsteht im Falle der Auslieferung des Jaffei die Anomalie, daß der Mitschuldige oder Teilnehmer nach einer andern als der auf den Haupturheber des Verbrechens angewendeten strafgesetzlichen Bestimmung wird beurteilt werden müssen. Diese für den Urteilsrichter in Betracht fallende Sonderbarkeit kann jedoch den ersuchten Staat nicht ab¬ halten, die Auslieferung zu bewilligen. Eine Auslieferung wird ja ohne Präjudiz für die Urteilsfindung des Richters bewilligt. Wenn aber eingeworfen werden wollte, die That Brescis sei von den italienischen Strafgerichtsbehörden durch Unterstellung unter den Art. 117 St.=G.=B. als ein politisches Verbrechen an¬ erkannt worden und damit sei auch für Mitschuldige und Teil¬ nehmer diese Frage präjudiziert, so ist vorerst darauf zu entgegnen, daß die italienische Strafjustiz das Verbrechen Brescis, wie sie es bei jedem andern Falle idealer Konkurrenz von zwei Ver¬ brechensthatbeständen hätte thun müssen, nach Maßgabe des Art. 78 des italienischen Strafgesetzbuches in Anwendung des die schwerere Strafe androhenden Gesetzesartikels beurteilen mußte. Dann aber ist daran zu erinnern, daß der ersuchte Staat sich auch nicht an den Ausspruch der Gerichte des ersuchenden Staa¬ tes hält, wenn diese einem politischen Verbrechen den Charakter eines gemeinen Verbrechens beilegen, sondern sich stets in souve¬ räner Weise die selbsteigene Prüfung des Charakters der That vorbehält (bundesger. Entsch. XVII, S. 456). Wäre von Italien die Auslieferung Brescis bei uns verlangt worden, so hätte sie nur wegen qualifizierter Tötung (Art. 3662 des ital. St.=G.=B.), nicht wegen Königsmords (Art. 117 1. c.), bewilligt werden können. Dies trifft auch für Mitschuldige und Teilnehmer zu, ganz ohne Rücksicht darauf, ob die Hauptthat schon beurteilt worden und ob die Beurteilung der Mitschuldigen und Teil¬ nehmer für die Justizbehörden des ersuchenden Staates mehr oder weniger schwierig sei. Um das auszufällende Urteil hat sich der ersuchte Staat, wie schon gesagt, nicht zu bekümmern.
6. Nachdem feststeht, daß Vittorio Jaffeis Auslieferung wegen Miturheberschaft oder Gehilfenschaft bei einem im Staatsvertrage vom 22. Juli 1868 (Art. 2, Ziff. 1, und in fine) vorgesehenen Verbrechen verlangt wird und daß diesem Verbrechen ein politischer Charakter nicht zuerkannt werden kann, ist endlich noch die Frage ins Auge zu fassen, ob die übrigen vertragsmäßigen Voraus¬ setzungen, unter denen Jaffeis Auslieferung verlangt werden kann,
erfüllt seien. Das Bundesgericht hat, wie bereits im Eingang der vorstehenden Erwägungen erwähnt wurde, diese Frage ex officio aufzuwerfen, ohne Rücksicht darauf, daß Jaffei selbst sich darauf beschränkt hat, den politischen Charakter der Mordthat von Monza zu behaupten. In dieser Richtung kann es sich nur noch fragen, ob der oder die Haftbefehle, auf Grund deren Italien die Auslieferung Jaffeis verlangt, den Anforderungen entsprechen, welche Art. 9 des Ver¬ trages vom 22. Juli 1868 aufstellt, insbesondere ob darin „die Natur und die Schwere der verfolgten Vergehen (« la nature et la gravité des faits poursuivis ») angegeben seien. Es fällt nicht ins Gewicht, daß der schweizerisch=italienische Staatsvertrag nicht wie andere von der Schweiz abgeschlossene Auslieferungs¬ verträge verlangt, die strafbaren Handlungen des verfolgten In¬ dividuums seien „genau“ anzugeben, oder: der „Zeitpunkt der Begehung“, oder: „Ort und Zeit der Begehung“ seien zu bezeichnen. Da der schweizerisch=italienische Staatsver¬ trag, wie z. B. der schweizerisch=französische, davon ausgeht, daß das auszuliefernde Individuum sich nach Verübung der That auf das Gebiet der Schweiz geflüchtet, also nicht auf schweizerischem Gebiet delinquiert hat (Art. 1 und 3), und da ferner auch der schweizerisch=italienische Vertrag die Auslieferung ausschließt, wenn nach dem Strafgesetze des ersuchten Staates die Verjährung des Strafanspruchs oder der Strafvollstreckung eingetreten ist (Art. 4) so versteht es sich ganz von selbst und brauchte im Vertrag nicht ausdrücklich bemerkt zu werden, daß bei Auslieferungsbegehren auch Ort und Zeit der Begehung des Verbrechens anzugeben seien. Wenn nun aber dies in Hinsicht auf die dem Vittorio Jaffei vorgeworfenen Handlungen in den Haftbefehlen vom 1. No¬ vember und 19. Dezember 1900 nicht in dem Maße, wie es wün¬ schenswert gewesen wäre, geschehen ist, so kann deshalb doch nicht von einem Mangel gesprochen werden, der die Verweige¬ rung der Auslieferung in casu rechtfertigen würde. Denn einmal handelt es sich bei der Anklage gegen Jaffei um Anstiftung, Ge¬ hilfenschaft oder Begünstigung, also um „ein inhaltlich unselbständiges Thun, welches nicht um seiner selbst willen, sondern wegen seiner Beziehung zur Verschuldung eines Andern unter Strafe gestellt ist“ (Hugo Meyer, Lehrb. des deutsch. Strafrechts, S. 273 ff.). Es sind der Natur der Sache nach in Bezug auf Teilnahme¬ handlungen so genaue Angaben nicht nötig und wohl auch in den meisten Fällen nicht möglich, wie hinsichtlich des Hauptver¬ brechens, das in Frage kommt, und wenn letzteres nach Zeit und Ort der Begehung klargestellt ist, so wird dies in der Regel auch in Ansehung der Anstiftung und sonstiger Teilnahmehandlungen der Fall sein. Immerhin ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Anstiftung oder andere Teilnahmehandlungen nicht auf dem Gebiete des Staates, in welchem das Hauptverbrechen be¬ gangen wurde, begangen und zur Vollendung gekommen sind. In einem solchen Falle muß die Schweiz nach den im Bunde und in den Kantonen hinsichtlich des räumlichen Herrschafts¬ gebietes der Strafgesetze geltenden Grundsätzen die Ausübung der Jurisdiktion eventuell selbst beanspruchen, und eine Ausliefe¬ rung wegen Handlungen, die in ihrem Gebiete begangen sind, wird von ihr regelmäßig verweigert werden (vergl. von Bar, Lehrbuch des internationalen Privat= und Strafrechts, 1892, S. 239 ff., und namentlich Blumer=Morel, Schweiz. Bundes¬ staatsrecht, III. Band, S. 552). Auch im vorliegenden Falle ist es daher angezeigt, einen bezüglichen Vorbehalt zu machen. Im übrigen aber sind in den Haftbefehlen vom 1. November und 19. Dezember 1900 und insbesondere in dem Schreiben des Mailänder Instruktionsrichters vom 11. März 1901 die strafrechtlichen Merkmale von Teilnahmehandlungen, wie sie das italienische Strafgesetz in Art. 63 ff., das Strafgesetz des Zu¬ fluchtskantons Neuenburg in Art. 59 ff. und auch das Schweize¬ rische Bundesstrafgesetz in Art. 18 ff. vorsieht, angegeben, und es kann nicht bezweifelt werden, daß, wenn dem Vittorio Jaffei die Begehung dieser Handlungen nachgewiesen werden kann, er nach den strafgesetzlichen Bestimmungen sowohl des ersuchenden als des ersuchten Staates strafbar ist. Ob die italienischen Be¬ hörden zur Begründung ihres Verdachtes gegen Vittorio Jaffei sich mit Recht auf den von diesem am 18. September 1900 an Gaetano Bresci adressierten Brief berufen, ist eine Beweisfrage, die nicht den schweizerischen Auslieferungsrichter, sondern lediglich den untersuchenden und urteilenden italienischen Richter angeht.
Im Gegensatz zum Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Großbritannien vom 26. November 1880 sieht der schweize¬ risch=italienische Auslieferungsvertrag auf Seite des ersuchten Staates keinerlei Vorprüfung der zur Feststellung des That¬ bestandes des Auslieferungsdeliktes dienlichen Beweismittel vor. Gestützt auf diese Erwägungen hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die von der königlich=italienischen Staatsregierung verlangte Auslieferung des Vittorio Jaffei hat nicht stattzufinden:
a) wegen Miturheberschaft oder Gehilfenschaft beim Verbrechen des Attentates auf das italienische Staatsoberhaupt (Art. 117 des ital. St.=G.=B.)
b) wegen komplottmäßiger Verabredung oder öffentlicher Auf¬ reizung zur Begehung von Verbrechen gegen die Sicherheit des italienischen Staates (Art. 134 und 135 des ital. St.=G.=B.).
2. Die Auslieferung des Vittorio Jaffei hat dagegen statt¬ zufinden wegen Miturheberschaft oder Teilnahme an dem von Gaetano Bresci am 29. Juli 1900 in Monza verübten Morde (Art. 364 und 3662 des ital. St.=G.=B.), immerhin unter dem in Erwägung 6 hievor bezüglich der örtlichen Jurisdiktion ange¬ brachten Vorbehalte.