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27_I_46

BGE 27 I 46

Bundesgericht (BGE) · 1901-03-28 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Urteil vom 28. März 1901 in Sachen Scheitlin und Genosse gegen Frauenfelder. Auslieferungsdelikt nach dem B.-Ges. betr. Auslieferung von Kanton zu Kanton. Pflicht des strafverfolgenden Kantons, die Auslieferung zu vertangen. A. Die heutigen Rekurrenten, Advokat Dr. C. Scheitlin und Müller¬ Stenzel, beide in St. Gallen wohnhaft, hatten den Rekursgegner, Advokaten Frauenfelder in Schaffhausen, der Unterschlagung be¬ schuldigt und Strafanzeige gegen ihn eingereicht. Die Untersuchung ergab die völlige Unschuld des Angeschuldigten, und dieser erhob hierauf beim Kantonsgericht Schaffhausen gegen die beiden Re¬ kurrenten Strafklage wegen falscher Anschuldigung. Die Rekur¬ renten wurden (nachdem sie auf verschiedene Vorladungen vor das Kantonsgericht Schaffhausen hin um Verschiebung ersucht hatten) durch Ladung vom 5. November 1900 auf den 14. gl. Mts. zur Verhandlung als Angeklagte vorgeladen. B. Mit Eingabe vom 10. November 1900 haben nunmehr Scheitlin und Müller den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen. Sie stellen den Antrag, das bisherige Ver¬ fahren der Schaffhauser Untersuchungsbehörden und Strafgerichte gegen die Rekurrenten sei als ungültig zu kassieren und die La¬ dung zur Hauptverhandlung aufzuheben. Der Rekurs stellt sich auf den Standpunkt, durch das von den Schaffhauser Behörden eingeschlagene Verfahren werde das Bundesgesetz betreffend Aus¬ lieferung von Kanton zu Kanton (vom 24. Juli 1852) verletzt, und führt zur Begründung aus: Das Delikt der falschen An¬ schuldigung, wegen dessen die Rekurrenten verfolgt werden, falle unter die Auslieferungsdelikte des citierten Bundesgesetzes; dem¬ gemäß hätten die Bestimmungen dieses Gesetzes ihnen gegenüber beobachtet werden sollen; das sei nun aber nie geschehen. Sie haben die Zuständigkeit der Schaffhauser Behörden nie anerkannt; übrigens seien sie bis zur Ladung vom 5. November 1900 nie als Angeschuldigte behandelt worden, und es liege im Verfahren der Schaffhauser Behörden daher auch eine Rechtsverweigerung. Der Rekurs sei weder verfrüht noch verspätet, sondern rechtzeitig eingereicht. C. Der Rekursgegner Frauenfelder führt in seiner Vernehm¬ lassung aus: Die Frage des Gerichtsstandes sei durchaus getrennt von derjenigen der Auslieferung zu behandeln. Die Kompetenz der Schaffhauser Gerichte scheine unzweifelhaft begründet, und zwar sowohl als forum delicti commissi, wie als forum adhæ¬ sionis, letzteres, weil die Klage wegen falscher Anschuldigung nach feststehender Praxis dem Hauptprozesse adhäriere. Was so¬ dann das Auslieferungsverfahren anbetreffe, so sei unverständlich, wieso die Rekurrenten schon im gegenwärtigen Momente den staatsrechtlichen Rekurs führen können. Sie könnten ja nicht ge¬ zwungen werden, vor dem Schaffhauser Gericht zu erscheinen, und im Falle ihres Ausbleibens werde das Gericht entweder schon vor der Aburteilung die Auslieferung verlangen, oder die Rekur¬ renten in contumaciam verurteilen und dann die Vollstreckung bei der Regierung in St. Gallen nachsuchen. Die Auffassung der Rekurrenten, das im Auslieferungsgesetz vorgesehene Verfahren sei obligatorisch, sei irrig; eine Pflicht, die Auslieferung zu be¬ gehren, bestehe nicht. Demgemäß beantragt der Rekursgegner Die Zuständigkeit der Schaffhauser Gerichte sei als vorhanden zu erklären; über die Frage der Auslieferung sei nicht zu ur¬ teilen. D. Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen beantragt

Abweisung des Rekurses. In rechtlicher Beziehung bemerkt es: Die Kompetenzfrage werde erst in der Hauptverhandlung nach Anhörung der Parteivorträge geprüft; übrigens sei der Gerichts¬ stand in Schaffhausen gegeben gewesen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Als Hauptbeschwerdegrund erscheint die behauptete Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 betreffend Auslieferung von Kanton zu Kanton, während der Beschwerdegrund der Rechts¬ verweigerung nur nebenbei herangezogen wird. Zur Beurteilung jenes Hauptbeschwerdegrundes ist das Bundesgericht kompetent auf Grund einer feststehenden und unangefochtenen Praxis. Ferner ist durch diese Praxis festgestellt, daß der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung jenes Gesetzes in jedem Stadium des Verfah¬ rens ergriffen werden kann. Der vorliegende Rekurs ist also in der That, wie die Rekurrenten bemerken, weder verfrüht noch verspätet. Es ist somit auf den Rekurs in seinem ganzen Um¬ fange einzutreten.

2. Die Frage des Gerichtsstandes scheint von den Rekurrenten nur nebenbei gestreift zu werden; sie behaupten nicht, daß eine bundesrechtliche Bestimmung über den Gerichtsstand in Straf¬ sachen existiere, und daß diese durch das Verfahren der Schaff¬ hauser Behörden verletzt werde, sondern sie machen geltend, die Gerichtsbarkeit der Schaffhauser Behörden könne sich für ein Aus¬ lieferungsdelikt nicht in der Weise, wie es hier geschehen — näm¬ lich ohne daß die St. Galler Behörden angegangen worden wären — auf das Gebiet des Kantons St. Gallen erstrecken. Es ist daher unnötig, vorliegend über die Zuständigkeit der Schaffhauser Gerichte — die die Rekurrenten nie anerkannt haben — zu urteilen.

3. Was den Hauptbeschwerdegrund: Verletzung des mehrfach genannten Auslieferungsgesetzes, betrifft, so unterliegt keinem Zweifel, daß die falsche Anschuldigung mit Bezug auf Unter¬ schlagung gemäß Art. 2 jenes Gesetzes unter die Auslieferungs¬ delikte fällt. Die Bundesbehörden haben nun in langjähriger Praxis (s. Entsch. d. Bundesger., Amtl. Samml. Bd. VI, S. 556 f. Erw. 4, vom 3. Dezember 1880 in Sachen Sulzer, und dort citierte Entscheide) den Grundsatz aufgestellt, daß bei Ausliefe¬ rungsdelikten für den Fall, daß der Angeschuldigte oder Verurteilte sich nicht im Machtbereich des strafverfolgenden Kantons befindet, nicht nur eine Pflicht des requirierten Kantons, die Auslieferung zu gewähren, — alternativ mit der Pflicht, den Angeschuldigten selber zu beurteilen und zu bestrafen, oder eine bereits über ihn verhängte Strafe vollziehen zu lassen, — bestehe, sondern auch eine Pflicht der strafverfolgenden Kantone, die Auslieferung zu verlangen. Wenn auch zugegeben werden muß, daß diese Praxis im Wortlaute des Gesetzes keinen unmittelbaren Anhalt hat, da dieses nur von der Pflicht zur Auslieferung spricht, so ist doch an jener langjährigen Praxis festzuhalten, aus folgenden Grün¬ den: Nach der frühern Bundesverfassung von 1848 waren die Kantone (wie sie es auch nach der Verfassung von 1874 sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesver¬ fassung beschränkt war. Da nun jene Bundesverfassung die Kom¬ petenz der Kantone auf dem Gebiete des Strafrechts und der Strafgerichtsbarkeit bestehen ließ, mit ganz wenigen verbietenden Bestimmungen (Art. 54: Verbot der Todesstrafe für politische Vergehen), wären sich die Kantone ohne eine Bestimmung der Bundesverfassung auf dem Gebiete der Strafrechtspflege wie durchaus fremde Staaten gegenübergestanden. Im Wesen des Bundesstaates lag es aber, daß die zwischenstaatliche Rechtshilfe von Kanton zu Kanton von Bundes wegen geregelt werden mußte, und die Kompetenz zu dieser Regelung wurde dem Bunde gegeben durch Art. 55 der Bundesverfassung von 1848. In Aus¬ führung dieses Gedankens der zwischenstaatlichen, interkantonalen Rechtshilfe ist demgemäß das Auslieferungsgesetz von 1852 ent¬ standen. Wenn nun dieses Gesetz zur Durchführung der inter¬ kantonalen Rechtshilfe die Pflicht der requirierten Kantone zur Auslieferung bei gewissen Delikten aufgestellt hat, so folgt aus dem Wesen des Bundesstaates als einer engeren Staatengemein¬ schaft, daß anderseits der strafverfolgende Kanton gegen einen nicht in seinem Machtbereiche befindlichen Bürger oder Nieder¬ gelassenen eines andern Kantons für jene Delikte die Strafver¬ folgung nur durchführe unter Berücksichtigung der Territorial¬ hoheit des Wohnsitzkantons des Verfolgten. Wie nur durch die Vermittlung des letztern die Vollziehung der Strafe erfolgen

kann (sofern der Verurteilte sich nicht im Machtbereiche des ver¬ folgenden Staates befindet), so kann auch nur durch die Ver¬ mittlung des Wohnsitzkantons eine gehörige Ladung erfolgen. Damit wird zugleich der zweite Hauptgedanke, der dem Ausliefe¬ rungsgesetz zu Grunde liegt, Schutz des Angeschuldigten, ver¬ wirklicht. Es ist daher in der That bei Auslieferungsdelikten vor der Strafverfolgung das Verfahren nach dem Auslieferungsgesetz¬ von 1852 obligatorisch. Da nun das von den Schaffhauser Be¬ hörden eingeschlagene Verfahren gegen diese bundesrechtlichen Grundsätze verstößt, sind die Schaffhauser Behörden anzuhalten, sofern sie die Verfolgung der Rekurrenten weiter betreiben wollen, die Verfolgung der Rekurrenten nach dem im Auslieferungsgesetz. von 1852 vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt; demgemäß wird das vom Kantonsgericht Schaffhausen gegen die Rekurrenten ange¬ hobene Strafverfahren im Sinne der Erwägungen aufgehoben.