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8. Urteil vom 17. Januar 1901 in Sachen Baselstadt gegen Bern. Streit über Steuerhoheit mit Bezug auf eine Erbschaft. Zur Er¬ hebung zuständiger Kanton. Diese Frage ist nach dem Bundes¬ gesetz betreffend civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen etc. zu entscheiden. Letzter Wohnsitz des Erblassers. A. Am 14. Februar 1900 starb in der „Kuranstalt Sonnen¬ fels, Pensionat für Nerven= und Gemütskranke,“ in Spiez am Thunersee, Johann Rudolf Passavant von Basel, geboren 18. Juni
1823. Erbe seines in Wertpapieren und Barschaft bestehenden bedeutenden Vermögens wurde seine Schwester, Witwe E. Res¬ pinger=Passavant in Basel. Passavant war durch Urteil des Waisengerichtes des Kantons Baselstadt vom 22. März 1849 wegen Mangels an Kenntnissen zur Verwaltung seines Ver¬ mögens mundtot erklärt worden und bis zu seinem Tode unter der Vormundschaft der Basler Behörden verblieben; sein Ver¬ mögen wurde in Basel verwaltet. Um das Jahr 1850 herum war er in den Kanton Bern gekommen, zuerst in die Stadt Bern, wo er in das Handelsgeschäft des Heinrich Fetscherin als Lehrling eintrat; er trat indessen bald aus, und blieb während ungefähr 40 Jahren in der Familie des Bruders seines ehemaligen Prin¬ zipals, des Pfarrers Franz Fetscherin, bis er im Jahre 1888 in die Anstalt Sonnenfels aufgenommen wurde. Diese Anstalt ist laut Prospekt „zur Aufnahme leichter und schwererer Formen „psychischer Erkrankung berechnet, namentlich auch für solche „Patienten, denen der Aufenthalt in geschlossener Anstalt nicht „paßt, die auch in ihrem eigenen Heim nicht mehr verweilen „können, aber noch fähig sind, das Familienleben mit seinen „gemütlichen Anregungen zu genießen“; zur Aufnahme ist u. a. ein ärztliches Zeugnis erforderlich, sowie ein Heimatschein; letztern legte Passavant bei der Amtsschreiberei Wimmis ein. B. Nach dem Tode des Passavant betrachteten sich sowohl der Kanton Baselstadt als auch der Kanton Bern als ausschließlich zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dessen Nachlaß berechtigt, und da eine Einigung nicht zu stande kam, hat der Regierungs¬ rat des Kantons Baselstadt am 6. Oktober 1900 beim Bundes¬ gericht Klage eingereicht mit dem Begehren: „Das Bundesgericht wolle die ausschließliche Berechtigung des Kantons Baselstadt zur Erhebung der Erbschaftssteuer auf dem Nachlasse des am 14. Fe¬ bruar 1900 in Spiez gestorbenen Herrn I. R. Passavant von folgt Basel aussprechen.“ Diese Klage wird im wesentlichen wie begründet: Nach klarem Bundesrecht stehe die Berechtigung Erbschaftssteuer demjenigen Kantone zu, in dem der Erblasser Zeit seines Todes seinen Wohnsitz gehabt habe. Darüber, was als Wohnsitz des Passavant anzusehen sei, entscheide das Bundes¬ gesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen vom 25. Juni 1891. Danach gelte als Wohnsitz der unter Vor¬ mundschaft stehenden Personen der Sitz der Vormundschaftsbe¬ hörden, also in casu Baselstadt. Daran ändere die bundesgericht¬ liche Praxis betreffend Verschiedenheit des civilrechtlichen und des Steuerwohnsitzes nichts. Es handle sich vorliegend nicht um einen vom Bevormundeten freiwillig gewählten Aufenthalt, sondern um eine Versorgung in einer Heilanstalt, und ein derartiger Aufent¬ halt begründe auch nach der bundesgerichtlichen Praxis in Doppel¬ besteuerungssachen keinen Wohnsitz. Dazu komme, daß der Kanton Bern von Passavant — wie überhaupt von allen Pensionären der Anstali Sonnenfels — nie die periodischen direkten Steuern verlangt habe; dadurch habe er anerkannt, daß er nicht steuer¬ berechtigt sei. Endlich habe Bern nie die Übergabe der Vormund¬ schaft gemäß Art. 4 Bundesgesetz betreffend civilrechtliche Verhält¬ nisse verlangt. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern stellt in seiner Antwort die Anträge: „1. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt sei mit dem Rechtsbegehren seiner Klage abzuweisen.
2. Es sei zu erkennen, daß der Staat Bern allein berechtigt ist, von der Verlassenschaft des I. R. Passavant sel. die Erbschafts¬
steuer zu beziehen.“ Die Begründung dieser Anträge läßt sich dahin zusammenfassen: Nach feststehender Praxis des Bundesge¬ richtes falle der steuerrechtliche Wohnsitz nicht mit dem Wohnsitz in civilrechtlichem Sinne zusammen. Passavant habe einen steuer¬ rechtlichen Wohnsitz im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis im Kanton Bern gehabt: Hier sei er zirka 50 Jahre wohnhaft ge¬ wesen. In die Anstalt Sonnenfels sei er nicht ohne sein Wissen und ohne seine Einwirkung gekommen. Er sei, abgefehen von einigen Sonderbarkeiten durchaus normal gewesen und habe nichts krankhaftes gehabt; auch nach der Aufnahme in die Anstalt Sonnenfels sei er bis zuletzt geistig thätig geblieben, von einer Geisteskrankheit, die ein bloß physisches Dasein herbeigeführt hätte, sei keine Rede gewesen; Sonnenfels sei keine Irrenanstalt, wo der Kranke nur als Nummer, als ein Bestandteil der Anstalt behandelt werde. Sodann liege ein Verzicht auf die Steuerhoheit nicht vor. Endlich habe Bern auch keine Pflicht gehabt, sich die Vormundschaft übertragen zu lassen. D. In der Replik bemerkt der Kläger zunächst über den geistigen Zustand des Passavant: Passavant sei, wenn auch nicht blödsinnig, so doch schwachsinnig gewesen, so daß man ihn nicht selbständig habe schalten lassen können. Den Aufenthalt in der Anstalt Sonnenfels habe Passavant nicht selber gewählt, sondern er sei von seinem Vormund und seinem Nebenvormund und Schwager, dem verstorbenen Herrn Respinger=Passavant, in die Anstalt verbracht worden; er hätte bei seiner Geistesschwäche und seiner mit vorgerücktem Alter immer mehr hervortretenden geisti¬ gen und körperlichen Hilflosigkeit außerhalb einer Anstalt nicht in angemessener, seinen Vermögensverhältnissen entsprechender Weise verpflegt werden können. Sodann werde daran festgehalten, daß der Beklagte sich den Insassen der Anstalt Sonnenfels gegenüber nie als steuerberechtigt angesehen habe; wenn nun plötzlich dem Nachlasse des Passavant gegenüber anders verfahren werde, liege darin eine ungleiche Behandlung. Das Hauptgewicht der Begrün¬ dung der Klage aber wird darauf gelegt, daß das Bundesgesetz betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse die frühere bundesgericht¬ liche Praxis, soweit Erbschaftssteuer betreffend, aufgehoben habe, und daß nunmehr für die Erbschaftssteuer der Steuerwohnsitz mit dem civilrechtlichen Wohnsitz zusammenfalle. Endlich wird daran festgehalten, daß Passavant keinen dauernden Aufenthalt im Kanton Bern im Sinne einer Domizilbegründung habe nehmen können, und auf Art. 3, Abs. 2 genannten Gesetzes verwiesen. E. Duplikando gibt der Beklagte zu, daß Passavant „nicht ganz normal war“; dagegen hält er daran fest, daß es sich bei der Aufnahme in die Anstalt Sonnenfels um einen selbständig gewählten Aufenthalt gehandelt habe. Ein Verzicht auf die Steuerhoheit liege nicht vor, speziell nicht betreffend Erbschafts¬ steuer, und auf ungleiche Behandlung könne sich der Kläger keinesfalls berufen. Endlich wird bestritten, daß das Bundesgesetz betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse eine Anderung der frü¬ hern bundesgerichtlichen Praxis bewirkt habe und daß nunmehr der Steuerwohnsitz in Erbschaftssachen mit dem civilrechtlichen Domizil identisch sei, unter Hinweis auf bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXI, S. 1 ff. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In Abweichung von dem in der Praxis bisher festge¬ haltenen Satze, daß das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen u. s. w. an dem durch die bundesgerichtliche Praxis früher aufgestellten Prin¬ zip: für die Steuerhoheit sei der thatsächliche Aufenthalt des Mündels maßgebend, und das gelte selbst für die Erbschafts¬ steuer, nichts geändert habe, — hat das Bundesgericht zweimal dieses Gesetz zur Entscheidung der Frage, welcher Kanton erb¬ schaftssteuerberechtigt sei, herangezogen: im Urteil vom 3. De¬ zember 1896 in Sachen Erben Frossard c. de Saugy (nicht abgedruckt), und im Urteile vom 9. Februar 1898 in Sachen du Pasquier (Amtl. Samml. Bd. XXIV, 1. Teil, S. 105 ff.), ohne freilich die Tragweite dieses Gesetzes mit Bezug auf Steuer¬ konflikte grundsätzlich zu erörtern.
2. Nun ist nicht zweifelhaft, daß das erwähnte Gesetz zunächst nur die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter ordnen will, wie sich schon aus seinem Titel, sowie aus seinen einzelnen Bestimmungen, die alle zunächst privat¬ rechtliche Verhältnisse beschlagen, ergibt (vergl. auch Escher, das
u. s. w., da dessen Bestimmungen vom Bundesgesetzgeber aus¬ gehen und auch innerlich durchaus begründet sind. Vorliegend nun darf wohl unbedenklich von einer Unterbringung des Passa¬ vant in der Anstalt Sonnenfels gesprochen werden, wenn man auch weder annehmen will, daß es sich um eine eigentliche Irren¬ anstalt handle, noch, daß Passavant dabei eine gänzlich passive Rolle gespielt habe; jenes ist nach dem Gesagten irrelevant (wie denn die Grenze überhaupt schwer zu ziehen sein dürfte); und was den freien Willen des Passavant betrifft, so ist vom be¬ klagten Kanton Bern zugegeben, daß Passavant „nicht ganz normal“ war, und zudem festgestellt, daß er bevormundet war wegen Unfähigkeit zur Verwaltung seines Vermögens, also offen¬ bar wegen einer gewissen geistigen Schwäche; unter diesen Um¬ ständen aber kann seiner Zustimmung zum Aufenthalt in Sonnenfels nicht mehr als formelle Bedeutung zukommen. Auch von diesem Gesichtspunkte aus ist zu sagen, daß ein Wohnsitz des Passavant, und zwar auch ein steuerrechtlicher, im Kanton Bern nicht begründet wurde.
4. Endlich fällt noch eines in Betracht: Glaubte der Kanton Bern wirklich, der Wohnsitz des Passavant sei in den Kankon Bern verlegt worden (was freilich schon vor circa 50 Jahren stattgefunden hätte), so hatte er nach Art. 17 Bundesges. betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen u. s. w. nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Übertragung der Vormundschaft vom Kanton Baselstadt an ihn zu verlangen. Der Kanton Baselstadt wäre dann in der Lage gewesen, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 leg. cit. entgegenzuhalten, es handle sich um keinen Wohnsitzwechsel, und der Streit wäre eventuell vor Bun¬ desgericht zum Austrag gekommen. Es geht nun aber nicht an, daß der Kanton Bern, der sich der Übernahme der vormund¬ schaftlichen Funktionen enthalten hat, gleichwohl die Erbschafts¬ steuer vom Nachlasse des verstorbenen Passavant beansprucht; und gerade diese Erwägung zeigt, daß aus der Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse auch eine Beeinflussung der bisherigen steuerrechtlichen Grundsätze des Bundesgerichtes folgt. Wenn das Bundesgericht übrigens bisan¬ hin ganz allgemein die Scheidung zwischen civilrechtlichem und Steuerwohnsitz durchgeführt hat, so geschah das wesentlich des¬ halb, weil vor der Herrschaft des Bundesgesetzes über die civil¬ rechtlichen Verhältnisse einheitliche Bestimmungen über den Wohn¬ sitz in der Schweiz nicht existierten, so daß der Konflikt zwischen mehreren kantonalen Gesetzgebungen auf Grund allgemeiner Rechtssätze zu entscheiden war; dieses Argument fällt nun aber nach Inkrafttreten jenes Gesetzes dahin. Inwieweit diese Er¬ wägungen auch die bisherige Rechtssprechung über die periodischen Steuern zu beeinflussen vermögen, kann für heute, wo bloß die Steuerhoheit in Erbschaftssachen in Frage steht, dahingestellt bleiben. Immerhin mag darauf hingewiesen werden, daß die all¬ gemeine Gleichstellung des Steuerwohnsitzes mit dem civilrecht¬ lichen Wohnsitz bei Bevormundeten zwei Vorteile böte: den einen, daß alsdann die Unterbringung Versorgungsbedürftiger von Seite der Heimatbehörden einzig und allein mit Rücksicht auf das Wohl des zu Versorgenden, unbeeinflußt durch Nebenrücksichten fiskalischer Natur, erfolgen würde, den andern, daß nur so der Gedanke des Gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen: die Vormundschaft solle am Wohnsitze des Vögtlings geführt werden und nötigenfalls an die Wohnsitzbe¬ hörde übergehen, zum Durchbruch kommen wird. (Vergl. hiezu die zutreffende Bemerkung in Blumer=Morels Handbuch des Schweizerischen Bundesstaatsrechtes, I, 2. Aufl., S. 430; 3. Aufl., S. 551.)
5. Schließlich darf wohl auch darauf hingewiesen werden, daß die Bundesverfassung, Art. 46, selber den nahen Zusammenhang der civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent¬ halter mit der Doppelbesteuerung zum Ausdruck bringt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Zur Erhebung der Erbschaftssteuer aus dem Nachlasse des am
14. Februar 1900 in Spiez gestorbenen Johann Rudolf Passa¬ vant von Basel wird der Kanton Baselstadt ausschließlich berech¬ tigt erklärt, und der Steueranspruch des Kantons Bern somit abgewiesen.