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73_I_13

BGE 73 I 13

Bundesgericht (BGE) · 1946-10-11 · Deutsch CH
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12 Staatsrecht.

6. - Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob auch die yom Beschwerdeführer erhobene Rüge rechtsungleicher Behandlung begründet wäre. :. - Die Beschwerde ist dahin gutzuheissen, dass die heiden angefoohtenen Verfügungen des Obergerichts auf- gehoben werden. Das Obergericht wird über das am

11. Oktober 1946 gestellte Begehren des Beschwerdeführers um Zulassung zum Rechtspraktikum im Kanton Luzem, und zwar im Sinne vorstehender Erwägungen, nochmals zu befinden haben ; dabei wird auch zu entscheiden sein von welchem. Zeitpunkt an die Zulassung wirksam sein soll: Über diese Frage hat sich das Obergericht noch nicht aus- gesprochen· ~ sie kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde. wird gutgeheisSen und die Entscheide des Obergerichts des Kantons Luzem vom 24. Oktober und

18. November 1946 werden aufgehoben. Vgl. Nr. 5. -Yoir n° 5. TII. AUSÜBUNG DER. WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICEDES PROFESSIONS LIBERALES Vgl. Nr. 1. - Voir n° 1. Doppelbesteuerung. N° 2. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 13

2. Urteil vom 23 • .Januar 1947 i. S. Dlwitschll gegen Kantone Dem und UrI. Doppelbe8teuerung (Art. 46 Abs. 2 BV). Ausscheidung der Steuerbefugnis zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Liegenschaftskanton bei der Erbschaftssteuer. DO'Uble impositi,on (art. 46 al. 2 CF). Partage de la souverainete fiscale, pour I 'impöt successoral, entre le ,canton Oll le defunt a eu son dernier domicile et le canton Oll se trouvent les immeubles. Dcrppia imposta (art. 46 cf. 2 CF). Divisione delIa sovranita fiscale, per l'imposta successoria, tra il Cantone ove il defunto ha avuto il suo. ultimo domicilio e il Cantone ove sono situati gli immobili. A. - Der am 9. März 1945 an ~inem Wohnort in An- dermatt verstorbene Franz Bluntschli hinterliess als ein- zige gesetzliche Erben je zur Hälfte seinen Vater Georg Bluntschli und seinen Bruder Rudolf Bluntschli. Nach dem von einem bernischen Notar aufgenommenen Inventar setzt sich das Nachlassvermögen wie folgt zusammen: Aktiven : Liegenschaft in Thun . . . . . . . . . . . . Wertschriften, Guthaben und persönliche Habe zusammen Passiven : Bestattungskosten, Steuern Reines Nachlassvermögen Fr. 37750.- » 80144.26 Fr. 117894.26 » 5 743.26 Fr. 112 151.- ----- Dütöh Vertrag vom 13. Juli 1945 teilten die beiden 1llrberl. &m von ihnen wegen einer weiteren Rückstellung fÜ1' BWOOrn nur mit Fr. 111,000.- bewerteten Nachlass in der Weise, dass Rudolf Bluntschli, der Bruder des Erblas- SM.; Wertschriften im Betrag von Fr. 55,500.- und Georg

14 Staatsrecht. Bluntschli, der Vater~ die Liegenschaft, das übrige beweg- liche Vermögen sowie die Nachlassschulden übernahm. ,B. - Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ging bei der Berechnung der im Kanton Bern zu entrichtenden Erbschaftssteuer vom Wert der in Thun gelegenen Lie- genschaft von • . . . . . . . . . . . Fr. 37,750.- aus, zog davon denjenigen Teil der Nach- lassschulden ab, der dem Verhältnis des Liegenschaftswertes zu den gesamten N ach- lassaktiven entspricht, nämlich 32,02 % von Fr. 5,743.26 = ......... , » 1,839.- und gelangte so zu einem im Kanton Bern steuerbaren reinen NachIassvermögen von Fr. 35,911.- Gestützt hierauf eröffnete die Steuerverwaltung den Erben am 12. Oktober 1945, dass die von ihnen zu ent- richtende Erbschaftssteuer wie folgt festgesetzt worden sei: Name des Erben Steuerbarer Steue#'- SteUM'- VermögeJn8an/aU Batz betrag Georg Bluntschli, Vater des Erb.Ia.ssers. . . . . . . Fr. 17955.50 5% Fr. 897.75 Rudolf Bluntschli, Bruder des Erblassers. . ... » 17955.50 7%% » 1 346.65 zusammen Fr. 35 911.~ Fr. 2244.40 Oi - Nach dem urnerischen Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 2. Mai 1926 /6. Dezember 1936 (EStG) unterliegen nur die an die Seitenlinien (und an Nichtverwandte), dagegen nicht die an Aszendenten und Deszendenten fallenden Erbschaften und Vermächtnisse der Erbschaftssteuer (Art. 1 und 5 EStG). Am 26. September 1945 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Uri den Erben des Franz Bluntschli mit, dass die Erbschaftssteuer auf der Hälfte des Nachlasses, d. h. auf Fr. 55,000.-, zu dem für Geschwister geltenden Ansatz (5 % nebst Progressionszuschlag) zu entrichten sei. Hie- gegen rekurrierte Rudolf Bluntschli, der Bruder des Doppelbesteuerung. N° 2. Erblassers, unter Berufung auf das Doppelbesteuerungs- verbot an den Regie~at des Kantons Uri mit dem Antrag, bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens sei die Liegenschaft in Thun im Schätzungswert von Fr. 37,750.- auszuscheiden und demgemäss der im Kan- ton Uri steuerbare Nachlassanteil des Rekurrenten auf Fr. 36,125.- festzusetzen. Der Regierungsrat des Kantons Uri wies den Rekurs durch Entscheid vom 20. Dezember 1945 mit folgender Begründung ab: Nach Art. 10 EStG berechne sich die Erbschaftssteuer auf Grund des endgültig bereinigten Inventars und des Teilungsvertrags. Das Inventar habe ein Reinvermögen von Fr. 112,151.- ergeben; die Tei- lungssumme betrage Fr. Hl,ooO.-. Erbschaftssteuer- pfiichtig sei nach Art. 5 EStG nur der Bruder des Erb- lassers, der gemäss Erbteilungsvertrag vom 13. Juli 1945 die Hälfte des NachIassvermögens = Fr. 55,000.- in Wertschriften, also in beweglichem -Vermögen, erhalten habe. Die andere Hälfte des Nachlasses, bestehend aus der Liegenschaft und dem übrigen beweglichen Vermögen, sei dem Vater des Erblassers zugewiesen worden. Da dessen Erbteil und damit die Liegenschaft in Thun der Erbschafts- steuer im Kanton Uri nicht unterliege, könne von einer Doppelbesteuerung, d. h. der gleichzeitigen Besteuerung des gleichen Objektes durch die Kantone Uri und Bern keine Rede sein. D. :- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. Januar 1946 beantragt Rudolf Bluntschli, der Entscheid des Re- gierungsrates des Kantons Uri vom 20. Dezember 1945 sei wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV aufzuheben und es sei festzustellen, dass die der urnerischen Erb- sohaftssteuer unterliegende Nachlasshälfte des Beschwerde- führers derart zu berechnen sei, dass vom.reinen Nachlass- vermögen vorab der Wert der in Thun befindlichen Liegen- schaft abzuziehen sei; eventuell möge das Bundesgericht die steuerrechtliche Zugehörigkeit des Beschwerdeführers für heide Kantone verbindlich bestimmen.

J6 Staatsrecht. E. - Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Bern richte: Der Regierungsrat des Kantons Uri schliesst auf Ab- weisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen den Kanton Uri richte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Der Regierungsrat des Kantons Uri wendet zu Unrecht ein, der Beschwerdeführer habe das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde dadurch verwirkt, dass er die Beschwerde nicht im Anschluss an die bernische Veran- lagung erhoben und diese Veranlagung auch nicht durch ein kantonales Rechtsmittel angefochten habe. Der Kanton Uri ist zur Erhebung dieser Einrede nicht legitimiert, da die angebliche Verwirkung des Beschwerderechts, die nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (nicht ver- öffentlichtes Urteil vom 20. Mai 1943 i. S. Sajani), jeden- falls nur gegenüber dem Kanton Bern eingetreten wäre und daher nur von diesem Kanton geltend gemacht werden könnte. Die Einrede ist zudem offensichtlich unbe- grün.det~

2. - Der Beschwerdeführer, der sich zur Hauptsache auf Art. 46 Abs. 2 BV beruft, beschwert sich nebenbei auch wegen Verletzung ~on Art. 4 BV. Auf diese Rüge kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil in der Be:. schwerdebegründurtg nioht darzutun versucht wird, inwie- fern Art. 4 BV duroh die urnerische oder bernische Veran- lagung Yerletzt sein soll (Art. 90 lit. bOG). Ob auf die Be- schwerde a,Us Art. 4 BV auch deshalb rliäht einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer die kantöiiälen Instanzen weder im Kanton Bern noch im Kanton Uri ersohöpft hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

3. - Die Erbsohaftssteuer des Kantons Uri wird nicht vom Nachlass als !Solchem, sondern von den einzelnen Erben erhoben, welche als Steuersubjekte zu betrachten sind. Das gleiche gilt auch für die bernische Erbschafts- Doppelbesteuerung. N0 2. 17 steuer, die wie diejenige Uris und der meisten Kantone als Erbanfall- und nicht als Nachlasssteuer ausgesta1i;et ist (vgl. die Zusammenstellung im bundesrätlichen Entwurf eines BG. über die Finanzierung der Alters- und Hinter- lassenenversicherung, BBI 1946 II 627/8). Das ergibt sich klar aus Art. 5 des bernischen Erbschaftssteuergesetzes, wonach derjenige erbschaftssteuerpfiichtig ist, welcher nach Massgabe des Art. 1, d. h. von Todes wegen Vermögen erwirbt. Ist aber sowohl bei der bernischen wie bei der urnerischen Erbschaftssteuer der einzelne Erbe Steuersub- jekt, so lässt sich im vorliegenden Fall das Bestehen einer unzulässigen Doppelbesteuerung nicht bestreiten, denn vom Beschwerdeführer verlangen Erbschaftssteuer, der Kanton Bern auf einem Vermögens- anfall von . . . . . . . . • . . . Fr. 17,955.50 der Kanton Uri auf einem solchen von )} 55,000.- beide Ka,ntone_ zusammen also auf. . Fr.72,955.5(), während der Beschwerdeführer, wenn er der Steuerhoheit nur eines der beiden Kantone unterstände, bloss für die Hälfte des reinen Nachlassvermögens, d. h. für rund Fr. 56,000.- Erbschaftssteuer zu entrichten hätte.

4. - Nach der bundesgerichtlichen Prms ist grund- sätzlich derjenige Kanton zur Erhebung der Erbschafts- steuer berechtigt, in detn. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte und wo deshalb der Erbgang eröffnet wurde (BGE 2 S. 18, 5 8. 414, 27 I 42. 32 I 535, 51 I 304, 59 I 211). Eine Ausnahme macht die Pra,xis nur bezüglich der in einem andern Kanton oder im Ausland gelegenen Liegenschaften. DieSe unterliegen der Erbschaftssteuer am Orte ihter La.ge (l3GE 3 S. 24, 10 S. 447, 20 S. 14, 29 I

140) und dmfen am Orte der Eröffnung des Erbgangs nicht besteuert werden, gleichgültig ob a:m Orte ihrer Lage eine Erbschaftssteuer erhoben wird oder nicht. Da sodann die Erbschaftssteuer nur vom reinen Vermögen erhoben wird, kann bei geteilter Steuerhoheit jeder Kanton die Steuer 2 AB 73 I - 1947

18 Staatsrecht. nur soweit erheben~ als die seiner Steuerhoheit unterste- henden Nachlassteil~ mit Rücksioht auf den gesamten Naohlass reines Vermögen darstellen; es findet also, ähn- lioh wie bei der Vermögenssteuer, ein proportionaler Sohuldenabzug statt (BGE 10 S. 447, 29 I 140, 39 1582).

5. - Mit diesen vom Bundesgerioht bisher aufgestellten Steueraussoheidungsgrundsätzen steht weder die urnerisohe nooh die bernische Veranlagung im Widerspruch. Die vom Besohwerdeführer beanstandete Doppelbesteuerung ist darauf zurückzuführen, dass der Kanton Bern bei der Be- stimmung seines Anteils als steuerbare Vermögensver- mehrung der Erben den Erbsohaftserwerb gemäss Art. 560 ZGB betrachtete, duroh den der Besohwerdeführer und sein Vater Gesamteigentümer der t.n Thun gelegenen Lie- gensohaft geworden sind (Art. 602 ZGB ;BGE 70 TI 269), während der Kanton Uri in Anwendung von Art. 10 seines Erbschaftssteuergesetzes auf das Ergebnis der Erbteilung abstellte, bei weloher die Liegensohaft dem Vater und dem Besohwerdeführer aussohliesslioh bewegliohes Vermögen zugewiesen wurde. Der Regierungsrat des Kantons Uri glaubt, dass bei diesem Konffikt dem umerisohen Recht der Vorrang vor dem bernisohen gebühre, da sioh im Kanton Uri das allge- meine Erbsohaftssteuerdomizil und im Kanton Bern nur ein Spezialsteuerdomizil befinde. Dieser Auffassung kann nicht beigepffiohtet werden. Die Grundsätze, nach denen die Steuerhoheit zwischen mehreren Kantonen abzu- grenzen ist, sind bundesreohtlioher Natur. Sie sind, solange das in Art. 46 Abs. 2 BV vorgesehene Bundesgesetz nioht erlassen ist, vom Bundesgericht aufzustellen, wobei auf die Besonderheiten der in Frage stehenden kantonalen Steuer- rechte nur soweit Rücksioht zu nehmen ist, als dies für die Lösung des Streitfalles unbedingt notwendig ist. Im vor- liegenden Falle sind keine zwingenden Gründe ersichtlioh, die das Bundesgericht davon abhalten könnten, die eine oder andere der von den beteiligten Kantonen angewen- deten Methoden der Steuerausscheidung zum allgemeinen Doppelbesteuerung. N° 2. 19 Grundsatz zu erheben. Beide Methoden sind mit dem We- sen der Erbschaftssteuer und mit deren Ausgestaltung in den verschiedenen kantonalen Steuergesetzen vereinbar. Da eine andere als diese beiden Methoden von keiner Seite vorgeschlagen wird und auch kaum in Frage kommen dürfte, ist daher einzig zu prüfen, welche von ihnen den in Betracht kommenden Verhältnissen am besten entspricht und den Vorzug verdient. Geht man hievon aus, so kann es nioht zweifelhaft sein, dass es einfacher und auoh zweckmässiger ist, wenn man, . wie es der Kanton Bern getan hat, auf die Zusammen- setzung des unverteilten Nachlasses und die Anteile der Erben an diesem abstellt. Wollte man die Steuerhoheit auf Grund der den Erben durch den Teilungsvertrag zuge- wiesenen Anteile bestimmen, so würde die Steuerausschei- dung . unter Umständen lange Zeit in der Schwebe bleiben, da die Erben den Zeitpunkt der Teilung grundsätzlioh frei bestimmen können (BGE 61 II 169; vgl. immerhin 62 II

130) und unter gewissen Voraussetzungen zur Verschiebung der Teilung sogar verpffiohtet sind (Art. 604 Abs. 2, 605 ZGB). Das Abstellen auf die Erbteilung hätte sodann zur Folge, dass die Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen dem Liegensohaftskanton und dem Kanton des letzten Wohn- sitzes des Erblassers vom Willen der Erben abhängig wäre. Diese könnten zunächst einen zu einer für sie günstigeren Steueraussoheidung führenden Teilungsvertrag absohlies- sen und dann, nach Erhebung der Erbschaftssteuer, eine neue Teilung vereinbaren. So hätte z. B. im vorliegenden Falle, damit im Kanton Uri weniger Erbschaftssteuer zu entrichten gewesen wäre, der Beschwerdeführer die Lie- gensohaft bei der Teilung übernehmen und sie in der Folge an den Vater veräussern können. Selbst wenn hierin ·eine unzulässige Steuerumgehung zu erblioken wäre und die umgangene Steuer nachgefordert werden könnte (was zweifelhaft ist), so würden damit jedenfalls unerwünschte Weiterungen entstehen, da die ursprüngliohe, auf dem Erb- teilungsvertrag beruhende Steueraussoheidung wieder in

20 Staatsrecht. Frage gestellt würde und neu vorgenommen werden müsste. Es ersoheint daher als riohtig, die Steuerhoheit auf Grund der Zusammensetzung desunverteilten Nachlasses und der Anteile der Erben an diesem abzugrenzen. Diese Me- thode kommt aussohliesslioh in Betraoht, wenn die Nach- lassliegensohaft vor der Teilung veräussert wird, und hat weiter den Vorteil, dass die Steueraussoheidung, von we- nigen Ausnahmen (Testamentsanfechtung) abgesehen, so- fort nach Ablauf der Frist zur Aussohlagung der Erbsohaft vorgenommen werden kann und dem Willen der Erb~n entrüokt ist. Das Bundesgerioht hat in einem Falle, wo eine aus einer Liegensohaft und bewegliohem Vermögen zusammengesetzte Erbsohaft mit versohiedenen, auf etne Geldsumme lautenden Vermächtnissen belastet war, ent-, sohieden, dass jeder Vermäohtnisnehmer für denjenigen Teil des Vermäohtnisses, der dem Verhältnis des Liegen- sohaftswertes zu den gesamten Naohlassaktiven entsprioht, vom Liegensohaftskanton und nur für den Rest vom Kan- ton des letzten Wohnsitzes des Erblassers besteuert werden dürfe (nioht veröffentliohte Urteile vom 28. September 1934 i. S. Katholischer Konfessionsteil des Kantons St. Gallen und Konsorten Erw. 9 und i. S. Sennhauser Erw. 10). Zieht man in Betracht, dass die Vermächtnis- nehmer durch den Erbgang nur einen obligatorisohen An- spruoh auf Ausriohtung des Legates erwerben (Art. 562 ZGB), so reohtfertigt es sich umso mehr, bei der Abgren- zung der Steuerhoheit über die Erben, die unmittelbar durch den Erbgang Gesamteigentümer der einzelnen Nach- lassgegenstände werden (Art. 560, 602 ZGB), auf die Zu- sammensetzung des 'unverteiltenNachlasses und nioht auf die durch die Erbteilung vereinbarte Zuweisung der Nach- lass aktiven abzustellen.

6. - Daraus folgt, dass die vorliegende Besohwerde gegenüber dem Kanton Bern abzuweisen und gegenüber dem Kanton Uri grundsätzlich gutzuheissen ist. Der Ent- scheid des Urner Regierungsrates vom 20. Dezember 1945 ist daher aufzuheben. Nicht entsprochen werden kann Doppelbesteuerung. N0 2. 21 dagegen dem Begehren des Beschwerdeführers, dass für die Berechnung seines im Kanton Uri steuerbaren Erban- falles der ganze Wert der Liegenschaft vom reinen Nach- lassvermögen abzuziehen sei, denn das liefe darauf hinaus, dass der Kanton Uri die vollen Nachlassschulden und nicht nur einen verhältnismässigen Anteil derselben abziehen müsste. Der Beschwerdeführer hat vielmehr im Kanton Uri die Erbschaftssteuer zu entrichten für die Hälfte des beweglichen Nachlassvermögens, vermindert um denjeni- gen Teil der Nachlassschulden, der dem Verhältnis des beweglichen Vermögens zu den gesamten NachIassaktiven entspricht. Da unbestrittenermassen der Wert der Liegen- schaft 32,02 %, das bewegliche Vermögen also 67,98 % der Nachlassaktiven ausmacht und die Nachlasssohulden Fr. 5743.26 betragen, berechnet sich der im Kanton Uri steuerbare Erbanteil des Beschwerdeführers wie folgt : Bewegliches Nachlassvermögen . . . . . . . . Fr. 80144.- Verhältnismässiger Schuldenabzug 67,98 % von Fr. 5743.26 = . , . . . . •. » 3 904,- Im Kanton Uri steuerbares reines Nachlassver- mögen . . . . . . . . . . . . . . " . . , Fr. 76240.- Anteil des Beschwerdeführers hieran die Hälfte = » 38 140.-

7. - Der Besohwerdeführer ist im Rekurs an den urne- rischen Regierungsrat davon ausgegangen, dass der Pro- gressionszuschlag sich auf Grund des Wertes des im Kanton Uri steuerbaren Vermögensa:nfalles bestimme. Es ist hier nicht zu prüfen, ob diese' Auslegung von Art. 7 EStG richtig ist. Bemerkt sei lediglich, dass aus dem Gesichts- punkt von Art. 46 Abs. 2 BV nichts dagegen einzuwenden wäre, wenn der Kanton Uri den seiner Steuerhoheit unter- stehenden Vermögensanfall von Fr. 38,140.- mit dem- jenigen Progressionszuschlag besteuern sollte, der anwend- bar wäre, wenn der Beschwerdeführer für die volle Hälfte des Fr. 112,151.- betragenden Nachlassvermögens, also für Fr. 56,075.-, im Kanton Uri steuerp:ßichtig wäre.

22 Staatsrecht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde ~ gegenüber dem Kanton Bern abge- wiesen und gegenüber dem Kanton Uri in dem Sinne gut- geheissen, dass der Entscheid des Regierungsrates vom

20. Dezember 1945 aufgehoben und der im Kanton ud Bteuerbare Anteil des Beschwerdeführers am Nachlass des FraIiz Bluntschli auf Fr. 38,140.- festgesetzt wird. V. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELEOTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

3. Aue, du 13 filmer 1947 dans la cause GIasson el eonsorts contre Grand Conseil du eanmn de Frlbourg. Initiative oonstitutionnelle sn droit jribO'Ull'geois.

1. Initiative 8. rafere. Pouvoir du Grand Conseil, 8. la suite de la premiere votation populaire admettant le principe de la revi- sion, d'~ter le nouveau texte constitutionnel A soumettre au peuple en seconde votation (consid. 2).

2. Limites de ce pouvoir: elaboration du texte « dans le sens de l'initiative ». Presentation de la question da.ns la votation preJiminaire (consid. 3).

3. Texte e:Ia.bora par 1e Grand Conslilil s'ooartant, sous divers rapports, de la volonte des auteurs de l'initiative (introduction du referendum en matiere financiere). (Consid. 4.)

4. Droit du Grand Conseil de pr6senter un contre-projet ? d'user de son droit d'initiative propre immediatement apres que l'initiative popula.ire 80 abouti ? (Consid. 5.) VerfassungBinitiative nach /reiburgiachem . Reckt.

1. Referendumsinitiative. Befugnis des Grossen Rates, auf Grund der ersten, die Revisionsfrage bejahenden Volksabstimmung den neuen Verfassungstext, der dem Volke zur zweiten Abstim- mung vorzulegen ist, auszuarbeiten. (Erw. 2.)

2. Schranken dieser Befugnis: Ausarbeitung des Textes «im Sinne der Initiative ». Formulierung der Frage in der Vorabstimmung. (Erw. 3.)

3. Vom Grossen Rate ausgearbeiteter Text, der sich in verschie- denen Beziehungen vom Willen 'der Initiant~ entfernt (Ein- führung des Finanzreferendums). (Erw. 4.) Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 3. 23

4. Befugnis des Grosäen Rates, einen Gegenentwurf vorzulegen? - sein. eigenes Initiativrecht unmittelbar nach dem Zustande- kommen der Volksinitiative auszuüben? (Erw. 5.) Iniziativa costimzionaU Becondo ü diritto jriburgkese.

1. Iniziativa aiJ, referendum. Potere deI Gran Consiglio di stabilire, in seguito alla prima. votazione che ammette il principio della revisione, il nuovo testo costituziona.le da sottoporre 801 popolo in seconda votazione (consid. 2).

2. Limiti di questo potere : elaborazione deI testo u nel SeID!o dell'iniziativa D. Tenore della domanda neUa votazione preli- minare (consid. 3).

3. Testo elaborato dal Gran Consiglio ehe si scosta, sotto diversi aspetti, dalla volont&. degli autori dall'iniziativa. (introduzione deI referendum in materia finanziaria). (Consid. 4.)

4. Diritto deI Gran Consiglio di presentare un controprogetto ? d'usare deI suo proprio diritto d'iniziativa subito dopo ehe e riuscita l'iniziativa popolare ! (Consid. 5.) A. - La Constitution fribourgeoise du 7 mai 1857, dans son titre VI, dispose ce qui suit au sujet de 1& revision de la Constitution : «Art. 78. La. Constitution peut toujours Mre revisee en totalite ou en partie. Dans ce dernier cas, les articles dont la revision est demandee doivent EItre spooialement designes. Art. 79. La. revision totale ou partielle peut avoir lieu: 10 lorsqu'elle est demandee, suivant les prescriptions de la loi, par 6000 citoyens a.ctifs au moins ; 20 lorsqu'elle est dkretee par le Grand Conseil. Dans l'un comme dans l'autre cas,la question de savoir si la. Constitution doit EItre revisee est soumise au peuple et si la majorite absolue des citoyens a.ctifs,prenant part Ala votation, se prononce pour l'affirmative, i1 est proeede 8. Ja revision dans les formes et les dela.is etab1is par la loi et sous reserve des articles sWvants. Art. 80. La revision totale se fait par une Constituante qui est elue de la mame manier.e que le Grand Conseil. Art. 81. Si le projet de Constitution revis6eest rejete par Ja. majoriM des citoyens a.ctifs prenant part A la. votation, la mame assemblee constituante en eIabore un second. Si ce second projet est eilcore .rejete, il est procede a l'election d'une nouvelle Constituante. Art. 82. La. revision partielle se fait par le Grand Conseil. Les articles A reviser sont soumis 8. deux deliberations, A un intervalle de six mois. Le projet des articles revis9s, adopte par le Grand Conseil, est soumi!J 8. l'a.cceptation du peupl!3 qui procMe 8. ce vote apres l'expiration d'un mois au moins depuis la seconde de1iberatio~. Si la majorite des citoyens a.ctifs prenant parta la votatIon se prononce pour l'a.cceptation, les articles revises sont promulgues et font partie· int6grante de la Constitution. »