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Staatsrecht.
IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN
VO.RMUNDSCHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER
KANTONE
CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES
TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS
28. Urteil vom 7. Mai 1945 i. S. Waisenamt Krummenau gegen
Waisenamt Wädenswil.
Art. 377, 27 ZGB. -
Die Belassung des pflegebedürftigen Mündels
in einer Anstalt durch die Vormundschaftsbehörde enthält
keine Zustimmung derselben zum Wohnsitzwechsel, auch
dann nicht, wenn der Anstaltsaufenthalt längere Zeit andauert.
Art. 377, 26 ce. -
L'autorite tutelaire qui laisse dans un etablis-
sement le pupille dont l'etat nooessite des soins, ne consent pas
de ce seu! fait a. un changement de domicile, le sejour filt-il
prolonge.
Art. 377, 26 ce. -
La circostanza ehe l'autorita tutoria lasci
un pupillo bisognoso di eure in uno stabiIimento sa.nitario non
va interpretata per se sola come consenso al cambiamento
di domicilio, e ci<> anche se il soggiorno nel luogo di cura sia
prolungato.
A. -
Der 1900 geborene deutsche Staatsangehörige
Friedrich Rechenmacher ist geistig beschränkt und bedarf
dauernder Anstaltspfiege. Er wohnte früher in Wädenswil
und wurde im Jahre 1912 in die Anstalt « Johanneum»
in Neu St. Johann (Gemeinde Krurnmenau) verbracht.
Hier wurden auch seine Schriften deponiert. Als seine Mut-
ter im Jahre 1937 starb, stellte der Bezirksrat von Horgen
Rechenmacher unter Vormundschaft, unter Ernennung
des Bruders Dr. Rechenmacher in Zürich zum Vormund.
Erstmals im Jahre 1942 verlangte das Waisenamt Krum-
menau von der Vormundschaftsbehörde von Wädenswil
die Übertragung der Vormundschaft. Sowohl dieses wie
spätere Begehren wurden abgelehnt, letztmals Init Ent-
scheid des Waisenamtes Wädenswil vom 18. April 1945.
B. -
Mit staatsrechtlicher Klage vom 23. April 1945
beantragt das Waisenamt Krummenau, dass die Vormund-
Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N° 28.
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schaft über Rechenmacher ihr übertragen werde., Die
Anstalt Johanneum sei eine öffentliche Anstalt und deren
Insassen seien nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über
Fremdenpolizei und Niederlassung melde- und schriften-
abgabepflichtig. Auch Rechenmacher habe seine Ausweis-
schriften in Krummenau hinterlegen müssen. Es bestehe
insoweit ein Unterschied zu andern Heil- und Pfiege-
anstalten, wo die Anstaltsinsassen nicht anmeldepflichtig
seien~ Auch die Kosten der Unterbringung würden aus
eigenen Mitteln des Mündels bestritten. Zudem unterhalte
Rechenmacher zur früheren Wohngemeinde Wädenswil
seit Jahren keine Beziehungen mehr, und gedenke dauernd
im Johanneum zu verbleiben. Der Vormund sei Init der
Übertragung der Vormundschaft an Krummenau einver-
standen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Als staatsrechtliche Klage im Sinne von Art. 83
lit. e OG konnte das Begehren um Übertragung der Vor-
mundschaft an den Entscheid des Waisenamtes Wädenswil
angeschlossen werden, ohne dass vorher der kantonale'
Instanzenzug erschöpft werden musste (BGE 39 168). Das
Waisenamt Krummenau ist als Vormundschaftsbehörde
des tatsächlichen Aufenthaltes des Mündels zur Klage
auch legitiIniert; einer Vertretung durch den Regierungs-
ratdesKantons St. Gallen bedurfte es nicht (BGE 56 1174).
2. --,. Da Rechenmacher bevormundet ist, befindet sich
sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde in
Wädenswil. Für den Wechsel des Wohnsitzes genügte die
Zustimmung des Vormundes nicht, auf die sich die Klä-
gerin u. a. für ihr Begehren beruft; es bedarf hiezu viel-
mehr des Einverständnisses der Vormundschaftsbehörde.
Sie kann freilich nicht bloss ausdrücklich, sondern auch
stillschweigend erteilt und gegebenenfalls darin erblickt
werden, dass die Behörde eine dauernde Abwesenheit des
Mündels vom Orte ihres Sitzes, etwa bei Verwandten oder
in einer Familie duldet, d. h. dadurch, dass· sie derartige
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Staatsrecht.
Beziehungen der bevormundeten Person zu einem andern
Ort bestehen lässt, dass für diese, wäre der Wohnsitz nicht
naQh Art. 25 Abs. 1 ZGB, sondern nach Art. 23 ebenda zu
bestimmen, ein Wohnsitz begründet worden wäre (BGE
27 I 43,33 I 120, 34 1733, 36 172, 39 171, 607, 5411348,
56 I 177). Dafür genügt jedoch die Tatsache allein noch
nicht, dass die Vormundschaftsbehörde das Mündel in
der Anstalt Johanneum belassen hat, wo es sich schon vor
Errichtung der Vormundschaft aufhielt" (BGE 33 I 120).
Die Regel des Art. 26 ZGB, wornach die Unterbringung
einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Wohn-
sitz zu begründen vermag, gilt nicht nur für Handlungs-
fähige, sondern noch mehr für bevormundete Personen.
Für sie war die Vorschrift ursprünglich allein vorgesehen
(HOLENSTEIN, Der" privatrechtliche Wohnsitz im schwei-
zerischen Recht S. 38 f.). Es sollte damit vermieden wer-
den, dass bei der Unterbringung des Mündels durch die
Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Inte-
ressen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend
seien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren
die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der
Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des
Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, soweit er Personen
mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke
nach zwingender Natur, im Gegensatz zur Ordnung des
Wohnsitzes bei Studienaufenthalt (EGGER zu Art. 26 ZGB
Note 5, HOLENSTEIN am angeführten Orte S. 87). Die
Tatsache, dass dem Mündel nach dem Tode seiner Mutter
ein Vormund bestellt wprde, spricht gerade gegen die Ein-
willigung der Behörde zu einem Wechsel des Wohnsitzes.
Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn
sich Rechenmacher nicht in einer Anstalt, sondern in einer
Familie oder bei Verwandten aufhielte, und dieser Aufent-
halt nicht bloss vorübergehend, sondern auf die Dauer
berechnet gewesen wäre (BGE 34 1737,36 172, 56 I I80).
Am hievor Ausgeführten vermag der Umstand nichts
zu ändern, dass die Anstalt Johanneum keine öffentliche,
Streitigkeiten zwischen Vormundsohaftsbehörden. N° 28.
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sondern eine private Anstalt ist, und dass die Kosten des
Aufenthaltes aus eigenen Mitteln des Mündels bestritten
werden. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass
unter gleichen Verhältnissen Personen, deren Unterbrin-
gungskosten aus öffentlichen Mitteln aufgebracht we:t:den
müssen, mit Bezug auf die Frage des Wohnsitzwechsels
anders zu behandeln wären, als solche, die jene Kosten
aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermögen.
"
Ebenso ist unerheblich; dass Insassen privater Anstalten
nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über Niederlassung
und Fremdenpolizei zur Anmeldung und zur Abgabe der
Ausweisschriften verpflichtet sind. Denn darauf ist, wie
ebenfalls wiederholt ausgesprochen wurde, für die Bestim-
mung des Wohnsitzes einer Person, sei sie handlungsfähig
oder nicht, nicht abzustellen (BGE 39 I 72, 69 I 14). Eben-
sowenig vermag an der Fortdauer des bisherigen Wohn-
sitzes etwas zu ändern, dass das Mündel seit dem Tode
seiner Mutter zum früheren Wohnort Wädenswil keine
besondern persönlichen Beziehungen mehr unterhält, nach
den Klageanbringen auch persönlich in der Anstalt zu
verbleiben wünscht, und sich daselbst nun bereits 33 Jahre
lang aufgehalten hat, ferner," dass es dort von der Vor-
mundschaftsbehörde . voraussichtlich belassen wird, wenn
sie dies als im Interesse des Mündels liegend findet. Dem
Fehlen besonderer persönlicher Beziehungen zu Wädenswil
kann deswegen keine Bedeutung zukommen, weil nach
Art. 376 ZGB die Rechtsbeziehung des Wohnsitzes, und
nicht die tatsächliche des ständigen Aufenthaltes den
Kompetenzgrund für die Bevormundung abgibt. Der
Annahme, dass der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt
der BeVOrfilundting als Wohnsitz des Mündels zu gelten
hätte, stand äber bei Begründung der Vormundschaft
Art. 26 ZGB entgegen. Ob das Mündel urteilsfähig ist und
ob daher sein allfälliger Wille, ih der Anstalt zu bleiben,
rechtlich beachtlich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn
bei bevormundeten Personen spielt nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts der Wille des Bevormundeten
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AS 71 I -
1945
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege_
in der Frage des WohnSitzes (entgegen der Auffassung von
KAUFMANN zu Art. 377 ZGB Note 7 a und HOLENSTEIN
S. 112 Note 67 ff.) kenie Rolle. Dieser bestimmt sich nach
einem gesetzlichen Kriterium, dem Sitz der Vormund-
schaftsbehörde oder ihren Anordnungen (BGE 56 I 178).
Daran muss jedenfalls für Fälle festgehalten werden wo
wie hier das Mündel in einer Anstalt untergebrach~ ist
und dieser tatsächliche Aufenthalt auch mit dem Wohn-
sitz des Vormundes nicht zusammenfällt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird abgewiesen.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
29. Arr~t du 4 mai 1945 dans la cause Bondallaz. contre Geneve.
Ta:c,e
~'eumption. du ~ervWe militair.e, 6Il:oneration: Lorsqu'il
s agrt de determmer SI un indigent selon l'art. 2 Iit. a LTM n'est
I!as en etat. de subvenir ~ ses .besoins, le revenu realise pendant
l annee qUl a preOOde 1 assuJettissement ne saurait etre pris
pour ba,se exclusive.
Militär1?flichtersatz: Bei Beurteilun~ des Anspruches auf Steuer-
befreI~g ~egen Mittellosigkeit (Art. 2, lit; a MStG) ist ein
allfällIg seIt Ablauf des .Steuerbemessungszeitraumes einge-
tretener Erwerbsausfall mltzuberücksichtigen.
Bundesrechtliche Ahgaben. N0 29.
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Esonero dal pagamento deUa tassa d'esenzione dalservizio militare :
Dovendosi decidere se un indigente sill. in grado di provvedere
al proprio sostentamento, il reddito conseguito durante l'anno
precedente l'imposizione fiscale non e da considerare come base
esclusiva di giudizio. Art. 2 lett. a LF sulla tassa d'esenzione
dal servizio militare.
A. -
Alfred Bondallaz, domicilie a Genev:e, ne en 1906,
precedemment fonctionnaire dans l'ad:minlstration du
canton de Geneve, fut atteint d'une affection tuberculeuse
et mis a la retraite a partir du l er avril 1940. Il touche
une pension de la CIA (Caisse de prevoyance du personnel
enseignant de l'instruction publique et des fonctionnaires
de l'administration du canton de Geneve). Il est actuelle-
ment divorce et n'a pas de charges de familIe.
La Commission de recours du canton de Geneve, statuant
le 21 mai 1943 sur la taxe d'exemption de l'annee 1943,
avait retenu que le revenu du recourant en 1942 etait de
1484 fr., montant de la pension de retraite, plus 500 fr.
de gain accessoire et avait dispense Bondallaz de la taxe
d'exemption en vertu de l'art. 2 lit. a LTM pour l'annee
1943.
Le 9 fevrier 1945, Ja Commission de recours, statuant
sur la taxe de l'annee 1944, retint que le revenu du recou-
rant s'etait eleve en 1943 a 1600 fr., montant de la pension
de retraite, auquel il faut ajouter 700 fr. de gain accessoire,
et refusa la dispense de la taxe demandee par le recourant
en vertu de l'art. 2 lit. a LTM.
B. -
Dans son recours de droit administratif forme
contre cette derniere decision, A. Bondallaz, represenM
par Me Hirsch, avocat a Geneve, requiert, en vertu de
I'art. 2 lit. a LTM, Ia dispense de la taxe qui lui a eM
refusee par l'autorite cantonale.
Le recourant expose que sa sante est precaire, qu'il est
encore sous contröle medical et qu'il est secouru par ses
parents. II affirme que, depuis le 1 er mai 1943 et notamment
en l'annee 1944, il a du s'abstenir de toute activite lucrative
et n'a plus realise de gain en sus de sa pension.
O. -
La Commission cantonale conclut au rejet du re-
cours.