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71_I_158

BGE 71 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1945-05-07 · Deutsch CH
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158

Staatsrecht.

IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN

VO.RMUNDSCHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER

KANTONE

CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES

TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS

28. Urteil vom 7. Mai 1945 i. S. Waisenamt Krummenau gegen

Waisenamt Wädenswil.

Art. 377, 27 ZGB. -

Die Belassung des pflegebedürftigen Mündels

in einer Anstalt durch die Vormundschaftsbehörde enthält

keine Zustimmung derselben zum Wohnsitzwechsel, auch

dann nicht, wenn der Anstaltsaufenthalt längere Zeit andauert.

Art. 377, 26 ce. -

L'autorite tutelaire qui laisse dans un etablis-

sement le pupille dont l'etat nooessite des soins, ne consent pas

de ce seu! fait a. un changement de domicile, le sejour filt-il

prolonge.

Art. 377, 26 ce. -

La circostanza ehe l'autorita tutoria lasci

un pupillo bisognoso di eure in uno stabiIimento sa.nitario non

va interpretata per se sola come consenso al cambiamento

di domicilio, e ci<> anche se il soggiorno nel luogo di cura sia

prolungato.

A. -

Der 1900 geborene deutsche Staatsangehörige

Friedrich Rechenmacher ist geistig beschränkt und bedarf

dauernder Anstaltspfiege. Er wohnte früher in Wädenswil

und wurde im Jahre 1912 in die Anstalt « Johanneum»

in Neu St. Johann (Gemeinde Krurnmenau) verbracht.

Hier wurden auch seine Schriften deponiert. Als seine Mut-

ter im Jahre 1937 starb, stellte der Bezirksrat von Horgen

Rechenmacher unter Vormundschaft, unter Ernennung

des Bruders Dr. Rechenmacher in Zürich zum Vormund.

Erstmals im Jahre 1942 verlangte das Waisenamt Krum-

menau von der Vormundschaftsbehörde von Wädenswil

die Übertragung der Vormundschaft. Sowohl dieses wie

spätere Begehren wurden abgelehnt, letztmals Init Ent-

scheid des Waisenamtes Wädenswil vom 18. April 1945.

B. -

Mit staatsrechtlicher Klage vom 23. April 1945

beantragt das Waisenamt Krummenau, dass die Vormund-

Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N° 28.

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schaft über Rechenmacher ihr übertragen werde., Die

Anstalt Johanneum sei eine öffentliche Anstalt und deren

Insassen seien nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über

Fremdenpolizei und Niederlassung melde- und schriften-

abgabepflichtig. Auch Rechenmacher habe seine Ausweis-

schriften in Krummenau hinterlegen müssen. Es bestehe

insoweit ein Unterschied zu andern Heil- und Pfiege-

anstalten, wo die Anstaltsinsassen nicht anmeldepflichtig

seien~ Auch die Kosten der Unterbringung würden aus

eigenen Mitteln des Mündels bestritten. Zudem unterhalte

Rechenmacher zur früheren Wohngemeinde Wädenswil

seit Jahren keine Beziehungen mehr, und gedenke dauernd

im Johanneum zu verbleiben. Der Vormund sei Init der

Übertragung der Vormundschaft an Krummenau einver-

standen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Als staatsrechtliche Klage im Sinne von Art. 83

lit. e OG konnte das Begehren um Übertragung der Vor-

mundschaft an den Entscheid des Waisenamtes Wädenswil

angeschlossen werden, ohne dass vorher der kantonale'

Instanzenzug erschöpft werden musste (BGE 39 168). Das

Waisenamt Krummenau ist als Vormundschaftsbehörde

des tatsächlichen Aufenthaltes des Mündels zur Klage

auch legitiIniert; einer Vertretung durch den Regierungs-

ratdesKantons St. Gallen bedurfte es nicht (BGE 56 1174).

2. --,. Da Rechenmacher bevormundet ist, befindet sich

sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde in

Wädenswil. Für den Wechsel des Wohnsitzes genügte die

Zustimmung des Vormundes nicht, auf die sich die Klä-

gerin u. a. für ihr Begehren beruft; es bedarf hiezu viel-

mehr des Einverständnisses der Vormundschaftsbehörde.

Sie kann freilich nicht bloss ausdrücklich, sondern auch

stillschweigend erteilt und gegebenenfalls darin erblickt

werden, dass die Behörde eine dauernde Abwesenheit des

Mündels vom Orte ihres Sitzes, etwa bei Verwandten oder

in einer Familie duldet, d. h. dadurch, dass· sie derartige

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Staatsrecht.

Beziehungen der bevormundeten Person zu einem andern

Ort bestehen lässt, dass für diese, wäre der Wohnsitz nicht

naQh Art. 25 Abs. 1 ZGB, sondern nach Art. 23 ebenda zu

bestimmen, ein Wohnsitz begründet worden wäre (BGE

27 I 43,33 I 120, 34 1733, 36 172, 39 171, 607, 5411348,

56 I 177). Dafür genügt jedoch die Tatsache allein noch

nicht, dass die Vormundschaftsbehörde das Mündel in

der Anstalt Johanneum belassen hat, wo es sich schon vor

Errichtung der Vormundschaft aufhielt" (BGE 33 I 120).

Die Regel des Art. 26 ZGB, wornach die Unterbringung

einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Wohn-

sitz zu begründen vermag, gilt nicht nur für Handlungs-

fähige, sondern noch mehr für bevormundete Personen.

Für sie war die Vorschrift ursprünglich allein vorgesehen

(HOLENSTEIN, Der" privatrechtliche Wohnsitz im schwei-

zerischen Recht S. 38 f.). Es sollte damit vermieden wer-

den, dass bei der Unterbringung des Mündels durch die

Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Inte-

ressen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend

seien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren

die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der

Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des

Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, soweit er Personen

mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke

nach zwingender Natur, im Gegensatz zur Ordnung des

Wohnsitzes bei Studienaufenthalt (EGGER zu Art. 26 ZGB

Note 5, HOLENSTEIN am angeführten Orte S. 87). Die

Tatsache, dass dem Mündel nach dem Tode seiner Mutter

ein Vormund bestellt wprde, spricht gerade gegen die Ein-

willigung der Behörde zu einem Wechsel des Wohnsitzes.

Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn

sich Rechenmacher nicht in einer Anstalt, sondern in einer

Familie oder bei Verwandten aufhielte, und dieser Aufent-

halt nicht bloss vorübergehend, sondern auf die Dauer

berechnet gewesen wäre (BGE 34 1737,36 172, 56 I I80).

Am hievor Ausgeführten vermag der Umstand nichts

zu ändern, dass die Anstalt Johanneum keine öffentliche,

Streitigkeiten zwischen Vormundsohaftsbehörden. N° 28.

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sondern eine private Anstalt ist, und dass die Kosten des

Aufenthaltes aus eigenen Mitteln des Mündels bestritten

werden. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass

unter gleichen Verhältnissen Personen, deren Unterbrin-

gungskosten aus öffentlichen Mitteln aufgebracht we:t:den

müssen, mit Bezug auf die Frage des Wohnsitzwechsels

anders zu behandeln wären, als solche, die jene Kosten

aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermögen.

"

Ebenso ist unerheblich; dass Insassen privater Anstalten

nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über Niederlassung

und Fremdenpolizei zur Anmeldung und zur Abgabe der

Ausweisschriften verpflichtet sind. Denn darauf ist, wie

ebenfalls wiederholt ausgesprochen wurde, für die Bestim-

mung des Wohnsitzes einer Person, sei sie handlungsfähig

oder nicht, nicht abzustellen (BGE 39 I 72, 69 I 14). Eben-

sowenig vermag an der Fortdauer des bisherigen Wohn-

sitzes etwas zu ändern, dass das Mündel seit dem Tode

seiner Mutter zum früheren Wohnort Wädenswil keine

besondern persönlichen Beziehungen mehr unterhält, nach

den Klageanbringen auch persönlich in der Anstalt zu

verbleiben wünscht, und sich daselbst nun bereits 33 Jahre

lang aufgehalten hat, ferner," dass es dort von der Vor-

mundschaftsbehörde . voraussichtlich belassen wird, wenn

sie dies als im Interesse des Mündels liegend findet. Dem

Fehlen besonderer persönlicher Beziehungen zu Wädenswil

kann deswegen keine Bedeutung zukommen, weil nach

Art. 376 ZGB die Rechtsbeziehung des Wohnsitzes, und

nicht die tatsächliche des ständigen Aufenthaltes den

Kompetenzgrund für die Bevormundung abgibt. Der

Annahme, dass der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt

der BeVOrfilundting als Wohnsitz des Mündels zu gelten

hätte, stand äber bei Begründung der Vormundschaft

Art. 26 ZGB entgegen. Ob das Mündel urteilsfähig ist und

ob daher sein allfälliger Wille, ih der Anstalt zu bleiben,

rechtlich beachtlich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn

bei bevormundeten Personen spielt nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichts der Wille des Bevormundeten

11

AS 71 I -

1945

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege_

in der Frage des WohnSitzes (entgegen der Auffassung von

KAUFMANN zu Art. 377 ZGB Note 7 a und HOLENSTEIN

S. 112 Note 67 ff.) kenie Rolle. Dieser bestimmt sich nach

einem gesetzlichen Kriterium, dem Sitz der Vormund-

schaftsbehörde oder ihren Anordnungen (BGE 56 I 178).

Daran muss jedenfalls für Fälle festgehalten werden wo

wie hier das Mündel in einer Anstalt untergebrach~ ist

und dieser tatsächliche Aufenthalt auch mit dem Wohn-

sitz des Vormundes nicht zusammenfällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird abgewiesen.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

29. Arr~t du 4 mai 1945 dans la cause Bondallaz. contre Geneve.

Ta:c,e

~'eumption. du ~ervWe militair.e, 6Il:oneration: Lorsqu'il

s agrt de determmer SI un indigent selon l'art. 2 Iit. a LTM n'est

I!as en etat. de subvenir ~ ses .besoins, le revenu realise pendant

l annee qUl a preOOde 1 assuJettissement ne saurait etre pris

pour ba,se exclusive.

Militär1?flichtersatz: Bei Beurteilun~ des Anspruches auf Steuer-

befreI~g ~egen Mittellosigkeit (Art. 2, lit; a MStG) ist ein

allfällIg seIt Ablauf des .Steuerbemessungszeitraumes einge-

tretener Erwerbsausfall mltzuberücksichtigen.

Bundesrechtliche Ahgaben. N0 29.

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Esonero dal pagamento deUa tassa d'esenzione dalservizio militare :

Dovendosi decidere se un indigente sill. in grado di provvedere

al proprio sostentamento, il reddito conseguito durante l'anno

precedente l'imposizione fiscale non e da considerare come base

esclusiva di giudizio. Art. 2 lett. a LF sulla tassa d'esenzione

dal servizio militare.

A. -

Alfred Bondallaz, domicilie a Genev:e, ne en 1906,

precedemment fonctionnaire dans l'ad:minlstration du

canton de Geneve, fut atteint d'une affection tuberculeuse

et mis a la retraite a partir du l er avril 1940. Il touche

une pension de la CIA (Caisse de prevoyance du personnel

enseignant de l'instruction publique et des fonctionnaires

de l'administration du canton de Geneve). Il est actuelle-

ment divorce et n'a pas de charges de familIe.

La Commission de recours du canton de Geneve, statuant

le 21 mai 1943 sur la taxe d'exemption de l'annee 1943,

avait retenu que le revenu du recourant en 1942 etait de

1484 fr., montant de la pension de retraite, plus 500 fr.

de gain accessoire et avait dispense Bondallaz de la taxe

d'exemption en vertu de l'art. 2 lit. a LTM pour l'annee

1943.

Le 9 fevrier 1945, Ja Commission de recours, statuant

sur la taxe de l'annee 1944, retint que le revenu du recou-

rant s'etait eleve en 1943 a 1600 fr., montant de la pension

de retraite, auquel il faut ajouter 700 fr. de gain accessoire,

et refusa la dispense de la taxe demandee par le recourant

en vertu de l'art. 2 lit. a LTM.

B. -

Dans son recours de droit administratif forme

contre cette derniere decision, A. Bondallaz, represenM

par Me Hirsch, avocat a Geneve, requiert, en vertu de

I'art. 2 lit. a LTM, Ia dispense de la taxe qui lui a eM

refusee par l'autorite cantonale.

Le recourant expose que sa sante est precaire, qu'il est

encore sous contröle medical et qu'il est secouru par ses

parents. II affirme que, depuis le 1 er mai 1943 et notamment

en l'annee 1944, il a du s'abstenir de toute activite lucrative

et n'a plus realise de gain en sus de sa pension.

O. -

La Commission cantonale conclut au rejet du re-

cours.