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71_I_158

BGE 71 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1945-05-07 · Deutsch CH
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158 Staatsrecht. IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN VO.RMUNDSCHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER KANTONE CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS

28. Urteil vom 7. Mai 1945 i. S. Waisenamt Krummenau gegen Waisenamt Wädenswil. Art. 377, 27 ZGB. - Die Belassung des pflegebedürftigen Mündels in einer Anstalt durch die Vormundschaftsbehörde enthält keine Zustimmung derselben zum Wohnsitzwechsel, auch dann nicht, wenn der Anstaltsaufenthalt längere Zeit andauert. Art. 377, 26 ce. - L'autorite tutelaire qui laisse dans un etablis- sement le pupille dont l'etat nooessite des soins, ne consent pas de ce seu! fait a. un changement de domicile, le sejour filt-il prolonge. Art. 377, 26 ce. - La circostanza ehe l'autorita tutoria lasci un pupillo bisognoso di eure in uno stabiIimento sa.nitario non va interpretata per se sola come consenso al cambiamento di domicilio, e ci<> anche se il soggiorno nel luogo di cura sia prolungato. A. - Der 1900 geborene deutsche Staatsangehörige Friedrich Rechenmacher ist geistig beschränkt und bedarf dauernder Anstaltspfiege. Er wohnte früher in Wädenswil und wurde im Jahre 1912 in die Anstalt « Johanneum» in Neu St. Johann (Gemeinde Krurnmenau) verbracht. Hier wurden auch seine Schriften deponiert. Als seine Mut- ter im Jahre 1937 starb, stellte der Bezirksrat von Horgen Rechenmacher unter Vormundschaft, unter Ernennung des Bruders Dr. Rechenmacher in Zürich zum Vormund. Erstmals im Jahre 1942 verlangte das Waisenamt Krum- menau von der Vormundschaftsbehörde von Wädenswil die Übertragung der Vormundschaft. Sowohl dieses wie spätere Begehren wurden abgelehnt, letztmals Init Ent- scheid des Waisenamtes Wädenswil vom 18. April 1945. B. - Mit staatsrechtlicher Klage vom 23. April 1945 beantragt das Waisenamt Krummenau, dass die Vormund- Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden. N° 28. 159 schaft über Rechenmacher ihr übertragen werde., Die Anstalt Johanneum sei eine öffentliche Anstalt und deren Insassen seien nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über Fremdenpolizei und Niederlassung melde- und schriften- abgabepflichtig. Auch Rechenmacher habe seine Ausweis- schriften in Krummenau hinterlegen müssen. Es bestehe insoweit ein Unterschied zu andern Heil- und Pfiege- anstalten, wo die Anstaltsinsassen nicht anmeldepflichtig seien~ Auch die Kosten der Unterbringung würden aus eigenen Mitteln des Mündels bestritten. Zudem unterhalte Rechenmacher zur früheren Wohngemeinde Wädenswil seit Jahren keine Beziehungen mehr, und gedenke dauernd im Johanneum zu verbleiben. Der Vormund sei Init der Übertragung der Vormundschaft an Krummenau einver- standen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Als staatsrechtliche Klage im Sinne von Art. 83 lit. e OG konnte das Begehren um Übertragung der Vor- mundschaft an den Entscheid des Waisenamtes Wädenswil angeschlossen werden, ohne dass vorher der kantonale' Instanzenzug erschöpft werden musste (BGE 39 168). Das Waisenamt Krummenau ist als Vormundschaftsbehörde des tatsächlichen Aufenthaltes des Mündels zur Klage auch legitiIniert ; einer Vertretung durch den Regierungs- ratdesKantons St. Gallen bedurfte es nicht (BGE 56 1174).

2. --,. Da Rechenmacher bevormundet ist, befindet sich sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde in Wädenswil. Für den Wechsel des Wohnsitzes genügte die Zustimmung des Vormundes nicht, auf die sich die Klä- gerin u. a. für ihr Begehren beruft; es bedarf hiezu viel- mehr des Einverständnisses der Vormundschaftsbehörde. Sie kann freilich nicht bloss ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erteilt und gegebenenfalls darin erblickt werden, dass die Behörde eine dauernde Abwesenheit des Mündels vom Orte ihres Sitzes, etwa bei Verwandten oder in einer Familie duldet, d. h. dadurch, dass· sie derartige 160 Staatsrecht. Beziehungen der bevormundeten Person zu einem andern Ort bestehen lässt, dass für diese, wäre der Wohnsitz nicht naQh Art. 25 Abs. 1 ZGB, sondern nach Art. 23 ebenda zu bestimmen, ein Wohnsitz begründet worden wäre (BGE 27 I 43,33 I 120, 34 1733, 36 172, 39 171, 607, 5411348, 56 I 177). Dafür genügt jedoch die Tatsache allein noch nicht, dass die Vormundschaftsbehörde das Mündel in der Anstalt Johanneum belassen hat, wo es sich schon vor Errichtung der Vormundschaft aufhielt" (BGE 33 I 120). Die Regel des Art. 26 ZGB, wornach die Unterbringung einer Person in einer Heil- oder Pflegeanstalt keinen Wohn- sitz zu begründen vermag, gilt nicht nur für Handlungs- fähige, sondern noch mehr für bevormundete Personen. Für sie war die Vorschrift ursprünglich allein vorgesehen (HOLENSTEIN, Der" privatrechtliche Wohnsitz im schwei- zerischen Recht S. 38 f.). Es sollte damit vermieden wer- den, dass bei der Unterbringung des Mündels durch die Vormundschaftsbehörde andere Motive als nur die Inte- ressen des Mündels (etwa steuerrechtliche) bestimmend seien, und dass die Furcht, die Vormundschaft zu verlieren die Behörde mehr beeinflusse bei der Frage, ob und wo der Bevormundete versorgt werden soll, als die Interessen des Mündels selbst. Art. 26 ZGB ist daher, soweit er Personen mit unselbständigem Wohnsitz betrifft, seinem Zwecke nach zwingender Natur, im Gegensatz zur Ordnung des Wohnsitzes bei Studienaufenthalt (EGGER zu Art. 26 ZGB Note 5, HOLENSTEIN am angeführten Orte S. 87). Die Tatsache, dass dem Mündel nach dem Tode seiner Mutter ein Vormund bestellt wprde, spricht gerade gegen die Ein- willigung der Behörde zu einem Wechsel des Wohnsitzes. Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn sich Rechenmacher nicht in einer Anstalt, sondern in einer Familie oder bei Verwandten aufhielte, und dieser Aufent- halt nicht bloss vorübergehend, sondern auf die Dauer berechnet gewesen wäre (BGE 34 1737,36 172, 56 I I80). Am hievor Ausgeführten vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Anstalt Johanneum keine öffentliche, Streitigkeiten zwischen Vormundsohaftsbehörden. N° 28. 161 sondern eine private Anstalt ist, und dass die Kosten des Aufenthaltes aus eigenen Mitteln des Mündels bestritten werden. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass unter gleichen Verhältnissen Personen, deren Unterbrin- gungskosten aus öffentlichen Mitteln aufgebracht we:t:den müssen, mit Bezug auf die Frage des Wohnsitzwechsels anders zu behandeln wären, als solche, die jene Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermögen. " Ebenso ist unerheblich; dass Insassen privater Anstalten nach Art. 5 des st. gallischen Gesetzes über Niederlassung und Fremdenpolizei zur Anmeldung und zur Abgabe der Ausweisschriften verpflichtet sind. Denn darauf ist, wie ebenfalls wiederholt ausgesprochen wurde, für die Bestim- mung des Wohnsitzes einer Person, sei sie handlungsfähig oder nicht, nicht abzustellen (BGE 39 I 72, 69 I 14). Eben- sowenig vermag an der Fortdauer des bisherigen Wohn- sitzes etwas zu ändern, dass das Mündel seit dem Tode seiner Mutter zum früheren Wohnort Wädenswil keine besondern persönlichen Beziehungen mehr unterhält, nach den Klageanbringen auch persönlich in der Anstalt zu verbleiben wünscht, und sich daselbst nun bereits 33 Jahre lang aufgehalten hat, ferner," dass es dort von der Vor- mundschaftsbehörde . voraussichtlich belassen wird, wenn sie dies als im Interesse des Mündels liegend findet. Dem Fehlen besonderer persönlicher Beziehungen zu Wädenswil kann deswegen keine Bedeutung zukommen, weil nach Art. 376 ZGB die Rechtsbeziehung des Wohnsitzes, und nicht die tatsächliche des ständigen Aufenthaltes den Kompetenzgrund für die Bevormundung abgibt. Der Annahme, dass der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt der BeVOrfilundting als Wohnsitz des Mündels zu gelten hätte, stand äber bei Begründung der Vormundschaft Art. 26 ZGB entgegen. Ob das Mündel urteilsfähig ist und ob daher sein allfälliger Wille, ih der Anstalt zu bleiben, rechtlich beachtlich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn bei bevormundeten Personen spielt nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts der Wille des Bevormundeten 11 AS 71 I - 1945 162 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspftege_ in der Frage des WohnSitzes (entgegen der Auffassung von KAUFMANN zu Art. 377 ZGB Note 7 a und HOLENSTEIN S. 112 Note 67 ff.) kenie Rolle. Dieser bestimmt sich nach einem gesetzlichen Kriterium, dem Sitz der Vormund- schaftsbehörde oder ihren Anordnungen (BGE 56 I 178). Daran muss jedenfalls für Fälle festgehalten werden wo wie hier das Mündel in einer Anstalt untergebrach~ ist und dieser tatsächliche Aufenthalt auch mit dem Wohn- sitz des Vormundes nicht zusammenfällt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen. B. VERWALTUNGS. UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

29. Arr~t du 4 mai 1945 dans la cause Bondallaz. contre Geneve. Ta:c,e ~'eumption. du ~ervWe militair.e, 6Il:oneration: Lorsqu'il s agrt de determmer SI un indigent selon l'art. 2 Iit. a LTM n'est I!as en etat. de subvenir ~ ses .besoins, le revenu realise pendant l annee qUl a preOOde 1 assuJettissement ne saurait etre pris pour ba,se exclusive. Militär1?flichtersatz: Bei Beurteilun~ des Anspruches auf Steuer- befreI~g ~egen Mittellosigkeit (Art. 2, lit; a MStG) ist ein allfällIg seIt Ablauf des .Steuerbemessungszeitraumes einge- tretener Erwerbsausfall mltzuberücksichtigen. Bundesrechtliche Ahgaben. N0 29. 163 Esonero dal pagamento deUa tassa d'esenzione dalservizio militare : Dovendosi decidere se un indigente sill. in grado di provvedere al proprio sostentamento, il reddito conseguito durante l'anno precedente l'imposizione fiscale non e da considerare come base esclusiva di giudizio. Art. 2 lett. a LF sulla tassa d'esenzione dal servizio militare. A. - Alfred Bondallaz, domicilie a Genev:e, ne en 1906, precedemment fonctionnaire dans l'ad:minlstration du canton de Geneve, fut atteint d'une affection tuberculeuse et mis a la retraite a partir du l er avril 1940. Il touche une pension de la CIA (Caisse de prevoyance du personnel enseignant de l'instruction publique et des fonctionnaires de l'administration du canton de Geneve). Il est actuelle- ment divorce et n'a pas de charges de familIe. La Commission de recours du canton de Geneve, statuant le 21 mai 1943 sur la taxe d'exemption de l'annee 1943, avait retenu que le revenu du recourant en 1942 etait de 1484 fr., montant de la pension de retraite, plus 500 fr. de gain accessoire et avait dispense Bondallaz de la taxe d'exemption en vertu de l'art. 2 lit. a LTM pour l'annee 1943. Le 9 fevrier 1945, Ja Commission de recours, statuant sur la taxe de l'annee 1944, retint que le revenu du recou- rant s'etait eleve en 1943 a 1600 fr., montant de la pension de retraite, auquel il faut ajouter 700 fr. de gain accessoire, et refusa la dispense de la taxe demandee par le recourant en vertu de l'art. 2 lit. a LTM. B. - Dans son recours de droit administratif forme contre cette derniere decision, A. Bondallaz, represenM par Me Hirsch, avocat a Geneve, requiert, en vertu de I'art. 2 lit. a LTM, Ia dispense de la taxe qui lui a eM refusee par l'autorite cantonale. Le recourant expose que sa sante est precaire, qu'il est encore sous contröle medical et qu'il est secouru par ses parents. II affirme que, depuis le 1 er mai 1943 et notamment en l'annee 1944, il a du s'abstenir de toute activite lucrative et n'a plus realise de gain en sus de sa pension. O. - La Commission cantonale conclut au rejet du re- cours.