opencaselaw.ch

27_I_32

BGE 27 I 32

Bundesgericht (BGE) · 1901-03-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urteil vom 20. März 1901 in Sachen Brun gegen Studer und Genossen. Ehrverletzung durch die Presse. Gerichtsstand der Widerklage gegen¬ über der Ehrverletzungsklage. Gerichtsstand des Vergehens. — Ver¬ letzung der Pressfreiheit durch Zulassung des Gerichtsstandes der Widerklage? A. Am 31. Dezember 1899, vormittags, scheint zwischen dem Rekurrenten, Eduard Brun, Kondukteur der S.-C.-B., wohnhaft in Olten, einerseits, und den Rekursbeklagten, anderseits, im Bahnhofgebäude Luzern ein Wortwechsel stattgefunden zu haben. Der Rekurrent veröffentlichte eine Darstellung über diesen Vor¬ fall in der am 12. Januar 1900 erschienenen Nummer der „Schweizerischen Eisenbahnzeitung“, die in Burgdorf erscheint. Er erhob ferner vor dem Friedensrichter des luzernischen Kreises Emmen (dem Wohnortskreise der Rekursbeklagten) gegen Studer einerseits und gegen die beiden Sager anderseits Injurienklage, mit der er ein Begehren auf Entschädigung im Betrage von 3000 Fr. gegenüber Studer einerseits, den beiden Sager ander¬ seits verband. Die Rekursbeklagten beantragten vor Bezirksgericht Rothenburg Abweisung der Klage und erhoben ihrerseits wider¬ klageweise Ehrverletzungsklage mit den Anträgen auf Bestrafung des Rekurrenten und Verurteilung zu einer Entschädigung von 3000 Fr. an die Rekursbeklagten. Dieser Widerklage gegenüber verweigerte der Rekurrent die Einlassung. Er wurde jedoch erst¬ instanzlich durch Urteil des Bezirksgerichts von Rothenburg vom

14. Juli 1900 zur Einlassung verpflichtet, und dieses Urteil ist, in Abweisung eines Rekurses des Rekurrenten, vom Obergericht des Kantons Luzern am 15. Dezember 1900 bestätigt worden. Das Bezirksgericht hatte seine Kompetenz zur Beurteilung der Widerklage wie folgt begründet: Die durch den Preßartikel des Rekurrenten begangene Injurie sei von den Rekursbeklagten erst in Emmen empfunden worden, erst hier sei daher das Delikt voll¬ endei, und somit seien die luzernischen Gerichte kompetent. Das Obergericht führt dagegen in seinem Erkenntnis aus: Der Ge¬ richtsstand der Widerklage sei nach feststehender luzernischer Ge¬ richtspraxis auch in Ehrverletzungssachen zulässig, sofern wenig¬ stens der Gegenstand der Widerklage mit demjenigen der Vorklage im Zusammenhange stehe; das treffe aber hier zu. Die vom Rekurrenten aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des mate¬ riellen Rechts sei in diesem Verfahren noch nicht zu entscheiden. B. In seinem vorliegenden, rechtzeitig eingereichten staatsrecht¬ lichen Rekurse stellt nun der Rekurrent den Antrag, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Dezember 1900 sei aufzuheben und der Rekurrent sei von der Einlassung auf die sogenannten Widerklagen der Rekursbeklagten zu entbinden. Der Re¬ kurs macht geltend, durch den angefochtenen Entscheid werden die Art. 4, 55 und 58 B.=V., sowie Art. 5 und 6 der luz. K.=V. ver¬ letzt, und führt zur Begründung aus: Injurienklagen seien auch im Kanton Luzern, obschon sie in den Formen des Civilprozesses ver¬ folgt werden, als Strafklagen anzusehen. Es gelte daher auch für sie der Grundsatz, daß sie nur am Wohnort des Angeklagten oder am Begehungsorte des Deliktes verfolgt werden können; die Auf¬ stellung eines andern Gerichtsstandes sei bundesrechtlich nicht zu¬ lässig. Speziell schließe auch die Gewährleistung der Preßfreiheit die Verfolgung von Preßinjurien an andern Orten als am Be¬ gehungsorte oder eventuell am Wohnorte des Beklagten aus. Das Luzerner Preßgesetz von 1848 kenne auch ausdrücklich eine Ver¬ folgung von Preßinjurien, die außerhalb des Kantons Luzern begangen worden, nicht. Die Verfolgung eines im Kanton Bern begangenen Preßdeliktes durch luzernische Gerichte bedeute daher eine Verletzung der Preßfreiheit. Ferner werde dadurch eine Rechts¬ verweigerung begangen. Ein Gerichtsstand der Widerklage könne nicht konstruiert werden, da ein solcher im Strafrecht überall mangle. Das Vorgehen der luzernischen Gerichte bedeute für den Rekurrenten endlich auch den Entzug des verfassungsmäßigen Richters, da er statt durch das Schwurgericht des Kantons Bern durch ein luzernisches Bezirksgericht mit schriftlichem Verfahren beurteilt werde. C. Die Rekursbeklagten tragen auf Abweisung des Rekurses

an. Der Rekursbeklagte Studer führt speziell aus: Es handle sich um eine Strafsache und über den Gerichtsstand in Straf¬ sachen enthalte weder die Bundesverfassung noch das Bundesrecht überhaupt eine Bestimmung; Art. 58 B.=V. komme hier nicht in Frage, ebensowenig wie Art. 5 der luz. K.=V., da der Rekurrent nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werde. Nach luzernischer Gesetzgebung, die danach anwendbar sei, gelten nun für die Durch¬ führung von Ehrverletzungsklagen die Formen des Civilprozesses, und somit sei auch die Widerklage zulässig. Eine Verletzung der Bundesverfassung finde dadurch in keiner Weise statt, speziell auch nicht eine Verletzung der Preßfreiheit, da die Bestimmungen des luzernischen Civilrechtsverfahrens auf alle Ehrverletzungen, ohne Unterschied, ob sie durch die Presse begangen seien oder nicht, An¬ wendung finden müssen und auch thatsächlich angewendet werden, und da ihre Nichtanwendbarkeit auf Preßinjurien ein unzulässiges privilegium favorabile für die Presse statuieren würde. Die Rekursantwort der Rekursbeklagten Sager führt im wesentlichen die luzernischen Prozeßvorschriften, welche vorliegend maßgebend gewesen seien, an, stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Hauptsache sei in casu die Entschädigungsforderung, nicht die Strafklage gewesen, so daß eine Widerklage auch auf Grund des Art. 59 B.=V. zulässig gewesen sei, und macht geltend, die durch die Widerklage verfolgte Injurie sei erst in Emmen vollendet worden. D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegen¬ bemerkungen verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Entgegen der Ansicht der Rekursbeklagten Sager ist zu¬ nächst festzustellen, daß bei der Injurienklage, sofern mit ihr gleichzeitig einerseits Schuldigerklärung und Bestrafung des An¬ geklagten, anderseits Entschädigung und Genugthuung verlangt wird, stets das strafrechtliche Moment als das prinzipale, der civilrechtliche Anspruch nur als der accessorische zu betrachten ist, und daß an diesem Wesen der genannten Klage der Umstand nichts ändert, daß sie nach einigen kantonalen Gesetzgebungen, und so auch im Kanton Luzern, in den Formen des Civilpro¬ zesses und vor den Civilgerichten verfolgt wird (vgl. Amtl. Sig. der bundesger. Entsch. Bd. XIV, S. 29; Bd. XIX, S. 104; Bd. XXIII, S. 538). Danach kann vorab weder von einer An¬ rufung des Art. 59 B.=V., der den Gerichtsstand des Wohnortes für civilrechtliche persönliche Ansprachen gewährleistet, die Rede sein, noch zur Begründung des vorliegend vom Rekurrenten als verfassungswidrig angefochtenen Gerichtsstandes der Widerklage angeführt werden (wie dies die Rekursantwort Sager thut), daß der genannte Art. 59 B.=V. den Gerichtsstand der Widerklage gestatte. Es kann sich vielmehr nur um den Gerichtsstand des Vergehens handeln. In dieser Beziehung kann nun aber dem Rekurrenten nicht beigestimmt werden, wenn er glaubt, für die Verfolgung von Vergehen seien hundesrechtlich nur der Gerichts¬ stand des Wohnortes des Angeklagten oder derjenige des be¬ gangenen Vergehens (forum delicti commissi) zulässig, und die Schaffung eines Gerichtsstandes der Widerklage enthalte aus die¬ sem Grunde einen Verstoß gegen die Bundesverfassung. Daß Art. 59 B.=V. zur Begründung dieses Satzes nicht angerufen werden kann, ist eben ausgeführt worden. Aber auch aus Art. 58 B.=V. folgt jene Auffassung nicht; diese Verfassungsbestimmung gewährleistet bloß, daß niemand in Civil= oder Strafsachen der Beurteilung durch die nach der Gerichtsverfassung zur Ausübung der Civil= oder Strafgerichtsbarkeit berufenen ordentlichen Ge¬ richte entzogen und vor ein Ausnahmegericht (im Sinne eines nicht verfassungsmäßig eingesetzten, ordentlichen Gerichtes) gestellt werden darf (Amtl. Slg. Bd. XIV, S. 168, Erw. 3), sowie, daß nicht ein nach den bestehenden Vorschriften schlechterdings nicht zuständiges Gericht sich als zuständig erklärt (Amtl. Slg. Bd. XXIII, S. 537, Erw. 3), stellt dagegen ihrerseits selbst keine Gerichtsstandsvorschriften auf. Die Bundesverfassung ent¬ hält überhaupt (abgesehen von den Bestimmungen über die straf¬ rechtlichen Kompetenzen des Bundesgerichts) keine Bestimmungen über den Gerichtsstand in Strafsachen; die Aufstellung solcher Bestimmungen ist, soweit nicht die gesetzgeberischen Befugnisse des Bundes in strafrechtlichen Materien in Betracht kommen (wofür die Bundesgesetzgebung maßgebend ist), Sache der kantonalen Ver¬ fassungs= und Gesetzgebung. Das Bundesrecht hat hier nur unter zwei Voraussetzungen einzugreifen: zur Lösung interkantonaler

Jurisdiktionskonflikte, sowie zum Ausschlusse der Aufstellung und Anwendung derartiger kantonaler Gerichtsstandsnormen, welche bundesverfassungsmäßig gewährleistete individuelle Rechte beein¬ trächtigen würden (Amtl. Slg., Bd. XIV, S. 168 f., Erw. 1). Nur auf das Vorhandensein dieser Voraussetzungen hin kann daher auch das Bundesgericht die Aufstellung und Anwendung kantonaler Gerichtsstandsnormen in Strafsachen überprüfen.

2. Danach könnte von einer Verletzung des Art. 58 B.=V. (die der Rekurrent in erster Linie behauptet) nur dann die Rede sein, wenn der Gerichtsstand der Widerklage von den luzernischen Gerichten in völlig willkürlicher Weise angewendet worden wäre, wenn also durch dessen Anwendung eine Verletzung des Grund¬ satzes der Gleichheit vor dem Gesetz und damit gleichzeitig ein Verstoß gegen Art, 4 B.=V. begangen worden wäre. Das ist nun aber nicht der Fall. Die luzernischen Gerichte haben sich zu¬ ständig erklärt gestützt auf eine verfassungsmäßig — abgesehen von der nachher zu erörternden Frage der Verletzung be¬ sonderer individueller Rechte — völlig zulässige Bestimmung der luzernischen Gesetzgebung und diese Bestimmung durchaus nicht willkürlich ausgelegt und angewendet; die Praxis der luzernischen Gerichte betreffend Anwendbarkeit des Gerichtsstandes der Wider¬ klage auf Injurienklagen läßt sich sehr wohl, wie die luzernischen Gerichte das in concreto thun, folgern aus der Thatsache, daß njurienklagen im Kanton Luzern in den Formen des Civil¬ prozesses zu verfolgen sind; es liegt also nicht etwa ein Fall vor, wo sich unter dem bloßen Schein der Anwendung gesetzlicher Ge¬ richtsstandsregeln eine willkürliche behördliche Verfügung betreffend den Gerichtsstand verbirgt und somit das verfassungsmäßige Prinzip umgangen wäre (vgl. Amtl. Slg., Bd. XVI, S. 488, Erw. 4).

3. Ernstlich kann sich daher nur noch fragen, ob die Anwen¬ dung des Gerichtsstandes der Widerklage bei Injurienklagen gegen ein verfassungsmäßig gewährleistetes individuelles Recht des Re¬ kurrenten verstoße, und zwar kann als solches Individualrecht vorliegend nur die Preßfreiheit in Betracht kommen. Als Ver¬ letzung der Preßfreiheit ist von den Bundesbehörden eine Be¬ stimmung des Inhalts bezeichnet worden, daß Preßerzeugnisse nach der Wahl des Klägers oder Anklägers am Orte der Her¬ ausgabe der Schrift oder am Orte der Verbreitung derselben ver¬ folgt werden können (s. Ullmer, Staatsrechtliche Praxis, Nr. 182). An diesem Grundsatze ist gewiß festzuhalten (vgl. Amtl. Slg. Bd XIV, S. 169), da durch die Bestimmung, daß Preßerzeugnisse überall am Orte der Verbreitung verfolgt werden können, für ihre Verfolgung also der sogenannte fliegende Ge¬ richtsstand eingeführt wird, ein privilegium odiosum für die Presse geschaffen, die Presse außerhalb der gemeingültigen straf¬ rechtlichen Grundsätze über Vollendung der Delikte und der straf¬ prozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand gestellt würde. Ebenso würde, aus demselben Grunde, eine Verletzung der Pre߬ freiheit in der Aufstellung eines Gerichtsstandes liegen, der nicht aus dem Wesen des Preßdeliktes folgt, sondern lediglich zu dessen leichterer Verfolgbarkeit geschaffen würde (s. Beispiele bei Blu¬ mer=Morel, Handbuch I, 3. Aufl., S. 498 ff.). Dagegen ver¬ langt der Grundsatz der Preßfreiheit nicht, daß für die Verfolgung der Preßdelikte nur der Gerichtsstand des Ortes der Herausgabe ausschließlich zulässig sein soll; die Bundesbehörden haben viel¬ mehr stets auch den Gerichtsstand des Wohnortes des Angeklag¬ ten anerkannt (vgl. Ullmer, I, Nr. 184). Aus dem Wesen der Preßfreiheit folgt denn auch nur, daß nicht privilegia odiosa für die Presse geschaffen werden, nicht aber, daß privilegia favo¬ rabilia aufgestellt werden müssen; die Presse ist daher, sofern nicht ausdrücklich Ausnahmen gesetzlich geschaffen sind, in allen Be¬ ziehungen, und so auch bezüglich des Gerichtsstandes, dem ge¬ meinen Rechte unterstellt. Alsdann aber kann in der Anwendung des Gerichtsstandes der Widerklage auf Preßinjurien, sofern nur dieser Gerichtsstand gesetzlich auf Injurien überhaupt anwendbar ist, eine Verletzung der Preßfreiheit nicht liegen. Die Befürchtung des Rekurrenten, daß durch die Aufstellung dieses Gerichtsstandes und seine Anwendung auf Infurien interkantonale Jurisdiktions¬ ist unbegründet, da die Widerkläger konflikte entstehen könnten, ihr Klagerecht durch Anstellung der Widerklage konsumieren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.