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Staatsrecht.
dieser Weise vorausbestimmt werden können. Geradesogut
wie nur leicht hätte das Töchterchen des Landrates zu
Niebüll schwer oder sogar tötlich verletzt werden können.
Und auch im übrigen bestand für die Täter keine Gewähr,
dass die unbewohnten Gebäudeteile, in denen oder bei
denen sie Bomben legten, nicht doch im Zeitpunkte der
Explosion von Hauseinwohnern betreten werden oder sich
zu dieser Zeit Passanten in der Nähe befinden, die durch los-
gesprengte Gebäudestücke getroffen werden konnten. Es ist
demnach nicht dem gewählten Mittel, sondern wesentlich
einem glücklichen Zufall zu verdanken, wenn bei den An-
schlägen ein solcher erheblicher Personenschaden nicht ein-
trat. Eine derartige Gefährdung von Personen, die selbst an
den Steuereintreibungen in .keiner Weise beteiligt waren,
wie vorübergehender Privater und der Familienglieder
und Hausgenossen der in öffentlichen Gebäuden wohnenden
Beamten, geht aber auf alle Fälle über dasjenige hinaus,
was selbst im berechtigten Kampfe gegen einen als uner-
träglich empfundenen Steuerdruck noch als entschuldbar
betrachtet werden könnte. Sie lässt das gemeine Element
der im Haftbefehl erwähnten Straftaten in einer Weise
hervortreten, dass es die daneben vorhandene politische
Beziehung, wenn man überhaupt von einer solchen sprechen
kann, durchaus überwiegt und in den Hintergrund 'drängt.
Wenn sogar Ausschreitungen dieser Art in einem all-
gemeinen Bürgerkrieg, als Teil revolutionärer Wirren und
in der Hitze des Gefechtes begangen, vielleicht noch ent-
schuldbar sein und unter Umständen den Charakter poli-
tischer Vergehen annehmen könnten, so kann dies doch
keinesfalls anerkannt werden, wo sie, wie im vorliegenden
Falle, im vollen Landfrieden und als Ausfluss kalter Über-
legung begangen werden. Hier kann es den mit bestimmten
staatlichen· Massnahmen Unzufriedenen unmöglich zu-
stehen, in die Auseinandersetzung mit den staatlichen
Organen in dieser Weise auch unbeteiligte Private hinein-
zuziehen und sie in Gesundheit und Leben mit einem so
gefährlichen Mittel zu bedrohen, ganz abgesehen davon,
Bundesrechtlicbe Abgaben. No 73.
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ob derartige Demonstrationen·' überhaupt ein geeignetes
Mittel bilden konnten, um auf die « Steuerpolitik) der Re-
gierung einzuwirken, sie zu einem Einlenken zu veran-
lassen, oder ob die Täter sich doch einem solchen Erfolg
davon vernünftigerweise haben versprech€n können,was
zum mindesten sehr zweifelhaft ist (vgl. BGE 34 I 547).)}
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
, I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
73. t1rteilvom 4. Dezember 1930 i. S. eh. X.
gegen St. Gallen.
M il i t ä r p fl ich t e r s a. t z.
Militärsteuern, die für einen versäumten Dienst bezahlt worden
sind, werden nur zurückerstattet, wenn der versämnte Dienst
nachgeholt worden ist.
Wird die Dienstnachholung infolge Ausmusterung des Pflichtigen
unmöglich, so ist eine Rückerstattung auch dann ausge-
schlossen, wenn mit der Ausmusterung eine Befreiung von
der Ersatzleistung wegen Erkrankung im Militärdienst ver.
bunden ist,
Spitaltage nach erfolgter Ausmusterung gelten nicht als Nach-
holungsdienst.
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Verwaltungs- "und Disziplinarreohtspflege.
A. -
Der Rekurrent konnte den Wiederholungsku.1'I!
1924 wegen Krankheit nicht bestehen und bezahlte
Militärsteuer. 1925 leistete er den Wiederholungskurs~
wurde aber 1926 gemäSs § 112 Ziffer 49 JBW (Tuberku-
lose) untauglich erklärt. Die Steuer wurde von ihmfüt
1926 nicht verlangt, und 1927 wurde er gemäaS Art.2ö
MStG des Militärpflichtersatzes enthoben. 1927 befand er
sich 94 Tage, 1929 weitere 106 Tage im Militärsanatorium,
wo er sich auch jetzt wieder seit dem 14. Dezember 1929
befindet.
-
Mit Eingabe vom 5. August 1930 ersuchte er das Kreis-
kommando Buchs (St. Gallen) um Rückerstattung der für
1924 bezahlten Steuer, wurde aber abgewiesen, zuletzt
durch Entscheid des Militärdepartementes des Kantons
St. Gallen vom 28. August 1930.
B. -
Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde vom
20. September beantragt der -Rekurrent, es sei ihm unter
Aufhebung des Entscheides vom 28. August die für 1924
bezahlte Steuer zurückzuerstatten.
Er begründet das Begehren im wesentlichen wie folgt :
l. Ez: wäre verpflichtet gewesen, den versäumten
Wiederholungskurs nachzuholen und zwar wäre der
Nachholungsdienst nach 1927 zu 'leisten gewesen. Von
1927 an sei er aber gemäss Art. 2 b MStG vom Ersatze
befreit. Es sei praktisch so, dass mit der Befreiung nach
Art. 2 b MStG jeder bezahlte Ersatz für eine Dienstleistung,
die nachgeholt werden müsste, eo ipso rückzahlbar werde,
da er noch nicht endgültig verfallen gewesen sei.
2. Überdies sei der Dienst durch die dienstlichen
Krankentage nachgeholt worden. Die Gleichstellung de1'
Spitaltage mit dem Dienst ergebe sich aus der vorgeschrie-
benen Eintragung der Spitalaufenthalte im Dienstbüch'-
lein unter der Kolonne «Dienstleistung oder Bezahlung
der Militärsteuer)) (Dienstb. S. 20/21). Auch der Bundes-
ratsbeschluss vom 27. Mai 1921 betreffend die Anrechnung
von Aktivdienst bei der Bemessung des Militärpflicht-
ersatzes erhärte diese Auffassung, da er in Art. 2 d vor-
Bund~reehtl~he A.b~n. N0.7a.
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fl'hreibe, die iIQ. Dienstbüchlein ei~et1'agene, infolge des
~,vdie~s in Etappen~nitätsa.nstalten, Spitälern oder
Banatorien zugebrachte Krankenzeit anzurechnen. Die
Obertragung dieser Bestimmung auf anderen obligatori-
sehen" Dienst sei bei der grossen Zahl seiner Krankheits-
tage und wegen seiner Invalidität durchaus billig.
O. ~ Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen
und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Ab-
weisung der Beschwerde.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
l. -
Es ist unbestritten, dass der Rekurrent für 1924
zu Recht die Ersatzsteuer bezahlt hat, weil er, obwohl
dienstpflichtig, den Wiederholungskurs infolge Erkrankung
nicht bestehen konnte. Dagegen ist streitig, ob später
Ereignisse eingetreten sind, die einen Rückerstattungs~,
anspruch begründen.
2. -
Nach der Verordnung vom 24. April 1885 über
Rückerstattung bezahlten Militärpflichtersatzes, ist die
Steuer bei Nachholung des Dienstes zurückzuerstatten,
Rekurrent behauptet, er habe den Dienst durch seine
langen Aufent~te im Militärsanatorium seit 1927 nach-
geholt.' Das ist aber unrichtig. Er ist am 5. Oktober
1926 dienstuntauglich erklärt worden, seither also nicht
mehr dienstpflichtig und nicht mehr in der Lage l.filitär-
dienst zu tun. Es ist schon darum unmöglich, ihm seine
Aufenthalte im Mittärsanatorium seit 1927 als Dienst-
nachholung anzurechnen. Aus dem gleichen Grunde ist
auch die Berufung auf Art. 2 d der Verordnung betreffend
die Anrechnung von Aktivdienst bei der Bemessung des
Militärpflichtersatzes schon deshalb verfehlt, weil sich
diese Bestimmung nur auf Krankheit vor der Untaug-
~cherklärung bezieht, wie sich mit Sicherheit aus Art. 1
und 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 ergibt,
zu dem die Verordnung gehört.
Ob der Standpunkt des Rekurrenten auch noch aus
andern Gründen, insbesondere gemäss Art. 16 ff. der
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Verwaitungs- und Diszipl~btspflege.
Verordnung vom 3. November 1908 über das Aufgebot>
zum Instruktionsdienst usw., abzuweisen wäre, kanri.
darum unerörtert bleiben. Immerhin mag beigefügt wer-
den, dass auch darnach die Auffassung des Rekurrenten
nicht haltbar ist, weil die Verordnung in Art. 16 für die
Nachholung Dienst gleicher Art verlangt und in Art .. 19
bestimmt, dass nur wirkliche Dienstleistung von wenig-
stens 6 Tagen als Wiederholung~urs gilt. Diese Bestim-
mungen stehen jedenfalls nicht im Widerspruch mit dem
Gesetz, MO Art. 114, so dass sie massgebend sind.
3. -
Für den Fall, dass der Wiederholungskurs nicht
als nachgeholt gelten kann, beruft der Rekurrent sich mit
der in erster Linie geltend gemachten Begründung auf
den Umstand, dass er gemäss Art. 2 b MStG vom Militär-
pflichtersatz befreit worden ist. Er will damit wohl sagen,
er sei durch eine dienstliche Erkrankung an der Nach-
holung des Wiederholungskurses verhindert worden und
dieser Umstand rechtfertige es, ihn so zu behandeln, wie
wenn er den Wiederholungskurs nachgeholt hätte. Auch
dieser Standpunkt ist rechtlich unhaltbar. Im Jahre
1924 hat der Rekurrent die Erfüllung seiner Dienstpflicht
versäumt und sie ersetzt durch die Steuerleistung.j Würde
ihm die Steuer für 1924 zurückerstattet, so hätt.e er in
diesem Jahre seine Wehrpflicht nicht erfüllt, was gesetz-
lich unzulässig ist. Von 1926 an hat er allerdings weder
Dienst getan, noch gesteuert, aber dieser Ausna:hme-
zustand hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 2 b des
Steuergesetzes. Hingegen wirkt die Steuerbefreiung ge-
mäss Art. 2 b nicht zurück auf das Jahr 1924, in dem die
Voraussetzungen für jene Ausnahmebehandlung noch
nicht bestanden. Dass der Rekurrent den Dienst nicht
mehr nachholen, den in Form der Steuerzahlung geleiste--
ten Militärdienst sozusagen nicht mehr umtauschen kann,
gibt kein Recht darauf, für jenes Jahr die damals noch
bestehende Wehrpflicht überhaupt nicht zu erfüllen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird "als unbegründet abgeWiesen.
RegiBtersache~ l'T0 74.
II. REGISTERSACHEN.
REGISTRES.
74. Orteil der I. Zivilabteilung vom S. Dezember 1930
i.S. Mas~JlineDöI-Import-GesellsCJlsft m. b. B.
gegen Eidgenössisches Amt tür geistiges Eigentum.
H a n deI s m a r k e «K rem 1 in» für nichtrussische Ma-
schinenöle. Verstoss gegen die guten Sitten wegen u n w a h-
ren In haI t es. (Erw. 1 und 2.)
MSchG Art. 3 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 Züf. 2.
Die Anforderung an die Wahrheit besteht unabhängig vom Verbot
falscher Herkunftsbezeichnungen. (Erw. 3.)
MSchG Art. 18.
Tatbestand (gekürzt) :
A. -
Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember
1909 und neuerdings am 10. Dezember 1929 in Deutschland
unter Nr. 128,998 die Wortmarke «Kremlin» für mine-
ralische Maschinenöle (huiles minerales de graissage)
eintragen lassen. Am 16 .. Juni 1930 hat sie diese Marke
unter Nr. 69,977 beim internationalen Amt zum Schutze
des geistigen ~igentums in Bern angemeldet. Dieses ha.t
die Anmeldung gemäss Art. 5 des Madrider Abkommens
über die internationale Eintragung von Handelsmarken
dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum mit-
geteilt. Am 15. August 1930 hat jedoch das Eidgenössische
Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau
bekannt gegeben, dass die Marke in der Schweiz nur
teilweise, d. h. nur unter dem Vorbehalt zum Schutze
zugelassen werden könne, dass sie nur für russische Er~
zeugnisse verwendet werde. «Kremlin » sei der allgemein
bekannte Name der Festung Moskaus, und es .bestehe
ein Anlass zu Täuschungen und. daher ein Verstoss der
Marke gegen die guten Sitten (Art. 6 Aha .. 2 Ziff. 3 der,