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56_I_465

BGE 56 I 465

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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'64

Staatsrecht.

dieser Weise vorausbestimmt werden können. Geradesogut

wie nur leicht hätte das Töchterchen des Landrates zu

Niebüll schwer oder sogar tötlich verletzt werden können.

Und auch im übrigen bestand für die Täter keine Gewähr,

dass die unbewohnten Gebäudeteile, in denen oder bei

denen sie Bomben legten, nicht doch im Zeitpunkte der

Explosion von Hauseinwohnern betreten werden oder sich

zu dieser Zeit Passanten in der Nähe befinden, die durch los-

gesprengte Gebäudestücke getroffen werden konnten. Es ist

demnach nicht dem gewählten Mittel, sondern wesentlich

einem glücklichen Zufall zu verdanken, wenn bei den An-

schlägen ein solcher erheblicher Personenschaden nicht ein-

trat. Eine derartige Gefährdung von Personen, die selbst an

den Steuereintreibungen in .keiner Weise beteiligt waren,

wie vorübergehender Privater und der Familienglieder

und Hausgenossen der in öffentlichen Gebäuden wohnenden

Beamten, geht aber auf alle Fälle über dasjenige hinaus,

was selbst im berechtigten Kampfe gegen einen als uner-

träglich empfundenen Steuerdruck noch als entschuldbar

betrachtet werden könnte. Sie lässt das gemeine Element

der im Haftbefehl erwähnten Straftaten in einer Weise

hervortreten, dass es die daneben vorhandene politische

Beziehung, wenn man überhaupt von einer solchen sprechen

kann, durchaus überwiegt und in den Hintergrund 'drängt.

Wenn sogar Ausschreitungen dieser Art in einem all-

gemeinen Bürgerkrieg, als Teil revolutionärer Wirren und

in der Hitze des Gefechtes begangen, vielleicht noch ent-

schuldbar sein und unter Umständen den Charakter poli-

tischer Vergehen annehmen könnten, so kann dies doch

keinesfalls anerkannt werden, wo sie, wie im vorliegenden

Falle, im vollen Landfrieden und als Ausfluss kalter Über-

legung begangen werden. Hier kann es den mit bestimmten

staatlichen· Massnahmen Unzufriedenen unmöglich zu-

stehen, in die Auseinandersetzung mit den staatlichen

Organen in dieser Weise auch unbeteiligte Private hinein-

zuziehen und sie in Gesundheit und Leben mit einem so

gefährlichen Mittel zu bedrohen, ganz abgesehen davon,

Bundesrechtlicbe Abgaben. No 73.

486

ob derartige Demonstrationen·' überhaupt ein geeignetes

Mittel bilden konnten, um auf die « Steuerpolitik) der Re-

gierung einzuwirken, sie zu einem Einlenken zu veran-

lassen, oder ob die Täter sich doch einem solchen Erfolg

davon vernünftigerweise haben versprech€n können,was

zum mindesten sehr zweifelhaft ist (vgl. BGE 34 I 547).)}

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINAHRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

, I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

73. t1rteilvom 4. Dezember 1930 i. S. eh. X.

gegen St. Gallen.

M il i t ä r p fl ich t e r s a. t z.

Militärsteuern, die für einen versäumten Dienst bezahlt worden

sind, werden nur zurückerstattet, wenn der versämnte Dienst

nachgeholt worden ist.

Wird die Dienstnachholung infolge Ausmusterung des Pflichtigen

unmöglich, so ist eine Rückerstattung auch dann ausge-

schlossen, wenn mit der Ausmusterung eine Befreiung von

der Ersatzleistung wegen Erkrankung im Militärdienst ver.

bunden ist,

Spitaltage nach erfolgter Ausmusterung gelten nicht als Nach-

holungsdienst.

466

Verwaltungs- "und Disziplinarreohtspflege.

A. -

Der Rekurrent konnte den Wiederholungsku.1'I!

1924 wegen Krankheit nicht bestehen und bezahlte

Militärsteuer. 1925 leistete er den Wiederholungskurs~

wurde aber 1926 gemäSs § 112 Ziffer 49 JBW (Tuberku-

lose) untauglich erklärt. Die Steuer wurde von ihmfüt

1926 nicht verlangt, und 1927 wurde er gemäaS Art.2ö

MStG des Militärpflichtersatzes enthoben. 1927 befand er

sich 94 Tage, 1929 weitere 106 Tage im Militärsanatorium,

wo er sich auch jetzt wieder seit dem 14. Dezember 1929

befindet.

-

Mit Eingabe vom 5. August 1930 ersuchte er das Kreis-

kommando Buchs (St. Gallen) um Rückerstattung der für

1924 bezahlten Steuer, wurde aber abgewiesen, zuletzt

durch Entscheid des Militärdepartementes des Kantons

St. Gallen vom 28. August 1930.

B. -

Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde vom

20. September beantragt der -Rekurrent, es sei ihm unter

Aufhebung des Entscheides vom 28. August die für 1924

bezahlte Steuer zurückzuerstatten.

Er begründet das Begehren im wesentlichen wie folgt :

l. Ez: wäre verpflichtet gewesen, den versäumten

Wiederholungskurs nachzuholen und zwar wäre der

Nachholungsdienst nach 1927 zu 'leisten gewesen. Von

1927 an sei er aber gemäss Art. 2 b MStG vom Ersatze

befreit. Es sei praktisch so, dass mit der Befreiung nach

Art. 2 b MStG jeder bezahlte Ersatz für eine Dienstleistung,

die nachgeholt werden müsste, eo ipso rückzahlbar werde,

da er noch nicht endgültig verfallen gewesen sei.

2. Überdies sei der Dienst durch die dienstlichen

Krankentage nachgeholt worden. Die Gleichstellung de1'

Spitaltage mit dem Dienst ergebe sich aus der vorgeschrie-

benen Eintragung der Spitalaufenthalte im Dienstbüch'-

lein unter der Kolonne «Dienstleistung oder Bezahlung

der Militärsteuer)) (Dienstb. S. 20/21). Auch der Bundes-

ratsbeschluss vom 27. Mai 1921 betreffend die Anrechnung

von Aktivdienst bei der Bemessung des Militärpflicht-

ersatzes erhärte diese Auffassung, da er in Art. 2 d vor-

Bund~reehtl~he A.b~n. N0.7a.

"7

fl'hreibe, die iIQ. Dienstbüchlein ei~et1'agene, infolge des

~,vdie~s in Etappen~nitätsa.nstalten, Spitälern oder

Banatorien zugebrachte Krankenzeit anzurechnen. Die

Obertragung dieser Bestimmung auf anderen obligatori-

sehen" Dienst sei bei der grossen Zahl seiner Krankheits-

tage und wegen seiner Invalidität durchaus billig.

O. ~ Das Militärdepartement des Kantons St. Gallen

und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Ab-

weisung der Beschwerde.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

l. -

Es ist unbestritten, dass der Rekurrent für 1924

zu Recht die Ersatzsteuer bezahlt hat, weil er, obwohl

dienstpflichtig, den Wiederholungskurs infolge Erkrankung

nicht bestehen konnte. Dagegen ist streitig, ob später

Ereignisse eingetreten sind, die einen Rückerstattungs~,

anspruch begründen.

2. -

Nach der Verordnung vom 24. April 1885 über

Rückerstattung bezahlten Militärpflichtersatzes, ist die

Steuer bei Nachholung des Dienstes zurückzuerstatten,

Rekurrent behauptet, er habe den Dienst durch seine

langen Aufent~te im Militärsanatorium seit 1927 nach-

geholt.' Das ist aber unrichtig. Er ist am 5. Oktober

1926 dienstuntauglich erklärt worden, seither also nicht

mehr dienstpflichtig und nicht mehr in der Lage l.filitär-

dienst zu tun. Es ist schon darum unmöglich, ihm seine

Aufenthalte im Mittärsanatorium seit 1927 als Dienst-

nachholung anzurechnen. Aus dem gleichen Grunde ist

auch die Berufung auf Art. 2 d der Verordnung betreffend

die Anrechnung von Aktivdienst bei der Bemessung des

Militärpflichtersatzes schon deshalb verfehlt, weil sich

diese Bestimmung nur auf Krankheit vor der Untaug-

~cherklärung bezieht, wie sich mit Sicherheit aus Art. 1

und 3 des Bundesbeschlusses vom 18. Februar 1921 ergibt,

zu dem die Verordnung gehört.

Ob der Standpunkt des Rekurrenten auch noch aus

andern Gründen, insbesondere gemäss Art. 16 ff. der

(68

Verwaitungs- und Diszipl~btspflege.

Verordnung vom 3. November 1908 über das Aufgebot>

zum Instruktionsdienst usw., abzuweisen wäre, kanri.

darum unerörtert bleiben. Immerhin mag beigefügt wer-

den, dass auch darnach die Auffassung des Rekurrenten

nicht haltbar ist, weil die Verordnung in Art. 16 für die

Nachholung Dienst gleicher Art verlangt und in Art .. 19

bestimmt, dass nur wirkliche Dienstleistung von wenig-

stens 6 Tagen als Wiederholung~urs gilt. Diese Bestim-

mungen stehen jedenfalls nicht im Widerspruch mit dem

Gesetz, MO Art. 114, so dass sie massgebend sind.

3. -

Für den Fall, dass der Wiederholungskurs nicht

als nachgeholt gelten kann, beruft der Rekurrent sich mit

der in erster Linie geltend gemachten Begründung auf

den Umstand, dass er gemäss Art. 2 b MStG vom Militär-

pflichtersatz befreit worden ist. Er will damit wohl sagen,

er sei durch eine dienstliche Erkrankung an der Nach-

holung des Wiederholungskurses verhindert worden und

dieser Umstand rechtfertige es, ihn so zu behandeln, wie

wenn er den Wiederholungskurs nachgeholt hätte. Auch

dieser Standpunkt ist rechtlich unhaltbar. Im Jahre

1924 hat der Rekurrent die Erfüllung seiner Dienstpflicht

versäumt und sie ersetzt durch die Steuerleistung.j Würde

ihm die Steuer für 1924 zurückerstattet, so hätt.e er in

diesem Jahre seine Wehrpflicht nicht erfüllt, was gesetz-

lich unzulässig ist. Von 1926 an hat er allerdings weder

Dienst getan, noch gesteuert, aber dieser Ausna:hme-

zustand hat seine gesetzliche Grundlage in Art. 2 b des

Steuergesetzes. Hingegen wirkt die Steuerbefreiung ge-

mäss Art. 2 b nicht zurück auf das Jahr 1924, in dem die

Voraussetzungen für jene Ausnahmebehandlung noch

nicht bestanden. Dass der Rekurrent den Dienst nicht

mehr nachholen, den in Form der Steuerzahlung geleiste--

ten Militärdienst sozusagen nicht mehr umtauschen kann,

gibt kein Recht darauf, für jenes Jahr die damals noch

bestehende Wehrpflicht überhaupt nicht zu erfüllen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird "als unbegründet abgeWiesen.

RegiBtersache~ l'T0 74.

II. REGISTERSACHEN.

REGISTRES.

74. Orteil der I. Zivilabteilung vom S. Dezember 1930

i.S. Mas~JlineDöI-Import-GesellsCJlsft m. b. B.

gegen Eidgenössisches Amt tür geistiges Eigentum.

H a n deI s m a r k e «K rem 1 in» für nichtrussische Ma-

schinenöle. Verstoss gegen die guten Sitten wegen u n w a h-

ren In haI t es. (Erw. 1 und 2.)

MSchG Art. 3 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 Züf. 2.

Die Anforderung an die Wahrheit besteht unabhängig vom Verbot

falscher Herkunftsbezeichnungen. (Erw. 3.)

MSchG Art. 18.

Tatbestand (gekürzt) :

A. -

Die Beschwerdeführerin hat am 23. Dezember

1909 und neuerdings am 10. Dezember 1929 in Deutschland

unter Nr. 128,998 die Wortmarke «Kremlin» für mine-

ralische Maschinenöle (huiles minerales de graissage)

eintragen lassen. Am 16 .. Juni 1930 hat sie diese Marke

unter Nr. 69,977 beim internationalen Amt zum Schutze

des geistigen ~igentums in Bern angemeldet. Dieses ha.t

die Anmeldung gemäss Art. 5 des Madrider Abkommens

über die internationale Eintragung von Handelsmarken

dem Eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum mit-

geteilt. Am 15. August 1930 hat jedoch das Eidgenössische

Amt für geistiges Eigentum dem internationalen Bureau

bekannt gegeben, dass die Marke in der Schweiz nur

teilweise, d. h. nur unter dem Vorbehalt zum Schutze

zugelassen werden könne, dass sie nur für russische Er~

zeugnisse verwendet werde. «Kremlin » sei der allgemein

bekannte Name der Festung Moskaus, und es .bestehe

ein Anlass zu Täuschungen und. daher ein Verstoss der

Marke gegen die guten Sitten (Art. 6 Aha .. 2 Ziff. 3 der,