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56_I_156

BGE 56 I 156

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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156

Staatsrecht.

H. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

29. 'Urteil vom 81. Janulr 1930 i. S. Steiger-Züst -

und Xitbetelligte gegen Regierungsrat St. Gallen.

Beschluss einer kantonalen Regierung, wodurch einer Kursaal-

unternehmung in Anwendung von Art. 35 Aba. 2 BV der

Betrieb des Boulespiels erlaubt wird. Angeblicher Widerspruch

zu einem Verbote des kantonalen StGB, das auch einen Spiel-

betrieb dieser Art umfasse. Darauf gestützte Beschwerde von

stimmberechtigten Bürgern gegen den Beschluss wegen Ver-

letzung von Art. 4 BV (willkürlicher Gesetzesauslegung) und

ttbergriffs der vollziehenden in die gesetzgebende Gewalt

(das Gesetzgebungsrecht des Volkes). Nichteintreten auf die

erste Rüge mangels Legitimation der Beschwerdeführer

(Art. 178 Ziff. 2 OG) und Abweisung der zweiten.

A. -

Der -

kantonalrechtlich nicht aufgehobene -

§ 169 des st. gallischen Strafgesetzbuches über Vergehen

vom 10. Dezember 1808 (Polizeistrafgesetz), der im

2. Abschnitt 5. Titel des' Gesetz,es «Strafbestimmungen

wider polizeiwidrige öffentliche Belustigungen»' steht,

bestimmt: {! Alles verderbliche und unmässige Spielen,

wie z. B. die Bankospiele usw. ist bei Strafe von 30 bis

150 Fr. für denjenigen sowohl, der besagtes Spiel in seinem

Hause duldet, als für jeden Spielenden verboten. Im

Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. Die Hälfte

der Busse fällt dem Anleiter zu. »

In den dem Grossen Rate unterbreiteten Motiven zum

Gesetzesentwurfe wird zu dieser Bestimmung bemerkt :

«Dass endlich, was sich-den Namen gibt der Belustigung

und des Zeitvertreibes, nicht zur Quelle der Verarmung

und häuslichen Zerrüttung werde, oder dass Zerstreutheit

und Selbstflucht nicht übermässig genährt werde, dawider

sind im 5. Titel einige Fürsorgen. »

Gewaltentrennung. N° 29.

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B. -

Durch Beschluss vom 21. Mai, im kantonalen

Amtsblatt veröffentlicht am 31. Mai 1929 hat der Regie-

rungsrat des Kantons St. Gallen der A.-G. der Bad- und

Kuranstalten Ragaz-Pfäffers «gemäss Art. 35 BV (in der

neuen Fassung nach Volksabstimmung vom 2. Dezember

1928) und Art. 1 der Verordnung des Bundesrats über den

Spielbetrieb in Kursälen vom 1. März 1929 » die Bewilli-

gung zum Betriebe des Boulespieles im Kursaal Ragaz

für die Dauer von 3 Jahren unter gewissen hier nicht in

Betracht fallenden Auflagen und unter Vorbehalt der

Genehmigung durch den Bundesrat erteilt. Die vorbe-

haltene bundesrätliche (i Genehmigung der Bewilligung»

ist durch Beschluss vom 7. Juni 1929 erfolgt. Bevor der

Regierungsrat den erwähnten Beschluss fasste, hatte er

Init Botsc1ui.:ft vom 10. Mai 1929 den st. gallischen Grossen

Rat von seiner Absicht unterrichtet. Der Grosse Rat

beschloss am 16. Mai, vom Inhalte dieses Berichtes in

zustimmendem Sinne Vormerk zu nehmen. In der Dis-

kussion hatte ein Redner die Auffassung vertreten, dass

die vom Regierungsrat in Aussicht genommene Bewilli-

gung unzulässig sei, weil sie mit dem Verbot des § 169

Polizeistrafgesetz (PStG) in Widerspruch stehen würde.

Der Sprecher des Regierungsrates bestritt darauf, dass

die angeführte Vorschrift auf einen Spielbetrieb wie den

hier in Frage .stehenden bezogen werden könne.

G. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

verlangen E. A. Steiger-Züst in St. Gallen und 8 weitere

Personen, Mitglieder des st. gallischen Komitees gegen

die Spielbanken und stimmberechtigte st. gallische Kan-

tonseinwohner, die Aufhebung des Beschlusses des Regie-

rungsrates vom 21./31. Mai 1929 wegen Verletzung von

Art. 4 BV « sowie des Gesetzgebungsrechts des Volkes ».

Es wird ausgeführt: der neue Art. 35 BV ermächtige in

Absatz 2 die Kantone, den Betrieb der bis zum Frühjahr

1925 in Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele

unter gewissen Voraussetzungen und Beschränkungen zu

gestatten, füge dann aber bei, dass die Kantone auch diese

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Staatsrecht.

Spiele verbieten könnten. VernÜllftigerweise könne man

nicht annehmen, dass ein solches Verbot, um wirksam zu

sein, erst neu erlassen werden müsse. Vielmehr sei der

Sinn der Bestimmung offenbar einfach der, dass von Bun-

desrechtswegen der Zulassung einer derartigen Ausnahme

vom allgemeinen Verbot der Spielbanken (Art. 35 Abs. 1

BV) nichts entgegenstehe, wenn das kantonale Recht die

kantonale Behörde nicht daran hindere. Es genüg~ dem-

nach, dass die kantonale Gesetzgebung, wie sie schon vor

dem 2. Dezember 1928 bestanden habe, auch einen Spiel-

betrieb jener Art ausschliesse. Dies sei aber eben im

Kanton St. Gallen infolge § 169 PStG der Fall (was näher

ausgeführt wird). Indem der Regierungsrat gleichwohl

der A.-G. der Bad- und Kuranstalten Ragaz-Pfäffers die

nachgesuchte Bewilligung erteilt habe, habe er sich will-

kürlich über diese klare Gesetzesvorschrift hinweggesetzt

und damit nicht nur Art. 4 BV, sondern auch den kanto-

nalrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung, das nach

st. gallischem Verfassungsrecht (Art. 101, 46, 47 und 65

KV) bestehende Mitwirkungsrecht des Volkes bei der

Gesetzgebung verletzt. Allerdings stelle nicht schon jede

unri~htige Auslegung, Anwendung des Gesetzes in einem

Einzelfall zugleich einen Verstoss gegen den letzteren

Grundsatz dar. Wenn nicht der Vorrang der gesetz-

gebenden Gewalt bedeutungslos werden solle, so müsse

aber doch die Beschwerde wegen Eingriffs in dieselbe auch

gegen eine solche individuelle Verfügung da gegeben sein,

wo die Verfügung

{< grundsätzlichen Charakter)} habe

nicht mehr eine mögliche Auslegung des Gesetzes bilde:

sondern auf die Bewilligung einer Ausnahme von dem-

selben hinauslaufe, ohne dass das Gesetz eine dahin-

gehende Ermächtigung an die Verwaltungsbehörde ent-

halten würde.

D. -

Der Regierungsrat von St. Gallen und die A.-G.

der Bad- und Kuranstalten Ragaz-Pfäffers haben bean-

tragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell

sie sei abzuweisen. Die Begründung dieser Anträge ist,

Gewaltentrennung. N0 29.

159

soweit nötig, aus den nachstehenden Erwägungen er-

sichtlich.

Beide Teile haben sich zur Unterstützung ihrer Ausfüh-

rungen auf Rechtsgutachten berufen: die Rekurrenten

auf ein solches von Prof. Burukhardt in Bern, die Rekurs-

beklagten auf ein solches von Prof. Giacometti in Zürich,

je mit durch die Antwort und Replik im bundesgericht-

lichen Verfahren veranlassten Ergänzungen.

DM Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. und 2. -

(Prozessuale Fragen.)

3. -

In dem Rechtsgutachten Giacometti, dem sich der

Regierungsrat und die Rekursbeklagte anschliessen, wird

die Auffassung vertreten, dass § 169 des kant. PStG,

wenn er sich, was bestritten werde, auch gegen das heute

in Frage stehende Boulespiel richten sollte, nicht mehr

gelte, weil er insoweit durch Art. 35 BV in der Fassung

von 1920 aufgehoben worden sei ..... Wenn die neue

Fassung des Verfassungsartikels von 1928 bestimme, dass

die Kantone auch diejenigen Spiele, welche Abs. 2 des-

selben von Bundesrechtswegen der kantonalen Behörde

zuzulassen gestatte, verbieten können, so sei die Meinung

zweifenos die, dass sie sich darüber auf Grund der gegen-

wärtigen bundesrechtlichen Regelung neuerdings schlüssig

zu machen hiitten.

Ein biosses in der früheren kan-

tonalen Gesetzgebung enthaltenes Verbot reiche demnach

nicht aus. Es ist nicht nötig, zu diesen Ausführungen

Stellung zu nehmen. Denn die vorliegende Beschwerde

kann auch dann keinen Erfolg haben, wenn man die

fortdauernde Geltung des § 169 PStG in seinem vollen

Inhalt voraussetzt. .

4. -

Durch den angefochtenen Beschluss hat der

Regierungsrat keinen Rechtssatz (allgemein verbindliche

Norm) aufgestellt. Es handelt sich vielmehr lediglich um

eine Verfügung für einen bestimmten vorliegenden Fall,

eine Polizeierlaubnis zu Gunsten einer konkreten Veran-

staltung. Nach Art. 178 Ziff. 3 OG steht aber das Recht

160

Staatsrecht.

zur Beschwerdeführung gegen derartige Einzelverfügungen

(vgl. inbezug auf die Anfechtung allgemein verbindlicher

Erlasse BGE 48 I 265, 595) dem Bürger nur zu, wenn er

durch die Verfügung « persönlich betroffen », d. h. in

seinen privaten Interessen verletzt wird. Den heutigen

Rekurrenten fehlt demnach die Legitimation zur Be-

schwerdeführung von vorne herein jedenfalls insoweit, als

die Beschwerde darauf gestützt wird, dass der Regierungs-

rat durch den angefochtenen Akt ein bestehendes kanto-

nales Gesetz, nämlich den § 169 PStG, willkürlich ange-

wendet und so den Grundsatz der Rechtsgleichheit, Art. 4

BV verletzt habe. Denn durch die Gestattung des Boule-

spieles im Kursaal Ragaz werden die Rekurrenten in

keiner Weise persönlich betroffen. Ihr Interesse daran,

dass die angeblich eine solche Erlaubnis ausschliessende

kantonale Gesetzesvorschrift beachtet werde, ist kein

anderes als dasjenige irgend eines Bürgers des Kantons

St. Gallen. Es ist einfach das Gemeininteresse an der

Einhaltung der Rechtsordnung oder, wie sich das Gut-

achten Burckhardt ausdrückt, an der Gesetzmässigkeit

der Verwaltung. Wenn das erwähnte Gutachten ausführt:

wer die Verletzung eines Grundsatzes des öffentlichen

Rechts rüge, mache damit stets und vor allem zugleich

die Verletzung der öffentlichen Interessen geltend, zu deren

Schutz der Grundsatz aufgestellt worden sei, gestehe man

die Befugnis hiezu demjenigen zu, der ein zufälliges, rein

subjektives, materielles Inter~sse an der Beseitigung der

Gesetzesmissachtung habe, so müsse sie noch vielmehr

demjenigen zukommen, der lediglich aus dem idealen,

sachlichen, durch keinerlei subjektive Nebenabsichten

getrübten Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung

handle, so ist dies eben nicht der Standpunkt des positiven

Rechts. Indem Art. 178 Züf. 3 OG, in Anlehnung an die

Rechtsprechung, wie sie sich schon unter der Herrschaft

des alten Gesetzes von 1874 herausgebildet hatte, die

Legitimation zur Beschwerdeführung in der erwähnten

Weise umschreibt, hat er bewusst gerade eine solche

Gewaltentrennung. N0 29.

1.61

Popularklage zur Wahrung des objektiven Rechts aus-

schliessen und den staatsrechtlichen Rekurs nur als

Rechtsmittel zur Hebung eines Eingrüfs in die persönliche

Rechtssphäre des Beschwerdeführers zulassen wollen, von

der Auffassung ausgehend, dass die Wahrung der allge-

meinen Interessen Sache der dafür eingesetzten Behörden

sei, und wo sie die Frage in einem bestimmten Sinne ent-

schieden haben, es dem einzelnen Bürger nicht zukomme,

seine individuelle abweichende Auffassung hierüber an

Stelle derjenigen der verfassungsgemäss zur Entscheidung

berufenen Organe zu setzen (vgl. BGE 27 I 493 mit Zita-

ten; 48 1225 Erw. 2; 53 I 400). Wenn dabei gelegentlich

auch offenkundige Missachtungen eines Gesetzes unbe-

hoben bleiben können, weil es, wie unter Umständen bei

der Nichtanwendung eines Polizeigesetzes, niemanden

gibt, der dadurch in seinen persönlichen, privaten Inte-,

ressen berührt würde, so muss auch diese Folge hinge-

nommen werden und ist vom Bundesgesetzgeber bei

Erlass des Organisationsgesetzes bewusst hingenommen

worden, weil er sie gegenüber den praktischen Misständen,

die mit einer Popularklage zur Wahrung der objektiven

Rechtsordnung verbunden wären, als das kleinere Übel

betrachtete (vgL das erstangeführte Urteil, wo als Beispiel

eines solchen Falles gerade die Nichtdurchführung des

Verbotes der Spielbanken angeführt wurde). Die Frage,

ob sich mit Rücksicht darauf eine Erweiterung des Kreises

der zur Beschwerde berechtigten Personen in dem von

Burckhardt dargelegten Sinne wenigstens für gewisse Fälle

rechtfertigen würde, mag vielleicht gesetzgebungspolitisch

der Prüfung wert sein. Auf dem Boden des geltenden

Organisationsgesetzes lässt sich dieser Gedanke nicht

verwirklichen.

5. -

Es bleibt der weitere Beschwerdegrund der Ver-

letzung der Gewaltentrennung. In einigen früheren Ur-

teilen hat das Bundesgericht angenommen, dass zur

Beschwerde wegen Übergriffs der vollziehenden in die

g e set z g e ben d e Gewalt, begangen durch Erlass

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Staatsrecht.

einer Anordnung in Form eines bIossen Verwaltungs-

aktes, während es dafür angeblich nach dem Inhalt der

Anordnung eines Gesetzes bedurft hätte, da wo die Gesetz-

gebungsgewalt dem Grossen Rat im Zusammenwirken mit

dem Volke zusteht, jeder stimmberechtigte Kantonsein-

wohner wegen' des in Frage kommenden Eingriffs in sein

((l\fitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung » legitimiert sei.

Es mag dahingestellt bleiben, ob daran bei erneuter Prü-

fung festgehalten werden könnte (s. BGE 50 I 232 Erw. 1;

55 I lU, wo die Frage offen gelassen worden ist). Denn

im vorliegenden Falle ist ein Verstoss gegen den erwähnten

Verfassungsgrundsatz schon materiell wegen des Inhalts

der angefochtenen Verfügung ausgeschlossen. Nach Art. 46,

47 der st. gallischen KV unterliegen der Volksabstimmung,

abgesehen von Verfassungsänderungen und Initiativen,

« Gesetze, sowie diejenigen allgemein verbindlichen Be-

schlüsse des Grossen Rates, die nicht dringlich sind oder

nicht gemäss Art. 55 KV ausschliesslich in die Kompetenz

des Grossen Rates fallen~. Was darunter zu verstehen

ist, ergibt sich aus Art. 54 KV, der lautet: «Als oberste

Behörde des Kantons erlässt der Grosse Rat die Gesetze,

unter Vorbehalt des verfassungsmässigen Souveränetäts-

rechts des Volkes. Als Gesetze werden alle Erlasse ange-

sehen, die die Rechte und Pflichten der Privaten, der

öffentlichen Genossenschaften, der Gemeinden und des

Staates, sowie die organische!1 Einrichtungen des Staate~,

des Gerichts- und Verwaltungs wesens allgemein und bleI-

bend bestimmen.» Es kann daher auch der Ausdruck

gesetzgebende Gewalt in Art. lOl KV, der den 'Grundsatz

der Trennung der richterlichen, vollziehenden und gesetz-

gebenden Gewalt aufstellt, nur in jenem Sinne gemeint

sein. Die Rekurrenten behaupten aber nicht, dass der

Beschluss des Regierungsrates ein Gesetz in diesem Sinne

darstelle. Sie anerkennen, dass damit lediglich eine Ver-

fügung für einen bestimmten Fall getroffen worden ist,

und leugnen nicht, dass insoweit der Regierungsra~ als

oberste kantonale Verwaltungs- und Polizeibehörde die zu

Gewaltentrennung. N0 29.

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einer solchen Anordnung zuständige Stelle gewesen wäre.

Der Uebergrüf in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt

wird vielmehr ausschliesslich darin erblickt, dass die durch

die Verfügung getroffene Anordnung selbst mit einem

bestehenden Gesetz in Widerspruch stehe, damit die poli-

zeiliche Ermächtigung zu einem Tun erteilt worden sei,

das durch die kantonale Gesetzgebung verboten und unter

Strafe gestellt werde. Gesetzt selbst, es sei dem wirirlich

so, so würde aber dadurch die rechtliche Natur des regie-

rungsrätlichen Beschlusses nicht berührt. Er würde damit

seinen Wirkungen nach noch nicht zu einem Gesetze oder

zur Abänderung eines solchen, d. h. der objektiven Rechts-

ordnung, sondern bleibt auch unter dieser Voraussetzung

eine einfache Verwaltungsverfügung, die Ordnung eines

einzelnen, konkreten Rechtsverhältnisses. Die Frage, ob

diese Ordnung materiell nicht in der geschehenen Weise

hätte getroffen werden dürfen, weil die bestehende kanto-

nale Gesetzgebung eine andere Behandlung des Tatbestan-

des erfordert hätte, betrifft ausschliess1i;;h die in hai t-

li c heR ich t i g k e i t (Gesetzmässigkeit) des Aktes,

nicht die Kompetenz der verfügenden Stelle zu seinem

Erlass. Und ZWI1r auch dann, wenn die verfügende Be-

hörde die Anwendbarkeit der fraglichen Gesetzesbestim-

mung auf den konkreten Tatbestand nicht nur irrtümlicher

Weise, sondern aus offenbar haltlosen Gründen verneint

haben sollte und so in Wirklichkeit das Gesetz nicht mehr

bloss ausgelegt, sondern beiseitegeschoben hätte. Wollte

man in jeder in diesem Sinne willkürlichen Nichtanwen-

dung eines Gesetzes auf einen konkreten Tatbestand, d. h.

der Verneinung seines Zutreffens auf denselben, nicht nur

einen Verstoss gegen Art. 4 BV, sondern zugleich gegen

den Grundsatz der Gewaltentrennung erblicken, den zu

rügen wegen des verfassungsmässigen Mitwirkungsrechtes

des Volkes bei der Gesetzgebung jedem stimmberechtigten

Bürger zustehen müsse, so, käme man zu einer vollstän-

digen .Vermengung dieser beiden ihrer Natur nach ver-

schiedenen BeschwerdegrÜllde und würde tatsächlich den

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Staatsrecht.

Art. 178 Ziff. 3 OG ausschalten, der für die Beschwerde

gegen solche Einzelverfügungen einen aus deren I n haI t

sich ergebenden Eingriff in die persönliche Rechtssphäre

des Beschwerdeführers fordert. Das von Burckhardt ange-

rufene Urteil BGE 53 I 65 steht hiemit nicht in Wider-

spruch. Die Rekurrenten hatten dort geltend gemacht:

a) dass der Regierungsrat VO.n Genf unzulässiger Weise

die allgemeinen Bedingungen für die Vergebung des Drucks

des kantonalen Amtsblattes im Wege der öffentlichen

Steigerung durch einen blossen Regierungsratsbeschluss

festgesetzt habe, während es dafür nach dem Gegenstande

des Erlasses eines Gesetzes bedurft hätte; b} der Inhalt

dieser Bedingungen gegen ein bestehendes kantonales

Gesetz, bezw. das Gewohnheitsrecht, wie es sich seit 1828

herausgebildet habe, verstosse. Ausschliesslich die erste

Frage ist vom Bundesgericht als eine solche der Gewalten-

trennung behandelt worden, indem darauf hingewiesen

wurde, dass der Regierungsrat sich für sein VO.rgehen auf

ein Gesetz, bezw. eine ihm durch sO.lches erteilte Ermäch-

tigung stützen könne, während das Urteil ausdrücklich

betont, dass die zweite Behaup.f;ung nur im Rahmen der

beschränkten aus Art. 4 BV sich ergebenden KO.gnitiO.n

nachgeprüft werden könne : die Legitimation der Rekur-

renten als durch den Inhalt des angefochtenen Erlasses

persönlich in ihren ökono~schen Interessen betroffener

PerSO.nen auch zur staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 4

BV wegen willkürlicher Gesetzes a n wen dun g kO.nnte

damals keinem Zweifel unterliegen. Damit soll immerhin

der Frage nicht vorgegriffen werden, ob t-, mcht Fälle

geben kann, in denen ein Übergriff der vO.llziehenden

Behörde in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt schon

in einer Verfügung liegt, die ihrem unmittelbaren Gegen-

stande nach lediglich eine Anordnung für einen einzelnen,

konkreten Tatbestand enthält. Denn im vorliegenden Falle

treffen die besonderen Voraussetzungen, unter denen dies

vielleicht denkbar wäre, nicht zu. Indem der Regierungs-

rat der Rekursbeklagten die nachgesuchte Bewilligung

Gewaltentrennung. N° 29.

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erteilt hat, hat er keineswegs -

um mit dem Gutachten

Burckhardt zu reden -

im Verein mit dem Grossen Rate

erklärt, die von den Rekurrenten angerufene Gesetzes-

vorschrift, § 169 des PStG von 1808, « künftig nicht mehr

anwenden zu wollen ». Er hat nicht dieser Vorschrift « die

Verbindlichkeit abgesprochen » und sie damit « tatsächlich

ausser Kraft gesetzt» oder für sich die Befugnis bean-

sprucht, für gewisse Fälle eine Dispensation, « Ausnahme»

VO.n derselben zu bewilligen. Er hat vielmehr die Frage

des Zutreffens der Bestimmung auf den Tatbestand ge-

prüft, um sie zu verneinen, d. h. zum Schlusse zu kO.mmen,

dass das fragliche Verbot einem Spielbetriebe, wie er hier

hi Betracht fällt, nicht entgegenstehe.

6. -

Auch wenn man für den Fall, dass sich dieser

Schluss als sachlich nicht haltbar, O.bjektiv willkürlich

erwiese, mit den Rekurrenten annehmen wollte, dass der

darin liegende Verstoss gegen das PStG nicht nur gestützt

auf Art.'4 BV, sondern auch aus dem Gesichtspunkte der

Verletzung der Gewaltentrennung gerügt werden könnte,

die Verfügung infO.lgedessen rechtlich der Zulassung einer

« Ausnahme» (DispensatiO.n) vom Gesetze gleichstehe,

mUsste die Beschwerde abgewiesen werden, weil eine

sO.lche willkürliche Gesetzesauslegung nicht vO.rliegt. § 169

PStG richtet sich seiner Fassung nach nicht gegen jedes

Spiel, das den Charakter eines « Glückspieles »trägt. Er

verbietet nur (I verderbliches und unmässiges Spielen ».

Auch die (I Bankospiele » werden nur als Beispiel sO.lchen

verderblichen und unmässigen Spielens erwähnt. Es ist

daher ohne Bedeutung, ob das Gesetz darunter, wie die

Rekurrenten behaupten, allgemein ein Spiel verstanden

habe, bei dem «jemand die Bank hält », O.der, wie der

Regierungsrat und die Rekursbeklagte behaupten, aus-

schliesslich das sO.g. «Bänkeln », d. h. das unter diesem

Namen im KantO.n übliche und auch sO.nst verbreitete

Glücksspiel mit Karten. Denn auch wenn das erstere

zuträf~, würde daraus nur fO.lgen, dass man eine solche

Spielart i n den F 0. r m e n, wie sie d a mal s b e-

AS 56 I -

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12

166

Staa.tsrecht.

k a n n t war e n, als verderblich und unmässig eracht~te

und deshalb nicht zulassen wollte. Und ebenso ist es

überflüssig den von den Rekurrenten beantragten Bericht

der kantonalen Staatsanwaltschaft darüber einzuholen,

dass die st. gallis'che Gerichtspraxis tatsächlich den Be.

griff der « Bankospiele » stets in jenem weiteren, von den

Rekurrenten behaupteten Sinne verstanden habe. Denn

es ist nicht bestritten und muss auch von den Rekurrenten

zugegeben werden, dass ein behördlich bewilligter, durch

polizeiliche Vorschriften in bestimmte Schranken und an

eine feste Stätte gewiesener ö f f e n t I ich e r S pie 1-

b e tri e b, wie er hier in Frage steht, bif,her im Kanton

noch nie be&tanden hatte oder zu errichten versucht

worden war. Be; den «Bankospielen » auf die &ich jene

Gerichtspraxis bezogen hätte, könnte es sich also nur um

« wilde » Veranstaltungen handeln, die sich mit der heute

fraglichen nicht ohne weiteres in Vergleich setzen lassen.

Wenn der Regierungsrat angenommen hat, dass sich ein

absolutes Verbot auch eines derart geordneten Spiel-

betriebes aus § 169 PStG, d. h. der darin enthaltenen

Erwähnung der Bankospiele nicht herleiten lasse, sondern

es darauf ankomme, ob derselbe ebenfalls noch als « ver-

derblich und unmässig» in dem Sinne, wie das PStG diese

Ausdrücke verstehe, anzusehen sei, so lässt sich somit

diese Auffassung sehr wohl vertreten. Andererseits konnte

auch jener C\arakter der Verderblichkeit und Unmässig-

keit für ein Spiel wie das bewilligte Boulespiel, das an die

engen, ihm durch Art. 35 Abs. 2-4 BV und die bundes-

rätliche Ausführungsverordnung vom 1. März 1929 gezo-

genen Schranken gebunden ist, nur an einem bestimmten,

den Polizeibehörden jederzeit zugänglichen Orte betrieben

werden darf und bei dem die Einhaltung jener Regeln und

Schranken von der kantonalen Polizeibehörde fortlaufend

überwacht wird, zweüellos ohne Willkür verneint werden.

Dies zumal, wenn man den Masstab anlegt, wie er sich

aus den Motiven zum Gesetz ergibt, nämlich ob dabei

die Gefahr der « Verarmung oder häuslichen Zerrüttung»

Verzicht auf da.s Schweizerbfugerrecht. N0 30.

167

oder übermässiger Beförderung der «Zerstreutheit und

Selbstflucht » bestehe.

Indem der Regierungsrat aus

solchen Gründen die Anwendbarkeit der Vorschrift auf

den Tatbestand verneinte, hat er sich durchaus im Rahmen

einer möglichen Auslegung des Gesetzes bewegt und

keineswegs über dasselbe einfach hinweggesetzt.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-

getreten werden kann.

III. VERZICHT

AUF DAS SCHWEIZERBüRGERRECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

30. Urten vom G. Juni 1930 i. S. Huber gegen Huber

imd Gemeind.e Obarurdorf.

Art. 7 Bürgerrechtsgesetz : Zählt die Voraussetzungen, unter

denen die Bürgerrechtsentlassung verweigert werden kann,

abschliessend auf. Erw. 2.

Art. 7 lit. c. und 9 Abs. 3 Bürgerrechtsgesetz :

-

wenn Frau und Kinder des GesuchssteIlers nicht unter dessen

ehemännlicher, bezw. elterlicher Gewalt stehen, so setzt die

Bürgerrechtsentlassung nicht die ausländische Bürgerrechts-

zusicherung auch an diese voraus. Erw. 2, 5.

-

Begriff der ehemännlichen und der elterlichen Gewalt. Erw.

3, 4.

Ä. -

Johann Jakob Huber, heimatberechtigt in Ober-

urdorf (Zürich) und derzeitig wohnhaft in Bergham (Tauf-

kirchen) bei München, hat am 18. Mai 1908 die Berta

Schärer von Horgen geheiratet. Aus dieser Ehe gingen

die Kinder Johann Jakob, geb. den 28. Mai 1910, und

Ernst, geb. den 16. Mai 1913 hervor.