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50_I_229

BGE 50 I 229

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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228

Staatsrecht. .

stehenden Frist. Die Bestimmung handelt nachihreI'n

Wortlaut allgemein vom Einfluss der Betreibungsferien

und Rechtsstillstände auf den Lauf und Ablauf der

Fristen. Die Erwägung, die dazu geführt haben, sie

auf die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen

gesetzten Fristen zu beziehen (BGE Sep.-Ausg. 15 259

Erw. 3 u. 4) haben in gleicher Weise ihre Gültigkeit für

jene Frist. Der Betriebene, dem gegenüber (nach dem

Gesagten) während der Betreibungsferien oder des Rechts-

stillstandes in Il Instanz die Verhandlung über die

Rechtsöffnung nicht stattfinden und die Rechtsöffnung

nicht ausgesprochen oder bestätigt werden darf, soll in

dieser Schonzeit ihrem ganzen Zwecke entsprechend auch

dagegen sichergestellt sein, dass er durch Nichtergrei-

fung des Rechtsmittels seiner Rechte verlustig geht, da

er entweder nicht in der Lage ist, seine Interessen zu

wahren, oder dies aus Humanitätsrücksichtcn ihm nicht

zugemutet werden soll.

Der Anwendung der kantonalen. Fristbestimmung

stand daher im vorliegenden Fall, was die Schuldbe-

treibungs- und Konkurskommission verkannt hat, Art.

63 in Verbindung mit 56 des BG im Wege. Darnach

ging für den Rekurrenten die Rekursfrist gegen den erst-

instanzlichen RechtsöffnungsentScheid erst zehn Tage

nach Ostern, d. h. am 30. April 1924 zu Ende und war

bei Einreichung oes Rekurses, am 19. April, noch dcht

abgelaufen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

D~e 1;leschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 26. Mai 1924

aufgehoben.

Gewaltentrennung; N° 39.

VI. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

39. Urteil vom 14.81'1 1994

i. S. Steiner und Allet gegen Wallis Grossen Bat.

229

Aufhebung einer durch vom Volke angenommenes Gesetz

vorgesehenen Beamtung durch Beschluss des Grossen Rates

zu Ersparniszwecken. Unzulässigkeit eines solchen Vor-

gehens bei Bestehen des obligatorischen Gesetzesreferen-

dums, selbst dann, wenn die dadurch beseitigte gesetzliche

Bestimmung, weil zur Vollziehung eidgenössischen Rechts

(des ZGB) erlassen, nach kantonalem Staatsrecht oder auf

Grund von Art. 52 SchlT z. ZGB durch einfache Verord-

nung hätte aufgestellt werden können.

A. -

Das in der Abstimmung vom 23. Juni 1912 vom

Volk angenommene Walliser EG zum ZGB bestimmt

in den §§ 11 und 12 « Grundbuch» und «Grundbuch-

beamte » unter Art. 244 bis 247 :

« Art. 244. Als Grundbuchkreise werden die gegen-

wärtigen Hypothekaramtskreise festgesetzt.

Sobald die Verhältnisse es verlangen, kann eine Neu ..

einteilung der Grundbuchkreise vorgenommen werden,

zu welchem Zwecke der Staatsrat dem Grossen Rate

ein Reglement zur Genehmigung vorzulegen hat.»

« Art. 245. Für jeden Grundbuchkreis besteht ein

Grundbuchamt. dem die Führung der Grundbücher der

Gemeinden des Kreises obliegt. Die Anlage des Grund-

buches erfolgt nach Gemeinden. »

« Art. 246. Das Grundbuchamt besteht aus dem

Grundbuchbeamten (Grundbuchverwalter) und seinem

Stellvertreter. Der Staatsrat kann den Grundbuch-

beamten ermächtigen und verpflichten, ein der Grösse

und Wichtigkeit des Kreises entsprechendes Kanzlei-

personal anzustenen~ »

230

Staatsrecht.

« Art. 247. Die Grundbuchbeamten und ihre Stell-

vertreter werden vom Staatsrat ernannt. »

Nach dem Gesetze über das «Gegenregister der

Hypotheken» vom 24. November 1849 Art. 1, auf das

Art. 244 des EG zum ZGB Bezug nimmt, ist der Kan-

ton in fünf Hypothekaramtskreise eingeteilt: der e rs te

umfassend die Bezirke Goms, Östlich-Raron, Brig und

Visp mit Amtsstube in B ri g; der z wri t e umfassend die

Bezirke Westlich-Raron und Leuk mit Amtsstube in

Leuk; der dritte umfassend die Bezirke Siders, Sitten,

Ering und Gundis mit Amtsstube in Si t t e n; der vi e r t e

umfassend die Bezirke Martinach, Entremont und die

Gemeinden Vernayaz, Salvan und Fins-Hauts mit Amts-

stube in Martigny-Bourg; der fünfte umfassend

die verbleibenden Gemeinden des Bezirkes Saint-Maurice

und den Bezirk Monthey mit Amtsstube in Mon t h e y.

Die vom Staatsrat auf Grund von Art. 296 des EG zum

ZGB am 17. April 1920 erlassene Verordnung betr. die

Führung des kantonalen Grundbuches, in Kraft getreten

am 1. Juli 1920, wiederholt in Art. 2 diese Kreiseinteilung.

In Art. 1 und 3 heisst es übereinstimmend mit dem EG :

« Art. 1. Jeder der gegenwärtigen Hypothkaramtskreise

bildet einen Grundbuchkreis. Oie bestehenden Hypo-

thekarbureaux sind aufgehoben und werden mit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt durch die

Grundbuchämter (Art. 244 EG).» « Art. 3. An der

Spitze des Grundbuchamtes 'stehen der Grundbuchver-

walter und sein Stellvertreter. Sie werden vom Staats-

rat ernannt (Art. 246 EG). »)

Bei Beratung des Voranschlages für 1924 in der Sitzung

des Grossen Rates vom 21 .. November 1923 beantragte

Grossrat Mathieu « de supprimer les postes de substi-

tut au Registre foncier des bureaux de Brigue, Loeche

et Monthey» (in der deutschen Fassung des Proto-

kolls: « die Posten der Substituten von Brig, Leuk und

Monthey zu streichen.») Der· Antrag wurde mit 36

gegen 28 Stimmen angenommen. Ein in der Sitzung

Gewaltentrennung. No 39.

231

vom 23. November 1923 vom Vertreter des Staatsrates

eingebrachter Antrag « de revenir sur la decision con-

cernant la suppression des 3 postes de substitut aux

conservateurs du Registre foncier des arrondissements

de Loeche, de Monthey et de Brigue» (in deutscher

Fassung des Protokolls: « auf den Beschluss betr.

Streichung der Posten für die Substituten des Grund-

buchamtes von Brig, Leuk und Monthey zurückzukom-:

men ») blieb in Minderheit.

B. -

Die Rekurrenten Josef Steiner in Brig und

Theophil Allet in Leuk waren schon früher Stellver-

treter der Hypothekarbeamten von Leuk und Brig und

sind nach Inkraftreten der Verordnung vom 17. April

1920 betr. die Führung des kantonalen Grundbuches

vom Staatsrat als Stellvertreter der Grundbuchverwal-

ter dieser Kreise für eine noch nicht abgelaufene Amts-

dauer gewählt worden. Mit der vorliegenden staats-

rechtlichen Beschwerde verlangen sie die Aufhebung

der bei den Beschlüsse des Grossen Rats vom 21. und

23. November 1923 betr. Aufhebung der Stellen der

Stellvertreter der Grundbuchämter von Brig und Leuk

wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) und Über-

griffs des Grossen Rates in das Gesetzgebungsrecht des

V olkes (Art. 30 und 44 KV). Auf die nähere Begründung

der Beschwerde wird, soweit nötig, in den nachstehen-

den Erwägungen Bezug genommen werden.

C. -

Namens des Grossen Rates hat der Staatsrat

von Wallis die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der massgebende Art. 246 EG sei erlassen worden zur

Vollziehung von Art. 953 ZGB, wonach die Einrichtung

der Grundbuchämter, die Umschreibung der Grund-

buchkreise usw. durch die Kantone erfolge. Nach Art. 30

Ziff. 3 litt. b der KV unterlägen aber gesetzgeberische

Erlasse, die in Vollziehung eines Bundesgesetzes er-

gehen, der Volksabstimmung nicht. Wenn das EG seiner

Zeit dem Volke unterbreitet worden· sei, weil man

dieses vom Mitspracherecht in einer so wichtigen Materie

232

Staatsrecht.

nicht habe ausschliessen wollen, so folge daraus nicht,

dass nunmehr auch jede Abänderung einzelner solcher

Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Gesetz

wieder dem Referendum unterbreitet werden müsste.

Auch Art. 52 SchlT zum ZGB ermächtige die Kantone,

. die zur Ausführung des neuen Rechts notwendigen

Anordnungen auf· dem Verordnungs wege zu erlassen.

Übrigens habe. der Beschluss des Grossen Rats auch

wohl nicht den Sinn einer Abänderung von Art. 246 EG.

Der Antragsteller und der Grosse Rat hätten damit

einzig die Unterdrückung der fraglichen Substituten-

steIlen als « eigener. selbständiger Beamtenposten » im

Auge gehabt in der Meinung, dass die Stellvertretung

in den Büros von BIjg, Leuk und Monthey künftig so

organisiert werden solle, dass sie das Budget nicht be-

laste. Massgebend sei . dabei die Erwägung, dass die

verschiedenen Grundbuchämter eine sehr ungleiche Ax-

beitslast aufweisen und das Bestreben nach strenger

Sparsamkeit in allen Verwaltup.gszweigen gewesen. Eine

Verfassungsverletzung liege darin aus den angegebenen

Gründen und aus dem weiteren nicht, weil es sich um

einen Beschluss handle, zu dem der Grosse Rat kraft

seiner Stellung als oberste Aufsichtsbehörde über die

ganze Staatsverwaltung als befugt erscheine. Die Frage,

ob die betroffenen Beamten allenfalls einen Entschä-

digungsanspruch gegenüber dem Staate hätten, stehe

heute nicht zur Diskussion.-

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Rekurrenten haben als Träger durch die

angefochtenen Beschlüsse betroffener Ämter, ein per-

sönliches materielles Interesse an der Aufhebung der

Beschlüsse und sind daher zweifellos legitimiert" deren

formelle Verfassungsmässigkeit durch staatsrechtlichen

Rekurs anzufechten.

2. -

Der Inhalt der angefochtenen Anordnung ist in

der· deutschen und, französischen Fassung des Sitiungs-

Gewaltentrennung. N0 39.

233

protokolls insofern nicht ganz übereinstimmend formu-

liert, als im französischen Protokoll der Sitzungen vom

21. und 23. November von der« suppression' des postes

du substitut au Registre foncier des bureau x de Brigue,

Loeche et Monthey », und ebenso im deutschen Sitzungs-

protokoll vom 21. November 1923 von der {(Streichung

der Posten der Substituten von Brig, Leuk und Mon-

they» die Rede ist, während das deutsche Protokoll

vom 23. November 1923 nur von der Streichung der

Posten für die Substituten des Grundbuchamtes

von Brig, Leuk und Monthey (d. h. wörtlich ausgelegt der

entsprechenden Budge,tposten) spricht. Doch kann über

den wahren Sinn kein Zweifel herrschen. Denn wenn

das Amt des Stellvertreters des Grundbuchbeamten an

sich· bestehen bliebe, so müsste dem Träger selbstver-

ständlich auch die entsprechende, aus der Besoldungs-

ordnung sich ergebende Besoldung ausgerichtet werden.

Die Streichung der dafür im Voranschlag eingesetzten

Summen kann daher nur die Bedeutung haben, dass

die Beamtungen als solche eingehen und nicht mehr

besetzt werden sollen. Dass dies die Meinung war, er-

hellt übrigens unzweideutig aus dem nachfolgenden

Briefe des kantonalen Finanzdepartements an die Re-

kurrenten vom 28. November 1923, dass es ihnen «in-

folge Aufhebung des Postens des Grundbuchbeamten-

Substituten von Brig bezw. Leuk » ab 1. Januar 1924

ihren Gehalt nicht mehr ausrichten könne, sowie aus der

späteren Weisung des gleichen Departements an die

Grundbuchverwalter von Brig und Leuk vom 29. J a-

nuar 1924, dass sie sich infolge des Grossratsbeschlusses

vom 21. November 1923 künftig im Verhinderungsfalle

gegenseitig zu vertreten hätten.

3. -

Mit diesem Beschlusse hat aber der Grosse Rat

augenscheinlich seine Befugnisse in verfassungswidriger

Weise überschritten. Nach Art. 30 Ziff. 3 der Walliser

Staatsverfassung unterliegen der Volksabstimmung alle

vom Grossen Rat ausgearbeiteten Gesetze und Dekrete,

234

Staatsrecht.

ausgenommen: a) die Dekrete dringlicher Natur

oder diejenigen von nicht allgemeIner und bleibender

Tragweite; b) die gesetzgeberischen Erlasse, die zur

Vollziehung der Bundesgesetze notwendig sind. Und

Art. 44 ebenda weist dem Grossen Rate lediglich die

Beratung über die ihm· vom Staatsrat unterbreiteten

Gesetzes- und Dekretsentwürfe, dagegen von den Fällen

des Art. 30 Ziff. 3 fitt. a und b abgesehen keine unmit-

telbaren gesetzgeberischen Befugnisse zu. Das so fest-

gelegte ausschliessliche Gesetzgebungsrecht des Volkes

hat aber notwendigerweise zur Folge, dass auch Än-

derungen an bestehenden, vom Volk angenommenen

Gesetzen nur durch ein neues, der Volksabstimmung

unterbreitetes Gesetz vorgenommen werden können.

üb die abzuändernde Bestimmung zur Verbindlichkeit

der Gesetzesform bedurfte oder ob sie an sich nach

ihrem Inhalt auch auf dem Verordnungswege (durch

einfaches grossrätliches Dekret) hätte eingeführt wer-

den können, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Auch

im letzteren Fall enthält sie, nachdem sie einmal

in Gesetzesform gekleidet worden ist, eine gesetzge-

berische Willensäusserung des Volkes, die nur durch

einen gleichen Akt und nicht durch den Beschluss einer

dem Volkswillen untergeordneten Behörde beseitigt wer-

den kann. Zu Unrecht versucht der Staatsrat für den

vorliegenden Fall aus Art. 30 Ziff. 3 litt. b KV und

Art. 52 SchlT zum ZGB etwas anderes herzuleiten.

Selbst wenn die hier enthaltenen Bestimmungen, wo-

nach die ((zur Vollziehung von Bundesgesetzen)) bezw.

zur Ausführung des ZGB

ce notwendigen Erlasse)),

«(ergänzenden Anordnungen)) auf dem Dekrets- (Ver-

ordnungs-) wege getroffen werden können, wirklich auch

auf die nachträgliche Abänderung ursprünglicher Ein-

führungsbestimmungen . zu beziehen sein sollten, die

tatsächlich durch Gesetz, nicht durch Verordnung er-

lassen worden sind, so wäre, um die Abänderung durch

blosse Verordnung als zulässig erscheinen zu lassen,.

Gewaltentrennung. N° 39.

235

danach doch auf alle Fälle erforderlich, dass sie auch

wirklich zur Vollziehung des Bundesgesetzes geschieht,

m. a. W. ihren Grund darin hat, dass sich die ursprüng-

liche Ordnung als zur Durchführung des Willens des

eidgen. Gesetzgebers als nicht geeignet erwies. Davon

ist aber hier nicht die Rede. Vielmehr ist die angefoch-

tene Anordnung zugestandenermassen ausschliesslich aus

Sparsamkeitsrücksichten erfolgt, um durch die Unter-

drückung der Ausgaben für die betreffenden Stellen den

Staatshaushalt zu entlasten. Hätte es sich bei der Vor-

schrift des Art. 246 EG z. ZGB, wonach jedes Grund-

buchamt aus dem Grundbuchbeamten und seinem Stell-

vertreter besteht, noch um eine notwendige Ausfüh-

rungsbestimmung im Sinne von Art. 30 Ziff. 3 litt. b

KV und Art. 52 Abs. 2 SchlT z. ZGB gehandelt, so

könnte deshalb doch diese Natur dem· Beschlusse, das

Amt des Stellvertreters in einzelnen Grundbuchkreisen

(zu Ersparniszwecken) zu unterdrücken, keinesfalls zu-

gestanden werden, womit auch die Möglichkeit ent-

fällt, ihn formell auf die letztangeführten Vorschriften

zu stützen. Die Stellung des Grossen Rates als oberste

Aufsichtsbehörde über die gesamte Staats- und insbe-

sondere die Finanzverwaltung, auf welche die Beschwerde-

antwort noch hinweist, berechtigt ihn nur zum Ein-

greifen innert des Rahmens der Gesetze, nicht zu Mass-

nahmen, die mit bestehenden Gesetzen in Widerspruch

stehen.

3. -

Erweist sich demnach die Rüge, dass der Grosse

Rat durch die Beschlüsse vom 21. und 23. November

1923 in das Gesetzgebungsrecht des Volkes eingegriffen

habe, als begründet, so sind diese Beschlüsse in ihrer

Gesamtheit aufzuheben, da sie eine Einheit darstellen

und deshalb auch bloss als Ganzes oder überhaupt nicht

annulliert werden können. Die Aufhebung nur hin sich-

lich der Unterdrückung der Ämter des Grundbuch-

beamten-Stellvertreters in den Kreisen Brig und Leuk,

die zu beantragen der Rekurs sich formell beschränkt,

236

Staatsrecht

wtirde zu einer Rechtsungleichheit führen. die durch

das Urteil nicht geschaffen werden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die

angefochtenen Beschlüsse des Grossen Rates des Kan-

tons Wallis vom 21. und 23. November 1923 aufgehoben.

VII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

Vgl. Nr. 31. -

Voir n° 31.

VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT

GARANTIE DE LA LmERTE INDIVIDUELLE

Vgl. Nr. 31. -

Voir n° 31.

Interkantonale Reehbhüfe. N0 40.

237

IX. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE

VOLLSTRECKUNG ÖFFEN1LICHRECHTLICHER

ANSPRÜCHE

GARANTIE INTERCANTONALE POUR

VEXEcUTION LEGALE DES PRESTATIONS

DERIV ANT DU DROIT PUBLIC

40. ÄUa& au dem 111'W1 vom a. Februar 1994

i. S. Irbm EirlImamL gegen hrate Amtagerichtspräsil11t.

Vollstreckung' von Steueransprüehen aus einem anderen

Kanton. Einwand, dass die SteuerauDage gegen das bundes~

. rechtliche Doppelbestenemngsverbot verstosse. Zulässigkeit

einer solehen Einrede noclt im Rechtsöffnungsverfahren auf

Grund des Konkordates von 1912 '!

.

Nach § 102 des Gemeindegesetzes von Zug haben an die

Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle

in der Gemeinde und im Gebiet der Eidgenossenschaft

wohnenden' Bürger beizutragen. Gestützt hierauf und

mit Rücksicht auf die Tatsache, dass im Kanton Luzern

nach dem Steuergesetz von 1892 § 3 Sehlussalinea im

Armenwesen das Mobiliarvermögen an die Heimatge-

meinde versteuert wird und damach die im Kanton

niedergelassenen Angehörigen anderer Kantone darauf

keine Annensteuer zu bezahlen haben, verlangte die

Bürgergemeinde Walchwil von ihrem in Sursee wohnen-

den Bürger Josef Anton Hürlimann die Armensteuer für

die Jahre 1921 u. 1922.von seinem Mobiliarvermögen von

72,000 Fr. Hürlimann beschwerte sich hierüber durch

Fürsprech X in Sursee beim Regierungsrat Zug, indem

er speziell geltend machte, dass die BÜfgergemeinde

Walchwil bundesrechtlich nicht berechtigt sei, ihre

ausserhalb des Kantons Zug wohnenden Bürger zur

Armensteuer heranzuziehen. Der Regierungsrat wies