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50_I_224

BGE 50 I 224

Bundesgericht (BGE) · 1994-09-19 · Deutsch CH
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224

Staatsrecht.

V. DEROGATORISCHE KRAFT

DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

38. lJ'rteU vom 19. September 1994 i. S. Esch

gegen Sparkasse Willisau.

Art. 56 SchKG : «Betreibungshandlung • darunter fallen auch

die als Bestandteile des Betreibungsverfahrens erlassenen

richterlichen Verfügungen, die geeignet sind, das Betrei-

bungsverfahren weiter zu führen -

insbesondere das 1m

Rechtsöffnungsverfahren, und damit auch die im Rechts-

öffnungs - Rekursverfahren ergehenden Entscheide, -

in

letzterm Fall findet Art. 63 SchKG betreffend den Frlsten-

lauf auch auf das Rekursverfahren Anwendung.

A. -

Am 26. März 1924 erteilte der Amtsgerichts-

präsident in einer Betreibung gegen den Rekurrenten

der Rekursbeklagten die provisorische Rechtsöffnung.

Der Entscheid wurde dem letzte rn am 4. April zuge-

stellt. Nach § 255 ZPO lief von diesem Zeitpunkt an

eine zehntägige Rekursfrist. Der Rekurs des Rekurrenten

ist vom >14. April datiert, wurde aber erst am 19. April

zur Post gegeben. Durch Entscheid vom 26. Mai trat

die Schuldbetreibungs-

und Konkurskommission des

Obergerichts wegen Verspätung darauf nicht ein. Die

Frage der Verspätung hängt davon ab, ob § 82 ZPO,

wonach vom Sonntag vor bis zum Sonntag nach Ostern

Gerichtsferien sind und die Fristen, deren Ende in die

Ferien fällt, erst 10 Tage nach den Ferien ablaufen,

event. die Art. 56 fL SchKG betreffend Betreibungsferien

(und Rechtsstillstand) Anwendung finden. Die Schuld-

betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes

verneinte bei des, das erstere in der Erwägung, dass § 82

ZPO durch Hinweis auf § 5 die Ferienbestimmung aus-

drücklich als auf das Rechtsöffnungsverfahren nicht an-

Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 38.

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wendbar erkläre, das letztere, weil die Ordnung des

Prozessverfahrens

betreffend

Rechtsvorschläge nach

Art. 25 Ziff. 2 SchKG den Kantonen überlassen sei.

n. -

Gegen den Entscheid hat Mönch den staats-

rechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag; er sei

aufzuheben und die Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kommission sei zu verhalten, den Rekurs des Rekurrenten

materiell zu behandeln. Es wird ausgeführt, dass die

Nichtanwendung des § 82 ZPO auf Willkür und diejenige

der Art. 56 ff. SchKG auf einer Verkennung der deroga-

> torisehen Kraft des BlIndesrechts gegenüber dem kanto-

nalen Recht beruhe.

C. -

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission

und die Rekursbeklagte haben' die Abweisung der Be-

schwerde beantragt.

Das BWldesgericht zieht in ErwägWlg :

1. -

§ 82 ZPO bestimmt in Abs. IV :

« Im Besitzesprozess, sowie für die Verrichtungen der

Gerichtspräsidenten nach §§ 4 und 5 und der Friedens-

richter finden keine Gerichtsferien statt. »

Nach § 5 ist der Gerichtspräsident zuständig.für eine

> Reihe im SchKG dem Richter zugewiesener Verrich-

tungen, u. a. (Ziff. 1) für die Rechtsöffnungen und zwar

endgültig bis auf den Betrag von 200 Fr. und bei höheren

Beträgen als erste Instanz.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission be-

zieht im Einklang mit der bisherigen Praxis § 82 Abs. IV

auf das Rechtsöffnungsverfahren überhaupt, einschliess-

lieh des Rekursverfahrens, während der Rekurrent dieSt..:

Auslegung gestützt auf den Wortlaut von § 82 Abs. IV

und § 5, wo nur vom Gerichtspräsidenten die Rede ist.

als willkürlich anficht.

In dieser Beziehung geht der Entscheid über die

Schranken einer aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV

zulässigen extensiven Interpretation des Gesetzes in-

dessen nicht hinaus. Es wäre kaum verständlich, dass

AS 50 I -

1924

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Staatsrecht.

zwar das erstinstanzliehe Rechtsöffnungsverfahren nicht

unter die Bestimmungen betreffend die Gerichtsferien

fallen würde, wohl aber das Rekursverfahren. Die

Gründe, die die Ausnahme für das erstere rechtfertigen

_ wobei namentlich auch Art. 84 SchKG in Betracht

kommt -, treffen in gleicher Weise auch für letztere

zu. Die Annahme ist daher nicht willkürlich, dass nach

dem wahren, im Wortlaut nicht völlig zum Ausdruck

kommenden Willen des Gesetz~s auch das Rechtsöff-

nungsrekursverfahren

von

den

Gerichtsferien

aus-

geschlossen ist.

2. -

Muss es somit sein Bewenden dabei haben, dass

der Rekurs des Rekurrenten gegen den Rec~tsöffnungs­

entscheid vom 26. März nach kantonalem Recht ver-

spätet war, so ist es eine Frage der derogatorischen Kraft

des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Recht, ob

er nicht gestützt auf die Bestimmungen des ScbKG be-

treffend die Betreibungsferien als rechtzeitigerhobeIl

zu betrachten war.

Nach Art. 56 SchKG dürfen während der Gerichts-

feri~n keine Betreibungshandlungen vorgenommen wer-

den. Nach herrscbender MeinuIIg ist der Begriff der

Betreibungshandlung hier in einem weitern Sinn zu ver-

stehen, der auch die als Bestandteile des Betreibungsver-

fabrens 'erlassenen richterlichen Verfügungen umfasst,

die geeignet sind, das Vollstreckungsverfahren vorwärts

zu führen, insbesondere auch solche betreffend Recbts-

öffnung (s. JAEGER, Art. 56 N. 3 und die dortigen Zitate;

Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 10. August

1914; BGE 40 In 417 f.; BLUMENSTEIN 2045/). Die-

ser Auslegung kann unbedenklich als dem Sinn und

Zweck des Gesetzes entsprechend beigetreten werden.

Darnach darf während der Betreibungsferiendie Ver-

handlung über die Rechtsöffnung nicht stattfinden

und . die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden.

Das muss aber auch für das Rekursvert'ahren gelten, wo

ein solches nach kantonalem Recht besteht; denn die

Derogatorische Kraft des Bund~sreehts. N° 38.

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Grüride, die für Einbeziehung des Rechtsöffnungsver-

fahrens überhaupt sprechen, treffen auch zu für das

Rekursverfahren; der Betriebene soll während der

Betreibungsferien (und des Rechtsstillstandes) auch da-

gegen gesichert sein, dass in 11. Instanz er sich gegen die

Rechtsöffnung verteidigen muss und diese erteilt oder

bestätigt wird.

Sobald man aber das Rekursverfahren bei der Rechts-

öffnung in dieser Weise unter den Art. 56 SchKG bringt,

so liegt es nahe, den Art. 63 auch auf die Rekursfrist zu

beziehen. Die neuere Praxis in der Auslegung dieser Be-

stimmung geht dahin, dass sie nicht, wie früher ange-

nommen wurde, nur die Fristen im Auge hat, innert denen

eine behördliche Handlung im Sinn des Art. 56 vorzu-

nehmen ist, sondern auch diejenigen Fristen, die dem

Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzt sind

(s.BGE Sep.-Ausg. 15 259 Erw. 3 und Ges.-Ausg. 38 I

S. 678 und die hier gegebene Begründung, 41 In Nr. 42;

48 In Nr. 27 Erw. 1). Dabei handelte es sich bei dieser

Praxis freilich zunächst um im SchKG selber dem Schuld-

ner gesetzte Fristen und speziell oie Beschwerdefrist,

während die Rekursfrist bei der Rechtsöffnung eine

durch das kantonale Recht aufgestellte und geregelte

Frist ist (SchKG Art. 25). Allein dieser Umstand schliesst

die Anwendung des Art. 63 nicht aus. Die Befugnis der

Kantone, das Verfahren für die Anwendung eines eid-

genössischen Gesetzes zu ordnen, besteht nur. soweit

das betreffende Gesetz nicht, sei es allsdriicklirh oder sei

es s~inem Inhalt nach, eigene Verfahrensbestimmungen

enthält. Wenn auch nach Art. 25 die Kantone u. a. das

summarische Prozessverfabren festzustellen haben, so

kann gleichwohl auf den summarischen Prozess eine

allgemeine Verfahrensvorschrift des BG angewendet

werden, wenn und soweit ihr nach dem Sinn und Geist

des Gesetzes di~se Tragweite zukommt. Das trifft aber

auf den Art. 63 zu in Hinsicht auf die Rekursfrist bei

der Rechtsöffnung als einer dem Betriebenen offen-

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Staatsrecht.

stehenden Frist. Die Bestimmung handelt nach ·ihtem

Wortlaut allgemein vom Einfluss der Betreibungsferien

und Rechtsstillstände auf den Lauf und Ablauf der

Fristen. Die Erwägung, die dazu geführt haben, sie

auf die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen

gesetzten Fristen zu beziehen (BGE Sep.-Ausg. 15 259

Erw. 3 u. 4) haben in gleicher Weise ihre Gültigkeit für

jene Frist. Der Betriebene, dem gegenüber (nach dem

Gesagten) während der Betreibungsferien oder des Rechts-

stillstandes in II. Instanz die Verhandlung über die

Rechtsöffnung nicht stattfinden und die Rechtsöffnung

nicht ausgesprochen oder bestätigt werden darf, soll in

dieser Schonzeitihrem ganzen Zwecke entsprechend auch

dagegen sichergestellt sein, dass er durch Nichtergrei-

fung des Rechtsmittels seiner Rechte verlustig geht, da

er entweder nicht in der Lage ist, seine Interessen zu

wahren, oder dies aus Humanitätsrücksichten ihm nicht

zugemutet werden soll.

,

Der Anwendung der kantonalen Fristbestimmung

stand daher im vorliegenden Fall, was die Schuldbe-

treibungs- und Konkurskommission verkannt hat, Art.

63 in Verbindung mit 56 des BG im Wege. Darnach

ging für den Rekurrenten die Rekursfrist gegen den erst-

instanzli~hen Rechtsöffnungsentscheid erst zehn Tage

nach Ostern, d. h. am 30. April 1924 zu Ende und war

bei Einreichung des Rekurses, am 19. April, noch roicht

abgelaufen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die 1;leschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des

Obergerichts des Kantons Luzern vom 26. Mai 1924

aufgehoben.

Gewaltentrennung; N0 39.

VI. GEWALTENTRENNUNG

SEPARATION DES POUVOIRS

39. Urteil vom 14. Kärz 19a4

i. S. Steiner und AUet gegen Wallis GrOllen Bat.

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Aufhebung einer durch vom Volke angenommenes Gesetz

vorgesehenen Beamtung durch Beschluss des Grossen Rates

zu Ersparniszwecken. Unzulässigkeit eines solchen Vor-

gehens bei Bestehen des obligatorischen Gesetzesreferen-

dums, selbst dann, wenn die dadurch beseitigte gesetzliche

Bestimmung, weil zur Vollziehung eidgenössischen Rechts

(des ZGB) erlassen, nach kantonalem Staatsrecht oder auf

Grund von Art. 52 SchlT z. ZGB durch einfache Verord-

nung hätte aufgestellt werden können.

A. -

Das in der Abstimmung vom 23. Juni 1912 vom

Volk angenommene Walliser EG zum ZGB bestimmt

in den §§ 11 und 12 « Grundbuch» und «Grundbuch-

beamte }) unter Art. 244 bis 247 :

« Art. 244. Als Grundbuchkreise werden die gegen-

wärtigen Hypothekaramtskreise festgesetzt.

Sobald die Verhältnisse es verlangen, kann eine Neu-

einteilung der Grundbuchkreise vorgenommen werden,

zu welchem Zwecke der Staatsrat dem Grossen Rate

ein Reglement zur Genehmigung vorzulegen hat. »

« Art. 245. Für jeden Grundbuchkreis besteht ein

Grundbuchamt, dem die Führung der Grundbücher der

Gemeinden des Kreises obliegt. Die Anlage des Grund-

buches erfolgt nach Gemeinden. »

« Art. 246. Das Grundbuchamt besteht aus dem

Grundbuchbeamten (Grundbuchverwalter) und seinem

Stellvertreter. Der Staatsrat kann den Grundbuch-

beamten ermächtigen und verpflichten, ein der Grösse

und Wichtigkeit des Kreises entsprechendes Kanzlei-

personal anzustellen. »