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Staatsrecht.
V. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
38. lJ'rteU vom 19. September 1994 i. S. Esch
gegen Sparkasse Willisau.
Art. 56 SchKG : «Betreibungshandlung • darunter fallen auch
die als Bestandteile des Betreibungsverfahrens erlassenen
richterlichen Verfügungen, die geeignet sind, das Betrei-
bungsverfahren weiter zu führen -
insbesondere das 1m
Rechtsöffnungsverfahren, und damit auch die im Rechts-
öffnungs - Rekursverfahren ergehenden Entscheide, -
in
letzterm Fall findet Art. 63 SchKG betreffend den Frlsten-
lauf auch auf das Rekursverfahren Anwendung.
A. -
Am 26. März 1924 erteilte der Amtsgerichts-
präsident in einer Betreibung gegen den Rekurrenten
der Rekursbeklagten die provisorische Rechtsöffnung.
Der Entscheid wurde dem letzte rn am 4. April zuge-
stellt. Nach § 255 ZPO lief von diesem Zeitpunkt an
eine zehntägige Rekursfrist. Der Rekurs des Rekurrenten
ist vom >14. April datiert, wurde aber erst am 19. April
zur Post gegeben. Durch Entscheid vom 26. Mai trat
die Schuldbetreibungs-
und Konkurskommission des
Obergerichts wegen Verspätung darauf nicht ein. Die
Frage der Verspätung hängt davon ab, ob § 82 ZPO,
wonach vom Sonntag vor bis zum Sonntag nach Ostern
Gerichtsferien sind und die Fristen, deren Ende in die
Ferien fällt, erst 10 Tage nach den Ferien ablaufen,
event. die Art. 56 fL SchKG betreffend Betreibungsferien
(und Rechtsstillstand) Anwendung finden. Die Schuld-
betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes
verneinte bei des, das erstere in der Erwägung, dass § 82
ZPO durch Hinweis auf § 5 die Ferienbestimmung aus-
drücklich als auf das Rechtsöffnungsverfahren nicht an-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 38.
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wendbar erkläre, das letztere, weil die Ordnung des
Prozessverfahrens
betreffend
Rechtsvorschläge nach
Art. 25 Ziff. 2 SchKG den Kantonen überlassen sei.
n. -
Gegen den Entscheid hat Mönch den staats-
rechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag; er sei
aufzuheben und die Schuldbetreibungs- und Konkurs-
kommission sei zu verhalten, den Rekurs des Rekurrenten
materiell zu behandeln. Es wird ausgeführt, dass die
Nichtanwendung des § 82 ZPO auf Willkür und diejenige
der Art. 56 ff. SchKG auf einer Verkennung der deroga-
> torisehen Kraft des BlIndesrechts gegenüber dem kanto-
nalen Recht beruhe.
C. -
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
und die Rekursbeklagte haben' die Abweisung der Be-
schwerde beantragt.
Das BWldesgericht zieht in ErwägWlg :
1. -
§ 82 ZPO bestimmt in Abs. IV :
« Im Besitzesprozess, sowie für die Verrichtungen der
Gerichtspräsidenten nach §§ 4 und 5 und der Friedens-
richter finden keine Gerichtsferien statt. »
Nach § 5 ist der Gerichtspräsident zuständig.für eine
> Reihe im SchKG dem Richter zugewiesener Verrich-
tungen, u. a. (Ziff. 1) für die Rechtsöffnungen und zwar
endgültig bis auf den Betrag von 200 Fr. und bei höheren
Beträgen als erste Instanz.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission be-
zieht im Einklang mit der bisherigen Praxis § 82 Abs. IV
auf das Rechtsöffnungsverfahren überhaupt, einschliess-
lieh des Rekursverfahrens, während der Rekurrent dieSt..:
Auslegung gestützt auf den Wortlaut von § 82 Abs. IV
und § 5, wo nur vom Gerichtspräsidenten die Rede ist.
als willkürlich anficht.
In dieser Beziehung geht der Entscheid über die
Schranken einer aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV
zulässigen extensiven Interpretation des Gesetzes in-
dessen nicht hinaus. Es wäre kaum verständlich, dass
AS 50 I -
1924
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Staatsrecht.
zwar das erstinstanzliehe Rechtsöffnungsverfahren nicht
unter die Bestimmungen betreffend die Gerichtsferien
fallen würde, wohl aber das Rekursverfahren. Die
Gründe, die die Ausnahme für das erstere rechtfertigen
_ wobei namentlich auch Art. 84 SchKG in Betracht
kommt -, treffen in gleicher Weise auch für letztere
zu. Die Annahme ist daher nicht willkürlich, dass nach
dem wahren, im Wortlaut nicht völlig zum Ausdruck
kommenden Willen des Gesetz~s auch das Rechtsöff-
nungsrekursverfahren
von
den
Gerichtsferien
aus-
geschlossen ist.
2. -
Muss es somit sein Bewenden dabei haben, dass
der Rekurs des Rekurrenten gegen den Rec~tsöffnungs
entscheid vom 26. März nach kantonalem Recht ver-
spätet war, so ist es eine Frage der derogatorischen Kraft
des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Recht, ob
er nicht gestützt auf die Bestimmungen des ScbKG be-
treffend die Betreibungsferien als rechtzeitigerhobeIl
zu betrachten war.
Nach Art. 56 SchKG dürfen während der Gerichts-
feri~n keine Betreibungshandlungen vorgenommen wer-
den. Nach herrscbender MeinuIIg ist der Begriff der
Betreibungshandlung hier in einem weitern Sinn zu ver-
stehen, der auch die als Bestandteile des Betreibungsver-
fabrens 'erlassenen richterlichen Verfügungen umfasst,
die geeignet sind, das Vollstreckungsverfahren vorwärts
zu führen, insbesondere auch solche betreffend Recbts-
öffnung (s. JAEGER, Art. 56 N. 3 und die dortigen Zitate;
Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 10. August
1914; BGE 40 In 417 f.; BLUMENSTEIN 2045/). Die-
ser Auslegung kann unbedenklich als dem Sinn und
Zweck des Gesetzes entsprechend beigetreten werden.
Darnach darf während der Betreibungsferiendie Ver-
handlung über die Rechtsöffnung nicht stattfinden
und . die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden.
Das muss aber auch für das Rekursvert'ahren gelten, wo
ein solches nach kantonalem Recht besteht; denn die
Derogatorische Kraft des Bund~sreehts. N° 38.
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Grüride, die für Einbeziehung des Rechtsöffnungsver-
fahrens überhaupt sprechen, treffen auch zu für das
Rekursverfahren; der Betriebene soll während der
Betreibungsferien (und des Rechtsstillstandes) auch da-
gegen gesichert sein, dass in 11. Instanz er sich gegen die
Rechtsöffnung verteidigen muss und diese erteilt oder
bestätigt wird.
Sobald man aber das Rekursverfahren bei der Rechts-
öffnung in dieser Weise unter den Art. 56 SchKG bringt,
so liegt es nahe, den Art. 63 auch auf die Rekursfrist zu
beziehen. Die neuere Praxis in der Auslegung dieser Be-
stimmung geht dahin, dass sie nicht, wie früher ange-
nommen wurde, nur die Fristen im Auge hat, innert denen
eine behördliche Handlung im Sinn des Art. 56 vorzu-
nehmen ist, sondern auch diejenigen Fristen, die dem
Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzt sind
(s.BGE Sep.-Ausg. 15 259 Erw. 3 und Ges.-Ausg. 38 I
S. 678 und die hier gegebene Begründung, 41 In Nr. 42;
48 In Nr. 27 Erw. 1). Dabei handelte es sich bei dieser
Praxis freilich zunächst um im SchKG selber dem Schuld-
ner gesetzte Fristen und speziell oie Beschwerdefrist,
während die Rekursfrist bei der Rechtsöffnung eine
durch das kantonale Recht aufgestellte und geregelte
Frist ist (SchKG Art. 25). Allein dieser Umstand schliesst
die Anwendung des Art. 63 nicht aus. Die Befugnis der
Kantone, das Verfahren für die Anwendung eines eid-
genössischen Gesetzes zu ordnen, besteht nur. soweit
das betreffende Gesetz nicht, sei es allsdriicklirh oder sei
es s~inem Inhalt nach, eigene Verfahrensbestimmungen
enthält. Wenn auch nach Art. 25 die Kantone u. a. das
summarische Prozessverfabren festzustellen haben, so
kann gleichwohl auf den summarischen Prozess eine
allgemeine Verfahrensvorschrift des BG angewendet
werden, wenn und soweit ihr nach dem Sinn und Geist
des Gesetzes di~se Tragweite zukommt. Das trifft aber
auf den Art. 63 zu in Hinsicht auf die Rekursfrist bei
der Rechtsöffnung als einer dem Betriebenen offen-
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Staatsrecht.
stehenden Frist. Die Bestimmung handelt nach ·ihtem
Wortlaut allgemein vom Einfluss der Betreibungsferien
und Rechtsstillstände auf den Lauf und Ablauf der
Fristen. Die Erwägung, die dazu geführt haben, sie
auf die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen
gesetzten Fristen zu beziehen (BGE Sep.-Ausg. 15 259
Erw. 3 u. 4) haben in gleicher Weise ihre Gültigkeit für
jene Frist. Der Betriebene, dem gegenüber (nach dem
Gesagten) während der Betreibungsferien oder des Rechts-
stillstandes in II. Instanz die Verhandlung über die
Rechtsöffnung nicht stattfinden und die Rechtsöffnung
nicht ausgesprochen oder bestätigt werden darf, soll in
dieser Schonzeitihrem ganzen Zwecke entsprechend auch
dagegen sichergestellt sein, dass er durch Nichtergrei-
fung des Rechtsmittels seiner Rechte verlustig geht, da
er entweder nicht in der Lage ist, seine Interessen zu
wahren, oder dies aus Humanitätsrücksichten ihm nicht
zugemutet werden soll.
,
Der Anwendung der kantonalen Fristbestimmung
stand daher im vorliegenden Fall, was die Schuldbe-
treibungs- und Konkurskommission verkannt hat, Art.
63 in Verbindung mit 56 des BG im Wege. Darnach
ging für den Rekurrenten die Rekursfrist gegen den erst-
instanzli~hen Rechtsöffnungsentscheid erst zehn Tage
nach Ostern, d. h. am 30. April 1924 zu Ende und war
bei Einreichung des Rekurses, am 19. April, noch roicht
abgelaufen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die 1;leschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 26. Mai 1924
aufgehoben.
Gewaltentrennung; N0 39.
VI. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
39. Urteil vom 14. Kärz 19a4
i. S. Steiner und AUet gegen Wallis GrOllen Bat.
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Aufhebung einer durch vom Volke angenommenes Gesetz
vorgesehenen Beamtung durch Beschluss des Grossen Rates
zu Ersparniszwecken. Unzulässigkeit eines solchen Vor-
gehens bei Bestehen des obligatorischen Gesetzesreferen-
dums, selbst dann, wenn die dadurch beseitigte gesetzliche
Bestimmung, weil zur Vollziehung eidgenössischen Rechts
(des ZGB) erlassen, nach kantonalem Staatsrecht oder auf
Grund von Art. 52 SchlT z. ZGB durch einfache Verord-
nung hätte aufgestellt werden können.
A. -
Das in der Abstimmung vom 23. Juni 1912 vom
Volk angenommene Walliser EG zum ZGB bestimmt
in den §§ 11 und 12 « Grundbuch» und «Grundbuch-
beamte }) unter Art. 244 bis 247 :
« Art. 244. Als Grundbuchkreise werden die gegen-
wärtigen Hypothekaramtskreise festgesetzt.
Sobald die Verhältnisse es verlangen, kann eine Neu-
einteilung der Grundbuchkreise vorgenommen werden,
zu welchem Zwecke der Staatsrat dem Grossen Rate
ein Reglement zur Genehmigung vorzulegen hat. »
« Art. 245. Für jeden Grundbuchkreis besteht ein
Grundbuchamt, dem die Führung der Grundbücher der
Gemeinden des Kreises obliegt. Die Anlage des Grund-
buches erfolgt nach Gemeinden. »
« Art. 246. Das Grundbuchamt besteht aus dem
Grundbuchbeamten (Grundbuchverwalter) und seinem
Stellvertreter. Der Staatsrat kann den Grundbuch-
beamten ermächtigen und verpflichten, ein der Grösse
und Wichtigkeit des Kreises entsprechendes Kanzlei-
personal anzustellen. »