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224 Staatsrecht. V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
38. lJ'rteU vom 19. September 1994 i. S. Esch gegen Sparkasse Willisau. Art. 56 SchKG : «Betreibungshandlung • darunter fallen auch die als Bestandteile des Betreibungsverfahrens erlassenen richterlichen Verfügungen, die geeignet sind, das Betrei- bungsverfahren weiter zu führen - insbesondere das 1m Rechtsöffnungsverfahren, und damit auch die im Rechts- öffnungs - Rekursverfahren ergehenden Entscheide, - in letzterm Fall findet Art. 63 SchKG betreffend den Frlsten- lauf auch auf das Rekursverfahren Anwendung. A. - Am 26. März 1924 erteilte der Amtsgerichts- präsident in einer Betreibung gegen den Rekurrenten der Rekursbeklagten die provisorische Rechtsöffnung. Der Entscheid wurde dem letzte rn am 4. April zuge- stellt. Nach § 255 ZPO lief von diesem Zeitpunkt an eine zehntägige Rekursfrist. Der Rekurs des Rekurrenten ist vom >14. April datiert, wurde aber erst am 19. April zur Post gegeben. Durch Entscheid vom 26. Mai trat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts wegen Verspätung darauf nicht ein. Die Frage der Verspätung hängt davon ab, ob § 82 ZPO, wonach vom Sonntag vor bis zum Sonntag nach Ostern Gerichtsferien sind und die Fristen, deren Ende in die Ferien fällt, erst 10 Tage nach den Ferien ablaufen, event. die Art. 56 fL SchKG betreffend Betreibungsferien (und Rechtsstillstand) Anwendung finden. Die Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes verneinte bei des, das erstere in der Erwägung, dass § 82 ZPO durch Hinweis auf § 5 die Ferienbestimmung aus- drücklich als auf das Rechtsöffnungsverfahren nicht an- Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 38. 225 wendbar erkläre, das letztere, weil die Ordnung des Prozessverfahrens betreffend Rechtsvorschläge nach Art. 25 Ziff. 2 SchKG den Kantonen überlassen sei.
n. - Gegen den Entscheid hat Mönch den staats- rechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag; er sei aufzuheben und die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission sei zu verhalten, den Rekurs des Rekurrenten materiell zu behandeln. Es wird ausgeführt, dass die Nichtanwendung des § 82 ZPO auf Willkür und diejenige der Art. 56 ff. SchKG auf einer Verkennung der deroga- > torisehen Kraft des BlIndesrechts gegenüber dem kanto- nalen Recht beruhe. C. - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission und die Rekursbeklagte haben' die Abweisung der Be- schwerde beantragt. Das BWldesgericht zieht in ErwägWlg :
1. - § 82 ZPO bestimmt in Abs. IV : « Im Besitzesprozess, sowie für die Verrichtungen der Gerichtspräsidenten nach §§ 4 und 5 und der Friedens- richter finden keine Gerichtsferien statt. » Nach § 5 ist der Gerichtspräsident zuständig.für eine > Reihe im SchKG dem Richter zugewiesener Verrich- tungen, u. a. (Ziff. 1) für die Rechtsöffnungen und zwar endgültig bis auf den Betrag von 200 Fr. und bei höheren Beträgen als erste Instanz. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission be- zieht im Einklang mit der bisherigen Praxis § 82 Abs. IV auf das Rechtsöffnungsverfahren überhaupt, einschliess- lieh des Rekursverfahrens, während der Rekurrent dieSt..: Auslegung gestützt auf den Wortlaut von § 82 Abs. IV und § 5, wo nur vom Gerichtspräsidenten die Rede ist. als willkürlich anficht. In dieser Beziehung geht der Entscheid über die Schranken einer aus dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV zulässigen extensiven Interpretation des Gesetzes in- dessen nicht hinaus. Es wäre kaum verständlich, dass AS 50 I - 1924 18 226 Staatsrecht. zwar das erstinstanzliehe Rechtsöffnungsverfahren nicht unter die Bestimmungen betreffend die Gerichtsferien fallen würde, wohl aber das Rekursverfahren. Die Gründe, die die Ausnahme für das erstere rechtfertigen _ wobei namentlich auch Art. 84 SchKG in Betracht kommt -, treffen in gleicher Weise auch für letztere zu. Die Annahme ist daher nicht willkürlich, dass nach dem wahren, im Wortlaut nicht völlig zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetz~s auch das Rechtsöff- nungsrekursverfahren von den Gerichtsferien aus- geschlossen ist.
2. - Muss es somit sein Bewenden dabei haben, dass der Rekurs des Rekurrenten gegen den Rec~tsöffnungs entscheid vom 26. März nach kantonalem Recht ver- spätet war, so ist es eine Frage der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen Recht, ob er nicht gestützt auf die Bestimmungen des ScbKG be- treffend die Betreibungsferien als rechtzeitigerhobeIl zu betrachten war. Nach Art. 56 SchKG dürfen während der Gerichts- feri~n keine Betreibungshandlungen vorgenommen wer- den. Nach herrscbender MeinuIIg ist der Begriff der Betreibungshandlung hier in einem weitern Sinn zu ver- stehen, der auch die als Bestandteile des Betreibungsver- fabrens 'erlassenen richterlichen Verfügungen umfasst, die geeignet sind, das Vollstreckungsverfahren vorwärts zu führen, insbesondere auch solche betreffend Recbts- öffnung (s. JAEGER, Art. 56 N. 3 und die dortigen Zitate; Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 10. August 1914; BGE 40 In 417 f.; BLUMENSTEIN 2045/). Die- ser Auslegung kann unbedenklich als dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend beigetreten werden. Darnach darf während der Betreibungsferiendie Ver- handlung über die Rechtsöffnung nicht stattfinden und . die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen werden. Das muss aber auch für das Rekursvert'ahren gelten, wo ein solches nach kantonalem Recht besteht; denn die Derogatorische Kraft des Bund~sreehts. N° 38. 227 Grüride, die für Einbeziehung des Rechtsöffnungsver- fahrens überhaupt sprechen, treffen auch zu für das Rekursverfahren ; der Betriebene soll während der Betreibungsferien (und des Rechtsstillstandes) auch da- gegen gesichert sein, dass in 11. Instanz er sich gegen die Rechtsöffnung verteidigen muss und diese erteilt oder bestätigt wird. Sobald man aber das Rekursverfahren bei der Rechts- öffnung in dieser Weise unter den Art. 56 SchKG bringt, so liegt es nahe, den Art. 63 auch auf die Rekursfrist zu beziehen. Die neuere Praxis in der Auslegung dieser Be- stimmung geht dahin, dass sie nicht, wie früher ange- nommen wurde, nur die Fristen im Auge hat, innert denen eine behördliche Handlung im Sinn des Art. 56 vorzu- nehmen ist, sondern auch diejenigen Fristen, die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzt sind (s.BGE Sep.-Ausg. 15 259 Erw. 3 und Ges.-Ausg. 38 I S. 678 und die hier gegebene Begründung, 41 In Nr. 42; 48 In Nr. 27 Erw. 1). Dabei handelte es sich bei dieser Praxis freilich zunächst um im SchKG selber dem Schuld- ner gesetzte Fristen und speziell oie Beschwerdefrist, während die Rekursfrist bei der Rechtsöffnung eine durch das kantonale Recht aufgestellte und geregelte Frist ist (SchKG Art. 25). Allein dieser Umstand schliesst die Anwendung des Art. 63 nicht aus. Die Befugnis der Kantone, das Verfahren für die Anwendung eines eid- genössischen Gesetzes zu ordnen, besteht nur. soweit das betreffende Gesetz nicht, sei es allsdriicklirh oder sei es s~inem Inhalt nach, eigene Verfahrensbestimmungen enthält. Wenn auch nach Art. 25 die Kantone u. a. das summarische Prozessverfabren festzustellen haben, so kann gleichwohl auf den summarischen Prozess eine allgemeine Verfahrensvorschrift des BG angewendet werden, wenn und soweit ihr nach dem Sinn und Geist des Gesetzes di~se Tragweite zukommt. Das trifft aber auf den Art. 63 zu in Hinsicht auf die Rekursfrist bei der Rechtsöffnung als einer dem Betriebenen offen- 228 Staatsrecht. stehenden Frist. Die Bestimmung handelt nach ·ihtem Wortlaut allgemein vom Einfluss der Betreibungsferien und Rechtsstillstände auf den Lauf und Ablauf der Fristen. Die Erwägung, die dazu geführt haben, sie auf die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen gesetzten Fristen zu beziehen (BGE Sep.-Ausg. 15 259 Erw. 3 u. 4) haben in gleicher Weise ihre Gültigkeit für jene Frist. Der Betriebene, dem gegenüber (nach dem Gesagten) während der Betreibungsferien oder des Rechts- stillstandes in II. Instanz die Verhandlung über die Rechtsöffnung nicht stattfinden und die Rechtsöffnung nicht ausgesprochen oder bestätigt werden darf, soll in dieser Schonzeitihrem ganzen Zwecke entsprechend auch dagegen sichergestellt sein, dass er durch Nichtergrei- fung des Rechtsmittels seiner Rechte verlustig geht, da er entweder nicht in der Lage ist, seine Interessen zu wahren, oder dies aus Humanitätsrücksichten ihm nicht zugemutet werden soll. , Der Anwendung der kantonalen Fristbestimmung stand daher im vorliegenden Fall, was die Schuldbe- treibungs- und Konkurskommission verkannt hat, Art. 63 in Verbindung mit 56 des BG im Wege. Darnach ging für den Rekurrenten die Rekursfrist gegen den erst- instanzli~hen Rechtsöffnungsentscheid erst zehn Tage nach Ostern, d. h. am 30. April 1924 zu Ende und war bei Einreichung des Rekurses, am 19. April, noch roicht abgelaufen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die 1;leschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 26. Mai 1924 aufgehoben. Gewaltentrennung; N0 39. VI. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS
39. Urteil vom 14. Kärz 19a4
i. S. Steiner und AUet gegen Wallis GrOllen Bat. 229 Aufhebung einer durch vom Volke angenommenes Gesetz vorgesehenen Beamtung durch Beschluss des Grossen Rates zu Ersparniszwecken. Unzulässigkeit eines solchen Vor- gehens bei Bestehen des obligatorischen Gesetzesreferen- dums, selbst dann, wenn die dadurch beseitigte gesetzliche Bestimmung, weil zur Vollziehung eidgenössischen Rechts (des ZGB) erlassen, nach kantonalem Staatsrecht oder auf Grund von Art. 52 SchlT z. ZGB durch einfache Verord- nung hätte aufgestellt werden können. A. - Das in der Abstimmung vom 23. Juni 1912 vom Volk angenommene Walliser EG zum ZGB bestimmt in den §§ 11 und 12 « Grundbuch» und «Grundbuch- beamte }) unter Art. 244 bis 247 : « Art. 244. Als Grundbuchkreise werden die gegen- wärtigen Hypothekaramtskreise festgesetzt. Sobald die Verhältnisse es verlangen, kann eine Neu- einteilung der Grundbuchkreise vorgenommen werden, zu welchem Zwecke der Staatsrat dem Grossen Rate ein Reglement zur Genehmigung vorzulegen hat. » « Art. 245. Für jeden Grundbuchkreis besteht ein Grundbuchamt, dem die Führung der Grundbücher der Gemeinden des Kreises obliegt. Die Anlage des Grund- buches erfolgt nach Gemeinden. » « Art. 246. Das Grundbuchamt besteht aus dem Grundbuchbeamten (Grundbuchverwalter) und seinem Stellvertreter. Der Staatsrat kann den Grundbuch- beamten ermächtigen und verpflichten, ein der Grösse und Wichtigkeit des Kreises entsprechendes Kanzlei- personal anzustellen. »