Volltext (verifizierbarer Originaltext)
236
Staatsrecht
würde zu einer Rechtsungleichheit führen, die durch
das Urteil nicht geschaffen werden darf.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die
angefochtenen Beschlüsse des Grossen Rates des Kan-
tons Wallis vom 21. und 23. November 1923 aufgehoben.
VII. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIEm
Vgl. Nr. 31. -
Voir n° 31.
VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT
GARANTIE DE LA LmERTE INDIVIDUELLE
Vgl. Nr. 31. -
Voir n° 31.
Interkantonale Reehbhilfe. N0 40.·
237
IX. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FüR DIE
VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHUICHER
ANSPRüCHE
GARANTIE INTERCANTONALE POUR
VEXEcUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DERIVANT DU DROIT PUBLIC
40. Aus1a& &118 dem lJrieD. 'fODl. a. Febna.r 1924
i. S. Ir. lIirlima1m gegen s.... AmtagerichtBpräaient.
Vollstreckung· von Steueransprüeben aus einem anderen
Kanton. Einwand, dass die Steueranßage gegen das bundes-
. rechtlicbe Doppelbesteuenmgsverbot verstosse. Zuliissigkeit
einer soleben Einrede nocb im Reebtsöffnungsverfabren auf
Grund des Konkordates von 1912 '!
.
Nach § 102 des Gemeindegesetzes von Zug haben an die
Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle
in der Gemeinde und im Gebiet der Eidgenossenschaft
wohnenden· Bürger beizutragen. Gestützt hierauf und
mit RückSicht auf die Tatsache, dass iiri. Kanton Luzern
nach dem Steuergesetz von 1892 § 3 Schlussalinea im
Armenwesen das Mobiliarvermögen an die Heimatge-
meinde versteuert wird und darnach die im Kanton
niedergelassenen ~gehörigen anderer Kantone darauf
keine Armensteuer zu bezahlen haben, verlangte die
Bürgergemeinde Walchwil von ihrem in Sursee wohnen-
den Bürger Josef Anton Hürlimann die Armensteuer für
die Jahre 1921 u. 1922 von seinem Mobiliarvermögen von
72,000 Fr. Hiirlimann beschwerte sich hierüber durch
Filrsprech X in Sursee beim Regierungsrat Zug, indem
er speziell geltend machte, dass die Bürgergemeinde
Walchwl1 bundesrechtlich nicht berechtigt sei, ihre
ausserhalb des Kantons Zug wohnenden Bürger zur
Armensteuer heranzuziehen. Der Regierungsrat wies
238
Staatsrecht.
die Beschwerde am 3. Mai 1923 ab und erkannte :
Hürlimann sei für 72,000 Fr. fahrendes Vermögen pro
1921 und 1922 der Bürgergemeinde Walchwil gegenüber
armensteuerpflichtig. Kurz nachher starb Hürlimann, er
hinterliess die Witwe und mehrere erwachsene Kinder.
Die Bürgergemeinde Walchwil betrieb die Erben für
den nach dem Entscheide des Regierungsrats Zug ge-
schuldeteu Armensteuerbetrag von 188 Fr. und verlangte
auf erhobenen Rechtsvorschlag beim Amtsgerichtspräsi-
denten von Sursee die definitive Rechtsöffnung, gestützt
auf das Konkordat von 1912 betr. die Gewährung gegen-
seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrecht-
licher Ansprüche. Der Amtsgerichtspräsident entsprach
dem Gesuche entgegen dem Einspruche der Betriebenen
am 23. November 1923. Gegen diesen Entscheid erhoben
die Erben Hürlimann durch Fürsprech X
staats-
rechtliche Beschwerde, indem sie u. a. geltend machten :
der streitige Steueranspruch verstosse gegen das Verbot
der Doppelbesteuerung und enthalte einen Eingriff in die
Souveränetät des Kantons Luzern. Daher verletze auch
der angefochtene Entscheid Art. 46 Abs.2 u. Art. 3 BV.
Ferner liege eine Verletzung von Art. 4 BV insofern
vor, als die Bürgergemeinde Walchwil sich mit anderen
auswärtigen Bürgern über derartige Forderungen im
Vergleichswege verständigt habe. Die Betreibung sei
gegen die Erben, nicht gegel! die Erbmasse angehoben
worden. Daher hätte jedem Erben ein Zahlungsbefehl
zugestellt werden müssen. Die Zustellung nur an einen
Erben (die Wittwe des Erblassers) zu Handen der übrigen,
worauf das Betreibungsamt Sursee sich beschränkt habe,
genü~e nicht und mache die ganze Betreibung nichtig.
Da dIe Rechtsöffnung einen giltigen und rechtsförmlich
zugestellten Zahlungsbefehl voraussetze, sei ihre Er-
teilung auch insofern willkürlich.
. D~s Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen,
hinsIchtlich der erwähnten Einwendungen mit der
Begründung:
Interkantonale Rechtshilfe. No 40.
239
1. -
Da der Rekurs sich allein gegen den Rechts-
öffnungsentscheid
des Amtsgerichtspräsidenten
von
Sursee richtet und richten kann, so kann es sich nur
fragen, ob sich der Amtsgerichtspräsident darin solcher
Rechtsverletzungen schuldig gemacht hat, die im Wege
des staatsrechtlichen Rekurses gerügt werden können.
Es ist daher auf diejenigen im Rekurs erhobenen Rügen
von vorneherein nicht einzutreten, die sich auf Punkte
beziehen, womit sich der Amtsgerichtspräsident nicht
zu befassen hatte, sei es nun dass sie von den Rekurren-
ten nicht aufgeworfen waren, sei es dass sie ausserhalb
seiner Kognition als Rechtsöffnungrichter lagen. Dazu
gehören die Beschwerden wegen ungleicher Behandlung
und wegen formeller Mängel des Betreibungsverfahrens;
denn es ist nicht ersichtlich und auch gar nicht
behauptet, dass die Rekurrenten vor dem Amtsgerichts-
präsidenten solche Einwände erhoben hätten. Die zweite
dieser Rügen ist zudem -
abgesehen davon, ob der
Rechtsöffnungsrichter sie überhaupt hätte berücksich-
tigen dürfen oder ob sie nicht vielmehr durch be-
treibungsrechtliche Beschwerde gegen die betreffenden
Betreibungsakte geltend zu machen gewesen wäre -
in hohem Masse trölerisch, nachdem Fürsprech X
namens der Betriebenen, d. h. aller Erben, Rechts-
vorschlag erhoben hat.
2. -
Aber auch die Beschwerde aus Art. 46 11 BV
(die sich sachlich mit derjenigen aus Art. 3 BV deckt)
scheidet damit für die Beurteilung aus, weil der Rechts-
öffnungsrichter zur Überprüfung des Steuerentscheides,
für den die Rechtsöffnung begehrt war, aus diesem
Gesichtspunkte nicht befugt war.
Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe
ist nach Art. 3 des Konkordats die formelle Rechtskraft
der zu vollstreckenden Verfügung oder Entscheidung,
d. h., dass dadurch nach dem Rechte des Kantons, in
dem sie ergangen ist, der Anspruch endgiltig festgestellt
und ein ordentliches Rechtsmittel dagegen nicht ode r
240
Staatsrecht.
nicht mehr möglich ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt,
was hier ausser Streit steht, so kann der Betriebene der
Rechtsliffnung nach Art. 4 nur mit einer der in Art. 81
Abs. 1 und 2 SchKG vorgesehenen Einreden begegnen
(Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlass des Ent-
scheides, Verjährung, Inkompetenz der Behörde, die den
Entscheid erlassen hat, oder Mangel einer regelrechten
Vorladung vor diese), wobei der Einwand der mangelnden
Vorladung der Eigenart des Steuerveranlagungsver-
fahrens entsprechend in dem weiteren Sinne der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs, nämlich dahin gefasst ist,
dass der Betriebene nach Massgabe der Gesetzgebung des
Kantons, aus dem der Anspruch erhoben wird, in Stand
gesetzt worden sein muss, seine Rechte gegenüber dem
Anspruch zu wahren, Jl. h. gegen die Einschätzung
die gesetzlichen Vorkehren zu treffen und die zulässigen
Rechtsmittel zu ergreifen. Um zulässig zu sein, müsste
deshalb die Anfechtung der Steuerauflage aus Art. 46 II
BV unter die Einrede der Unzuständigkeit im Sinne
von Art. 4 des Konkordates gebracht werden können,
denn in irgend eine der anderen danach zulässigen
Kategorien von Einreden lässt sie sich von vorneherein
nicht einreihen.
Nach der Vereinbarung der . Kantone hätte über die
Unzulässigkeit dieses Verteidigungsgrundes kein Zweifel
bestehen können. Denn Art. 4 Abs. 1 des Konkordates
lautete danach: « Dem Betriebenen stehen die in Art.
81 Abs. 1 und 2 des Bundesgezetzes über Schuldbetrei-
bung und Konkurs vorgesehenen Einwendungen zu mit
Ausnahme de r Einrede der Inkompetenz.» Der
Zweck dieser Einschränkung war aber offenbar ge-
rade zum. Teil auch, die Geltendmachung der Rüge
bundes rechtswidriger Doppelbesteuerung noch im Voll-
streckungsverfahren auszuschliessen, von der Erwägung
ausgehend, dass die rechtlich meist schwierigen und tat-
sächlich oft verwickelten Fragen des interkantonalen
Steuerrechts sich zur Behandlung in dem summarischen
Interkantonale Rechtshilfe. N° 40.
lt'~
Recht&öffnungsverfahren wenig eignen und der Pflichtige;
der die Steuerhoheit des anspruchserhebenden Kantons
über ihn nicht anerkennen will, daher auf ihre Bestrei ..
tung im kantonalen Veranlagungsverfahren, eventuell
durch· staatsrechtlichen Rekurs gegen den kantonalen
Steuerentscheid zu verweisen sei (s. KIRCHHOFER, Zeit-
schrift für schweizerisches Recht N. F. Bd. 26 S.561 ff.
insbesondere 563). Im Genehmigungsbeschlusse vom
23 August 1912 hat dann aber der Bundesrat die Worte
«mit Ausnahme der Einrede der InkompetenZlJ in ArtA
Abs. 1 des Konkordates gestrichen. Selbst wenn daraus
-
was nicht ohne weiteres gesagt ist und offen gelassen
werden kann -
die Möglichkeit zu folgern wäre; jenen
Einwand noch im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund
des Konkordates zu erheben, so könnte dies aber doch
immer nur aus; dem Gesichtspunkte der mangelnden
Zuständigkeit der Behörde, von der der zu vollstreckende
Entscheid ausgegangen ist, über den Bestand des An-
spruchs in für den Betriebenen verbindlicher Weise zu
entscheiden, nicht aus dem Gesichtspunkte der Bundes-
rechtswidrigkeit der Steuerauflage selbst geschehen.
Denn die Nachprüfung der materiellen Richtigkeit und
Rechtmässigkeit des zn vollstreckenden Entscheides ist
der Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf alle Fälle
entzogen. Es könnte daher auch die Frage der materiellen
Steuerzuständigkeit des Gemeinwesens, das den Anspruch
erhebt, in diesem Verfahren nur soweit nachgeprüft
werden, als sie die Voraussetzung für die formelle Zu-
ständigkeit der Behörde, die den Steuerentscheid erlassen
hat, zur Fällung eines solchen bildet. Danach erscheint
aber dieser Einwimd gegenüber dem Rechtsöffnungs-
gesuche jedenfalls dann als unzulässig, wenn der Betrie-
bene selbst gegen die Veranlagungsverfügung die kan-
tonale Rekursinstanz angerufen hatte und der Entscheid
dieser Behörde es ist, auf den sich das Rechtsöffnungs-
begehren stützt. Gleichwie der Beklagte im Zivilprozesse
sich der Einrede aus Art. 59 BV dadurch begeben kanlJ.,
AS 50 I -
1925
17
Staatsrecht.
dass er sich auf die bei einem örtlich unzuständigen
Richter gegen ihn angehobene Klage vorbehaltslos
einlässt und wie es ihm in diesem Falle nicht mehr
zusteht, gegenüber dem in seinem Wohnsitzkanton
gestellten Rechtsöffnungsgesuch für das Urteil die
Zuständigkeit des urteilenden Richters zu bestreiten,
so ist, -
da es sich dabei ebenfalls um Rechte handelt
über die dem Betriebenen die Verfügung zusteht -
eine
solche Unterwerfung unter die Entscheidungskompetenz
der Behörden eines bestimmten Kantons zweifellos auch
im Steuerveranlagungsverfahren . möglich. Sie muss aber
darin erblickt werden, dass der Pflichtige die Veran-
lagung an die kantonale Rekursbehörde zur Lösung der
Steuerhoheitsfrage weiterzieht. Denn damit gesteht er
ihr notwendigerweise die Befugnis zu, über den Bestand
oder Nichtbestand des bestrittenen Steueranspruchs zu
erkennen. Er muss daher, wenn er unterlässt den ihn
materiell nicht befriedigenden Entscheid durch das für
die Erledigung solcher interkantonaler Steuerkonflikte
gegebene Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses
anzufechten, den Entscheid gegen sich gelten lassen
und kann sich dessen Vollstreckung in seinem Wohnsitz-
kanton nicht mehr wegen mangelnder Zuständigkeit der
entscheidenden Behörde, auf Grund von Art. 46 Abs. 2
BV widersetzen.
Mit einem solchen Falle ha"t man es hier aber zu tun.
Im staatsrechtlichen Rekurse wird allerdings -
was
als ordnungswidrige Prozessführung zu rügen ist -
das
vom Verfasser der Rekursschrift selbst veranlasste
kantonale Steuerrekursverfahren verschwiegen und der
Tatbestand inwahrheitswidriger Weise so dargestellt,
als ob es sich lediglich um eine Einschätzungsverfügung
der Bürgergemeinde Walchwil selbst handle, der gegen-
über der Rekurrent keine Gelegenheit gehabt habe, sich
zu verteidigen. Der schon dem Rechtsöffnungsrichter
vorgelegte Entscheid des zugerischen Regierungsrates
vom 3. Mai 1923 zeigt aber, dass dem nicht so ist und
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. No 41. 243
dass der Erblasser Hürlimann sich selbst an den Regie-
rungsrat gewendet hatte, um von ihm einen Entscheid
über die Vereinbarkeit des von der Gemeinde erhobenen
Anspruchs mit Art. 46 BV zu erwirken, der dann im
Sinne der Bestätigung der Steuerauflage ausfiel. Die
Rekurrenten, bezw. ihr Erblasser hätten daher diesen
Entscheid durch staatsrechtlichen Rekurs wegen Verlet-
zung des Doppelbesteuerungsverbotes anfechten sollen:
im Vollstreckungsverfahren nach dem Konkordat und
gegenüber dem Rechtsöffnungsentscheid können sie eine
solche Beschwerde nicht mehr nachholen, weshalb auf
die Frage, ob die Bürgergemeinde Walchwil bundes-
rechtlich befugt war, den in einem andern Kanton
wohnenden Hürlimann mit Armensteuer zu belegen,
nicht einzutreten ist.
X. STEUERSTREITIGKEITEN
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEHERATION
ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS
41. Arr6t eiu a5 septembre 19a4 dans la cause Banque
nationale amBe contre Canton eie Neucb&tel.
Conflits fiscaux entre Confederation et Cantons: Assimi-
lation de la Banque nationale suisse a la Confederation
en ce qui conceme Ja faculte de faire trancher le conflit
par le Tribunal fCderal. Exoneration des droits de muta-
tion, m@me lorsqu'ils ne constituent pas de simples emolu-
ments.
La Banque nationale suisse, ayant achete un immeuble
ä La Chaux-de-Fonds, a ete avisee qu'elle etait tenue de
payer les droits de mutation «(Iods ll) prevus par la loi
cantonale ä raison de 4% du prix d'achat.