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50_I_237

BGE 50 I 237

Bundesgericht (BGE) · 1923-11-23 · Deutsch CH
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Staatsrecht

würde zu einer Rechtsungleichheit führen, die durch

das Urteil nicht geschaffen werden darf.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die

angefochtenen Beschlüsse des Grossen Rates des Kan-

tons Wallis vom 21. und 23. November 1923 aufgehoben.

VII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIEm

Vgl. Nr. 31. -

Voir n° 31.

VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT

GARANTIE DE LA LmERTE INDIVIDUELLE

Vgl. Nr. 31. -

Voir n° 31.

Interkantonale Reehbhilfe. N0 40.·

237

IX. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FüR DIE

VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHUICHER

ANSPRüCHE

GARANTIE INTERCANTONALE POUR

VEXEcUTION LEGALE DES PRESTATIONS

DERIVANT DU DROIT PUBLIC

40. Aus1a& &118 dem lJrieD. 'fODl. a. Febna.r 1924

i. S. Ir. lIirlima1m gegen s.... AmtagerichtBpräaient.

Vollstreckung· von Steueransprüeben aus einem anderen

Kanton. Einwand, dass die Steueranßage gegen das bundes-

. rechtlicbe Doppelbesteuenmgsverbot verstosse. Zuliissigkeit

einer soleben Einrede nocb im Reebtsöffnungsverfabren auf

Grund des Konkordates von 1912 '!

.

Nach § 102 des Gemeindegesetzes von Zug haben an die

Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle

in der Gemeinde und im Gebiet der Eidgenossenschaft

wohnenden· Bürger beizutragen. Gestützt hierauf und

mit RückSicht auf die Tatsache, dass iiri. Kanton Luzern

nach dem Steuergesetz von 1892 § 3 Schlussalinea im

Armenwesen das Mobiliarvermögen an die Heimatge-

meinde versteuert wird und darnach die im Kanton

niedergelassenen ~gehörigen anderer Kantone darauf

keine Armensteuer zu bezahlen haben, verlangte die

Bürgergemeinde Walchwil von ihrem in Sursee wohnen-

den Bürger Josef Anton Hürlimann die Armensteuer für

die Jahre 1921 u. 1922 von seinem Mobiliarvermögen von

72,000 Fr. Hiirlimann beschwerte sich hierüber durch

Filrsprech X in Sursee beim Regierungsrat Zug, indem

er speziell geltend machte, dass die Bürgergemeinde

Walchwl1 bundesrechtlich nicht berechtigt sei, ihre

ausserhalb des Kantons Zug wohnenden Bürger zur

Armensteuer heranzuziehen. Der Regierungsrat wies

238

Staatsrecht.

die Beschwerde am 3. Mai 1923 ab und erkannte :

Hürlimann sei für 72,000 Fr. fahrendes Vermögen pro

1921 und 1922 der Bürgergemeinde Walchwil gegenüber

armensteuerpflichtig. Kurz nachher starb Hürlimann, er

hinterliess die Witwe und mehrere erwachsene Kinder.

Die Bürgergemeinde Walchwil betrieb die Erben für

den nach dem Entscheide des Regierungsrats Zug ge-

schuldeteu Armensteuerbetrag von 188 Fr. und verlangte

auf erhobenen Rechtsvorschlag beim Amtsgerichtspräsi-

denten von Sursee die definitive Rechtsöffnung, gestützt

auf das Konkordat von 1912 betr. die Gewährung gegen-

seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrecht-

licher Ansprüche. Der Amtsgerichtspräsident entsprach

dem Gesuche entgegen dem Einspruche der Betriebenen

am 23. November 1923. Gegen diesen Entscheid erhoben

die Erben Hürlimann durch Fürsprech X

staats-

rechtliche Beschwerde, indem sie u. a. geltend machten :

der streitige Steueranspruch verstosse gegen das Verbot

der Doppelbesteuerung und enthalte einen Eingriff in die

Souveränetät des Kantons Luzern. Daher verletze auch

der angefochtene Entscheid Art. 46 Abs.2 u. Art. 3 BV.

Ferner liege eine Verletzung von Art. 4 BV insofern

vor, als die Bürgergemeinde Walchwil sich mit anderen

auswärtigen Bürgern über derartige Forderungen im

Vergleichswege verständigt habe. Die Betreibung sei

gegen die Erben, nicht gegel! die Erbmasse angehoben

worden. Daher hätte jedem Erben ein Zahlungsbefehl

zugestellt werden müssen. Die Zustellung nur an einen

Erben (die Wittwe des Erblassers) zu Handen der übrigen,

worauf das Betreibungsamt Sursee sich beschränkt habe,

genü~e nicht und mache die ganze Betreibung nichtig.

Da dIe Rechtsöffnung einen giltigen und rechtsförmlich

zugestellten Zahlungsbefehl voraussetze, sei ihre Er-

teilung auch insofern willkürlich.

. D~s Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen,

hinsIchtlich der erwähnten Einwendungen mit der

Begründung:

Interkantonale Rechtshilfe. No 40.

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1. -

Da der Rekurs sich allein gegen den Rechts-

öffnungsentscheid

des Amtsgerichtspräsidenten

von

Sursee richtet und richten kann, so kann es sich nur

fragen, ob sich der Amtsgerichtspräsident darin solcher

Rechtsverletzungen schuldig gemacht hat, die im Wege

des staatsrechtlichen Rekurses gerügt werden können.

Es ist daher auf diejenigen im Rekurs erhobenen Rügen

von vorneherein nicht einzutreten, die sich auf Punkte

beziehen, womit sich der Amtsgerichtspräsident nicht

zu befassen hatte, sei es nun dass sie von den Rekurren-

ten nicht aufgeworfen waren, sei es dass sie ausserhalb

seiner Kognition als Rechtsöffnungrichter lagen. Dazu

gehören die Beschwerden wegen ungleicher Behandlung

und wegen formeller Mängel des Betreibungsverfahrens;

denn es ist nicht ersichtlich und auch gar nicht

behauptet, dass die Rekurrenten vor dem Amtsgerichts-

präsidenten solche Einwände erhoben hätten. Die zweite

dieser Rügen ist zudem -

abgesehen davon, ob der

Rechtsöffnungsrichter sie überhaupt hätte berücksich-

tigen dürfen oder ob sie nicht vielmehr durch be-

treibungsrechtliche Beschwerde gegen die betreffenden

Betreibungsakte geltend zu machen gewesen wäre -

in hohem Masse trölerisch, nachdem Fürsprech X

namens der Betriebenen, d. h. aller Erben, Rechts-

vorschlag erhoben hat.

2. -

Aber auch die Beschwerde aus Art. 46 11 BV

(die sich sachlich mit derjenigen aus Art. 3 BV deckt)

scheidet damit für die Beurteilung aus, weil der Rechts-

öffnungsrichter zur Überprüfung des Steuerentscheides,

für den die Rechtsöffnung begehrt war, aus diesem

Gesichtspunkte nicht befugt war.

Voraussetzung für die Gewährung der Rechtshilfe

ist nach Art. 3 des Konkordats die formelle Rechtskraft

der zu vollstreckenden Verfügung oder Entscheidung,

d. h., dass dadurch nach dem Rechte des Kantons, in

dem sie ergangen ist, der Anspruch endgiltig festgestellt

und ein ordentliches Rechtsmittel dagegen nicht ode r

240

Staatsrecht.

nicht mehr möglich ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt,

was hier ausser Streit steht, so kann der Betriebene der

Rechtsliffnung nach Art. 4 nur mit einer der in Art. 81

Abs. 1 und 2 SchKG vorgesehenen Einreden begegnen

(Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlass des Ent-

scheides, Verjährung, Inkompetenz der Behörde, die den

Entscheid erlassen hat, oder Mangel einer regelrechten

Vorladung vor diese), wobei der Einwand der mangelnden

Vorladung der Eigenart des Steuerveranlagungsver-

fahrens entsprechend in dem weiteren Sinne der Gewäh-

rung des rechtlichen Gehörs, nämlich dahin gefasst ist,

dass der Betriebene nach Massgabe der Gesetzgebung des

Kantons, aus dem der Anspruch erhoben wird, in Stand

gesetzt worden sein muss, seine Rechte gegenüber dem

Anspruch zu wahren, Jl. h. gegen die Einschätzung

die gesetzlichen Vorkehren zu treffen und die zulässigen

Rechtsmittel zu ergreifen. Um zulässig zu sein, müsste

deshalb die Anfechtung der Steuerauflage aus Art. 46 II

BV unter die Einrede der Unzuständigkeit im Sinne

von Art. 4 des Konkordates gebracht werden können,

denn in irgend eine der anderen danach zulässigen

Kategorien von Einreden lässt sie sich von vorneherein

nicht einreihen.

Nach der Vereinbarung der . Kantone hätte über die

Unzulässigkeit dieses Verteidigungsgrundes kein Zweifel

bestehen können. Denn Art. 4 Abs. 1 des Konkordates

lautete danach: « Dem Betriebenen stehen die in Art.

81 Abs. 1 und 2 des Bundesgezetzes über Schuldbetrei-

bung und Konkurs vorgesehenen Einwendungen zu mit

Ausnahme de r Einrede der Inkompetenz.» Der

Zweck dieser Einschränkung war aber offenbar ge-

rade zum. Teil auch, die Geltendmachung der Rüge

bundes rechtswidriger Doppelbesteuerung noch im Voll-

streckungsverfahren auszuschliessen, von der Erwägung

ausgehend, dass die rechtlich meist schwierigen und tat-

sächlich oft verwickelten Fragen des interkantonalen

Steuerrechts sich zur Behandlung in dem summarischen

Interkantonale Rechtshilfe. N° 40.

lt'~

Recht&öffnungsverfahren wenig eignen und der Pflichtige;

der die Steuerhoheit des anspruchserhebenden Kantons

über ihn nicht anerkennen will, daher auf ihre Bestrei ..

tung im kantonalen Veranlagungsverfahren, eventuell

durch· staatsrechtlichen Rekurs gegen den kantonalen

Steuerentscheid zu verweisen sei (s. KIRCHHOFER, Zeit-

schrift für schweizerisches Recht N. F. Bd. 26 S.561 ff.

insbesondere 563). Im Genehmigungsbeschlusse vom

23 August 1912 hat dann aber der Bundesrat die Worte

«mit Ausnahme der Einrede der InkompetenZlJ in ArtA

Abs. 1 des Konkordates gestrichen. Selbst wenn daraus

-

was nicht ohne weiteres gesagt ist und offen gelassen

werden kann -

die Möglichkeit zu folgern wäre; jenen

Einwand noch im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund

des Konkordates zu erheben, so könnte dies aber doch

immer nur aus; dem Gesichtspunkte der mangelnden

Zuständigkeit der Behörde, von der der zu vollstreckende

Entscheid ausgegangen ist, über den Bestand des An-

spruchs in für den Betriebenen verbindlicher Weise zu

entscheiden, nicht aus dem Gesichtspunkte der Bundes-

rechtswidrigkeit der Steuerauflage selbst geschehen.

Denn die Nachprüfung der materiellen Richtigkeit und

Rechtmässigkeit des zn vollstreckenden Entscheides ist

der Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf alle Fälle

entzogen. Es könnte daher auch die Frage der materiellen

Steuerzuständigkeit des Gemeinwesens, das den Anspruch

erhebt, in diesem Verfahren nur soweit nachgeprüft

werden, als sie die Voraussetzung für die formelle Zu-

ständigkeit der Behörde, die den Steuerentscheid erlassen

hat, zur Fällung eines solchen bildet. Danach erscheint

aber dieser Einwimd gegenüber dem Rechtsöffnungs-

gesuche jedenfalls dann als unzulässig, wenn der Betrie-

bene selbst gegen die Veranlagungsverfügung die kan-

tonale Rekursinstanz angerufen hatte und der Entscheid

dieser Behörde es ist, auf den sich das Rechtsöffnungs-

begehren stützt. Gleichwie der Beklagte im Zivilprozesse

sich der Einrede aus Art. 59 BV dadurch begeben kanlJ.,

AS 50 I -

1925

17

Staatsrecht.

dass er sich auf die bei einem örtlich unzuständigen

Richter gegen ihn angehobene Klage vorbehaltslos

einlässt und wie es ihm in diesem Falle nicht mehr

zusteht, gegenüber dem in seinem Wohnsitzkanton

gestellten Rechtsöffnungsgesuch für das Urteil die

Zuständigkeit des urteilenden Richters zu bestreiten,

so ist, -

da es sich dabei ebenfalls um Rechte handelt

über die dem Betriebenen die Verfügung zusteht -

eine

solche Unterwerfung unter die Entscheidungskompetenz

der Behörden eines bestimmten Kantons zweifellos auch

im Steuerveranlagungsverfahren . möglich. Sie muss aber

darin erblickt werden, dass der Pflichtige die Veran-

lagung an die kantonale Rekursbehörde zur Lösung der

Steuerhoheitsfrage weiterzieht. Denn damit gesteht er

ihr notwendigerweise die Befugnis zu, über den Bestand

oder Nichtbestand des bestrittenen Steueranspruchs zu

erkennen. Er muss daher, wenn er unterlässt den ihn

materiell nicht befriedigenden Entscheid durch das für

die Erledigung solcher interkantonaler Steuerkonflikte

gegebene Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses

anzufechten, den Entscheid gegen sich gelten lassen

und kann sich dessen Vollstreckung in seinem Wohnsitz-

kanton nicht mehr wegen mangelnder Zuständigkeit der

entscheidenden Behörde, auf Grund von Art. 46 Abs. 2

BV widersetzen.

Mit einem solchen Falle ha"t man es hier aber zu tun.

Im staatsrechtlichen Rekurse wird allerdings -

was

als ordnungswidrige Prozessführung zu rügen ist -

das

vom Verfasser der Rekursschrift selbst veranlasste

kantonale Steuerrekursverfahren verschwiegen und der

Tatbestand inwahrheitswidriger Weise so dargestellt,

als ob es sich lediglich um eine Einschätzungsverfügung

der Bürgergemeinde Walchwil selbst handle, der gegen-

über der Rekurrent keine Gelegenheit gehabt habe, sich

zu verteidigen. Der schon dem Rechtsöffnungsrichter

vorgelegte Entscheid des zugerischen Regierungsrates

vom 3. Mai 1923 zeigt aber, dass dem nicht so ist und

Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. No 41. 243

dass der Erblasser Hürlimann sich selbst an den Regie-

rungsrat gewendet hatte, um von ihm einen Entscheid

über die Vereinbarkeit des von der Gemeinde erhobenen

Anspruchs mit Art. 46 BV zu erwirken, der dann im

Sinne der Bestätigung der Steuerauflage ausfiel. Die

Rekurrenten, bezw. ihr Erblasser hätten daher diesen

Entscheid durch staatsrechtlichen Rekurs wegen Verlet-

zung des Doppelbesteuerungsverbotes anfechten sollen:

im Vollstreckungsverfahren nach dem Konkordat und

gegenüber dem Rechtsöffnungsentscheid können sie eine

solche Beschwerde nicht mehr nachholen, weshalb auf

die Frage, ob die Bürgergemeinde Walchwil bundes-

rechtlich befugt war, den in einem andern Kanton

wohnenden Hürlimann mit Armensteuer zu belegen,

nicht einzutreten ist.

X. STEUERSTREITIGKEITEN

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEHERATION

ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS

41. Arr6t eiu a5 septembre 19a4 dans la cause Banque

nationale amBe contre Canton eie Neucb&tel.

Conflits fiscaux entre Confederation et Cantons: Assimi-

lation de la Banque nationale suisse a la Confederation

en ce qui conceme Ja faculte de faire trancher le conflit

par le Tribunal fCderal. Exoneration des droits de muta-

tion, m@me lorsqu'ils ne constituent pas de simples emolu-

ments.

La Banque nationale suisse, ayant achete un immeuble

ä La Chaux-de-Fonds, a ete avisee qu'elle etait tenue de

payer les droits de mutation «(Iods ll) prevus par la loi

cantonale ä raison de 4% du prix d'achat.