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Staatsrecht.
k 0. n n t war e n, als verderblich und unmässig erachtete
und deshalb nicht zulassen wollte. Und ebenso ist 'es
überflüssig den von den Rekurrenten beantragten Bericht
der kantonalen Staatsanwaltschaft darüber einzuholen,
dass die st. gallische Gerichtspraxis tatsächlich den Be.
griff der « Bankospiele » stets in jenem weiteren, von den
Rekurrenten behaupteten Sinne verstanden habe. Denn
es ist nicht bestritten und muss auch von den Rekurrenten
zugegeben werden, dass ein behördlich bewilligter, durch
polizeiliche Vorschriften in bestimmte Schranken und an
eine feste Stätte gewiesener ö f f e n t 1 ich e r S pie 1-
b e tri e b, wie er hier in Frage steht, bi&her im Kanton
noch nie bei>tanden hatte oder zu errichten versucht
worden war. Be; den «Bankospielen)} auf die flieh jene
Gerichtspraxis bezogen hätte, könnte es sich also nur um
« wilde » Veranstaltungen handeln, die sich mit der heute
fraglichen nicht ohne weiteres in Vergleich setzen lassen.
Wenn der Regierungsrat angenommen hat, dass sich ein
absolutes Verbot auch eines derart geordneten Spiel-
betriebes aus § 169 PStG, d. h. der darin enthaltenen
Erwähnung der Bankospiele nicht herleiten lasse, sondern
es darauf ankomme, ob derselbe ebenfalls noch als « ver-
derblich und unmässig » in dem Sinne, wie das PStG diese
Ausdrücke verstehe, anzusehen sei, so,lässt sich somit
diese Auffassung sehr wohl vertreten. Andererseits konnte
, aucn jener C'1arakter der Verderblichkeit und Unmässig-
keit für ein Spiel wie das bewilligte Boulespiel, das an die
engen, ihm durch Art. 35 Abs. 2-4 BV und die bundes-
rätliche Ausführungsverordnung vom I. März 1929 gezo-
genen Schranken gebunden ist, nur an einem bestimmten,
den Polizeibehörden jederzeit zugänglichen Orte betrieben
werden darf und bei dem die Einhaltung jener Regeln und
Schranken von der kantonalen Polizeibehörde fortlaufend
überwacht wird, zweifellos ohne Willkür verneint werden.
Dies zumal, wenn man den Masstab anlegt, wie er sich
aus den Motiven zum Gesetz ergibt, nämlich ob dabei
die Gefahr der « Verarmung oder häuslichen Zerrüttung)}
Verzicht auf das Schweizerbfugerrecht. N0 30.
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oder übermässiger Beförderung der « Zerstreutheit und
Selbstflucht)} bestehe.
Indem der Regierungsrat aus
solchen Gründen die Anwendbarkeit der Vorschrift auf
den Tatbestand verneinte, hat er sich durchaus im Rahmen
einer inöglichen Auslegung des Gesetzes bewegt und
keineswegs über dasselbe einfach hinweggesetzt.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
IH. VERZICHT
AUF DAS SCHWEIZERBÜRGERRECHT
RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE
30. Urteil vom G. Juni 1930 i. S. lIuber gegen lIuber
Und Gemeina.e Oberurdorf.
Art. 7 Bürgerrechtsgesetz : Zählt die Voraussetzungen, unter
denen die Bürgerrechtsentlassung verweigert werden kann,
abschliessend auf. Erw. 2.
Art. 7 lit. c. und 9 Abs. 3 Bürgerrechtsgesetz :
-
wenn Frau und Kinder des Gesuchsstellers nicht unter dessen
ehemännlicher, bezw. elterlicher Gewalt stehen, so setzt die
Bürgerrechtsentlassung nicht die a.usländische Bürgerrechts-
zusicherung auch an diese voraus. Erw. 2, 5.
-
Begriff der ehemännlichen und der elterlichen Gewalt. Erw.
3, 4.
A. -
Johann Jakob Huber, heimatberechtigt in Ober-
urdorf (Zürich) und derzeitig wohnhaft in Bergham (Tauf-
kirchen) bei München, hat am 18. Mai 1908 die Berta
Schärer von Borgen geheiratet. Aus dieser Ehe gingen
die Kinder Johann Jakob, geb. den 28. Mai 1910, und
Ernst, geb. den 16. Mai 1913 hervor.
168·
Staatsrecht. .
Infolge von Unstimmigkeiten verliess Huber Ende
1913 das eheliche Domizil und leitete im Jahre 1914 vor
dem Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 142 ZGB die
Scheidungsklage ein. Das Bezirksgericht wies aber am
2. Juni 1914 die Klage ab. Durch (nachher vom Obergericht
bestätigte) Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerich.
tes Zürich vo~ 5. September 1914 wurde der Frau Huber
die Ermächtigung zum Getrenntleben erteilt und ihr
gleichzeitig die Obhut über ihre Kinder anvertraut, dem
Huber dagegen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von
40 Fr. auferlegt (Frau Huber ist denn auch mit ihren
Kindern seither immer in Zürioh geblieben).
In der offenbaren Absicht, sich diesen seinen finanziellen
Verpflichtungen zu entziehen, verzog sich Huber 1915 nach
München. Im Jahre 1926 leitete er zuerst in Zürich, dann
in München eine zweite Scheidungsklage ein, auf welche
aber vom Amtsgericht München I wegen Unzuständigkeit
nicht getreten wurde.
.
Mit Rücksicht auf die Weigerung des Huber, an den
. Unterhalt seiner Kinder beizutragen, bestellte das Waisen-
amt Zürich im Einverständnis mit Frau Huber den
Kindern Huber einen Beistand gemäss Art. 283 ff. und
297 ZGB in der Person des Amtsvormundes Irr. Ein
Gesuch um Revision der Verfügung vom 5. September
1914, durch welche der Frau Huber das Getrenntleben
gestattet worden war, ist am 26. Juni 1928 abgewiesen
worden.
B. -
Am 24. September 1929 hat Huber bei der Direk-
tion des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Ent-
lassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht eingereicht.
Dem Gesuch lag eine Erklärung der Regierung von Ober-
bayern bei, nach welcher dem Gesuchsteller für den Fall
der Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht das
bayrische Bürgerrecht zugesichert sei. Die Gemeinde-
behörde von Taufkirchen bestätigte dann am 3. Dezember
1929, dass Huber dort wohnsässig und nach deutschem
Rechte handlungs- und geschäftsfähig sei. -
In Beantwor-
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N0 30.
169
tung einer Anfrage der zürcherischen Direktion des Innern
hat die Regierung von Oberbayern erklärt, dass Huber
die Einbürgerung nur für sich selber nachgesucht habe
und dass infolgedessen die am 12. September 1919 aus-
gestellte Bürgerrechtszusicherung sich weder auf seine
Frau, nooh auf seine Kinder beziehe.
Gegenüber diesem Gesuohe sprachen sowohl die Heimat-
gemeinde Oberurdorf, wie Frau und Kinder Huber ein
die letztere insbesondere auch insoweit es sich um di~
Entlassung ihrer selber aus dem schweizerischen 8taats-
verbande handeln könnte. Von allen Einsprechern wurde
darauf hingewiesen, dass Huber die Entlassung aus dem
schweizerischen Bürgerrecht nur wolle, um besser die
Soheidung zu erwirken und sich den finanziellen Verpflich-
tungen gegenüber der Familie entziehen zu können.
O. -
Da Huber an seinem Gesuch festhielt, überwies
es die zürcherische kantonale Direktion des Innern gemäss
Art. 8 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes von 1903 dem
Bundesgericht.
Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
l. -
Die Befugnis der Heimatgemeinde und der Fami-
lienangehörigen des J. J. Huber, gegen dessen Gesuch um
Entlassung aus dem Schweizerbürgerreoht Einspraohe zu
erheben (BGE 40 I S. 53 Erw. 2), sowie die Kompetenz des
Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Einsprachen ist
nicht bestritten. Das in Art. 8 BG vom 25. Juni 1903
vorgesehene Verfahren ist von der zürcherischen kanto-
nalen Direktion des Innern eingehalten worden und alle
Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.
2. -
Gemäss Art. 7 des schweiz. Bürgerreohtsgesetzes
von 1903 kann ein Sohweizerbürger auf sein Bürgerreoht
verziohten, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr
hat, nach den Gesetzen seines WohnSItzlandes handlungs-
fähig und im Sinne von Art. 9 i. f. BG im Besitze eines
ausländischen Bürgerrechts für sioh und seine unter der
ehemännliohen bezw. elterlichen Gewalt stehenden Frau
170·
Staatsrecht.
und Kinder, oder wenigstens der Zusicherung eines solchen
Bürgerrechts ist. Die Aufzählung dieser Voraussetzungen
eines gültigen Bürgerrechtsverzichts ist, wie es schon nach
dem alten BG vom 3. Juli 1876 der Fall war, abschliessend.
Eine E~tlassung aus dem schweizerischen Staatsverbande
darf also nicht etwa aus in Art: 7 BG nicht vorgesehenen
Gründen verweigert werden, auch wenn diese Gründe an
sich durchaus beachtbar wären (BGE 51 I S. 154 Erw. 2
u. dort zit. Entsch.; ROGUIN, Conflits S. 11 ff.; FLEINER,
Bundesstaatsrecht S. 109; SIEBER, S. 440). -
Ob die
Voraussetzungen von Art. 7 BG erfüllt seien, hat das
Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen.
J. J. Huber hat nun seit Jahren keinen Wohnsitz mehr
in der Schweiz; er ist nach dem Rechte seines Wohnsitz-
landes handlungsfähig. Dagegen ist ihm das dortige
Bürgerrecht für den Fall der Entlassung aus dem schwei-
zerischen Staatsverband nur für ihn persönlich, nicht auch
für Frau und Kinder zugesichert. Es fragt sich deshalb,
ob ihm infolgedessen die Entlassung aus dem schweize-
rischen Staatsverband nicht überhaupt zu verweigern oder
andernfalls nur unter dem Vorbehalt zu gewähren sei,
dass Frau und Kinder im Besitze des schweizerischen
Bürgerrechtes verbleiben, wobei zu bemerken ist, dass
sich die letztere Frage ausser für die Frau Huber nur noch
für den jüngeren Sohn Ernst, geb. d~n 16. Mai 1913
stellt, denn der ältere Sohn Johann Jakob ist am 28. Mai
1930 volljährig geworden und würde deshalb von der
seinem Vater gewährten Staatsentlassung ohnehin nicht
mehr erfasst.
. Nach dem alten Bürgerrechtsgesetz vom 3. Juli 1876
musste das ausländische Staatsbürgerrecht nur dann auch
der Frau und den (minderjährigen) Kindern des Gesuch~
steUers zugesichert sein, wenn dieser mit den erstern in
gemeinsamem Haushalt lebte. Auch in diesem FaUe
nur schloss die Entlassung des Gesuchstellers . aus dem
Staatsverband diejenige von Frau und Kindern mit ein
(BGE 12 S. 277 Erw. 2). Wenn das neue Gesetz die Frau
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N0 30.
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und die Kinder nicht mehr schon bei mangelndem gemein-
samen Haushalt von der Bürgerrechtsfolge ausschliesst,
sondern diesen Ausschluss davon abhängig macht, dass sie
nicht mehr unter der ehemännlichen und elterlichen
Gewalt des Gesuchstellers stehen (Art. 7 lit. c und Art. 9
Abs. 3 BG), So hat das offenbar (die Gesetzesmaterialien
geben zwar keine Auskunft darüber) seinen Grund darin.
dass vormals zu leicht eine Ausnahme vom Grundsatz
der Bürgerrechtsnachfolge aller Familienangehörigen ge-
macht worden ist. Daraus darf gefolgert werden, dass das
neue Gesetz von 1903 die Belassung der Frau und der
Kinder eines Auszubürgernden im schweizerischen Staats-
verband nicht von der formellen Aufhebung der ehemänn-
lichen und elterlichen Gewalt überhaupt, sondern nur
vom tatsächlichen Untergang der sie wesentlich ausma-
chenden Gewaltbefugnisse abhängig machen will; denn
damit ist· dem Bedürfnis, Familienangehörige nicht zu
leichthin von der Bürgerrechtsnachfolge auszuschliessen,
in genügender Weise Rechnung getragen. Von diesem
Grundsatze ist auszugehen bei Prüfung der Frage, ob
Frau Huber-Sch!irer und deren Sohn Ernst Huber noch
unter der ehemännlichen, bezw. elterlichen Gewalt des
Gesuchstellers J. J. Huber im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes stehen.
3. -
Betreffend Ehefrau Huber-Schärer. Das Bundes-
gericht hat bereits in BGE 42 I S. 377 erklärt, dass schon
die Tatsache des fünfzehnjährigen Getrenntlebens der
Frau. von ihrem Mann die Rechtswirkungen der Art. 169,
170 und 25 Abs. 2 ZGB nach sich ziehe, womit die wesent-
lichen Gewaltbefugnisse des Ehemannes über die Ehefrau,
das Recht zur Bestimmung des ehelichen Wohnsitzes
(Art. 160 ZGB) und des zivilrechtlichen Wohnsitzes der
Ehefrau (Art. 25 Abs. 1 ZGB) aufgehoben sind. Hier
trifft das umsomehr zu, als das Getrenntleben der Frau
Huber-Schärer auf richterlicher Bewilligung beruht. -
Allerdings bleibt der Ehemann an sich auch beim Getrennt-
leben das Haupt und der Vertreter der ehelichen Gemein-
17Z
Staa.tsrecht.
schaft (Art. 160 Abs. 1, 162 Abs. 1 ZGB). Allein beim
Getrenntleben unter den Voraussetzungen, wie sie hier
erfüllt sind, werden diese Befugnisse tatsächlich im wesent-
lichen gegenstandslos; und auch der Umstand, dass die
Ehefrau nach Art. 161 Abs. 1 ZGBBürgerrecht und Namen
des Ehemannes erworben hat, vermag nichts an der
Tatsache zu ändern; dass unter den hier erfüllten Voraus-
setzungen die ehemännliche Gewalt wirksam überhaupt
nicht mehr besteht.
Infolgedessen kann dem Gesuch des J. J. Huber um
Entlassung seiner selbst aus dem schweizerischen Staats-
verband nicht entgegengehalten werden, dass die Bürger-
rechtszusicherung sich nicht auch auf seine Ehefrau
beziehe; dafür wird dann aber die Entlassung nicht auch
lür seine Ehefrau wirkSam sein.
4. -
Betreffend Sohn Ernst Huber. Dem Gesuchsteller
J. J. Huber ist allerdings die elterliche Gewalt über den
minderjährigen Sohn Ernst nicht im Sinne von Art. 285
ZGB entzogen worden. Wäre das allein massgebend, so
könnte unter den vorliegenden Umständen die nachge-
suchte Entlassung aus dem schweizerischen Staatsverbande
nicht bewilligt werden (vgl. BGE 15 S. 707; FLEINER,
Zeitschrift für Schw R. 23 S. 433; Bundesstaatsrecht
S. llO Aba. 3 Nr. 56; ROGUIN, Conflits S. 14; STOLL,
Verlust des schweiz. Bürgerrechts S. 108, ll3). Allein nach
dem oben bereits Ausgeführten muss es genügen, wenn der
Vater die elterliche Gewalt über seinen Sohn während
längerer Zeit tatsächlich nicht mehr ausgeübt hat. Nun
ist hier die Obhut über den Sohn Ernst der von ihrem
Manne getrennt lebenden Mutter gegeben worden, und
ausserdem wurde dem Sohn ein Beistand im Sinne von
Art. 283 ff. und Art. 297 ZGB bestellt eigens zu dem
Zwecke, um die Interessen des Sohnes gegenüber dem
Vater zu wahren. Eine elterliche Gewalt des seit Jahren
im Ausland lebenden Gesuchstellers J. J. Huber über
seinen immer in der Schweiz gebliebenen Sohn Ernst
besteht also tatsächlich nicht, obschon sie ihm nicht
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 30.
173
ge'mäss Art. 285 ZGB entzogen worden ist. Dieser hat ja
überhaupt nur den Entzug der elterlichen Gewalt wegen
Missbrauchs im Auge, ohne ein Dahinfallen der elterlichen
Gewalt aus andern Gründen, wie es hier der Fall ist, aus-
zuschliessen (vgl. BGE 42 I S. 377; FLEINER, Zeitschrift
für Schw. R. 23 S. 433; Bundesstaatsrecht S. llO Nr. 56;
SIEBER S. 434).
.
. 5. -
Für die Lösung, dass für die EntlassUng des Ge-
suchsteIlers J. J. Huber aus dem schweizerischen Staats-
verband die Zusicherung des bayrischen Staatsbürger-
rechts an ihn persönlich genügt, dass dann aber die Ent-
lassung auch nur inbezug auf ihn persönlich, unter Aus-
schluss seiner Ehefrau und seines noch minderjährigen
Sohnes Ernst ausgesprochen werde, spricht auch der
Umstand, dass der Gesuohsteller die Aufnahme von Frau
und Kind mit ihm ins bayrische Staatsbürgerrecht gar
nicht will und dass diese sich einer Entlassung aus dem
schweizerischen Staatsbürgerrecht widersetzen. Die Ent-
lassung des Gesuchstellers allein aber an die Voraus-
setzung zu knüpfen, dass das ausländische Staatsbürger-
recht ausser ihm auoo. seinen Familienangehörigen zu-
gesichert sei, hätte keinen Sinn. Es würde die Zusicherung
für Personen verlangt, welche gar nicht aus dem Schwei-
zerbilrgerrecht entlassen werden wollen und für welche
deshalb die Z~sicherung zum voraus gegenstandlos wäre.
Der Gesuchsteller hat· also alle gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Entlassung seiner !'leIbst aus dem schwei-
zerischen Staatsverbande erfüllt, in dem Sinne, dass diese
Entlassung nur inbezug auf ihn selber, nicht aber inbezug
auf seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn Ernst
-
der mehrjährige Sohn Johann Jakob kommt nach dem
Ausgeführten von vornlIerein nicht in Frage -
ausgespro-
chen werden kann. Dass er die Entlassung aus dem schwei-
zerischen Staatsverband aus keineswegs einwandfreien
Gründen nachgesucht hat, darf dabei nach dem eingangs
Ausgeführten nicht berücksichtigt werden. Es versteht
sich aber von selber, dass die auszusprechende Entlassung
174
StaatSrecht.
aus dem Bürgerrecht die finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers gegenüber seinen Familienangehörigen in
keiner Weise berührt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Einsprachen gegen den Verzicht des Johann Jakob
Huber auf sein Schweizerbürgerrecht werden abgewiesen
und der Regierungsrat des Kantons Zürich wird eingeladen,
das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht des J. J.
Huber als erloschen zu erklären, immerhin in dem Sinne,
dass die Befreiung vom Bürgerrecht sich nicht auf die
Ehefrau und die Kinder des J. J. Huber bezieht.
IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN
VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER
KANTONE
CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES
TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS
31. Urteil vom 30. Xa.i 1930 i. S. Vormundschaftsbehörde
Basel-Stadt gegen VormllDdschaftsbehörde Speicher.
Art. 377 und 421 Ziff. 14 ZGB;. Stillschweigende Zustinunung
der Vormundschaftsbehörde zum Wohnsitzwechsel.
A. -
Mit staatsrechtlicher Klage gemäss Art. 180
Ziff. 4 OG vom 15. April 1930 beantragt die Vormund-
schaftsbehörde von Basel-Stadt:
« Die Vormundschaftsbehörde Speicher sei anzuhalten,
die Vormundschaft über J. Ulrich Rechsteiner-Bruderer
an die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt zur Weiter-
führung zu übertragen.)}
Der Klage liegt folgender Tatbestand zu Grund:
. Der 1852 geborene, verwitwete Ulrich Rechsteiner
wurde im Juli 1928 von der Vormundschaftsbehärde
Streitigkeiten zwischen VormundschaftSbehö:fden. N0 31.
175
Speicher unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund
wurde dessen Schwiegersohn, Reallehrer Züst-Rechsteiner
in Basel bezeichnet. Am 3. September 1928 siedelte
Rechsteiner zu diesem nach Basel über, wo er -
mit
Unterbruch während eines mehrmonatigen Anstaltsauf-
enthalts in Riehen -
bis heute verblieben ist.
Im Dezember 1928 ersuchte die Vormundschaftsbehärde
von Basel-Stadt auf Veranlassung des Vormundes, det
selber schon vergeblich derartige Schritte unternommen
hatte, die Vormundschaftsbehörde von Speicher um
Uebertragung der Vormundschaft. Sie erhielt aber im
Januar 1929 einen ablehnenden Bescheid, und eine vom
Vormund dagegen eingereichte Beschwerde wurde am
19. Februar 1929 vom Regierungsrat des Kantons Appen-
zell A. Rh. abgewiesen.
Am 10. Dezember 1929 stellte die Gemeinde Speicher
dem Rechsteiner einen unbefristeten Heimatsausweis aus,
worauf demselben in Basel statt der bisherigen Aufent-
haltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung ausge-
stellt wurde.
Gestützt darauf gelangte der Vormund
neuerdings durch die Baslerbehärde an die Vormund-
schaftsbehärde Speicher, aber ohne Erfolg. Ebenso wurde
ein vom Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt ge-
stelltes Gesuch am 17. März 1930 vom Regierungsrat des
Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, mit der Begrün-
dung, Rechsteiner habe sein ganzes Leben in Speicher
verbracht und wäre bei gesundem Verstand wohl auch
immer dort geblieben. Sein Vormund habe ihn ohne
Wissen und Willen der Vormundschaftsbehärde Speicher
nach Basel genommen.
Demgegenüber wird in der Klage geltend gemacht:
Rechsteiner habe schon um Weihnachten 1921, nach
einem Schlaganfall, die Absicht gehabt, Haus und Ge-
schäft in Speicher zu verkaufen und mit seiner Tochter
Frau Wirz-Rechsteiner von dort wegzuziehen. Frau Wirz
habe dann aber Geschäft und Liegenschaft übernommen
und infolgedessen sei auch Rechsteiner noch dort bei ihr