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56_I_167

BGE 56 I 167

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

k 0. n n t war e n, als verderblich und unmässig erachtete

und deshalb nicht zulassen wollte. Und ebenso ist 'es

überflüssig den von den Rekurrenten beantragten Bericht

der kantonalen Staatsanwaltschaft darüber einzuholen,

dass die st. gallische Gerichtspraxis tatsächlich den Be.

griff der « Bankospiele » stets in jenem weiteren, von den

Rekurrenten behaupteten Sinne verstanden habe. Denn

es ist nicht bestritten und muss auch von den Rekurrenten

zugegeben werden, dass ein behördlich bewilligter, durch

polizeiliche Vorschriften in bestimmte Schranken und an

eine feste Stätte gewiesener ö f f e n t 1 ich e r S pie 1-

b e tri e b, wie er hier in Frage steht, bi&her im Kanton

noch nie bei>tanden hatte oder zu errichten versucht

worden war. Be; den «Bankospielen)} auf die flieh jene

Gerichtspraxis bezogen hätte, könnte es sich also nur um

« wilde » Veranstaltungen handeln, die sich mit der heute

fraglichen nicht ohne weiteres in Vergleich setzen lassen.

Wenn der Regierungsrat angenommen hat, dass sich ein

absolutes Verbot auch eines derart geordneten Spiel-

betriebes aus § 169 PStG, d. h. der darin enthaltenen

Erwähnung der Bankospiele nicht herleiten lasse, sondern

es darauf ankomme, ob derselbe ebenfalls noch als « ver-

derblich und unmässig » in dem Sinne, wie das PStG diese

Ausdrücke verstehe, anzusehen sei, so,lässt sich somit

diese Auffassung sehr wohl vertreten. Andererseits konnte

, aucn jener C'1arakter der Verderblichkeit und Unmässig-

keit für ein Spiel wie das bewilligte Boulespiel, das an die

engen, ihm durch Art. 35 Abs. 2-4 BV und die bundes-

rätliche Ausführungsverordnung vom I. März 1929 gezo-

genen Schranken gebunden ist, nur an einem bestimmten,

den Polizeibehörden jederzeit zugänglichen Orte betrieben

werden darf und bei dem die Einhaltung jener Regeln und

Schranken von der kantonalen Polizeibehörde fortlaufend

überwacht wird, zweifellos ohne Willkür verneint werden.

Dies zumal, wenn man den Masstab anlegt, wie er sich

aus den Motiven zum Gesetz ergibt, nämlich ob dabei

die Gefahr der « Verarmung oder häuslichen Zerrüttung)}

Verzicht auf das Schweizerbfugerrecht. N0 30.

167

oder übermässiger Beförderung der « Zerstreutheit und

Selbstflucht)} bestehe.

Indem der Regierungsrat aus

solchen Gründen die Anwendbarkeit der Vorschrift auf

den Tatbestand verneinte, hat er sich durchaus im Rahmen

einer inöglichen Auslegung des Gesetzes bewegt und

keineswegs über dasselbe einfach hinweggesetzt.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-

getreten werden kann.

IH. VERZICHT

AUF DAS SCHWEIZERBÜRGERRECHT

RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE

30. Urteil vom G. Juni 1930 i. S. lIuber gegen lIuber

Und Gemeina.e Oberurdorf.

Art. 7 Bürgerrechtsgesetz : Zählt die Voraussetzungen, unter

denen die Bürgerrechtsentlassung verweigert werden kann,

abschliessend auf. Erw. 2.

Art. 7 lit. c. und 9 Abs. 3 Bürgerrechtsgesetz :

-

wenn Frau und Kinder des Gesuchsstellers nicht unter dessen

ehemännlicher, bezw. elterlicher Gewalt stehen, so setzt die

Bürgerrechtsentlassung nicht die a.usländische Bürgerrechts-

zusicherung auch an diese voraus. Erw. 2, 5.

-

Begriff der ehemännlichen und der elterlichen Gewalt. Erw.

3, 4.

A. -

Johann Jakob Huber, heimatberechtigt in Ober-

urdorf (Zürich) und derzeitig wohnhaft in Bergham (Tauf-

kirchen) bei München, hat am 18. Mai 1908 die Berta

Schärer von Borgen geheiratet. Aus dieser Ehe gingen

die Kinder Johann Jakob, geb. den 28. Mai 1910, und

Ernst, geb. den 16. Mai 1913 hervor.

168·

Staatsrecht. .

Infolge von Unstimmigkeiten verliess Huber Ende

1913 das eheliche Domizil und leitete im Jahre 1914 vor

dem Bezirksgericht Zürich gemäss Art. 142 ZGB die

Scheidungsklage ein. Das Bezirksgericht wies aber am

2. Juni 1914 die Klage ab. Durch (nachher vom Obergericht

bestätigte) Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerich.

tes Zürich vo~ 5. September 1914 wurde der Frau Huber

die Ermächtigung zum Getrenntleben erteilt und ihr

gleichzeitig die Obhut über ihre Kinder anvertraut, dem

Huber dagegen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von

40 Fr. auferlegt (Frau Huber ist denn auch mit ihren

Kindern seither immer in Zürioh geblieben).

In der offenbaren Absicht, sich diesen seinen finanziellen

Verpflichtungen zu entziehen, verzog sich Huber 1915 nach

München. Im Jahre 1926 leitete er zuerst in Zürich, dann

in München eine zweite Scheidungsklage ein, auf welche

aber vom Amtsgericht München I wegen Unzuständigkeit

nicht getreten wurde.

.

Mit Rücksicht auf die Weigerung des Huber, an den

. Unterhalt seiner Kinder beizutragen, bestellte das Waisen-

amt Zürich im Einverständnis mit Frau Huber den

Kindern Huber einen Beistand gemäss Art. 283 ff. und

297 ZGB in der Person des Amtsvormundes Irr. Ein

Gesuch um Revision der Verfügung vom 5. September

1914, durch welche der Frau Huber das Getrenntleben

gestattet worden war, ist am 26. Juni 1928 abgewiesen

worden.

B. -

Am 24. September 1929 hat Huber bei der Direk-

tion des Innern des Kantons Zürich ein Gesuch um Ent-

lassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht eingereicht.

Dem Gesuch lag eine Erklärung der Regierung von Ober-

bayern bei, nach welcher dem Gesuchsteller für den Fall

der Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrecht das

bayrische Bürgerrecht zugesichert sei. Die Gemeinde-

behörde von Taufkirchen bestätigte dann am 3. Dezember

1929, dass Huber dort wohnsässig und nach deutschem

Rechte handlungs- und geschäftsfähig sei. -

In Beantwor-

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N0 30.

169

tung einer Anfrage der zürcherischen Direktion des Innern

hat die Regierung von Oberbayern erklärt, dass Huber

die Einbürgerung nur für sich selber nachgesucht habe

und dass infolgedessen die am 12. September 1919 aus-

gestellte Bürgerrechtszusicherung sich weder auf seine

Frau, nooh auf seine Kinder beziehe.

Gegenüber diesem Gesuohe sprachen sowohl die Heimat-

gemeinde Oberurdorf, wie Frau und Kinder Huber ein

die letztere insbesondere auch insoweit es sich um di~

Entlassung ihrer selber aus dem schweizerischen 8taats-

verbande handeln könnte. Von allen Einsprechern wurde

darauf hingewiesen, dass Huber die Entlassung aus dem

schweizerischen Bürgerrecht nur wolle, um besser die

Soheidung zu erwirken und sich den finanziellen Verpflich-

tungen gegenüber der Familie entziehen zu können.

O. -

Da Huber an seinem Gesuch festhielt, überwies

es die zürcherische kantonale Direktion des Innern gemäss

Art. 8 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes von 1903 dem

Bundesgericht.

Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :

l. -

Die Befugnis der Heimatgemeinde und der Fami-

lienangehörigen des J. J. Huber, gegen dessen Gesuch um

Entlassung aus dem Schweizerbürgerreoht Einspraohe zu

erheben (BGE 40 I S. 53 Erw. 2), sowie die Kompetenz des

Bundesgerichts zur Beurteilung dieser Einsprachen ist

nicht bestritten. Das in Art. 8 BG vom 25. Juni 1903

vorgesehene Verfahren ist von der zürcherischen kanto-

nalen Direktion des Innern eingehalten worden und alle

Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.

2. -

Gemäss Art. 7 des schweiz. Bürgerreohtsgesetzes

von 1903 kann ein Sohweizerbürger auf sein Bürgerreoht

verziohten, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr

hat, nach den Gesetzen seines WohnSItzlandes handlungs-

fähig und im Sinne von Art. 9 i. f. BG im Besitze eines

ausländischen Bürgerrechts für sioh und seine unter der

ehemännliohen bezw. elterlichen Gewalt stehenden Frau

170·

Staatsrecht.

und Kinder, oder wenigstens der Zusicherung eines solchen

Bürgerrechts ist. Die Aufzählung dieser Voraussetzungen

eines gültigen Bürgerrechtsverzichts ist, wie es schon nach

dem alten BG vom 3. Juli 1876 der Fall war, abschliessend.

Eine E~tlassung aus dem schweizerischen Staatsverbande

darf also nicht etwa aus in Art: 7 BG nicht vorgesehenen

Gründen verweigert werden, auch wenn diese Gründe an

sich durchaus beachtbar wären (BGE 51 I S. 154 Erw. 2

u. dort zit. Entsch.; ROGUIN, Conflits S. 11 ff.; FLEINER,

Bundesstaatsrecht S. 109; SIEBER, S. 440). -

Ob die

Voraussetzungen von Art. 7 BG erfüllt seien, hat das

Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen.

J. J. Huber hat nun seit Jahren keinen Wohnsitz mehr

in der Schweiz; er ist nach dem Rechte seines Wohnsitz-

landes handlungsfähig. Dagegen ist ihm das dortige

Bürgerrecht für den Fall der Entlassung aus dem schwei-

zerischen Staatsverband nur für ihn persönlich, nicht auch

für Frau und Kinder zugesichert. Es fragt sich deshalb,

ob ihm infolgedessen die Entlassung aus dem schweize-

rischen Staatsverband nicht überhaupt zu verweigern oder

andernfalls nur unter dem Vorbehalt zu gewähren sei,

dass Frau und Kinder im Besitze des schweizerischen

Bürgerrechtes verbleiben, wobei zu bemerken ist, dass

sich die letztere Frage ausser für die Frau Huber nur noch

für den jüngeren Sohn Ernst, geb. d~n 16. Mai 1913

stellt, denn der ältere Sohn Johann Jakob ist am 28. Mai

1930 volljährig geworden und würde deshalb von der

seinem Vater gewährten Staatsentlassung ohnehin nicht

mehr erfasst.

. Nach dem alten Bürgerrechtsgesetz vom 3. Juli 1876

musste das ausländische Staatsbürgerrecht nur dann auch

der Frau und den (minderjährigen) Kindern des Gesuch~

steUers zugesichert sein, wenn dieser mit den erstern in

gemeinsamem Haushalt lebte. Auch in diesem FaUe

nur schloss die Entlassung des Gesuchstellers . aus dem

Staatsverband diejenige von Frau und Kindern mit ein

(BGE 12 S. 277 Erw. 2). Wenn das neue Gesetz die Frau

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N0 30.

171

und die Kinder nicht mehr schon bei mangelndem gemein-

samen Haushalt von der Bürgerrechtsfolge ausschliesst,

sondern diesen Ausschluss davon abhängig macht, dass sie

nicht mehr unter der ehemännlichen und elterlichen

Gewalt des Gesuchstellers stehen (Art. 7 lit. c und Art. 9

Abs. 3 BG), So hat das offenbar (die Gesetzesmaterialien

geben zwar keine Auskunft darüber) seinen Grund darin.

dass vormals zu leicht eine Ausnahme vom Grundsatz

der Bürgerrechtsnachfolge aller Familienangehörigen ge-

macht worden ist. Daraus darf gefolgert werden, dass das

neue Gesetz von 1903 die Belassung der Frau und der

Kinder eines Auszubürgernden im schweizerischen Staats-

verband nicht von der formellen Aufhebung der ehemänn-

lichen und elterlichen Gewalt überhaupt, sondern nur

vom tatsächlichen Untergang der sie wesentlich ausma-

chenden Gewaltbefugnisse abhängig machen will; denn

damit ist· dem Bedürfnis, Familienangehörige nicht zu

leichthin von der Bürgerrechtsnachfolge auszuschliessen,

in genügender Weise Rechnung getragen. Von diesem

Grundsatze ist auszugehen bei Prüfung der Frage, ob

Frau Huber-Sch!irer und deren Sohn Ernst Huber noch

unter der ehemännlichen, bezw. elterlichen Gewalt des

Gesuchstellers J. J. Huber im Sinne des Bürgerrechts-

gesetzes stehen.

3. -

Betreffend Ehefrau Huber-Schärer. Das Bundes-

gericht hat bereits in BGE 42 I S. 377 erklärt, dass schon

die Tatsache des fünfzehnjährigen Getrenntlebens der

Frau. von ihrem Mann die Rechtswirkungen der Art. 169,

170 und 25 Abs. 2 ZGB nach sich ziehe, womit die wesent-

lichen Gewaltbefugnisse des Ehemannes über die Ehefrau,

das Recht zur Bestimmung des ehelichen Wohnsitzes

(Art. 160 ZGB) und des zivilrechtlichen Wohnsitzes der

Ehefrau (Art. 25 Abs. 1 ZGB) aufgehoben sind. Hier

trifft das umsomehr zu, als das Getrenntleben der Frau

Huber-Schärer auf richterlicher Bewilligung beruht. -

Allerdings bleibt der Ehemann an sich auch beim Getrennt-

leben das Haupt und der Vertreter der ehelichen Gemein-

17Z

Staa.tsrecht.

schaft (Art. 160 Abs. 1, 162 Abs. 1 ZGB). Allein beim

Getrenntleben unter den Voraussetzungen, wie sie hier

erfüllt sind, werden diese Befugnisse tatsächlich im wesent-

lichen gegenstandslos; und auch der Umstand, dass die

Ehefrau nach Art. 161 Abs. 1 ZGBBürgerrecht und Namen

des Ehemannes erworben hat, vermag nichts an der

Tatsache zu ändern; dass unter den hier erfüllten Voraus-

setzungen die ehemännliche Gewalt wirksam überhaupt

nicht mehr besteht.

Infolgedessen kann dem Gesuch des J. J. Huber um

Entlassung seiner selbst aus dem schweizerischen Staats-

verband nicht entgegengehalten werden, dass die Bürger-

rechtszusicherung sich nicht auch auf seine Ehefrau

beziehe; dafür wird dann aber die Entlassung nicht auch

lür seine Ehefrau wirkSam sein.

4. -

Betreffend Sohn Ernst Huber. Dem Gesuchsteller

J. J. Huber ist allerdings die elterliche Gewalt über den

minderjährigen Sohn Ernst nicht im Sinne von Art. 285

ZGB entzogen worden. Wäre das allein massgebend, so

könnte unter den vorliegenden Umständen die nachge-

suchte Entlassung aus dem schweizerischen Staatsverbande

nicht bewilligt werden (vgl. BGE 15 S. 707; FLEINER,

Zeitschrift für Schw R. 23 S. 433; Bundesstaatsrecht

S. llO Aba. 3 Nr. 56; ROGUIN, Conflits S. 14; STOLL,

Verlust des schweiz. Bürgerrechts S. 108, ll3). Allein nach

dem oben bereits Ausgeführten muss es genügen, wenn der

Vater die elterliche Gewalt über seinen Sohn während

längerer Zeit tatsächlich nicht mehr ausgeübt hat. Nun

ist hier die Obhut über den Sohn Ernst der von ihrem

Manne getrennt lebenden Mutter gegeben worden, und

ausserdem wurde dem Sohn ein Beistand im Sinne von

Art. 283 ff. und Art. 297 ZGB bestellt eigens zu dem

Zwecke, um die Interessen des Sohnes gegenüber dem

Vater zu wahren. Eine elterliche Gewalt des seit Jahren

im Ausland lebenden Gesuchstellers J. J. Huber über

seinen immer in der Schweiz gebliebenen Sohn Ernst

besteht also tatsächlich nicht, obschon sie ihm nicht

Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. No 30.

173

ge'mäss Art. 285 ZGB entzogen worden ist. Dieser hat ja

überhaupt nur den Entzug der elterlichen Gewalt wegen

Missbrauchs im Auge, ohne ein Dahinfallen der elterlichen

Gewalt aus andern Gründen, wie es hier der Fall ist, aus-

zuschliessen (vgl. BGE 42 I S. 377; FLEINER, Zeitschrift

für Schw. R. 23 S. 433; Bundesstaatsrecht S. llO Nr. 56;

SIEBER S. 434).

.

. 5. -

Für die Lösung, dass für die EntlassUng des Ge-

suchsteIlers J. J. Huber aus dem schweizerischen Staats-

verband die Zusicherung des bayrischen Staatsbürger-

rechts an ihn persönlich genügt, dass dann aber die Ent-

lassung auch nur inbezug auf ihn persönlich, unter Aus-

schluss seiner Ehefrau und seines noch minderjährigen

Sohnes Ernst ausgesprochen werde, spricht auch der

Umstand, dass der Gesuohsteller die Aufnahme von Frau

und Kind mit ihm ins bayrische Staatsbürgerrecht gar

nicht will und dass diese sich einer Entlassung aus dem

schweizerischen Staatsbürgerrecht widersetzen. Die Ent-

lassung des Gesuchstellers allein aber an die Voraus-

setzung zu knüpfen, dass das ausländische Staatsbürger-

recht ausser ihm auoo. seinen Familienangehörigen zu-

gesichert sei, hätte keinen Sinn. Es würde die Zusicherung

für Personen verlangt, welche gar nicht aus dem Schwei-

zerbilrgerrecht entlassen werden wollen und für welche

deshalb die Z~sicherung zum voraus gegenstandlos wäre.

Der Gesuchsteller hat· also alle gesetzlichen Voraus-

setzungen für die Entlassung seiner !'leIbst aus dem schwei-

zerischen Staatsverbande erfüllt, in dem Sinne, dass diese

Entlassung nur inbezug auf ihn selber, nicht aber inbezug

auf seine Ehefrau und seinen minderjährigen Sohn Ernst

-

der mehrjährige Sohn Johann Jakob kommt nach dem

Ausgeführten von vornlIerein nicht in Frage -

ausgespro-

chen werden kann. Dass er die Entlassung aus dem schwei-

zerischen Staatsverband aus keineswegs einwandfreien

Gründen nachgesucht hat, darf dabei nach dem eingangs

Ausgeführten nicht berücksichtigt werden. Es versteht

sich aber von selber, dass die auszusprechende Entlassung

174

StaatSrecht.

aus dem Bürgerrecht die finanziellen Verpflichtungen des

Gesuchstellers gegenüber seinen Familienangehörigen in

keiner Weise berührt.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Einsprachen gegen den Verzicht des Johann Jakob

Huber auf sein Schweizerbürgerrecht werden abgewiesen

und der Regierungsrat des Kantons Zürich wird eingeladen,

das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht des J. J.

Huber als erloschen zu erklären, immerhin in dem Sinne,

dass die Befreiung vom Bürgerrecht sich nicht auf die

Ehefrau und die Kinder des J. J. Huber bezieht.

IV. STREITIGKEITEN ZWISCHEN

VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDEN VERSCHIEDENER

KANTONE

CONTESTATIONS ENTRE AUTORITES

TUTELAIRES DE DIFFERENTS CANTONS

31. Urteil vom 30. Xa.i 1930 i. S. Vormundschaftsbehörde

Basel-Stadt gegen VormllDdschaftsbehörde Speicher.

Art. 377 und 421 Ziff. 14 ZGB;. Stillschweigende Zustinunung

der Vormundschaftsbehörde zum Wohnsitzwechsel.

A. -

Mit staatsrechtlicher Klage gemäss Art. 180

Ziff. 4 OG vom 15. April 1930 beantragt die Vormund-

schaftsbehörde von Basel-Stadt:

« Die Vormundschaftsbehörde Speicher sei anzuhalten,

die Vormundschaft über J. Ulrich Rechsteiner-Bruderer

an die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt zur Weiter-

führung zu übertragen.)}

Der Klage liegt folgender Tatbestand zu Grund:

. Der 1852 geborene, verwitwete Ulrich Rechsteiner

wurde im Juli 1928 von der Vormundschaftsbehärde

Streitigkeiten zwischen VormundschaftSbehö:fden. N0 31.

175

Speicher unter Vormundschaft gestellt. Als Vormund

wurde dessen Schwiegersohn, Reallehrer Züst-Rechsteiner

in Basel bezeichnet. Am 3. September 1928 siedelte

Rechsteiner zu diesem nach Basel über, wo er -

mit

Unterbruch während eines mehrmonatigen Anstaltsauf-

enthalts in Riehen -

bis heute verblieben ist.

Im Dezember 1928 ersuchte die Vormundschaftsbehärde

von Basel-Stadt auf Veranlassung des Vormundes, det

selber schon vergeblich derartige Schritte unternommen

hatte, die Vormundschaftsbehörde von Speicher um

Uebertragung der Vormundschaft. Sie erhielt aber im

Januar 1929 einen ablehnenden Bescheid, und eine vom

Vormund dagegen eingereichte Beschwerde wurde am

19. Februar 1929 vom Regierungsrat des Kantons Appen-

zell A. Rh. abgewiesen.

Am 10. Dezember 1929 stellte die Gemeinde Speicher

dem Rechsteiner einen unbefristeten Heimatsausweis aus,

worauf demselben in Basel statt der bisherigen Aufent-

haltsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung ausge-

stellt wurde.

Gestützt darauf gelangte der Vormund

neuerdings durch die Baslerbehärde an die Vormund-

schaftsbehärde Speicher, aber ohne Erfolg. Ebenso wurde

ein vom Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt ge-

stelltes Gesuch am 17. März 1930 vom Regierungsrat des

Kantons Appenzell A. Rh. abgewiesen, mit der Begrün-

dung, Rechsteiner habe sein ganzes Leben in Speicher

verbracht und wäre bei gesundem Verstand wohl auch

immer dort geblieben. Sein Vormund habe ihn ohne

Wissen und Willen der Vormundschaftsbehärde Speicher

nach Basel genommen.

Demgegenüber wird in der Klage geltend gemacht:

Rechsteiner habe schon um Weihnachten 1921, nach

einem Schlaganfall, die Absicht gehabt, Haus und Ge-

schäft in Speicher zu verkaufen und mit seiner Tochter

Frau Wirz-Rechsteiner von dort wegzuziehen. Frau Wirz

habe dann aber Geschäft und Liegenschaft übernommen

und infolgedessen sei auch Rechsteiner noch dort bei ihr