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55_II_221

BGE 55 II 221

Bundesgericht (BGE) · 1929-07-09 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. N° 46.

consequent, non point aux regles du droit federal. mais

aux dispositio~8 du droit cantonal. expressement reservees

par l'art. 103 LCA.

C'est done a tort que la Cour de Justice civile a cru

pouvoir examiner a la lumü~re du droit federalle merite

de l'exception de prescription sonlevee par la defenderesse.

Le jugement doit des lors etre annnle et la cause renvoyee

a l'instance cantonale pour qu'elle statue a nouveau en

tenant compte des norm es du droit cantonal genevois.

Au surplus, il convient de relever que si le droit federal

avait ere applicable, l'exception de prescription aurait

du etre admise. En effet, ce n'etait point aux regles du

code des obligations qu'il eut fallu se reporter, mais a

celles de la loi sur le contrat d'assurance. Or,l'art. 46 LCA

prevoit que les creances. derivant du contrat d'assurance

se prescrivent par deux ans a dater du fait d'Oll nan

l'obligation. En l'espece ce fait est le deces de l'assure

Grillet, qui remonte au 16 septembre 1924, soit a plus

de deux ans avant la date de la demande en justice.

Le Tribunal f6leral prononce :

Le recours est admis en ce sens que 10 jugement attaque

est annule et la cause renvoyee a l'instance cantonale

pour nouveau jug('ment.

Muster- und Modellschutz_ N0 47.

VIII. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ

PROTECTION DES DESSINS ET MODELES

ll~DUSTRIELS

:!21

47. tl'rteil der I. ZivilabteUung vom 9. Juli 19a9 i. S. Balloid.

Basler Celluloidwarenfabrik A.-G. gegen Walter-Obreoht A.-G.

1\1 11 s t e r - 11 n d Mo deli s 0 h 11 t z. Begriff des schutzfählgen

Musters oder Modelles. MMG Art. 2, 3, 12 4•

A. -

Die Beklagte, Balloid, Basler Celluloidwaren-

fabrik A.-G., in Therwil, hinterlegte am 26. Februar,

5. und 11. Mai 1925 beim Eidg. Amt für geistiges Eigen-

tum in Bern insgesamt 4378 Modelle von Frisierkämmen.

Bei allen diesen Kämmen handelt es sich um Abarten

einer Grundform, die einen Kamm mit doppelt geschweif-

tem Zahnfeld und einfach oder doppelt geschweiftem

Rücken darstellt. Auf Grund dieser Hinterlegungen ver-

sieht die Beklagte die Kämme, die sie in den Handel

bringt, mit dem Aufdruck « Depose I).

B. -

Am 12./13. Dezember 1928 hob die Klägerin,

O. Walter-Obrecht A.-G., welche seit Jahrzehnten in

Mümliswil eine Kammfabrik betreibt, beim Obergericht

des Kantons Baselland die vorliegende Klage an, mit dem

Rechtsbegehren, {(es seien die von der Beklagten voll-

zogenen Modellhinterlegungen als ungültig zu erklären I).

Zur Begründung dieses Begehrens macht die Klägerin

geltend : Sämtliche hinterlegten KamInformen entbehren

der Neuheit. Kämme mit einfach und doppelt geschweif-

tem Rücken seien schon lange im Gebrauch, ebenso sei

das einfach oder doppelt geschweifte Zahnfeld seit langem

üblich. Die Klägerin stelle selbst seit 1910 solche Kämme

her. Die Kombination des geschweiften Rückens mit dem

einfach· oder doppelt geschweiften Zahnfeld sei ebenfalls

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i!1uster- und lVlodellschutz_ Xo 47.

vorbekannt; sie selber fabriziere derartige Kämme seit

1912. Die Klagc müsse aber auch darum gutgeheissen

werden, weil die Schweifung des Zahnfeldes lediglich

einen Nützlichkeitszweck, die Anpassung desselben an die

Kopfform, verfolge. Eine Neuerung, die in der Erreichung

eines technischen Fortschrittes bestehe, könne nur auf

dem Wege des Patent-, nicht auf demjenigen des Modell-

schutzes zum Gegenstand eines Sonderrechtes gemacht

werden. Die Formwirkung der geschweiften Zahnlinie sei

eine sehr geringe, wie denn auch die Beklagte selber in

ihrer Propaganda stets den Nützlichkeitszweck ihrer

angeblichen Neuerung hervorgehoben habe.

C. -- Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

Sie führt aus, sie habe es von Anfang an darauf abgesehen

gehabt, und es sei ihr gelungen, einen besonders schönen,

auf den Formsinn wirkenden Kamm herzustellen. Kämme

mit doppelt geschweifter Zahnlinie seien neu. Der Hin-

weis der Klägerin auf ihre Musterbücher sei unbehelflich,

denn sie habe die hienach hergestellten Kämme in der

Schweiz gar nicht, im Auslande nur sehr spärlich ver-

kaufen können. Die Klage müsse schon dann abgewiesen

werden, wenn die Kämme der Beklagten auch nur in~der

Schweiz neu seien. Richtig sei, dass die Schaffung eines

Zahnfeldes mit doppelter Schweifung (einer für die groben

und einer für die feinen Zähne) an sich einen Nutzeffekt

verfolge; massgebend sei indes!,lCn, dass der ganze Balloid-

kamm als Kombination verschiedener teilweise vorbe-

kannter Elemente eine originelle Wirkung auf den Form-

sinn ausübe. In der von der Beklagten entfalteten Pro-

paganda sei nicht nur auf den Nutzeffekt hingewiesen,

sondern es seien stets auch die ästhetischen Vorteile der

von ihr hergestellten Kämme betont worden.

D. -

Mit Urteil vom 8. März 1929 hat das Obergericht

des Kantons Baselland die Klage gutgeheissen und dem-

gemäss erkannt :

« Die von der Beklagten beim Eidg. Amt für geistiges

Eigentum in Bern hinterlegten Modelle Nr. 37159 vom

Muster- und Modellschutz. Xo 47.

26. Februar 1925, Nr. 37471 vom 5. Mai 1925 und

Nr. 37501 vom 11. Mai 1925 werden als ungültig erklärt.)}

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Ab-

weisung der Klage.

DM Bunde8gericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 2 MMG und der Rechtsprechung des Bundes-

gerichts muss ein gewerbliches Muster oder Modell, um

schutzfähig zu sein, eine auf das Auge wirkende, sich an

das ästhetische Gefühl wendende äussere Formgebung

aufweisen, sei es in graphischer, sei es in plastischer Ge-

stalt, mit öder ohne Farben, die zum Zwecke hat, bei der

gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild

zu dienen (vgL BGE 29 TI 366; 35 II 675 f.; Urt. vom

15. November 1912 i. S. Scholl g. Gerike, Erw. 2). Es fragt

sich, ob die von der Beklagten hinterlegten Kammodelle

diese Erfordernisse erfüllen. Auf den gesetzlichen Schutz

kann die Beklagte für die äussere Formgestaltung ihrer

Kämme jedenfalls insoweit nicht Anspruch erheben, als

dieselbe Nützlichkeitszwecken dient (MMG Art. 3). Das

trifft für die Schweifung der Zahnung offenbar zu, und es

konnte auch der Anordnung, die darin besteht, jedes der

beiden Zahnfelder für sich in gleichartiger Weise zu

schweifen, nur das Bestreben zugrunde liegen, die Brauch-

barkeit des Kammes noch zu erhöhen. Die Beklagte hat

selbst bei Anpreisung ihrer Kammodelle den Nützlich-

keitseffekt in den Vordergrund gerückt und den « Balloid-

Kamm)} 11ls denjenigen hingestellt, der sich « dem Kopfe)}

oder {(der Kopfform anpasse)}; dass sie schon vor Zustel-

lung der vorliegenden Klage den Plan gefasst hatte,

künftighin vorwiegend die ästhetischen Vorzüge ihrer

Kammform hervorzuheben, hat sie laut vorinstanzlicher

Feststellung nicht darzutun vermocht, und diese Fest-

stellung ist nach Art. 81 OG für das Bundesgericht ver-

bindlich. Selbst wenn daneben von einer ästhetischen

Wirkung, einem gefälligen Aussehen der hinterlegten

)[UHter- und Modellschutz_ No 4i.

Kammodelle gesprochen werden könnte, so stünde diese

}i'ormwirkung doch in engstem Zusammenhange mit der

erJ';ielten Nützlichkeitsfunktion, wie es sich bei Frisier-

kämmen überhaupt um Gebrauchsgegenstände handelt,

deren Wesen nicht sowohl darin besteht, durch ihre äussere

Erscheinung den Geschmack zu befriedigen, als vielmehr

darin, vermöge ihrer praktischen Verwendbarkeit einen

Nützlichkeitszweck zu erfüllen. Damit von einem Schutze

unter dem Gesichtspunkte des nach dem MMG allein in

Betracht kommenden « Geschmacksmusters » die Rede

sein könnte, müsste sonst in ästhetischer Richtung etwas

vorliegen, was geeignet wäre, den Schönheitssinn zu

befriedigen : die ästhetische Wirkung darf nicht ein blosser

Ausfluss, eine notwendige Folge der mit der Formgebung

bezweckten und ermöglichten praktischen Vorzüge sein

(vgl. BGE 38 II 314 und das bereits zit. Urteil i. S. Scholl

g. Gerike, Erw. 2). Im übrigen liegt die doppelte Schwei-

fung des Zahnfeldes und ihre Verbindung mit einer

Rückenschweifung derart auf der Hand, dass auch vom

rein ästhetischen Standpunkt aus betrachtet nicht gesagt

werden könnte, die Beklagte habe damit etwas wirklich

Eigenartiges zum Ausdruck gebracht. Die Klage muss

daher schon gestützt auf Art. 12 Ziff. 4 MMG gutgeheissen

werden, weil die hinterlegten Kämme nicht als Modelle

im Sinne des Gesetzes angesehen und geschützt werden

können.

Demnach erkennt elas Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Baselland vom 8. März 1929

bestätigt.

IX. SCHULDBETREIBINGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

Vgl. III. Teil No 20. -

Voir IIle partie n° 20.

L PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

48. Auszug a.us dem Urteil der Il ZivilabteUung vom

10. Oktober 1929 i. S. Frauenfelder gegen Fra.uenfelder.

Ur t eil s f ä h i g k e i t, Art. 16 ZGB.

Stellung des Richters gegenüber einem psychiatrischen Gutachten,

das eine durch Geisteskrankheit bedingte Urteilsunfähigkeit

feststellt (Erw. 1).

Stellung des Bundesgerichtes gegenüber der Würdigung dieses

Gutachtens und anderer Indizien durch den kantonalen

Richter (Erw. 1 und 3).

Inhalt des Begriffes .der Urteilsfähigkeit. (Erw. 4).

Aus dem Tatbestand:

Die Klägerin hat dem Beklagten, ihrem Sohn, mit

Vertrag vom 24. April 1923 die Liegenschaften, sowie das

darauf betriebene Steinmetzgeschäft und den Hausrat

verkauft, die sie im Jahre 1914 aus dem Nachlass ihres

Ehemannes übernommen hatte. In der Folge wurde sie

wegen Geisteskrankheit bevormundet. Mit der vorliegen-

den Klage ficht ihr Vormund mit Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde jenen Kaufvertrag wegen mangelnder

Urteilsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertrags-

abschlusses an.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat die

Klage in Übereinstimmung mit der ersten Instanz abge-

wiesen, obwohl der vom Gericht als Experte bestellte

Psychiater zum Schluss gekommen war, dass die Geistes-

krankheit der Klägerin am 24. April 1923 bereits einen

Grad erreicht habe, «der ihre Handlungsfähigkeit aus-

schloss» und dass « eine vorübergehende Besserung zur

fraglichen Zeit, soweit dass etwa die Handlungsfähigkeit

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