Volltext (verifizierbarer Originaltext)
220
Versicherungsvertrag. N° 46.
consequent, non point aux regles du droit federal. mais
aux dispositio~8 du droit cantonal. expressement reservees
par l'art. 103 LCA.
C'est done a tort que la Cour de Justice civile a cru
pouvoir examiner a la lumü~re du droit federalle merite
de l'exception de prescription sonlevee par la defenderesse.
Le jugement doit des lors etre annnle et la cause renvoyee
a l'instance cantonale pour qu'elle statue a nouveau en
tenant compte des norm es du droit cantonal genevois.
Au surplus, il convient de relever que si le droit federal
avait ere applicable, l'exception de prescription aurait
du etre admise. En effet, ce n'etait point aux regles du
code des obligations qu'il eut fallu se reporter, mais a
celles de la loi sur le contrat d'assurance. Or,l'art. 46 LCA
prevoit que les creances. derivant du contrat d'assurance
se prescrivent par deux ans a dater du fait d'Oll nan
l'obligation. En l'espece ce fait est le deces de l'assure
Grillet, qui remonte au 16 septembre 1924, soit a plus
de deux ans avant la date de la demande en justice.
Le Tribunal f6leral prononce :
Le recours est admis en ce sens que 10 jugement attaque
est annule et la cause renvoyee a l'instance cantonale
pour nouveau jug('ment.
Muster- und Modellschutz_ N0 47.
VIII. MUSTER- UND MODELLSCHUTZ
PROTECTION DES DESSINS ET MODELES
ll~DUSTRIELS
:!21
47. tl'rteil der I. ZivilabteUung vom 9. Juli 19a9 i. S. Balloid.
Basler Celluloidwarenfabrik A.-G. gegen Walter-Obreoht A.-G.
1\1 11 s t e r - 11 n d Mo deli s 0 h 11 t z. Begriff des schutzfählgen
Musters oder Modelles. MMG Art. 2, 3, 12 4•
A. -
Die Beklagte, Balloid, Basler Celluloidwaren-
fabrik A.-G., in Therwil, hinterlegte am 26. Februar,
5. und 11. Mai 1925 beim Eidg. Amt für geistiges Eigen-
tum in Bern insgesamt 4378 Modelle von Frisierkämmen.
Bei allen diesen Kämmen handelt es sich um Abarten
einer Grundform, die einen Kamm mit doppelt geschweif-
tem Zahnfeld und einfach oder doppelt geschweiftem
Rücken darstellt. Auf Grund dieser Hinterlegungen ver-
sieht die Beklagte die Kämme, die sie in den Handel
bringt, mit dem Aufdruck « Depose I).
B. -
Am 12./13. Dezember 1928 hob die Klägerin,
O. Walter-Obrecht A.-G., welche seit Jahrzehnten in
Mümliswil eine Kammfabrik betreibt, beim Obergericht
des Kantons Baselland die vorliegende Klage an, mit dem
Rechtsbegehren, {(es seien die von der Beklagten voll-
zogenen Modellhinterlegungen als ungültig zu erklären I).
Zur Begründung dieses Begehrens macht die Klägerin
geltend : Sämtliche hinterlegten KamInformen entbehren
der Neuheit. Kämme mit einfach und doppelt geschweif-
tem Rücken seien schon lange im Gebrauch, ebenso sei
das einfach oder doppelt geschweifte Zahnfeld seit langem
üblich. Die Klägerin stelle selbst seit 1910 solche Kämme
her. Die Kombination des geschweiften Rückens mit dem
einfach· oder doppelt geschweiften Zahnfeld sei ebenfalls
AS 55 II -
1929
16
222
i!1uster- und lVlodellschutz_ Xo 47.
vorbekannt; sie selber fabriziere derartige Kämme seit
1912. Die Klagc müsse aber auch darum gutgeheissen
werden, weil die Schweifung des Zahnfeldes lediglich
einen Nützlichkeitszweck, die Anpassung desselben an die
Kopfform, verfolge. Eine Neuerung, die in der Erreichung
eines technischen Fortschrittes bestehe, könne nur auf
dem Wege des Patent-, nicht auf demjenigen des Modell-
schutzes zum Gegenstand eines Sonderrechtes gemacht
werden. Die Formwirkung der geschweiften Zahnlinie sei
eine sehr geringe, wie denn auch die Beklagte selber in
ihrer Propaganda stets den Nützlichkeitszweck ihrer
angeblichen Neuerung hervorgehoben habe.
C. -- Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie führt aus, sie habe es von Anfang an darauf abgesehen
gehabt, und es sei ihr gelungen, einen besonders schönen,
auf den Formsinn wirkenden Kamm herzustellen. Kämme
mit doppelt geschweifter Zahnlinie seien neu. Der Hin-
weis der Klägerin auf ihre Musterbücher sei unbehelflich,
denn sie habe die hienach hergestellten Kämme in der
Schweiz gar nicht, im Auslande nur sehr spärlich ver-
kaufen können. Die Klage müsse schon dann abgewiesen
werden, wenn die Kämme der Beklagten auch nur in~der
Schweiz neu seien. Richtig sei, dass die Schaffung eines
Zahnfeldes mit doppelter Schweifung (einer für die groben
und einer für die feinen Zähne) an sich einen Nutzeffekt
verfolge; massgebend sei indes!,lCn, dass der ganze Balloid-
kamm als Kombination verschiedener teilweise vorbe-
kannter Elemente eine originelle Wirkung auf den Form-
sinn ausübe. In der von der Beklagten entfalteten Pro-
paganda sei nicht nur auf den Nutzeffekt hingewiesen,
sondern es seien stets auch die ästhetischen Vorteile der
von ihr hergestellten Kämme betont worden.
D. -
Mit Urteil vom 8. März 1929 hat das Obergericht
des Kantons Baselland die Klage gutgeheissen und dem-
gemäss erkannt :
« Die von der Beklagten beim Eidg. Amt für geistiges
Eigentum in Bern hinterlegten Modelle Nr. 37159 vom
Muster- und Modellschutz. Xo 47.
26. Februar 1925, Nr. 37471 vom 5. Mai 1925 und
Nr. 37501 vom 11. Mai 1925 werden als ungültig erklärt.)}
E. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Klage.
DM Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 2 MMG und der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts muss ein gewerbliches Muster oder Modell, um
schutzfähig zu sein, eine auf das Auge wirkende, sich an
das ästhetische Gefühl wendende äussere Formgebung
aufweisen, sei es in graphischer, sei es in plastischer Ge-
stalt, mit öder ohne Farben, die zum Zwecke hat, bei der
gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vorbild
zu dienen (vgL BGE 29 TI 366; 35 II 675 f.; Urt. vom
15. November 1912 i. S. Scholl g. Gerike, Erw. 2). Es fragt
sich, ob die von der Beklagten hinterlegten Kammodelle
diese Erfordernisse erfüllen. Auf den gesetzlichen Schutz
kann die Beklagte für die äussere Formgestaltung ihrer
Kämme jedenfalls insoweit nicht Anspruch erheben, als
dieselbe Nützlichkeitszwecken dient (MMG Art. 3). Das
trifft für die Schweifung der Zahnung offenbar zu, und es
konnte auch der Anordnung, die darin besteht, jedes der
beiden Zahnfelder für sich in gleichartiger Weise zu
schweifen, nur das Bestreben zugrunde liegen, die Brauch-
barkeit des Kammes noch zu erhöhen. Die Beklagte hat
selbst bei Anpreisung ihrer Kammodelle den Nützlich-
keitseffekt in den Vordergrund gerückt und den « Balloid-
Kamm)} 11ls denjenigen hingestellt, der sich « dem Kopfe)}
oder {(der Kopfform anpasse)}; dass sie schon vor Zustel-
lung der vorliegenden Klage den Plan gefasst hatte,
künftighin vorwiegend die ästhetischen Vorzüge ihrer
Kammform hervorzuheben, hat sie laut vorinstanzlicher
Feststellung nicht darzutun vermocht, und diese Fest-
stellung ist nach Art. 81 OG für das Bundesgericht ver-
bindlich. Selbst wenn daneben von einer ästhetischen
Wirkung, einem gefälligen Aussehen der hinterlegten
)[UHter- und Modellschutz_ No 4i.
Kammodelle gesprochen werden könnte, so stünde diese
}i'ormwirkung doch in engstem Zusammenhange mit der
erJ';ielten Nützlichkeitsfunktion, wie es sich bei Frisier-
kämmen überhaupt um Gebrauchsgegenstände handelt,
deren Wesen nicht sowohl darin besteht, durch ihre äussere
Erscheinung den Geschmack zu befriedigen, als vielmehr
darin, vermöge ihrer praktischen Verwendbarkeit einen
Nützlichkeitszweck zu erfüllen. Damit von einem Schutze
unter dem Gesichtspunkte des nach dem MMG allein in
Betracht kommenden « Geschmacksmusters » die Rede
sein könnte, müsste sonst in ästhetischer Richtung etwas
vorliegen, was geeignet wäre, den Schönheitssinn zu
befriedigen : die ästhetische Wirkung darf nicht ein blosser
Ausfluss, eine notwendige Folge der mit der Formgebung
bezweckten und ermöglichten praktischen Vorzüge sein
(vgl. BGE 38 II 314 und das bereits zit. Urteil i. S. Scholl
g. Gerike, Erw. 2). Im übrigen liegt die doppelte Schwei-
fung des Zahnfeldes und ihre Verbindung mit einer
Rückenschweifung derart auf der Hand, dass auch vom
rein ästhetischen Standpunkt aus betrachtet nicht gesagt
werden könnte, die Beklagte habe damit etwas wirklich
Eigenartiges zum Ausdruck gebracht. Die Klage muss
daher schon gestützt auf Art. 12 Ziff. 4 MMG gutgeheissen
werden, weil die hinterlegten Kämme nicht als Modelle
im Sinne des Gesetzes angesehen und geschützt werden
können.
Demnach erkennt elas Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Baselland vom 8. März 1929
bestätigt.
IX. SCHULDBETREIBINGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. III. Teil No 20. -
Voir IIle partie n° 20.
L PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
48. Auszug a.us dem Urteil der Il ZivilabteUung vom
10. Oktober 1929 i. S. Frauenfelder gegen Fra.uenfelder.
Ur t eil s f ä h i g k e i t, Art. 16 ZGB.
Stellung des Richters gegenüber einem psychiatrischen Gutachten,
das eine durch Geisteskrankheit bedingte Urteilsunfähigkeit
feststellt (Erw. 1).
Stellung des Bundesgerichtes gegenüber der Würdigung dieses
Gutachtens und anderer Indizien durch den kantonalen
Richter (Erw. 1 und 3).
Inhalt des Begriffes .der Urteilsfähigkeit. (Erw. 4).
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin hat dem Beklagten, ihrem Sohn, mit
Vertrag vom 24. April 1923 die Liegenschaften, sowie das
darauf betriebene Steinmetzgeschäft und den Hausrat
verkauft, die sie im Jahre 1914 aus dem Nachlass ihres
Ehemannes übernommen hatte. In der Folge wurde sie
wegen Geisteskrankheit bevormundet. Mit der vorliegen-
den Klage ficht ihr Vormund mit Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde jenen Kaufvertrag wegen mangelnder
Urteilsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertrags-
abschlusses an.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat die
Klage in Übereinstimmung mit der ersten Instanz abge-
wiesen, obwohl der vom Gericht als Experte bestellte
Psychiater zum Schluss gekommen war, dass die Geistes-
krankheit der Klägerin am 24. April 1923 bereits einen
Grad erreicht habe, «der ihre Handlungsfähigkeit aus-
schloss» und dass « eine vorübergehende Besserung zur
fraglichen Zeit, soweit dass etwa die Handlungsfähigkeit
AS 55 II -
1929
17