opencaselaw.ch

71_I_131

BGE 71 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

130

Verwaltungs- und :oisziplinarreohtspfiege.

der effektiven Rendite, sondern unter billiger ·Berück-

sichtigung von Ertrags-

und Verkehrswert bestimmt

(BGE 70 I 98). Das muss jedenfalls solange gelten, als

für die Bedingungen der Gebrauchsüberlassung nicht

Motive der Steuerumgehung ent~cheidend waren, insbe-

sondere Indizien dafür fehlen, dass die Überlassung zu

dem Sach- oder Wohnwert nicht entsprechenden Bedin-

gungen das Entgelt für andere Gegenleistungen des

~chbenützers ist. Fehlt es an derartigen Umständen, so

geht es auch nicht an, eine Verwendung effektiven Ertrages

anzunehmen, wie der angefochtene Entscheid es tut.

Freilich spricht lit. b auch bei Eigengebrauch der unbe-

weglichen Sache von einem erzielten Ertrag. In diesem

Fall ist es zwar nicht möglich, den Ertrag aus einer Verein-

barung über die Gebrauchsüberlassung zu ermitteln. Er

ist vielmehr durch Schätzung festzustellen (Satz 2 von

lit. b). Dafür kommt es nicht auf den Sachwert, d. h.

nicht darauf an, ob der Mietertrag einer normalen Ver-

zinsung des in der Liegenschaft investierten Kapitals oder

ihres Verkehrswertes entspricht, sondern darauf, was der

Eigentümer sich durch das Wohnen in eigenem Hause

an Aufwendungen für die Miete einer gleichartigen Woh-

nung ersparen kann (Archiv Bd. 9 S. 123 f.). Das wird

in der Regelder Wohnwert sein. Es ist aber nicht angängig,

diese Regel, die bei Eigengebrauch die Gl'Undlage für die

Einkommensbesteuerung abgibt, auch im Fall von Ver-

mietung oder Verpachtung anzuwenden. Das wäre bei

Vermietung an einen Familienangehörigen höchstens dann

möglich, wenn angenommen werden könnte, sie stelle

gewissermassen einen Eigengebrauch dar, indem die

Wohnung der Benützung durch die eigene Familie erhalten

werden wolle. Bei der Vermietung an einen Bruder mit

eigener Familie, der von den Familienangehörigen offenbar

unabhängig ist, kann dies nicht gesagt werden. Hier fehlen

zudem irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass nicht das

eigene Interesse der Beschwerdeführerin an der Liegen-

schaft und die Rücksichtnahme auf die vorhandenen

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 22.

131

verwandtschaftlichen Beziehungen, sondern steuerliche

Motive den Grund zur getroffenen Mietvereinbarung bil-

deten, oder dass die Differenz zwischen vereinbartem

Mietzins und Wohnwert der Liegenschaft der Beschwer-

deführerin in Form bestimmter Gegenleistungen des Mie-

ters zufalle.

22. Urteil vom 23. März 1945 i. S. K. gegen lVehrstener-Rekurs-

kommission des Kantons Aargan.

Ermea86n8einscMtzung. Wer eine pehauptete Vermögensverän-

derung nicht nachweist, darf erst nach Ermessen eingeschätzt

werden, nachdem er von der VeranJagungsbehörde zu näheren

Auskünften über die Veränderung (Verminderung) aufgefordert

und bei Ungenügen derselben auf die Folgen seines Verhaltens

aufmerksam gemacht worden ist.

TU$ation par appreciation. Lorsqu'un contribuable allegue une

modification intervenue dans l'etat de Ba fortune, mais n'en

apporte pas Ja preuve, l'autorit6 fiscale ne peut le taxer par

appreciation qu'apres l'avoir inviM a. fournir des renseignements

pr6cis sur cette modification (diminution); dang le cas 011 les

renseignements fournis sont insuffisants, elle doit en outre le

. rendre attentif aux consequences qui en decoulent pour lui.

Tasaazione in via d'apprezzwmentQ. Quando il contribuente alleghi

una modificazione delle sue condizioni patrimoniali senza

addurne 180 prova, l'autorita. fiscale puo procedere alla tassa-

zione in via d'apprezza.mento solo dopo a,ver invitato l'interres-

sato a fornire precisi ragguagli sull'asserta diminuzione. Nel

caso in cui le informazioni siano insufficienti, il contribuente

deve inoltre essere avvertito delle conseguenze deI suo atteg-

gia.mento.

'

A .. -

Der Beschwerdeführer hat sein Kapitalvermögen

für das Wehropfer mit Fr. 47,700.- und für die Wehr-

steuer I. Periode mit Fr. 37,270.- angegeben. Er wurde

beide Male mit Fr. 51,000.- eingeschätzt, ohne dass er

hiegegen Einsprache. erhoben hätte. Für die Wehrsteuer

II. Periode hat er das steuerpflichtige Kapitalvermögen

·mit Fr. 35,780.- deklariert. Als die Veranlagungsbehörde

es auf Fr. 40,000.- festsetzte, erhob der Pflichtige Ein-

sprache und machte geltend, er habe bei der Wehrsteuer

I. Periode die Erhöhung in der Veranlagung übersehen.

Das Vermögen sei infolge von Zuwendungen an einen

132

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.

studierenden Sohn zirrückgegangen. Der Einsprecher

wurde zu einer Verhandlung vorgeladen, an der er sich

vertreten liess. Da dazu die Unterlagen, aus denen die

Vermögensveränderung,ersichtlich gewesen wäre, nicht

beigebracht wurden, wurde dem Pflichtigen nochmals

Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern. Er hat

daraufhin nachgewiesen, dass er sich im Jahre 1935 ein

Darlehen von Fr. 2200.- und in diesem sowie im folgenden

Jahre aus einem Sparheft Fr. 4400.- hatte zurückzahlen

lassen, ferner, dass er 1941 einem Sohn Fr. 7500.- und

einer Tochter Fr. 2000.-, auf Anrechnung an deren

Erbteile zugewendet hat.

Die Einsprache wurde abgewiesen, mit der Begründung

diebeiden Rückzahlungen vermöchten die behauptete

Vermögensverminderung für die Wehrsteuer angesichts

der Wehropfer- und der Wehi'steuererklärung I. Periode

nicht darzutun. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der

Pflichtige am 1. Januar 1941 noch Fr. 51,000.- besessen

habe, und dass das steuerpflichtige Vermögen bei Berück-

sichtigung der Zuwendungen an die beiden Kinder noch

Fr. 41,500.- betragen müsse. Eine Beschwerde hiegegen

hat die aargauische Rekurskommission mit F.ntscheid

vom 29. September 1944 abgewiesen.

B. -

Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-

schwerde beantragt der Pflichtige, den Entscheid der

Rekurskommission aufzuheben und das wehrsteuerpflich-

tige Kapitalvermögen au,f Fr. 35,780.- festzusetzen. Die

Veranlagungen zum Wehropfer und zur Wehrsteuer I.

Periode seien um etwa Fr. 4000.- übersetzt gewesen,

weil der, Pflichtige aus Unbeholfenheit eine Einsprache

unterlassen habe. Doch könne auf jene Einschätzungen

deshalb nicht abgestellt werden, weil die Veranlagung

für die H. Periode der Wehrsteuer selbständig zu erfolgen

habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Wertschriften

richtig angegeben habe, dürfe er nicht nach Ermessen

eingeschätzt werden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in dem Sinne

Bundesrechtliehe Abgaben. N° 22.

133

gutgeheissen, dass es die Sache zu neuer Behandlung und

Entscheidung an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen

hat.

A.us den Erwägungen:

1. -

Der Umstand, dass ein Pflichtiger unterlassen

hat, die 'Einschätzungen zum Wehropfer und zur Wehr-

steuer I. Periode, die beide über' der Selbsteinschätzung

lagen, anzufechten, ist ein gewisses Indiz dafür, dass er

das damals als steuerpflichtig erklärte Vermögen besessen

hat, und, solange er nicht nachweist, dass er es inzwischen

teilweise aufgebraucht oder anderswie darüber verfügt

hat, noch am 1. Januar 1943 besass. Jedenfalls ist die

Veranlagungsbehörde diesfalls befugt, bis zur Erbringu,ng

dieses Nachweises die Richtigkeit der neuen Selbstein-

schätzung, die unter den früheren liegt, in Zweifel zu

ziehen. Sache des Pflichtigen ist es dann, die Richtigkeit

der Selbsttaxation darzutun. Zwar darf ihm nicht der

Beweis dafür auferlegt werden, dass er das Vermögen, für

das er veranlagt werden soll, nicht bezw. niob.t in dem

von der Behörde behaupteten Umfang besitzt (Archiv

Bd. 7 S. 244; BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. II S. 586;

PERRET in Archiv Bd. 5 S. 177; J. BLUMENSTEIN, Die

allgemeine eidg. Wehrsteuer S. 234 Note 32 und S. 251).

Dagegen darf von ihm Auskunft verlangt werden über

alle Tatsachen, die nach der Auffassung der Steuerbehörde

für den Umfang des steuerpflichtigen Vermögens von

Bedeutung sind. Sie kann den Pflichtigen, je nach den

Ulll8tänden des Einzelfalls insbesondere verhalten, über

die Herkunft des Vermögens Aufschluss zu geben und

die Beweismittel namhaft zu machen, siob. über die Höhe

ihm allfällig zugefallener Zuwendungen wie Erbschaften

usw. und über alle übrigen Veränderungen des Vermögens

(Einzug von Guthaben, Rückzüge aus Sparheften und

die Verwendung der bezüglichen Eingänge) auszuweisen

(Urteile vom 9. Februar 1945 i. S. Buchs und vom 2.

März 19.5 i. S. Righetti). Legt daraufhin der Pflichtige

134

Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.

bestimmte Ausweise v~r, die sich jedoch für den zu erbrin-

genden Beweis als untauglich oder ungenügend erweisen,

etwa, weil sie einen Zeitpunkt betrefien, der im Hinblick

auf spätere Steuererklärungen ausser Betracht fällt,

sodass weitere Beweise nötig sind, so hat die Behörde

den Pfiichtigen zu weitem Auskünften anzuhalten und

ihn auf die Folgen weiterhin ungenügender Aufschlüsse

hinzuweisen (das erw. Urteil i. S. Buchs), überhaupt die-

jenigen Anordnungen zu trefien, die der objektiv richtigen

Feststellung des Vermögens dienen können. Bevor das

geschehen ist und dem Pfiichtigen eröfinet wurde, dass

er bei weiterhin ungenügenden Auskünften nach Ermessen

eingeschätzt würde, darf beim Fehlen anderer Anhalts-

punkte für die Unrichtigkeit der Selbsteinschätzung nicht

zur ermessensweisen Veranlagung geschritten werden.

·2. -

..•...

II. REGISTERSACHEN

REGISTRES

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April 1945 i. S. X.

gegen eidg. Amt für geistiges Eigentum.

Muster- und Modellschutz.

Ausschluss des Gebrauchsmuswrschutzes im schweizerischen Recht

(Erw. 1); Art. 2, 3 MMG.

_..

Verweigerung der Modellhinterlegung wegen 4nstos,!"gke~t, werm

das Modell zu Täuschungen der Abnehmer geeIgnet 1st (Erw. 2 b);

Art. 17 Aha. 2 MMG, Art. 14 VVo dazu.

Protection des dessins et modeles.

Le modele d'utilite est exclu de la protection en droit snisse

(consid. 1); art. 2 et 3 LDM.

,

Refus du depöt d'un modele par le motif que ce modele est contraire

aux convenances etant propre a induire l'acheteur en erreur

(consid. 2); art. i 7 0.1. 2 LDM, art. 14 du Reglement d'execu-

tion LDM.

Prorezione dei disegni e modelli industriali.

. .

La legge non accorda 10. protezione ai cosiddetti modelli d'utihta

(consid. 1); art. 2 e 3 LF 30 marzo 1900 sui disegni e modelli

industriali (LDM).

OfIende i buoni costumi, ed e pertanto inamrnissibi!e ~. sensi

dell'art. 17 cp. 2 LDM, il modello atto a trarre m mganno

l'acquirente (con.'lid. 2); art. 14 regolamento d'esecuzione LDM.

Registersachen. N0 23.

135

1. -

Art. 2 MMG bezeichnet als gewerbliches Muster

oder Modell « eine äussere Formgebung ..., die bei der

gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vor1;>ild

dienen soll ... ». Art. 3 MMG bestimmt sodann, dass der

Muster- und Modellsohutz sich nicht auf die Herstellungs-

weise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen des

nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes

erstre<lke. Diese Gesetzesbestimmungen sind auf Grund

ihrer Entstehungsgeschichte vom Bundesgericht in ständi-

ger Rechtsprechung dahin ausgelegt 'worden, dass nur die

sog. Geschmacksmuster unter das MMG fallen, während

die sog. Gebrauchsmuster nicht schutzfähig seien (BGE

69 II 428, 55 II 223 und dort erwähnte frühere Ent-

scheide). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht

trotz der vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum

vertretenen Aufiassung, dass auch Gebrauchsmuster zur

Hinterlegung zuzulassen seien, kein Anlass. Es ist viel-

mehr daran festzuhalten, dass als Muster oder Modelle

nur Gegenstände hinterlegt werden können, die sich

durch ihre äussere Formgebung an das aesthetische

,Gefühl wenden und darauf ausgehen, ein Schönheitsbe-

dürfnis zu befriedigen. Dem ist in der Literatur gelegent-

lich entgegengehalten worden, da der Begrifi der Schön-

heit individuell verschieden sei, entbehre er der erforder-

lichen Bestimmtheit und lasse sich nicht als Kriterium

für die Schutzfähigkeit eines Musters oder Modells ver-

wenden (vgI. TELL PERRIN, Considerations sur le regime

legal des dessins et modeles industriels en Suisse, im

« Recueil des travaux ofIerts par la FaculM de droit de

NeuchateI a la SocieM suisse des juristes », 1929; MARTIN-,

ACHARD, Verhandlungen des schweiz. Juristenvereins

1934 S. 214 a fi.) Dieser Einwand übersieht jedoch, dass

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Form-

gebung keineswegs schön sein oder von einer Mehrheit,

einer herrschenden Meinung als schön anerkannt werden

muss, um des Muster- oder Modellschutzes teilhaftig zu

werden. Es genügt vielmehr, wenn sie auf die ErreiQ.b..ung

eines aesthetischen EfIektes gerichtet ist. Das ist aber