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71_I_131

BGE 71 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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130 Verwaltungs- und :oisziplinarreohtspfiege. der effektiven Rendite, sondern unter billiger ·Berück- sichtigung von Ertrags- und Verkehrswert bestimmt (BGE 70 I 98). Das muss jedenfalls solange gelten, als für die Bedingungen der Gebrauchsüberlassung nicht Motive der Steuerumgehung ent~cheidend waren, insbe- sondere Indizien dafür fehlen, dass die Überlassung zu dem Sach- oder Wohnwert nicht entsprechenden Bedin- gungen das Entgelt für andere Gegenleistungen des ~chbenützers ist. Fehlt es an derartigen Umständen, so geht es auch nicht an, eine Verwendung effektiven Ertrages anzunehmen, wie der angefochtene Entscheid es tut. Freilich spricht lit. b auch bei Eigengebrauch der unbe- weglichen Sache von einem erzielten Ertrag. In diesem Fall ist es zwar nicht möglich, den Ertrag aus einer Verein- barung über die Gebrauchsüberlassung zu ermitteln. Er ist vielmehr durch Schätzung festzustellen (Satz 2 von lit. b). Dafür kommt es nicht auf den Sachwert, d. h. nicht darauf an, ob der Mietertrag einer normalen Ver- zinsung des in der Liegenschaft investierten Kapitals oder ihres Verkehrswertes entspricht, sondern darauf, was der Eigentümer sich durch das Wohnen in eigenem Hause an Aufwendungen für die Miete einer gleichartigen Woh- nung ersparen kann (Archiv Bd. 9 S. 123 f.). Das wird in der Regelder Wohnwert sein. Es ist aber nicht angängig, diese Regel, die bei Eigengebrauch die Gl'Undlage für die Einkommensbesteuerung abgibt, auch im Fall von Ver- mietung oder Verpachtung anzuwenden. Das wäre bei Vermietung an einen Familienangehörigen höchstens dann möglich, wenn angenommen werden könnte, sie stelle gewissermassen einen Eigengebrauch dar, indem die Wohnung der Benützung durch die eigene Familie erhalten werden wolle. Bei der Vermietung an einen Bruder mit eigener Familie, der von den Familienangehörigen offenbar unabhängig ist, kann dies nicht gesagt werden. Hier fehlen zudem irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass nicht das eigene Interesse der Beschwerdeführerin an der Liegen- schaft und die Rücksichtnahme auf die vorhandenen Bundesrechtliehe Abgaben. N° 22. 131 verwandtschaftlichen Beziehungen, sondern steuerliche Motive den Grund zur getroffenen Mietvereinbarung bil- deten, oder dass die Differenz zwischen vereinbartem Mietzins und Wohnwert der Liegenschaft der Beschwer- deführerin in Form bestimmter Gegenleistungen des Mie- ters zufalle.

22. Urteil vom 23. März 1945 i. S. K. gegen lVehrstener-Rekurs- kommission des Kantons Aargan. Ermea86n8einscMtzung. Wer eine pehauptete Vermögensverän- derung nicht nachweist, darf erst nach Ermessen eingeschätzt werden, nachdem er von der VeranJagungsbehörde zu näheren Auskünften über die Veränderung (Verminderung) aufgefordert und bei Ungenügen derselben auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist. TU$ation par appreciation. Lorsqu'un contribuable allegue une modification intervenue dans l'etat de Ba fortune, mais n'en apporte pas Ja preuve, l'autorit6 fiscale ne peut le taxer par appreciation qu'apres l'avoir inviM a. fournir des renseignements pr6cis sur cette modification (diminution) ; dang le cas 011 les renseignements fournis sont insuffisants, elle doit en outre le . rendre attentif aux consequences qui en decoulent pour lui. Tasaazione in via d'apprezzwmentQ. Quando il contribuente alleghi una modificazione delle sue condizioni patrimoniali senza addurne 180 prova, l'autorita. fiscale puo procedere alla tassa- zione in via d'apprezza.mento solo dopo a,ver invitato l'interres- sato a fornire precisi ragguagli sull'asserta diminuzione. Nel caso in cui le informazioni siano insufficienti, il contribuente deve inoltre essere avvertito delle conseguenze deI suo atteg- gia.mento. ' A .. - Der Beschwerdeführer hat sein Kapitalvermögen für das Wehropfer mit Fr. 47,700.- und für die Wehr- steuer I. Periode mit Fr. 37,270.- angegeben. Er wurde beide Male mit Fr. 51,000.- eingeschätzt, ohne dass er hiegegen Einsprache. erhoben hätte. Für die Wehrsteuer II. Periode hat er das steuerpflichtige Kapitalvermögen ·mit Fr. 35,780.- deklariert. Als die Veranlagungsbehörde es auf Fr. 40,000.- festsetzte, erhob der Pflichtige Ein- sprache und machte geltend, er habe bei der Wehrsteuer I. Periode die Erhöhung in der Veranlagung übersehen. Das Vermögen sei infolge von Zuwendungen an einen 132 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege. studierenden Sohn zirrückgegangen. Der Einsprecher wurde zu einer Verhandlung vorgeladen, an der er sich vertreten liess. Da dazu die Unterlagen, aus denen die Vermögensveränderung ,ersichtlich gewesen wäre, nicht beigebracht wurden, wurde dem Pflichtigen nochmals Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern. Er hat daraufhin nachgewiesen, dass er sich im Jahre 1935 ein Darlehen von Fr. 2200.- und in diesem sowie im folgenden Jahre aus einem Sparheft Fr. 4400.- hatte zurückzahlen lassen, ferner, dass er 1941 einem Sohn Fr. 7500.- und einer Tochter Fr. 2000.-, auf Anrechnung an deren Erbteile zugewendet hat. Die Einsprache wurde abgewiesen, mit der Begründung diebeiden Rückzahlungen vermöchten die behauptete Vermögensverminderung für die Wehrsteuer angesichts der Wehropfer- und der Wehi'steuererklärung I. Periode nicht darzutun. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Pflichtige am 1. Januar 1941 noch Fr. 51,000.- besessen habe, und dass das steuerpflichtige Vermögen bei Berück- sichtigung der Zuwendungen an die beiden Kinder noch Fr. 41,500.- betragen müsse. Eine Beschwerde hiegegen hat die aargauische Rekurskommission mit F.ntscheid vom 29. September 1944 abgewiesen. B. - Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be- schwerde beantragt der Pflichtige, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und das wehrsteuerpflich- tige Kapitalvermögen au,f Fr. 35,780.- festzusetzen. Die Veranlagungen zum Wehropfer und zur Wehrsteuer I. Periode seien um etwa Fr. 4000.- übersetzt gewesen, weil der, Pflichtige aus Unbeholfenheit eine Einsprache unterlassen habe. Doch könne auf jene Einschätzungen deshalb nicht abgestellt werden, weil die Veranlagung für die H. Periode der Wehrsteuer selbständig zu erfolgen habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Wertschriften richtig angegeben habe, dürfe er nicht nach Ermessen eingeschätzt werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in dem Sinne Bundesrechtliehe Abgaben. N° 22. 133 gutgeheissen, dass es die Sache zu neuer Behandlung und Entscheidung an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen hat. A.us den Erwägungen:

1. - Der Umstand, dass ein Pflichtiger unterlassen hat, die 'Einschätzungen zum Wehropfer und zur Wehr- steuer I. Periode, die beide über' der Selbsteinschätzung lagen, anzufechten, ist ein gewisses Indiz dafür, dass er das damals als steuerpflichtig erklärte Vermögen besessen hat, und, solange er nicht nachweist, dass er es inzwischen teilweise aufgebraucht oder anderswie darüber verfügt hat, noch am 1. Januar 1943 besass. Jedenfalls ist die Veranlagungsbehörde diesfalls befugt, bis zur Erbringu,ng dieses Nachweises die Richtigkeit der neuen Selbstein- schätzung, die unter den früheren liegt, in Zweifel zu ziehen. Sache des Pflichtigen ist es dann, die Richtigkeit der Selbsttaxation darzutun. Zwar darf ihm nicht der Beweis dafür auferlegt werden, dass er das Vermögen, für das er veranlagt werden soll, nicht bezw. niob.t in dem von der Behörde behaupteten Umfang besitzt (Archiv Bd. 7 S. 244; BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. II S. 586; PERRET in Archiv Bd. 5 S. 177; J. BLUMENSTEIN, Die allgemeine eidg. Wehrsteuer S. 234 Note 32 und S. 251). Dagegen darf von ihm Auskunft verlangt werden über alle Tatsachen, die nach der Auffassung der Steuerbehörde für den Umfang des steuerpflichtigen Vermögens von Bedeutung sind. Sie kann den Pflichtigen, je nach den Ulll8tänden des Einzelfalls insbesondere verhalten, über die Herkunft des Vermögens Aufschluss zu geben und die Beweismittel namhaft zu machen, siob. über die Höhe ihm allfällig zugefallener Zuwendungen wie Erbschaften usw. und über alle übrigen Veränderungen des Vermögens (Einzug von Guthaben, Rückzüge aus Sparheften und die Verwendung der bezüglichen Eingänge) auszuweisen (Urteile vom 9. Februar 1945 i. S. Buchs und vom 2. März 19.5 i. S. Righetti). Legt daraufhin der Pflichtige 134 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. bestimmte Ausweise v~r, die sich jedoch für den zu erbrin- genden Beweis als untauglich oder ungenügend erweisen, etwa, weil sie einen Zeitpunkt betrefien, der im Hinblick auf spätere Steuererklärungen ausser Betracht fällt, sodass weitere Beweise nötig sind, so hat die Behörde den Pfiichtigen zu weitem Auskünften anzuhalten und ihn auf die Folgen weiterhin ungenügender Aufschlüsse hinzuweisen (das erw. Urteil i. S. Buchs), überhaupt die- jenigen Anordnungen zu trefien, die der objektiv richtigen Feststellung des Vermögens dienen können. Bevor das geschehen ist und dem Pfiichtigen eröfinet wurde, dass er bei weiterhin ungenügenden Auskünften nach Ermessen eingeschätzt würde, darf beim Fehlen anderer Anhalts- punkte für die Unrichtigkeit der Selbsteinschätzung nicht zur ermessensweisen Veranlagung geschritten werden. ·2. - ..•... II. REGISTERSACHEN REGISTRES

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April 1945 i. S. X. gegen eidg. Amt für geistiges Eigentum. Muster- und Modellschutz. Ausschluss des Gebrauchsmuswrschutzes im schweizerischen Recht (Erw. 1) ; Art. 2, 3 MMG. • _.. Verweigerung der Modellhinterlegung wegen 4nstos,!"gke~t, werm das Modell zu Täuschungen der Abnehmer geeIgnet 1st (Erw. 2 b); Art. 17 Aha. 2 MMG, Art. 14 VVo dazu. Protection des dessins et modeles. Le modele d'utilite est exclu de la protection en droit snisse (consid. 1); art. 2 et 3 LDM. , Refus du depöt d'un modele par le motif que ce modele est contraire aux convenances etant propre a induire l'acheteur en erreur (consid. 2) ; art. i 7 0.1. 2 LDM, art. 14 du Reglement d'execu- tion LDM. Prorezione dei disegni e modelli industriali. . . La legge non accorda 10. protezione ai cosiddetti modelli d'utihta (consid. 1) ; art. 2 e 3 LF 30 marzo 1900 sui disegni e modelli industriali (LDM). OfIende i buoni costumi, ed e pertanto inamrnissibi!e ~. sensi dell'art. 17 cp. 2 LDM, il modello atto a trarre m mganno l'acquirente (con.'lid. 2) ; art. 14 regolamento d'esecuzione LDM. Registersachen. N0 23. 135

1. - Art. 2 MMG bezeichnet als gewerbliches Muster oder Modell « eine äussere Formgebung ... , die bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vor1;>ild dienen soll ... ». Art. 3 MMG bestimmt sodann, dass der Muster- und Modellsohutz sich nicht auf die Herstellungs- weise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen des nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes erstre<lke. Diese Gesetzesbestimmungen sind auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte vom Bundesgericht in ständi- ger Rechtsprechung dahin ausgelegt 'worden, dass nur die sog. Geschmacksmuster unter das MMG fallen, während die sog. Gebrauchsmuster nicht schutzfähig seien (BGE 69 II 428, 55 II 223 und dort erwähnte frühere Ent- scheide). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht trotz der vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum vertretenen Aufiassung, dass auch Gebrauchsmuster zur Hinterlegung zuzulassen seien, kein Anlass. Es ist viel- mehr daran festzuhalten, dass als Muster oder Modelle nur Gegenstände hinterlegt werden können, die sich durch ihre äussere Formgebung an das aesthetische ,Gefühl wenden und darauf ausgehen, ein Schönheitsbe- dürfnis zu befriedigen. Dem ist in der Literatur gelegent- lich entgegengehalten worden, da der Begrifi der Schön- heit individuell verschieden sei, entbehre er der erforder- lichen Bestimmtheit und lasse sich nicht als Kriterium für die Schutzfähigkeit eines Musters oder Modells ver- wenden (vgI. TELL PERRIN, Considerations sur le regime legal des dessins et modeles industriels en Suisse, im « Recueil des travaux ofIerts par la FaculM de droit de NeuchateI a la SocieM suisse des juristes », 1929 ; MARTIN-, ACHARD, Verhandlungen des schweiz. Juristenvereins 1934 S. 214 a fi.) Dieser Einwand übersieht jedoch, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Form- gebung keineswegs schön sein oder von einer Mehrheit, einer herrschenden Meinung als schön anerkannt werden muss, um des Muster- oder Modellschutzes teilhaftig zu werden. Es genügt vielmehr, wenn sie auf die ErreiQ.b..ung eines aesthetischen EfIektes gerichtet ist. Das ist aber