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Verwaltungs- und :oisziplinarreohtspfiege.
der effektiven Rendite, sondern unter billiger ·Berück-
sichtigung von Ertrags-
und Verkehrswert bestimmt
(BGE 70 I 98). Das muss jedenfalls solange gelten, als
für die Bedingungen der Gebrauchsüberlassung nicht
Motive der Steuerumgehung ent~cheidend waren, insbe-
sondere Indizien dafür fehlen, dass die Überlassung zu
dem Sach- oder Wohnwert nicht entsprechenden Bedin-
gungen das Entgelt für andere Gegenleistungen des
~chbenützers ist. Fehlt es an derartigen Umständen, so
geht es auch nicht an, eine Verwendung effektiven Ertrages
anzunehmen, wie der angefochtene Entscheid es tut.
Freilich spricht lit. b auch bei Eigengebrauch der unbe-
weglichen Sache von einem erzielten Ertrag. In diesem
Fall ist es zwar nicht möglich, den Ertrag aus einer Verein-
barung über die Gebrauchsüberlassung zu ermitteln. Er
ist vielmehr durch Schätzung festzustellen (Satz 2 von
lit. b). Dafür kommt es nicht auf den Sachwert, d. h.
nicht darauf an, ob der Mietertrag einer normalen Ver-
zinsung des in der Liegenschaft investierten Kapitals oder
ihres Verkehrswertes entspricht, sondern darauf, was der
Eigentümer sich durch das Wohnen in eigenem Hause
an Aufwendungen für die Miete einer gleichartigen Woh-
nung ersparen kann (Archiv Bd. 9 S. 123 f.). Das wird
in der Regelder Wohnwert sein. Es ist aber nicht angängig,
diese Regel, die bei Eigengebrauch die Gl'Undlage für die
Einkommensbesteuerung abgibt, auch im Fall von Ver-
mietung oder Verpachtung anzuwenden. Das wäre bei
Vermietung an einen Familienangehörigen höchstens dann
möglich, wenn angenommen werden könnte, sie stelle
gewissermassen einen Eigengebrauch dar, indem die
Wohnung der Benützung durch die eigene Familie erhalten
werden wolle. Bei der Vermietung an einen Bruder mit
eigener Familie, der von den Familienangehörigen offenbar
unabhängig ist, kann dies nicht gesagt werden. Hier fehlen
zudem irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass nicht das
eigene Interesse der Beschwerdeführerin an der Liegen-
schaft und die Rücksichtnahme auf die vorhandenen
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 22.
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verwandtschaftlichen Beziehungen, sondern steuerliche
Motive den Grund zur getroffenen Mietvereinbarung bil-
deten, oder dass die Differenz zwischen vereinbartem
Mietzins und Wohnwert der Liegenschaft der Beschwer-
deführerin in Form bestimmter Gegenleistungen des Mie-
ters zufalle.
22. Urteil vom 23. März 1945 i. S. K. gegen lVehrstener-Rekurs-
kommission des Kantons Aargan.
Ermea86n8einscMtzung. Wer eine pehauptete Vermögensverän-
derung nicht nachweist, darf erst nach Ermessen eingeschätzt
werden, nachdem er von der VeranJagungsbehörde zu näheren
Auskünften über die Veränderung (Verminderung) aufgefordert
und bei Ungenügen derselben auf die Folgen seines Verhaltens
aufmerksam gemacht worden ist.
TU$ation par appreciation. Lorsqu'un contribuable allegue une
modification intervenue dans l'etat de Ba fortune, mais n'en
apporte pas Ja preuve, l'autorit6 fiscale ne peut le taxer par
appreciation qu'apres l'avoir inviM a. fournir des renseignements
pr6cis sur cette modification (diminution); dang le cas 011 les
renseignements fournis sont insuffisants, elle doit en outre le
. rendre attentif aux consequences qui en decoulent pour lui.
Tasaazione in via d'apprezzwmentQ. Quando il contribuente alleghi
una modificazione delle sue condizioni patrimoniali senza
addurne 180 prova, l'autorita. fiscale puo procedere alla tassa-
zione in via d'apprezza.mento solo dopo a,ver invitato l'interres-
sato a fornire precisi ragguagli sull'asserta diminuzione. Nel
caso in cui le informazioni siano insufficienti, il contribuente
deve inoltre essere avvertito delle conseguenze deI suo atteg-
gia.mento.
'
A .. -
Der Beschwerdeführer hat sein Kapitalvermögen
für das Wehropfer mit Fr. 47,700.- und für die Wehr-
steuer I. Periode mit Fr. 37,270.- angegeben. Er wurde
beide Male mit Fr. 51,000.- eingeschätzt, ohne dass er
hiegegen Einsprache. erhoben hätte. Für die Wehrsteuer
II. Periode hat er das steuerpflichtige Kapitalvermögen
·mit Fr. 35,780.- deklariert. Als die Veranlagungsbehörde
es auf Fr. 40,000.- festsetzte, erhob der Pflichtige Ein-
sprache und machte geltend, er habe bei der Wehrsteuer
I. Periode die Erhöhung in der Veranlagung übersehen.
Das Vermögen sei infolge von Zuwendungen an einen
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
studierenden Sohn zirrückgegangen. Der Einsprecher
wurde zu einer Verhandlung vorgeladen, an der er sich
vertreten liess. Da dazu die Unterlagen, aus denen die
Vermögensveränderung,ersichtlich gewesen wäre, nicht
beigebracht wurden, wurde dem Pflichtigen nochmals
Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äussern. Er hat
daraufhin nachgewiesen, dass er sich im Jahre 1935 ein
Darlehen von Fr. 2200.- und in diesem sowie im folgenden
Jahre aus einem Sparheft Fr. 4400.- hatte zurückzahlen
lassen, ferner, dass er 1941 einem Sohn Fr. 7500.- und
einer Tochter Fr. 2000.-, auf Anrechnung an deren
Erbteile zugewendet hat.
Die Einsprache wurde abgewiesen, mit der Begründung
diebeiden Rückzahlungen vermöchten die behauptete
Vermögensverminderung für die Wehrsteuer angesichts
der Wehropfer- und der Wehi'steuererklärung I. Periode
nicht darzutun. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der
Pflichtige am 1. Januar 1941 noch Fr. 51,000.- besessen
habe, und dass das steuerpflichtige Vermögen bei Berück-
sichtigung der Zuwendungen an die beiden Kinder noch
Fr. 41,500.- betragen müsse. Eine Beschwerde hiegegen
hat die aargauische Rekurskommission mit F.ntscheid
vom 29. September 1944 abgewiesen.
B. -
Mit rechtzeitiger verwaltungsgerichtlicher Be-
schwerde beantragt der Pflichtige, den Entscheid der
Rekurskommission aufzuheben und das wehrsteuerpflich-
tige Kapitalvermögen au,f Fr. 35,780.- festzusetzen. Die
Veranlagungen zum Wehropfer und zur Wehrsteuer I.
Periode seien um etwa Fr. 4000.- übersetzt gewesen,
weil der, Pflichtige aus Unbeholfenheit eine Einsprache
unterlassen habe. Doch könne auf jene Einschätzungen
deshalb nicht abgestellt werden, weil die Veranlagung
für die H. Periode der Wehrsteuer selbständig zu erfolgen
habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Wertschriften
richtig angegeben habe, dürfe er nicht nach Ermessen
eingeschätzt werden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde in dem Sinne
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 22.
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gutgeheissen, dass es die Sache zu neuer Behandlung und
Entscheidung an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen
hat.
A.us den Erwägungen:
1. -
Der Umstand, dass ein Pflichtiger unterlassen
hat, die 'Einschätzungen zum Wehropfer und zur Wehr-
steuer I. Periode, die beide über' der Selbsteinschätzung
lagen, anzufechten, ist ein gewisses Indiz dafür, dass er
das damals als steuerpflichtig erklärte Vermögen besessen
hat, und, solange er nicht nachweist, dass er es inzwischen
teilweise aufgebraucht oder anderswie darüber verfügt
hat, noch am 1. Januar 1943 besass. Jedenfalls ist die
Veranlagungsbehörde diesfalls befugt, bis zur Erbringu,ng
dieses Nachweises die Richtigkeit der neuen Selbstein-
schätzung, die unter den früheren liegt, in Zweifel zu
ziehen. Sache des Pflichtigen ist es dann, die Richtigkeit
der Selbsttaxation darzutun. Zwar darf ihm nicht der
Beweis dafür auferlegt werden, dass er das Vermögen, für
das er veranlagt werden soll, nicht bezw. niob.t in dem
von der Behörde behaupteten Umfang besitzt (Archiv
Bd. 7 S. 244; BLUMENSTEIN, Steuerrecht Bd. II S. 586;
PERRET in Archiv Bd. 5 S. 177; J. BLUMENSTEIN, Die
allgemeine eidg. Wehrsteuer S. 234 Note 32 und S. 251).
Dagegen darf von ihm Auskunft verlangt werden über
alle Tatsachen, die nach der Auffassung der Steuerbehörde
für den Umfang des steuerpflichtigen Vermögens von
Bedeutung sind. Sie kann den Pflichtigen, je nach den
Ulll8tänden des Einzelfalls insbesondere verhalten, über
die Herkunft des Vermögens Aufschluss zu geben und
die Beweismittel namhaft zu machen, siob. über die Höhe
ihm allfällig zugefallener Zuwendungen wie Erbschaften
usw. und über alle übrigen Veränderungen des Vermögens
(Einzug von Guthaben, Rückzüge aus Sparheften und
die Verwendung der bezüglichen Eingänge) auszuweisen
(Urteile vom 9. Februar 1945 i. S. Buchs und vom 2.
März 19.5 i. S. Righetti). Legt daraufhin der Pflichtige
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Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
bestimmte Ausweise v~r, die sich jedoch für den zu erbrin-
genden Beweis als untauglich oder ungenügend erweisen,
etwa, weil sie einen Zeitpunkt betrefien, der im Hinblick
auf spätere Steuererklärungen ausser Betracht fällt,
sodass weitere Beweise nötig sind, so hat die Behörde
den Pfiichtigen zu weitem Auskünften anzuhalten und
ihn auf die Folgen weiterhin ungenügender Aufschlüsse
hinzuweisen (das erw. Urteil i. S. Buchs), überhaupt die-
jenigen Anordnungen zu trefien, die der objektiv richtigen
Feststellung des Vermögens dienen können. Bevor das
geschehen ist und dem Pfiichtigen eröfinet wurde, dass
er bei weiterhin ungenügenden Auskünften nach Ermessen
eingeschätzt würde, darf beim Fehlen anderer Anhalts-
punkte für die Unrichtigkeit der Selbsteinschätzung nicht
zur ermessensweisen Veranlagung geschritten werden.
·2. -
..•...
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April 1945 i. S. X.
gegen eidg. Amt für geistiges Eigentum.
Muster- und Modellschutz.
Ausschluss des Gebrauchsmuswrschutzes im schweizerischen Recht
(Erw. 1); Art. 2, 3 MMG.
•
_..
Verweigerung der Modellhinterlegung wegen 4nstos,!"gke~t, werm
das Modell zu Täuschungen der Abnehmer geeIgnet 1st (Erw. 2 b);
Art. 17 Aha. 2 MMG, Art. 14 VVo dazu.
Protection des dessins et modeles.
Le modele d'utilite est exclu de la protection en droit snisse
(consid. 1); art. 2 et 3 LDM.
,
Refus du depöt d'un modele par le motif que ce modele est contraire
aux convenances etant propre a induire l'acheteur en erreur
(consid. 2); art. i 7 0.1. 2 LDM, art. 14 du Reglement d'execu-
tion LDM.
Prorezione dei disegni e modelli industriali.
. .
La legge non accorda 10. protezione ai cosiddetti modelli d'utihta
(consid. 1); art. 2 e 3 LF 30 marzo 1900 sui disegni e modelli
industriali (LDM).
OfIende i buoni costumi, ed e pertanto inamrnissibi!e ~. sensi
dell'art. 17 cp. 2 LDM, il modello atto a trarre m mganno
l'acquirente (con.'lid. 2); art. 14 regolamento d'esecuzione LDM.
Registersachen. N0 23.
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1. -
Art. 2 MMG bezeichnet als gewerbliches Muster
oder Modell « eine äussere Formgebung ..., die bei der
gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vor1;>ild
dienen soll ... ». Art. 3 MMG bestimmt sodann, dass der
Muster- und Modellsohutz sich nicht auf die Herstellungs-
weise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen des
nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes
erstre<lke. Diese Gesetzesbestimmungen sind auf Grund
ihrer Entstehungsgeschichte vom Bundesgericht in ständi-
ger Rechtsprechung dahin ausgelegt 'worden, dass nur die
sog. Geschmacksmuster unter das MMG fallen, während
die sog. Gebrauchsmuster nicht schutzfähig seien (BGE
69 II 428, 55 II 223 und dort erwähnte frühere Ent-
scheide). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht
trotz der vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
vertretenen Aufiassung, dass auch Gebrauchsmuster zur
Hinterlegung zuzulassen seien, kein Anlass. Es ist viel-
mehr daran festzuhalten, dass als Muster oder Modelle
nur Gegenstände hinterlegt werden können, die sich
durch ihre äussere Formgebung an das aesthetische
,Gefühl wenden und darauf ausgehen, ein Schönheitsbe-
dürfnis zu befriedigen. Dem ist in der Literatur gelegent-
lich entgegengehalten worden, da der Begrifi der Schön-
heit individuell verschieden sei, entbehre er der erforder-
lichen Bestimmtheit und lasse sich nicht als Kriterium
für die Schutzfähigkeit eines Musters oder Modells ver-
wenden (vgI. TELL PERRIN, Considerations sur le regime
legal des dessins et modeles industriels en Suisse, im
« Recueil des travaux ofIerts par la FaculM de droit de
NeuchateI a la SocieM suisse des juristes », 1929; MARTIN-,
ACHARD, Verhandlungen des schweiz. Juristenvereins
1934 S. 214 a fi.) Dieser Einwand übersieht jedoch, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Form-
gebung keineswegs schön sein oder von einer Mehrheit,
einer herrschenden Meinung als schön anerkannt werden
muss, um des Muster- oder Modellschutzes teilhaftig zu
werden. Es genügt vielmehr, wenn sie auf die ErreiQ.b..ung
eines aesthetischen EfIektes gerichtet ist. Das ist aber