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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfl.ege.
bestimmte Ausweise ~or, die sich jedoch für den zu erbrin-
genden Beweis als untauglich oder ungenügend erweisen,
etwa, weil sie einen Zeitpunkt betreffen, der im Hinblick
auf spätere Steuererklärungen ausser Betracht fällt,
sodass weitere Beweise nötig sind, so hat die Behörde
den Pßichtigen zu weitem Auskünften anzuhalten und
ihn auf die Folgen weiterhin ungenügender. Aufschlüsse
hinzuweisen (das erw_ Urteil i. S. Buchs), überhaupt die-
jenigen Anordnungen zu treffen, die der objektiv richtigen
Feststellung des Vermögens dienen können. Bevor das
geschehen ist und dem Pruchtigen eröffnet wurde, dass
er bei weiterhin ungenügenden Auskünften nach Ermessen
eingeschätzt würde, darf beim Fehlen anderer Anhalts-
punkte für die Unrichtigkeit der Selbsteinschätzung nicht
zur ermessens weisen Veranlagung geschritten werden.
2.- ..... .
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April 1945 i. S. X.
gegen eidg. Amt filr geistiges Eigentum.
Muster- und Modellschutz.
Ausschluss des Gebrauchsmusterschutzes im schweizerischen Recht
(Erw. 1); Art. 2, 3 MMG.
•
_..
Verweigerung der Modellhinterlegung wegen ~nstöa~~gke~t, wenn
das Modell zu Täuschlmgen der Abnehmer geeIgnet Ist (Erw. 2 b);
Art. 17 Aha. 2 MMG, Art. 14 VVo dazu.
Protection des dessins et modiles.
Le modele d'utiliM est exclu de 1a protection en droit suisse
(consid. 1); art. 2 et 3 LDM.
.
Refus du depöt d'un modele par le motif que ce modele est contrall'e
aux convenances etant propre a induire l'acheteur en erreur
(consid. 2); art. 17 al. 2 LDM, art. 14 du Reglement d'execu-
tion LDM.
Protezione dei disegni e modelli industriali.
La legge non accorda la protezione ai cosiddetti modelli d'utilitA
(consid. 1); art. 2 e 3 LF 30 marzo 1900 sui disegni e modelli
industriaIi (LDM).
Offende i buoni costumi, ed e pertanto inammissib~e ~' sensi
delI 'art. 17 cp. 2 LDM, iI modello atto a trarre m mganno
l'acquirente (consid. 2); art. 14 regolamento d'esecuzione LDM.
Registersachen. N0 23.
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1. -
Art. 2 MMG bezeichnet als gewerbliches Muster
oder Modell « eine äussere Formgebung ..., die bei der
gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vor};lild
dienen soll ... ». Art. 3 MMG bestimmt sodann, dass der
Muster- und Modellsohutz sich nicht auf die Herstellungs-
weise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen des
nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes
erstre~ke. Diese Gesetzesbestimmungen sind auf Grund
ihrer Entstehungsgeschichte vom Bundesgericht in ständi-
ger Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass nur die
sog. Geschmacksmuster unter das MMG fallen, während
die sog. Gebrauchsmuster nicht schutzfähig seien (BGE
69 II 428, 55 II 223 und dort erwähnte frühere Ent-
scheide). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht
trotz der vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
vertretenen Auffassung, dass auch Gebrauchsmuster zur
Hinterlegung zuzulassen seien, kein Anlass. Es ist viel-
mehr daran festzuhalten, dass als Muster oder Modelle
nur Gegenstände hinterlegt werden können, die sich
durch ihre äussere Formgebung an das aesthetische
,Gefühl wenden und darauf ausgehen, ein Schönheitsbe-
dürfnis zu befriedigen. Dem ist in der Literatur gelegent-
lich entgegengehalten worden, da der Begriff der Schön-
heit individuell verschieden sei, entbehre er der erforder-
lichen Bestimmtheit und lasse sich nicht als Kriterium
für die Schutzfähigkeit eines Musters oder Modells ver-
wenden (vgl. TELL PERRIN, Considerations sur le regime
legal des dessins et modeles industriels en Suisse, im
« Recueil des travaux offerts par la Faculte de droit de
Neuchatei a la SocieM suisse des juristes I), 1929; MABTIN-.
ACHARD, Verhandlungen des schweiz. Juristenvereins
1934 S. 214 a ff.) Dieser Einwand übersieht jedoch, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Form-
gebung keineswegs schön sein oder von einer Mehrheit,
einer herrschenden Meinung als schön anerkannt werden
muss, um des Muster- oder Modellschutzes teilhaftig zu
werden. Es genügt vielmehr, wenn sie auf die ErreiQb.ung
eines aesthetischen Effektes gerichtet ist. Das ist aber
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VerwaJtung~. und Disziplinarrechtspllege.
immer der Fall, sobald ein Gegenstand, bei dem seiner
Natur nach ein solches Bestreben überhaupt in Betracht
kOInmenkann, eine Form aufweist, die nicht ausschliesslich
oder vorwiegend nützlichkeitsbedingt ist.
Die hier in Frage stehende «Sicherung zur Ableitung
schädlicher Strahlen» stellt nun zweifellos kein Modell
im Sinne der oben gemachten Ausführungen dar. Es ist
völlig ausgeschlossen, dass mit der Formgebung der bei-
den Röhren, die dazu bestimmt sind, im Boden oder in
einem Gebäude eingebaut zu werden, irgendwelche aesthe-
tische Wirkungen angestrebt werden können. Der Be-
schwerdeführer behauptet dies 'übrigens selber nicht. Wie
schon die im HiIiterlegungsgesuch aufgeführte Bezeichnung
« Sicherung zur Ableitung schädlicher Strahlen » erkennen
lässt, will er vielmehr seinen Apparat wegen seiner Wir-
kungen und seines Nützlichkeitszweckes geschützt wissen.
Das ist aber nach der ausdrücklichen Bestimmung von
Art. 3 MMG ausgeschlossen. Das Hinterlegungsgesuch
muss daher schon mangels Vorliegens eines Modells im
Sinne des Gesetzes abgewiesen werden, was ohne weiteres
auch zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.
2.- Selbst wenn man übrigens die Schutzfähigkeit von
Gebrauchsmustern anerkennen . wollte, so müsste die
Beschwerde aus den vom Amt angeführten Gründen
gleichwohl abgewiesen werden.
<
a) Wie das Bundesgericht schon wiederholt bei Strei-
tigkeiten über die Patentierbarkeit sog. Entstrahlungs-
apparate entschieden hat, besteht nach wissenschaftlicher
Erkenntnis ein ursächlicher Zusammenhang weder zwi-
schen sog. Erd- oder Wasserstrahlungen und dem Auf-
treten von Krankheitserscheinungen bei Menschen und
Tieren, noch zwischen dem Einbau von Vorrichtungen
der hier streitigen Art und dem Ausbleiben oder der
Heilung bestimmter Krankheiten (vgl. nicht publizierte
Urteile vom 5. Mai 1936, 22. Dezember 1936, 5. März
1937) ...
b) Ist somit davon auszugehen, dass das zur Hinter·
legung angemeldete Modell zur Erreichung der behaupte-
Registersachen. No 24.
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ten Wirkung nicht geeignet ist, so muss die Hinterlegung
in der Tat wegen Anstössigkeit im Sinne von Art. 17
Abs. 2 MMG und Art. 14 der VVo dazu abgelehnt werden.
Unter anstössigen Mustern oder Modellen dürften zwar
ursprünglich in erster Linie unzüchtig wirkende Form-
gebungen verstanden worden sein. Allein gleich wie im
Markenrecht das Verbot von Marken, die gegen die guten
Sitten verstossen, dahin ausgelegt worden ist, dass ein
solcher Verstoss auch dann vorliege, wenn eine Marke
geeignet sei, die Käuferschaft irgendwie zu täuschen
(BGE 69 II 203 und dort erwähnte Entscheide), so muss
auch ein Muster oder Modell, das zu Täuschungen der
Käuferschaft Anlass geben kann, unter dem Gesichtspunkt
der Anstössigkeit als unstatthaft bezeichnet werden.
Dass der Gegenstand als solcher nach seiner körperlichen
Form oder graphischen Ausgestaltung nichts Anstössiges
an sich hat, ist daher bedeutungslos.
Im vorliegenden Falle ist die Gefahr einer Täuschung
der Abnehmer objektiv unzweifelhaft gegeben: Es soll
ihnen, wenn möglich noch mit der Aufschrift « gesetzlich
geschützt », eine Vorrichtung verkauft werden, die den
Zweck, dem sie angeblich dient, überhaupt nicht errei-
chen kann ...
24. Ul'teil der 11. Zivllabteilung vom 8. Februar 1945 i. S.Zabner
gegen Widler und Konsorten.
Die. L~h~ bezw. Abänderung ungerechtfertigter Grundbuch-
e~t~ge ISt auch dort dem Richter vorbehalten, wo das eidge.
nossISche Grundbuch noch nicht eingeführt ist (Art. 956 und
975 ZGB, Art. 47 SchITZGB).
La ra?iation ou Ja modification d'inscriptions injustifiees sur le
reglstre foncier ressortit au juge, meIDe lorsque le registre
f~eral n'est pas encore introduit (arC 956 et 975 ce, art. 47
tlt. fin.).
La cancellazione ovvero la lDodificazione d'iscrizioni ingiustificate
nel registro fondiario COlDpete aIl'autoritA giudiziaria anche
1A dove il registro fondiario federale non e ancora stato intro.
dotto (art. 956 e 975 ce, art. 47 Tit. fin.).