opencaselaw.ch

71_I_134

BGE 71 I 134

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

134

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfl.ege.

bestimmte Ausweise ~or, die sich jedoch für den zu erbrin-

genden Beweis als untauglich oder ungenügend erweisen,

etwa, weil sie einen Zeitpunkt betreffen, der im Hinblick

auf spätere Steuererklärungen ausser Betracht fällt,

sodass weitere Beweise nötig sind, so hat die Behörde

den Pßichtigen zu weitem Auskünften anzuhalten und

ihn auf die Folgen weiterhin ungenügender. Aufschlüsse

hinzuweisen (das erw_ Urteil i. S. Buchs), überhaupt die-

jenigen Anordnungen zu treffen, die der objektiv richtigen

Feststellung des Vermögens dienen können. Bevor das

geschehen ist und dem Pruchtigen eröffnet wurde, dass

er bei weiterhin ungenügenden Auskünften nach Ermessen

eingeschätzt würde, darf beim Fehlen anderer Anhalts-

punkte für die Unrichtigkeit der Selbsteinschätzung nicht

zur ermessens weisen Veranlagung geschritten werden.

2.- ..... .

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April 1945 i. S. X.

gegen eidg. Amt filr geistiges Eigentum.

Muster- und Modellschutz.

Ausschluss des Gebrauchsmusterschutzes im schweizerischen Recht

(Erw. 1); Art. 2, 3 MMG.

_..

Verweigerung der Modellhinterlegung wegen ~nstöa~~gke~t, wenn

das Modell zu Täuschlmgen der Abnehmer geeIgnet Ist (Erw. 2 b);

Art. 17 Aha. 2 MMG, Art. 14 VVo dazu.

Protection des dessins et modiles.

Le modele d'utiliM est exclu de 1a protection en droit suisse

(consid. 1); art. 2 et 3 LDM.

.

Refus du depöt d'un modele par le motif que ce modele est contrall'e

aux convenances etant propre a induire l'acheteur en erreur

(consid. 2); art. 17 al. 2 LDM, art. 14 du Reglement d'execu-

tion LDM.

Protezione dei disegni e modelli industriali.

La legge non accorda la protezione ai cosiddetti modelli d'utilitA

(consid. 1); art. 2 e 3 LF 30 marzo 1900 sui disegni e modelli

industriaIi (LDM).

Offende i buoni costumi, ed e pertanto inammissib~e ~' sensi

delI 'art. 17 cp. 2 LDM, iI modello atto a trarre m mganno

l'acquirente (consid. 2); art. 14 regolamento d'esecuzione LDM.

Registersachen. N0 23.

135

1. -

Art. 2 MMG bezeichnet als gewerbliches Muster

oder Modell « eine äussere Formgebung ..., die bei der

gewerblichen Herstellung eines Gegenstandes als Vor};lild

dienen soll ... ». Art. 3 MMG bestimmt sodann, dass der

Muster- und Modellsohutz sich nicht auf die Herstellungs-

weise, Nützlichkeitszwecke und technische Wirkungen des

nach dem Muster oder Modell hergestellten Gegenstandes

erstre~ke. Diese Gesetzesbestimmungen sind auf Grund

ihrer Entstehungsgeschichte vom Bundesgericht in ständi-

ger Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass nur die

sog. Geschmacksmuster unter das MMG fallen, während

die sog. Gebrauchsmuster nicht schutzfähig seien (BGE

69 II 428, 55 II 223 und dort erwähnte frühere Ent-

scheide). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht

trotz der vom eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum

vertretenen Auffassung, dass auch Gebrauchsmuster zur

Hinterlegung zuzulassen seien, kein Anlass. Es ist viel-

mehr daran festzuhalten, dass als Muster oder Modelle

nur Gegenstände hinterlegt werden können, die sich

durch ihre äussere Formgebung an das aesthetische

,Gefühl wenden und darauf ausgehen, ein Schönheitsbe-

dürfnis zu befriedigen. Dem ist in der Literatur gelegent-

lich entgegengehalten worden, da der Begriff der Schön-

heit individuell verschieden sei, entbehre er der erforder-

lichen Bestimmtheit und lasse sich nicht als Kriterium

für die Schutzfähigkeit eines Musters oder Modells ver-

wenden (vgl. TELL PERRIN, Considerations sur le regime

legal des dessins et modeles industriels en Suisse, im

« Recueil des travaux offerts par la Faculte de droit de

Neuchatei a la SocieM suisse des juristes I), 1929; MABTIN-.

ACHARD, Verhandlungen des schweiz. Juristenvereins

1934 S. 214 a ff.) Dieser Einwand übersieht jedoch, dass

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Form-

gebung keineswegs schön sein oder von einer Mehrheit,

einer herrschenden Meinung als schön anerkannt werden

muss, um des Muster- oder Modellschutzes teilhaftig zu

werden. Es genügt vielmehr, wenn sie auf die ErreiQb.ung

eines aesthetischen Effektes gerichtet ist. Das ist aber

136

VerwaJtung~. und Disziplinarrechtspllege.

immer der Fall, sobald ein Gegenstand, bei dem seiner

Natur nach ein solches Bestreben überhaupt in Betracht

kOInmenkann, eine Form aufweist, die nicht ausschliesslich

oder vorwiegend nützlichkeitsbedingt ist.

Die hier in Frage stehende «Sicherung zur Ableitung

schädlicher Strahlen» stellt nun zweifellos kein Modell

im Sinne der oben gemachten Ausführungen dar. Es ist

völlig ausgeschlossen, dass mit der Formgebung der bei-

den Röhren, die dazu bestimmt sind, im Boden oder in

einem Gebäude eingebaut zu werden, irgendwelche aesthe-

tische Wirkungen angestrebt werden können. Der Be-

schwerdeführer behauptet dies 'übrigens selber nicht. Wie

schon die im HiIiterlegungsgesuch aufgeführte Bezeichnung

« Sicherung zur Ableitung schädlicher Strahlen » erkennen

lässt, will er vielmehr seinen Apparat wegen seiner Wir-

kungen und seines Nützlichkeitszweckes geschützt wissen.

Das ist aber nach der ausdrücklichen Bestimmung von

Art. 3 MMG ausgeschlossen. Das Hinterlegungsgesuch

muss daher schon mangels Vorliegens eines Modells im

Sinne des Gesetzes abgewiesen werden, was ohne weiteres

auch zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.

2.- Selbst wenn man übrigens die Schutzfähigkeit von

Gebrauchsmustern anerkennen . wollte, so müsste die

Beschwerde aus den vom Amt angeführten Gründen

gleichwohl abgewiesen werden.

<

a) Wie das Bundesgericht schon wiederholt bei Strei-

tigkeiten über die Patentierbarkeit sog. Entstrahlungs-

apparate entschieden hat, besteht nach wissenschaftlicher

Erkenntnis ein ursächlicher Zusammenhang weder zwi-

schen sog. Erd- oder Wasserstrahlungen und dem Auf-

treten von Krankheitserscheinungen bei Menschen und

Tieren, noch zwischen dem Einbau von Vorrichtungen

der hier streitigen Art und dem Ausbleiben oder der

Heilung bestimmter Krankheiten (vgl. nicht publizierte

Urteile vom 5. Mai 1936, 22. Dezember 1936, 5. März

1937) ...

b) Ist somit davon auszugehen, dass das zur Hinter·

legung angemeldete Modell zur Erreichung der behaupte-

Registersachen. No 24.

137

ten Wirkung nicht geeignet ist, so muss die Hinterlegung

in der Tat wegen Anstössigkeit im Sinne von Art. 17

Abs. 2 MMG und Art. 14 der VVo dazu abgelehnt werden.

Unter anstössigen Mustern oder Modellen dürften zwar

ursprünglich in erster Linie unzüchtig wirkende Form-

gebungen verstanden worden sein. Allein gleich wie im

Markenrecht das Verbot von Marken, die gegen die guten

Sitten verstossen, dahin ausgelegt worden ist, dass ein

solcher Verstoss auch dann vorliege, wenn eine Marke

geeignet sei, die Käuferschaft irgendwie zu täuschen

(BGE 69 II 203 und dort erwähnte Entscheide), so muss

auch ein Muster oder Modell, das zu Täuschungen der

Käuferschaft Anlass geben kann, unter dem Gesichtspunkt

der Anstössigkeit als unstatthaft bezeichnet werden.

Dass der Gegenstand als solcher nach seiner körperlichen

Form oder graphischen Ausgestaltung nichts Anstössiges

an sich hat, ist daher bedeutungslos.

Im vorliegenden Falle ist die Gefahr einer Täuschung

der Abnehmer objektiv unzweifelhaft gegeben: Es soll

ihnen, wenn möglich noch mit der Aufschrift « gesetzlich

geschützt », eine Vorrichtung verkauft werden, die den

Zweck, dem sie angeblich dient, überhaupt nicht errei-

chen kann ...

24. Ul'teil der 11. Zivllabteilung vom 8. Februar 1945 i. S.Zabner

gegen Widler und Konsorten.

Die. L~h~ bezw. Abänderung ungerechtfertigter Grundbuch-

e~t~ge ISt auch dort dem Richter vorbehalten, wo das eidge.

nossISche Grundbuch noch nicht eingeführt ist (Art. 956 und

975 ZGB, Art. 47 SchITZGB).

La ra?iation ou Ja modification d'inscriptions injustifiees sur le

reglstre foncier ressortit au juge, meIDe lorsque le registre

f~eral n'est pas encore introduit (arC 956 et 975 ce, art. 47

tlt. fin.).

La cancellazione ovvero la lDodificazione d'iscrizioni ingiustificate

nel registro fondiario COlDpete aIl'autoritA giudiziaria anche

1A dove il registro fondiario federale non e ancora stato intro.

dotto (art. 956 e 975 ce, art. 47 Tit. fin.).