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71_I_137

BGE 71 I 137

Bundesgericht (BGE) · 1945-01-01 · Deutsch CH
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Verwalt~. und Diszip1ina.rrechtspllege.

immer der Fall, sobald ein Gegenstand, bei dem seiner

Natur nach ein solches Bestreben überhaupt in Betracht

kommen kann, eine Form aufweist, die nicht ausschliesslich

oder vorwiegend nützlichkeitsbedingt ist.

Die hier in Frage stehende « Sicherung zur Ableitung

schädlicher Strahlen)) stellt nun zweifellos kein Modell

im Sinne der oben gemachten Ausführungen dar. Es ist

völlig ausgeschlossen, dass mit der Formgebung der bei-

den Röhren, die dazu bestimmt sind, im Boden oder in

einem Gebäude eingebaut zu werden, irgendwelche aesthe-

tische Wirkungen angestrebt werden können. Der Be-

schwerdeführer behauptet dies 'übrigens selber nicht. Wie

schon die im HiIiterlegungsgesuch aufgeführte Bezeichnung

« Sicherung zur Ableitung schädlicher Strahlen)) erkennen

lässt, will er vielmehr seinen Apparat wegen seiner Wir-

kungen und seines Nützlichkeitszweckes geschützt wissen.

Das ist aber nach der ausdrücklichen Bestimmung von

Art. 3 MMG ausgeschlossen. Das Hinterlegungsgesuch

muss daher schon mangels Vorliegens eines Modells im

Sinne des Gesetzes abgewiesen werden, was ohne weiteres

auch zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.

2~ -

Selbst wenn man übrigens die Schutzfähigkeit von

Gebrauchsmustern anerkennen . wollte, so müsste die

Besehwerde aus den vom Amt angeführten Gründen

gleichwohl abgewiesen werden.

.

a) Wie das Bundesgericht schon wiederholt bei Strei-

tigkeiten über die Patentierbarkeit sog. Entstrahlungs-

apparate entschieden hat, besteht nach wissenschaftlicher

Erkenntnis ein ursächlicher Zusammenhang weder zwi-

schen sog. Erd- oder Wasserstrahlungen und dem Auf-

treten von Krankheitserscheinungen bei Menschen und

Tieren, noch zwischen dem Einbau von Vorrichtungen

der hier streitigen Art und dem Ausbleiben oder der

Heilung bestimmter Krankheiten (vgl. nicht publizierte

Urteile vom 5. Mai 1936, 22. Dezember 1936, 5. März

1937) ...

b) Ist somit davon auszugehen, dass das zur Hinter·

legung angemeldete Modell zur Erreichung der behaupte-

Registersachen. No 24.

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ten Wirkung nicht geeignet ist, so muss die Hinterlegung

in der Tat wegen Anstössigkeit im Sinne von Art. 17

Abs. 2 MMG und Art. 14 der Wo dazu abgelehnt werden.

Unter anstössigen Mustern oder Modellen dürften zwar

ursprünglich in erster Linie unzüchtig wirkende Form-

gebungen verstanden worden sein. Allein gleich wie im

Markenrecht das Verbot von Marken, die gegen die guten

Sitten verstossen, dahin ausgelegt worden ist, dass ein

solcher Verstoss auch dann vorliege, wenn eine Marke

geeignet sei, die Käuferschaft irgendwie zu täuschen

(BGE 69 II 203 und dort erwähnte Entscheide), so muss

auch ein Muster oder Modell, das zu Täuschungen der

Käuferschaft Anlass geben kann, unter dem Gesichtspunkt

der Anstössigkeit als unstatthaft bezeichnet werden.

Dass der Gegenstand als solcher nach seiner körperlichen

Form oder graphischen Ausgestaltung nichts Anstössiges

an sich hat, ist daher bedeutungslos.

Im vorliegenden Falle ist die Gefahr einer Täuschung

der Abnehmer objektiv unzweifelhaft gegeben; Es soll

ihnen, wenn möglich noch mit der Aufschrift « gesetzlich

geschützt », eine Vorrichtung verkauft werden, die den

Zweck, dem sie angeblich dient, überhaupt nicht errei-

chen kann ...

24. Ul'teil der 11. Zivllabteilung vom 8. Februar 1945 i. S.Zabner

gegen Widler und Konsorten.

Die. L~h~g bezw. Abänderung ungerechtfertigter Grundbuch-

e~t~e ISt auch dort dem Richter vorbehalten, wo das eidge-

nossISche Grundbuch noch nicht eingeführt ist (Art. 956 und

975 ZGB, Art. 4.7 SchITZGB).

La r~tion ou Ja modification d'inscriptions injustifiees Bur le

reglstre foncier ressortit au juge, meme lorsque le registre

f~6ral n'est pas encore introduit (art. 956 et 975 ce, art. 47

tlt. fin.).

La cancellazione ovvero la modificazione d'iscrizioni ingiustificate

nel registro fo~diario compete all'autoritA giudiziaria anche

lA dove il registro fondiario federale non e ancora stato intro-

dotto (art. 956 e 975 ce, art. 47 Tit. fin.).

1"38

Verwaltunga- und Disziplinarreohtspflege.

A. -

Am 3. Febru~r 1938 kam zwischen den heutigen

Beschwerdebeklagten und Karolina Thumiger, die damals

über eine Grunddiens"tbarkeit prozessierten, ein gericht-

licher Vergleich zustande, der den Inhalt des streitigen

Wegrechtes feststellte und dessen Eintragung im Grund-

buch vorsah. Am 10. Februar 1938 verkaufte Karolina

Thumiger die belastete Liegenschaft an Ernst Zahner,

mit dem sie sich in der Folge verheiratete.

B. -

Am 4. Mai 1944 ersuchten die Beschwerdebeklag-

ten das Grund.buchamt Schönholzerswilen, die im Ver-

gleich vom 3. Februar 1938 umschriebene Dienstbarkeit

zugunsten ihrer Liegenschaften und zulasten der Liegen-

schaft des Ernst Zahner in das Grundbuch einzutragen.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Grundbuchamtes

rekurrierten sie an den Regierungsrat des Kantons Thu,r-

gau. Dieser hat das Amt mit Entscheid vom 7. Juni 1944

angewiesen, die verlangte Eintragung vorzunehmen.

O. -

Vom Grundbuchamte am 1. Juli 1944 über die

erfolgte Eintragung des Wegrechts im (provisorischen)

Grundbuch unterrichtet, hat Zahner gegen den ihm erst

hiedurch bekannt gewordenen Entscheid des Regierungs-

rates vom 7. Juni 1944 am 21. Juli 1944 beim Bundes-

gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit

dem Antrage, diesen Entscheid aufzuheben, eventuell die

Sache zur weitern Überprüfung an den Regierungsrat

zurückzllweisen. Er macht geltend', für die Eintragung

der streitigen Dienstbarkeit zu seinen Lasten liege kein

Titel vor.

Das Wiedererwägungsgesuch, das Zahner schon am

12. Juli 1944 beim Regierungsrat gestellt hatte, ist am

18. September 1944 abgewiesen worden.

Das Bundesgerieht zieht in Erwägung :

Art. 956 Abs. 2 ZGB schliesst die Beschwerde gegen

die Amtsführung des Grundbuchamtes aus, soweit gericht-

liche Anfechtung vorgesehen ist, und Art. 975 Abs. I

ZGB gewährt demjenigen, der durch einen ungerecht-

fertigten Eintrag im. Grundbuch in seinen dinglichen

Zollsachen. N° 25.

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Rechten verletzt ist, die Löschungs- bezw. Abänderungs-

klage. Vollzogene Eintragungen können daher nicht

durch Beschwerde als ungerechtfertigt angefochten werden

(BGE 68 I 125 sowie Entscheid i. S. Antoniolli vom 5.

Juli 1944). Ebensowenig kann es statthaft sein, einen

Beschwerdeentscheid, der eine Eintragung angeordnet

hat, nach deren Vollzug unter Berufung auf den Mangel

eines sie rechtfertigenden Titels weiterzuziehen, wie

Zahner das tun möchte.

Der aus Art. 956 und 975 ZGB sich ergebende Grundsatz,

dass der Mangel eines Rechtsgrundes für die Eintragung

~ines dinglichen Rechts nach deren Vornahme nicht mehr

auf dem Verwaltungswege, sondern nur noch vor dem

Richter geltend gemacht werden kann, gilt nach Art. 47

SchlTZGB auch dort, wo das eidgenössische Grundbuch

noch nicht angelegt ist (vgL den zit. Entscheid i. S.

Antoniolli, Erw. 1 Abs. 4 und 5). Es besteht kein Grund,

den Aufsichtsbehörden gegenüber den Eintragungen in

einem der vollen Grundbuchwirkung entbehrenden pro-

Visorischen Register auf Kosten der richterlichen .Über-

prüfung weitere Befugnisse einzuräumen als gegenüber

den Eintragungen im eidgenössischen Grundbuch.

Demnaeh erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

III. ZOLLSACHEN

AFFAIRES DOUANIERES

25. Urteil vom 2. l\'lärz 194:i i. S. « RIl\IBA », Rob. Jos. Jeeker

Mineraloel u. Benzin Aktiengesellschaft, Ziirich gegen eidg.

Finanz- und Zolldepartt'ment.

Zoll: Der Geschäftsherr kann seine Haftung für Zollbussen und

Verfahrenskosten, zu denen seme Angestellten wegen in Aus-

iibung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen

begangenen Zollvergehen verurteilt werden, nur durch den