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Verwalt~. und Diszip1ina.rrechtspllege.
immer der Fall, sobald ein Gegenstand, bei dem seiner
Natur nach ein solches Bestreben überhaupt in Betracht
kommen kann, eine Form aufweist, die nicht ausschliesslich
oder vorwiegend nützlichkeitsbedingt ist.
Die hier in Frage stehende « Sicherung zur Ableitung
schädlicher Strahlen)) stellt nun zweifellos kein Modell
im Sinne der oben gemachten Ausführungen dar. Es ist
völlig ausgeschlossen, dass mit der Formgebung der bei-
den Röhren, die dazu bestimmt sind, im Boden oder in
einem Gebäude eingebaut zu werden, irgendwelche aesthe-
tische Wirkungen angestrebt werden können. Der Be-
schwerdeführer behauptet dies 'übrigens selber nicht. Wie
schon die im HiIiterlegungsgesuch aufgeführte Bezeichnung
« Sicherung zur Ableitung schädlicher Strahlen)) erkennen
lässt, will er vielmehr seinen Apparat wegen seiner Wir-
kungen und seines Nützlichkeitszweckes geschützt wissen.
Das ist aber nach der ausdrücklichen Bestimmung von
Art. 3 MMG ausgeschlossen. Das Hinterlegungsgesuch
muss daher schon mangels Vorliegens eines Modells im
Sinne des Gesetzes abgewiesen werden, was ohne weiteres
auch zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt.
2~ -
Selbst wenn man übrigens die Schutzfähigkeit von
Gebrauchsmustern anerkennen . wollte, so müsste die
Besehwerde aus den vom Amt angeführten Gründen
gleichwohl abgewiesen werden.
.
a) Wie das Bundesgericht schon wiederholt bei Strei-
tigkeiten über die Patentierbarkeit sog. Entstrahlungs-
apparate entschieden hat, besteht nach wissenschaftlicher
Erkenntnis ein ursächlicher Zusammenhang weder zwi-
schen sog. Erd- oder Wasserstrahlungen und dem Auf-
treten von Krankheitserscheinungen bei Menschen und
Tieren, noch zwischen dem Einbau von Vorrichtungen
der hier streitigen Art und dem Ausbleiben oder der
Heilung bestimmter Krankheiten (vgl. nicht publizierte
Urteile vom 5. Mai 1936, 22. Dezember 1936, 5. März
1937) ...
b) Ist somit davon auszugehen, dass das zur Hinter·
legung angemeldete Modell zur Erreichung der behaupte-
Registersachen. No 24.
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ten Wirkung nicht geeignet ist, so muss die Hinterlegung
in der Tat wegen Anstössigkeit im Sinne von Art. 17
Abs. 2 MMG und Art. 14 der Wo dazu abgelehnt werden.
Unter anstössigen Mustern oder Modellen dürften zwar
ursprünglich in erster Linie unzüchtig wirkende Form-
gebungen verstanden worden sein. Allein gleich wie im
Markenrecht das Verbot von Marken, die gegen die guten
Sitten verstossen, dahin ausgelegt worden ist, dass ein
solcher Verstoss auch dann vorliege, wenn eine Marke
geeignet sei, die Käuferschaft irgendwie zu täuschen
(BGE 69 II 203 und dort erwähnte Entscheide), so muss
auch ein Muster oder Modell, das zu Täuschungen der
Käuferschaft Anlass geben kann, unter dem Gesichtspunkt
der Anstössigkeit als unstatthaft bezeichnet werden.
Dass der Gegenstand als solcher nach seiner körperlichen
Form oder graphischen Ausgestaltung nichts Anstössiges
an sich hat, ist daher bedeutungslos.
Im vorliegenden Falle ist die Gefahr einer Täuschung
der Abnehmer objektiv unzweifelhaft gegeben; Es soll
ihnen, wenn möglich noch mit der Aufschrift « gesetzlich
geschützt », eine Vorrichtung verkauft werden, die den
Zweck, dem sie angeblich dient, überhaupt nicht errei-
chen kann ...
24. Ul'teil der 11. Zivllabteilung vom 8. Februar 1945 i. S.Zabner
gegen Widler und Konsorten.
Die. L~h~g bezw. Abänderung ungerechtfertigter Grundbuch-
e~t~e ISt auch dort dem Richter vorbehalten, wo das eidge-
nossISche Grundbuch noch nicht eingeführt ist (Art. 956 und
975 ZGB, Art. 4.7 SchITZGB).
La r~tion ou Ja modification d'inscriptions injustifiees Bur le
reglstre foncier ressortit au juge, meme lorsque le registre
f~6ral n'est pas encore introduit (art. 956 et 975 ce, art. 47
tlt. fin.).
La cancellazione ovvero la modificazione d'iscrizioni ingiustificate
nel registro fo~diario compete all'autoritA giudiziaria anche
lA dove il registro fondiario federale non e ancora stato intro-
dotto (art. 956 e 975 ce, art. 47 Tit. fin.).
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Verwaltunga- und Disziplinarreohtspflege.
A. -
Am 3. Febru~r 1938 kam zwischen den heutigen
Beschwerdebeklagten und Karolina Thumiger, die damals
über eine Grunddiens"tbarkeit prozessierten, ein gericht-
licher Vergleich zustande, der den Inhalt des streitigen
Wegrechtes feststellte und dessen Eintragung im Grund-
buch vorsah. Am 10. Februar 1938 verkaufte Karolina
Thumiger die belastete Liegenschaft an Ernst Zahner,
mit dem sie sich in der Folge verheiratete.
B. -
Am 4. Mai 1944 ersuchten die Beschwerdebeklag-
ten das Grund.buchamt Schönholzerswilen, die im Ver-
gleich vom 3. Februar 1938 umschriebene Dienstbarkeit
zugunsten ihrer Liegenschaften und zulasten der Liegen-
schaft des Ernst Zahner in das Grundbuch einzutragen.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Grundbuchamtes
rekurrierten sie an den Regierungsrat des Kantons Thu,r-
gau. Dieser hat das Amt mit Entscheid vom 7. Juni 1944
angewiesen, die verlangte Eintragung vorzunehmen.
O. -
Vom Grundbuchamte am 1. Juli 1944 über die
erfolgte Eintragung des Wegrechts im (provisorischen)
Grundbuch unterrichtet, hat Zahner gegen den ihm erst
hiedurch bekannt gewordenen Entscheid des Regierungs-
rates vom 7. Juni 1944 am 21. Juli 1944 beim Bundes-
gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit
dem Antrage, diesen Entscheid aufzuheben, eventuell die
Sache zur weitern Überprüfung an den Regierungsrat
zurückzllweisen. Er macht geltend', für die Eintragung
der streitigen Dienstbarkeit zu seinen Lasten liege kein
Titel vor.
Das Wiedererwägungsgesuch, das Zahner schon am
12. Juli 1944 beim Regierungsrat gestellt hatte, ist am
18. September 1944 abgewiesen worden.
Das Bundesgerieht zieht in Erwägung :
Art. 956 Abs. 2 ZGB schliesst die Beschwerde gegen
die Amtsführung des Grundbuchamtes aus, soweit gericht-
liche Anfechtung vorgesehen ist, und Art. 975 Abs. I
ZGB gewährt demjenigen, der durch einen ungerecht-
fertigten Eintrag im. Grundbuch in seinen dinglichen
Zollsachen. N° 25.
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Rechten verletzt ist, die Löschungs- bezw. Abänderungs-
klage. Vollzogene Eintragungen können daher nicht
durch Beschwerde als ungerechtfertigt angefochten werden
(BGE 68 I 125 sowie Entscheid i. S. Antoniolli vom 5.
Juli 1944). Ebensowenig kann es statthaft sein, einen
Beschwerdeentscheid, der eine Eintragung angeordnet
hat, nach deren Vollzug unter Berufung auf den Mangel
eines sie rechtfertigenden Titels weiterzuziehen, wie
Zahner das tun möchte.
Der aus Art. 956 und 975 ZGB sich ergebende Grundsatz,
dass der Mangel eines Rechtsgrundes für die Eintragung
~ines dinglichen Rechts nach deren Vornahme nicht mehr
auf dem Verwaltungswege, sondern nur noch vor dem
Richter geltend gemacht werden kann, gilt nach Art. 47
SchlTZGB auch dort, wo das eidgenössische Grundbuch
noch nicht angelegt ist (vgL den zit. Entscheid i. S.
Antoniolli, Erw. 1 Abs. 4 und 5). Es besteht kein Grund,
den Aufsichtsbehörden gegenüber den Eintragungen in
einem der vollen Grundbuchwirkung entbehrenden pro-
Visorischen Register auf Kosten der richterlichen .Über-
prüfung weitere Befugnisse einzuräumen als gegenüber
den Eintragungen im eidgenössischen Grundbuch.
Demnaeh erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
III. ZOLLSACHEN
AFFAIRES DOUANIERES
25. Urteil vom 2. l\'lärz 194:i i. S. « RIl\IBA », Rob. Jos. Jeeker
Mineraloel u. Benzin Aktiengesellschaft, Ziirich gegen eidg.
Finanz- und Zolldepartt'ment.
Zoll: Der Geschäftsherr kann seine Haftung für Zollbussen und
Verfahrenskosten, zu denen seme Angestellten wegen in Aus-
iibung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen
begangenen Zollvergehen verurteilt werden, nur durch den