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71_I_139

BGE 71 I 139

Bundesgericht (BGE) · 1944-06-07 · Deutsch CH
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l38

Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.

A. -- Am 3. Febru~r 1938 kam zwischen den heutigen

Beschwerdebeklagten und Karolina Thumiger, die damals

über eine Grunddienatbarkeit prozessierten, ein gericht-

licher Vergleich zustande, der den Inhalt des streitigen

Wegrechtes feststellte und dessen Eintragung im Grund-

buch vorsah .•

<\.m 10. Februar 1938 verkaufte Karolina

Thumiger die belastete Liegenschaft an Ernst Zahner,

mit dem sie sich in der Folge verheiratete.

B. -

Am 4. Mai 1944 ersuchten die Beschwerdebeklag-

ten das Grundbuchamt Schönholzerswilen, die im Ver-

gleich vom 3. Februar 1938 umschriebene Dienstbarkeit

zugunsten ihrer Liegenschaften und zulasten der Liegen-

schaft des Ernst Zahner in das Grundbuch einzutragen.

Gegen den ~blehnenden Bescheid des Grundbuchamtes

rekurrierten sie an den Regierungsrat des Kantons Thur-

gau. Dieser hat das Amt mit Entscheid vom 7. Juni 1944

angewiesen, die verlangte Eintragung vorzunehmen.

O. -

Vom Grundbuchamte am 1. Juli 1944 über die

erfolgte Eintragung des Wegrechts im (provisorischen)

Grundbuch unterrichtet, hat Zahner gegen den ihm erst

hiedurch bekannt gewordenen Entscheid des Regierungs-

rates vom 7. Juni 1944 am 21. Juli 1944 beim Bundes-

gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit

dem Antrage, diesen Entscheid aufzuheben, eventuell die

Sache zur weitem überprüfung an den Regierungsrat

zurückz~weisen. Er macht geltend, für die Eintragung

der streitigen Dienstbarkeit zu seinen Lasten liege kein

Titel vor.

Das Wiedererwägungsgesuch, das Zahner schon am

12. Juli 1944 beim Regierungsrat gestellt hatte, ist am

18. Septem~r 1944 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Art. 956 Abs. 2 ZGB schliesst die Beschwerde gegen

die Amtsführung des Grundbuchamtes aus, soweit gericht-

liche Anfechtung vorgesehen ist, und Art. 975 Abs. I

ZGB gewährt demjenigen, der durch einen ungerecht-

fertigten Eintrag im· Grundbuch in seinen dinglichen

Zollsachen. N° 25.

139

Rechten verletzt ist, die Löschungs- bezw. Abänderungs-

klage. Vollzogene Eintragungen können daher nicht

durch Beschwerde als ungerechtfertigt angefochten werden

(BGE 68 I 125 sowie Entscheid i. S. Antoniolli vom 5.

Juli 1944). Ebensowenig kann es statthaft sein, einen

Beschwerdeentscheid, der eine Eintragung angeordnet

hat, nach deren Vollzug unter Berufung auf den Mangel

eines sie rechtfertigenden Titels weiterzuziehen, wie

Zahner das tun möchte.

Der aus Art. 956 und 975 ZGB sich ergebende Grundsatz,

dass der Mangel eines Rechtsgrundes für die Eintragung

~ines dinglichen Rechts nach deren Vornahme nicht mehr

auf dem Verwaltungswege, sondern nur noch vor dem

Richter geltend gemacht werden kann, gilt nach Art. 47

SchlTZGB auch dort, wo das eidgenössische Grundbuch

noch nicht angelegt ist (vgL den zit. Entscheid i. S.

Antoniolli, Erw. 1 Abs. 4 und 5). Es besteht kein Grund,

den Aufsichtsbehörden gegenüber den Eintragungen in

einem der vollen Grundbuchwirkung entbehrenden pro-

Visorischen Register auf Kosten der richterlichen .über-

prüfung weitere Befugnisse einzuräumen als gegenüber

den Eintragungen im eidgenössischen Grundbuch.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

III. ZOLLSACHEN

AFFAIRES DOUANIERES

25. Urteil vom 2. l\'lärz 1945 i. S. « BIMBA », Bob . .los . .lecker

Mineraloel u. Benzin Aktiengesellschaft, . Zürich gegen eidg.

Finanz- und Zolldepartt'ment.

Zoll: Der Geschäftsherr kann seine Haftung für ZoUbussen und

Verfahrenskosten, zu denen seine Angestellten wegen in Aus-

übung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen

begangenen Zollvergehen verurteilt werden, nur . durch den

14.0

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Nachweis abwend~, ~ass er alle erforderliche Sorgfalt ange-

wendet hat, um dIe Einhaltung der Zollvorschriften in seinem

Betriebe zu bewirken.

D~ne8: Lorsqu'un employe a et6 condamn~ a une amende

douamere po~r des actes commis dans son service, l'employeur

repond du. pal~n;ent de l'amende, sauf s'i! prouve &voir use de

tout le som desrrable pour assurer l'observation des prescrip-

tions douanieres dans son entreprise.

Dogan:e: Il padr~ne d'a,zienda puo Iiberarsi dalla responsabilita

sobd~l~ che gl'mcombe per le multe e le spese giudiziarie alle

quall slano stati condannati dei dipendenti in seguito a reati

doganali commessi nell'esercizio delle loro mansioni di servizio

o di. ~ffari solo ove s~a in grado di provare d'aver usato tutta

~

.dIl~genza ne.cessana per ~arantire l'osservanza delle dispo-

SIZlom doganall da parte deI subordinati.

A. -

Die Beschwerdeführerin « RIMBA», Rob. Jos.

Jecker Mineralrel & Benzin Aktiengesellschaft in Zürich

handelt unter anderem mit -Petroleumrückständen, die

zum niedrigeren Zollansatz für Feuerungszwecke (30 Rap-

pen pro 100 kg, Tarif Nr. 643 b) abgefertigt worden sind

und die daher gemäss Art. 18, Abs. 4 ZollG nur nach

Massgabe von Verwendungsverpflichtungen weitergegeben

werden dürfen (Reverswaren). Sie selbst hat sich als

Zwischenhändler verpflichtet, die von ihr oder ihren

Lieferanten unter Zollvergünstigung gemäss Tarif Nr. 643

eingeführten Petroleumrückstände nur zum Wiederver-

kauf an Reversinhaber zu verwenden und für Waren-

mengen, welche eine andere als die in der Reverserklärung

vorgesehene Verwendung finden sollten, die Zolldifferenz

nachzuzahlen (Verwendungsverpflichtung für Zwischen-

händler, Generalrevers vom 22. Januar 1931). Nach einem

weitern Revers (vom 19. August 1935) darf sie solche

Waren a) nur an Abnehmer liefern, die in einem von ihr

bei der eidg. Zollverwaltung hinterlegten und von ihr fort-

laufend nachzuführenden Kundenverzeichnis aufgeführt

sind, b) nur mit Faktur liefern; in dieser hat sie den Ver-

wendungszweck ausdrücklich zu bezeichnen, sodann hat

sie die Faktur mit der amtlichen Etikette zu versehen, in

welcher auf den Verwendungsvorbehalt und auf die Ver-

pflichtu,ng zur Nachzahlung des Mehrzolles bei Änderung

des Verwendungszweckes hingewie~en wird.

Zollsachen. N° 25.

14.1

B. -

Durch Strafverfügung des eidg. Finanz- und Zoll-

departementes vom 12. April 1944 ist der Angestellte der

Beschwerdeführerin D. zur Zahlung einer Geldbusse von

Fr. 7790.12 und von Fr. 14.80 Verfahrenskosten verurteilt

worden, weil er veranlasst hatte, dass Heizrel, das als

Ware für Feuerungszwecke verzollt worden war und dem-

gemäss dem Verwendungsvorbehalt und den damit ver-

bundenen Verpflichtungen unterlag, ohne Nachverzollung

an einen Käufer abgegeben wurde, der nicht auf der

Kundenliste der Beschwerdeführerin aufgeführt war. Dabei

hatte D. im Komplott mit dem Angestellten eines auf der

Liste eingetragenen;Kunden (S.) und dem wirklichen

Abnehmer, seine Stellung im Betriebe der Beschwerde-

führerin dazu missbraucht, Bestellungen und Bezüge des

Kunden S. vorzutäuschen. Die an den Lieferungen sonst

beteiligten Angestellten und die Geschäftsleitung der

Beschwerdeführerin haben, nach den Zeugenaussagen in

der zollrechtlichen Strafuntersuchung, von der Unregel-

mässigkeit der Bezüge nichts gewusst.

Das eidg. Finanz- und Zolldepartement hat die Be-

schwerdeführerin, als den Geschäftsherrn, für die dem

Angestellten D. auferlegten Bussen- und Kostenbeträge

haftbar erklärt.

O. -

Die Beschwerdeführerin erhebt die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde und macht geltend, D. habe die

Schiebungen des Heizreis nicht als Disponent iri. ihrem

Betriebe, sondern auf Grund früherer Bekanntschaft mit

dem Angestellten der Firma S. vorgenommen. Das Oel

sei gegen bar und gegen Rationierungsmarken der Firma S.

geliefert worden. D. habe nicht in Ausübung einer dienst-

lichen oder geschäftlichen Tätigkeit delinquiert. Der

Geschäftsherr könne für seine Verfehlungen nicht haftbar

gemacht werden. Wenn aber das deliktische Verhalten

des D. innerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit läge, so

wäre eine Verantwortung der Arbeitgeberin gemäss Art. 9

ZoUG abzulehnen, da die Beschwerdeführerin alle nach

den Umständen zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen

getroffen habe.

142

Verwaltungs- und Disziplinarreehtspßege.

Die Zollzahlungspflicht sei von der Beschwerdeführerin

anstandslos anerkannt worden. Für Busse und Kosten

aber könne die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch

gen~mmen werden.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwägung :

1. -

Zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung

'verschiedenen Zollansätzen unterliegen, werden grund-

sätzlich nur dann nach dem niedrigeren Ansatze abge-

fertigt, wenn um diese Abfertigung besonders nachge-

suchtund die entsprechende Verwendungsart nachgewie-

sen oder durch Denaturierung sichergestellt wird (Art. 18,

Abs. 1 und 3 ZollG). Sonst findet die Abfertigung, unter

Vorbehalt der Rückerstattung·bei späterem Nachweis der

Verwendungsart, zum höchsten in Betracht fallenden

Ansatz statt (Art. 18, Abs. 3, Satz 2 und 3).

Im Sinne einer Erleichtenmg

(<< ZollbegÜllstigung»,

vgl. Marginale Ziffer 6 zu Art. 16 bis 18) kann aber der

Yerwendungsnachweis durch eine vom Verbraucher der

Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung ersetzt

werden. Dabei übernimmt der Verbraucher (Art. 18, Abs. 4

ZollG) bestimmte, allgemein oder von Fall zu Fall festzu-

setzende Pflichten. Hier war die Verzollung zum niedri-

geren Ansatze bewilligt worden gegen Reverse, n~ch denen

die Beschwerdeführerin die Reversware u. a. nur an die

mit einem Kundenverzeichnis bei der Oberzolldirektion

angemeldeten Firmen und nur gegen eine nach Vorschrift

ausgestellte Faktur liefern durfte und für Warenmengen,

welche eine andere als die für die ZollvergÜllstigung vorge-

sehene Verwendung gefunden haben, sowie für Lieferungen,

die nach Weisung der Oberzolldirektion eine höhere Ver-

zollung bedingten, den tarifmässigen Mehrzoll nachzube-

zahlen hatte.

2. -

Nach Art. 100, Abs. 1, in Verbindung mit Art. 9.

Abs. 2, ZollG haftet der Geschäftsherr solidarisch für die

Bussen und Kosten, zu denen seine Angestellten wegen in

Zollsa.chen. N° 25.

143

Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrich-

tung-en begangenen Zollvergehen verurteilt werden. Vor-

behalten bleibt ihm der Nachweis, dass er alle erforderliche

Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vor-

schriften durch die genannten Personen zu bewirken.

a) Der Angestellte der Beschwerdeführerin D. ist zu

einer Zollbusse und zu, Kosten verurteilt worden wegen

Übertretungen, die er im Geschäftsbetriebe der Beschwer-

deführerin begangen hat. D. hat seine Stellung als Kontroll-

beamter dazu missbraucht, zu bewirken, dass im Betriebe

der Besohwerdeführerin und auf deren Rechnung Revers-

waren ohne Erfüllung der zollrechtlichen Reverspflichten

abgegeben wurden. Es handelte sich nicht, wie in den von

der Rekurrentin angerufenen Beispielen aus Praxis und

Literatur,.um Geschäfte auf eigene Rechnung des Delin-

quenten. Der erforderliche Zusammenhang mit dem Ge-

schäftsbetriebe und der geschäftlichen Tätigkeit der Be-

schwerdelührerin ist daher gegeben.

b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlastung

der Beschwerdeführerin sind nicht erfüllt. Die Beschwerde-

füllrerin ist nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie sich

um ihre zollrechtlichen Pflichten und deren Einhaltung

durch ihre Angestellten sachgemäss bemüht hat. Sie ist

nicht einmal den Pflichten richtig nachgekommen, die sip

in den Reversen übernommen hatte. Sie will zwar ihren

Angestellten D. über die Reverspflichten orientiert und

ihn in, 'dieser Beziehung auch' instruiert haben; D. aner-

kennt, dass ihm die in Betracht fallenden Vorschriften

bekannt waren. Sie hat es aber bei dieser Instruktion

bewenden lassen und im übrigen überhaupt nichts

Weiteres vorgekehrt, um die Erfüllung ihrer Revers-

pflichten sicherzustellen. Sie hat ihren Angestellten D.

nicht einmal überwacht. Sodann waren ihre Pflichten aus

den Reversen mit der Instruktion des D. allein auch sonst

nicht erfüllt. Denn die Tätigkeit des D. war mit der Ent-

gegennahme und Kontrolle der eingehenden Bestellungen

abgeschlossen. Die Ausführung der Bestellungen, Auslie-

144

Verwaltungs. und Diaziplinarrechtspßege.

ferung der bestellten Ware, war andem Angestellten über-

tragen. Diese waren aber offenbar überhaupt nicht ange-

ha~ten worden, bei ihren Verrichtungen den zollrechtlichen

Reverspflichten der Beschwerdeführerin nachzuleben. An-

dernfalls wäre es nicht vorgekommen, dass Reverswaren

weitgehend entgegen Ziffer 4 des Reverses vom 19. August

1935 ohne Faktur abgegeben wurden, wie es im Betriebe

der Beschwerdeführerin bei Barverkäufen allgemein vor-

kam, und dass, soweit Fakturen ausgestellt wurden. die

amtliche Etikette der Zollverwaltung betreffend den Ver-

wendungsvorbehalt und die damit verbundenen zollrecht-

lichen Pflichten nicht beigegeben wurde. Dass die Fakturen

jeweilen den Verwendungszweck aufführten, genügte nicht.

Denn ohne die Etikette war die Bedeutung dieser Angabe

in der Faktur für den Empfänger nicht erkennbar und die

Angabe verfehlte ihre Bestimmung, den unmittelbrenn

und jeden weitern Erwerber der Ware auf die mit jeder

Änderung der Verwendungsart verbundenen zollrecht-

lichen Pflichten hinzuweisen und zu deren Erfüllung anzu-

halten. Aus den Reversen ergab sich die Pflicht der Be-

schwerdeführerin, ihre sämtlichen mit dem Handel von

Reverswaren beschäftigten Angestellten, jedenfalls jeden

in seinem Bereich, zu den damit verbundenen zollrecht-

lichen Obliegenheiten anzuhalten. und die Erfüllung dieser

Obliegenheiten in ihrem Betriebe sicherzustellen. Die

Beschwerdeführerin hat es hieran weitgehend fehlen lassen

und kann sich schon deshalb von der Haftung für die in

ihrem Betriebe beim Verkauf ihrer Ware vorgekommenen

Zollübertretungen nicht entlasten.

IV. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 24. -

Voir n° 24.

145

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

Vgl. Nr. 34. -

Voir n° 34.

H. NIEDE:a,LASSUNGSFRElHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

26. Ardt du 2U mal 1945 dans la cause Ith contre Conseil d'Etat

du canton de Geneve.

Liberte d'etabZiB88ment. Art. 45 aI. 2 et 3 CF.

Le canton qui ne retire pas l'etablissement 8. un individu pendant

de longues snmSes bien qu'll sache en avoir le droit a. raison

de condamnations reiterees de cet individu pour des delits

graves, renonce 8. se prevaJoir de ce motif. (Consid. 2.)

La privation du droit de vot? en vertu ~e l'a~. 1 ~r LF du 29 mars

1901 Bur la. taxe d'exeriiptItin dusel'Vlce milltau-e ne permet pas

de i-efuser ni de retirer l'etablissement (consid. 3).

N ietlerlasBung8jreikeit. Art, 45 A~s, 2 und 3' BV.

.

Der Kanton; der einePerSoIl währeild vielen Jahren auf semem

Gebiet duldet, obwohl er weiBs, dass er ihr wegen wiederholter

gerichtlicher Bestrafung für schwere Vergehen die Niederlassung

entziehenrlarf. verzichtet darauf, dieses Recht geltend zu

machen (Iilrw. 2).

Der Entzug des Stimmrechts nach Art. 1 des BG über den Militär-

pflichtersatz vom 29. März 1901 rechtfertigt die Verweigerung

oder den Entzug der Niederlassung nicht (Erw. 3).

Libertd di domicüio. Art. 45 ep. 2 e 3 CF.

II cantone che, pur essendo consapevole di aveme il diritto, non

revoca, per la. dm:ata di molti anni, il permesso di domicilio ad

uns. persona che abbia subito ripetute condanne per reati gravi

10

AS 71 I -

1946