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Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
A. -- Am 3. Febru~r 1938 kam zwischen den heutigen
Beschwerdebeklagten und Karolina Thumiger, die damals
über eine Grunddienatbarkeit prozessierten, ein gericht-
licher Vergleich zustande, der den Inhalt des streitigen
Wegrechtes feststellte und dessen Eintragung im Grund-
buch vorsah .•
<\.m 10. Februar 1938 verkaufte Karolina
Thumiger die belastete Liegenschaft an Ernst Zahner,
mit dem sie sich in der Folge verheiratete.
B. -
Am 4. Mai 1944 ersuchten die Beschwerdebeklag-
ten das Grundbuchamt Schönholzerswilen, die im Ver-
gleich vom 3. Februar 1938 umschriebene Dienstbarkeit
zugunsten ihrer Liegenschaften und zulasten der Liegen-
schaft des Ernst Zahner in das Grundbuch einzutragen.
Gegen den ~blehnenden Bescheid des Grundbuchamtes
rekurrierten sie an den Regierungsrat des Kantons Thur-
gau. Dieser hat das Amt mit Entscheid vom 7. Juni 1944
angewiesen, die verlangte Eintragung vorzunehmen.
O. -
Vom Grundbuchamte am 1. Juli 1944 über die
erfolgte Eintragung des Wegrechts im (provisorischen)
Grundbuch unterrichtet, hat Zahner gegen den ihm erst
hiedurch bekannt gewordenen Entscheid des Regierungs-
rates vom 7. Juni 1944 am 21. Juli 1944 beim Bundes-
gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit
dem Antrage, diesen Entscheid aufzuheben, eventuell die
Sache zur weitem überprüfung an den Regierungsrat
zurückz~weisen. Er macht geltend, für die Eintragung
der streitigen Dienstbarkeit zu seinen Lasten liege kein
Titel vor.
Das Wiedererwägungsgesuch, das Zahner schon am
12. Juli 1944 beim Regierungsrat gestellt hatte, ist am
18. Septem~r 1944 abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Art. 956 Abs. 2 ZGB schliesst die Beschwerde gegen
die Amtsführung des Grundbuchamtes aus, soweit gericht-
liche Anfechtung vorgesehen ist, und Art. 975 Abs. I
ZGB gewährt demjenigen, der durch einen ungerecht-
fertigten Eintrag im· Grundbuch in seinen dinglichen
Zollsachen. N° 25.
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Rechten verletzt ist, die Löschungs- bezw. Abänderungs-
klage. Vollzogene Eintragungen können daher nicht
durch Beschwerde als ungerechtfertigt angefochten werden
(BGE 68 I 125 sowie Entscheid i. S. Antoniolli vom 5.
Juli 1944). Ebensowenig kann es statthaft sein, einen
Beschwerdeentscheid, der eine Eintragung angeordnet
hat, nach deren Vollzug unter Berufung auf den Mangel
eines sie rechtfertigenden Titels weiterzuziehen, wie
Zahner das tun möchte.
Der aus Art. 956 und 975 ZGB sich ergebende Grundsatz,
dass der Mangel eines Rechtsgrundes für die Eintragung
~ines dinglichen Rechts nach deren Vornahme nicht mehr
auf dem Verwaltungswege, sondern nur noch vor dem
Richter geltend gemacht werden kann, gilt nach Art. 47
SchlTZGB auch dort, wo das eidgenössische Grundbuch
noch nicht angelegt ist (vgL den zit. Entscheid i. S.
Antoniolli, Erw. 1 Abs. 4 und 5). Es besteht kein Grund,
den Aufsichtsbehörden gegenüber den Eintragungen in
einem der vollen Grundbuchwirkung entbehrenden pro-
Visorischen Register auf Kosten der richterlichen .über-
prüfung weitere Befugnisse einzuräumen als gegenüber
den Eintragungen im eidgenössischen Grundbuch.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
III. ZOLLSACHEN
AFFAIRES DOUANIERES
25. Urteil vom 2. l\'lärz 1945 i. S. « BIMBA », Bob . .los . .lecker
Mineraloel u. Benzin Aktiengesellschaft, . Zürich gegen eidg.
Finanz- und Zolldepartt'ment.
Zoll: Der Geschäftsherr kann seine Haftung für ZoUbussen und
Verfahrenskosten, zu denen seine Angestellten wegen in Aus-
übung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen
begangenen Zollvergehen verurteilt werden, nur . durch den
14.0
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Nachweis abwend~, ~ass er alle erforderliche Sorgfalt ange-
wendet hat, um dIe Einhaltung der Zollvorschriften in seinem
Betriebe zu bewirken.
D~ne8: Lorsqu'un employe a et6 condamn~ a une amende
douamere po~r des actes commis dans son service, l'employeur
repond du. pal~n;ent de l'amende, sauf s'i! prouve &voir use de
tout le som desrrable pour assurer l'observation des prescrip-
tions douanieres dans son entreprise.
Dogan:e: Il padr~ne d'a,zienda puo Iiberarsi dalla responsabilita
sobd~l~ che gl'mcombe per le multe e le spese giudiziarie alle
quall slano stati condannati dei dipendenti in seguito a reati
doganali commessi nell'esercizio delle loro mansioni di servizio
o di. ~ffari solo ove s~a in grado di provare d'aver usato tutta
~
.dIl~genza ne.cessana per ~arantire l'osservanza delle dispo-
SIZlom doganall da parte deI subordinati.
A. -
Die Beschwerdeführerin « RIMBA», Rob. Jos.
Jecker Mineralrel & Benzin Aktiengesellschaft in Zürich
handelt unter anderem mit -Petroleumrückständen, die
zum niedrigeren Zollansatz für Feuerungszwecke (30 Rap-
pen pro 100 kg, Tarif Nr. 643 b) abgefertigt worden sind
und die daher gemäss Art. 18, Abs. 4 ZollG nur nach
Massgabe von Verwendungsverpflichtungen weitergegeben
werden dürfen (Reverswaren). Sie selbst hat sich als
Zwischenhändler verpflichtet, die von ihr oder ihren
Lieferanten unter Zollvergünstigung gemäss Tarif Nr. 643
eingeführten Petroleumrückstände nur zum Wiederver-
kauf an Reversinhaber zu verwenden und für Waren-
mengen, welche eine andere als die in der Reverserklärung
vorgesehene Verwendung finden sollten, die Zolldifferenz
nachzuzahlen (Verwendungsverpflichtung für Zwischen-
händler, Generalrevers vom 22. Januar 1931). Nach einem
weitern Revers (vom 19. August 1935) darf sie solche
Waren a) nur an Abnehmer liefern, die in einem von ihr
bei der eidg. Zollverwaltung hinterlegten und von ihr fort-
laufend nachzuführenden Kundenverzeichnis aufgeführt
sind, b) nur mit Faktur liefern; in dieser hat sie den Ver-
wendungszweck ausdrücklich zu bezeichnen, sodann hat
sie die Faktur mit der amtlichen Etikette zu versehen, in
welcher auf den Verwendungsvorbehalt und auf die Ver-
pflichtu,ng zur Nachzahlung des Mehrzolles bei Änderung
des Verwendungszweckes hingewie~en wird.
Zollsachen. N° 25.
14.1
B. -
Durch Strafverfügung des eidg. Finanz- und Zoll-
departementes vom 12. April 1944 ist der Angestellte der
Beschwerdeführerin D. zur Zahlung einer Geldbusse von
Fr. 7790.12 und von Fr. 14.80 Verfahrenskosten verurteilt
worden, weil er veranlasst hatte, dass Heizrel, das als
Ware für Feuerungszwecke verzollt worden war und dem-
gemäss dem Verwendungsvorbehalt und den damit ver-
bundenen Verpflichtungen unterlag, ohne Nachverzollung
an einen Käufer abgegeben wurde, der nicht auf der
Kundenliste der Beschwerdeführerin aufgeführt war. Dabei
hatte D. im Komplott mit dem Angestellten eines auf der
Liste eingetragenen;Kunden (S.) und dem wirklichen
Abnehmer, seine Stellung im Betriebe der Beschwerde-
führerin dazu missbraucht, Bestellungen und Bezüge des
Kunden S. vorzutäuschen. Die an den Lieferungen sonst
beteiligten Angestellten und die Geschäftsleitung der
Beschwerdeführerin haben, nach den Zeugenaussagen in
der zollrechtlichen Strafuntersuchung, von der Unregel-
mässigkeit der Bezüge nichts gewusst.
Das eidg. Finanz- und Zolldepartement hat die Be-
schwerdeführerin, als den Geschäftsherrn, für die dem
Angestellten D. auferlegten Bussen- und Kostenbeträge
haftbar erklärt.
O. -
Die Beschwerdeführerin erhebt die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde und macht geltend, D. habe die
Schiebungen des Heizreis nicht als Disponent iri. ihrem
Betriebe, sondern auf Grund früherer Bekanntschaft mit
dem Angestellten der Firma S. vorgenommen. Das Oel
sei gegen bar und gegen Rationierungsmarken der Firma S.
geliefert worden. D. habe nicht in Ausübung einer dienst-
lichen oder geschäftlichen Tätigkeit delinquiert. Der
Geschäftsherr könne für seine Verfehlungen nicht haftbar
gemacht werden. Wenn aber das deliktische Verhalten
des D. innerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit läge, so
wäre eine Verantwortung der Arbeitgeberin gemäss Art. 9
ZoUG abzulehnen, da die Beschwerdeführerin alle nach
den Umständen zu erwartenden Vorsichtsmassnahmen
getroffen habe.
142
Verwaltungs- und Disziplinarreehtspßege.
Die Zollzahlungspflicht sei von der Beschwerdeführerin
anstandslos anerkannt worden. Für Busse und Kosten
aber könne die Beschwerdeführerin nicht in Anspruch
gen~mmen werden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
1. -
Zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung
'verschiedenen Zollansätzen unterliegen, werden grund-
sätzlich nur dann nach dem niedrigeren Ansatze abge-
fertigt, wenn um diese Abfertigung besonders nachge-
suchtund die entsprechende Verwendungsart nachgewie-
sen oder durch Denaturierung sichergestellt wird (Art. 18,
Abs. 1 und 3 ZollG). Sonst findet die Abfertigung, unter
Vorbehalt der Rückerstattung·bei späterem Nachweis der
Verwendungsart, zum höchsten in Betracht fallenden
Ansatz statt (Art. 18, Abs. 3, Satz 2 und 3).
Im Sinne einer Erleichtenmg
(<< ZollbegÜllstigung»,
vgl. Marginale Ziffer 6 zu Art. 16 bis 18) kann aber der
Yerwendungsnachweis durch eine vom Verbraucher der
Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung ersetzt
werden. Dabei übernimmt der Verbraucher (Art. 18, Abs. 4
ZollG) bestimmte, allgemein oder von Fall zu Fall festzu-
setzende Pflichten. Hier war die Verzollung zum niedri-
geren Ansatze bewilligt worden gegen Reverse, n~ch denen
die Beschwerdeführerin die Reversware u. a. nur an die
mit einem Kundenverzeichnis bei der Oberzolldirektion
angemeldeten Firmen und nur gegen eine nach Vorschrift
ausgestellte Faktur liefern durfte und für Warenmengen,
welche eine andere als die für die ZollvergÜllstigung vorge-
sehene Verwendung gefunden haben, sowie für Lieferungen,
die nach Weisung der Oberzolldirektion eine höhere Ver-
zollung bedingten, den tarifmässigen Mehrzoll nachzube-
zahlen hatte.
2. -
Nach Art. 100, Abs. 1, in Verbindung mit Art. 9.
Abs. 2, ZollG haftet der Geschäftsherr solidarisch für die
Bussen und Kosten, zu denen seine Angestellten wegen in
Zollsa.chen. N° 25.
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Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrich-
tung-en begangenen Zollvergehen verurteilt werden. Vor-
behalten bleibt ihm der Nachweis, dass er alle erforderliche
Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vor-
schriften durch die genannten Personen zu bewirken.
a) Der Angestellte der Beschwerdeführerin D. ist zu
einer Zollbusse und zu, Kosten verurteilt worden wegen
Übertretungen, die er im Geschäftsbetriebe der Beschwer-
deführerin begangen hat. D. hat seine Stellung als Kontroll-
beamter dazu missbraucht, zu bewirken, dass im Betriebe
der Besohwerdeführerin und auf deren Rechnung Revers-
waren ohne Erfüllung der zollrechtlichen Reverspflichten
abgegeben wurden. Es handelte sich nicht, wie in den von
der Rekurrentin angerufenen Beispielen aus Praxis und
Literatur,.um Geschäfte auf eigene Rechnung des Delin-
quenten. Der erforderliche Zusammenhang mit dem Ge-
schäftsbetriebe und der geschäftlichen Tätigkeit der Be-
schwerdelührerin ist daher gegeben.
b) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlastung
der Beschwerdeführerin sind nicht erfüllt. Die Beschwerde-
füllrerin ist nicht in der Lage nachzuweisen, dass sie sich
um ihre zollrechtlichen Pflichten und deren Einhaltung
durch ihre Angestellten sachgemäss bemüht hat. Sie ist
nicht einmal den Pflichten richtig nachgekommen, die sip
in den Reversen übernommen hatte. Sie will zwar ihren
Angestellten D. über die Reverspflichten orientiert und
ihn in, 'dieser Beziehung auch' instruiert haben; D. aner-
kennt, dass ihm die in Betracht fallenden Vorschriften
bekannt waren. Sie hat es aber bei dieser Instruktion
bewenden lassen und im übrigen überhaupt nichts
Weiteres vorgekehrt, um die Erfüllung ihrer Revers-
pflichten sicherzustellen. Sie hat ihren Angestellten D.
nicht einmal überwacht. Sodann waren ihre Pflichten aus
den Reversen mit der Instruktion des D. allein auch sonst
nicht erfüllt. Denn die Tätigkeit des D. war mit der Ent-
gegennahme und Kontrolle der eingehenden Bestellungen
abgeschlossen. Die Ausführung der Bestellungen, Auslie-
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Verwaltungs. und Diaziplinarrechtspßege.
ferung der bestellten Ware, war andem Angestellten über-
tragen. Diese waren aber offenbar überhaupt nicht ange-
ha~ten worden, bei ihren Verrichtungen den zollrechtlichen
Reverspflichten der Beschwerdeführerin nachzuleben. An-
dernfalls wäre es nicht vorgekommen, dass Reverswaren
weitgehend entgegen Ziffer 4 des Reverses vom 19. August
1935 ohne Faktur abgegeben wurden, wie es im Betriebe
der Beschwerdeführerin bei Barverkäufen allgemein vor-
kam, und dass, soweit Fakturen ausgestellt wurden. die
amtliche Etikette der Zollverwaltung betreffend den Ver-
wendungsvorbehalt und die damit verbundenen zollrecht-
lichen Pflichten nicht beigegeben wurde. Dass die Fakturen
jeweilen den Verwendungszweck aufführten, genügte nicht.
Denn ohne die Etikette war die Bedeutung dieser Angabe
in der Faktur für den Empfänger nicht erkennbar und die
Angabe verfehlte ihre Bestimmung, den unmittelbrenn
und jeden weitern Erwerber der Ware auf die mit jeder
Änderung der Verwendungsart verbundenen zollrecht-
lichen Pflichten hinzuweisen und zu deren Erfüllung anzu-
halten. Aus den Reversen ergab sich die Pflicht der Be-
schwerdeführerin, ihre sämtlichen mit dem Handel von
Reverswaren beschäftigten Angestellten, jedenfalls jeden
in seinem Bereich, zu den damit verbundenen zollrecht-
lichen Obliegenheiten anzuhalten. und die Erfüllung dieser
Obliegenheiten in ihrem Betriebe sicherzustellen. Die
Beschwerdeführerin hat es hieran weitgehend fehlen lassen
und kann sich schon deshalb von der Haftung für die in
ihrem Betriebe beim Verkauf ihrer Ware vorgekommenen
Zollübertretungen nicht entlasten.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 24. -
Voir n° 24.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 34. -
Voir n° 34.
H. NIEDE:a,LASSUNGSFRElHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
26. Ardt du 2U mal 1945 dans la cause Ith contre Conseil d'Etat
du canton de Geneve.
Liberte d'etabZiB88ment. Art. 45 aI. 2 et 3 CF.
Le canton qui ne retire pas l'etablissement 8. un individu pendant
de longues snmSes bien qu'll sache en avoir le droit a. raison
de condamnations reiterees de cet individu pour des delits
graves, renonce 8. se prevaJoir de ce motif. (Consid. 2.)
La privation du droit de vot? en vertu ~e l'a~. 1 ~r LF du 29 mars
1901 Bur la. taxe d'exeriiptItin dusel'Vlce milltau-e ne permet pas
de i-efuser ni de retirer l'etablissement (consid. 3).
N ietlerlasBung8jreikeit. Art, 45 A~s, 2 und 3' BV.
.
Der Kanton; der einePerSoIl währeild vielen Jahren auf semem
Gebiet duldet, obwohl er weiBs, dass er ihr wegen wiederholter
gerichtlicher Bestrafung für schwere Vergehen die Niederlassung
entziehenrlarf. verzichtet darauf, dieses Recht geltend zu
machen (Iilrw. 2).
Der Entzug des Stimmrechts nach Art. 1 des BG über den Militär-
pflichtersatz vom 29. März 1901 rechtfertigt die Verweigerung
oder den Entzug der Niederlassung nicht (Erw. 3).
Libertd di domicüio. Art. 45 ep. 2 e 3 CF.
II cantone che, pur essendo consapevole di aveme il diritto, non
revoca, per la. dm:ata di molti anni, il permesso di domicilio ad
uns. persona che abbia subito ripetute condanne per reati gravi
10
AS 71 I -
1946