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68_I_122

BGE 68 I 122

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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122

Verwaltung~. und Disziplinarroobtspflege.

angefochtene Entscheidung würde das wirtschaftliche

Fortkommen des Beschwerdeführers in unnötiger Weise

er~chweren, was nicht der Zweck des Handelsregisters ist.

Demrwck erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös-

sische Handelsregisteramt angewiesen, die. Firmabezeich-

nung « J. Klauser, Treuhand- und Revisionsbureau » zur

Eintragung im Handelsregister zuzulassen.

19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. Mal 1942

i. S. Maler c. Schaffhausen.

1. Die Berichtigung einer 'IJOllzogenen Grundbucheintragung kann

nur vom Richter angeordnet werden (Art. 956, 973, 975, 977

ZGB). -

Ausnahmen : 1. Eintragungsversehen, die noch keinem

Bet~iligten bekannt geworden sind (Art. 98 Abs. 2/3 GBV).

2. Schreibfehler (Art. 977 Abs. 3 ZGB) im weitem Sinne gemäss

Art. 99 GBV. -

Pflicht des Grundbuchamtes, die Berichtigung

eines Versehens bei Weigerung eines Beteiligten beim Richter

nachzusuchen (Art. 98 Abs. 3/4 GBV).

.

2. DiaziplinargewaU der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 953/957

ZGB). Keine Weiterziehung an das Bundesgericht, es sei denn

wegen Verhängung einer gar nicht zulässigen Ordnungsstrafe.

1. La rectifwation d'une inscription operee au regiBtre joncier ne

peut etre ordonnee que par le juge (art. 956, 973, 975, 977 CC).

-

Exceptions : 10 inscriptions par megarde, dont aucun inte-

teresse n'a encore eu connaissance (art. 98 eh. 2 et 3 ORF);

2° erreurs d'ecriture (art. 977 al. 3 CC) au sens large detini par

l'art. 99 ORF. -

Obligation du conservateur, en cas de refus

d'assentiment d'un interesse, d'ordonner la rectification (art. 98

eh. 3 et 40RF).

2. Pouvoir disciplinaire des autoriMs de surveillance cantonales

(art. 953/957 CC). Il n'y a pas de recours au Tribunal fMeral,

sauf contre la condamnation a une peine nullement prevue par

la loi.

1. La rettifica di un 'iscrizione jatta nel registro jondiario pub essere

ordinata soltanto daI giudice (art. 956, 973, 975, 977 CC). -

Eccezioni : 1. iscrizioni per isvista, delle quali nessun interes-

sato ha avuto ancora notizia; 2. errori di scritturazione (art. 977

cp. 3 CC) nel senso largo definito dalI'art. 99 R Reg Fond.

Obbligo dell'ufficiale, in caso di rifiutato assenso d'un interes·

sato, di ordinare la rettifica (art. 98 cp. 3 e 4 R Reg Fond.).

2. Powre disciplinare delle autorita cantonali di vigilanza (art. 953/

957 CC). Non e dato ricor.;;o al Tribunale federale, salvo contro

la condanna ad una pena non prevista. affatto dalla. legge.

Registersacben. N° 19.

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A. -

Frau Marine Maier-Scherrer war Eigentfunerin

des wegen seiner Fassadenmalerei bekannten Hauses

((Zum Ritter» in Schaffhausen. Im Jahre 1939 bewilligte

der Regierungsrat der Einwohnergemeinde . Schaffhausen

die Erwerbung der Liegenschaft auf dem Wege der Ent-

eignung. Die Eigentümerin erhob Einsprache. Naoh Ab-

weisung durch den Regierungsrat leitete sie das Verfahren

zur Festsetzung der Enteignungsentsohädigung ein. Die

kantonale Sohatzungskommission für Enteignungen be-

mass die Entschädigung auf Fr. 225,000.-, das Ober-

gerioht des Kantons Sohaffhausen im Rekursverfahren am

13. Juni 1941 auf Fr. 216,000.-. Die von Frau Maier-

Scherrer gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel

hatten keinen Erfolg.

B. -

Am 22. November 1941 erhob ihr Ehemann Ernst

Maier-Soherrer beim Obergericht Einsprache gegen das

Urteil. Er berief sich auf seine güterreohtliohen Anspruche

und verlangte, dass für das erwähnte Urteil keine Reohts-

kraftbesoheinigung ausgestellt werde. Bereits am 4. gl. M.

hatte er seine Stellungnahme dem Grundbuchamtemitge-

teilt. Das Obergericht holte die Vernehmlassung der Ent-

eignerin ein. Gemäss deren Antrag wies es am 5. Dezember

1941 die Einspraohe des Ernst Maier-Soherrer ab.· und

ordnete die Ausstellung der von der Enteignerin v.erlangten

Rechtskraftbescheinigung an.

a. -

Nach Entriohtung der gerichtlich festgesetzten

Enteignungsentsohädigung liess sich die Einwohnerge-

meinde Schaffhausen als Erwerberin im Grundbuch ein-

tragen. Das Grundbuohamt benachrichtigte am 24. De-

zember 1941 beide Ehegatten Maier-Soherrer von der voll-

zogenen Eintragung.

D. -

Mit Beschwerde vom 31. De~ember 1941 gegen das

Grundbuohamt Sohaffhausen beantragte Ernst Maier-

Soherrer, « die widerreohtlioh erfolgte Übertragung des

Eigentums am ((Ritter» in Schaffhausen auf die Ein-

wohnergemeinde Schaffhausen aufzuheben und überdies

dem fehlbaren Beamten eine Rüge zu erteilen. » Der Regie-

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Verwaltungs,' und Disziplinarrechtspflege.

rungsrat des Kantoni, SchaffhauSen trat am 4. Februar

1942 auf das erste Begehren nicht ein und wies das zweite

ab., Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde

hält Maier-Scherrer an den in kantonaler Instanz gestellten

Begehren fest. Eventuell beantragt er Gutheissung der

Beschwerde in dem Sinne, {(dass dem Besohwerdeführer

das Reoht zur Geltendmachung einer Berichtigungsklage,

eventuell zur nachträgliohen Geltendmachung seiner

Reohtsansprnche im Sinne von Art. 12 des kantonalen Ex-

propriationsgesetzes, eventuell zur Geltendmachung einer

Schadenersatzklage gewahrt wird. » Die Enteignerin bean-

tragt Nichteintreten, eventuell Abweisung; ebenso der

Regierungsrat. Daseidgenössisohe J ustiz- und Polizei-

departement beantragt Nichteintreten auf das Hauptbe-

gehren, im übrigen Abweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .:

1. Der Regierungsrat sprioht dem Ehemann der Ent-

eigneten das Recht zur Beschwerdeführung deshalb ab,

weil der Beschwerdeweg gegenüber einer vollzogenen'

Grundbucheintragungüberhaupt nicht gegeben sei. Dem

ist grundsätzlioh beizustimmen. Art. 956 Abs. 2 ZGB

sohliesst die Beschwerde gegen das Grundbuchamt aus,

soweit geriohtliohe Anfechtung vorgesehen ist. 'Das trifft

nach Art. 975 ZGB zu für die Anfechtung ungerecht-

fertigter, d. h. der wahren Rechtsla.ge widerspreohender

Einträge, insbesondere bei Mängeln des Grundgeschäftes.

Anderseits untersagt Art. 977 ZGB dem, Grundbuchver-

walter, « Berichtigungen» ohne schriftliche Einwilligung

der Beteiligten vorzunehmen, es sei denn auf Verfügung

des Richters. Gemeint ist, wie aus Art. 98 der Grundbuch-

verordnung erhellt, die Berichtigung von Eintragungen,

die aus Versehen (par megarde, per isvista) unrichtig vor-

genommen wurden, Wie namentlioh bei Abweichung der

Eintragung von den Belegen. Auch derartige Versehen

dürfen also nioht einfach vom Grundbuchamte oder auf

Beschwerde von den Aufsichtsbehörden behoben werden

wenn auch nur einer der Beteiligten nicht zustimmt:

Registersa.chen. N0 19.

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Dementsprechend haben sowohl die kantonalen Grund-

buchbehörden (SJZ 27 S. 345, 28 S. 187) wie auoh der

Bundesrat (Bundesblatt 1914 I 357 lit. f, 1915 I 303 lit. 1)

die Beschwerdeführung gegen vollzogene Grundbuchein-

tragungen als unstatthaft erklärt, trot7; Fehlens einer aus-

dIiicklichen Vorschrift wie § 71 Abs. 2 Satz 1 der Grund-

buchordnung für das Deutsche Reich «(Die Beschwerde

gegen eine Eintragung ist unzuläsSig »). Mit der vollzogenen

Eintragung ist eben ein neuer Grundbuchbestand ge-

sohaffen, auf den sich ohne weiteres bei künftigem Rechts-

erwerb ein gutgläubiger Dritter verlassen kann (Art. 973,

975 Abs. 2 ZGB). Auch den sonstigen Beteiligten darf naoh

dem Ausgeführten die Änderung dieses Grundbuchbe-

standes nioht ohne richterliche Anordnung aufgedrängt

werden, selbst wenn bloss die Behebung eines Eintragungs-

versehens in Frage steht.

Eine Ausnahme gilt nach Art. 98 Abs. 2 GBV, wenn das

Amt ein ihm unterlaufenes Versehen sofort wahrnimmt,

d. h. noch bevor die Beteiligten oder Dritte von dem

Eintrag Kenntnis erhalten haben. Dieser Fall liegt hier

nicht vor; ist doch die Eintragung den Beteiligten eröffnet

worden. Sodann behält das Gesetz selbst (Art. 977 Abs. 3)

für die Berichtigung blosser Schreibfehler eine besondere

Ordnung vor. Diese ist in Art. 99 GBV getroffen, und zwar

sind ihr nicht nur Schreibfehler im engern Sinne unter-

stellt, sondern -

entsprechend den Erläuterungen zu den

Art. 1017-1019 des Vorentwurfs des ZGB -

alle Unrich-

tigkeiten, die für den Inhalt des Reohtes belanglos sind.

Auch darum handelt es sich aber im vorliegenden Falle

iiiOht, Durch die streitige Eintragung wird ja das Eigen-

tliIDsteoht der Enteigneriri ausgewiesen.

Dia vom Beschwerdeführer angestrebte Aufheburig der

Eißtragung kann demnach nioht auf dem von ihm einge-

8öhla.geoofi Weg erreicht werden. Eine andere Frage ist,

öb däS Grundbuohamt von den Aufsiohtsbehörden ange-

halten werden könnte, naoh Vorschrift von Art. 98 Abs. 4

GBVan den Richter zu gelangen, statt die Anrufung des

Richters den Beteiligten zu überlassen. Ein dahingehendes

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Begehren ist jedoch nicjJ.t gestellt. Es wäre übrigens nicht

am Platze, da die angefochtene Eintragung des Eigentums-

überganges auf die Enteignerin auf keinem Versehen be-

ruht, sondern sich auf ein als rechtskräftig bescheinigtes

Urteil und die Entrichtung der Enteignungssumme stützt.

Somit muss es bei der Eintragung auf alle Fälle sein Be-

wenden haben, sofern es dem Beschwerdeführer nicht ge-

lingt, eine abweichende Entscheidung bei den zuständigen

Behörden herbeizuführen. Ob dafür trotz Abweisung des

von ihm seinerzeit beim Obergericht erhobenen Einspru-

ches noch Aussicht bestehe, haben die Grundbuchbehörden

nicht zu prüfen. Auch ein Vorbehalt, wie er ihn mit seinem

Eventualbegehren verlangt, ist nicht anzubringen. Ein

solcher Vorbehalt hätte weder materiellrechtliche Bedeu-

tung, noch vermöchte er den BlOlschwerdeführer irgendwie

zu sichern, wie etwa gegebenenfalls eine Vormerkung am

Grundbuch.

2. Als kantonale Beamte (Art. 953 ZGB) unterstehen die

Grundbuchverwalter der Disziplinargewalt der kantonalen

Aufsichtsbehörde (Art. 957 ZGB). Eine Weiterziehung an

Bundesbehörden ist im Gegensatz zu Art. 956 ZGB nicht

vorgesehen. Der Bundesrat hat sie denn auch in seiner

Rekurspraxis als unstatthaft bezeichnet, vom Fall abge-

sehen, dass eine· Ordnungsstrafe als nach Art. 957 Abs. 2

ZGB gar nicht zulässig angefochten werde (SJZ 15 S. 66).

Daran ist festzuhalten. Hinsichtlich der in entsprechender

Weise geregelten Disziplinierung der Beamten und Ange-

stellten der Betreibungs- und Konkursämter (Art. 14

SchKG) hat das Bundesgericht trotz der ihm nach Art. 15

SchKG zustehenden Oberaufsicht keine weitergehenden

Befugnisse für sich in Anspruch genommen (BGE 59 III 66).

Ob dem Beschwerdeführer überhaupt zustand, eine Mass-

nahme im Sinne von Art. 957 Abs. 2 ZGB zu beantragen,

kann dahingestellt bleiben.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Verfa.hren.

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III. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 17, 19. -

Voir nOS 17, 19.