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Verwaltung~. und Disziplinarroobtspflege.
angefochtene Entscheidung würde das wirtschaftliche
Fortkommen des Beschwerdeführers in unnötiger Weise
er~chweren, was nicht der Zweck des Handelsregisters ist.
Demrwck erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös-
sische Handelsregisteramt angewiesen, die. Firmabezeich-
nung « J. Klauser, Treuhand- und Revisionsbureau » zur
Eintragung im Handelsregister zuzulassen.
19. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 8. Mal 1942
i. S. Maler c. Schaffhausen.
1. Die Berichtigung einer 'IJOllzogenen Grundbucheintragung kann
nur vom Richter angeordnet werden (Art. 956, 973, 975, 977
ZGB). -
Ausnahmen : 1. Eintragungsversehen, die noch keinem
Bet~iligten bekannt geworden sind (Art. 98 Abs. 2/3 GBV).
2. Schreibfehler (Art. 977 Abs. 3 ZGB) im weitem Sinne gemäss
Art. 99 GBV. -
Pflicht des Grundbuchamtes, die Berichtigung
eines Versehens bei Weigerung eines Beteiligten beim Richter
nachzusuchen (Art. 98 Abs. 3/4 GBV).
.
2. DiaziplinargewaU der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 953/957
ZGB). Keine Weiterziehung an das Bundesgericht, es sei denn
wegen Verhängung einer gar nicht zulässigen Ordnungsstrafe.
1. La rectifwation d'une inscription operee au regiBtre joncier ne
peut etre ordonnee que par le juge (art. 956, 973, 975, 977 CC).
-
Exceptions : 10 inscriptions par megarde, dont aucun inte-
teresse n'a encore eu connaissance (art. 98 eh. 2 et 3 ORF);
2° erreurs d'ecriture (art. 977 al. 3 CC) au sens large detini par
l'art. 99 ORF. -
Obligation du conservateur, en cas de refus
d'assentiment d'un interesse, d'ordonner la rectification (art. 98
eh. 3 et 40RF).
2. Pouvoir disciplinaire des autoriMs de surveillance cantonales
(art. 953/957 CC). Il n'y a pas de recours au Tribunal fMeral,
sauf contre la condamnation a une peine nullement prevue par
la loi.
1. La rettifica di un 'iscrizione jatta nel registro jondiario pub essere
ordinata soltanto daI giudice (art. 956, 973, 975, 977 CC). -
Eccezioni : 1. iscrizioni per isvista, delle quali nessun interes-
sato ha avuto ancora notizia; 2. errori di scritturazione (art. 977
cp. 3 CC) nel senso largo definito dalI'art. 99 R Reg Fond.
Obbligo dell'ufficiale, in caso di rifiutato assenso d'un interes·
sato, di ordinare la rettifica (art. 98 cp. 3 e 4 R Reg Fond.).
2. Powre disciplinare delle autorita cantonali di vigilanza (art. 953/
957 CC). Non e dato ricor.;;o al Tribunale federale, salvo contro
la condanna ad una pena non prevista. affatto dalla. legge.
Registersacben. N° 19.
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A. -
Frau Marine Maier-Scherrer war Eigentfunerin
des wegen seiner Fassadenmalerei bekannten Hauses
((Zum Ritter» in Schaffhausen. Im Jahre 1939 bewilligte
der Regierungsrat der Einwohnergemeinde . Schaffhausen
die Erwerbung der Liegenschaft auf dem Wege der Ent-
eignung. Die Eigentümerin erhob Einsprache. Naoh Ab-
weisung durch den Regierungsrat leitete sie das Verfahren
zur Festsetzung der Enteignungsentsohädigung ein. Die
kantonale Sohatzungskommission für Enteignungen be-
mass die Entschädigung auf Fr. 225,000.-, das Ober-
gerioht des Kantons Sohaffhausen im Rekursverfahren am
13. Juni 1941 auf Fr. 216,000.-. Die von Frau Maier-
Scherrer gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel
hatten keinen Erfolg.
B. -
Am 22. November 1941 erhob ihr Ehemann Ernst
Maier-Soherrer beim Obergericht Einsprache gegen das
Urteil. Er berief sich auf seine güterreohtliohen Anspruche
und verlangte, dass für das erwähnte Urteil keine Reohts-
kraftbesoheinigung ausgestellt werde. Bereits am 4. gl. M.
hatte er seine Stellungnahme dem Grundbuchamtemitge-
teilt. Das Obergericht holte die Vernehmlassung der Ent-
eignerin ein. Gemäss deren Antrag wies es am 5. Dezember
1941 die Einspraohe des Ernst Maier-Soherrer ab.· und
ordnete die Ausstellung der von der Enteignerin v.erlangten
Rechtskraftbescheinigung an.
a. -
Nach Entriohtung der gerichtlich festgesetzten
Enteignungsentsohädigung liess sich die Einwohnerge-
meinde Schaffhausen als Erwerberin im Grundbuch ein-
tragen. Das Grundbuohamt benachrichtigte am 24. De-
zember 1941 beide Ehegatten Maier-Soherrer von der voll-
zogenen Eintragung.
D. -
Mit Beschwerde vom 31. De~ember 1941 gegen das
Grundbuohamt Sohaffhausen beantragte Ernst Maier-
Soherrer, « die widerreohtlioh erfolgte Übertragung des
Eigentums am ((Ritter» in Schaffhausen auf die Ein-
wohnergemeinde Schaffhausen aufzuheben und überdies
dem fehlbaren Beamten eine Rüge zu erteilen. » Der Regie-
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Verwaltungs,' und Disziplinarrechtspflege.
rungsrat des Kantoni, SchaffhauSen trat am 4. Februar
1942 auf das erste Begehren nicht ein und wies das zweite
ab., Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hält Maier-Scherrer an den in kantonaler Instanz gestellten
Begehren fest. Eventuell beantragt er Gutheissung der
Beschwerde in dem Sinne, {(dass dem Besohwerdeführer
das Reoht zur Geltendmachung einer Berichtigungsklage,
eventuell zur nachträgliohen Geltendmachung seiner
Reohtsansprnche im Sinne von Art. 12 des kantonalen Ex-
propriationsgesetzes, eventuell zur Geltendmachung einer
Schadenersatzklage gewahrt wird. » Die Enteignerin bean-
tragt Nichteintreten, eventuell Abweisung; ebenso der
Regierungsrat. Daseidgenössisohe J ustiz- und Polizei-
departement beantragt Nichteintreten auf das Hauptbe-
gehren, im übrigen Abweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .:
1. Der Regierungsrat sprioht dem Ehemann der Ent-
eigneten das Recht zur Beschwerdeführung deshalb ab,
weil der Beschwerdeweg gegenüber einer vollzogenen'
Grundbucheintragungüberhaupt nicht gegeben sei. Dem
ist grundsätzlioh beizustimmen. Art. 956 Abs. 2 ZGB
sohliesst die Beschwerde gegen das Grundbuchamt aus,
soweit geriohtliohe Anfechtung vorgesehen ist. 'Das trifft
nach Art. 975 ZGB zu für die Anfechtung ungerecht-
fertigter, d. h. der wahren Rechtsla.ge widerspreohender
Einträge, insbesondere bei Mängeln des Grundgeschäftes.
Anderseits untersagt Art. 977 ZGB dem, Grundbuchver-
walter, « Berichtigungen» ohne schriftliche Einwilligung
der Beteiligten vorzunehmen, es sei denn auf Verfügung
des Richters. Gemeint ist, wie aus Art. 98 der Grundbuch-
verordnung erhellt, die Berichtigung von Eintragungen,
die aus Versehen (par megarde, per isvista) unrichtig vor-
genommen wurden, Wie namentlioh bei Abweichung der
Eintragung von den Belegen. Auch derartige Versehen
dürfen also nioht einfach vom Grundbuchamte oder auf
Beschwerde von den Aufsichtsbehörden behoben werden
wenn auch nur einer der Beteiligten nicht zustimmt:
Registersa.chen. N0 19.
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Dementsprechend haben sowohl die kantonalen Grund-
buchbehörden (SJZ 27 S. 345, 28 S. 187) wie auoh der
Bundesrat (Bundesblatt 1914 I 357 lit. f, 1915 I 303 lit. 1)
die Beschwerdeführung gegen vollzogene Grundbuchein-
tragungen als unstatthaft erklärt, trot7; Fehlens einer aus-
dIiicklichen Vorschrift wie § 71 Abs. 2 Satz 1 der Grund-
buchordnung für das Deutsche Reich «(Die Beschwerde
gegen eine Eintragung ist unzuläsSig »). Mit der vollzogenen
Eintragung ist eben ein neuer Grundbuchbestand ge-
sohaffen, auf den sich ohne weiteres bei künftigem Rechts-
erwerb ein gutgläubiger Dritter verlassen kann (Art. 973,
975 Abs. 2 ZGB). Auch den sonstigen Beteiligten darf naoh
dem Ausgeführten die Änderung dieses Grundbuchbe-
standes nioht ohne richterliche Anordnung aufgedrängt
werden, selbst wenn bloss die Behebung eines Eintragungs-
versehens in Frage steht.
Eine Ausnahme gilt nach Art. 98 Abs. 2 GBV, wenn das
Amt ein ihm unterlaufenes Versehen sofort wahrnimmt,
d. h. noch bevor die Beteiligten oder Dritte von dem
Eintrag Kenntnis erhalten haben. Dieser Fall liegt hier
nicht vor; ist doch die Eintragung den Beteiligten eröffnet
worden. Sodann behält das Gesetz selbst (Art. 977 Abs. 3)
für die Berichtigung blosser Schreibfehler eine besondere
Ordnung vor. Diese ist in Art. 99 GBV getroffen, und zwar
sind ihr nicht nur Schreibfehler im engern Sinne unter-
stellt, sondern -
entsprechend den Erläuterungen zu den
Art. 1017-1019 des Vorentwurfs des ZGB -
alle Unrich-
tigkeiten, die für den Inhalt des Reohtes belanglos sind.
Auch darum handelt es sich aber im vorliegenden Falle
iiiOht, Durch die streitige Eintragung wird ja das Eigen-
tliIDsteoht der Enteigneriri ausgewiesen.
Dia vom Beschwerdeführer angestrebte Aufheburig der
Eißtragung kann demnach nioht auf dem von ihm einge-
8öhla.geoofi Weg erreicht werden. Eine andere Frage ist,
öb däS Grundbuohamt von den Aufsiohtsbehörden ange-
halten werden könnte, naoh Vorschrift von Art. 98 Abs. 4
GBVan den Richter zu gelangen, statt die Anrufung des
Richters den Beteiligten zu überlassen. Ein dahingehendes
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Begehren ist jedoch nicjJ.t gestellt. Es wäre übrigens nicht
am Platze, da die angefochtene Eintragung des Eigentums-
überganges auf die Enteignerin auf keinem Versehen be-
ruht, sondern sich auf ein als rechtskräftig bescheinigtes
Urteil und die Entrichtung der Enteignungssumme stützt.
Somit muss es bei der Eintragung auf alle Fälle sein Be-
wenden haben, sofern es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lingt, eine abweichende Entscheidung bei den zuständigen
Behörden herbeizuführen. Ob dafür trotz Abweisung des
von ihm seinerzeit beim Obergericht erhobenen Einspru-
ches noch Aussicht bestehe, haben die Grundbuchbehörden
nicht zu prüfen. Auch ein Vorbehalt, wie er ihn mit seinem
Eventualbegehren verlangt, ist nicht anzubringen. Ein
solcher Vorbehalt hätte weder materiellrechtliche Bedeu-
tung, noch vermöchte er den BlOlschwerdeführer irgendwie
zu sichern, wie etwa gegebenenfalls eine Vormerkung am
Grundbuch.
2. Als kantonale Beamte (Art. 953 ZGB) unterstehen die
Grundbuchverwalter der Disziplinargewalt der kantonalen
Aufsichtsbehörde (Art. 957 ZGB). Eine Weiterziehung an
Bundesbehörden ist im Gegensatz zu Art. 956 ZGB nicht
vorgesehen. Der Bundesrat hat sie denn auch in seiner
Rekurspraxis als unstatthaft bezeichnet, vom Fall abge-
sehen, dass eine· Ordnungsstrafe als nach Art. 957 Abs. 2
ZGB gar nicht zulässig angefochten werde (SJZ 15 S. 66).
Daran ist festzuhalten. Hinsichtlich der in entsprechender
Weise geregelten Disziplinierung der Beamten und Ange-
stellten der Betreibungs- und Konkursämter (Art. 14
SchKG) hat das Bundesgericht trotz der ihm nach Art. 15
SchKG zustehenden Oberaufsicht keine weitergehenden
Befugnisse für sich in Anspruch genommen (BGE 59 III 66).
Ob dem Beschwerdeführer überhaupt zustand, eine Mass-
nahme im Sinne von Art. 957 Abs. 2 ZGB zu beantragen,
kann dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Verfa.hren.
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III. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 17, 19. -
Voir nOS 17, 19.