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46. Arteil vom 29. März 1912 in Sachen Gößler & Cie., Kl. u. Ber.=Kl., gegen Jean Steiner & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Musterschutz. Begriff des schutzfähigen Musters (MMG Art. 2). A. — Durch Urteil vom 31. Oktober 1911 hat das Zivilgericht des Kantons Basel=Stadt in vorliegender Streitsache erkannt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird gutge¬ „heißen, und demgemäß werden die am 27. Juli 1906 und am „30. November 1907 unter den Nummern 13,399 und 14,842 „erfolgten Hinterlegungen ungültig erklärt.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die klägerische Firma gültig die Beru¬ fung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Die Klä¬ gerin wiederhole die in der Klage und Widerklagebeantwortung ge¬
stellten Rechtsbegehren, immerhin mit der Einschränkung, daß der Musterschutz nicht für das deponierte Fenstercouvert an sich, son¬ dern nur für die durch Umränderung hervorgebrachte Geschmacks¬ form beansprucht und daß die Entschädigungsforderung auf 4 Fr. per Tausend reduziert werde. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä¬ gerin den gestellten Berufungsantrag erneuert und eventuell Rück¬ weisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung ver¬ langt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Beru¬ fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die Kläger Gößler & Cie., die in Zürich eine Brief¬ kouvertfabrik und Buchdruckerei betreiben, haben am 27. Juli 1906 unter Nr. 13,399 und am 30. November 1907 unter Nr. 14,84: beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum verschiedene Brief¬ umschläge als Muster zur Erlangung des Musterschutzes hinterlegt. Die hinterlegten Umschläge sind „Fensterkouverts“, dadurch gekeun¬ zeichnet, daß ein Teil ihrer Vorderseite von bestimmter Form durch¬ sichtig ist, das Lesen der daruntergeschobenen Adresse des einge¬ schlossenen Briefes ermöglicht und so die besondere Aufschrift der Adresse auf dem Umschlag selbst entbehrlich macht. Der durchsichtige Teil, das „Feuster“, hat bei allen hinterlegten Mustern die Form eines Rechteckes mit etwas abgerundeten Ecken und ist von einem auffallenden farbigen Rande umgeben, der bei dem einen Kouvert etwa 5 mm, bei den fünf andern etwa 1 mm breit ist. Der ganze Umschlag mit Einschluß des „Fensters“ ist aus einem Stück hergestellt. Die Kläger behaupten, die beklagte Firma, Jean Steiner & Cie. n Basel, habe diese Fensterkouverts seit 1909 widerrechtlich nach¬ geahmt. Eine Strafklage, die sie deswegen gegen einen Teilhaber der beklagten Firma angehoben haben, ist durch einen Einstellungs¬ beschluß der Überweisungsbehörde des Kantons Basel=Stadt vom
7. Juli 1910 erledigt worden. Ein weiteres Strafverfahren, das die Kläger ebenfalls wegen unberechtigter Nachahmung dieser Kou¬ verts gegen Johann Martin Rickenbach in Zürich als Teilhaber der Firma Frey, Wiederkehr & Cie. daselbst veranlaßt haben, hat zu freisprechenden Urteilen der kantonalen Instanzen geführt. Eine hiegegen eingereichte Kassationsbeschwerde ist vom Bundesgericht am 19. Juni 1911 abgewiesen worden. Gegen die Firma Steiner & Cie. haben nunmehr die Kläger auch Zivilklage angehoben mit der von ihnen den Rechtsbegehren: 1. Es sei ihr die Nachahmung hinterlegten Fensterkouverts im Sinne von Art. 24 MMSchG zu untersagen und zu verbieten, solche Kouverts zu verkaufen, feil zu halten und in Verkehr zu bringen oder in der Schweiz einzu¬ führen. 2. Die bei der beklagten Firma liegenden, sich als Nach¬ ahmung der in Frage stehenden geschützten Muster darstellenden Vorräte an Fensterkouverts seien vorsorglich mit Beschlag zu be¬ legen und nach Rechtskraft des Haupturteils vom Gerichte einzu¬ ziehen und zu verwerten. Der Nettoerlös sei der Klagepartei zu¬ zuweisen. Die beklagte Firma hat auf Abweisung der Klage an¬ getragen und widerklagsweise verlangt, es sei die Hinterlegung der klägerischen Muster als ungültig zu erklären. Die Vorinstanz hat entsprechend diesem Begehren der Beklagten erkannt, indem sie in Anlehnung an den bundesgerichtlichen Kassationsentscheid vom
19. Juni 1911 annahm, daß den klägerischen Mustern die Schutz¬ fähigkeit abgehe.
2. — Streitig ist nach der in der Berufungseingabe abge¬ gebenen Erklärung nur noch, ob die Kläger für die Umrände¬ rung der von ihnen verwendeten „Fensterkouverts“, nicht mehr aber, ob sie für diese Kouverts überhaupt den Musterschutz bean¬ spruchen können. Der Rand der streitigen Briefumschläge besteht den durch¬ in einer einfachen, farbigen Linie, die das „Fenster“- sichtigen Teil der Vorderseite des Briefumschlages - umgrenzt und damit die Form eines Rechtecks mit etwas abgerundeten Kan¬ ten erhält. Wie die Kläger selbst zugegeben und sogar lobend her¬ vorgehoben haben, dient die Umränderung gewissen Nützlichkeits¬ zwecken. Namentlich scheint sie für eine richtige und saubere Her¬ stellung der durchsichtigen „Fenster“=Fläche Vorteile zu bieten und ferner wird durch sie die Aufmerksamkeit des Lesers auf die Stelle, wo er die Adresse zu suchen hat, hingelenkt. In diesen Beziehungen ist aber die fragliche Umränderung musterrechtlich überhaupt nicht schützbar; denn insofern kann sie nur als Gebrauchsmuster in Be¬ tracht kommen und diese Muster nimmt der Art. 3 MMG vom gesetzlichen Schutze aus (vergl. z. B. AS 35 II S. 675 und
dortige Zitate). Um schutzfähig zu sein, muß sie den Anforderungen an die Geschmacksmuster genügen; es muß also in ihrer Anbrin¬ gung eine „äußere Formgebung" im Sinne von Art. 2 MMG liegen. Nun mögen zwar solche „Fensterkouverts“ das Auge mehr be¬ friedigen, geschmackvoller sein, wenn sie umrändert als wenn sie es nicht sind. Allein dieser gefälligere Eindruck ist doch nur die notwendige Folge der mit der Umränderung bezweckten und er¬ möglichten technischen und praktischen Vorzüge. Und selbst wenn man hievon absieht und die Anbringung eines Randes lediglich vom ästhetischen Standpunkte aus würdigt, so läßt sich doch nicht sagen, daß die Kläger damit eine irgendwie originelle Idee zum Ausdruck gebracht hätten. Vielmehr stellt sich sowohl die Umrän¬ derung an sich als die Art des gewählten Randes — einer ein¬ fachen farbigen Linie — als etwas durchaus naheliegendes und selbstverständliches dar, dem jede besondere Charakterisierung und Gestaltung abgeht. Somit läßt sich von einer „äußern Formgebung“ nach Art. 2 des Gesetzes nicht sprechen (vergl. im übrigen die Ausführungen des genannten Bundesgerichtsentscheides vom
19. Juni 1911). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel=Stadt vom 31. Oktober 1911 in allen Teilen bestätigt.