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55_II_225

BGE 55 II 225

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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){uster- und NIodellschutz. N° 47.

Kammodelle gesprochen werden könnte, so stünde diese

Ii'ormwirkung doch in engstem Zusammenhange mit der

erzielten Nützlichkeitsfunktion, wie es sich bei Frisier-

kämmen überhaupt um Gebrauchsgegenstände handelt,

deren Wesen nicht sowohl darin besteht, durch ihre äussere

Erscheinung den Geschmack zu befriedigen, als vielmehr

darin, vermöge ihrer praktischen Verwendbarkeit einen

Nützlichkeitszweck zu erfüllen. Damit von einem Schutze

unter dem Gesichtspunkte des nach dem MMG allein in

Betracht kommenden

{< Geschmacksmusters)} die Rede

sein könnte, müsste sonst in ästhetischer Richtung etwas

vorliegen, was geeignet wäre, den Schönheitssinn zu

befriedigen : die ästhetische Wirkung darf nicht ein blosser

Ausfluss, eine notwendige Folge der mit der Formgebung

bezweckten und ermöglichten praktischen Vorzüge sein

(vgl. BGE 38 Il 314 und das bereits zit. Urteil i. S. Scholl

g. Gerike, Erw. 2). Im übrigen liegt die doppelte Schwei-

fung des Zahnfeldes und ihre Verbindung mit einer

Rückenschweifung derart auf der Hand, dass auch vom

rein ästhetischen Standpunkt aus betrachtet nicht gesagt

werden könnte, die Beklagte habe damit etwas wirklich

Eigenartiges zum Ausdruck gebracht. Die Klage muss

daher schon gestützt auf Art. 12 Ziff. 4 MMG gutgeheissen

werden, weil die hinterlegten Kämme nicht als Modelle

im Sinne des Gesetzes angesehen und geschützt werden

können.

Demnach et"lcennt das Bunde8gericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Baselland vom 8. März 1929

bestätigt.

IX. SCHULDBETREIBINGS- UND KONKURSRECHT

POURSUITE ET FAILLITE

V gl. III. Teil No 20. -

Voir IIle partie n° 20.

1. PERSONENRECHT

DROIT DES PERSONNES

48. Auszug a.us dem Urteil der II. ZirilabteUung vom

10. Oktober 1929 i. S. Frauenfelder gegen Frauenfelder.

Ur teil s f ä h i g k e i t, Art. 16 ZGB.

Stellung des Richters gegenüber einem psychiatrischen Gntachte~

das eine durch Geisteskrankheit bedingte Urteilsunfähigkeit

feststellt (Erw. 1).

Stellung des Bundesgerichtes gegenüber der Würdigung dieses

Gutachtens und anderer Indizien durch den kantonalen

Richter (Erw. 1 und 3).

Inhalt des Begriffes .der Urteilsfähigkeit (Erw. 4).

Aus dem Tatbestand:

Die Klägerin hat dem Beklagten, ihrem Sohn, mit

Vertrag vom 24. April 1923 die Liegenscha.ften, sowie das

darauf betriebene Steinmetzgeschäft und den Hausra.t

verka.uft, die sie im Jahre 1914 aus dem Nachlass ihres

Ehemannes übernommen hatte. In der Folge wurde sie

wegen Geisteskrankheit bevormundet. Mit der vorliegen-

den Klage ficht ihr Vormund mit Zustimmung der Vor-

mundschaftsbehörde jenen Kaufvertrag wegen mangelnder

Urteilsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertrags-

abschlusses an.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat die

Klage in übereinstimmung mit der ersten Instanz abge-

wiesen, obwohl der· vom Gericht als Experte bestellte

Psychiater zum Schluss gekommen war, dass die Geistes-

krankheit der Klägerin am 24. April 1923 bereits einen

Grad erreicht habe, « der ihre Handlungsfähigkeit aus-

schloss» und dass «eine vorübergehende Besserung zur

fraglichen Zeit, soweit dass etwa die Handlungsfäbigkeit

AS 55 11 -- 1929

17

t26

l'ersonenrecht. N° 48.

dadurch hätte wiederhergestellt werden können, nicht

anzunehmen » loei.

Das Bunde~gericht hob diesen Entscheid auf und wies

. die Angelegenheit zu Ileuer Beurteilung an die Vorinstanz

zurück.

A u(denIErwäg~tngen :

1. -

Das Bundesgericht hat in .seiner neuern Recht-

sprechung den l~a.tz aufgestellt, dass da, wo das Bundes-

zivilrecht gewissl' Rechtswirkungen an das Vorhandensein

von Geisteskrankheit knüpft, die Entscheidung darüber

nur unter Zuhülfenahme eines medizinischen Gutachtens

erfolgen dürfe (vgl. BGE 47 II S. 128; 50 II S. 93). Wenn

auch damit nicht gesagt werden wollte, dass der Richter

an die Feststellung des Experten über das Vorliegen einer

Geisteskrankheit gebunden sei, so wird ihm damit immer-

hin Idie Pflicht auferlegt, sich mit dem Gutachten aus-

einanderzusetzen und die Grunde darzulegen, aus denen

er ': ihm allenfalls die Beweiskraft abspricht. Geschieht

n~~ das letztere aus Gründen, deren Unrichtigkeit sich

durch die Akten selbst nachweisen lässt, so mUss die

entgegen dem Gutachten erfolgende Annahme eines den

Schluss auf Urteilsfähigkeit zulassenden Geisteszustandes

als aktenwidrig und daher für das Bundesgericht,nicht

verbindlich bezeichnet werden -

ähnlich wie im Fall

eines Indizienbeweises eine tatsächliche Feststellung der

kantonalen Instanz das Bundesgericht nicht bindet, wenn

sie ihrerseits eine Schlussfolgerung aus einer tatsächlichen

Annahme ist, deren Unrichtigkeit aus den Akten hervor-

geht. Jedoch kann eine solche Aktenwidrigkeit nicht dazu

führen, dass das Bundesgericht nunmehr selbständig zum

Gutachten Stellung nimmt; denn es handelt sich um die

Feststellung des massgebenden Tatbestandes, welche

grundsätzlich Sache der kantonalen Instanzen ist. Es hat

daher in einem solchen Fall vielmehr Rückweisung der

Akten an die VOl'instanz zu erfolgen, damit diese das

Gutachten frei, aber unter Ausschaltung der durch die

Akten bereits widerlegten Einwände würdigt.

Personenrecht. No 48.

227

2. -

... (Ausführungen darüber, dass das Gutachten

aktenwidrig gewürdigt wurde.)

3. -

Nun haben allerdings die Vorinstanzen ihre

Annahme, die Klägerin sei am 24. April 1923 urteilsfähig

gewesen, nicht nur darauf gestützt, dass die zum gegen-

teiligen Ergebnis gelangende Expertise nicht überzeugend

sei, sondern sie führen verschiep.ene Momente an, welche

positiv für Urteilsfähigkeit der Klägerin sprechen sollen.

Soweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen über

den geistigen Zustand der Klägerin handelt, denen die

kantonalen Instanzen gegenüber dem Gutachten des Sach-

verständigen den Vorzug geben, hat man es mit einer für

das Bundesgericht verbindlichen Beweiswfudigung zu tun.

Nun sind jedoch ein Teil der hier angeführten Indizien

nicht solche tatsächliche Feststellungen, sondern lediglich

Tatsachen, die entweder bloss den Schluss zulassen, dass

eine Person die Klägerin damals für urteilsfähig gehalten

habe, oder aber nicht einmal diesen Schluss mit Sicherheit

erlauben. Aus der Tatsache, dass der Urkundsbeamte,

der von Amtes wegen die Frage der Urteilsfähigkeit der

Kontrahenten zu prüfen hatte, den Vertrag beurkundet

hat, darf allerdings geschlossen werden, dass er jene Frage

fürlsich bejaht hat. Ob auch die Kinder der Klägerin,

als sie unter sich über den Verkauf der Liegenschaft

unterhandelten, diese -

nie ausdrücklich aufgeworfene -

Frage bejaht haben, mag zweifelhaft erscheinen; die

Möglichkeit, dass sie insgesamt gewillt waren, sich übel'

eine ihnen bewusste Urteilsunfähigkeit der Mutter hin

wegzusetzen, ist keineswegs ausgeschlossen. Aber auch

wenn ma.n diese Möglichkeit ausser Betracht lässt, so

hätte man es hier wie im Fall des Urkimdsbeamten ledig-

lich mit einem ins Gebiet der Rechtsanwendung gehörigen

und daher für den Richter nicht verbindlichen Schlusse

dieser Personen zu tun, der solange nicht als Argument

für oder gegen die Annahme von Urteilsfähigkeit ver-

wendet werden darf, als er nicht durch eine Darlegung

der Umstände, welche jene Personen zu ihrem Urteil

228

Peraorumrecht. N° 48.

vera.nlasst haben, einer überprüfung zugänglich gemacht

wurde. An einer solchen Substauzüerung fehlt es aber

hier, da der Urkundsbeamte im Prozess überhaupt nicht

und die Geschwister des Beklagten über diesen Punkt

nicht einvernommen worden sind. Es bleibt daher einzig

die Tatsache, dass Dr. Moser, der die Klägerin Anfangs

1923 wegen eines körperlichen Leidens behandelt hat, als

Zeuge erklärte, er habe damals keinerlei Anzeichen von

dementia senilis bei der Klägerin bemerkt, und am 17. und

24. April 1923 auf Verlangen des Beklagten die erwähnten

zwei Zeugnisse ausgestellt hat. Die Vorinstanz hat auf

diese Zeugnisse, nach welchen die Klägerin damals «wohl

imstande» war, «die Bedeutung der Unterschrift zu

begreifen) bezw. «eine Unterschrift mit Einsicht abzu-

geben», abgestellt, obschon einerseits das Geschäft, dem

die Klägerin damals mit ihrer Unterschrift zustimmte,

seinem Inhalt und seiner Tragweite nach keineswegs als

ein eirifaches bezeichnet werden kann und obschon ander-

seits weder der Tenor der Zeugnisse noch das Protokoll

über die Einvernahme des Dr. Moser einen Anhaltspunkt

dafür geben, dass Dr. Moser bei Ausstellung der Zeugnisse

gewusst hat, um was für eine Unterschrift es sich handelte.

Trotz diesen Bedenken müsste die Annahme der Vor-

instanz hinsichtlich des Geisteszustandes der Klägerin.

soweit sie sich auf die Erklärungen Dr. Mosers stützt,

als verbindlich hingenomme!l und infolgedessen davon

ausgegangen werden, dass die Klägerin damals die erfOr-

derliche Einsicht in die Bedeutung ihres Tuns hatte,

wenn wirklich angenommen werden könnte, dass die

Vorinstanz diesen Erklärungen Dr. Mosers für sie h

a 11 ein ein derartiges Gewicht beilegen wollte.

Die

Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ~st jedoch.

im Gegenteil eher dahin zu verstehen, dass jedenfalls der

Hinweis auf die Beurkundung des Vertrages nicht nur

« zum lJberflUSS» aufgenommen wurde, sodass fraglich

erscheint, ob die Vorinstanz nach Ausschaltung dieses

letztern Arguments ihre Annahme in tatsächlicher Hin-

Petsonenrecht. No 48.

229

sicht aufrechterhält. Auch hierüber muss sich die Vor-

instanz daher noch aussprechen.

4. -

Der angefochtene Entscheid ist aber auch insofern

nicht haltbar, als er von einem unrichtigen Begriff der

Urteilsfähigkeit auSgeht: Die Vorinstanz begnügt sich

mit der Feststellung, dass die Klägerin seinerzeit die

nötige Einsicht in die Tragweite ihrer Handlungen gehabt

habe, und schliesst hieraus auf das V-orhandensein von

Urteilsfähigkeit. In dieser Einsicht erschöpft sich jedoch

der Inhalt der Urteilsfähigkeit nicht, vielmehr gehört

dazu ausserdem noch die Fähigkeit, dem Versuch einer

Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu

leisten oder, wie sich das Gesetz ausdrückt, « vernunft-

gemäss zu ha n deI n ». Wenn auch nur diese letztere

Fähigkeit aus einem der im Gesetz genannten Gründe

fehlt; so muss Urteilsunfähigkeit angenommen werden

(vgl. BGE 39 II 200). Dass aber die Klägetin damals

nicht unfreien Willens gewesen sei, wird von der Vor-

instanz nirgends festgestellt. Darüber, ob die Vorinstanz

mIS den erwähnten Zeugnissen des Dr. Moser, deren Wort-

laut jedenfalls nach dieser Richtung keinerlei Anhalts-

punkte gibt, auch eine Bestätigung der Willensfreiheit

der Klägerin herauslesen und gestützt darauf und allen-

falls auf weitere Indizien das Gutachten Ris, das diese

Frage verneint, auch in diesem Punkt als nicht über-

zeugend ausser Betracht lassen will, besteht auf Grund

der vorliegenden Akten keine Klarheit. Da es sich aber

hier um eine Frage der BeweisWÜfdigung handelt, muss

sich die Vorinstanz darüber noch a.ussprechen.