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){uster- und NIodellschutz. N° 47.
Kammodelle gesprochen werden könnte, so stünde diese
Ii'ormwirkung doch in engstem Zusammenhange mit der
erzielten Nützlichkeitsfunktion, wie es sich bei Frisier-
kämmen überhaupt um Gebrauchsgegenstände handelt,
deren Wesen nicht sowohl darin besteht, durch ihre äussere
Erscheinung den Geschmack zu befriedigen, als vielmehr
darin, vermöge ihrer praktischen Verwendbarkeit einen
Nützlichkeitszweck zu erfüllen. Damit von einem Schutze
unter dem Gesichtspunkte des nach dem MMG allein in
Betracht kommenden
{< Geschmacksmusters)} die Rede
sein könnte, müsste sonst in ästhetischer Richtung etwas
vorliegen, was geeignet wäre, den Schönheitssinn zu
befriedigen : die ästhetische Wirkung darf nicht ein blosser
Ausfluss, eine notwendige Folge der mit der Formgebung
bezweckten und ermöglichten praktischen Vorzüge sein
(vgl. BGE 38 Il 314 und das bereits zit. Urteil i. S. Scholl
g. Gerike, Erw. 2). Im übrigen liegt die doppelte Schwei-
fung des Zahnfeldes und ihre Verbindung mit einer
Rückenschweifung derart auf der Hand, dass auch vom
rein ästhetischen Standpunkt aus betrachtet nicht gesagt
werden könnte, die Beklagte habe damit etwas wirklich
Eigenartiges zum Ausdruck gebracht. Die Klage muss
daher schon gestützt auf Art. 12 Ziff. 4 MMG gutgeheissen
werden, weil die hinterlegten Kämme nicht als Modelle
im Sinne des Gesetzes angesehen und geschützt werden
können.
Demnach et"lcennt das Bunde8gericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Baselland vom 8. März 1929
bestätigt.
IX. SCHULDBETREIBINGS- UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
V gl. III. Teil No 20. -
Voir IIle partie n° 20.
1. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
48. Auszug a.us dem Urteil der II. ZirilabteUung vom
10. Oktober 1929 i. S. Frauenfelder gegen Frauenfelder.
Ur teil s f ä h i g k e i t, Art. 16 ZGB.
Stellung des Richters gegenüber einem psychiatrischen Gntachte~
das eine durch Geisteskrankheit bedingte Urteilsunfähigkeit
feststellt (Erw. 1).
Stellung des Bundesgerichtes gegenüber der Würdigung dieses
Gutachtens und anderer Indizien durch den kantonalen
Richter (Erw. 1 und 3).
Inhalt des Begriffes .der Urteilsfähigkeit (Erw. 4).
Aus dem Tatbestand:
Die Klägerin hat dem Beklagten, ihrem Sohn, mit
Vertrag vom 24. April 1923 die Liegenscha.ften, sowie das
darauf betriebene Steinmetzgeschäft und den Hausra.t
verka.uft, die sie im Jahre 1914 aus dem Nachlass ihres
Ehemannes übernommen hatte. In der Folge wurde sie
wegen Geisteskrankheit bevormundet. Mit der vorliegen-
den Klage ficht ihr Vormund mit Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde jenen Kaufvertrag wegen mangelnder
Urteilsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertrags-
abschlusses an.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat die
Klage in übereinstimmung mit der ersten Instanz abge-
wiesen, obwohl der· vom Gericht als Experte bestellte
Psychiater zum Schluss gekommen war, dass die Geistes-
krankheit der Klägerin am 24. April 1923 bereits einen
Grad erreicht habe, « der ihre Handlungsfähigkeit aus-
schloss» und dass «eine vorübergehende Besserung zur
fraglichen Zeit, soweit dass etwa die Handlungsfäbigkeit
AS 55 11 -- 1929
17
t26
l'ersonenrecht. N° 48.
dadurch hätte wiederhergestellt werden können, nicht
anzunehmen » loei.
Das Bunde~gericht hob diesen Entscheid auf und wies
. die Angelegenheit zu Ileuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurück.
A u(denIErwäg~tngen :
1. -
Das Bundesgericht hat in .seiner neuern Recht-
sprechung den l~a.tz aufgestellt, dass da, wo das Bundes-
zivilrecht gewissl' Rechtswirkungen an das Vorhandensein
von Geisteskrankheit knüpft, die Entscheidung darüber
nur unter Zuhülfenahme eines medizinischen Gutachtens
erfolgen dürfe (vgl. BGE 47 II S. 128; 50 II S. 93). Wenn
auch damit nicht gesagt werden wollte, dass der Richter
an die Feststellung des Experten über das Vorliegen einer
Geisteskrankheit gebunden sei, so wird ihm damit immer-
hin Idie Pflicht auferlegt, sich mit dem Gutachten aus-
einanderzusetzen und die Grunde darzulegen, aus denen
er ': ihm allenfalls die Beweiskraft abspricht. Geschieht
n~~ das letztere aus Gründen, deren Unrichtigkeit sich
durch die Akten selbst nachweisen lässt, so mUss die
entgegen dem Gutachten erfolgende Annahme eines den
Schluss auf Urteilsfähigkeit zulassenden Geisteszustandes
als aktenwidrig und daher für das Bundesgericht,nicht
verbindlich bezeichnet werden -
ähnlich wie im Fall
eines Indizienbeweises eine tatsächliche Feststellung der
kantonalen Instanz das Bundesgericht nicht bindet, wenn
sie ihrerseits eine Schlussfolgerung aus einer tatsächlichen
Annahme ist, deren Unrichtigkeit aus den Akten hervor-
geht. Jedoch kann eine solche Aktenwidrigkeit nicht dazu
führen, dass das Bundesgericht nunmehr selbständig zum
Gutachten Stellung nimmt; denn es handelt sich um die
Feststellung des massgebenden Tatbestandes, welche
grundsätzlich Sache der kantonalen Instanzen ist. Es hat
daher in einem solchen Fall vielmehr Rückweisung der
Akten an die VOl'instanz zu erfolgen, damit diese das
Gutachten frei, aber unter Ausschaltung der durch die
Akten bereits widerlegten Einwände würdigt.
Personenrecht. No 48.
227
2. -
... (Ausführungen darüber, dass das Gutachten
aktenwidrig gewürdigt wurde.)
3. -
Nun haben allerdings die Vorinstanzen ihre
Annahme, die Klägerin sei am 24. April 1923 urteilsfähig
gewesen, nicht nur darauf gestützt, dass die zum gegen-
teiligen Ergebnis gelangende Expertise nicht überzeugend
sei, sondern sie führen verschiep.ene Momente an, welche
positiv für Urteilsfähigkeit der Klägerin sprechen sollen.
Soweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen über
den geistigen Zustand der Klägerin handelt, denen die
kantonalen Instanzen gegenüber dem Gutachten des Sach-
verständigen den Vorzug geben, hat man es mit einer für
das Bundesgericht verbindlichen Beweiswfudigung zu tun.
Nun sind jedoch ein Teil der hier angeführten Indizien
nicht solche tatsächliche Feststellungen, sondern lediglich
Tatsachen, die entweder bloss den Schluss zulassen, dass
eine Person die Klägerin damals für urteilsfähig gehalten
habe, oder aber nicht einmal diesen Schluss mit Sicherheit
erlauben. Aus der Tatsache, dass der Urkundsbeamte,
der von Amtes wegen die Frage der Urteilsfähigkeit der
Kontrahenten zu prüfen hatte, den Vertrag beurkundet
hat, darf allerdings geschlossen werden, dass er jene Frage
fürlsich bejaht hat. Ob auch die Kinder der Klägerin,
als sie unter sich über den Verkauf der Liegenschaft
unterhandelten, diese -
nie ausdrücklich aufgeworfene -
Frage bejaht haben, mag zweifelhaft erscheinen; die
Möglichkeit, dass sie insgesamt gewillt waren, sich übel'
eine ihnen bewusste Urteilsunfähigkeit der Mutter hin
wegzusetzen, ist keineswegs ausgeschlossen. Aber auch
wenn ma.n diese Möglichkeit ausser Betracht lässt, so
hätte man es hier wie im Fall des Urkimdsbeamten ledig-
lich mit einem ins Gebiet der Rechtsanwendung gehörigen
und daher für den Richter nicht verbindlichen Schlusse
dieser Personen zu tun, der solange nicht als Argument
für oder gegen die Annahme von Urteilsfähigkeit ver-
wendet werden darf, als er nicht durch eine Darlegung
der Umstände, welche jene Personen zu ihrem Urteil
228
Peraorumrecht. N° 48.
vera.nlasst haben, einer überprüfung zugänglich gemacht
wurde. An einer solchen Substauzüerung fehlt es aber
hier, da der Urkundsbeamte im Prozess überhaupt nicht
und die Geschwister des Beklagten über diesen Punkt
nicht einvernommen worden sind. Es bleibt daher einzig
die Tatsache, dass Dr. Moser, der die Klägerin Anfangs
1923 wegen eines körperlichen Leidens behandelt hat, als
Zeuge erklärte, er habe damals keinerlei Anzeichen von
dementia senilis bei der Klägerin bemerkt, und am 17. und
24. April 1923 auf Verlangen des Beklagten die erwähnten
zwei Zeugnisse ausgestellt hat. Die Vorinstanz hat auf
diese Zeugnisse, nach welchen die Klägerin damals «wohl
imstande» war, «die Bedeutung der Unterschrift zu
begreifen) bezw. «eine Unterschrift mit Einsicht abzu-
geben», abgestellt, obschon einerseits das Geschäft, dem
die Klägerin damals mit ihrer Unterschrift zustimmte,
seinem Inhalt und seiner Tragweite nach keineswegs als
ein eirifaches bezeichnet werden kann und obschon ander-
seits weder der Tenor der Zeugnisse noch das Protokoll
über die Einvernahme des Dr. Moser einen Anhaltspunkt
dafür geben, dass Dr. Moser bei Ausstellung der Zeugnisse
gewusst hat, um was für eine Unterschrift es sich handelte.
Trotz diesen Bedenken müsste die Annahme der Vor-
instanz hinsichtlich des Geisteszustandes der Klägerin.
soweit sie sich auf die Erklärungen Dr. Mosers stützt,
als verbindlich hingenomme!l und infolgedessen davon
ausgegangen werden, dass die Klägerin damals die erfOr-
derliche Einsicht in die Bedeutung ihres Tuns hatte,
wenn wirklich angenommen werden könnte, dass die
Vorinstanz diesen Erklärungen Dr. Mosers für sie h
a 11 ein ein derartiges Gewicht beilegen wollte.
Die
Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ~st jedoch.
im Gegenteil eher dahin zu verstehen, dass jedenfalls der
Hinweis auf die Beurkundung des Vertrages nicht nur
« zum lJberflUSS» aufgenommen wurde, sodass fraglich
erscheint, ob die Vorinstanz nach Ausschaltung dieses
letztern Arguments ihre Annahme in tatsächlicher Hin-
Petsonenrecht. No 48.
229
sicht aufrechterhält. Auch hierüber muss sich die Vor-
instanz daher noch aussprechen.
4. -
Der angefochtene Entscheid ist aber auch insofern
nicht haltbar, als er von einem unrichtigen Begriff der
Urteilsfähigkeit auSgeht: Die Vorinstanz begnügt sich
mit der Feststellung, dass die Klägerin seinerzeit die
nötige Einsicht in die Tragweite ihrer Handlungen gehabt
habe, und schliesst hieraus auf das V-orhandensein von
Urteilsfähigkeit. In dieser Einsicht erschöpft sich jedoch
der Inhalt der Urteilsfähigkeit nicht, vielmehr gehört
dazu ausserdem noch die Fähigkeit, dem Versuch einer
Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu
leisten oder, wie sich das Gesetz ausdrückt, « vernunft-
gemäss zu ha n deI n ». Wenn auch nur diese letztere
Fähigkeit aus einem der im Gesetz genannten Gründe
fehlt; so muss Urteilsunfähigkeit angenommen werden
(vgl. BGE 39 II 200). Dass aber die Klägetin damals
nicht unfreien Willens gewesen sei, wird von der Vor-
instanz nirgends festgestellt. Darüber, ob die Vorinstanz
mIS den erwähnten Zeugnissen des Dr. Moser, deren Wort-
laut jedenfalls nach dieser Richtung keinerlei Anhalts-
punkte gibt, auch eine Bestätigung der Willensfreiheit
der Klägerin herauslesen und gestützt darauf und allen-
falls auf weitere Indizien das Gutachten Ris, das diese
Frage verneint, auch in diesem Punkt als nicht über-
zeugend ausser Betracht lassen will, besteht auf Grund
der vorliegenden Akten keine Klarheit. Da es sich aber
hier um eine Frage der BeweisWÜfdigung handelt, muss
sich die Vorinstanz darüber noch a.ussprechen.